13.07.2015 Aufrufe

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung füreine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessender anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unterWahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.§ 19Wechsel in den Standardtarif(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versichertePersonen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2aund 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltendenFassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen,in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können.Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 undNr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versichertePerson keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherungbestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllungder gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherungim Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der aufden Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in denStandardtarif folgt.(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.§ 20Wechsel in den BasistarifDer Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personenseines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantieund Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherungab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versichertePerson das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruchauf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfülltund diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichenoder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftignach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.AnhangAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG]§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangesder Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der VersicherungsnehmerAbschlagszahlungen in Höhe des Betragsverlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärungdie ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhaltzu schließen, erheblich sind und nach denen der Versichererin Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stelltder Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeigeverpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nachAbsatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wennder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versichererdas Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat zu kündigen.(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässigerVerletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nachAbsatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auchzu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungenwerden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretendenPflichtverletzung ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wennder Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannte.(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderungdie Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt derVersicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigtenUmstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hatden Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Rechthinzuweisen.§ 20 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmersgeschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 unddes § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnisund die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglistdes Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmerkann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wennweder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!