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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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handlung angetreten wurde und die aufgrund einer derfolgenden Indikationen medizinisch notwendig war: Bypass-Operationam Herzen, akuter Herzinfarkt, Operationam offenen Herzen, Wirbelsäulen-Operation,Schlaganfall, Gelenkersatz mit Knie- oder Hüftgelenksprothesen,Nagelung von Oberschenkelhalsbrüchenoder bösartige Neubildung (AHB nach Operation, Chemotherapiebzw. Strahlentherapie), sofern kein Anspruchgegen einen anderen Kostenträger besteht,4. wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhausin der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichenAufenthaltes des Versicherten ist oder5. wenn während des Aufenthaltes in der Krankenanstalteine akute Erkrankung auftrat. Die Leistungen sind aufden Zeitraum der stationären Behandlung dieser akutenErkrankung begrenzt.(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die vonder Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüberhinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxisals ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandtwerden, weil keine schulmedizinischen Methoden oderArzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedochseine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendungvorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittelangefallen wäre.§ 5Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie fürFolgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkanntund nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutzeingeschlossen sind;b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlichderen Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und inKrankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer auswichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat,wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung desVersicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfallschwebt, besteht keine Leistungspflicht für dienach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigungentstandenen Aufwendungen;d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmender gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Persondort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweckunabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenenUnfall Heilbehandlung notwendig wird;f) -g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäߧ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Elternoder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäßerstattet;h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingteUnterbringung.zu § 5 (1) a MB/KK 2009:a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KK 2009 wird fürKrankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegsereignisseim Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das AuswärtigeAmt für das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltskeine Reisewarnung ausgesprochen hat.Wird eine Reisewarnung während des Auslandsaufenthaltsausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bisdie Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.b) Für anerkannte, nach Versicherungsbeginn eingetreteneWehrdienstbeschädigungen (§§ 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz)und deren Folgen besteht Anspruch auf dietariflichen Leistungen für die Aufwendungen, die trotz dergesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche desVersicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld bleibenvon der Vorleistung durch die gesetzliche Heilfürsorge unberührt.zu § 5 (1) b MB/KK 2009:Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 werden70 % der allgemeinen Krankenhausleistungen für eine maximal6-wöchige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einem entsprechendqualifizierten Krankenhaus, das von der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> dafür zugelassen ist, im tariflichenUmfang erstattet, soweit kein Anspruch gegen einen anderenKostenträger besteht. Voraussetzungen sind, dass eine stoffgebundeneAbhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt, dass derVersicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusageerteilt hat und dass bisher noch keine stationäre Entwöhnungsbehandlungerfolgt ist, auch nicht durch Finanzierungeines anderen Kostenträgers.zu § 5 (1) c MB/KK 2009:§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KK 2009 gilt auch für Behandlungendurch Hebammen, Psychologische Psychotherapeuten oderKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in medizinischenVersorgungszentren (MVZ).zu § 5 (1) d MB/KK 2009:Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für stationäre Krankenhausbehandlungkann bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungein Kostenzuschuss gewährt werden, wennder Versicherer diesen vor Kurantritt aufgrund eines ausführlichenärztlichen Attestes zugesagt hat. Der Versicherer kannauch das Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen.Soweit nicht im Tarif ergänzend ausdrücklich anderes bestimmtist, können Leistungen erstmals für Behandlungen gewährtwerden, die nach dreijähriger Versicherungsdauer stattfinden.Für Behandlungen dieser Art, die nach Ablauf von jeweils 3 weiterenJahren stattfinden, können erneut Leistungen zur Verfügunggestellt werden. Das gilt auch für Kur-, Heilstätten- oderSanatoriumsbehandlungen, die in Krankenhäusern bzw. Klinikenstattfinden.zu § 5 (1) d und e MB/KK 2009:a) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, werden abweichendvon § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 die tariflichenLeistungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittelsowie Heilmittel auch dann erbracht, wenn sie imRahmen einer ärztlich verordneten und medizinisch notwendigenambulanten Kur in Deutschland anfallen. Eine Inanspruchnahmedieser Leistung ist nur alle 3 Jahre möglich.Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowieKurtaxe sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.b) Auch wenn für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbadoder Kurort nach § 5 Abs. 1 Buchst. e MB/KK 2009 keine16

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