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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres)sowie die Tagegelder mit Zustimmung der Treuhänder nachMaßgabe des § 203 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) für alleBeobachtungseinheiten zu erhöhen. Änderungen erfolgenab dem Termin der Beitragsanpassung, sofern nicht mit Zustimmungder Treuhänder ein anderer Zeitpunkt bestimmtwird.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungenund evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung desVersicherungsnehmers folgt.§ 9Obliegenheiten(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihremBeginn anzuzeigen.zu § 9 (1) MB/KK 2009:Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009 bleibt hiervon unberührt.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderungdes Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,die der Genesung hinderlich sind.(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versichererein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen odermacht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigungin der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Gebrauch, istder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von deranderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mitEinwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.zu § 9 MB/KK 2009:Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeitzur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäߧ 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungsgrenzewahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede erteilteBefreiung unverzüglich schriftlich zu informieren.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis,das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193Abs. 3 VVG - siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzungdes § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monatsnach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohneEinhaltung einer Frist auch kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichenForderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in deraus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowieSach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für dieder Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber20

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