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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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<strong>Krankenversicherung</strong> AGIhre VerbraucherinformationBeihilfetarife/Beihilfe Januar 2013


ÜbersichtDer Versicherungsvertragwird, wie kaum ein andererVertrag, von gegen seitigemVertrauen geprägt.Die Verbraucherinformationist eine vom Gesetzgebervorgeschriebene Maß nahme,die Ihnen als Versiche rungsnehmerein größt mög lichesMaß an Informa tionen überIhren Versicherungsschutzgarantiert.Diese Broschüre enthält allefür Ihren Versicherungsschutzwichtigen Angaben und dieVersicherungsbedingungen.Bewahren Sie bitte deshalb dieUnterlagen sorgfältig bei IhrenVersicherungs papieren auf.Herzlich Willkommen bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>! 3Was ist im Leistungsfall zu tun? 4Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 5Wichtige Informationen! 6Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 9Mitteilung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung 11Allgemeine Versicherungsbedingungen für die❍ Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 12❍ Krankentagegeldversicherung 27❍ <strong>Private</strong> Pflegepflichtversicherung 39Tarife❍ A20 bis A50 67❍ ZA20 bis ZA50 69❍ P3B 70❍ P2EB 71❍ BET 72❍ KUT 75❍ KH 76❍ T 77❍ PV mit Tarifstufen PVN und PVB 79Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen 84Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen 85Sonstige Bedingungen❍ Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung (MBZ) 86❍ Besondere Bedingungen für Personen, die sichin einer Berufsausbildung befinden 87❍ Besondere Bedingungen für die <strong>Krankenversicherung</strong> imRahmen eines Gruppenversicherungsvertrages 88❍ Besondere Bedingungen für die kleineAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVK 89❍ Besondere Bedingungen für die großeAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVG 90❍ Besondere Bedingungen für die langfristigeAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL 91❍ Besondere Bedingungen für Auslandsaufenthalte 92Merkblatt zur Datenverarbeitung 93


Liebe Kundin, lieber Kunde,herzlich willkommen bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>!Der Mensch im MittelpunktDie <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> steht für Menschen ein - ein Grundsatz, der sich sowohl in unseren Produkten als auch im Kundenservicewiderspiegelt. Als kompetenter Rundumversicherer bieten wir ein hohes Maß an persönlicher Zuwendung und Aufmerksamkeit,schnelle und flexible Lösungen, partnerschaftlich faire Beratung und zeitgemäß maßgeschneiderte Produkte. Denn wirsind Profis mit Herz.Unsere GeschichteUnsere Wurzeln gehen mehr als 130 Jahre zurück auf die Gründung der "<strong>Hanse</strong>atischen <strong>Krankenversicherung</strong> VVaG" von1875. Aus dem Zusammenschluss mit der "<strong>Hanse</strong>-Krankenschutz VVaG" im Jahr 1969 entstand in der Folge die heutige<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG als Teil der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Versicherungsgruppe. Damit sind wir der zweitältesteprivate Krankenversicherer am Markt. An der Spitze der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Versicherungsgruppe steht ein Versicherungsvereinauf Gegenseitigkeit (VVaG). Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind wir allein unseren Versicherten verpflichtet.Das gewährleistet zum einen die Unabhängigkeit unserer Unternehmenspolitik, zum anderen bietet es unseren VersichertenSicherheit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit.Was verbirgt sich auf den nächsten Seiten?Diese Broschüre informiert Sie über alle Fragen, die Ihren Versicherungsvertrag betreffen; insbesondere sind darin Angabenüber Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes enthalten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sindrechtsverbindlich und regeln alle gegenseitigen Rechte und Pflichten.Die AVB setzen sich aus Musterbedingungen des Verbandes der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> (<strong>PKV</strong>) und individuellenTarifbedingungen der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> zusammen. Unsere Tarifbedingungen weichen von den <strong>PKV</strong>-Musterbedingungen fastimmer zu Ihren Gunsten ab. Zur besseren Übersicht führen wir die Regelungen der Tarifbedingungen unmittelbar nach derbetreffenden Regelung der <strong>PKV</strong>-Musterbedingungen auf. Abweichungen von den Musterbedingungen finden Sie ausschließlichin den Tarifbedingungen.Ihre Gesundheit steht an erster StelleDie Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit - das ist selbstverständlich die zentraleAufgabe der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>. Aber wir möchten Ihnen darüber hinaus noch mehr bieten:Adressen von Ärzten, Therapeuten, Krankenhäusern und Notdiensten erfahren Sie unter (08 00) 11 21 31 0 (täglich, aucham Wochenende, von 8:00 bis 22:00 Uhr; kostenfrei aus den deutschen Fest- und Mobilfunknetzen). Ferner erhalten SieAuskünfte über Medikamente und erforderliche Impfungen bei Auslandsaufenthalten. Sie können sich hier auch eine Zweitmeinungvon einem Facharzt einholen.Auf www.diegesundheitsprofis.de finden Sie zahlreiche Tipps und Informationen wie z. B. Nachschlagemöglichkeiten zuKrankheiten und Behandlungsformen sowie viele Artikel rund um Ernährung, Sport und Wellness. Klicken Sie einfach malrein!Sie haben Fragen hierzu - oder auch zu Ihrem Versicherungsschutz? Wir sind gerne für Sie da. Alle wichtigen Telefonnummernfinden Sie auf der Rückseite dieser Broschüre.Ihre <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AGTAG 03.123


Ihre Vollversicherung:Was ist im Leistungsfall zu tun?Liebe Kundin, lieber Kunde,der <strong>Krankenversicherung</strong>svertrag wird wie kaum ein anderer Vertrag von Vertrauen geprägt.Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, es zu erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes auszuschließen.Auf diesem Merkblatt haben wir einige Hinweise für Sie zusammengetragen, die Ihnen helfen sollen, im Leistungsfall einemöglichst schnelle Erstattung zu erhalten und Eigenkosten zu vermeiden.Deshalb unsere Bitte: Lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch und beachten Sie bei künftigen Rechnungseinreichungenfolgende Punkte:- Zur Auszahlung der Versicherungsleistung benötigen wir grundsätzlich die Originalbelege mit Diagnose.- Medikamente sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt / Heilpraktiker schriftlich verordnet und aus der Apotheke,Versand- oder Internetapotheke bezogen werden.- Ärztlich verordnete Heilmittelanwendungen (Massagen, Fango, Krankengymnastik usw.) sind bis zum Höchstsatz derBeihilfevorschriften des Bundes erstattungsfähig. Den jeweiligen Höchstsatz teilen wir Ihnen auf Wunsch gerne mit.- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) werden erstattet, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert, odernach Ablauf von 24 Monaten. Brillenfassungen werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 110 EUR erstattet.- Bei geplanten Maßnahmen für Zahnersatz (Brücken, Kronen, Inlays usw.) oder kieferorthopädische Behandlung erhaltenSie vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan. Eine Einreichung ist nicht erforderlich. Wir ermitteln Ihren tariflichenLeistungsanspruch anhand der nach Behandlungsende erstellten Rechnung. Auf Wunsch prüfen wir gern den HeilundKostenplan und informieren Sie über die zu erwartende Versicherungsleistung.- Wenn eine psychotherapeutische Behandlung geplant ist, informieren Sie uns bitte vor Behandlungsbeginn.- Sollten Sie kurzfristig ins Krankenhaus müssen, geben Sie in der Patientenverwaltung Ihre Versicherungsnummer bekannt.Sofern das Krankenhaus einen Kostenübernahmeantrag bei uns stellt, prüfen wir, ob wir die Unterbringungskostendirekt mit dem Krankenhaus abrechnen können.- Bei geplanten Krankenhausaufenthalten rufen Sie uns bitte an - wir können Ihnen sagen, ob wir in diesem Einzelfallweitere Unterlagen benötigen. Bitte beachten Sie die Informationen, die Ihnen das Krankenhaus vor der Aufnahme gibt.- Sofern Sie zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, informieren Sie uns bitte rechtzeitig imFalle einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der tariflichen Karenzzeit, damit wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen zuschickenkönnen.- Sind Ihnen Behandlungskosten aufgrund eines Unfalles entstanden, reichen Sie uns die Rechnungen bitte zusammenmit einer kurzen Schilderung des Unfallherganges ein.Der Umfang des Versicherungsschutzes ist verbindlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbeschreibungengeregelt.Haben Sie Fragen zu Ihrer <strong>Krankenversicherung</strong> oder zu weiteren Angeboten der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>? In unserem Serviceportalunter www.hansemerkur.de finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.LEIS-BEIHILFE 12.12Für alle Smartphone-Besitzer: mobile Leistungseinreichung mit unserer <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> RechnungsApp! Profitieren auch Sievon unseren Services wie Rechnungseinreichung, Postbearbeitungsstatus und Rückrufvereinbarung. Mehr Informationenfinden Sie unter: www.hansemerkur.de/rechnungsapp.Alles Gute für Sie!Ihre <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong><strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-41 19, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de4


Informationsblatt derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemäß § 10a Abs. 3 VAGIn der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen undder privaten <strong>Krankenversicherung</strong> kurz erläutern.Prinzipien der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>In der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nichtin erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregelnermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig alsProzentsatz des Einkommens bemessen.Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahrdurch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keineweiteren Rückstellungen gebildet.Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.Prinzipien der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>In der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitragesrichtet sich nach dem Alter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach demabgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträgeerhoben.Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt.Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht alleinwegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahrenoder Kapitaldeckungsverfahren.Ein Wechsel des privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich.Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtungbesteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichtenAlter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragenwerden. 1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibter bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> ist in der Regel,insbesondere im Alter, ausgeschlossen.BAFIN 12.121) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de5


Wichtige Informationen!Die folgenden Informationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) geben Ihnen einen Überblick über dieGrundlagen und Rechte Ihres Versicherungsvertrags bei der<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG.Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf.Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.Identität des Versicherers(Name, Rechtsform, ladungsfähigeAnschrift, Sitz, Handelsregister undRegisternummer)Ihr Versicherer ist die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG. Wir sind eine Aktiengesellschaftmit Sitz in Hamburg.Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.Unsere Telefonnummer: (0 40) 41 19-0, unser Telefax: (0 40) 41 19-32 57.Die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg lautet: HRB 101967.Gesetzlich Vertretungsberechtigte der<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AGVorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Eberhard Sautter (stv. Vors.),Eric Bussert, Holger Ehses, Dr. Andreas Gent, Dr. Wilfried Hauck.HauptgeschäftstätigkeitDie <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG, im Folgenden „<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>“ genannt, betreibtdie private <strong>Krankenversicherung</strong> sowie die private Pflegepflichtversicherung.Garantiefonds oder andereEntschädigungsregelungenDie <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG gehört einer Insolvenzsicherungseinrichtung an,die den Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer sicherstellt. Bei dieser Einrichtunghandelt es sich um die „Medicator AG“.Die Anschrift lautet: Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln.VertragsgrundlagenDie Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarife und ggf. sonstigen Bedingungen derProduktlinie dieser Verbraucherinformation sind für Sie auf der ersten Seite im Inhaltsverzeichnisaufgeführt und vollständig in diesem Heft enthalten.Wesentliche Merkmaleder VersicherungsleistungDie Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich aus denTarifen mit Tarifbedingungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungenmit Anhang), dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung vereinbarten Abweichungen,die dem gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen.Bei dem Versicherungsschutz handelt es sich um eine substitutive <strong>Krankenversicherung</strong>.Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen bestehtLeistungsanspruch in der Krankheitskostenversicherung auf Ersatz von Aufwendungen fürHeilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, in der Krankenhaustagegeldversicherungbei stationärer Heilbehandlung auf das vereinbarte Krankenhaustagegeld. In der Krankentagegeldversicherungbietet die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> bei Arbeitsunfähigkeit - als Folge vonKrankheiten oder Unfällen - einen Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall in Formeines Krankentagegeldes. In der Pflegepflichtversicherung leistet die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Ersatzvon Aufwendungen für Pflege oder Pflegegeld, in der ergänzenden Pflegeversicherungzahlt sie ein Pflegetagegeld.BeitragshöheSie können die Beitragshöhe dem Produktinformationsblatt oder dem Versicherungsantragentnehmen. Sollte der dort aufgeführte Beitrag unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesenerZuschlag zu erheben sein, wird Ihnen der tatsächlich zu entrichtende Beitraggesondert mitgeteilt; dieser bedarf Ihrer Zustimmung. In diesem Fall ist der Inhalt der gesondertenMitteilung maßgeblich.Zusätzliche KostenEs fallen keine weiteren Kosten wie z. B. Steuern oder Gebühren für Sie an. Für die Nutzungunseres „24 Stunden Notruf-Services“ entstehen Ihnen Kosten in Höhe der auf derRückseite Ihrer Verbraucherinformation genannten Gebühren.INFO-VOLL 09.12BeitragszahlungDie Fälligkeit der Beiträge und evtl. Nachlässe nach § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungenrichtet sich nach der von Ihnen gewünschten Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich,halbjährlich oder jährlich). Wählen Sie z. B. die monatliche Zahlungsweise, zahlenSie den Beitrag bitte immer am Ersten eines jeden Monats.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de6


Gültigkeitsdauer der zur Verfügunggestellten InformationenDiese Informationen sind hinsichtlich der Beitragshöhe bis zur nächsten Beitragsanpassungbzw. -umstufung gültig. Die Beiträge (einschließlich evtl. Risikozuschläge) können sichaufgrund von Beitragsanpassungen gemäß § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungenoder Altersumstufungen gemäß § 8a der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungenändern. Über die Höhe der neuen Beiträge informieren wir Sie rechtzeitig.Gemäß § 13 Abs. 4 bzw. 5 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungenhaben Sie bei Beitragserhöhungen ein außerordentliches Kündigungsrecht.Zustandekommen des VertragesDer Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Ihren Antrag mit einemVersicherungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat undIhnen der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung zugegangen ist.Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheines oder einerschriftlichen Annahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein als „Beginn“bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und nicht vor dem Ablauf von Wartezeiten.WiderrufsbelehrungSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen inTextform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein,die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des VVG in Verbindungmit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrungjeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehrbeginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 desBürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendungdes Widerrufs.Der Widerruf ist zu richten an:<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG,Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,E-Mail: B-KV@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57.WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnenden auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmthaben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. DenTeil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesemFall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginndes Vertrages bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlenderBeträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt derVersicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zurFolge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.Zinsen) herauszugeben sind.Besonderer Hinweis:Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl vonIhnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.VertragslaufzeitDie Mindestlaufzeit Ihres Vertrages beträgt zwei Versicherungsjahre. Dabei entspricht dasVersicherungsjahr dem Kalenderjahr - das erste Versicherungsjahr beginnt abweichend amTag des Versicherungsbeginns. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigendjeweils um ein Jahr, sofern Sie es nicht bedingungsgemäß kündigen oder sonstigebedingungsgemäße Beendigungsgründe eintreten.VertragsbeendigungSie können den Versicherungsvertrag (mit Kenntnis der versicherten Person) mit einer Fristvon 3 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit (2 Versicherungsjahre) oder später mit dergleichen Frist zum Ablauf eines jeden Jahres schriftlich kündigen. Die Kündigung einerKrankheitskostenvollversicherung, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, wirdjedoch erst wirksam, wenn Sie oder die versicherte Person uns nachweisen, dass bei einemanderen Versicherer ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde, nach dem Versicherungsschutzohne Unterbrechung besteht. Zusätzliche Informationen zur BeendigungIhrer Versicherung - auch aufgrund von Beitragserhöhungen - finden Sie in den §§ 13 bis 15der jeweiligen Versicherungsbedingungen.7


Zuständiges GerichtKlagen gegen die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem GerichtIhres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erheben.Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einenStaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht in Hamburg zuständig.Anwendbares RechtAuf das Vertragsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.VertragsspracheDie Sprache der Vertragsbedingungen, dieser Vorabinformationen sowie der Kommunikationmit Ihnen während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.Außergerichtliche Beschwerdeund SchlichtungsverfahrenSollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten,wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Hauptverwaltung in Hamburg. Darüber hinauskönnen Sie sich bei Beschwerden oder Rechtsauskünften auch an einen außergerichtlichenStreitschlichter, den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Postfach06 02 22, 10052 Berlin), wenden (www.pkv-ombudsmann.de).Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.Zuständige AufsichtsbehördeSie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehördezu wenden.Es handelt sich dabei um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). DieAnschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (www.bafin.de).Abschluss- und VertriebskostenDie Angaben zur Höhe der in den Beitrag einkalkulierten Kosten können Sie dem Ihnenausgehändigten Produktinformationsblatt entnehmen.Sonstige KostenAngaben zu möglichen sonstigen Kosten finden Sie, sofern diese anfallen, ebenfalls imProduktinformationsblatt.Hinweise zur zukünftigenBeitragsentwicklungDer hohe Qualitätsstandard und die Gesundheitsversorgung in Deutschland sowie dermedizinische Fortschritt sind Gründe dafür, dass die Ausgaben für die Gesundheit - unddamit die <strong>Krankenversicherung</strong>sbeiträge - in den vergangenen Jahren stärker als die allgemeinenLebenshaltungskosten gestiegen sind. Aus diesem Grund sind Beitragserhöhungenin der Vergangenheit notwendig gewesen und werden voraussichtlich auch in der Zukunftnotwendig sein. Aber auch Beitragssenkungen sind im Rahmen einer Beitragsanpassungüblich.Möglichkeitenzur BeitragsbegrenzungSie haben jederzeit die Möglichkeit, in andere gleichartige Tarife zu wechseln. Eine derartigeUmstellung ist in der Regel mit niedrigeren Beiträgen, oft aber auch geringeren Leistungenverbunden. Seit 01.01.2009 besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen dieMöglichkeit, in den brancheneinheitlichen Basistarif zu wechseln. Weitere Informationenhierzu finden Sie in den § 1 Abs. 6 (ggf. Abs. 5 oder Abs. 12) und § 20 der AllgemeinenVersicherungsbedingungen.Oft können Sie bei Tarifen mit Selbstbehalt eine Beitragssenkung durch Wechsel in einehöhere Selbstbehaltsstufe erreichen. Die Leistungsinhalte ändern sich dadurch nicht.Wechsel zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>im fortgeschrittenen AlterSeit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes zum 01.01.2000 ist mit dem Abschlusseines privaten <strong>Krankenversicherung</strong>svertrages eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche<strong>Krankenversicherung</strong> für ältere Versicherte in der Regel nicht mehr möglich.Wechsel innerhalb der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>im fortgeschrittenenAlterEin Wechsel innerhalb der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> ist im fortgeschrittenen Alter oftmit deutlich höheren Beiträgen verbunden. Dies gilt auch für Verträge, die ab 01.01.2009geschlossen wurden und bei denen Alterungsrückstellungen mitgegeben werden. Ggf. kannnur ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens erfolgen.Beispielhafte BeitragsentwicklungDie Entwicklung der Beiträge der vergangenen zehn Jahre haben wir Ihnen beispielhaft fürIhren Versicherungsschutz im Produktinformationsblatt dargestellt.8


Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgeneiner Verletzung der gesetzlichen AnzeigepflichtSehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Versicherungsantragwahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringeBedeutung beimessen.Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüberder <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG, Siegfried-Wedells-Platz 1 in 20354 Hamburg schriftlich nachzuholen.Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Informationentnehmen.Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denenwir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, abervor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?1. Rücktritt und Wegfall des VersicherungsschutzesVerletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnisder nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflichtursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenenVertragszeit entspricht.2. KündigungKönnen wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzthaben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherungist jedoch ausgeschlossen, wenn sie der Erfüllung der Versicherungspflicht dient.Unser Kündigungsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.ANZEIGE 01.09<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de9


3. VertragsänderungKönnen wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für dennicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über dieVertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Die Kündigung einerKrankheitskostenvollversicherung, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, wird jedoch erst wirksam, wenn Sie unsnachweisen, dass Sie bei einem anderen Versicherer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, nach dem Sieohne Unterbrechung versichert sind.4. Ausübung unserer RechteWir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von unsgeltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wennfür diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nichtangezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss.Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.5. Stellvertretung durch eine andere PersonLassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, desRücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis undArglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass dieAnzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter nochIhnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.10


Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgenbei Verletzungen von Obliegenheitennach dem VersicherungsfallSehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.Auskunfts- und AufklärungsobliegenheitenAufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfallsverlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflichterforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweitermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit).Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.LeistungsfreiheitMachen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellenSie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aberwir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sienachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedochinsoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungweder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlichwar.Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedemFall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.Hinweis:Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zurAufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.OBLIEGENHEIT 07.08<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de11


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeiten§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsanpassung§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 Wechsel in den Standardtarif§ 20 Wechsel in den BasistarifDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesMBKK 12.12(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzlicheDienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt derVersicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungenfür Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärerHeilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.zu § 1 (1) MB/KK 2009:Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versichertePerson durch ein plötzlich von außen auf ihren Körperwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.Als Unfall gelten aucha) Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch eineUnfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes inden Körper gelangt ist;b) durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervorgerufeneVerrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen anGliedmaßen und Wirbelsäule.(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; erendet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeitnicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eineKrankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisherbehandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entstehtinsoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall geltenaucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlungwegen Schwangerschaft und die Entbindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheitennach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielteVorsorgeuntersuchungen),c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.zu § 1 (2) b MB/KK 2009:Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für ambulante Heilbehandlungkann erstmals nach zweijähriger Dauer für Vorsorgeuntersuchungen,die nicht auf gesetzlich eingeführten Programmenberuhen, ein Kostenzuschuss gewährt werden. Nach Ablaufvon jeweils 2 weiteren Jahren können erneut Zuschüsse zurVerfügung gestellt werden.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de12


zu § 1 (2) MB/KK 2009:Als Versicherungsfall gelten aucha) Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission(STIKO) der Bundesrepublik Deutschland nach dem neuestenStand allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht -unabhängig von Beruf, Reisen und Freizeitgewohnheiten -für alle empfohlen werden,b) Zahnprophylaxe und über gesetzlich eingeführte Programmehinausgehende Vorsorgeuntersuchungen, soweit hierfürLeistungen tariflich vereinbart sind,c) ambulante Palliativversorgung im tariflichen Umfang, soweitdie Aufwendungen über die Leistungen aus Pflegeversicherungenhinausgehen, undd) stationäre Hospizaufenthalte, sofern eine Krankheitskostenvollversicherungbesteht und soweit die Aufwendungenüber die Leistungen aus Pflegeversicherungen hinausgehen.Erstattungsfähig sind 100 % der verbleibenden Kostenfür stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem vonder gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> zugelassenen Hospiz.Aufwendungen sind bis zu der Höhe erstattungsfähig,die für die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> aufzuwenden wäre.(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungenmit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichenVorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegtdeutschem Recht.(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung inEuropa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäischeLänder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Währenddes ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischenAusland besteht auch ohne besondere VereinbarungVersicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegennotwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehntwerden, besteht Versicherungsschutz, solange die versichertePerson die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheitantreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.zu § 1 (4) MB/KK 2009:a) Als Europa im Sinne dieser Bedingung gelten auch die außereuropäischenTeile Russlands und der Türkei.b) Bei vorübergehendem Aufenthalt der versicherten Personim europäischen oder außereuropäischen Ausland kanndurch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistungohne Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung(BPflV), auf das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oderauf die deutschen amtlichen Gebührenordnungen gemäßder Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 vereinbartwerden. Der Versicherer verlangt im Rahmen dieser BesonderenBedingungen einen angemessenen Beitragszuschlag.Der Abschluss der Besonderen Bedingungen kannbei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von bis zu12 Wochen Dauer nur bis zu deren Antritt, bei vorübergehendenAuslandsaufenthalten von mehr als 12 WochenDauer nur bis spätestens 2 Monate nach Beginn des Auslandsaufenthaltesbeantragt werden. Ohne Besondere Bedingungenist der Versicherer höchstens zu den Leistungenverpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringenhätte.c) Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltesim außereuropäischen Ausland verringern sich dietariflichen Leistungen um ein Drittel, wenn nicht vor derAusreise etwas anderes vereinbart wurde. Muss der Aufenthaltwegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monathinaus ausgedehnt werden, so wird der volle Versicherungsschutzso lange gewährt, bis die versicherte Persondie Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit antretenkann.(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ineinen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnismit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstenszu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einemAufenthalt im Inland zu erbringen hätte.zu § 1 (5) MB/KK 2009:a) Europäische Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum sind, werden diesen Staatengleichgestellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen Teileder Türkei und Russlands.b) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Staat Europas, so kann durch BesondereBedingungen die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzungauf die Bundespflegesatzverordnung (BPflV), aufdas Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder auf diedeutschen amtlichen Gebührenordnungen gemäß der Tarifbedingungzu § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 vereinbart werden.Der Versicherer verlangt im Rahmen dieser BesonderenBedingungen einen angemessenen Beitragszuschlag. DerAbschluss der Besonderen Bedingungen kann nur bis spätestens2 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltesin das Ausland beantragt werden. Ohne BesondereBedingungen ist der Versicherer höchstens zu den Leistungenverpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zuerbringen hätte.c) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009einschließlich der Tarifbedingung Buchst. a zu § 1 Abs. 5MB/KK 2009 kann der Versicherungsnehmer für die betreffendeVersicherung zu entsprechend herabgesetzten Beiträgendas vorübergehende Ruhen von Rechten und Pflichtennach Maßgabe der Bestimmungen über die Anwartschaftsversicherung(Tarif AwV) beantragen.(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherungin einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, soferndie versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeiterfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme einessolchen Antrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zudem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigenkönnen (§ 13). Die erworbenen Rechte bleiben erhalten;die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteRückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabedieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neueVersicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweitein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschlussvereinbart werden; ferner sind für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes Wartezeiten(§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch bestehtbei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solangeder Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallenist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.zu § 1 (6) MB/KK 2009:a) Abweichend von § 1 Abs. 6 MB/KK 2009 ist der Versichererzur Annahme des Antrags unverzüglich verpflichtet.b) Der Versicherungsnehmer kann einen Risikozuschlag undeine Wartezeit dadurch abwenden, dass er die Vereinbarungeines entsprechenden Leistungsausschlusses verlangt,soweit letzterer versicherungstechnisch möglich ist.c) Abweichend von § 1 Abs. 6 MB/KK 2009 besteht der Umwandlungsanspruchauch bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen.13


§ 2Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedochnicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondereZugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. FürVersicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzeseingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrageseingetretene Versicherungsfälle sind nurfür den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in dieZeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungengelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes.zu § 2 (1) MB/KK 2009:(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlägeund ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monatebeim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburtrückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höheroder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.zu § 2 (2) MB/KK 2009:Werden Neugeborene gemäß § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 mitversichert,so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozuschlagauch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenenAnomalien und vererbten Krankheiten.Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle,die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetretensind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese demVersicherer entsprechend § 19 VVG (siehe Anhang) angezeigtworden sind und insoweit keine entgegenstehenden BesonderenBedingungen vereinbart wurden.§ 3Wartezeiten(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksichtauf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällta) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz(siehe Anhang) einer mindestensseit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartigeVersicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließungbzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragtwird.zu § 3 (2) MB/KK 2009:Die allgemeine Wartezeit entfällt zusätzlich bei folgendenakuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern, Windpocken,Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Ziegenpeter (Mumps), spinaleKinderlähmung, epidemische Genickstarre, Ruhr, Paratyphus,Typhus, Flecktyphus, Cholera, Pocken, Wechselfieberund Rückfallfieber.(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädieacht Monate.zu § 3 (3) MB/KK 2009:Die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz(Zahnprothetik, Stiftzähne, Brücken, Überkronungen sowie Implantate)und Kieferorthopädie verkürzt sich auf 6 Monate.(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztlichesZeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.zu § 3 (4) MB/KK 2009:In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenndie Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchungbeantragt wird.(5) Personen, die aus der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> oderaus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherungausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeitenangerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherungbeantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichungvon § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichenDienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.zu § 3 (6) MB/KK 2009:a) Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes indem neu gewählten Tarif, der neu gewählten Tarifklasseoder -stufe Mehrleistungen ergeben, gelten die Bestimmungenüber die Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht, wennzugunsten des Versicherungsnehmers in Tarifen mit Leistungsanpassungetwas anderes bestimmt ist.b) Für <strong>Beamte</strong> und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt fürBeihilfe-Prozenttarife bei Änderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs:Vermindert sich der Beihilfeanspruch für dieversicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag desVersicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung(Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehendenTarife. Dabei finden die Bestimmungen für eineErhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oderTarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhtenLeistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohneerneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfällevom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versichertenTarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungengemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag aufErhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nachÄnderung des Beihilfeanspruchs gestellt und der Versicherungsschutznur soweit erhöht wird, dass er die Minderungoder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedochnicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zumErsten des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert,oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt undfrühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, indem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe fürdie Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben undauf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.§ 4Umfang der Leistungspflicht(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.14


zu § 4 (1) MB/KK 2009:a) Betragsmäßig festgelegte tarifliche Selbstbehalte gelten imKalenderjahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen(bzw. Tarifklassen oder -stufen) im abgehenden Tarifungekürzt; im zugehenden Tarif reduzieren sich diese imKalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden in diesemTarif vollständig nicht versicherten Monat. Im Kalenderjahrdes Wechsels wird insgesamt nicht mehr als dermaximale betragsmäßig festgelegte Selbstbehalt der versichertenTarife, Tarifklassen oder -stufen einbehalten. DieseRegelung gilt entsprechend, sofern bei einer unterjährigdurchgeführten Beitragsanpassung betragsmäßig festgelegtetarifliche Selbstbehalte gemäß § 8b Abs. 1MB/KK 2009 geändert werden.b) Sofern ein Tarif für ein Versicherungsjahr (siehe Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009) Leistungshöchstsätzevorsieht, reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Versicherungsbeginnsum ein Zwölftel für jeden nicht versichertenMonat. Bei Beendigung der Versicherung ermäßigensich diese Sätze nicht. Sofern ein Tarif über mehrere Versicherungsjahrekumulierende Leistungshöchstsätze vorsieht,gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.Für Leistungshöchstsätze, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen,erfolgt keine Kürzung.Bei einem Wechsel in Tarife, Tarifklassen oder -stufen, diefür eine Leistungsart Leistungshöchstsätze oder andereLeistungsbegrenzungen vorsehen, werden die in den abgehendenTarifen für diese Leistungsart bereits erstattetenAufwendungen in den zugehenden Tarifen entsprechendberücksichtigt.Im Jahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen(bzw. Tarifklassen oder -stufen) gelten auf Versicherungsjahrebezogene Leistungshöchstsätze im abgehenden Tarifungekürzt. Im zugehenden Tarif reduzieren sich diese imKalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden in diesemTarif vollständig nicht versicherten Monat, sofern nichtdie bisher abgelaufene mehrjährige Versicherungsdauer fürden zugehenden Tarif anerkannt wird.Bei einer unterjährig durchgeführten Beitragsanpassung,bei der auf Versicherungsjahre bezogene Leistungshöchstsätzegemäß der Tarifbedingung b zu § 8b Abs. 1MB/KK 2009 geändert werden, gelten jeweils die zum Behandlungszeitpunktgültigen ungekürzten Sätze. Dies giltentsprechend für unterjährige Wechsel zwischen Tarifen,Tarifklassen oder -stufen, sofern die bisher abgelaufenemehrjährige Versicherungsdauer für den zugehenden Tarifanerkannt wird.(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenenapprobierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungennichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktikerim Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommenwerden.zu § 4 (2) MB/KK 2009:In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versichertenPerson auch die Wahl unter den approbierten Ärzten undZahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum(MVZ) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweilsgültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.Weiterhin dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten undKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommenwerden.In vertraglichem Umfang sind erstattungsfähig die Heilbehandlungskostenfür Verrichtungen des Behandlers, soweit sie diesernach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung fürÄrzte (GOÄ), Zahnärzte (GOZ) bzw. Psychologische Psychotherapeutenund Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten(GOP) in Rechnung stellen kann. Für die Teile der Aufwendungen,die durch Überschreiten der möglichen Höchstsätze derGebührenordnung anfallen, besteht kein Leistungsanspruch.Behandlungskosten, die durch Inanspruchnahme von Heilpraktikernentstehen, werden nur bis zu den Höchstsätzen erstattet,bis zu denen für vergleichbare ärztliche Leistungen Honorarebemessen werden können.(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den inAbs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdemaus der Apotheke bezogen werden.zu § 4 (3) MB/KK 2009:a) Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind,gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser,Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskostu. dgl. Medizinische Nährlösungen zur künstlichen Ernährung(enterale Ernährung) werden im tariflichen Umfangerstattet.b) Soweit der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten als Heilmittelalle in den Bundesbeihilfevorschriften als beihilfefähiganerkannten Heilmittel. Als Heilmittel gelten nicht Sauna-,russisch-römische und ähnliche Bäder.Soweit nicht die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Anwendungkommt, bemisst sich die tarifliche Leistung fürHeilmittel nach den gemäß Bundesbeihilfevorschriften dafürals beihilfefähig anerkannten Höchstbeträgen (Anlage 4 zu§ 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) -„Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungenfür Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel“).Für Aufwendungen, die über diese Beträge hinausgehen,besteht kein Leistungsanspruch.c) Als Hilfsmittel gelten die als solche im Tarif aufgeführtenGegenstände.d) Als Apotheke gilt auch eine Versand- oder Internetapotheke.(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeitenverfügen und Krankengeschichten führen.(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungdurchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigenaber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichenLeistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diesevor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäreBehandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.zu § 4 (5) MB/KK 2009:a) Über § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 hinaus wird bei Krankheitskostenversicherungenin vertraglichem Umfang auch fürmedizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen einesRheumaleidens in solchen Heilstätten geleistet, die sich aufdie Behandlung von Rheumakranken spezialisiert haben.b) Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 werden Leistungenfür dort beschriebene Krankenanstalten auch ohnevorherige Zusage des Versicherers in vertraglichem Umfangerbracht,1. wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungendurchgeführt werden, die eine stationäreAkutbehandlung erfordern,2. wenn eine Notfalleinweisung (bei Unfällen oder lebensbedrohlichenZuständen) erfolgte,3. wenn es sich um eine medizinisch notwendige stationäreAnschlussheilbehandlung (AHB) handelt, die innerhalbvon zwei Wochen nach der stationären Akutbe-15


handlung angetreten wurde und die aufgrund einer derfolgenden Indikationen medizinisch notwendig war: Bypass-Operationam Herzen, akuter Herzinfarkt, Operationam offenen Herzen, Wirbelsäulen-Operation,Schlaganfall, Gelenkersatz mit Knie- oder Hüftgelenksprothesen,Nagelung von Oberschenkelhalsbrüchenoder bösartige Neubildung (AHB nach Operation, Chemotherapiebzw. Strahlentherapie), sofern kein Anspruchgegen einen anderen Kostenträger besteht,4. wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhausin der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichenAufenthaltes des Versicherten ist oder5. wenn während des Aufenthaltes in der Krankenanstalteine akute Erkrankung auftrat. Die Leistungen sind aufden Zeitraum der stationären Behandlung dieser akutenErkrankung begrenzt.(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die vonder Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüberhinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxisals ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandtwerden, weil keine schulmedizinischen Methoden oderArzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedochseine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendungvorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittelangefallen wäre.§ 5Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie fürFolgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkanntund nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutzeingeschlossen sind;b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlichderen Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und inKrankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer auswichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat,wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung desVersicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfallschwebt, besteht keine Leistungspflicht für dienach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigungentstandenen Aufwendungen;d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmender gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Persondort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweckunabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenenUnfall Heilbehandlung notwendig wird;f) -g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäߧ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Elternoder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäßerstattet;h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingteUnterbringung.zu § 5 (1) a MB/KK 2009:a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KK 2009 wird fürKrankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegsereignisseim Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das AuswärtigeAmt für das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltskeine Reisewarnung ausgesprochen hat.Wird eine Reisewarnung während des Auslandsaufenthaltsausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bisdie Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.b) Für anerkannte, nach Versicherungsbeginn eingetreteneWehrdienstbeschädigungen (§§ 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz)und deren Folgen besteht Anspruch auf dietariflichen Leistungen für die Aufwendungen, die trotz dergesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche desVersicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld bleibenvon der Vorleistung durch die gesetzliche Heilfürsorge unberührt.zu § 5 (1) b MB/KK 2009:Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 werden70 % der allgemeinen Krankenhausleistungen für eine maximal6-wöchige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einem entsprechendqualifizierten Krankenhaus, das von der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> dafür zugelassen ist, im tariflichenUmfang erstattet, soweit kein Anspruch gegen einen anderenKostenträger besteht. Voraussetzungen sind, dass eine stoffgebundeneAbhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt, dass derVersicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusageerteilt hat und dass bisher noch keine stationäre Entwöhnungsbehandlungerfolgt ist, auch nicht durch Finanzierungeines anderen Kostenträgers.zu § 5 (1) c MB/KK 2009:§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KK 2009 gilt auch für Behandlungendurch Hebammen, Psychologische Psychotherapeuten oderKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in medizinischenVersorgungszentren (MVZ).zu § 5 (1) d MB/KK 2009:Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für stationäre Krankenhausbehandlungkann bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungein Kostenzuschuss gewährt werden, wennder Versicherer diesen vor Kurantritt aufgrund eines ausführlichenärztlichen Attestes zugesagt hat. Der Versicherer kannauch das Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen.Soweit nicht im Tarif ergänzend ausdrücklich anderes bestimmtist, können Leistungen erstmals für Behandlungen gewährtwerden, die nach dreijähriger Versicherungsdauer stattfinden.Für Behandlungen dieser Art, die nach Ablauf von jeweils 3 weiterenJahren stattfinden, können erneut Leistungen zur Verfügunggestellt werden. Das gilt auch für Kur-, Heilstätten- oderSanatoriumsbehandlungen, die in Krankenhäusern bzw. Klinikenstattfinden.zu § 5 (1) d und e MB/KK 2009:a) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, werden abweichendvon § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 die tariflichenLeistungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittelsowie Heilmittel auch dann erbracht, wenn sie imRahmen einer ärztlich verordneten und medizinisch notwendigenambulanten Kur in Deutschland anfallen. Eine Inanspruchnahmedieser Leistung ist nur alle 3 Jahre möglich.Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowieKurtaxe sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.b) Auch wenn für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbadoder Kurort nach § 5 Abs. 1 Buchst. e MB/KK 2009 keine16


Leistungen zu beanspruchen sind, werden nach Tarifen, diefür ambulante Heilbehandlung Leistungen vorsehen, dievertraglichen Leistungen gewährt.(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, fürdie Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendigeMaß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenenBetrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungenfür die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligenMissverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist derVersicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichenUnfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung,auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist derVersicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmersauf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungenleistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendigbleiben.(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalleseinen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nichtübersteigen.zu § 5 MB/KK 2009:a) Bei teil-, vor- und nachstationärer Heilbehandlung bestehtkein Anspruch auf die Zahlung von Krankenhaustagegeldleistungen.b) Bei Ergänzungstarifen für gesetzlich versicherte Personenbesteht kein Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen, soferndiese die gemäß § 62 SGB V für die versicherte Persongeltende Belastungsgrenze überschreiten.§ 6Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.zu § 6 (1) MB/KK 2009:Die Leistungspflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihmfolgende Nachweise erbracht werden:a) Bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen desBehandlers, die den Namen der behandelten Person, dieBezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnenvom Behandler erbrachten Leistungen nach Datum, Anzahlund Art der Behandlung bzw. Ziffer der angewendeten Gebührenordnungenthalten müssen; bei Aufwendungen fürArznei-, Heil- und Hilfsmittel quittierte Verordnungen zusammenmit der dazugehörigen Rechnung des Behandlers.Besteht anderweitig <strong>Krankenversicherung</strong>sschutz für Heilbehandlungskostenund wird dieser zuerst in Anspruch genommen,so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerkenversehenen Rechnungszweitschriften.b) Bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus ist eineärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbezeichnungvorzulegen; im Übrigen gilt Buchst. a entsprechend,und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten- oderSanatoriumsbehandlung (siehe Tarifbedingungen zu § 5Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009). Soll nur Krankenhaustagegeldgeleistet werden, genügt es, wenn neben der EinweisungsbescheinigungNachweise über die Aufenthaltsdauerund die im Krankenhaus gestellte Diagnose vorgelegt werden.c) Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen, muss eineamtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textformals Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungenbenannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskostenwerden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherereingehen, in Euro umgerechnet.zu § 6 (4) MB/KK 2009:Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der EuropäischenZentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, fürdie keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es seidenn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dasssie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisenzu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen undfür Übersetzungen können von den Leistungen abgezogenwerden.zu § 6 (5) MB/KK 2009:Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungenaus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogenwerden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangendes Versicherungsnehmers Überweisungen in das Auslandvornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.zu § 6 (6) MB/KK 2009:Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbotinsoweit nicht.zu § 6 MB/KK 2009:Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattungeingereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbezahlteingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an denVersicherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rechnungsstellerauszahlen.§ 7Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.17


zu § 8 (8) MB/KK 2009:Im Falle des Rücktritts gem. § 37 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)(nicht rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags bzw. der erstenBeitragsrate) beträgt die Geschäftsgebühr gem. § 39 Abs. 1Satz 3 VVG (siehe Anhang) zwei Monatsbeiträge.(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stellezu entrichten.zu § 8 MB/KK 2009:Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird nach den gesetzlichenund aufsichtsbehördlichen Vorschriften eine Rückstellungfür erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nurzugunsten der Versicherten verwendet werden darf.Als Form der Überschussbeteiligung kommt u. a. in Betracht:Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung,Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhungoder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.Abweichend hiervon darf die Rückstellung für erfolgsabhängigeBeitragsrückerstattung gemäß § 56a Satz 5 VAG in Ausnahmefällenzur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden.Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders dieArt der Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,den jeweils zu verwendenden Betrag undden Zeitpunkt der Verwendung. Erfolgt eine Auszahlung odereine Gutschrift, so gelten im Übrigen folgende Voraussetzungen:a) Am Ende des Kalenderjahres muss die betreffende Versicherungmindestens 12 Monate bestanden haben.b) Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung inKraft gewesen sein, es sei denn, sie endete vorher durchTod oder Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong>.c) Für Behandlungen der betreffenden versicherten Personwährend des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen keineVersicherungsleistungen bezogen worden sein.d) Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen fristgerechtohne Mahnung nach § 38 oder § 193 Abs. 6 VVG(siehe Anhang) entrichtet worden sein.e) Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personendürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als Anwartschaftsversicherunggeführt worden sein noch beitragsfreigeruht haben.Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträgefür Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.§ 8aBeitragsberechnung(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriftendes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist inden technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherersfestgelegt.zu § 8a (1) MB/KK 2009:Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginnsund dem Geburtsjahr. Für Kinder ist ab Endedes Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden,der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahrenund für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem siedas 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einemEintrittsalter von 20 Jahren zu entrichten.(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) beiInkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)der versicherten Person berücksichtigt; diesgilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträgegeschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird demEintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischenBerechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnetwird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderungder Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdensder versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellungzu bilden ist.(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, stehtdem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzeszusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlagzu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetriebdes Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichenGrundsätzen.zu § 8a MB/KK 2009:Der Alterungsrückstellung der versicherten Person werden nachMaßgabe des § 12a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) undder technischen Berechnungsgrundlagen jährlich zusätzlicheBeträge zugeschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellungwird mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Personzur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungenverwendet. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden nichtverbrauchte Beträge zur Beitragssenkung eingesetzt. DieRückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag gemäߧ 12 Abs. 4a VAG wird entsprechend verwendet.§ 8bBeitragsanpassung(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischerLeistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartungändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindestjährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischenBerechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungenund Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellungfür eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eineAbweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegtenVomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheitvom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichenVoraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegteSelbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlagentsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassungwerden auch der für die Beitragsgarantie imStandardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowieder für die Betragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag(§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägenverglichen, und, soweit erforderlich, angepasst.zu § 8b (1) MB/KK 2009:a) Als Beobachtungseinheiten gelten: Männer, Frauen, Erwachsene(im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängigerhoben werden) und Kinder/Jugendliche. Der tariflichfestgelegte Vomhundertsatz beträgt 5.b) Sofern für eine Beobachtungseinheit eine Beitragsanpassungerforderlich ist, ist der Versicherer zugleich berechtigt,die tariflich vorgesehenen Leistungshöchstbeträge (auch für19


den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres)sowie die Tagegelder mit Zustimmung der Treuhänder nachMaßgabe des § 203 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) für alleBeobachtungseinheiten zu erhöhen. Änderungen erfolgenab dem Termin der Beitragsanpassung, sofern nicht mit Zustimmungder Treuhänder ein anderer Zeitpunkt bestimmtwird.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungenund evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung desVersicherungsnehmers folgt.§ 9Obliegenheiten(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihremBeginn anzuzeigen.zu § 9 (1) MB/KK 2009:Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009 bleibt hiervon unberührt.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderungdes Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,die der Genesung hinderlich sind.(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versichererein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen odermacht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigungin der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Gebrauch, istder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von deranderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mitEinwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.zu § 9 MB/KK 2009:Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeitzur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäߧ 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungsgrenzewahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede erteilteBefreiung unverzüglich schriftlich zu informieren.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis,das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193Abs. 3 VVG - siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzungdes § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monatsnach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohneEinhaltung einer Frist auch kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichenForderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in deraus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowieSach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für dieder Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber20


zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zweiJahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.zu § 13 (1) MB/KK 2009:Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmerbinnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskostenversicherung oder einedafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zumEintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung istunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt derVersicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgeforderthat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch, stehtdem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintrittsder Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdie Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehendeAnwartschaftsversicherung zum Ende des Monatskündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zumEnde des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflichtsteht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherungoder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorgeaus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.zu § 13 (3) MB/KK 2009:Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrechtnach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 Gebrauch, so hat er binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, dieVersicherung der betroffenen versicherten Person zum Kündigungszeitpunktunter Anrechnung von erworbenen Rechtenund Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfungin eine für den Neuzugang geöffnete, den gesetzlichenVersicherungsschutz ergänzende Zusatzversicherung umzustellen,deren Leistungsumfang nicht höher als im bisherigenVersicherungsschutz ausfällt.(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dassbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintrittanderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für einanderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oderder Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellungberechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personbinnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt derenInkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderungerhöht.(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklauseloder vermindert er seine Leistungen gemäߧ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personinnerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Erhöhung kündigen.zu § 13 (5) MB/KK 2009:Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK 2009gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungengemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Entscheidungoder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einerMinderung der Leistungen führt.(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, indem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, beiKündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt dieKündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für dieversicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuerVertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an diePflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfristnachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.zu § 13 (7) MB/KK 2009:Erfolgt der Nachweis der neuen Versicherung erst nach Ablaufder Kündigungsfrist, wird die Kündigung zum nächsten Monatserstenwirksam, der auf die Vorlage des Nachweises folgt.(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung undgleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages(§ 195 Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmerverlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellungder versicherten Person in Höhe des nachdem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligenTarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabevon § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuenVersicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009abgeschlossene Verträge.zu § 13 (8) MB/KK 2009:Hat eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnisüber eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar2009 begründet wurde, nach dem 31. Dezember 2008 eineUmwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutzvorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes gemäߧ 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) vorsieht, so gilt§ 13 Abs. 8 Satz 1 MB/KK 2009 mit der Maßgabe, dass die kalkulierteAlterungsrückstellung der versicherten Person in Höhedes nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertesauf den neuen Versicherer zu übertragen ist.(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer den Übertragungswertbis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.(10)Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.(11)Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und dieversicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag inForm einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 (11) MB/KK 2009:Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habenauch für eine <strong>Krankenversicherung</strong>, die nicht nach Art derLebensversicherung betrieben wird, das Recht, einen gekündigtenVertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.zu § 13 MB/KK 2009:Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts habender Versicherungsnehmer und die versicherten Personen dasRecht, die Versicherung in Form einer Anwartschaftsversiche-21


ung fortzusetzen.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienendenKrankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang)sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherunggemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentlicheKündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung,die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht.(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einerKrankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nachAbs. 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnisnur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre miteiner Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahreskündigen.zu § 14 (1) und (2) MB/KK 2009:Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflichtdurch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis21 VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seitAbschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr alsdrei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt,beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.zu § 14 (2) MB/KK 2009:Bei Tarifen der Krankheitskostenteilversicherung, die ausschließlichVersicherungsschutz für Zahnbehandlung und/oder-ersatz gewähren, verzichtet der Versicherer auf das ordentlicheKündigungsrecht.(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt.(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gelten § 13 Abs. 10Sätze 1 und 2 entsprechend.§ 15Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.Die versicherten Personen haben jedoch dasRecht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigenVersicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalbzweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmersabzugeben.(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endetinsoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrundeiner anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. DerVersicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarungeinen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nurvorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ineinen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangtwerden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherungumzuwandeln.zu § 15 (3) MB/KK 2009:Europäische Staaten, die nicht in § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 genanntsind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei undRusslands.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmerist das Gericht des Ortes zuständig, an demder Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelungeines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitzdes Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Versicherungsnehmers anhängiggemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, dernicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitzdes Versicherers zuständig.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf dieMitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründean den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung erset-22


zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung füreine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessender anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unterWahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.§ 19Wechsel in den Standardtarif(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versichertePersonen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2aund 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltendenFassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen,in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können.Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 undNr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versichertePerson keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherungbestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllungder gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherungim Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der aufden Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in denStandardtarif folgt.(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.§ 20Wechsel in den BasistarifDer Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personenseines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantieund Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherungab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versichertePerson das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruchauf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfülltund diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichenoder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftignach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.AnhangAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG]§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangesder Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der VersicherungsnehmerAbschlagszahlungen in Höhe des Betragsverlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärungdie ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhaltzu schließen, erheblich sind und nach denen der Versichererin Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stelltder Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeigeverpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nachAbsatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wennder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versichererdas Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat zu kündigen.(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässigerVerletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nachAbsatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auchzu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungenwerden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretendenPflichtverletzung ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wennder Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannte.(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderungdie Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt derVersicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigtenUmstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hatden Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Rechthinzuweisen.§ 20 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmersgeschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 unddes § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnisund die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglistdes Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmerkann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wennweder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.23


§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehendenRechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vonder Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachteRecht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hatbei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, aufdie er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umständezur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn fürdiese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfallesist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sichauf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hatder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschennach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies giltnicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetretensind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehnJahre.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmervor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüberdem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats, nachdem er von der VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, essei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf groberFahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einervom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlichverletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für denEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fürdie Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherersnach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitzur Voraussetzung, dass der Versicherer denVersicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfallesnicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistungverpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieNichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlungder Prämie aufmerksam gemacht hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textformeine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochenbetragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wennsie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nachden Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; beizusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrenntanzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmerbei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oderder Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mitder Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigungkann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbundenwerden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzugist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nachder Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablaufder Versicherungsperiode steht dem Versicherer für dieseVersicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, derdem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestandenhat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufGrund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergangkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer dieseObliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicherGemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hatden Schaden vorsätzlich verursacht.§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem inDeutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenfür sich selbst und für die von ihr gesetzlichvertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge ab-24


schließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestenseine Kostenerstattung für ambulante und stationäreHeilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgeseheneLeistungen vereinbarten absoluten und prozentualenSelbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung fürjede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkungvon kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließenund aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergebensich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendungdes durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. DiePflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versichert oderversicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigtsind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang derjeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten,Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchsind für die Dauer dieses Leistungsbezugs undwährend Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugsvon weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezugvor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertraggenügt den Anforderungen des Satzes 1.(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilenfür zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versichererzu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugangder Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einenMonat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest.Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beimVersicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmerin der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folgehingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigenund die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteilegezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder dieversicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oderZwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeitist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nachdem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.Während der Ruhenszeit haftet der Versichererausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuterErkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaftund Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhendes Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischenGesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmerfür jeden angefangenen Monat des Rückstandesanstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vomHundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehendenBeitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskostennicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhensvollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistariffortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.§ 195 Versicherungsdauer(1) Die <strong>Krankenversicherung</strong>, die ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen KrankenoderPflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<strong>Krankenversicherung</strong>), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive<strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betrieben,gilt Satz 1 entsprechend.§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung(3) Ist bei einer <strong>Krankenversicherung</strong> im Sinn des Absatzes 1Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlichoder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer beieiner nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüftund ihre Angemessenheit bestätigt hat.Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]§ 12 Substitutive <strong>Krankenversicherung</strong>(1) Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen KrankenoderPflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<strong>Krankenversicherung</strong>), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,wobei...5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswertsdes Teils der Versicherung, dessen Leistungendem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, beiWechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten<strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen vorzusehen ist.Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.(1a)Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive<strong>Krankenversicherung</strong> betreiben, haben einen branchenweiteinheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungenin Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach demDritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf dieein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarifmuss Varianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden biszum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder-Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieserVariante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzungder Beihilfe beschränkt.Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbarenund die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende desvertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Fristvon drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfristfür Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt dreiJahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichenSelbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatznicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600,900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungenist zulässig.25


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> [SGB V]in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private<strong>Krankenversicherung</strong> nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen...2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahrvollendet haben und die über eine Vorversicherungszeitvon mindestens zehn Jahren in einem substitutivenVersicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)verfügen oder die das 55. Lebensjahrvollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeitverfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarifanzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungendieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind unddessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichenHöchstbeitrag der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> undfür Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vomHundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> nicht übersteigt, sofern dasjährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartnerdie Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarifunter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auchPersonen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch aufeine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllenund diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehaltnach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriftenbeziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die beiVersicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10familienversichert wären,2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichenVorschriften oder Grundsätzen bei KrankheitAnspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigenAngehörigen unter den in Nummer 2 genanntenVoraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarifanzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungenden Leistungen dieses Buches bei Krankheitjeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich ausder Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedecktenVom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genanntenHöchstbeitrag ergibt,...Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft[Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.26


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die KrankentagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KT 2009)Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeiten§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsanpassung§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit§ 11a Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Tarífbedingungen)§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesMBKT 12.12(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfallals Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurchArbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfallfür die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld invertraglichem Umfang.zu § 1 (1) MB/KT 2009:Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versichertePerson durch ein plötzlich von außen auf ihren Körperwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.Als Unfall gelten aucha) Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch eineUnfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes inden Körper gelangt ist;b) durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervorgerufeneVerrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen anGliedmaßen und Wirbelsäule.(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen,in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestelltwird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; erendet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeitund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Einewährend der Behandlung neu eingetretene und behandelteKrankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeitärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall,wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolgein keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeitgleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgenhervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmalgezahlt.zu § 1 (1) und (2) MB/KT 2009:Führen mehrere Versicherungsfälle mit mehreren sich anschließendenoder überschneidenden Arbeitsunfähigkeiten beiArbeitnehmern zu einer Beendigung des Gehaltsfortzahlungsanspruchs,so wird die Karenzzeit in diesen Fällen für diedurchgehende Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet und dasversicherte Krankentagegeld ab dem Zeitpunkt des Fortfalls desGehaltsanspruchs, frühestens aber nach der vereinbarten Karenzzeitgezahlt.(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenndie versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischemBefund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeitnachgeht.(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungenmit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichenVorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegtdeutschem Recht.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de27


(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherungin einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, soferndie versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeiterfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme einessolchen Antrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zudem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigenkönnen (§ 13). Die erworbenen Rechte bleiben erhalten;die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteRückstellung für das mit dem Alter der versicherten Personwachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabedieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neueVersicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweitein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschlussvereinbart werden; ferner sind für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht beiAnwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange derAnwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist,und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.zu § 1 (5) MB/KT 2009:a) Abweichend von §1 Abs. 5 MB/KT 2009 ist der Versichererzur Annahme des Antrags unverzüglich verpflichtet.b) Der Versicherungsnehmer kann einen Risikozuschlag undeine Wartezeit dadurch abwenden, dass er die Vereinbarungeines entsprechenden Leistungsausschlusses verlangt,soweit letzterer versicherungstechnisch möglich ist.c) Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/KT 2009 besteht der Umwandlungsanspruchauch bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen.(6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.(7) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Auslandwird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oderUnfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für dieDauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungin einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehendenAufenthalt im außereuropäischen Ausland könnenbesondere Vereinbarungen getroffen werden.zu § 1 (7) MB/KT 2009:Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Auslandwird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behandlungdas tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versichertePerson nachweislich wegen Transportunfähigkeit dieRückreise nicht antreten kann. Ohne besondere Vereinbarungwird auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischenAusland bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer notwendigerstationärer Krankenhausbehandlung Krankentagegeldgezahlt.(8) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einenanderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetreteneKrankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichemUmfang für die Dauer einer medizinisch notwendigenstationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhausgezahlt.zu § 1 (8) MB/KT 2009:Europäische Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum sind, werden diesen Staaten gleichgestellt.Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkeiund Russlands.§ 2Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang desVersicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, dievor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nichtgeleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreteneVersicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflichtausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder inWartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.zu § 2 MB/KT 2009:Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle,die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetreten sind,Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem Versichererentsprechend § 19 VVG (siehe Anhang) angezeigt worden sind undinsoweit keine entgegenstehenden Besonderen Bedingungen vereinbartwurden.§ 3Wartezeiten(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.zu § 3 (1) MB/KT 2009:Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes höhereLeistungen oder kürzere Karenzzeiten ergeben, gelten dieBestimmungen über die Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht,wenn zugunsten des Versicherungsnehmers für eine tariflichvorgesehene Anpassung des Versicherungsschutzes etwasanderes bestimmt ist.(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt beiUnfällen.zu § 3 (2) MB/KT 2009:Die allgemeine Wartezeit entfällt zusätzlich bei folgendenakuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern, Windpocken,Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Ziegenpeter (Mumps), spinaleKinderlähmung, epidemische Genickstarre, Ruhr, Paratyphus,Typhus, Flecktyphus, Cholera, Pocken, Wechselfieberund Rückfallfieber.(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie,Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.zu § 3 (3) MB/KT 2009:Es sind keine besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie zu erfüllen.(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztlichesZeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.zu § 3 (4) MB/KT 2009:In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenndie Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchungbeantragt wird.(5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigenKrankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislichdort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf dieWartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherungspätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorver-28


sicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherungbeantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichungvon § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge.(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.§ 4Umfang der Leistungspflicht(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich ausdem Tarif mit Tarifbedingungen.zu § 4 (1) MB/KT 2009:Die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes setzt mit Ablaufder tariflichen Karenzzeit ein. Tritt jedoch innerhalb von6 Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit eine erneuteArbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Unfallfolgeein, so werden die in den letzten 12 Monaten vor Beginn dererneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeitenwegen dieser Krankheit oder Unfallfolge auf die Karenzzeitangerechnet.(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage-und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommennicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommensist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monatevor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.zu § 4 (2) MB/KT 2009:a) Neben sonstigen Krankentage- und Krankengeldern werdenauch die vom Arbeitgeber gewährte Lohnfortzahlungund sonstige von ihm aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erbrachteLeistungen auf die Versicherungsleistung, und zwarauch rückwirkend, angerechnet.b) Das Krankentagegeld wird fällig, wenn der Versicherungsnehmerseinen tatsächlichen Verdienstausfall dem Versichererin hierzu geeigneter Form (z. B. Gehaltsabrechnungoder Einkommensteuerbescheid) nachweist. Der Versichererkann bis zur Vorlage dieser Nachweise unter dem Vorbehaltder Rückforderung von Überzahlungen Abschlagszahlungenauf das Krankentagegeld leisten.(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglicheine nicht nur vorübergehende Minderung des ausder Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommender versicherten Person unter die Höhe des dem Vertragezugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann erohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetretenist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkungvom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechenddem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Biszum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht imbisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeitnicht berührt.zu § 4 (2) bis (4) MB/KT 2009:a) Anstelle des Nettoeinkommens der versicherten Persongelten als Bemessungsgrundlage 80 % der nach den Vorschriftendes Einkommensteuergesetzes ermittelten Summeder Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit in Land- undForstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständigerArbeit in den letzten 12 Monaten vor Eintrittder Arbeitsunfähigkeit.b) Bei Aufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeitwährend der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitwerden als Bemessungsgrundlage das durchschnittlichetägliche Einkommen gemäß Buchst. a dieser Bestimmungder letzten 3 Monate herangezogen.(5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versichertePerson während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durcheinen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw.im Krankenhaus behandelt wird.(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenenapprobierten Ärzten und Zahnärzten frei.(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigungdes behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen.Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmerzu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnerngemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang),Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitnicht aus.(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeitenverfügen und Krankengeschichten führen.(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung inKrankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungdurchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigenaber die Voraussetzungen von Abs. 8 erfüllen, werden dietariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versichererdiese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. BeiTbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärerBehandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.zu § 4 (9) MB/KT 2009:Die tariflichen Leistungen werden auch dann gewährt, wennsich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Krankenhausbehandlung,für die Leistungspflicht besteht, eine vomKrankenhausarzt veranlasste weitere Behandlung in einerKrankenanstalt gemäß § 4 Abs. 9 MB/KT 2009 Satz 1 anschließt.Voraussetzung ist, dass die Anschlussheilbehandlungnotwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus behandelte Krankheitzu heilen oder zu bessern. Der vorherigen Leistungszusagedes Versicherers bedarf es nicht.Besteht gleichzeitig ein Anspruch gegenüber einem gesetzlichenRehabilitationsträger, so ist der Versicherer - unbeschadetder Ansprüche auf Krankenhaustagegeld - nur für die Aufwendungenleistungspflichtig, welche trotz der Leistungen des anderenKostenträgers notwendig bleiben.§ 5Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeita) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowiewegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkanntund nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossensind;b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälleeinschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenussbedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführensind;29


d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegenSchwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdendeMütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis(Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflichtgilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, essei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhangmit den unter d) genannten Ereignissen steht;f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dasssie sich - unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschlandaußerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig,so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankungoder Unfallfolge nach medizinischem Befund eineRückkehr ausschließt;g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie währendRehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.zu § 5 (1) a MB/KT 2009:Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KT 2009 wird bei Arbeitsunfähigkeitwegen Krankheiten und ihrer Folgen sowie wegenFolgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse im Auslandverursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt fürdas betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthalts keineReisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnungwährend des Auslandsaufenthalts ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebietmöglich ist.zu § 5 (1) c MB/KT 2009:Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 2009 Anspruch auf das tariflicheKrankentagegeld.zu § 5 (1) d und e MB/KT 2009:Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von§ 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KT 2009 Anspruch auf das tariflicheKrankentagegeld. Während der gesetzlichen Beschäftigungsverbotefür werdende Mütter und Wöchnerinnen wird für die Zeitder stationären Unterbringung in einem Krankenhaus oder einemEntbindungsheim - ohne Rücksicht auf die tariflichen Karenzzeiten- das Krankentagegeld gezahlt.(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auchbei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht.Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Persondort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweckunabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenenUnfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischemBefund die Rückkehr ausgeschlossen ist.zu § 5 (1) g und (2) MB/KT 2009:Für Arbeitsunfähigkeit bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungsowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträgernach einer seit mindestens 6 Wochen bestehendenArbeitsunfähigkeit kann Krankentagegeld gezahlt werden, wennder Versicherer dieses aufgrund eines ausführlichen Attestesvorher zugesagt hat. Der Versicherer kann auch das Gutachteneines von ihm bestimmten Arztes verlangen.§ 6Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.zu § 6 (1) MB/KT 2009:a) Der Versicherungsnehmer soll die Nachweise auf den vomVersicherer zur Verfügung gestellten Vordrucken erbringen,die vom Versicherten und dem Behandler vollständig auszufüllensind.b) Das Krankentagegeld wird nachträglich, gegebenenfalls inTeilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweisegezahlt (vgl. dazu § 9 Abs. 1 MB/KT 2009).(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textformals Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungenbenannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen undfür Übersetzungen können von den Leistungen abgezogenwerden.zu § 6 (4) MB/KT 2009:Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungenaus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogenwerden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangendes Versicherungsnehmers Überweisungen in das Auslandvornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.§ 7Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle- mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses(§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnisgemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebendeVersicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigungdes Versicherungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältniswegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungenfür die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts derBerufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15Abs. 1 Buchstabe a oder b.Pflichten des Versicherungsnehmers§ 8Beitragszahlung(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginnan berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahreszu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichenBeitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeitder Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sindam Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitragwährend des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist derUnterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be-30


ginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.zu § 8 (1) MB/KT 2009:Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarifbzw. für nachträgliche Vertragsänderungen jeweils an dem Tag,der auf dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegebenist; es endet am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres.Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahrgleich.(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigthat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträgevorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monatsfällig.zu § 8 (1) und (2) MB/KT 2009:a) Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen.Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigendjeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Versicherungsnehmerzum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß gekündigtwird.b) Für Beitragsvorauszahlungen werden folgende Nachlässegewährt:Vorauszahlung für 12 Monate 3 %Vorauszahlung für 6 Monate 2 %Vorauszahlung für 3 Monate 1 %.(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochennach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.zu § 8 (3) MB/KT 2009:Abweichend von § 8 Abs. 3 MB/KT 2009 ist der erste Beitragbzw. die erste Beitragsrate unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheineszu zahlen. Wird der Versicherungsvertragvor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der ersteMonatsbeitrag bzw. die erste Beitragsrate jedoch erst am Tagedes Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versicherungsscheinvorher zugegangen ist.(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsratein Verzug, so werden die gestundeten Beitragsratendes laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneutals gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlichder Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufendenMonat und die Mahnkosten entrichtet sind.zu § 8 (2) bis (4) MB/KT 2009:Beiträge, die der Versicherer aufgrund einer ihm vom Versicherungsnehmererteilten Abbuchungsermächtigung einzuziehenhat, gelten als rechtzeitig entrichtet, es sei denn, dass eine Abbuchungaus Gründen unterbleibt oder verzögert wird, die derVersicherungsnehmer zu vertreten hat.(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrageskann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzesführen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitiggezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt,so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, derenHöhe sich aus den Tarifbedingungen ergibt.zu § 8 (5) MB/KT 2009:Abweichend von § 8 Abs. 5 MB/KT 2009 kann die Höhe derMahnkosten beim Versicherer erfragt werden.(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeitbeendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeitnur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, derdem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestandenhat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktrittaufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtungdes Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate biszum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. dieerste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eineangemessene Geschäftsgebühr verlangen.zu § 8 (6) MB/KT 2009:Im Falle des Rücktritts gem. § 37 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)(nicht rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags bzw. der erstenBeitragsrate) beträgt die Geschäftsgebühr gem. § 39 Abs. 1Satz 3 VVG (siehe Anhang) zwei Monatsbeiträge.(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stellezu entrichten.zu § 8 MB/KT 2009:Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird nach den gesetzlichenund aufsichtsbehördlichen Vorschriften eine Rückstellungfür erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nurzugunsten der Versicherten verwendet werden darf.Als Form der Überschussbeteiligung kommt u. a. in Betracht:Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung,Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhungoder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.Abweichend hiervon darf die Rückstellung für erfolgsabhängigeBeitragsrückerstattung gemäß § 56a Satz 5 VAG in Ausnahmefällenzur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden.Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders dieArt der Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,den jeweils zu verwendenden Betrag undden Zeitpunkt der Verwendung. Erfolgt eine Auszahlung odereine Gutschrift, so gelten im Übrigen folgende Voraussetzungen:a) Am Ende des Kalenderjahres muss die betreffende Versicherungmindestens 12 Monate bestanden haben.b) Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung inKraft gewesen sein, es sei denn, sie endete vorher durchTod oder Eintritt der Versicherungspflicht.c) Für Arbeitsunfähigkeit der betreffenden versicherten Personwährend des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen keineVersicherungsleistungen bezogen worden sein.d) Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen fristgerechtohne Mahnung nach § 38 VVG (siehe Anhang) entrichtetworden sein.e) Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personendürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als Anwartschaftsversicherunggeführt worden sein noch beitragsfreigeruht haben.Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträgefür Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.§ 8aBeitragsberechnung(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriftendes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist inden technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherersfestgelegt.31


zu § 8a (1) MB/KT 2009:Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginnsund dem Geburtsjahr. Für Kinder ist ab Endedes Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden,der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahrenund für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem siedas 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einemEintrittsalter von 20 Jahren zu entrichten.(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) beiInkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)der versicherten Person berücksichtigt; diesgilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträgegeschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird demEintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischenBerechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnetwird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderungder Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdensder versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellungzu bilden ist.(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, stehtdem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzeszusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlagzu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetriebdes Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichenGrundsätzen.§ 8bBeitragsanpassung(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeitder Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeitenoder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlichfür jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagenkalkulierten Versicherungsleistungen undSterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung füreine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung vonmehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vomVersicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmungdes Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungenkann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechendgeändert werden.zu § 8b (1) MB/KT 2009:Als Beobachtungseinheiten gelten: Männer, Frauen und Erwachsene(im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängigerhoben werden). Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt5.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbartenRisikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt.§ 9Obliegenheiten(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versichererunverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetztenFrist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeldbis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürztwerden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarifvorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeitist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetztenFrist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.zu § 9 (1) MB/KT 2009:Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist spätestens innerhalb derersten Woche nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit anzuzeigen.Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versichererwöchentliche Nachweise verlangen. Diese sollen auf den Vordruckendes Versicherers erbracht werden.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist. Die gefordertenAuskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zuerteilen.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitzu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungendes Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zuunterlassen, die der Genesung hinderlich sind.zu § 9 (4) MB/KT 2009:Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat die versichertePerson sich einer fortlaufenden Heilbehandlung zu unterziehen.(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglichanzuzeigen.(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitigbestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegelddarf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommenwerden.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des§ 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nachdem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltungeiner Frist auch kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.32


§ 11Anzeigepflicht bei Wegfall der VersicherungsfähigkeitDer Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeitoder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15Abs. 1 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versichererunverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintrittdieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet,die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnissesempfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.zu § 11 MB/KT 2009:Nach allen Tarifen können Personen versichert werden, die ihrenBeruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuerpflichtigsind; nach Tarifen mit einer Karenzzeit von 42 undmehr Tagen außerdem solche Personen, die als Arbeitnehmerin einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtigsind.§ 11aObliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Tarífbedingungen)(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichenForderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in deraus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall geleistetwird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist vondrei Monaten kündigen.zu § 13 (1) MB/KT 2009:a) Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KT 2009.b) Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahresmöglich.(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherungoder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflichtkündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmerden Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalbvon zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht der Versicherungsnehmer von seinem KündigungsrechtGebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zumZeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kannder Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversicherungoder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nurzum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflichtnachweist. Dem Versicherer steht der Beitragin diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruchauf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehendeAnspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oderähnlichen Dienstverhältnis.zu § 13 (3) MB/KT 2009:Bei gesetzlicher <strong>Krankenversicherung</strong>spflicht kann der dadurchentbehrlich gewordene Teil des Versicherungsverhältnissesauch zu entsprechend herabgesetzten Beiträgen nach Maßgabeder Bestimmungen über die Anwartschaftsversicherung (TarifAwV) vorübergehend zum Ruhen gebracht werden.(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklauseloder vermindert er seine Leistungen gemäߧ 18 Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzunggemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenenversicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang derÄnderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bisund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.zu § 13 (4) MB/KT 2009:Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 4 MB/KT 2009gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungengemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Entscheidungoder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einerMinderung der Leistungen führt.(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, indem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, beiKündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis33


unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Endeeines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Fristvon drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruchauf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.zu § 14 (1) MB/KT 2009:a) Der Versicherer beschränkt sein ordentliches Kündigungsrechtauf den Ablauftermin des zweiten und dritten Versicherungsjahres.b) Für Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeitvon 42 Tagen und länger verzichtet der Versicherer auchauf das Kündigungsrecht gemäß Buchst. a dieser Bestimmung,sofern die Krankentagegeldversicherung neben einerKrankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäreHeilbehandlung besteht.c) Der Versicherer verzichtet ferner auf das Kündigungsrechtgemäß Buchst. a dieser Bestimmung für Krankentagegeldversicherungenmit einer Karenzzeit von weniger als 42 Tagen,wenn die versicherte Person aus der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> oder einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheidet. Voraussetzungist, dass die Versicherung spätestens zwei Monatenach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einerKrankheitskostenversicherung für ambulante und stationäreHeilbehandlung beantragt wurde und dieser Versicherungsschutzim unmittelbaren Anschluss beginnt. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge.(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt.zu § 14 (2) MB/KT 2009:Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflichtdurch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis21 VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seitAbschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr alsdrei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt,beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarifeoder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränktwerden.zu § 14 (3) MB/KT 2009:Für tariflich vorgesehene Anpassungen des Versicherungsschutzes,die nach Ablauf des 3. Versicherungsjahres beginnen,verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht.(4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer dieKündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarifeerklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu demZeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nichtfür den Fall des § 13 Abs. 3.zu § 14 (4) MB/KT 2009:Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrechtgemäß § 14 Abs. 4 MB/KT 2009.§ 15Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenenversicherten Personena) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für dieVersicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem dieVoraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesemZeitpunkt in einem bereits eingetretenen VersicherungsfallArbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnisnicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seineim Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeitzu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nachWegfall der Voraussetzung;b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die versicherte Person nach medizinischem Befundim bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehrals 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesemZeitpunkt in einem bereits eingetretenen VersicherungsfallArbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnisnicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seineim Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeitzu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nachEintritt der Berufsunfähigkeit;c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflichvereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eineBeendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbartist, hat die versicherte Person das Recht, nachMaßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschlusseiner neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen;d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers habendie versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben;e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderenStaat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn,dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigenVereinbarung fortgesetzt wird.zu § 15 (1) b MB/KT 2009:Der Bezug einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrentesteht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen(§§ 11 und 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2009) gleich.zu § 15 (1) c MB/KT 2009:Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenenversicherten Personen spätestens zum Ende des Monats, indem die Regelaltersgrenze (§§ 35 und 235 SGB VI - siehe Anhang)erreicht wird. Das Versicherungsverhältnis kann unterVoraussetzung weiterer Versicherungsfähigkeit auf Antrag desVersicherungsnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus zuden bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Versichererwird den Versicherungsnehmer auf dieses Recht frühestenssechs Monate vor dem Ende der Versicherung hinweisen.zu § 15 (1) e MB/KT 2009:Europäische Staaten, die nicht in § 1 Abs. 8 MB/KT 2009 genanntsind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und34


Russlands.zu § 15 (1) MB/KT 2009:Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmerdas Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlichder betroffenen versicherten Person in demselben oder einemanderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungenfür die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. DerVersicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Risikoerhöhungoder -erweiterung von besonderen Vereinbarungenabhängig machen.(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habendas Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegenEintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendetenVertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahmeder Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.zu § 15 (2) MB/KT 2009:a) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einerErwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmeroder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis fürdie Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherungfortsetzen.b) Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb vonzwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seitEintritt der Berufsunfähigkeit, bei erst späterem Bekanntwerdendes Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zustellen.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmerist das Gericht des Ortes zuständig, an demder Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelungeines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitzdes Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Versicherungsnehmers anhängiggemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, dernicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaatdes Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist,oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitzdes Versicherers zuständig.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf dieMitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründean den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung füreine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessender anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unterWahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.AnhangAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG]§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangesder Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der VersicherungsnehmerAbschlagszahlungen in Höhe des Betragsverlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärungdie ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-35


halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versichererin Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stelltder Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeigeverpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nachAbsatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wennder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versichererdas Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat zu kündigen.(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässigerVerletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nachAbsatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auchzu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungenwerden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretendenPflichtverletzung ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wennder Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannte.(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderungdie Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt derVersicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigtenUmstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hatden Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Rechthinzuweisen.§ 20 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmersgeschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 unddes § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnisund die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglistdes Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmerkann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wennweder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehendenRechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vonder Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachteRecht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hatbei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, aufdie er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umständezur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn fürdiese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfallesist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sichauf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hatder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschennach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies giltnicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetretensind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehnJahre.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmervor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüberdem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats, nachdem er von der VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, essei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf groberFahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einervom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlichverletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für denEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fürdie Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherersnach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitzur Voraussetzung, dass der Versicherer denVersicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfallesnicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistungverpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieNichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlungder Prämie aufmerksam gemacht hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textformeine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochenbetragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wennsie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nachden Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; beizusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrenntanzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmerbei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oderder Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mitder Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigungkann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbundenwerden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-36


zug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nachder Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablaufder Versicherungsperiode steht dem Versicherer für dieseVersicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, derdem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestandenhat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufGrund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergangkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer dieseObliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicherGemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hatden Schaden vorsätzlich verursacht.§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden,dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahresder versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kannin diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antragauf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahresbeginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Aufdieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlautsdieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag biszum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahresgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutzohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweitder Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender istals im bisherigen Tarif.(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen undwird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt,gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mitZugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfallschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbaremAnschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragtwird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahresendet.(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in denvorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]§ 35 RegelaltersrenteVersicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahreserreicht.§ 235 Regelaltersrente(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, habenAnspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendungdes 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichendie Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geborensind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:Versicherte Anhebungauf AlterGeburtsjahr um Monate Jahr Monat1947 1 65 11948 2 65 21949 3 65 31950 4 65 41951 5 65 51952 6 65 61953 7 65 71954 8 65 81955 9 65 91956 10 65 101957 11 65 111958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10Für Versicherte, die1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbausbezogen haben,wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.37


Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft[Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.38


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeit§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 5a Leistungsausschluss§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsänderungen§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 BeitragsrückerstattungDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesAVB-PPV 01.13(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeldsowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie fürberechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendigeKosten sind nicht erstattungsfähig.(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, nach Maßgabe desAbsatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung,in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigenÜbernahme dieser Verrichtungen.(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2Satz 2 sinda) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat,b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-oder Orientierungsstörungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungenim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sinda) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die DarmoderBlasenentleerung,b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen undZu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchender Wohnung,d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de39


a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungenaus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmaltäglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlichmehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auchnachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzlicheHilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigenKind maßgebend.(8) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine anderenicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichenLeistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitta) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbeimüssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,b) in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zweiStunden entfallen,c) in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stundenentfallen.Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand fürerforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann,wenn der Hilfebedarf zu Leistungen aus der <strong>Krankenversicherung</strong>führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmensind Maßnahmen der Behandlungspflege, beidenen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarerBestandteil einer Verrichtung nach § 1 Abs. 5 ist oder mit einersolchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichenund sachlichen Zusammenhang steht.(9) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellungder Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeitnicht mehr besteht.(10) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BedingungsteilMB/PPV 2013, Tarif PV) sowie den gesetzlichenVorschriften, insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB) - ElftesBuch (XI) - Soziale Pflegeversicherung. Wenn und soweitsich die gesetzlichen Bestimmungen ändern, werden die demSGB XI gleichwertigen Teile der AVB gemäß § 18 geändert.(11) Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB der Beihilfeanspruch,werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert.Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechsMonaten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechendenAntrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschutzesohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Ersten desMonats, in dem der Beihilfeanspruch entfallen ist.Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt,wird die Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt.Der Versicherungsnehmer und die versicherte Personsind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich den Erwerb einesBeihilfeanspruchs anzuzeigen.(12) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.(13) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der BundesrepublikDeutschland, soweit sich nicht aus § 5 Abs. 1 etwasanderes ergibt.§ 2Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages,nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf derWartezeit.(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlägeab Vollendung der Geburt, wenn am Tage derGeburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestensdrei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit nach § 3 gilt beiNeugeborenen als erfüllt, wenn am Tage der Geburt für einenElternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldungzur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tageder Geburt rückwirkend erfolgen.(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. MitRücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist, sofern nicht Beitragsfreiheitgemäß § 8 Abs. 2 bis 4 besteht sowie vorbehaltlich derHöchstbeitragsgarantie des § 8 Abs. 5, die Vereinbarung einesRisikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.§ 3Wartezeit(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn(§ 2 Abs. 1) an.(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrageszwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zweiJahre bestanden haben muss.(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteilsie erfüllt.(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheidenoder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu eineranderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.§ 4Umfang der LeistungspflichtA. Leistungen bei häuslicher Pflege(1) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pflege Ersatzvon Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV.Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht,wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushaltgepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häusli-40


cher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim),in einer stationären Einrichtung, in der die medizinischeVorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe amArbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulischeAusbildung oder die Erziehung kranker oder behinderterMenschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstationäreEinrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen,sowie im Krankenhaus. Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischenPflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweitdiese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach§ 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang)zu leisten wäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> versichert wäre. Die häuslichePflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden,die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherungoder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mitdenen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossenhat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungendes § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllenund deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherungnach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einemprivaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherungbetreibt, anerkannt worden sind. Verwandteoder Verschwägerte der versicherten Person bis zumdritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Personin häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfteanerkannt.Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen inAnspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen fürBetreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch bestehtnicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfefür behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfenach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nachdem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.(2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäßAbsatz 1 können versicherte Personen ein Pflegegeldgemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setztvoraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessenUmfang entsprechend die erforderliche Grundpflege undhauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.Während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6oder einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 wird die Hälfte desbisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu 4 Wochen jeKalenderjahr fortgewährt.(3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldesnach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wirdder Geldbetrag entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonatmit 30 Tagen angesetzt. Das Pflegegeld wird biszum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versichertePerson gestorben ist.(3a) Versicherte Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfefür behinderte Menschen (§ 43a SGB XI - siehe Anhang) habenAnspruch auf Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV anteiligfür die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.(4) Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen,sind verpflichtet,a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlicheine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung,mit der ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XIbesteht oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtversicherunganerkannt worden ist, oder, sofern dies durch einesolche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werdenkann, durch eine von dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherungbeauftragte, jedoch von ihm nicht beschäftigte Pflegefachkraftabzurufen. Die Beratung kann auch durch von denLandesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellenmit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowiedurch Pflegeberater der privaten Pflegepflichtversicherunggemäß Absatz 18 erfolgen. Aufwendungen für die Beratungwerden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versichertePerson die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeldangemessen gekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlungeingestellt. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarfan allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung innerhalb der inSatz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen derPflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarfan allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz16 festgestellt worden ist, haben halbjährlich einmal einenAnspruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden gemäßNr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die PflegestufenI und II erstattet.(5) Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz1 nur teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz2 genannten Voraussetzungen daneben ein anteiligesPflegegeld. Dies gilt auch in Härtefällen gemäß Nr. 1 Satz 2des Tarifs PV. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatzvermindert, in dem die versicherte Person Aufwendungsersatzin Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchemVerhältnis sie Pflegegeld und Aufwendungsersatz in Anspruchnehmen will, ist die versicherte Person für die Dauer von sechsMonaten gebunden. Eine Minderung erfolgt insoweit nicht, alsdie versicherte Person Leistungen nach Nr. 7.2 des Tarifs PVerhalten hat.(6) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oderaus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden Aufwendungeneiner notwendigen Ersatzpflege für längstens vierWochen je Kalenderjahr gemäß Nr. 3 des Tarifs PV erstattet.Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die versicherte Personvor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monatein ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.(7) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 4 des Tarifs PV Anspruchauf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oderderen leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittelzur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung derBeschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eineselbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgungnotwendig ist. Entscheiden sich versicherte Personen füreine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß desNotwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und diedadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6und 7 SGB V (siehe Anhang) gilt entsprechend.Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen fürdie notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffungvon Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmitteloder deren leihweise Überlassung kann von dem Versichererdavon abhängig gemacht werden, dass die versichertePerson sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbstoder die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt.Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldesder versicherten Person, beispielsweise für technischeHilfen im Haushalt, können gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiärfinanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch imEinzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtertoder eine möglichst selbstständige Lebensführung derversicherten Person wiederhergestellt wird.(7a) Die versicherte Person hat einen Anspruch auf einen pauschalenZuschlag gemäß Nr. 13 des Tarifs PV, wenn1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemein-41


samen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgunglebt,2. sie Leistungen nach Absatz 1 bis 7 bezieht,3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätigist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerischeTätigkeiten verrichtet, und4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßigmindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit demZweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischenVersorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichenVorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringernicht entgegenstehen.Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Satz 1 liegtvor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungenrechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die vonder Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen undAbsprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesemSinne.(7b) Versicherte Personen der Pflegestufen I bis III sowie versichertePersonen, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzdie Voraussetzungen des § 4 Abs. 16 erfüllen, habenab 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungenfür häusliche Betreuung nach Nr. 1 des Tarifs PV. Erstattungsfähigsind pflegerische Betreuungsmaßnahmen zurUnterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld derversicherten Person oder seiner Familie, insbesondere die Unterstützunga) von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck derKommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontaktedienen sowieb) bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondereHilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungenund zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nacht-Rhythmus.Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebedürftigenoder versicherten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzauch als gemeinschaftliche häusliche Betreuungim häuslichen Umfeld einer oder eines Beteiligten oderseiner Familie in Anspruch genommen werden.Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfallsichergestellt sind.B. Teilstationäre Pflege(8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungender Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflegenicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kannoder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichenPflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungenfür allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungengemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sinddie pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgungder Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeiterforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung.Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen(Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sindselbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftigeunter ständiger Verantwortung einer ausgebildetenPflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär)oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht undverpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft undVerpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, fürzusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendigeInvestitions- und sonstige Kosten gemäߧ 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.(9) Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen1, 2 und 8 miteinander kombinieren:Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz8 nur zusammen mit Aufwendungsersatz bei häuslicherPflegehilfe gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, dürfendie Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 v. H. desin Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenenHöchstbetrages nicht übersteigen. Dabei mindern sich dieLeistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV um den Vomhundertsatz,mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindungmit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v. H. in Anspruch genommenwerden.Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz8 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruchgenommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes,soweit die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5des Tarifs PV je Kalendermonat 50 v. H. des in Nr. 1 des TarifsPV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetragesnicht übersteigen. Ansonsten mindert sich das Pflegegeld gemäßAbsatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungennach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über50 v. H. in Anspruch genommen werden.Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz8 zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatzbei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 und Pflegegeld gemäßAbsatz 2 in Anspruch genommen, bleiben die Leistungennach Absatz 8 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat50 v. H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufevorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonstenfindet Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass beider Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeldzu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhevon 150 v. H. auszugehen und der Restpflegegeldanspruchauf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahmeder teilstationären Pflege ergeben würde.(9a) Kosten für häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 sind vorrangigvor den Kosten für teilstationäre Pflege nach Absatz 8 zu erstatten.C. Kurzzeitpflege(10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht imerforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationärePflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PVAnspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungensowie sonstige Leistungen in einer vollstationärenEinrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Anspruchbesteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungenzur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen,wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorgeoder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringungund Pflege der versicherten Person erforderlich ist.Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendungdes 25. Lebensjahres in begründeten Einzelfällen Anspruchauf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungender Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeignetenEinrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenenPflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbarerscheint.Die Leistungen werdena) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäreBehandlung der versicherten Person oderb) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehendhäusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich odernicht ausreichend ist,erbracht.Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahrbeschränkt.42


D. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungender Hilfe für behinderte Menschen(11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des TarifsPV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeinePflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationärenEinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nichtmöglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Fallesnicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auchein von der vollstationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzlichesEntgelt, wenn die versicherte Person nach derDurchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen ineine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicherPflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person ausder Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht,solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für dieversicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraumverlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthaltenin Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieserAufenthalte.(12) Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäßNr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhaltensie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschussbis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN undPVB für häusliche Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenenHöchstbetrages.E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen(13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stundenwöchentlich erwerbstätig sind und eine oder ab 1. Januar 2013mehrere pflegebedürftige Personen ehrenamtlich wenigstens14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegen,zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Trägerder gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an diezuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gemäßNr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegepersonhaben darzulegen und auf Verlangen des Versicherersglaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in dem vom medizinischenDienst der privaten Pflegepflichtversicherung festgestelltenund erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlicherbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson vonbis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlungnicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsamaus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zuentrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges derjeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang derPflegetätigkeit insgesamt.Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbeziehungin den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungan den zuständigen Unfallversicherungsträger.F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson(14) Für Pflegepersonen, die als Beschäftigte gemäß § 3 Pflegezeitgesetz(siehe Anhang) von der Arbeitsleistung vollständigfreigestellt werden oder deren Beschäftigung durch Reduzierungder Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung imSinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – ViertesBuch (IV) – (siehe Anhang) wird, zahlt der Versicherer nachMaßgabe von Nr. 9 des Tarifs PV auf Antrag Zuschüsse zurKranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen(15) Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeitinteressierte Personen können Schulungskurse besuchen.Diese sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführungder Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichenUmgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Der Umfangder Leistungen des Versicherers ergibt sich aus Nr. 10des Tarifs PV.H. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinemBetreuungsbedarf(16) Versicherte Personen in häuslicher Pflege, bei denen nebendem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichenVersorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, haben neben denLeistungen bei häuslicher Pflege (Abs. 1) und teilstationärerPflege (Abs. 8) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen fürzusätzliche Betreuungsleistungen gemäß Nr. 11.1 des TarifsPV. Versicherte Personen in stationärer Pflege, bei denen nebendem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und derhauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, habenneben den Leistungen bei vollstationärer Pflege (Abs. 11) Anspruchauf Ersatz von Aufwendungen für leistungsgerechteZuschläge zur Pflegevergütung gemäß Nr. 11.2 des Tarifs PV.Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person entwederpflegebedürftig nach Pflegestufe I, II oder III ist oderdass sie einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege undhauswirtschaftlichen Versorgung hat, der nicht das Ausmaßder Pflegestufe I erreicht, ferner dass bei der versicherten Persondemenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungenoder psychische Erkrankungen vorliegen und der medizinischeDienst der privaten Pflegepflichtversicherung alsFolge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf dieAktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaftzu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführthaben.(16a)Versicherte Personen, die wegen erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz die Voraussetzungen des Absatz 16 erfüllen,haben neben den Leistungen nach Absatz 16 ab dem1. Januar 2013 Anspruch auf Leistungen nach Nr. 15 des TarifsPV.(17) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenzauf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen undFähigkeitsstörungen maßgebend:a) unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);b) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;c) unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständenoder potenziell gefährdenden Substanzen;d) tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennungder Situation;e) im situativen Kontext inadäquates Verhalten;f) Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühleoder Bedürfnisse wahrzunehmen;g) Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischenoder schützenden Maßnahmen als Folge einertherapieresistenten Depression oder Angststörung;h) Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungendes Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen),die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt haben;i) Störung des Tag- / Nacht-Rhythmus;j) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen undzu strukturieren;k) Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagierenin Alltagssituationen;l) ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;43


m) zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistentenDepression.Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn derGutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherungbei dem Pflegebedürftigen wenigstens inzwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereichea) bis i), dauerhafte und regelmäßige Schädigungenoder Fähigkeitsstörungen feststellt.I. Pflegeberatung(18) Versicherte Personen haben Anspruch auf individuelle Beratungund Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahmevon Versicherungs- und Sozialleistungen sowie sonstigenHilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mitPflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtetsind.Der Anspruch umfasst insbesonderea) die systematische Erfassung und Analyse des Hilfebedarfsunter Berücksichtigung der Feststellungen nach § 6 Abs. 2,b) die Erstellung eines individuellen Pflege- und Hilfekonzeptsmit den im Einzelfall erforderlichen Versicherungs- undSozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven,kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischensowie pflegerischen und sozialen Hilfen,c) das Hinwirken auf die für die Durchführung des PflegeundHilfekonzepts erforderlichen Maßnahmen,d) die Überwachung der Durchführung des Pflege- und Hilfekonzeptsund erforderlichenfalls eine Anpassung an eineveränderte Bedarfslage sowiee) bei besonders komplexen Fallgestaltungen die Auswertungund Dokumentation des Hilfeprozesses.Zur Sicherstellung des Anspruchs auf Pflegeberatung bedientsich der Versicherer entsprechend qualifizierter, unabhängigerPflegeberater. Der Versicherer ist berechtigt, personenbezogeneDaten, insbesondere Gesundheitsdaten, für Zwecke derPflegeberatung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweitdies zur Durchführung der Pflegeberatung erforderlich ist.Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Datenan die vom Versicherer beauftragten Pflegeberater.Versicherte Personen haben Anspruch darauf, dass der Versichererihnen unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antragsauf Leistungen aus dieser Versicherung entwedera) unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungsterminanbietet, der spätestens innerhalb von zweiWochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oderb) einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem Beratungsstellenbenannt sind, bei denen er zu Lasten des Versicherersinnerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöstwerden kann.Die Pflegeberatung kann auf Wunsch der versicherten Persondort, wo die Pflege durchgeführt wird, oder telefonisch erfolgen,dies auch nach Ablauf der zuvor genannten Frist.J. Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen(19) Versicherte Personen, die Anspruch auf Leistungen nach Absatz7a haben und die an der gemeinsamen Gründung einerambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sind, haben zusätzlichzu dem Betrag nach Nr. 13 des Tarifs PV einmalig zur altersgerechtenund barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamenWohnung einen Anspruch auf einen Förderbetrag nachNr. 14 des Tarifs PV. Der Antrag ist innerhalb eines Jahresnach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen unddie Gründung nachzuweisen. Der Anspruch endet mit Ablaufdes Monats, in dem das Bundesversicherungsamt den Pflegekassenund dem Verband der <strong>Private</strong>n <strong>Krankenversicherung</strong>e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens aber am31. Dezember 2015.§ 5Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht:a) solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten.Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamtsechs Wochen im Kalenderjahr werden Pflegegeldgemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4Abs. 5 sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonenund Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonenjedoch weiter erbracht; der Anspruch auf Pflegegeldgemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4Abs. 5 ruht nicht bei Aufenthalt der versicherten Person ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder der Schweiz. Aufwendungsersatz gemäߧ 4 Abs. 1 wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonstendie Pflege durchführt, die versicherte Person währenddes vorübergehenden Auslandsaufenthaltes begleitet;b) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungenwegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz(siehe Anhang) oder nach den Gesetzen,die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzesvorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherungoder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlichgeregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorgeerhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungenaus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oderüberstaatlichen Einrichtung bezogen werden.(2) Bei häuslicher Pflege entfällt die Leistungspflicht ferner:a) soweit versicherte Personen aufgrund eines Anspruchs aufhäusliche Krankenpflege auch Anspruch auf Grundpflegeund hauswirtschaftliche Versorgung haben. Pflegegeldnach § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4 Abs. 5in den ersten vier Wochen der häuslichen Krankenpflegesowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonenund Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonenwerden jedoch im tariflichen Umfang erbracht; bei Pflegebedürftigen,die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigtebesondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches(SGB XII - siehe Anhang) anzuwenden ist, wird dasPflegegeld gemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeldgemäß § 4 Abs. 5 auch über die ersten vier Wochen hinausweiter gezahlt;b) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlungim Krankenhaus sowie von stationären Leistungenzur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen,für die Dauer des stationären Aufenthaltesin einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderteMenschen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2und während der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeitberuht. Pflegegeld gemäß § 4 Abs. 2 oderanteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Abs. 5 sowie Leistungenzur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und Leistungenbei Pflegezeit von Pflegepersonen werden in den erstenvier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlungoder einer stationären Leistung zur medizinischenRehabilitation jedoch weitergezahlt; bei Pflegebedürftigen,die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besonderePflegekräfte sicherstellen und bei denen § 6644


Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches(SGB XII - siehe Anhang) anzuwenden ist, wird dasPflegegeld gemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeldgemäß § 4 Abs. 5 auch über die ersten vier Wochen hinausweiter gezahlt;c) für Aufwendungen aus Pflege durch Pflegekräfte oder Einrichtungen,deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigemGrunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenndiese Aufwendungen nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmersüber den Leistungsausschluss entstehen.Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfallschwebt, besteht keine Leistungspflicht für dienach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigungentstandenen Aufwendungen. Findet der Pflegebedürftigeinnerhalb dieser drei Monate keine andere geeignete Pflegekraft,benennt der Versicherer eine solche;d) für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweiseÜberlassung, soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> oder anderezuständige Leistungsträger wegen Krankheit oderBehinderung für diese Hilfsmittel zu leisten haben.(3) Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oderist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann derVersicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betragherabsetzen.(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalleseinen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nichtübersteigen.§ 5aLeistungsausschlussAuf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nachDeutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung,in die sie aufgrund einer nach § 315 SGB V (siehe Anhang)abgeschlossenen privaten <strong>Krankenversicherung</strong> oder aufgrund einerVersicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) (siehe Anhang) aufgenommen worden sind,missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.§ 6Auszahlung der Versicherungsleistung(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag.Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestensjedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungenvorliegen. Wird der Antrag nach Ablauf des Monatsgestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, werdendie Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung anerbracht. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass eine vorgeseheneWartezeit (vgl. § 3) erfüllt ist.(2) Eintritt, Stufe und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit, die Eignung,Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen zurBeseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerungder Pflegebedürftigkeit, die Voraussetzungen des zusätzlichenBetreuungsbedarfs und die Notwendigkeit der Versorgungmit beantragten Pflegehilfsmitteln sind durch einen vondem Versicherer beauftragten Arzt festzustellen. Die Feststellungenzur medizinischen Rehabilitation sind dabei in einer gesondertenRehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. DieFeststellung wird in angemessenen Abständen wiederholt. Mitder Durchführung der Untersuchungen kann der medizinischeDienst der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragt werden.Die Untersuchung erfolgt grundsätzlich im Wohnbereichder versicherten Person. Auf Verlangen des Versicherers istdie versicherte Person verpflichtet, sich auch außerhalb ihresWohnbereichs durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichenFeststellungen im Wohnbereich nicht möglich sind. Erteilt dieversicherte Person zu den Untersuchungen nicht ihr Einverständnis,kann der Versicherer die beantragten Leistungenverweigern oder die Leistungsgewährung einstellen. Die Untersuchungim Wohnbereich kann ausnahmsweise unterbleiben,wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnisder medizinischen Untersuchung bereits feststeht.Die Kosten der genannten Untersuchungen trägt der Versicherer,es sei denn, es wird innerhalb eines Zeitraumes von sechsMonaten erneut der Eintritt eines Versicherungsfalles behauptet,ohne dass der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt.Die versicherte Person hat gegen den Versicherer Anspruchauf Übermittlung der schriftlichen Feststellungen nach denSätzen 1 und 4, der gesonderten .Rehabilitationsempfehlungnach Satz 2 und einer auf die Rehabilitationsempfehlung bezogenenumfassenden und begründeten Stellungnahme desVersicherers.(2a) Erfolgt die Leistungsmitteilung durch den Versicherer nicht innerhalbvon fünf Wochen nach Eingang des Antrages oderwird eine der in Satz 4 genannten verkürzten Begutachtungsfristennicht eingehalten, hat der Versicherte für jede begonneneWoche der Fristüberschreitung Anspruch auf eine zusätzlicheZahlung gemäß Nr. 12 des Tarifs PV. Dies gilt nicht, wennder Versicherer die Verzögerung nicht zu vertreten hat oderwenn sich die versicherte Person in stationärer Pflege befindetund bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestensPflegestufe I) anerkannt ist. Der Antrag gilt im Sinne vonSatz 1 als eingegangen, wenn alle Unterlagen und Angaben,die der Versicherer beim Versicherten angefordert hat und diefür die Beauftragung des Arztes oder medizinischen Dienstesdurch den Versicherer erforderlich sind, dort eingegangen sind.Für versicherte Personen, die sich im Krankenhaus, in einerstationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospizbefinden oder ambulant palliativ versorgt werden oder sich inhäuslicher Umgebung befinden, ohne palliativ versorgt zu werden,und Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitnach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruchnehmen, können unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 3SGB XI (siehe Anhang) besondere Begutachtungsfristen gelten.Bei versicherten Personen nach Satz 4 besteht jedochkein Anspruch auf die Zusatzzahlung nach Satz 1, wenn derVersicherer innerhalb einer Woche nach Antragseingang aufgrundeiner Vorabeinstufung eine vorläufige Leistungsentscheidunggetroffen hat.(3) Wenn und soweit im Rahmen der Feststellungen nach Absatz2 eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist, könnendie Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung alsHärtefall sowie die Bewilligung von Leistungen befristet werdenund enden dann mit Ablauf der Frist. Die Befristung kann wiederholtwerden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zueiner Pflegestufe, bei der Anerkennung als Härtefall sowie beibewilligten Leistungen nicht aus. Der Befristungszeitraum beträgtinsgesamt höchstens drei Jahre.(4) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichenNachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textformals Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungenbenannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.(6) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden,die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangendes Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformenwählt.45


(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge- treten noch verpfändet werden.§ 7Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.Pflichten des Versicherungsnehmers§ 8Beitragszahlung(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für jede versicherte Personein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitragund am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag ist an dievom Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten.(2) Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versichertenPerson sowie die Kinder von beitragsfrei versichertenKindern sind beitragsfrei versichert, wenn siea) nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder § 20 Abs. 3SGB XI (siehe Anhang) versicherungspflichtig sind,b) nicht nach § 22 SGB XI (siehe Anhang) von der Versicherungspflichtbefreit sind,c) keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialenPflegeversicherung nach § 25 SGB XI (siehe Anhang) haben,d) nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind unde) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monatein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18SGB IV (siehe Anhang) überschreitet; bei Renten wird derZahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeitenentfallenden Teil berücksichtigt; das Einkommeneines Kindes aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen,in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicherUnternehmer im Sinne des Zweiten Gesetzesüber die <strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte zu gelten,bleibt außer Betracht; für geringfügig Beschäftigte nach § 8Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV (siehe Anhang) beträgt das zulässigeGesamteinkommen 400 Euro.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht Anspruchauf Beitragsfreiheit bei Kinderna) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,b) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nichterwerbstätig sind,c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich inSchul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilligessoziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr imSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstleisten; wird die Schul- oder Berufsausbildungdurch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht desKindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Beitragsfreiheitauch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechendenZeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; diesgilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung fürdie Dauer von höchstens zwölf Monaten durch den freiwilligenWehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes,einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,dem Jugendfreiwilligendienstegesetz odereinen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oderdurch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,d) ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistigeroder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch(SGB) - Neuntes Buch (IX) - siehe Anhang) außerstandesind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dassdie Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem dasKind nach Buchstaben a), b) oder c) versichert war.Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungengelten auch Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Personüberwiegend unterhält, sowie Personen, die mit der versichertenPerson durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnismit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Elternverbunden sind (Pflegekinder). Kinder, die mit dem Ziel derAnnahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommensind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligungder Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmendenund nicht als Kinder der leiblichen Eltern. Die Beitragsfreiheitnach Buchstaben a), b) und c) bleibt bei Personen, die aufgrundgesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,für die Dauer des Dienstes bestehen.(4) Die Beitragsfreiheit nach den Absätzen 2 und 3 besteht auchdann, wenn die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen privatenVersicherern versichert sind. Die Beitragsfreiheit für Kinderendet zum Ersten des Monats, in dem sie eine Erwerbstätigkeitaufnehmen.(5) Für versicherte Personen, die über eine ununterbrochene Vorversicherungszeitvon mindestens fünf Jahren in der privatenPflegepflichtversicherung oder in der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungenverfügen, wird der zu zahlende Beitrag auf den jeweiligenHöchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt; dieserbemisst sich nach dem durch Gesetz festgesetzten bundeseinheitlichenBeitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenzegemäß § 55 Abs. 1 und 2 SGB XI (siehe Anhang). FürPersonen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oderauf freie Heilfürsorge haben, wird der Beitrag unter den Voraussetzungendes Satzes 1 auf 50 v. H. des Höchstbeitragesder sozialen Pflegeversicherung begrenzt.(6) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglichnach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.(7) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist derVersicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet,die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.(8) Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflichtversicherungmit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug,kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbis zu 2.500 Euro verhängt werden. Gerät der Versicherungsnehmerbei einer aufgrund besonderer Vereinbarung gemäߧ 15 Abs. 3 abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug,kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unterden Voraussetzungen des § 38 VVG (siehe Anhang) kündigen.(9) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an demdas Versicherungsverhältnis endet.§ 8aBeitragsberechnung(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI (siehe Anhang) und ist in den technischen Be-46


echnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.(2) Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertragesnach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand derversicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschiedzwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr desVersicherungsbeginns.(3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderungerreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Personberücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versichertenPerson dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellunggemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagenfestgelegten Grundsätzen angerechnet wird.Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungendes Versicherers wegen des Älterwerdens der versichertenPerson ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellungzu bilden ist.(4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichenBeitrag ändern.§ 8bBeitragsänderungen(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungender Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit vonPflegefällen, aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherungjährlich die erforderlichen mit den in dentechnischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungenund Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen.Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehrals 5 v. H., so werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlichsowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäߧ 8 Abs. 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhändersangepasst.Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherersaufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegendengesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 10), ist der Versichererberechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantiemit Zustimmung eines unabhängigen Treuhändersentsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oderzu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zurAnpassung insoweit verpflichtet.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuellvereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweitenMonats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmerfolgt.(4) Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantiegegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagennotwendigen Beiträgen gekürzt, so können dieseBeiträge abweichend von Absatz 1 bei einer Veränderung derBeitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in dersozialen Pflegeversicherung an den daraus sich ergebendengeänderten Höchstbeitrag angeglichen werden.(5) Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitragder sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunktdes Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofernnicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunktbestimmt wird.§ 9Obliegenheiten(1) Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeitsind dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anzuzeigensind auch Änderungen in der Person und im Umfangder Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der VersichererLeistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 4 Abs. 13 oderLeistungen bei Pflegezeit gemäß § 4 Abs. 14 erbringt.(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Abs. 2 sindferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäreLeistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege(Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicheVersorgung) aus der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>nach § 37 SGB V (siehe Anhang) sowie der Bezugvon Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 b).(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 5) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufungder versicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sindauch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.(4) Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeitdurch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglichschriftlich anzuzeigen.(5) Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherungbei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt füreine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialenPflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglichschriftlich zu unterrichten.(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer dieErmittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummergemäß § 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Unbeschadet des Kündigungsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 istder Versicherer mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eineder in § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Obliegenheiten verletzt ist.(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.(3) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichtennach§ 9 Abs. 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kanner vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigtbenannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.47


§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (sieheAnhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, inder aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattungsowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltendenForm- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Per-son vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grundgezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, fürdie der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflichtkann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflichtin der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. wegenEintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungnach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), wegenBeendigung der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegenBeendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3VVG - siehe Anhang) genügenden privaten <strong>Krankenversicherung</strong>,deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oderwegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versichertenPerson begründender Voraussetzungen, so kann derVersicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherungdieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflichtrückwirkend zu deren Ende kündigen. DieKündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer denEintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textformaufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdie Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch,steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt desEintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis der betroffenen versichertenPerson nur zum Ende des Monats kündigen, in demer das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherersteht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisseszu. Der Versicherungspflicht steht dergesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.(2) Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigungerst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb derKündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.(3) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigemAbschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherungkann der Versicherungsnehmer ab1. Januar 2009 verlangen, dass der Versicherer die für die versichertePerson kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe desÜbertragungswertes nach Maßgabe von § 13a Abs. 6 Kalkulationsverordnung(siehe Anhang) an den neuen Versichererüberträgt.Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellungbis zum vollständigen Beitragsausgleichzurückbehalten.(4) Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarunggemäß § 15 Abs. 3 beruhendes Versicherungsverhältniskann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres,frühestens aber zum Ablauf einer vereinbartenVertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von dreiMonaten kündigen. Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnisgemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungendes § 205 Abs. 3 und 4 VVG (siehe Anhang)kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenbeschränkt werden.(5) Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI (siehe Anhang)begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmerferner mit einer Frist von zwei Monaten zumMonatsende kündigen.(6) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn);es endet am 31. Dezember des betreffendenKalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mitdem Kalenderjahr zusammen.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durchKündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nichtmöglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht. Beieiner Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließungdes Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versichererjedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einBeitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertragesan den höheren Beitrag verlangen. § 8 Abs. 5bleibt unberührt.(2) In den Fällen des § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 sowie beim Wegfalldes Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigenGründen kann der Versicherer die private Pflegepflicht-48


versicherung auch seinerseits mit den für den Versicherungsnehmergeltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichenZeitpunkt kündigen. Später kann der Versicherer nur miteiner Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres(§ 13 Abs. 6) kündigen.(3) Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderenVereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 beruhenden Versicherungsverhältnisverzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigungkann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.§ 15Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.Die versicherten Personen haben jedoch diePflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung deskünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solangefür sie eine private <strong>Krankenversicherung</strong> mit Anspruchauf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungenbesteht. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach demTode des Versicherungsnehmers abzugeben.(2) Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.(3) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung desWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmersins Ausland, es sei denn, dass insoweit einebesondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicherAntrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegungdes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen.Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen,falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde.Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die privatePflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen;die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Abs. 1 a)Halbsatz 1.Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1Satz 2 und 3 entsprechend.(4) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalteseiner versicherten Person ins Ausland endet insoweit dasVersicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine besondereVereinbarung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17GerichtsstandFür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zuden Sozialgerichten eröffnet. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht,in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebungseinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinenAufenthaltsort hat. Steht der Versicherungsnehmer in einemBeschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsortzuständigen Sozialgericht klagen.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, derauf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichenGründe an den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärtworden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelungersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendigist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelungfür eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härtedarstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sieunter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wordensind, Vertragsbestandteil.§ 19BeitragsrückerstattungDie aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherungder Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittelwerden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versichertenPersonen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.49


Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI(siehe Anhang)Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar1995 bei einem Unternehmen der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> mitAnspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sindoder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrechtgemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauchgemacht haben, gilt Folgendes:In Abweichung von1. § 3 MB/PPV 2013 entfällt die Wartezeit;2. § 8 Abs. 3 MB/PPV 2013 besteht Anspruch auf beitragsfreieMitversicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunktdes Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nachBuchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn diePflegeversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderungbereits bestanden hätte;3. § 8 Abs. 5 MB/PPV 2013a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartnergemäß § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft(siehe Anhang) auf 150 v. H., bei Personen,die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf75 v. H. des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherungbegrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartnerkein Gesamteinkommen hat, das regelmäßigim Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach§ 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Renten wirdder Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeitenentfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügigBeschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV (siehe Anhang)beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen;hierfür kann der Versicherer auch die Vorlagedes Steuer- und des Rentenbescheides verlangen.Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigungist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieserist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegattenoder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben.Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselbenVersicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oderLebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrageserhoben. Liegt der individuelle Beitrag eines Versichertenjedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages,so wird der gesamte Kappungsbeitrag demanderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet;b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeitabhängig gemacht;4. § 8a Abs. 2 MB/PPV 2013 erfolgt keine Erhöhung der Beiträgenach dem Gesundheitszustand des Versicherten.Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäßArtikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherunghaben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personenmit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriftenoder Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasseund der Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamtensowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge,die nicht bei einem Unternehmen der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichertsind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherungbesteht.Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäߧ 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang)Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes:In Abweichung von§ 8 Abs. 5 MB/PPV 2013a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeitabhängig gemacht;b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab1. Januar 2009 auf 50 v. H. des Höchstbeitrages herabgesetzt,wenn der Beitrag der versicherten Person zur <strong>Krankenversicherung</strong>wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch(SGB) – Zweites Buch (II) – (SGB II) oder des SGB XII auf denhalben Höchstbeitrag vermindert ist;c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab1. Januar 2009 auf 50 v. H. des Höchstbeitrages herabgesetzt,wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privatenPflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB IIoder des SGB XII entsteht.Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungenfür die private Pflegepflichtversicherung.AnhangAuszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einervom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlichverletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.50


(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für denEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fürdie Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherersnach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitzur Voraussetzung, dass der Versicherer denVersicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textformeine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochenbetragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wennsie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nachden Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; beizusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrenntanzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmerbei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oderder Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mitder Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigungkann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbundenwerden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzugist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nachder Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergangkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer dieseObliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicherGemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hatden Schaden vorsätzlich verursacht.§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem inDeutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenfür sich selbst und für die von ihr gesetzlichvertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließenkönnen, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestenseine Kostenerstattung für ambulante und stationäreHeilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgeseheneLeistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehaltefür ambulante und stationäre Heilbehandlung für jedezu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkungvon kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließenund aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich diemöglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendungdes durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nachSatz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versichert oderversicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigtsind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang derjeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten,Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchsind für die Dauer dieses Leistungsbezugs undwährend Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugsvon weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezugvor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertraggenügt den Anforderungen des Satzes 1.(5) Der Versicherer ist verpflichtet,1. allen freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Versichertena) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im FünftenBuch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeitim Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht inder gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versicherungspflichtigsind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eineprivate Krankheitskostenversicherung mit einem inDeutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenvereinbart haben, die der Pflicht nachAbsatz 3 genügt,3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbareAnsprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nachAbsatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine privateKrankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenenVersicherungsunternehmen vereinbart haben und derenVertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenwird,Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzeszu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertragvor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen,kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags derAbschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einemanderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme derAlterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dannangenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertragsbei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf51


nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei demVersicherer versichert war und der Versicherer1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistigerTäuschung angefochten hat oder2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzungder vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetretenist.§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreicheneines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dortgenannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalteroder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämieunter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnetwird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnenzwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdenskündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderungerhöht.(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel diePrämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmerhinsichtlich der betroffenen versicherten Personinnerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungmit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhungoder die Leistungsminderung wirksam werden soll.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung [SGB III]§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige(1) Versicherungspflichtig sind1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationnach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeitauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen,sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfefür eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oderdes Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leistenund während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtigsind,3. (weggefallen)3a. (weggefallen)4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oderAusfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes)erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nurwegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildungnach diesem Buch nicht erhalten. Gefangeneim Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzugvon Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehendenMaßregeln der Besserung und Sicherung odereinstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebrachtsind,5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicherGenossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaftenfür den Dienst in einer solchen Genossenschaftoder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulischausgebildet werden.(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld,Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einemTräger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,2. von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmenKrankentagegeld beziehen,2a. von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigenöffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällenauf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereichdes Bundes, von dem Träger der truppenärztlichenVersorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Trägervon Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweitLandesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall vonArbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den§§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgendenSpende von Organen oder Geweben beziehen oder3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eineRente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtigwaren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesemBuch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmegeförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnisoder den Bezug einer laufendenEntgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.(2a)Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie einKind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,wenn sie1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtigwaren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesemBuch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmegeförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnisoder den Bezug einer laufendenEntgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat,und2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder beiAufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach demEinkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz habenoder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzesoder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzeshaben würden.Satz 1 gilt nur für Kinder1. der oder des Erziehenden,2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihresnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oderseines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, bestehtVersicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungendes Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung dieErziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).(2b)Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie einePflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes inAnspruch nehmen und eine pflegebedürftige Person pflegen,wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtigwaren oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderteBeschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnisoder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistungnach diesem Buch unterbrochen hat.52


(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach§ 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 istnicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften diesesBuches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtigwegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. NachAbsatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2a und 2bist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriftendieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeitder Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungennach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eineVersicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflichtnach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflichtnach Absatz 2a vor.(4) (weggefallen)§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personenbegründen, die1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne desElften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungenaus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buchoder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartigeLeistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens14 Stunden wöchentlich pflegen,2. eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausübenoder3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union, eines Vertragsstaatesdes Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmenund ausüben.Gelegentliche Abweichungen von der in den Nummern 1 bis 3genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt,wenn sie von geringer Dauer sind.(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellendePerson1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeitoder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnisgestanden hat,2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbarvor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogenhat oder3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung,die ein Versicherungspflichtverhältnis nach denVorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einerlaufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochenhat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oderBeschäftigung ausgeübt hatund weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei(§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründungeines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antragnach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellendePerson bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeitzweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiteneinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nachAufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründungeines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt,gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichendvon Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigungder Pflegezeit gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnisbeginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungennach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind; im Falle einervorangegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 desPflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieserPflegezeit.(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während derVersicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht(§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führtnicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistungnach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nachAbsatz 1 letztmals erfüllt waren,3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung längerals drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, fürden letztmals Beiträge gezahlt wurden,4. in den Fällen des § 28,5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigungist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfristbeträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden desArbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnetenEntgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigenBeschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmenumfasst ein Jahr; er endet mit dem letztenTag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehungdes Anspruchs.(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außerBetracht1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegeneiner Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeldoder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzeszur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oderals Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung einesfreiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtigeEinnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oderErziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigungvon Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unterdrei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuungund Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oderdie durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindertwar,4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarungnicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent derdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbarenVollzeitbeschäftigung, mindestens um fünfStunden wöchentlich, vermindert war, wenn der ArbeitsloseBeschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb derletzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchswährend eines sechs Monate umfassenden zusammenhängendenZeitraums ausgeübt hat.Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nachdem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnisist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendetworden.53


(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruchauf Arbeitsentgelt enthält oder2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweitertenBemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgeltim Bemessungszeitraum auszugehen.Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangtund die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger VersicherungspflichtigerAls beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,1. die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungenerhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen,oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einemFünftel der monatlichen Bezugsgröße,2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtigsind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2),ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgeltin Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaftenoder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für denDienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösenGemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgeltin Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,5. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtigsind, 80 Prozent des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnis abzuziehen sind;bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderenLeistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommennicht zu berücksichtigen,5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, dasder Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen;wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungennach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,6. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtigsind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozentder für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze(§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonatist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigsteldes Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,6a. die von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichenTräger von Kosten in Krankheitsfällen aufBundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich desBundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgungoder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällenauf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhangmit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzeserfolgenden Spende von Organen oder Gewebenbeziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen,7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtigsind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,8. die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtigsind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgrößefür das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsortim Beitrittsgebiet liegt.§ 347 Beitragstragung bei sonstigen VersichertenDie Beiträge werden getragen1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen RehabilitationLeistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen,oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung,2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach derHälfte des Beitragssatzes vom Bund,3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigenLand,4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaftenoder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeitder außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchenGenossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaftvon der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösenGemeinschaft,5. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen,von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sieauf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern;die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweitsie folgende Leistungen zahlen:a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungennach diesem Buch oderc) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgeltbemessen wird, das 400 Euro nicht übersteigt,5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buchesbeziehen, vom Leistungsträger,6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten<strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünftenim Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a desTransplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organenoder Geweben beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt;wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind dieBeiträge entsprechend anteilig zu tragen,7. für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rentewegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind,von den Leistungsträgern,8. für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtigsind, von den Leistungsträgern,9. (weggefallen)10. für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtigsind (§ 26 Abs. 2b) und einea) in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftigepflegen, von der Pflegekasse,b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftigepflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,c) pflegebedürftige Person pflegen, die wegen PflegebedürftigkeitBeihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorgeund Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmenserhält, von der Festsetzungsstellefür die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse54


oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungender beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eineErwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungender Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgeltentsprechend.(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistendeund für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.(3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sindvon den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. DieBundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere überZahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.(4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sindvon den privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen an dieBundesagentur zu zahlen. Die Beiträge können durch eine Einrichtungdieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieserEinrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung,Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren,dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerteüber die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten derArbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentursind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhevon zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn dieBeiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.(4a)Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einerPflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind vonden Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagenturzu zahlen. Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlungund Abrechnung der Beiträge können der SpitzenverbandBund der Pflegekassen, der Verband der privaten<strong>Krankenversicherung</strong> e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe,das Bundesversicherungsamt und die Bundesagenturdurch Vereinbarung regeln.(4b)Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall vonArbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende vonOrganen oder Geweben beziehen, sind von den Stellen, die dieBeiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen.Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend.(5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowiefür die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriftenfür den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zuzahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträgenicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfungder Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nachAbsatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr,in dem die Pflegezeit in Anspruch genommen wurde(Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des ViertenBuches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahresfällig, das dem Beitragsjahr folgt.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständigeTätigkeit(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig imMonat 400 Euro nicht übersteigt, ...§ 8a Geringfügige Beschäftigung in PrivathaushaltenWerden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushaltenausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung imPrivathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushaltbegründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitgliederdes privaten Haushalts erledigt wird.§ 18 Bezugsgröße(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherungist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnenVersicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist,das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherungim vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,durch 420 teilbaren Betrag.(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost))verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres aufden Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahrgeltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buchdurch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmtenvorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird,aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannteGebiet.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> [SGB V]§ 33 Hilfsmittel(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruchnehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat dieKrankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgungmit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgungdurch einen Vertragspartner, der den Versicherten von derKrankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 könnenVersicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringerwählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehendeMehrkosten haben sie selbst zu tragen.(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbartenPreise.§ 37 Häusliche Krankenpflege(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonstan einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarfauch in Werkstätten für behinderte Menschen neben derärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignetePflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, abernicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflegevermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnungbleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege um-55


fasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflegesowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch bestehtbis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällenkann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflegefür einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der MedizinischeDienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den inSatz 1 genannten Gründen erforderlich ist.(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonstan einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarfauch in Werkstätten für behinderte Menschen als häuslicheKrankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherungdes Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; derAnspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarfbei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 derWerkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nachSatz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweiseauch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungenim Sinne des § 43 des Elften Buches, die aufDauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besondershohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflegehaben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkassezusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häuslicheKrankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgungerbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfangder Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nachSatz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sindnach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buchesnicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungennach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind,erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auchdann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zurDurchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthaltin einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunftzur Verfügung gestellt wird.(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweiteine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichenUmfang nicht pflegen und versorgen kann.(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflegestellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind denVersicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessenerHöhe zu erstatten.(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten alsZuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenztauf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahmeje Kalenderjahr anfallenden Kosten an dieKrankenkasse.(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach§ 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungennach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts undder Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmtdarüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischen Pflegemaßnahmennach Absatz 2 Satz 1.§ 290 Krankenversichertennummer(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.Die Krankenversichertennummer bestehtaus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation desVersicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitlicheAngaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dembei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustellenist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitgliedist, hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren derVergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtliniennach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummerdarf nicht als Krankenversichertennummer verwendetwerden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummerzur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend denRichtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Standvon Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nachVergabe der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummerauf die Rentenversicherungsnummernoch aus der Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummerzurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernisgilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. Die Prüfungeiner Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummerdurch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird dieRentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummerverwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummerzugewiesen werden muss und dienoch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eineRentenversicherungsnummer zu vergeben.(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbauund das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummerdurch Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennummerist von einer von den Krankenkassen und ihren Verbändenräumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstellezu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelleund unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des ErstenBuches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriumsfür Gesundheit. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheitvorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Fristzustande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb dervom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben,kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinienerlassen.§ 315 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz(1) Personen, die weder1. in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versichert oderversicherungspflichtig sind,2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigtsind oder vergleichbare Ansprüche haben,4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben noch5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und SiebtenKapitel des Zwölften Buches beziehen,können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz imStandardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen derNummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung desLeistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechendenAnspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen geltenfür Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sienicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 könnenauch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichenGrundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzungder Beihilfe beschränkte private <strong>Krankenversicherung</strong> verfügenund auch nicht freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherungim Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versichertenPersonen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartnervorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz1 versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 desVersicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltendenFassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versichertePersonen entsprechend.(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke desfinanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätereTarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs56


für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäßAbsatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgeim Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge imBasistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzesumgestellt.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]§ 3 Sonstige VersicherteVersicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des ElftenBuches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlichin seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßigtätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruchauf Leistungen aus der sozialen oder einer privatenPflegeversicherung hat,2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienstleisten,2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Artnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden,wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, inder sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeldbeziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistungzuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einemJahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen desBezugs von Arbeitslosengeld II,3a. für die sie von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigenöffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällenauf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereichdes Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgungoder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten inKrankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht diesvorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften imZusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzeserfolgenden Spende von Organen oder Gewebenbeziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlungzuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einemJahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen desBezugs von Arbeitslosengeld II,4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbarvor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigenein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeitentsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buchesnicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweitnicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßigtätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehrals 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätigsind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistendeoder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihresDienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für Selbstständigenach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigungoder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 imRahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einerVersicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, gehtdie Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlensind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstrecktsich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslandhaben.§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherungund bei den LeistungenDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieVersicherung für Personen, die wegen1. einer Kindererziehung,2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeldbei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherungdurch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletztwegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherungversichert waren.§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichertsind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch beiPersonen, die eine Verdienstausfallentschädigung nachdem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt,das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilenzugrunde liegt,1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besondererArt nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzesversichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in demUmfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zuberücksichtigen wären,2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen,80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegendenArbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einemnicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehensind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeldneben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von ArbeitslosengeldII Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen,monatlich der Betrag von 205 Euro,2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buchesbeziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeldnach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer2,2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeldbeziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts,2d. bei Personen, die von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes,von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kostenin Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Trägerder Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trägerder truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichenTräger von Kosten in Krankheitsfällen aufLandesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungenfür den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhangmit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset-57


zes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen,das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen,3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,4. bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn diesgünstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenzemit dem Verhältnis vervielfältigt wird, indem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommenfür die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vollmit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summeder Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesenZeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens0,6667,4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die aufAntrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder derAusführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruchauf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletztfür einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltsoder Arbeitseinkommens.(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigenPflegepersonen bei Pflege eines1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens28 Stunden in der Woche gepflegt wird,b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens21 Stunden in der Woche gepflegt wird,c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens14 Stunden in der Woche gepflegt wird,2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens21 Stunden in der Woche gepflegt wird,b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens14 Stunden in der Woche gepflegt wird,3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch)26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen diePflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen beijeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligenPflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältniszum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten(1) Die Beiträge werden getragen1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einemWehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeitenvom Bund,2. bei Personen, diea) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von denBeziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zurHälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und dieseLeistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagenturfür Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger;die Beiträge werden auch dann von denLeistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistungzur Berufsausbildung beschäftigt sind und das derLeistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monatbezogen 400 Euro nicht übersteigt,b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeldbeziehen, von den Leistungsträgern,c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen,vom Leistungsträger,d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünftenim Zusammenhang mit einer nach den§§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgendenSpende von Organen oder Geweben erhalten, von derStelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung vonmehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechendanteilig zu tragen,3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern undden zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten jezur Hälfte,4. bei Entwicklungshelfern oder bei sonstigen im Ausland beschäftigtenPersonen von den antragstellenden Stellen,5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung vonLeistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeldvon den Versicherten selbst,6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einena) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigenpflegen, von der Pflegekasse,b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreienPflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen PflegebedürftigkeitBeihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorgeund Leistungen einer Pflegekasse oder eines privatenVersicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstellefür die Beihilfe oder vom Dienstherrn undder Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmenanteilig; ist ein Träger der RentenversicherungFestsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträgeinsoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnisder Rentenversicherungsträger untereinander.(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in derknappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragendie Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragenhätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichertwären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger.Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld,die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichertsind.58


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX]§ 2 Behinderung(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistigeFähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeitlänger als sechs Monate von dem für das Lebensaltertypischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabeam Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind vonBehinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwartenist.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung [SGB XI]§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeitunverzüglich an den Medizinischen Dienst der<strong>Krankenversicherung</strong> oder die von der Pflegekasse beauftragtenGutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochennach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekassedie Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einerstationären Rehabilitationseinrichtung und1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulantenoder stationären Weiterversorgung und Betreuung eineBegutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetzgegenüber dem Arbeitgeber der pflegendenPerson angekündigt oder3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eineFamilienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzesvereinbart,ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalbeiner Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigenPflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungenverkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfristgilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindetoder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich derAntragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zuwerden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nachdem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegendenPerson angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegendenPerson eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzesvereinbart, ist eine Begutachtungdurch den Medizinischen Dienst der <strong>Krankenversicherung</strong> oderdie von der Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalbvon zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei derzuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragstellerseitens des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekassebeauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüberzu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienstoder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter an diePflegekasse weiterleiten. In den Fällen der Sätze 3 bis 5 mussdie Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeitim Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidungder Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingangder Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragtenGutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheiddas Gutachten übermittelt wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen,ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machenwill. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtensauch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungfür Mitglieder der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sinddie versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>.Dies sind:1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für dieZeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem DrittenBuch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach demDritten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung, diezum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehobenoder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahltworden ist; ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölftenWoche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder abBeginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einerUrlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) geltendie Leistungen als bezogen,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nachdem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> nicht familienversichert sind, es seidenn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wirdoder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des ZweitenBuches bezogen werden,3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler,die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die <strong>Krankenversicherung</strong>der Landwirte versicherungspflichtig sind,4. selbstständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmungdes Künstlersozialversicherungsgesetzes,5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerkenoder in ähnlichen Einrichtungen für behinderteMenschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werdensollen,6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebensowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn,die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzeserbracht,7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten fürbehinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinnedes § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungenin Heimarbeit tätig sind,8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen odergleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eineLeistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung einesvoll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigungentspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen fürden Träger der Einrichtung,9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkanntenHochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der <strong>Krankenversicherung</strong>spflichtunterliegen,59


10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgeltbeschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschulebesuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungenvorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohneArbeitsentgelt verrichten (Praktikanten); Auszubildendedes Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach demBundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigenTeil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikantengleichgestellt,11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch aufeine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllenund diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches der <strong>Krankenversicherung</strong>spflichtunterliegen,12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherungim Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 desFünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des ZweitenGesetzes über die <strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte der<strong>Krankenversicherung</strong>spflicht unterliegen.(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellteim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld,wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldesversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeldmindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgeltsim Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzesgezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die imAusland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einemStaat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichemAufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichenRegelungen über Sachleistungen bei Krankheitbestehen.(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungfür sonstige PersonenVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehtauch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt imInland, die1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, dieeine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzesvorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oderKrankenbehandlung haben,2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach demLastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetzoder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorgenach dem Bundesversorgungsgesetz oder nachGesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung desBundesversorgungsgesetzes vorsehen,4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfenach dem Achten Buch beziehen,5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetzsind,6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wordensind,wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> noch bei einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmenversichert sind.§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherungversicherungspflichtig sind, können auf Antrag von derVersicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dasssie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeitversichert sind und für sich und ihre Angehörigenoder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nachArt und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertigsind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertragaufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichertsind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungenerhalten, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligenVersicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginnder Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden.Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an,wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruchgenommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an,der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufenwerden.§ 25 Familienversicherung(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kindervon Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern,wenn diese Familienangehörigen1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20Abs. 3 versicherungspflichtig sind,3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit odernach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichertsind,4. nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monatein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 desVierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetragohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeitenentfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigtenach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt daszulässige Gesamteinkommen 400 Euro.§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes überdie <strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte sowie § 10 Abs. 1Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gelten entsprechend.(2) Kinder sind versichert:1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nichterwerbstätig sind,3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich inSchul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilligessoziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinnedes Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstleisten; wird die Schul- oder Berufsausbildungdurch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindesunterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherungauch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechendenZeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligenWehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes,einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einenvergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oderdurch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauervon höchstens zwölf Monaten,4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistigeroder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches)außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzungist, dass die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten60


Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nachNummer 1, 2 oder 3 versichert war.§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandteEhegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 vonder Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privatenPflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommenregelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenzenach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßighöher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Rentenwird der Zahlbetrag berücksichtigt.(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen,die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienstoder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem ViertenAbschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer desDienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnisbesonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.§ 26a Beitrittsrecht(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichertsind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherungam 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestandder Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in dersozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt,die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen odereinen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmenabzuschließen. Ausgenommen sind Personen,die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem ZwölftenBuch beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lagesind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewähltenPflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmenbis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären;er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten alserfüllt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110Abs. 1 Anwendung.(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunktnach dem 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesnicht pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflichtnach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, diefreiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbarensozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertragmit einem privaten Versicherungsunternehmenabzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sinddie in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen,die nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private KrankenundPflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichenWeiterversicherung in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemachthaben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasseoder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmenbis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er bewirkt einenVersicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privatenVersicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oderprivaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen,die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahmeim Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflichtnach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtigePersonen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründenach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüberder nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder demgewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalbvon drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland odernach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mitWirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärungfolgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet§ 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 istnicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund vonden in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten keinGebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.§ 43a Inhalt der LeistungFür Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe fürbehinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und amLeben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehungbehinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecksstehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltungder in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundertdes nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts.Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfallje Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage,an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt undbetreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tageder An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistungvollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigungdurch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigenBeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Bucheswird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- undPflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwilligeVersicherung in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>, einePflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buchesoder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die<strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte, eine Versicherung bei einemprivaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen, eine Versicherungbei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgungder Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfallkeine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie füreine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge,die von freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>versicherten Personen zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialenPflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind unddürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen;dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträgezur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> der allgemeineBeitragssatz zugrunde gelegt. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse(§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen<strong>Krankenversicherung</strong> der durchschnittliche allgemeineBeitragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der zusätzlicheBeitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241ades Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nichtMitglieder in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> sind, wird inder Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittlicheallgemeine Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche Beitragssatzin Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrundegelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen,die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können,unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen,bei dem der Pflegebedürftige versichert ist,mitzuteilen.(2) Pflegende Personen sind während der Inanspruchnahme einerPflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes nach Maßgabe desDritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepteinsbesondere für demenzkranke Pflegebedürftigefördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wegeder Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau vonniedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhabenzur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versor-61


gungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige.Die privaten Versicherungsunternehmen, die die privatePflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieserFörderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genanntenFördervolumens.(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherungergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangeboteund der Modellvorhaben zur Weiterentwicklungder Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweiligeLand oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. DerZuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss,der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaftfür die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro imKalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderungbei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vomLand oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer undHelferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung vonPflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung in Gruppen oder im häuslichenBereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlastenund beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligenBetreuungsangebote erfolgt als Projektförderung unddient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für dieehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowienotwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordinationund Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung undSchulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind.Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherungdes Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzeptmuss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung undFortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachlicheBegleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden inihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähigeniedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppenfür Demenzkranke, Helferinnenkreise zurstundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichenBereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuungdurch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlungvon Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinnedes § 45a sowie Familienentlastende Dienste.(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 solleninsbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzungder für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichenHilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei könnenauch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhabenkann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitelsabgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftlicheBegleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit imRahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigtwerden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigenerhoben, verarbeitet und genutzt werden.(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherungauf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittelder sozialen und privaten Pflegeversicherung nach demKönigsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land imjeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,können in das Folgejahr übertragen werden.(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit demVerband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> e. V. nach Anhörungder Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen aufBundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu demVerfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligenBetreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungenist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils imEinzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangeboteund Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeitender Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungenbedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheitund der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzungder Empfehlungen zu bestimmen.(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmenentfällt, kann von dem Verband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamtzugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung(§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahrender Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfondszu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnungdes Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmenregeln das Bundesversicherungsamt, der SpitzenverbandBund der Pflegekassen und der Verband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>e. V. durch Vereinbarung.§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,05 vom Hundertder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durchGesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendungfindet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzesnach Satz 1.(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenzefür den Kalendertag zu berücksichtigen(Beitragsbemessungsgrenze).§ 71 Pflegeeinrichtungen(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft imSinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildungals1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- undKrankenpfleger,2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger oder3. Altenpflegerin oder Altenpflegereine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberufvon zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich.Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderteMenschen pflegen und betreuen, gelten auch nachLandesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegersowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher miteiner praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalbder letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. DieRahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor demTag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne desAbsatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist fernerVoraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitendeFunktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stundennicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowieder hauswirtschaftlichen Versorgung soll die Pflegekasse Verträgemit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, umdem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbstständigesund selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderenWunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen;Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten desPflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, diemit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben,sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität,Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität undWirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leis-62


tungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgungsowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zuvereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräftemit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen derhäuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweitdavon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestandenhat und2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen vonder zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit derPflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet wordensind.In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen undden Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang derLeistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbartenVergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2gilt entsprechend.§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft undVerpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werdenfür1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betriebder Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigenabschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhaltenoder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauchbestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütungnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken,Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellungauf andere Aufgaben.(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oderMitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähigeAnlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderunggemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtungdiesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigengesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungennach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstigerückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnungbedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde;das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe undLaufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbarenAufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrechtbestimmt.(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden,können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungenden Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigenLandesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnungist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechenderAnwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuungund Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner miterheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und BetreuungAnspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschlägezur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschlägesetzt voraus, dass1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere derPflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlichbetreut und aktiviert werden,2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierungder Heimbewohner über zusätzliches Betreuungspersonal,in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtigerBeschäftigung verfügt und die Aufwendungenfür dieses Personal weder bei der Bemessung derPflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigtwerden,3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbartwerden, dass in der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichemallgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuungder vierundzwanzigste Teil der Personalaufwendungenfür eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass dervereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werdendarf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung fürHeimbewohner nicht erbracht wird.Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimengetroffen werden, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen imRahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertragesnachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzlichesBetreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlagnach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichslistenach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen undvon dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen desvereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägensind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierungfür Heimbewohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. DieHeimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit denVergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastetwerden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von derPflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat der PflegebedürftigeAnspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierunggegenüber der Pflegeeinrichtung.(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlicheinzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des§ 45c Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgabenin der stationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen;er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Trägerstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und den allgemeinanerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zubeachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und derenVerbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erstnach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheitwirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichenVersorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnungnach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Trägerdes Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 füralle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einemPflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftragzu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütungnach Kostenträgern ist unzulässig.§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit undSoziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-63


ates eine Gebührenordnung für die Vergütung der ambulantenPflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung derPflegebedürftigen zu erlassen, soweit die Versorgung von derLeistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst ist. Die Vergütungmuss leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzennach § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionaleUnterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. Inder Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütungzwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zuregeln.(2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulantenPflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgungdurch Familienangehörige und sonstige Personen, die mit demPflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit dieGebührenordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenenPflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt,über die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende Ansprüchean die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger zustellen.§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach§ 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einemprivaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen verpflichtetsind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge aufDauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versichertenanderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereichdieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugtenprivaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen verpflichtet,1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigenPersonen auf Antrag einen Versicherungsvertragabzuschließen, der einen Versicherungsschutzin dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfangvorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach§ 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach§ 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung(§ 33 Abs. 2),d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustandder Versicherten,e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialenPflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach§ 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben,keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitragesder sozialen Pflegeversicherung übersteigt,f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmersunter denselben Voraussetzungen,wie in § 25 festgelegt,g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunktdes Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigungberechtigenden Umstände keinePrämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert desHöchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wennein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommenhat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genanntenEinkommensgrenzen überschreitet,(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge,die mit Personen abgeschlossen werden, diezum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied beieinem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sichnach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalbvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von derVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreienlassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genanntenBedingungen gelten auch für Verträge mit Personen,die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzesversichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 12 desVersicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitragzur <strong>Krankenversicherung</strong> sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf derBeitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabee ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzungfür Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Für die Aufbringungder nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12Abs. 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend;dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständigeTräger den Betrag zahlt, der auch für einen Bezieher vonArbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragenist. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherungnach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweitenoder Zwölften Buches, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend;die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nachdem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versichertenzu prüfen und zu bescheinigen.(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossenwerden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitgliedeines privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmens mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder dieder Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzesgenügen, gelten, sofern sie in Erfüllung derVorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossenwerden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:1. Kontrahierungszwang,2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeitvon mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherungoder privaten <strong>Krankenversicherung</strong> verfügen,keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialenPflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe egilt,6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmersunter denselben Voraussetzungen, wie in§ 25 festgelegt.(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmensind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwangbesteht.(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsichtzu gewähren. Sie haben die Berechtigten über dasRecht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebniseiner Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des ZehntenBuches gilt entsprechend.vorzusehen.64


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe [SGB XII]§ 66 Leistungskonkurrenz(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, alsPflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungennach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnenbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nichtauf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem ElftenBuch verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem ElftenBuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach§ 65 Abs. 1 anzurechnen.§ 75 Einrichtungen und Dienste(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Trägerder Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistungnur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinemVerband eine Vereinbarung über1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen füreinzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung)und3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen(Prüfungsvereinbarung)besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen derWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit undQualität der Leistung prüfen.Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges§ 35 Pflegezulage(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wirdeine Pflegezulage von 281 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt.Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie füreine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenzur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablaufeines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungensind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einerÜberwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungenerforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauerndgeleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaftzur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung soschwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnlichePflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nachLage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigenPflege auf 481, 683, 876, 1.139 oder 1.400 Euro(Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung derHilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in derVerordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend.Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach StufeIII. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgenvon 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrundeines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendendenangemessenen Kosten den Betrag der pauschalenPflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um denübersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihrenEhegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicherGemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nurein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kostenaus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben undihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt.In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zumvollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden,wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängernmindestens der Stufe V neben den Dritten inaußergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehenvorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolgeKrankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweilshöchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen,dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage inderselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung derKosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn derEhegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehendkeine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulagenach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nachden Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängernvon Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf dieAufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird diePflegezulage während einer stationären Behandlung bis zumEnde des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt,soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigteerhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulagenach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteilbis zum Beginn der stationären Behandlung zumindesteinen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird diePflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrundeines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hättendurch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umständezuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung desPflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einerPflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit einestärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationärenBehandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlichist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulagebis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalenPflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mitder Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einerstationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonatder Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Fürdiese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in denfolgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten,Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaftleben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe einesViertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit einestärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder einesElternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigtennahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist,kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zurHöhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflegeim Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignetePflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten dernicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft,Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege65


umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügenzur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betragin Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad derSchädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betragmindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen,die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgender Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezügeder Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigtenzu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andereZwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten,einzusetzen ist.Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz [PflegeVG]Artikel 41Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der Versicherten(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>freiwillig versichert sind, können sich bis zum30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungbefreien lassen. Befreiungsanträge können bereitsvor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch gilt.(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuchzum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der privatenPflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach§ 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schonvor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.Auszug aus dem Gesetz über die Pflegezeit [Pflegezeitgesetz - PflegeZG]§ 3 Pflegezeit(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweisefreizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahenAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). DerAnspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebernmit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigendurch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasseoder des Medizinischen Dienstes der <strong>Krankenversicherung</strong>nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherungversicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweiszu erbringen.(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeberspätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigenund gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchemUmfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruchgenommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruchgenommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung derArbeitszeit anzugeben.(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird,haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung unddie Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zutreffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigtenzu entsprechen, es sei denn, dass dringende betrieblicheGründe entgegenstehen.Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft [LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.Auszug aus der Kalkulationsverordnung [KalV]§ 13a Übertragungswert(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtversicherung zueinem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung alsÜbertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.66


Tarifstufen A20 - A50für ambulante HeilbehandlungEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach den Tarifstufen A20 - A50 können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinneder Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben.Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe A20ZVersicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. Die Leistungen entsprechendenen der Tarifstufe A20. Die Tarifstufe A20Z kann nur in Verbindung mit den Tarifstufen A30 oder A50 abgeschlossen werden.Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetzerreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenzeund gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherung nachTarifstufe A50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertem Erstattungsprozentsatzergeben sich dabei Mehrbeiträge.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Erstattung der nachgewiesenen Kosten für ambulante Heilbehandlung(auch bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus) durch Ärzte, Zahnärzte,Heilpraktiker und Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten.1. Allgemeine HeilbehandlungBeratungen, Hausbesuche (auch Eil-, Nacht- und Sonntagsbesuche),ärztliche Konsilien, ärztliche Sonderleistungen,Untersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen, s. § 1 (2) b MB/KK 2009 undTarifbedingung zu § 1 (2) b MB/KK 2009),Röntgentherapie, Behandlungen mit Radium, radioaktiven Isotopen u. dgl.,Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindungen undFehlgeburten, Laboruntersuchungen, Röntgen- und Isotopendiagnostik u. dgl.,ärztliche Wegegebühren, Transportkosten bei ambulanter Behandlung, wenn essich um einen Rettungstransport handelt oder wenn der Transport wegenGehunfähigkeit der versicherten Person oder wegen der Folgen ambulant durchgeführterdiagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen (z. B. Dialyse, Chemotherapie,Röntgenbestrahlungen, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist,Arzneien und Verbandmittel,häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste, wenn sie zurSicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.2. HeilmittelLicht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Schwangerschaftsgymnastik,Massagen u. dgl., Ergotherapie, Logopädie, medizinische Bäder jeder Artsowie alle anderen Heilmittel gemäß Tarifbedingung b zu § 4 (3) Musterbedingungen.A20 A25 A30 A35 A40 A45 A50Kostenerstattung je versicherte Person20% 25% 30% 35% 40% 45% 50%unbegrenzt3. HilfsmittelTechnische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, KrankheitsoderUnfallfolgen ausgleichen oder mildern, sowie lebenserhaltende Hilfsmittel.Als solche gelten:Sehhilfen* ) ;Hör- und Sprechhilfen;Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen;die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe,orthopädischen Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate,orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen,Blutgerinnungsmessgeräte (wie z. B. „CoaguChek“), Insulin- und Medikamentenpumpen,Absauggeräte;Heimdialysegeräte;Rollatoren und Krankenfahrstühle;Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel;Sauerstoffkonzentratoren, Flüssigsauerstoff, Beatmungsgeräte, Herz- undAtemmonitore sowie Pulsoxymeter.A20-A50 12.12Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einerkünstlichen Ernährung (enterale Ernährung) sowie die entsprechenden medizinischenNährlösungen erstattet.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de67


Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltendeFunktion durch kein hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann.Anspruch auf Kostenerstattung der Hilfsmittel besteht im Rahmen einer einfachenStandardausführung. Für Krankenfahrstühle gelten Höchstbeträge, die beimVersicherer erfragt werden können. Bei Hilfsmitteln mit einem Anschaffungspreisab 3.000 EUR ist eine vorherige Leistungszusage des Versicherers erforderlich.Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie dieUnterweisung im Gebrauch sind ebenfalls erstattungsfähig.Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel (z. B. Adaptions-, Bade-, Mobilitäts- undToilettenhilfen, Treppenfahrzeuge, Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege,zur Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung, zur Linderung von Beschwerden);Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte;sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer,Heizkissen) sowie Betriebs- und Pflegekosten (z. B. Strom, Batterien, ReinigungsundPflegemittel).*) Kosten für eine Brillenfassung werden bis zu einem Rechnungsbetragvon 110 EUR erstattet.4. Psychoanalyse, Psychotherapie u. dgl.durch Ärzte oder durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten, die ihre Approbation aufgrund einer denärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben.A20 A25 A30 A35 A40 A45 A50Kostenerstattung je versicherte Person20% 25% 30% 35% 40% 45% 50%unbegrenzt5. Ambulante EntwöhnungsbehandlungenDie erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 70 % des tariflichen Leistungsanspruchserstattet. Erstattungsfähig sind die medizinischen Versorgungskostenvon insgesamt bis zu zwei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen während derVertragslaufzeit, soweit kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht.Vollständig durch andere Kostenträger finanzierte ambulante Entwöhnungsbehandlungenwerden angerechnet. Als medizinische Versorgungskosten geltenausschließlich die ärztlichen, psychotherapeutischen und medikamentösen Kosteneiner maximal sechs Monate dauernden ambulanten Entwöhnungsbehandlung.Voraussetzungen sind, dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsuchtvorliegt und dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusageerteilt hat.§ 5 (1) b) MB/KK 2009 findet insoweit keine Anwendung.C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.68


Tarifstufen ZA20 - ZA50für Zahnbehandlung und ZahnersatzEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach den Tarifstufen ZA20 - ZA50 können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe imSinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben.Der tarifliche Erstattungssatz darf zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten.Die Tarifstufen ZA20 - ZA50 können nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenversicherung für ambulante oder stationäre Heilbehandlungals Ergänzung gewählt werden. Sie sind Bestandteil der jeweiligen Hauptversicherung und enden mit dieser.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Erstattung der nachgewiesenen Kosten bei ambulanter Behandlung fürZA20 ZA25 ZA30 ZA35 ZA40 ZA45 ZA501. Zahnbehandlung zu 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 %ohne JahreshöchstsätzeAls Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen mit Ausnahmevon Kronen, chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums sowie Röntgenuntersuchungen.Erstattungsfähig im Rahmen einer Zahnbehandlung sind weiterhin - auch bei stationärer Behandlung - Materialien, soweit sie im PreisundLeistungsverzeichnis des Versicherers* ) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.2. Zahnersatz, Kieferorthopädie zu 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 %Jahreshöchstsatz im 1. und 2. Versicherungsjahr jeweils (EUR) 310 385 465 540 620 700 770Jahreshöchstsatz im 3. und 4. Versicherungsjahr jeweils (EUR) 620 770 930 1.080 1.230 1.390 1.540Jahreshöchstsatz im 5. und 6. Versicherungsjahr jeweils (EUR) 1.030 1.280 1.540 1.790 2.050 2.310 2.560ab dem 7. Versicherungsjahrohne JahreshöchstsätzeAls Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfenund Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin - auch bei stationärer Behandlung - zahntechnischeLaborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers* ) aufgeführt sind und imRahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen Kosten für zahntechnischeLeistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.Sind Zahnersatz oder Kieferorthopädie wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach derPolicierung eingetreten ist, so wird der Jahreshöchstsatz, der im 5. und 6. Versicherungsjahr beansprucht werden kann, bereits ab dem1. Versicherungsjahr bereitgestellt.*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.ZA20-ZA50 12.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de69


Tarif P3BKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldtarifEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif P3B können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Volle Kostenerstattung bei stationärer Krankenhausbehandlung (auch bei E n t b i n d u n g e n ) - mit unbegrenzterLeistungsdauer - (außerdem v o l l e Erstattung der Kosten des Transports mit einem Krankenwagen zum örtlichenoder nächstgelegenen Krankenhaus und zurück) in einem Mehrbettzimmer oder KrankenhaustagegeldUnterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Visiten, Sonderleistungen u. dgl., Laboruntersuchungen, Röntgen- undIsotopendiagnostik u. dgl., Röntgentherapie, Behandlung mit Radium, radioaktiven Isotopen u. dgl., Operationen einschl.Assistenz, Narkose und aller sonstigen Nebenkosten, Krankenpflege, Nachtwachen, Anwendung der Herz-Lungen-Maschine,der künstlichen Niere und anderer derartiger Geräte, Arzneien und Verbandmittel, Heilmittel (Bäder, Bestrahlungen u. dgl.),soweit sie gesondert berechenbar sind.1. Erstattungsfähige Kosten:Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) das Krankenhaus die allgemeinenKrankenhausleistungen sowie die Zuschläge für eine bessere Unterbringung im Einzelnen berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungensind diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Erstattungsfähig sind bei stationärer Krankenhausbehandlung für Versichertenach Tarif P3B die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer), einschl. gesondert berechenbarer Nebenleistungen,gemäß der Bundespflegesatzverordnung (§§ 12 - 14 BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (§ 7 KHEntgG). Aufwendungenfür Wahlleistungen (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG) sowie für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung,-ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Erstattungsfähig sind weiterhin gesondertberechenbare Leistungen eines Belegarztes bei Unterbringung im Mehrbettzimmer.Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwendungenfür allgemeine Krankenhausleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallenwäre.Werden nach einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Neugeborenen Kosten berechnet, sogelten sie als für die Mutter entstanden. Sie werden im tariflichen Umfang zusammen mit den Entbindungskosten erstattet.2. Kostenerstattung bei Wahl einer anderen Unterbringungsart:Wird ein nach Tarif P3B Versicherter in einem Zwei- oder Einbettzimmer bei Berechnung entsprechender Zuschläge mit oder ohne privatärztlicheBehandlung untergebracht, so werden die Aufwendungen erstattet, die bei Inanspruchnahme der versicherten Unterbringungsartin dem aufgesuchten Krankenhaus entstanden wären.3. Krankenhaustagegeld:Anstelle anderer Leistungen kann ein Krankenhaustagegeld beansprucht werden, das nach Tarif P3B 65 EUR täglich beträgt. Nummer4. gilt für diese Leistung entsprechend.4. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung:Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich dannentsprechend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall werden die Leistungen in der vereinbarten prozentualenHöhe von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.5. Tarifbezeichnung:Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäß Nummer 4. vereinbart, so wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung der vereinbarte Prozentsatzangegeben. Die Bezeichnung P3B/30 bedeutet z. B., dass bei einer Behandlung in einem Mehrbettzimmer die Kosten mit 30 % erstattetwerden.6. Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe P3Z:Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. Die Leistungen entsprechendenen der Tarifklasse P3B/20. Die Tarifstufe P3Z kann nur in Verbindung mit den Tarifklassen P3B/30 oder P3B/50 abgeschlossenwerden. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach demBundesbeamtengesetz erreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichender Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherungnach Tarifklasse P3B/50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertemErstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehrbeiträge.P3B 12.12C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de70


Tarif P2EBKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldtarif fürstationäre Krankenhausbehandlung im ZweibettzimmerEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif P2EB können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Erstattung der Wahlleistungen (§ 22 BPfIV bzw. § 17 KHEntgG) bei stationärer Krankenhausbehandlung (auch beiE n t b i n d u n g e n ) - mit unbegrenzter Leistungsdauer - in einem Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeld1. Erstattungsfähige Kosten:Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 22 der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) bzw. gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes(KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmerund die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten,Sanitärzelle, Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet. Die Kosten für gesondert berechneteärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen fürÄrzte und Zahnärzte erstattungsfähig (Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009). Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhangmit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart das Krankenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen(Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungsfähig.Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwendungenfür Wahlleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallen wäre.2. Kostenerstattung bei Wahl einer anderen Unterbringungsart:Wird einem nach Tarif P2EB Versicherten ein Zuschlag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer berechnet, so wird der Zuschlagin der Höhe erstattet, die bei Wahl eines Zweibettzimmers des aufgesuchten Krankenhauses berechnet worden wäre. Bietet das aufgesuchteKrankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahmeeines Einbettzimmers eine Erstattung, die sich am Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge bemisst.3. Krankenhaustagegeld:Wird weder eine privatärztliche Behandlung noch eine bessere Unterbringung oder sonstige Wahlleistung im Sinne der Nummer 1. inAnspruch genommen, so zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 65 EUR täglich. Nummer 4. gilt für diese Leistungentsprechend.4. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung:Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich dannentsprechend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall werden die Leistungen in der vereinbarten prozentualenHöhe von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.5. Tarifbezeichnung:Bei voller Erstattung der tariflichen Leistungen wird die Bezeichnung P2EB/100 angewendet. Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäßNummer 4. vereinbart, so wird der als Kostenerstattung vereinbarte Prozentsatz angegeben. Die Bezeichnung P2EB/30 bedeutetz. B., dass bei einer Behandlung in einem Zweibettzimmer die Mehrkosten mit 30 % erstattet werden.6. Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe P2EZ:Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch für Wahlleistungen sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. DieLeistungen entsprechen denen der Tarifklasse P2EB/20. Die Tarifstufe P2EZ kann nur in Verbindung mit den Tarifklassen P2EB/30oder P2EB/50 abgeschlossen werden. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenzenach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügenbzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmerdie Weiterversicherung nach Tarifklasse P2EB/50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen;bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehrbeiträge.C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungP2EB 12.12Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de71


Tarif BETErgänzungstarif für BeihilfeberechtigteEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).I. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif BET können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder oder Gemeinden haben, wenn und solange sie bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AGeinen beihilfekonformen Versicherungsschutz (Grundversicherung) abgeschlossen haben. Der Versicherungsschutz ist als beihilfekonformanzusehen, wenn der Erstattungsprozentsatz des Versicherungsschutzes und der Beihilfebemessungssatz zusammen in der Regel100 % betragen.II. Leistungen des VersicherersVoraussetzung für eine Leistung des Versicherers nach diesem Tarif ist, dass die Leistungen der Beihilfe und des Grundversicherungsschutzesin Anspruch genommen werden. Zur Auszahlung der versicherten Leistungen ist der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungenaus diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe die angefallenen Kosten nichtüberschreiten.Erstattet werden:1. Sehhilfen 100 % bis 180 EURfür die Aufwendungen für Brillen sowie Kontaktlinsen. Ein erneuter Anspruch entsteht nach Ablauf von 24 Monaten.2. Heilpraktiker und Ärzte 100 %der Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlungen durch Heilpraktiker und Ärzte.Erstattungsfähig sind:- Die Aufwendungen des Arztes für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden einschließlich Heil- und Arzneimittel im Rahmendes Hufeland-Leistungsverzeichnisses für Therapierichtungen der Biologischen Medizin.- Die Aufwendungen des Heilpraktikers im Rahmen des gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) sowie dievon ihm verordneten Arznei-, Verband- und Heilmittel.Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht im GebüH aufgeführt sind, sind im Rahmen des Hufeland-Leistungsverzeichnissesfür Therapierichtungen der Biologischen Medizin erstattungsfähig.Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis werden bis zu den Höchstsätzen erstattet, die für vergleichbare ärztlicheLeistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzenentsprechen.Satz 5 der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 sowie § 4 (6) MB/KK 2009 finden für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.3. Zahnersatz 100 %der entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung für prothetische Leistungeneinschließlich Brücken, Kronen, Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Implantaten, soweit sie im PreisundLeistungsverzeichnis des Versicherers* ) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen Kosten für zahntechnischeLeistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.Für die Erstattungen gelten nachstehende Höchstbeträge pro versicherter Person und pro Versicherungsjahr (siehe dazu Tarifbedingungb zu § 4 (1) MB/KK 2009):im 1. bis 3. Versicherungsjahr jeweilsab dem 4. Versicherungsjahr jeweils520 EUR4.100 EURIst der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach der Policierung eingetretenist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.4. Begleitperson im Krankenhaus 100 % bis zu einer Höhe von 31 EUR täglichBET 12.12der für einen Elternteil zusätzlich entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten für versicherte Kinder bis zum vollendeten14. Lebensjahr, die durch den Elternteil während des Krankenhausaufenthaltes stationär begleitet werden.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de72


5. KurtagegeldFür einen medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten stationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt in ärztlich geleiteten Sanatorien,Kurkliniken oder Krankenanstalten nach § 4 (5) MB/KK 2009 wird bis zu einer Dauer von 42 Tagen ein Tagegeld von21 EURgezahlt. Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht erst nach Ablauf von 36 Monaten.Die Kur- oder Sanatoriumsbehandlung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.6. Differenzkosten Ein- und Zweibettzimmer 100 %Es werden die Differenzkosten zwischen den Wahlleistungen gesondert berechenbare Unterkunft im Einbett- und im Zweibettzimmer(gem. § 22 Bundespflegesatzverordnung bzw. § 17 Krankenhausentgeltgesetz) erstattet. Die Erstattung der Differenzkostenvon Ein- und Zweibettzimmer wird nur dann gewährt, wenn eine Versicherung nach Tarif P2EB besteht und Leistungen für die bessereUnterkunft aus Tarif P2EB in Anspruch genommen werden. Bietet das aufgesuchte Krankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeineKrankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahme eines Einbettzimmers aus dem versichertenTarif P2EB eine Erstattung, die sich am Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge bemisst. Verzichtet ein nach TarifP2EB Versicherter auf Leistungen für das Einbettzimmer gemäß Tarif BET oder sind generell keine Wahlleistungen versichert,zahlt der Versicherer aus Tarif BET ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 5 EUR.7. AuslandsreisenAmbulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während maximal 6-wöchiger Reisen wird zuerstattet. Als Heilbehandlung gelten:100 %- ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Behandlung wegenFehlgeburt; nicht aber psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbindungen(mit Ausnahme von Frühgeburten);- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel. Als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind -Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate;- ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; ärztlich verordnete Massagen, medizinischePackungen und Inhalationen; ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles notwendig werden; Röntgendiagnostik;- stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, dieunter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichtenführt; Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück;Operationen.Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzeshinaus Heilbehandlung, so besteht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die Rückreisewegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbehandlung werden jedoch nur bis zum Tageder Transportfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus(maximal 6-wöchige Reisen), übernommen.Erstattet werden ferner 100 %- der Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Maßnahmenzur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen). Kein Leistungsanspruch besteht für Zahnersatz,Stiftzähne, Gussfüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung;- der über die bei planmäßiger Rückreise hinaus entstehenden Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordnetenRücktransport;- der Überführungskosten nach Deutschland beim Tod einer versicherten Person während der Reise;- der Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären.Bei Reisen, die zum Zwecke der Behandlung im Ausland vorgenommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.Für eine versicherte Person, die EU-Ausländer ist (die also weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines anderenEU-Staates hat), besteht im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder eines (weiteren) ständigen Wohnsitzes kein Versicherungsschutzim Sinne von II. 7. Für eine versicherte Person, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzt, besteht in diesem Staat nurdann Versicherungsschutz im Sinne von II. 7., falls diese versicherte Person einen ständigen Wohnsitz in der BundesrepublikDeutschland hat.73


8. Schutzimpfungen 100 % bis zu 105 EUR pro Versicherungsjahrder Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff vor privaten Auslandsreisen (siehe dazu Tarifbedingung b zu§ 4 (1) MB/KK 2009). Hierzu gehören Impfungen gegen Cholera, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Hepatitis. Weiterhin fallen unterden Versicherungsschutz Immunglobuline (z. B. Beriglobin, Endobulin, Gammagard, Gammaglobin, Gammabulin, Gamma-Venin),die vor Auslandsreisen zur Prophylaxe gegen Infektionen verordnet werden.Für die Leistungen gemäß II. 7. und II. 8. verzichtet der Versicherer auf die Erfüllung der Wartezeiten gem. § 3 der Musterbedingungen.III. Beendigung des VersicherungsschutzesDer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglichmitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, indem der Wegfall der Voraussetzungen eingetreten ist.IV. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.74


Tarif KUTKurtagegeldtarifEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).I. VersicherungsfähigkeitDer Tarif KUT kann nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung oder einer stationären Zusatzversicherung, die beider <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG bestehen müssen, abgeschlossen werden. Die stationäre Zusatzversicherung muss uneingeschränkt,d. h. nicht nur auf bestimmte Ereignisse wie z. B. Unfälle bezogen, Versicherungsschutz für die Unterkunft (Einbettzimmer/Zweibettzimmer)und die Chefarztbehandlung bieten. Endet während der Versicherungsdauer die Krankheitskostenvollversicherungbzw. die Zusatzversicherung, so endet auch die Versicherung nach Tarif KUT. § 14 (1) Satz 2 MB/KK 2009 gilt entsprechend.Das Kurtagegeld kann in Vielfachen von 10 EUR abgeschlossen werden, höchstens jedoch 100 EUR je Tag.II. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Es gelten folgende Leistungen je Versicherungsfall:- bei stationären Genesungskuren wird der versicherte Tagessatz in voller Höhe für maximal 42 Tage gezahlt,- bei sonstigen medizinisch notwendigen stationären Kuren wird das versicherte Kurtagegeld in voller Höhe gegen Unterbringungsnachweisfür maximal 42 Tage gezahlt,- bei sonstigen medizinisch notwendigen ambulanten Kuren wird das versicherte Kurtagegeld zur Hälfte für maximal 42 Tage gezahlt.Dabei versteht man unter- stationären Genesungskuren: Anschlussheilbehandlungen sowie ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, welcheinnerhalb von sechs Monaten nach einer stationären Krankenhausbehandlung angetreten werden. Die Maßnahmen müssen zur Sicherstellungdes Heilerfolges der Krankheit medizinisch notwendig sein, welche den stationären Krankenhausaufenthalt verursachthat. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen,- stationären Kuren: sonstige medizinisch notwendige stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und- ambulanten Kuren: sonstige medizinisch notwendige ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.Die Genesungskuren, stationären bzw. ambulanten Kuren müssen von einem Arzt angeordnet sein. Keine Leistung erfolgt im Fall vonGenesungskuren, stationären und ambulanten Kuren aufgrund psychotherapeutischer Indikationen.Leistungsansprüche für stationäre Genesungskuren können unter Berücksichtigung von Wartezeiten sofort geltend gemacht werden.Tarifliche Leistungen für andere Kuren können nur dann beansprucht werden, wenn die Kur frühestens 12 Monate nach Versicherungsbeginnangetreten wurde. Leistungen können - außer bei stationären Genesungskuren - höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahrenin Anspruch genommen werden.III. TarifbezeichnungDie Höhe des vereinbarten Kurtagegeldes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben. Ist z. B. ein Kurtagegeld von 40 EUR vereinbart,so lautet die Tarifbezeichnung KUT/40.IV. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.KUT 01.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de75


Tarif KHKrankenhaustagegeldversicherungEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts wird ohne Kostennachweis ein Krankenhaustagegeld in vereinbarterHöhe gezahlt.Kein Krankenhaustagegeld wird bei stationärer Behandlung in Truppensanitätsbereichen oder diesen gleichstehenden Einrichtungen,bei teilstationärer bzw. vor- / nachstationärer Behandlung gezahlt.Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer 25 Tage pro Kalenderjahr.B. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.KH 01.09<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de76


Tarif TKrankentagegeldtarifEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)für die KrankentagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach den Tarifstufen T8, T15, T22 und T29 sind nur freiberuflich oder selbstständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbstständigerArbeit versicherungsfähig.Nach den Tarifstufen T43 bis T365 sind außerdem Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis versicherungsfähig.Personen, die den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals unterliegen,und Personen, die als Berufssportler tätig sind (Sportprofis), sind nach dem Tarif T nicht versicherungsfähig.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)1. LeistungsdauerDas Krankentagegeld wird für die Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung kalendertäglich gezahlt.Das versicherte Krankentagegeld beginnt in der TarifstufeT8 nach einer Karenzzeit von 7 TagenT15 nach einer Karenzzeit von 14 TagenT22 nach einer Karenzzeit von 21 TagenT29 nach einer Karenzzeit von 28 TagenT43 nach einer Karenzzeit von 42 TagenT64 nach einer Karenzzeit von 63 TagenT85 nach einer Karenzzeit von 84 TagenT92 nach einer Karenzzeit von 91 TagenT106 nach einer Karenzzeit von 105 TagenT127 nach einer Karenzzeit von 126 TagenT183 nach einer Karenzzeit von 182 TagenT274 nach einer Karenzzeit von 273 TagenT365 nach einer Karenzzeit von 364 Tagenab Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind mitversichert.2. TeilarbeitsunfähigkeitIn Erweiterung von § 1 (3) MB/KT 2009 leistet der Versicherer in den Tarifstufen T43 - T365 auch bei Teilarbeitsunfähigkeit. Diese Leistungwird nur für den Personenkreis der Arbeitnehmer mit einem festen Anstellungsverhältnis erbracht, für die bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> eineKrankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäre Behandlung besteht. Teilarbeitsunfähigkeit liegt vor,- wenn im unmittelbaren Anschluss an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 (3) MB/KT 2009 von mindestens zwölfwöchigerDauer die berufliche Tätigkeit wieder stufenweise aufgenommen wird und- solange eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %, welche vom Arzt zu bescheinigen ist, besteht.Bei Teilarbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Regelung wird für maximal vier Wochen die Hälfte des versicherten Krankentagegeldes gezahlt.Bei Arbeitnehmern darf das Krankentagegeld bei Teilarbeitsunfähigkeit zusammen mit etwaigen Entgeltzahlungen des Arbeitgebersdas Nettoeinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen.3. Höhe des KrankentagegeldesDas Krankentagegeld kann in 5-EUR-Stufen versichert oder nachträglich erhöht werden. Das Mindestkrankentagegeld beträgt 10 EUR.4. TarifbezeichnungDie Höhe des versicherten Krankentagegeldes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben. Wird z. B. eine Versicherung mit einer Karenzzeitvon 63 Tagen (= Tarifstufe T64) über ein Krankentagegeld von 50 EUR gewählt, so lautet die Tarifbezeichnung T64/50.T01.11<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de77


C. Anpassung des VersicherungsschutzesDer Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monatsohne die sonst übliche Risikoprüfung und unter Verzicht auf Wartezeiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn undsoweita) durch eine Änderung der regelmäßigen Einkünfte eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorherigeprozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zu den Einkünften wiederherzustellen,b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeitder Wechsel nach einer Tarifstufe mit geringeren Karenzzeiten erforderlich wird.Für den bisherigen Versicherungsschutz geltende Besondere Bedingungen haben auch für den geänderten Versicherungsschutz Gültigkeit;Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend. Die Anpassung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für die Änderungbeantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. DieZweimonatsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anpassung aufgrund eines Angebots des Versicherers zustande kommt.D. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.78


Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVBPflegepflichtversicherungEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)Leistungen des VersicherersTarifstufe PVN für versicherte Personen ohne Anspruch auf BeihilfeDie Tarifleistungen betragen 100 %der nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.Tarifstufe PVB für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei PflegebedürftigkeitVersicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfeoder Heilfürsorge haben.Die Tarifleistungen betragen für1. Beihilfeberechtigte 50 %,2. Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 30 %,3. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisenund entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 30 %,4. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnenund Lebenspartner und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer 30 %,5. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 20 %,der in Tarifstufe PVN nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes bei Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 EUR aufgrund vonRechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses zum <strong>Krankenversicherung</strong>sbeitrag der unter Nr. 1 - 5 genannten Personen eineAbsenkung des Beihilfebemessungssatzes vor, so erhöhen sich die Tarifleistungen um den der Absenkung entsprechenden Prozentsatz,höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte.Bei der leihweisen Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versichererzur Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegen den anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf denTräger der Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pflegehilfsmittel bereitgestellt hat.1. Häusliche PflegeDie Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und häusliche Betreuung werden je Kalendermonata) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 450 EUR,b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.100 EUR,c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.550 EUR, erstattet.In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz biszu einem Höchstbetrag von 1.918 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der dasübliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäߧ 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2013) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeitund Sozialordnung nach § 90 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2013) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulantenPflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen,die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt,können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedochhöchstens 80 % der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet.In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.2. PflegegeldPVN-PVB 01.132.1. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonata) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 235 EUR,<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de79


) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 440 EUR,c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 700 EUR.Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt.In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.2.2. Für die Beratung werden in den Pflegestufen I und II bis zu 21 EUR,in Pflegestufe III bis zu 31 EUR, erstattet.Bei versicherten Personen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung (§ 4 Abs. 16 zu den MB/PPV 2013) werden für die Beratung bis zu 21 EUR, erstattet.In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.3. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer PflegepersonAufwendungen werden im Einzelfall mitbis zu 1.550 EUR,je Kalenderjahr erstattet, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zumzweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der versicherten Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sindoder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe gemäßNr. 2.1. des Tarifs PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhangmit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet werden. Die Erstattungen nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die inSatz 1 genannten Beträge begrenzt.Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung in Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.4. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenDer Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. DasPflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischenFortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben.Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig,wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz MB/PPV 2013 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegenKrankheit oder Behinderung von der <strong>Krankenversicherung</strong> oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei könnenPflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichenUmfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfallsschwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.4.1. Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen dieleihweise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technischePflegehilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 %erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 % der Aufwendungen,höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen.4.2. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31 EURje Kalendermonat erstattet.4.3. Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 2.557 EURje Maßnahme begrenzt.Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamenWohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kosten der Maßnahme durch die Anzahl derzuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 10.228 EUR berücksichtigt. Satz 1gilt entsprechend.In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.5. Teilstationäre PflegeIm Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat5.1. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I bis zu 450 EUR,5.2. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II bis zu 1.100 EUR,5.3. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III bis zu 1.550 EUR, erstattet.80


Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen für die notwendige Beförderung der versicherten Person vonder Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück, die Aufwendungen für soziale Betreuung sowie dieAufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erstattungsfähig.Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung bzw. in denPflegesatzkommissionen vereinbarten Pflegesätze. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütungverzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungenunmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 % der in Satz 1 vorgesehenenBeträge erstattet.In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.6. KurzzeitpflegeDer Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden dieAufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für soziale Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege biszu einem Gesamtbetrag von1.550 EUR,pro Kalenderjahr ersetzt.Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 MB/PPV 2013 Aufwendungenfür Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf60 % gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.7. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen7.1. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflegeund für soziale Betreuung pauschala) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 EUR je Kalendermonat,b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 EUR je Kalendermonat,c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.550 EUR je Kalendermonat,d) für Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von 1.918 EUR je Kalendermonat,erstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung undgesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2013). Bei versichertenPersonen der Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1 genanntenAufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wenn außergewöhnlichhoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.7.2. Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MB/PPV 2013)werden die Aufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von 10 % des nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch(SGB) - Zwölftes Buch (XII) - (siehe Anhang zu den MB/PPV 2013) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 256 EUR jeKalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiligesPflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.7.3. Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2013 ist ein Betrag von 1.536 EUR.In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.8. Leistungen zur sozialen Sicherung der PflegepersonenDie Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtungerfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - (siehe Anhang zu denMB/PPV 2013) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflegestufe und dem sich daraus ergebendenUmfang notwendiger Pflegetätigkeit.In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.9. Leistungen bei Pflegezeit der PflegepersonenDie Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung erfolgt nach Maßgabe von § 44a SGB XI (siehe Anhang zu denMB/PPV 2013); ihrer Höhe nach sind sie begrenzt auf die Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>versicherten Personen zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, und dort die tatsächlichgezahlten Beiträge nicht übersteigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nach Maßgabe der §§ 26, 28a, 130,81


345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang zu den MB/PPV 2013) gezahlt.In Tarifstufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche PflegepersonenSoweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechenddem tariflichen Prozentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines Pflegekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragtenEinrichtung durchgeführt wird.11. Zusätzliche Betreuungsleistungen11.1. Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungena) der teilstationären Pflege,b) der Kurzzeitpflege,c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 MB/PPV 2013, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitungund Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oderd) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI (siehe Anhang zu denMB/PPV 2013) gefördert oder förderungsfähig sind,werdenbis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder200 EUR (erhöhter Betrag)monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstesder privaten Pflegepflichtversicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 MB/PPV 2013) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einemKalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Istder Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden,kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.11.2. Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach § 4 Abs. 16 Satz 2 MB/PPV 2013 richten sich nach § 87b SGB XI(siehe Anhang zu den MB/PPV 2013).In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.12. Zahlung bei Verzögerung der LeistungsmitteilungBei Verzögerung der Leistungsmitteilung nach § 6 Abs. 2a MB/PPV 2013 beträgtdie Zusatzzahlung70 EUR.13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant betreuten WohngruppenDer monatliche pauschale Zuschlag für Versicherte in ambulant betreutenWohngruppen nach § 4 Abs. 7a MB/PPV 2013 beträgt200 EUR.In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.14. Förderung der Gründung ambulant betreuter WohngruppenDer Anspruch des Versicherten beläuft sich auf den Betrag, der sich ergibt,wenn man den Höchstförderbetrag je Wohngruppe vondurch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner teilt,10.000 EUR.höchstens aber 2.500 EUR.In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz15.1. Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufebesteht Anspruch aufa) Pflegegeld nach Nr. 2.1. Tarif PV in Höhe von 120 EUR oderb) häusliche Pflegehilfe nach Nr. 1. Tarif PV in Höhe von bis zu 225 EUR oderc) Kombinationsleistungen aus den Nr. 2.1. und Nr. 1. Tarif PV (§ 4 Abs. 5 MB/PPV 2013)je Kalendermonat, sowie Anspruch auf Leistungen nach Nr. 3. und Nr. 4. Tarif PV (§ 4 Abs. 6 und 7 MB/PPV 2013).82


15.2. Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe I erhöht sich je Kalendermonata) das Pflegegeld nach Nr. 2.1. um 70 EUR auf 305 EUR,b) die häusliche Pflegehilfe nach Nr. 1. Tarif PV um 215 EUR auf bis zu 665 EUR.15.3. Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe II erhöht sich je Kalendermonata) das Pflegegeld nach Nr. 2.1. um 85 EUR auf 525 EUR,b) die häusliche Pflegehilfe nach Nr. 1. um 150 EUR auf bis zu 1.250 EUR.In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.83


Preis- und Leistungsverzeichnisfür zahntechnische LeistungenDas Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen enthält alle erstattungsfähigen Positionen sowie die dafür festgeschriebenenHöchstbeträge, die durch die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG im tariflichen Rahmen erstattet werden. Die Beträge beinhaltenalle für die jeweilige Leistung anfallenden Kosten für Materialien. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.), die ebenfalls erstattungsfähigist, ist in den Beträgen jedoch noch nicht enthalten.Sofern durch aktuelle Rechtsprechung oder gesetzliche Änderungen Kosten als berechnungsfähig deklariert werden, die bisher nicht imPreis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> geregelt sind, werden diese bis zur Aufnahme in dasVerzeichnis maximal zum üblichen Durchschnittspreis anerkannt.Leistungen erstattungsfähiger HöchstbetragLeistungenerstattungsfähiger HöchstbetragKnochenersatzmaterial .................................................................... * ) Knochenersatzmaterial .................................................................... * )für Zahnersatz(zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EUR für Kieferorthopädie(zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EURInlay ......................................................................................... 308,41Krone ....................................................................................... 411,21Brückenglied ............................................................................ 205,61Teilprothese je Kiefer ............................................................... 514,02Vollprothese je Kiefer ............................................................... 822,43Tiefziehschiene .......................................................................... 93,46übrige Schienen jeweils ........................................................... 186,91Freilegen / Auswechseln Implantat .......................................... 186,91Teleskopkrone ......................................................................... 514,02Teleskopkrone inkl. Implantataufbau ....................................... 934,58Implantatkrone inkl. Implantataufbau ....................................... 814,12Veneer ..................................................................................... 327,10Onlay ........................................................................................ 373,83Langzeitkrone .......................................................................... 154,20Langzeitbrückenglied ............................................................... 154,20provisorische Krone ................................................................. 102,80provisorisches Brückenglied .................................................... 102,80Bohr-, Positions-, Röntgenschablone ...................................... 121,49Wiederherstellung Krone, Teilkrone usw. ................................ 149,53Verbindungselement ................................................................ 280,37Verbindungselement wiederherstellen ..................................... 149,53Wiederherstellung einer Brücke ............................................... 149,53Prothese wiederherstellen / erweitern ..................................... 149,53Prothese erweitern / unterfüttern ............................................. 149,53Prothese umarbeiten zum Aufbissbehelf ................................. 214,95Modell (1) zur Geräteherstellung (immer ohne GOZ 006) ...........8,41Modellpaar (2) trimmen ................................................................8,41Modellpaar in Fixator ...................................................................8,41Schaumodelle (nur in Verbindung mit GOZ 006) ...................... 46,72Aktive Platte ............................................................................ 280,37Aktivator mit Schraube ............................................................ 373,83Bionator ................................................................................... 373,83Vorschub-Doppelplatten nach Sander .................................... 607,48Positioner ................................................................................ 654,20FRÄNKEL-Apparatur .............................................................. 542,06Pendulum-Apparatur mit Schraube ......................................... 280,37Platzhalterplatte ...................................................................... 233,64Retentionsplatte ...................................................................... 186,91Osamu-Retainer ...................................................................... 140,19Van der Linden-Retainer ......................................................... 140,19Crozat-Gerät ........................................................................... 373,83Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE, gelötet) ............... 327,10Herbstscharnier, gelötet .......................................................... 560,75Nance-Apparatur ..................................................................... 112,15Quad-Helix .............................................................................. 112,15Lip-Bumper ............................................................................. 112,15Facialmaske (extraoral abgestützt nach DELAIRE) ................ 327,10Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE, Modellguss) ........ 327,10Herbstscharnier, Modellguss .................................................. 260,75Aligner / Ivisalign .............................................................................. * )Wiederherstellen / Unterfüttern eines Aufbissbehelfes ............ 149,53Implantat .................................................................................. 467,29Abformmaterial ........................................................................... 93,46 Leistungenerstattungsfähiger HöchstbetragStiftaufbau .................................................................................. 51,40 für Zahnbehandlung(zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EURGlasfaserstiftaufbau ................................................................... 70,09Knochenkollektor / -schaber ...................................................... 93,46Bissschablone .............................................................................. 9,35Artikulator ................................................................................... 28,04einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumentepro Wurzelkanal ........................................................................ 21,01Perio-Chip ................................................................................. 25,21sowie alle übrigen Materialien, die nach den Vorschriften der Gebührenordnungenfür Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) im Zusammenhangmit den tariflich definierten Leistungen für Zahnbehandlunganfallen können und gesondert berechnungsfähig sind(z. B. Anästhetikum).PUL 12.12*) Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de84


Hufeland-Leistungsverzeichnisder Besonderen TherapierichtungenHerausgeber des Hufeland-Leistungsverzeichnisses ist die Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e. V. In ihr sind u. a. folgende Gesellschaftenzusammengeschlossen:Ärztegesellschaft für Erfahrungsheilkunde; Ärztliche Aktionsgemeinschaft für Therapiefreiheit; Bundesverband der naturheilkundlichtätigen Zahnärzte in Deutschland e. V.; Deutsche Ärztegesellschaft für Akupunktur e. V.; Deutscher Zentralverein homöopathischerÄrzte e. V.; Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte; Hartmannbund; Hessischer Ärzteverband Naturheilverfahren;Internationale Medizinische Gesellschaft für Neuraltherapie nach Huneke; Internationale Medizinische Gesellschaft für Elektroakupunkturnach Voll.Für die Aufnahme in den Katalog waren folgende Kriterien entscheidend:1. Die Besonderheit des Therapieverfahrens muss theoretisch erklärbar und praktisch bewährt sein.2. Das Verfahren muss lehr- und lernbar sein.3. Die eingesetzten Mittel und Wege müssen mit den theoretischen Denkansätzen ein plausibles Konzept ergeben.Unter Berücksichtigung dieser Kriterien enthält das Verzeichnis folgende naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden:• Akupunktur• Anthroposophische Medizin• Antihomotoxische Medizin• Ayurveda• Bioenergetische MedizinBioelektrische Funktionsdiagnostik und -therapie (BfD)Bioenergetische Informationsdiagnostik und -therapie (BIT)Elektroakupunktur nach Voll (EAV)• Eigenblutbehandlung• Enzymtherapie• Feldenkrais-Methode• Homöopathie• Hydrotherapie• Hyperthermie• Kinesiologie• Lüscher-Color-Test• Mikrobiologische Therapie• Neuraltherapie• Organotherapie• Orthomolekulare Therapie• Osteopathie• Physikalische Therapie• Phytotherapie• Proteomik - Funktionelle Proteomik nach CEIA• SauerstofftherapienSauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von ArdenneOzon-Sauerstoff-TherapienOzon- / UV-Bestrahlung - spezielle Eigenblutbehandlungen• Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)• ThermographieHUFELAND 01.10<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de85


Sonderbedingungen für diemodifizierte Beitragszahlung (MBZ)Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).Gegenstand der VereinbarungMit den Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung wird ein monatlicher Beitragsnachlass auf die bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong>AG bestehende Krankheitskostenversicherung vereinbart. Der Monatsbeitrag ermäßigt sich ab dem 1. Januar des Jahres,in dem die versicherte Person das maßgebliche Lebensjahr vollendet, um feste Beträge gemäß nachfolgender Tabelle:LebensjahrGrundbetrag der monatlichenBeitragsermäßigung insgesamt65. 10 EUR70. 12 EUR75. 14 EUR80. 17 EUR85. 21 EUR90. 25 EUR95. 30 EURDer monatliche Beitragsnachlass kann in Vielfachen des obigen Grundbetrages vereinbart werden.AbschlussfähigkeitDie Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung können nur in Verbindung mit Krankheitskostentarifen für ambulante und/oderstationäre Heilbehandlung vereinbart werden. Das Mindestalter bei Abschluss beträgt 20 Jahre.TarifbezeichnungDer vereinbarte Beitragsnachlass wird bei der Bezeichnung der Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung angegeben. Sobedeutet z. B. MBZ/100, dass der 10-fache Grundbetrag vereinbart ist.Änderungen des BeitragsnachlassesDer bereits vereinbarte Beitragsnachlass kann erhöht werden. Eine Verringerung des monatlichen Beitragsnachlasses kann vor Wirksamwerdendes monatlichen Beitragsnachlasses vereinbart werden. Der Beitrag für den veränderten Beitragsnachlass ergibt sich jeweils ausden technischen Berechnungsgrundlagen.Umfang der BeitragsreduktionDer monatliche Beitragsnachlass wird ab dem 1. Januar des Jahres gewährt, in dem die versicherte Person ihr 65. Lebensjahr vollendet.Sofern dann der nicht reduzierte Monatsbeitrag für die Krankheitskostenversicherung unter Einschluss des Beitrages für die Sonderbedingungenfür die modifizierte Beitragszahlung niedriger ist als der vereinbarte Beitragsnachlass, wird der Beitragsnachlass um den Differenzbetraggekürzt. Der überschießende Teil der Alterungsrückstellung wird zusätzlich zur in den Tarifbedingungen zu § 8a MB/KK 2009 beschriebenenFinanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter verwendet.Beiträge1. BeitragszahlungsdauerDer Beitrag für die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung ist auch nach Einsetzen des monatlichen Beitragsnachlasseszu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung der versicherten Person.2. BeitragsanpassungDie Beiträge für die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung werden jährlich vom Versicherer überprüft. Bei einer Veränderungder maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (z. B. Sterbetafel, Stornowahrscheinlichkeit) können die Beiträge für die Sonderbedingungenmit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst werden.Beendigung1. Endet die Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person, so enden auch die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung,und die Alterungsrückstellung aus den Sonderbedingungen verfällt zugunsten der Versichertengemeinschaft.MBZ 01.092. Enden die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteAlterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG für die versichertePerson bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet. Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellungaus den Sonderbedingungen zugunsten der Versichertengemeinschaft.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de86


Besondere Bedingungen für Personen, diesich in einer Berufsausbildung befinden1. Versicherungsfähig sind folgende Personen:a) Personen, die in der Ausbildung für einen anerkannten Berufstehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungennoch Vergütungen nach Tarifverträgen - mit Ausnahmevon Ausbildungsvergütungen bzw. Anwärterbezügen- erhalten,b) Schüler,c) Studenten,d) nicht berufstätige Ehegatten und Lebenspartner (gemäß § 1Lebenspartnerschaftsgesetz) der nach a) - c) versichertenPersonenab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahrvollenden, sofern sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendethaben.2. Die monatlichen Beitragsraten für die Zeit der Ausbildung richtensich nach dem jeweiligen Lebensalter und ergeben sich ausder nach den technischen Berechnungsgrundlagen erstelltenBeitragsübersicht. Jeweils nach einer Versicherungsdauer von36 Monaten werden die Beiträge zu dem dann erreichten Lebensalterzum 01. des folgenden Monats neu festgesetzt. DieBestimmungen gemäß § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungzu Beitragsanpassungen bleiben davonunberührt.3. Abweichend von den für die versicherten Tarife gültigen AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) gelten folgende besondereBestimmungen:3.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungender Versicherungsfähigkeit nach diesen BesonderenBedingungen (Nummer 1.) auf Verlangen jederzeitnachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalbeiner Frist von einem Monat nach Versand der Aufforderungnach, so ist ab dem 01. des Folgemonats für dienach diesen Besonderen Bedingungen versicherte Personund eine ggf. nach Nummer 1. d) mitversicherte Person dervolle Tarifbeitrag des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alterszu zahlen. Dabei erfolgt keine erneute Risikoprüfung, undes sind auch keine erneuten Wartezeiten zurückzulegen.3.2. Endet die unter Nummer 1. genannte Berufsausbildungoder wird sie um mehr als 6 Monate unterbrochen, so istvom 01. des Folgemonats an für die versicherte Person undeine ggf. nach Nummer 1. d) mitversicherte Person der volleTarifbeitrag des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters zuzahlen. Diese Regelung gilt auch für die versicherte Person,die das 34. Lebensjahr vollendet, sowie für den mitversichertenEhegatten oder Lebenspartner, wenn dieser eineBerufstätigkeit aufnimmt. Dabei erfolgt keine erneute Risikoprüfung,und es sind auch keine erneuten Wartezeitenzurückzulegen.3.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall derVersicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen(Nummer 1.) innerhalb einer Frist von einem Monat inSchrift- oder Textform mitzuteilen.3.4. Will der Versicherungsnehmer von der Umstufung in dieNormaltarife gemäß Nummer 3.1. oder 3.2. keinen Gebrauchmachen, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraumsvon 2 Monaten nach dem Umstufungszeitpunktdurch Mitteilung in Schrift- oder Textform zum Zeitpunkt derUmstufung beenden.AZUBI 12.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de87


Besondere Bedingungen für die <strong>Krankenversicherung</strong>im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages1. GruppenversicherungspartnerGruppenversicherungspartner im Sinne dieser Besonderen Bedingungenist der Arbeitgeber, der Verband oder der eingetrageneVerein, mit dem die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong>AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossenhat.2. Versicherungsnehmer / mitversicherte PersonenVersicherungsnehmer im Sinne dieser Besonderen Bedingungensind Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsleitungsowie alle Mitarbeiter oder Mitglieder eines Gruppenversicherungspartners,die ihren ständigen Wohnsitz in der BundesrepublikDeutschland haben.Die Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzund Kinder der Mitarbeiter oder Mitglieder, Vorstandsmitgliederbzw. Mitglieder der Geschäftsleitung könnenmitversichert werden (mitversicherte Personen), Kinder jedochnur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinauskönnen Kinder mitversichert werden, wenn und solange sie sichnoch in der Berufsausbildung befinden, nicht jedoch über das27. Lebensjahr hinaus.3. Gegenstand des GruppenversicherungsvertragesGegenstand des Gruppenversicherungsvertrages ist der mitdem Vertragspartner vereinbarte bzw. im Gruppenversicherungsvertragfestgelegte Versicherungsschutz. Die Tarife sindnur gültig in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB).Es gelten die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegtentariflichen monatlichen Beitragsraten der Gruppenversicherungmit den dort festgelegten Nachlässen.Für die Pflegepflichtversicherung wird kein Nachlass im Rahmeneines Gruppenversicherungsvertrages gewährt. Ebensokönnen für im Rahmen einer Kooperation mit einer gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> im Hinblick auf ersparte Abschlusskostenschon begünstigte Tarife keine weiteren entsprechenden Nachlässegegeben werden.4. BeitragszahlungDer Gruppenversicherungspartner verpflichtet sich, die Beiträgemonatlich im Voraus in einer Summe an den Versicherer zuüberweisen und mit ihm abzurechnen.Im Sinne der o. g. Sammelüberweisung sorgt der Gruppenversicherungspartnerdafür, dass der Versicherungsnehmer demVersicherer eine Einzugsermächtigung erteilt.5. WartezeiterlassDie Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflicht- undder ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zusätzlich zu § 3AVB erlassen,a) wenn binnen sechs Monaten nach Abschluss des GruppenversicherungsvertragesVersicherungsschutz beantragtwird,b) wenn neu eingestellte Mitarbeiter bzw. neue Mitglieder binnensechs Monaten nach ihrer Einstellung bzw. dem Beginnihrer Mitgliedschaft Versicherungsschutz beantragen,c) wenn bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG derVersicherungsschutz wegen einer bereits anderweitig bestehendenVersicherung gegen das gleiche Risiko erst zueinem späteren Zeitpunkt beantragt wird.In der Pflegepflichtversicherung und in der ergänzenden Pflegekrankenversicherunggibt es keinen zusätzlichen Wartezeiterlass.6. Ausscheiden aus dem GruppenversicherungsvertragDas Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem versicherbarenPersonenkreis ist dem Versicherer unverzüglich zumelden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden mitversicherterPersonen. Mit dem Ausscheiden entfallen die BesonderenBedingungen des Gruppenversicherungsvertrages ggf. auch fürmitversicherte Personen. Im Übrigen wird der Versicherungsvertragunverändert fortgeführt.Scheidet der Versicherungsnehmer oder eine mitversichertePerson aus dem versicherbaren Personenkreis aus, so kannder Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlichder betroffenen versicherten Person innerhalb von drei Monatennach dem Ausscheiden kündigen.Macht der Versicherungsnehmer von diesem KündigungsrechtGebrauch, so besteht für laufende Krankheitsfälle die Leistungspflichtdes Versicherers noch für die Dauer von vier Wochenfort.Als Ausscheiden gilt nicht der Eintritt in den Ruhestand, soferndie Voraussetzungen der Nummer 4 dieser Besonderen Bedingungenweiterhin eingehalten werden. Entsprechendes giltbeim Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personenhaben dann das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.7. Beendigung des GruppenversicherungsvertragesMit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages entfallendie Besonderen Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages.Wird der Gruppenversicherungsvertrag beendet, so kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne mitversicherte Personen innerhalb von dreiMonaten nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrageskündigen.GRUPPEN 12.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de88


Besondere Bedingungen für die kleineAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVK1. Allgemeine BestimmungenFür die kleine AwV gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungender in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweilsgültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungengeändert oder ergänzt werden, und etwaige besondereVereinbarungen. Diese Besonderen Bedingungen geltennicht für die Pflegepflichtversicherung, den Standardtarifund den Basistarif.2. Voraussetzungen für den AbschlussDer Abschluss der kleinen AwV ist nach Maßgabe der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich fürdie Dauera) einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>oder eines Anspruchs auf Familienversicherungbei einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>,b) eines Anspruchs auf Heilfürsorge,c) eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes,d) einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einenanderen Staat Europas bzw. einer vorübergehenden Verlegungin einen außereuropäischen Staat,e) einer wirtschaftlichen Notlage.In den Fällen c) bis e) ist der Abschluss nur für eine zeitlich imVoraus festgelegte Dauer möglich.3. Gegenstand der Versicherung3.1 Durch Abschluss der kleinen AwV erwirbt die versichertePerson das Recht, bei Wegfall der unter 2 a) oder b) genanntenVoraussetzungen bzw. in den Fällen 2 c) bis e)nach Ablauf der vereinbarten Dauer auf die Tarife überzugehen,für die eine Anwartschaft bestand.3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für dieDauer der kleinen AwV nicht.4. Aufleben des Versicherungsschutzes4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die kleine AwV nach2 a) oder b) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzuzeigenund auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzesder als AwV geführten Tarife zum Erstendes Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.4.2 Bei einer kleinen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Auflebendes Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarifenach Ablauf der vereinbarten Dauer.4.3 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruchin tariflichem Umfang auch für Krankheitenund Unfallfolgen, die während der Dauer der kleinen AwVeingetreten sind.Die zurückgelegte Versicherungsdauer der kleinen AwVwird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.4.4 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wirdnach den Tarifen ermittelt, denen die kleine AwV zugrundelag. Er wird zu dem Alter berechnet, das bei Beendigungder Anwartschaft erreicht ist.Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschlussbekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist dieser erst abdem Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzeszu entrichten.4.5 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimonatsfristvorgenommen, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzesvon Besonderen Bedingungen abhängiggemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zumnächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beimVersicherer erfolgen.4.6 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauchgemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eineRückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.5. Beiträge5.1 Für die kleine AwV werden Jahresbeiträge erhoben, die jedochauch in gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährlichenRaten gezahlt werden können, wenn beim Versicherergleichzeitig eine andere Versicherung mit entsprechenderZahlungsweise besteht oder beantragt wird.Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze könnenbeim Versicherer erfragt werden.5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der Anwartschaftsversicherungder Beitrag einschließlich einesevtl. vereinbarten Risikozuschlags, der ohne den Abschlussder kleinen Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre, sowird der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung entsprechendverändert. Bei einer Beitragsänderung des der Anwartschaftsversicherungzugrunde liegenden Tarifs kannauch der Prozentsatz für die Anwartschaftsversicherung mitWirkung für bestehende Anwartschaften geändert werden.AWVK 12.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de89


Besondere Bedingungen für die großeAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVGAWVG 12.121. Allgemeine BestimmungenFür die große AwV gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungender in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweilsgültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungengeändert oder ergänzt werden, und etwaige besondereVereinbarungen. Diese Besonderen Bedingungen geltennicht für die Pflegepflichtversicherung, den Standardtarifund den Basistarif.2. Voraussetzungen für den AbschlussDer Abschluss der großen AwV ist nach Maßgabe der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich fürdie Dauera) einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>oder eines Anspruchs auf Familienversicherungbei einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> ,b) eines Anspruchs auf Heilfürsorge,c) eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes,d) einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einenanderen Staat Europas bzw. einer vorübergehenden Verlegungin einen außereuropäischen Staat,e) einer wirtschaftlichen Notlage.Der Abschluss der großen AwV ist außerdem möglich zur Fortführungeinesf) gekündigten Vertrages,g) wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Eintritts der Berufsunfähigkeitbeendeten Vertrages in der Krankentagegeldversicherung,falls mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeitzu rechnen ist.In den Fällen c) bis e) ist der Abschluss nur für eine zeitlich imVoraus festgelegte Dauer möglich.3. Gegenstand der Versicherung3.1 Durch Abschluss der großen AwV erwirbt die versichertePerson das Recht, bei Wegfall der unter 2 a) oder b) genanntenVoraussetzungen, in den Fällen 2 c) bis e) nachAblauf der vereinbarten Dauer, im Fall f) jederzeit und imFall g) bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auf die Tarifeüberzugehen, für die eine Anwartschaft bestand.3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für dieDauer der großen AwV nicht.4. Aufleben des Versicherungsschutzes4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die große AwV nach2 a) oder b) bzw. die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeitim Fall g) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzuzeigenund auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Beifristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzesder als AwV geführten Tarife zum Erstendes Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sindbzw. die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wurde.4.2 Bei einer großen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Auflebendes Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarifenach Ablauf der vereinbarten Dauer.4.3 Bei einer großen AwV nach 2 f) ist ein Aufleben des Versicherungsschutzesfrühestens zum Ersten des Monats möglich,der der Antragstellung folgt.4.4 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruchin tariflichem Umfang auch für Krankheitenund Unfallfolgen, die während der Dauer der großen AwVeingetreten sind.Die zurückgelegte Versicherungsdauer der großen AwVwird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.4.5 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wirdnach den Tarifen ermittelt, denen die große AwV zugrundelag. Er wird zu dem Alter berechnet, das bei Abschluss dergroßen AwV erreicht ist. Ein ggf. vorher versicherter gleichartigerTarif wird berücksichtigt.Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschlussbekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist dieser erst abdem Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzeszu entrichten.4.6 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimonatsfristvorgenommen, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzesvon Besonderen Bedingungen abhängiggemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zumnächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beimVersicherer erfolgen.4.7 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauchgemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eineRückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.5. Beiträge5.1 Für die große AwV werden Jahresbeiträge erhoben, die jedochauch in gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährlichenRaten gezahlt werden können.Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze könnenbeim Versicherer erfragt werden.Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem siedas 19. Lebensjahr vollenden, der Beitragssatz für Erwachsenezu entrichten.Maßgebend für die Beitragsberechnung ist die als Erwachsenerbei Beginn der großen AwV zurückgelegte Versicherungsdauer.5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der Anwartschaftsversicherungder Beitrag einschließlich einesevtl. zu Vertragsbeginn vereinbarten Risikozuschlags, derohne den Abschluss der großen Anwartschaftsversicherungzu zahlen wäre, so wird der Beitrag für die Anwartschaftsversicherungentsprechend verändert. Bei einer Beitragsänderungdes der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegendenTarifs kann auch der Prozentsatz für die Anwartschaftsversicherungmit Wirkung für bestehende Anwartschaftengeändert werden.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de90


Besondere Bedingungen für die langfristigeAnwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL1. Allgemeine BestimmungenFür die langfristige AwV gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungender in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweilsgültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehendeBestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige besondereVereinbarungen.2. Voraussetzung für den AbschlussDer Abschluss der langfristigen AwV ist möglich für die Dauereines Anspruchs auf freie Heilfürsorge, sofern dieser Anspruchvoraussichtlich länger als 60 Monate besteht.3. Gegenstand der Versicherung3.1 Durch Abschluss der langfristigen AwV erwirbt die versichertePerson das Recht, bei Wegfall der unter 2. genanntenVoraussetzungen auf die Tarife überzugehen, für dieeine Anwartschaft bestand.3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für dieDauer der langfristigen AwV nicht.4. Aufleben des Versicherungsschutzes4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die langfristige AwVist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzuzeigen und aufVerlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßerAnzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzesder als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats,in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.4.2 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruchin tariflichem Umfang auch für Krankheitenund Unfallfolgen, die während der Dauer der langfristigenAwV eingetreten sind.Die zurückgelegte Versicherungsdauer der langfristigenAwV wird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.4.3 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wirdnach den Tarifen ermittelt, denen die langfristige AwV zugrundelag. Er wird zu dem Alter berechnet, das bei Abschlussder langfristigen AwV erreicht ist. Ein ggf. vorherversicherter gleichartiger Tarif wird berücksichtigt.Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschlussbekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist dieser erst abdem Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzeszu entrichten.4.4 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimonatsfristvorgenommen, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzesvon Besonderen Bedingungen abhängiggemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zumnächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beimVersicherer erfolgen.4.5 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauchgemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eineRückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.5. Beiträge5.1 Für die langfristige AwV werden Jahresbeiträge erhoben,die jedoch auch in gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährlichenRaten gezahlt werden können, wenn beim Versicherergleichzeitig eine andere Versicherung mit entsprechenderZahlungsweise besteht oder beantragt wird.Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze könnenbeim Versicherer erfragt werden.Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem siedas 19. Lebensjahr vollenden, der Beitragssatz für Erwachsenezu entrichten.5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der Anwartschaftsversicherungder Beitrag einschließlich einesevtl. vereinbarten Risikozuschlags, der ohne den Abschlussder langfristigen Anwartschaftsversicherung zu zahlen wäre,so wird der Beitrag für die Anwartschaftsversicherungentsprechend verändert. Bei einer Beitragsänderung desder Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden Tarifskann auch der Prozentsatz für die Anwartschaftsversicherungmit Wirkung für bestehende Anwartschaften geändertwerden.AWVL 07.08<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de91


Besondere Bedingungen für Auslandsaufenthalte1. Allgemeine BestimmungenEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der versichertenTarife in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nichtdurch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänztwerden, und etwaige besondere Vereinbarungen.2. Voraussetzungen für den Abschluss2.1 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalteist möglicha) für die Dauer eines vorübergehenden Aufenthaltes imeuropäischen oder außereuropäischen Ausland,b) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einenanderen Staat Europas einschließlich der außereuropäischenTeile der Türkei und Russlands.2.2 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthaltekann bei vorübergehenden Auslandsaufenthaltenvon bis zu 12 Wochen Dauer nur bis zu deren Antritt,bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von mehr als12 Wochen Dauer und bei Verlegung des gewöhnlichenAufenthaltsortes in das Ausland nur bis spätestens 2 Monatenach Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragt werden.Die Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthaltegelten ab Beginn des Auslandsaufenthaltes. Lehnt der Versicherungsnehmerfür die betroffene versicherte Person einenmöglichen Beitragszuschlag ab oder erfolgt die Beantragungder Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthaltenicht fristgerecht, so ist der Versicherer höchstens zuden Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt imInland zu erbringen hätte.2.3 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalteist nicht möglich für Krankentagegeldtarife (Verdienstausfall),für die Pflegepflichtversicherung, für die ergänzendePflegekrankenversicherung, für den Basistarif BTund für die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung(MBZ).3. Leistungszusage3.1 Durch Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalteerwirbt die versicherte Person den Anspruchauf die vollen Leistungen der versicherten Tarife,ohne dass Begrenzungen der Erstattungen auf die Bundespflegesatzverordnung(BPflV), auf das Krankenhausentgeltgesetz(KHEntgG) oder auf die deutschen amtlichenGebührenordnungen gemäß den jeweils zugrunde liegendenAllgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommenwerden (vgl. Tarifbedingungen zu § 4 Abs. 2 MB/KK 2009bzw. § 4 Abs. 2 AVB/KS bzw. Druckstücke der Tarife BSS,BSZ und ST).3.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,für die Leistungen tariflich vereinbart sind, das medizinischnotwendige Maß, so kann der Versicherer gemäß § 5Abs. 2 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungenseine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.3.3 Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung odersonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zuden erbrachten Leistungen, auch unter Berücksichtigungder Abrechnungsvorschriften des jeweiligen Auslands, sokann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenenBetrag herabsetzen.4. Beiträge4.1 Zusätzlich zu den tariflichen Beiträgen sind für die Geltungsdauerder Besonderen Bedingungen für AuslandsaufenthalteZuschläge für Auslandsaufenthalte zu entrichten,die vom jeweiligen Aufenthaltsland abhängig sind und beimVersicherer erfragt werden können.4.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Auslandsaufenthaltesder Beitrag eines Tarifs, so wird der Zuschlagfür Auslandsaufenthalte entsprechend verändert.4.3 Der Zuschlag für Auslandsaufenthalte kann mit Wirkung fürbestehende Versicherungen neu festgesetzt werden, wenndas Niveau der Krankheitskosten des jeweiligen Landessich gegenüber dem deutschen Kostenniveau signifikantverändert hat.AUSLAND 07.10<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de92


Merkblattzur DatenverarbeitungMERKDV 05.11Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassensich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigenmanuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenenDaten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzungzulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubtoder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubtdie Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmender Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichenVertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zurWahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlichist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdigeInteresse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitungoder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägungund im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für dieDatenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärungnach dem BDSG aufgenommen worden. Diese giltüber die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch- außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnungdes Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf,der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweisegestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss.Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärungkann eine Datenverarbeitung und -nutzung indem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkungbeschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beimArzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnisdes Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) istdaher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für dieDatenverarbeitung und -nutzung nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendigsind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wieKundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls dieAngaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigenoder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfallspeichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Gradder Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstattüber einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherungden Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stetsauf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversichererim In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigenebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angabenvon uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfallauch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafürerforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versichereralle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklungwichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehörenz. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungenüber gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zuverhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versichertenaufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zumentstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andereVersicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfteauf Anfragen zu erteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)eines Austausches von personenbezogenen Daten unter denVersicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöheund Schadentag.4. Hinweis- und Informationssystem (HIS)Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystemder Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir- ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risikensowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könntenund daher einer näheren Prüfung bedürfen.Bereich Schaden:Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich undkann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. EineMeldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schädengemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderungnicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen imSchadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierteVorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldetwurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an dasHIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen wordensind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis.Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlichhohe Schadenhäufigkeit feststellen.Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden,werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertragsoder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de93


zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern dieErgebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einemHinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zumSachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldethaben, zu erfragen.Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung desVersicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dasswir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfallbeantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall gebenmüssen.Bereich Leben:Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw.Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem dasBestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfungrelevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiertwerden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet.Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen.Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertragsrichten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speicherndie Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis aufrisikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnenzusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldungbenötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertragbeantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fallkann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauereAngaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Datenan das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnissespeichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevantsind.Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versichererin einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunftgeben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfragebei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdatenerhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnisoder - soweit zulässig - auf gesetzlicher Grundlage.Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter:www.informa-irfp.de.5. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)werden durch rechtlich selbstständige Unternehmenbetrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutzanbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppenzusammen.Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adressenur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenenUnternehmen der Gruppe abschließen; und auch IhreVersicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlunggeführt.Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnetund bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genanntwerden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohneRückfragen korrekt gebucht werden.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligenKunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei derdie Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten- bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligenUnternehmen.Unserer Unternehmensgruppe gehören zur Zeit folgende Unternehmenan:- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> auf Gegenseitigkeit- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Lebensversicherung AG- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Allgemeine Versicherung AG- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Reiseversicherung AG- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> Speziale <strong>Krankenversicherung</strong> AG- <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>24 Lebensversicherung AGDaneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittlerzur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiterenFinanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen,Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppezusammen. Zur Zeit kooperieren wir mit:- Deutscher Ring Bausparkasse AG- European Bank for Fund Services GmbH (ebase)- HSH Nordbank- Itzehoer VersicherungenDie Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung von Produktender o. a. Kooperationspartner und der weiteren Betreuung derso gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitung der vermittelndenStelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen dessonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppebzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unsererVermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigenFinanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sindneben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie imRahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auchKreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaftenu. a.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält derVermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung undBeratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos, Zahl der Versicherungsfälleund Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren PartnerunternehmenAngaben über andere finanzielle Dienstleistungen,z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlichzum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherungkönnen an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdatenübermittelt werden.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenenDaten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuungdes Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevantenDaten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich undvertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderenVerschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis undDatengeheimnis) zu beachten.Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt.Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigungdes Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt dasUnternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz nebendem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunftsowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeichertenDaten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wendenSie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten IhresVersicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beimRückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.94


u n s e r t e l e f o n i s c h e rKundenserviceTelefonische Betreuung bei VersicherungsfragenSie haben Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz? Oder benötigen unsere Hilfebei der Klärung von Sachverhalten? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll anunser Service-Telefon. Hier werden Ihre Fragen und sonstigen Anliegen schnellund unkompliziert von kompetenten Ansprechpartnern geklärt.für fr agen zu ihrer bestehenden versicherung:Telefon 040 4119-4119von Montag bis Freitag, 08:00 bis 20:00 Uhr.24 Stunden Notruf-Service auf ReisenAuch auf Reisen müssen Sie sich im Ernstfall keine Gedanken über sofortige Hilfemachen. Bei dringenden Notfällen steht allen Versicherten der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> unserweltweiter Notruf-Service zur Verfügung. Zu jeder Zeit, rund um die Uhr, auch anSonn- und Feiertagen.für dringende notfälle im ausland:Telefon +49 40 5555-7877für dringende notfälle in deutschland:Telefon 040 5555-7877Die Hilfeleistung können Sie beschleunigen, wenn Sie Ihre <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong>Versicherungs schein-Nummer nennen. Besonders vor Reisen sollten Sie sichIhre Versicherungsschein-Nummer unbedingt notieren.Beihilfe Januar 2013/KK 391 01.13Siegfried-Wedells-Platz 1 • 20354 HamburgTelefon 040 4119-4119 • Telefax 040 4119-3257 • E-Mail info@hansemerkur.deInternet www.hansemerkur.de • www.diegesundheitsprofis.de

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