den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres)sowie die Tagegelder mit Zustimmung der Treuhänder nachMaßgabe des § 203 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) für alleBeobachtungseinheiten zu erhöhen. Änderungen erfolgenab dem Termin der Beitragsanpassung, sofern nicht mit Zustimmungder Treuhänder ein anderer Zeitpunkt bestimmtwird.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungenund evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung desVersicherungsnehmers folgt.§ 9Obliegenheiten(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihremBeginn anzuzeigen.zu § 9 (1) MB/KK 2009:Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009 bleibt hiervon unberührt.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderungdes Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,die der Genesung hinderlich sind.(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versichererein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen odermacht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigungin der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Gebrauch, istder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von deranderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mitEinwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.zu § 9 MB/KK 2009:Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeitzur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäߧ 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungsgrenzewahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede erteilteBefreiung unverzüglich schriftlich zu informieren.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis,das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193Abs. 3 VVG - siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzungdes § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monatsnach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohneEinhaltung einer Frist auch kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichenForderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in deraus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowieSach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für dieder Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber20
zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zweiJahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.zu § 13 (1) MB/KK 2009:Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmerbinnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskostenversicherung oder einedafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zumEintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung istunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt derVersicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgeforderthat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch, stehtdem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintrittsder Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdie Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehendeAnwartschaftsversicherung zum Ende des Monatskündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zumEnde des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflichtsteht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungoder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorgeaus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.zu § 13 (3) MB/KK 2009:Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrechtnach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 Gebrauch, so hat er binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, dieVersicherung der betroffenen versicherten Person zum Kündigungszeitpunktunter Anrechnung von erworbenen Rechtenund Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfungin eine für den Neuzugang geöffnete, den gesetzlichenVersicherungsschutz ergänzende Zusatzversicherung umzustellen,deren Leistungsumfang nicht höher als im bisherigenVersicherungsschutz ausfällt.(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dassbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintrittanderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für einanderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oderder Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellungberechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personbinnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt derenInkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderungerhöht.(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklauseloder vermindert er seine Leistungen gemäߧ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personinnerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Erhöhung kündigen.zu § 13 (5) MB/KK 2009:Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK 2009gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungengemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Entscheidungoder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einerMinderung der Leistungen führt.(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, indem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, beiKündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt dieKündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für dieversicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuerVertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an diePflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfristnachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.zu § 13 (7) MB/KK 2009:Erfolgt der Nachweis der neuen Versicherung erst nach Ablaufder Kündigungsfrist, wird die Kündigung zum nächsten Monatserstenwirksam, der auf die Vorlage des Nachweises folgt.(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung undgleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages(§ 195 Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmerverlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellungder versicherten Person in Höhe des nachdem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligenTarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabevon § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuenVersicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009abgeschlossene Verträge.zu § 13 (8) MB/KK 2009:Hat eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnisüber eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar2009 begründet wurde, nach dem 31. Dezember 2008 eineUmwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutzvorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes gemäߧ 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) vorsieht, so gilt§ 13 Abs. 8 Satz 1 MB/KK 2009 mit der Maßgabe, dass die kalkulierteAlterungsrückstellung der versicherten Person in Höhedes nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertesauf den neuen Versicherer zu übertragen ist.(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer den Übertragungswertbis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.(10)Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.(11)Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und dieversicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag inForm einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 (11) MB/KK 2009:Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habenauch für eine <strong>Krankenversicherung</strong>, die nicht nach Art derLebensversicherung betrieben wird, das Recht, einen gekündigtenVertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 MB/KK 2009:Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts habender Versicherungsnehmer und die versicherten Personen dasRecht, die Versicherung in Form einer Anwartschaftsversiche-21