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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die KrankentagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KT 2009)Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeiten§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsanpassung§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit§ 11a Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Tarífbedingungen)§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesMBKT 12.12(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfallals Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurchArbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfallfür die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld invertraglichem Umfang.zu § 1 (1) MB/KT 2009:Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versichertePerson durch ein plötzlich von außen auf ihren Körperwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.Als Unfall gelten aucha) Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch eineUnfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes inden Körper gelangt ist;b) durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervorgerufeneVerrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen anGliedmaßen und Wirbelsäule.(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen,in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestelltwird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; erendet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeitund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Einewährend der Behandlung neu eingetretene und behandelteKrankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeitärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall,wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolgein keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeitgleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgenhervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmalgezahlt.zu § 1 (1) und (2) MB/KT 2009:Führen mehrere Versicherungsfälle mit mehreren sich anschließendenoder überschneidenden Arbeitsunfähigkeiten beiArbeitnehmern zu einer Beendigung des Gehaltsfortzahlungsanspruchs,so wird die Karenzzeit in diesen Fällen für diedurchgehende Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet und dasversicherte Krankentagegeld ab dem Zeitpunkt des Fortfalls desGehaltsanspruchs, frühestens aber nach der vereinbarten Karenzzeitgezahlt.(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenndie versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischemBefund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeitnachgeht.(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungenmit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichenVorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegtdeutschem Recht.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de27

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