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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zweiJahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.zu § 13 (1) MB/KK 2009:Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmerbinnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskostenversicherung oder einedafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zumEintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung istunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt derVersicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgeforderthat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch, stehtdem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintrittsder Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdie Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehendeAnwartschaftsversicherung zum Ende des Monatskündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zumEnde des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflichtsteht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungoder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorgeaus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.zu § 13 (3) MB/KK 2009:Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrechtnach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 Gebrauch, so hat er binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, dieVersicherung der betroffenen versicherten Person zum Kündigungszeitpunktunter Anrechnung von erworbenen Rechtenund Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfungin eine für den Neuzugang geöffnete, den gesetzlichenVersicherungsschutz ergänzende Zusatzversicherung umzustellen,deren Leistungsumfang nicht höher als im bisherigenVersicherungsschutz ausfällt.(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dassbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintrittanderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für einanderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oderder Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellungberechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personbinnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt derenInkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderungerhöht.(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklauseloder vermindert er seine Leistungen gemäߧ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personinnerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Erhöhung kündigen.zu § 13 (5) MB/KK 2009:Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK 2009gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungengemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Entscheidungoder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einerMinderung der Leistungen führt.(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, indem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, beiKündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt dieKündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für dieversicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuerVertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an diePflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfristnachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.zu § 13 (7) MB/KK 2009:Erfolgt der Nachweis der neuen Versicherung erst nach Ablaufder Kündigungsfrist, wird die Kündigung zum nächsten Monatserstenwirksam, der auf die Vorlage des Nachweises folgt.(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung undgleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages(§ 195 Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmerverlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellungder versicherten Person in Höhe des nachdem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligenTarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabevon § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuenVersicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009abgeschlossene Verträge.zu § 13 (8) MB/KK 2009:Hat eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnisüber eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar2009 begründet wurde, nach dem 31. Dezember 2008 eineUmwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutzvorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes gemäߧ 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) vorsieht, so gilt§ 13 Abs. 8 Satz 1 MB/KK 2009 mit der Maßgabe, dass die kalkulierteAlterungsrückstellung der versicherten Person in Höhedes nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertesauf den neuen Versicherer zu übertragen ist.(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer den Übertragungswertbis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.(10)Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.(11)Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und dieversicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag inForm einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 (11) MB/KK 2009:Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habenauch für eine <strong>Krankenversicherung</strong>, die nicht nach Art derLebensversicherung betrieben wird, das Recht, einen gekündigtenVertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 MB/KK 2009:Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts habender Versicherungsnehmer und die versicherten Personen dasRecht, die Versicherung in Form einer Anwartschaftsversiche-21

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