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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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schließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestenseine Kostenerstattung für ambulante und stationäreHeilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgeseheneLeistungen vereinbarten absoluten und prozentualenSelbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung fürjede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkungvon kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließenund aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergebensich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendungdes durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. DiePflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versichert oderversicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigtsind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang derjeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten,Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchsind für die Dauer dieses Leistungsbezugs undwährend Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugsvon weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezugvor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertraggenügt den Anforderungen des Satzes 1.(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilenfür zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versichererzu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugangder Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einenMonat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest.Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beimVersicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmerin der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folgehingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigenund die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteilegezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder dieversicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oderZwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeitist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nachdem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.Während der Ruhenszeit haftet der Versichererausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuterErkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaftund Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhendes Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischenGesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmerfür jeden angefangenen Monat des Rückstandesanstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vomHundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehendenBeitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskostennicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhensvollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistariffortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.§ 195 Versicherungsdauer(1) Die <strong>Krankenversicherung</strong>, die ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen KrankenoderPflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<strong>Krankenversicherung</strong>), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive<strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betrieben,gilt Satz 1 entsprechend.§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung(3) Ist bei einer <strong>Krankenversicherung</strong> im Sinn des Absatzes 1Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlichoder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüftund ihre Angemessenheit bestätigt hat.Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]§ 12 Substitutive <strong>Krankenversicherung</strong>(1) Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen KrankenoderPflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<strong>Krankenversicherung</strong>), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,wobei...5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswertsdes Teils der Versicherung, dessen Leistungendem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, beiWechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten<strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen vorzusehen ist.Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.(1a)Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive<strong>Krankenversicherung</strong> betreiben, haben einen branchenweiteinheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungenin Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach demDritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf dieein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarifmuss Varianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden biszum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder-Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieserVariante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzungder Beihilfe beschränkt.Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbarenund die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende desvertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Fristvon drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfristfür Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt dreiJahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichenSelbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatznicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600,900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungenist zulässig.25

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