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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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§ 2Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedochnicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondereZugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. FürVersicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzeseingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrageseingetretene Versicherungsfälle sind nurfür den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in dieZeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungengelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes.zu § 2 (1) MB/KK 2009:(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlägeund ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monatebeim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburtrückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höheroder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.zu § 2 (2) MB/KK 2009:Werden Neugeborene gemäß § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 mitversichert,so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozuschlagauch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenenAnomalien und vererbten Krankheiten.Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle,die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetretensind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese demVersicherer entsprechend § 19 VVG (siehe Anhang) angezeigtworden sind und insoweit keine entgegenstehenden BesonderenBedingungen vereinbart wurden.§ 3Wartezeiten(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällta) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz(siehe Anhang) einer mindestensseit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartigeVersicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließungbzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragtwird.zu § 3 (2) MB/KK 2009:Die allgemeine Wartezeit entfällt zusätzlich bei folgendenakuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern, Windpocken,Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Ziegenpeter (Mumps), spinaleKinderlähmung, epidemische Genickstarre, Ruhr, Paratyphus,Typhus, Flecktyphus, Cholera, Pocken, Wechselfieberund Rückfallfieber.(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädieacht Monate.zu § 3 (3) MB/KK 2009:Die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz(Zahnprothetik, Stiftzähne, Brücken, Überkronungen sowie Implantate)und Kieferorthopädie verkürzt sich auf 6 Monate.(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztlichesZeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.zu § 3 (4) MB/KK 2009:In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenndie Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchungbeantragt wird.(5) Personen, die aus der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> oderaus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherungausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeitenangerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherungbeantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichungvon § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichenDienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.zu § 3 (6) MB/KK 2009:a) Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes indem neu gewählten Tarif, der neu gewählten Tarifklasseoder -stufe Mehrleistungen ergeben, gelten die Bestimmungenüber die Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht, wennzugunsten des Versicherungsnehmers in Tarifen mit Leistungsanpassungetwas anderes bestimmt ist.b) Für <strong>Beamte</strong> und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt fürBeihilfe-Prozenttarife bei Änderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs:Vermindert sich der Beihilfeanspruch für dieversicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag desVersicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung(Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehendenTarife. Dabei finden die Bestimmungen für eineErhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oderTarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhtenLeistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohneerneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfällevom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versichertenTarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungengemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag aufErhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nachÄnderung des Beihilfeanspruchs gestellt und der Versicherungsschutznur soweit erhöht wird, dass er die Minderungoder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedochnicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zumErsten des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert,oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt undfrühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, indem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe fürdie Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben undauf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.§ 4Umfang der Leistungspflicht(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.14

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