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11 Vernehmung - Kriminalistik

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© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoKapitel <strong>11</strong><strong>Vernehmung</strong>Zuletzt geändert: Seite 19 und 23Inhalt1 Literatur2 Drei Säulen / Begriffe / Aussagebereitschaft2.1 Drei Säulen der <strong>Vernehmung</strong>2.2 Begriffe- <strong>Vernehmung</strong>- Sondierungsfragen- Interaktion- Irrtum und Lüge- Recht und Lebensalter2.3 Aussagebereitschaft3 Rechtsprechung und <strong>Vernehmung</strong>3.1 Definition3.2 Beweisverwertungsverbote4 Status der Aussagenden4.1 Zeuge4.2 Verdächtiger4.3 Beschuldigter4.4 Mitbeschuldigter4.5 Angeschuldigter4.6 Angeklagter4.7 Verurteilter5 Arten der <strong>Vernehmung</strong>5.1 Polizeiliche <strong>Vernehmung</strong>5.2 Staatsanwaltschaftliche <strong>Vernehmung</strong>5.3 Richterliche <strong>Vernehmung</strong>5.4 <strong>Vernehmung</strong> durch den Verteidiger5.5 Fragerecht des Angeklagten(54 Seiten) 1


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info6 Anwesenheitsrechte6.1 Anwalt6.2 Erziehungsberechtigte6.3 Angehörige6.4 Vertrauensperson6.5 Sachverständige7 Belehrung über Rechte7.1 Keine Belehrung7.2 Belehrung von Zeugen und Verdächtigen7.3 Belehrung von Beschuldigten7.4 Beispiel für mündliche Belehrung am Tatort8 Aufgaben und Stellung des Verteidigers8.1 Unabhängiges Organ der Rechtspflege8.2 Jederzeitiger Beistand für den Beschuldigten8.3 Wahrung der schutzwürdigen Interessen eines Zeugen8.4 Akteneinsicht8.5 Anwesenheitsrecht bei <strong>Vernehmung</strong>en9 Sinn und Zweck der <strong>Vernehmung</strong>9.1 Beim Zeugen9.2 Beim Beschuldigten10 Verhältnis zwischen Vernehmendem und Aussagendem /Verhaltensregeln10.1 Allgemeines / Kontaktphase10.2 Verhaltensregeln<strong>11</strong> Bewirtung des Aussagenden<strong>11</strong>.1 Der Regelfall<strong>11</strong>.2 Zeitaufwendige <strong>Vernehmung</strong>en<strong>11</strong>.3 Dokumentation(54 Seiten) 2


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info12 <strong>Vernehmung</strong>stechnik12.1 Situation12.2 Rechtskenntnisse12.3 Technische Hilfsmittel13 <strong>Vernehmung</strong>staktik13.1 Planung13.2 Kontaktphase13.3 Tonaufzeichnung13.4 Bild-Ton-Aufzeichnung13.5 Anhörung13.6 Befragung13.7 Aussageanalyse14 Kriminalistische List und verbotene <strong>Vernehmung</strong>smethoden14.1 Verbotene <strong>Vernehmung</strong>smethoden, § 136 a StPO14.2 Erlaubte Beeinflussung14.3 Kriminalistische List15 <strong>Vernehmung</strong>sniederschrift16 Besondere <strong>Vernehmung</strong>en16.1 Tatsimulation16.2 <strong>Vernehmung</strong>s- (Einzel-) Gegenüberstellung16.3 Anhörung (<strong>Vernehmung</strong>) von Kindern16.4 Jugendliche und HeranwachsendeVerstandesreife bei Minderjährigen16.5 Ausländer16.6 Stumme und Taube16.7 Quellenvernehmung17 Absicherung von Geständnissen und Aussagen17.1 Geständnisabsicherung17.2 Absicherung der Zeugenaussage(54 Seiten) 3


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info18 Beispiele18.1 <strong>Vernehmung</strong> eines Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht18.2 <strong>Vernehmung</strong> eines Zeugen18.3 <strong>Vernehmung</strong> mit qualifizierter Belehrung und Übergangvom Zeugen zum Beschuldigten18.4 <strong>Vernehmung</strong> eines Beschuldigten18.5 <strong>Vernehmung</strong> eines Jugendlichen18.6 <strong>Vernehmung</strong> im beschleunigten BTM-Verfahren(54 Seiten) 4


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info1 LiteraturAktueller Stand unterwww.weihmann.info Literatur(54 Seiten) 5


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info2 Drei Säulen / Begriffe / AussagebereitschaftDrei Säulen der <strong>Vernehmung</strong>ErsteKenntnisse des allgemeinen und besonderenStrafrechts, der strafrechtlichen Nebengesetze unddes Ordnungswidrigkeitenrechts.Die gesetzlichen Varianten der verbotenenTathandlungen können nur hinterfragt werden, wennsie dem <strong>Vernehmung</strong>sbeamten bekannt sind.(Dieser Teil wird hier nicht behandelt.)ZweiteKenntnisse der Verfahrensvorschriften nach Gesetzund Rechtsprechung.Das beste Geständnis und die beste Aussage nutzennichts, wenn Beweisverbote der Verwertungentgegenstehen.DritteDie Beziehungsarbeit zwischen dem<strong>Vernehmung</strong>sbeamten und dem Aussagenden.Die Spannungen zwischen den Interessen derAussagenden und dem staatlichen Strafanspruch sinddurch interaktive und kommunikative Arbeitauszugleichen.(54 Seiten) 6


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info2.2 Begriffe• <strong>Vernehmung</strong>- Jede Befragung zum SachverhaltBGHSt 29, 230Auch:- Anhörung- Befragung- Informatorische BefragungBGHSt 29, 230 [232+233]- Informationssammlung durchPolizeibeamte am TatortBGHSt 38, 214 [227]. Das schriftliche Abfassen der Aussage einesZeugen, Verdächtigen, Beschuldigten oderSachverständigen§§ 168 b II, 163 III und 163 IV StPO- Bild-Ton-Aufzeichnung der Aussage einesZeugen§§ 58 a und 255 a StPO(54 Seiten) 7


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung2.2 Begriffe• Sondierungsfragen (Keine <strong>Vernehmung</strong>)- Fragen, ob am Verkehrsunfall beteiligt§ 142 StGB- Fragen, ob jemand Zeuge istBVerfGE 49, 280 (284)- Fragen nach- Personalien, § <strong>11</strong>1 OwiG- Führerschein, § 4 II FeV- Zulassungsbescheinigung Teil I,(Fahrzeugschein) § <strong>11</strong> V FZVDie Antworten resultieren aus gesetzlicher bzw. rechtlicherPflicht- Fragen an Personen, die den Notruf der Polizeigewählt haben- Erste Äußerungen an Polizeibeamte, die zu einemNotfall gerufen wurden(OLG Celle, NStZ 2012, 53)(54 Seiten) 8


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung2.2 Begriffe• Interaktion- Wahrnehmung und WiedergabeWirklichkeit und Objektivität- WahrnehmungAuslösungsreizGrenzen der SinnesorganeSinngebung- ErinnerungMinderleistung des GedächtnissesVermischung mit jüngeren Wahrnehmungen- WiedergabeGedächtnisverschlussErinnerungsschätzungenAuslassungen und HinzufügungenMissverständnisseSprachliche Fähigkeiten(54 Seiten) 9


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung2.2 Begriffe• Vom Irrtum zur LügeDer Irrtum ist der größere Feind der Wahrheit als dieLüge- Echter IrrtumWahrnehmung- fehlerhaft aufgenommen- falsch verarbeitet- Erinnerung verfälscht- fehlerhaft wiedergegeben- Gutgläubige Unwahrheit- Fantasiegeschichte wird als wahrangenommen.- Aufgehängte Unwahrheit- Die richtige Wahrnehmung wird durchAufbauschen, Übertreiben, Vergröbern,Zurechtbiegen, pp. verfälscht- Überzeugungstäter- Hat nichts wahrgenommen, ist aber von derTäterschaft überzeugt und erwartet die„richtige“ Strafe- Blinde Lüge- Hat nichts wahrgenommen, aber: „Eskönnte so gewesen sein“- Lüge- „Lügen haben kurze Beine“- Nur kurze Angaben über Wesentliches- Ausschweifungen über Unwesentliches(54 Seiten) 10


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung2.2 Begriffe• Recht und LebensalterKind bis 14 Jahre § 19 StGB§ 7 KJHGJugendlicher 14 bis 18 Jahre § 1 JGG§ 7 KJHGMinderjähriger bis 18 Jahre § 2 BGBVolljähriger ab 18 Jahre § 2 BGBHeranwachsender 18 bis 21 Jahre § 1 JGGZeuge jeder § 48 ff. StPOVerdächtiger ab 14 Jahre §§ 102 + 163 bStPOBeschuldigter ab 14 Jahre § 157 StPOAngeschuldigter ab 14 Jahre § 157 StPOAngeklagter ab 14 Jahre § 157 StPO(54 Seiten) <strong>11</strong>


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info2.3 Aussagebereitschaft- Von der schwere des Deliktes abhängig- Von der sozialen Stellung abhängig- Vom Alter abhängig- je jünger, je häufiger aussagebereitDurchschnittszahlen61 % Aussagende80 % aller Kinder70 % aller Jugendlichen50 % aller Erwachsenen7 % Verweigerer32 % Für die Polizei nicht erreichbar ** Wiederholungstäter und besonders wichtig fürPrävention und Resozialisierung(54 Seiten) 12


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info3 Rechtsprechung und <strong>Vernehmung</strong>3.1 Definition <strong>Vernehmung</strong>- Jede Befragung zum Sachverhalt, BGHSt 29, 230Auch informatorisch Befragung, BGHSt 29, 230[232+233]- In amtlicher Funktion, BGH in NStZ 2001, 493.2 Beweisverwertungsverbote• BVerfG, NJW 2012, 907, Rn. <strong>11</strong>5 ff.BGH, NStZ 2013, 242 [245]Jeden Einzelfall prüfen:- Gesetzliche Vorschriftz.B. §§ 136 a III und 252 StPO- Nach schwerwiegenden, bewussten oder objektivwillkürlichen Rechtsverstößen, bei denengrundrechtliche Sicherungen planmäßig odersystematisch außer Acht gelassen worden sindz. B. Richtervorbehalt- Von Verfassungswegen gebotenz. B. Verstoß gegen die Würde des Menschen• Verbotene <strong>Vernehmung</strong>smethodenAuch nicht mit Zustimmung des Betroffenen,§ 136 a III StPO• Unterlassene Belehrung des Beschuldigten§ 163 a IV + § 136 StPOBGH in NJW 1992, 1463(54 Seiten) 13


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung3.2 Beweisverwertungsverbote• Verweigerte Konsultation mit dem AnwaltKeine Hilfe bei der Suche nach einem AnwaltBGHSt 38, 372 + 45, 15 + NStZ 2002, 380• Belehrung intellektuell nicht verstandenBGH in NStZ 1994, 95• Nach unterlassener Belehrung ist die„qualifizierte“ Belehrung unterbliebenBGH in NStZ 1995, 462, und 1996, 290• Fernwirkung„Verwertungsverbot besteht nicht bei eigenständigemErkenntnisvorgang.“BGHSt 27, 355 + 29, 244(54 Seiten) 14


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info4 Status der Aussagenden4.1 Zeuge§ 163 III StPODas Verfahren richtet sich nicht gegen ihnGrundsätzliche Zeugenpflicht § 48 StPO und § 70 StPOBVerfG 49, 280 [284]4.2 VerdächtigerDas Verfahren richtet sich noch nicht konkret gegen diesePerson, sie befindet sich jedoch in einer Gruppe, in der derTäter sein könnte, z.B.: Gasthaus, Verkehrsunfall,SpurenakteEs besteht eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaftoder ein schwacher Verdacht, BGHSt 37, 48Die <strong>Vernehmung</strong> erfolgt als Zeuge§ 163 III StPOBGHSt 34, 140, und 37, 484.3 BeschuldigterOberbegriff im gesamten Verfahren, § 163 a IV StPODas Verfahren wird konkret gegen die Person betriebenDer Beschuldigte braucht davon keine Kenntnis zu habenEin formaler Akt, z.B. Anzeige, ist nicht erforderlichBGHSt 10, 8Anlass ist ein starker Tatverdacht, BGHSt 37, 48, odereine Strafanzeige durch Dritte(54 Seiten) 15


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung4 Status der Aussagenden4.4 MitbeschuldigterDas Verfahren wird ausdrücklich oder stillschweigend miteinem Verfahren gegen einen anderen BeschuldigtenverbundenBGHSt 10, 8 (<strong>11</strong>), + 34, 141Der Wahrheitsgehalt einer Aussage hängt nicht vom Statusder Person abBGHSt 18, 238 [241]4.5 AngeschuldigterMit Erhebung der öffentlichen Klage, § 200 StPODie Staatsanwaltschaft hat die Anklageschrift gefertigt undsie dem Beschuldigten sowie dem Gericht übersandt§ 157 StPO4.6 AngeklagterDas Gericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrensbeschlossen§ 203 StPO4.7 VerurteilterNach Rechtskraft des Urteils§§ 359 + 449 StPO(54 Seiten) 16


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info5 Arten der <strong>Vernehmung</strong>5.1 Polizeiliche <strong>Vernehmung</strong>§ 163 a IV + 163 III StPOKeine Erscheinungspflicht5.2 Staatsanwaltschaftliche <strong>Vernehmung</strong>§§ 161 a I, 163 a III, 168 b II, 239 StPOErscheinungspflicht für die Vorgeladenen(Kinder können nicht zwangsweise vorgeladen werden)5.3 Richterliche <strong>Vernehmung</strong>Anforderungen an die richterliche <strong>Vernehmung</strong>.BGH, NStZ 1987, 85§§ 135, 133, 58, 59, 70, 238, 251, 252, 254 StPOErscheinungspflicht für die Vorgeladenen(Kinder können nicht zwangsweise vorgeladen werden)Vereidigungsrecht, §§ 65 - 67 StPOAus § 168 c StPO Anwesenheitsrechte beachten, sonstVerwertungsverbot.BGH in NStZ 2003, 6715.4 <strong>Vernehmung</strong> durch den Verteidiger§§ 239 + 240 StPONur im Hauptverfahren5.5 Fragerecht des Angeklagten§ 240 StPONur im Hauptverfahren(54 Seiten) 17


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info6 Anwesenheitsrechte6.1 Anwalt§§ 168 c I + II, 163 a III StPOHat bei richterlichen und staatsanwaltlichen <strong>Vernehmung</strong>endas Recht, anwesend zu seinAuch bei der polizeilichen Zeugenvernehmung§ 68 b StPOAnwesenheitsrecht gilt nicht für die polizeilicheBeschuldigten-<strong>Vernehmung</strong>.Sollte aber gestattet werden, EGMR in NJW 2009, 37076.2 Erziehungsberechtigte§ 67 I JGGHaben die gleichen Rechte nach dem JGG wie derBeschuldigteAber Ausschlussmöglichkeiten nach § 51 II JGG6.3 Angehörige§ 149 StPO, Nr. 19 a RiStBVDer Vernehmende entscheidet, ob er einen Angehörigen alsBeistand in der <strong>Vernehmung</strong> zulässtAnwesenheitsrecht gegen den Willen des Vernommenenbesteht nicht6.4 Vertrauensperson§ 406 f III StPO, Nr. 19 a + 220 RiStBVDem Verletzten kann eine Vertrauensperson als Beistandzugelassen werden6.5 Sachverständige§ 80 II StPOAuch Akteneinsicht(54 Seiten) 18


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info7 Belehrung über Rechte7.1 Keine BelehrungBei Zeugen, Verdächtigen, Beschuldigten• Weil keine Frage zum Sachverhalt• Fragen, ob am Verkehrsunfall beteiligt§ 142 StGB• Fragen, ob jemand Zeuge istBVerfGE 49, 280 (284)• Fragen nach- Personalien, § <strong>11</strong>1 OwiG- Führerschein, § 4 II FeV- Fahrzeugschein, § <strong>11</strong> FZVDie Antworten resultieren aus gesetzlicher bzw.rechtlicher Pflicht.• Bei SpontanäußerungBGH in NJW 1990, 461Aber:Jede weitere Frage zum Sachverhalt ist bereits<strong>Vernehmung</strong>BGH in NJW 1980, 1533; BGHSt 29, 230Wünscht der Beschuldigte einen Verteidiger und istder nicht sofort zu erreichen, so dürfen ab jetztgemachte Spontanäußerungen von ihm nicht alsBeweismittel verwendet werden (BGH in NJW 2013,2769, Abs. 8, 9, 10, 21 - 24).Siehe Seite 23, Rechtsbeistand.(54 Seiten) 19


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info7.2 Belehrung von Zeugen und Verdächtigen§ 163 III StPO• §§ 48 + 70 StPO (BVerfGE 49, 280 [284])Zeugenpflicht ist allgemeine Bürgerpflicht.• §§ 52 III StPO + 81 c III StPOZeugnisverweigerungsrechtBelehrung vor jeder <strong>Vernehmung</strong>.• § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht• § 57 1. StPOErmahnung zur Wahrheit und über die Folgen einerunrichtigen oder unvollständigen Aussage.• § 58 StPO- Zeugen einzeln vernehmen- Gegenüberstellung• § 58 a StPO<strong>Vernehmung</strong> auf Bild-Ton-Träger• §§ 68 + 68 a StPO<strong>Vernehmung</strong> zur Person• § 68 b StPOAnwaltlicher BeistandSoweit dies nicht die geordnete Beweiserhebungbeeinträchtigt.• § 69 StPO<strong>Vernehmung</strong> zur Sache (§ 136 a StPO)(54 Seiten) 20


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung7.2 Belehrung von Zeugen und Verdächtigen• Zeugnisverweigerungsrecht- Aus beruflicher Tätigkeit§§ 53 und 53 a StPOKeine BelehrungEntbindung von der Schweigepflichtbei Personen nach§§ 53 II, 2.-3 b. und 53 a StPO• AussageerlaubnisVerschwiegenheitspflicht für Richter, Beamte, pp.§ 54 StPO, § 64 LBG / NWKeine Belehrung• Opferschutz und Unschuldsvermutung§ 160 II StPO; Art. 6 II EMRK;BGHSt 21, 306 [308]Schwenn, StV 2010, 705(54 Seiten) 21


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info7.2 ÜbersichtZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPOSeitenlinie In gerader Linie SeitenlinieverschwägertverwandtverwandtverschwägertverschwägertangeheiratetEhegatteGeschwisterUrgroßelternUrgroßelternGeschwisterEhegatte *EhegatteGeschwisterGroßelternGroßelternGeschwisterEhegatte *EhegatteOnkel/TanteGeschwisterTante/OnkelKinderCousine/CousinEhegatteSchwager/inKinderNichte/NeffeGeschwisterElternBeschuldigterKinderElternEhegatteEhegatteGeschwisterTante/OnkelEhegatte *Onkel/TanteKinderCousine/CousinGeschwisterSchwager/inKinderNichte/NeffeEhegatte *Schwipp-Schwager/inEnkelkinder Zeugnisverweigerungsrecht. Kein Zeugnisverweigerungsrecht.* Keine Schwägerschaft im strafprozessrechtlichen Sinne.Zeugnisverweigerungsrechte zum Beschuldigten nach § 52 StPO:1. Verlobte, beiderseitiges, ernstlich gemeintes Eheversprechen, §§ 1297 - 1302 BGB1 a. Auch bei Lebenspartnern. Das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zubegründen. BGBl. 2004, Seite 3396, Klammern 23 und 292. Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht2 a. Lebenspartner, auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht3. In gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war4. In der Seitenlinie bis zum . Grad verwandt ist oder war5. In der Seitenlinie bis zum . Grad verschwägert ist oder warverwandtverschwägert= Abstammung und Blutsbande, § 1589 BGB= Adoption, §§ 1741 + 1754, 1767 + 1770 BGB= durch Eheschließung, § 1590 BGB(54 Seiten) 22


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info7.3 Belehrung von BeschuldigtenBelehrung bei vorläufiger Festnahme –auchIdentitätsfeststellung– siehe Kapitel 18, Ziffer 3.1.3Beschuldigte§§ 163 a IV und 136 I StPOBelehrung nur vor der ersten <strong>Vernehmung</strong>- TatvorwurfSie müssen erkennen, dass sie Beschuldigte sind.Die Straftat muss nicht in allen Einzelheitendargelegt werden.- AussageverweigerungsrechtKeine Beweisschlüsse aus ständigem Schweigen;wohl aus teilweisem SchweigenBGHSt 20, 298 [300], und 32, 140 [145]- RechtsbeistandNicht bei Ordnungswidrigkeiten§§ 46 und 55 OWiGDer Wunsch nach Rechtsbeistand bedeutet, dassder Beschuldigte nicht vor der Beratung aussagenwill (BGH in NJW 2013, 2769, Abs. 23).Siehe Seite 19, Spontanäußerungen.(54 Seiten) 23


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung7.3 Belehrung von Beschuldigten- BeweisanträgeDürfen nur ausnahmsweise, bei offensichtlicherUngeeignetheit, abgelehnt werdenBGH NStZ 1998, 97, und NStZ 2003, 497BGHSt 37, 162 [164] und 43, 321 [329]Diese Belehrung muss auch dann erfolgen,wenn der Beschuldigte von vornherein erklärt, erwerde nicht aussagen.- Akteneinsicht, nach Maßgabe von§ 147 VII StPONeue Rechtslage seit 29.7.2009,siehe Kapitel 18, Ziffer 3.1.3(54 Seiten) 24


7.3 Übersicht© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoVerweigerungsrechte bei der <strong>Vernehmung</strong>Zeugnis Auskunft AussageRechte-InhaberZeugen§ 163 III StPOVerdächtigeBGHSt 34, 140 und37, 48Angehörige§§ 52 + 81 c III + 97 StPOKlientelBerufe*§§ 53 + 53 a StPOAmtsverschwiegenheitRichter* + Beamte*, pp.Aussageerlaubnis§ 54 StPOVor jeder <strong>Vernehmung</strong>,wenn ein Recht vorliegt* Keine BelehrungZeugen§ 163 III StPOVerdächtigeBGHSt 34, 140 und37, 48,Schutz für …Eigene Personund / oderAngehörige§ 55 StPOBelehrungAus erkennbarem AnlassAuch vor jeder<strong>Vernehmung</strong> möglich.Beschuldigte§§ 163 a IVEigene Person§ 136 I StPOVor der ersten<strong>Vernehmung</strong>(54 Seiten) 25


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info7.4 Beispiel für mündliche Belehrung am TatortPolizeibeamte nähern sich einer Verkehrsunfallstelle. Dort stehen zwei Autoshintereinander. Das erste Auto ist hinten beschädigt, das zweite vorne. Daneben stehenmehrere Personen, die sich über den Unfall unterhalten. Die Polizeibeamten grüßen,stellen sich namentlich vor und fragen: „Wer sind die Fahrer dieser Autos und, ist nochjemand am Unfall beteiligt“? Das sind Sondierungsfragen (Kapitel <strong>11</strong>.2.2). EineBelehrung war noch nicht erforderlich.Beide Fahrer melden sich. Nach der Personalienfeststellung wollen die Beamten denSachverhalt erfragen. Das ist bereits <strong>Vernehmung</strong> (Kapitel <strong>11</strong>.2.2), sodass diePersonen vorher belehrt werden müssen. Doch es steht noch nicht fest, welchenstrafprozessualen Status diese haben. Es gibt folgende Möglichkeiten: Zeuge,Verdächtiger oder Beschuldigter (Kapitel <strong>11</strong>.7). Deshalb sagen die Beamten: „Es istnoch nicht sicher, ob und wer von Ihnen den Unfall verursacht hat, insofern sind siebeide »Verdächtige« (Kapitel <strong>11</strong>.7.2) und haben, wie jeder Zeuge, das Recht, sichselbst und ihre Angehörigen nicht zu belasten. Ist das der Fall, brauchen sie keineAuskunft zum Unfallhergang zu geben“ (§ 55 StPO).Auf die weitere Frage: „Wollen Sie uns sagen, wie sich der Unfall ereignet hat“?, sagtder Fahrer aus dem ersten Wagen: „Ich habe nach dem Anhalten an der Ampelversehentlich den Automatikschalthebel auf Rückwärtsgang gestellt und bin beiGrünlicht rückwärts gegen den hinteren Wagen gefahren“. Jetzt ist derstrafprozessrechtliche Status dieses Fahrers geklärt, er ist »Beschuldigter«, sodass diePolizei diese Person neu belehren muss: „Herr X., durch ihre Aussage besteht derdringende Verdacht, dass Sie den Verkehrsunfall verursacht haben. Damit sind sie»Beschuldigter« (Kapitel <strong>11</strong>.7.3). Sie haben das Recht, zum Unfallgeschehen keineAngaben zu machen, können jederzeit einen von Ihnen gewählten Verteidiger befragenund Beweisanträge stellen (§ 163a IV StPO). Wollen Sie Angaben machen“?Der zunächst ebenfalls als Verdächtiger angesehene zweite Autofahrer wird damit zum»Zeugen« (Kapitel <strong>11</strong>.7.1) und ist grundsätzlich aussagepflichtig (§ 48 i.V.m. § 55StPO). Er ist zu fragen: „Sind Sie mit dem Unfallverursacher verwandt oderverschwägert“? Ist das der Fall, so muss eine Belehrung nach § 52 StPO erfolgen.Die Beamten wenden sich auch an die übrigen Personen am Unfallort und fragen: „Werkann zum Hergang dieses Unfalls Angaben machen“? Da Zeugenpflicht allgemeineBürgerpflicht ist (Kapitel <strong>11</strong>.7.1), handelt es sich um eine Sondierungsfrage, sodasseine Belehrung nicht erforderlich ist.Es melden sich zwei Personen, die damit »Zeugen« und somit grundsätzlichaussagepflichtig sind (§ 48 StPO). Nach der Personalienfeststellung fragen dieBeamten: „Sind Sie mit den Unfallbeteiligten verwandt oder verschwägert“? Ist das derFall, so müssen diese Personen nach § 52 StPO belehrt werden. Darüber hinaus sind dieZeugen auch zu belehren, dass sie sich nicht selbst belasten müssen (§ 55 StPO).Jetzt können die <strong>Vernehmung</strong>en aller Unfallbeteiligten und aller Zeugen durchgeführtwerden. Beim Fertigen der Anzeige (Kapitel 6) werden die Art und Weise derBelehrungen und die Aussagen der Personen protokolliert.(54 Seiten) 26


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info8 Aufgaben und Stellung des Verteidigers8.1 Unabhängiges Organ der Rechtspflege§§ 1, 43 bis 59 BRAO- Betonung der Rechtssicherheit- Als Diener am Recht wirkt der Anwalt imStrafverfahren mit- Ermittlung der entlastenden UmständeDadurch sind Staatsanwaltschaft und Polizei nicht vonder Pflicht entbunden, auch die entlastenden Umständezu ermitteln- Zur Überführung seines Klienten braucht er nichtbeizutragenBGHSt 2, 377 + 29, 107- Darf mit rechtsstaatlichen Mitteln die Wahrheitverhindern, z.B. auf Beweisverwertungsverbote oderZeugnisverweigerungsrechte hinweisenWerden Tipps zu tatsächlich nicht vorhandenenEntschuldigungen gegeben, so StrafvereitelungBGH in NStZ 1999, 188NJW 2009, 3745 (Berufsbild und Ethos)8.2 Jederzeitiger Beistand für den Beschuldigten§ 137 StPO + Nr. 106 RiStBVDas gilt auch, wenn noch Durchsuchungen ausstehen oderMittäter noch nicht festgenommen sind.8.3 Wahrung der schutzwürdigen Interessen eines Zeugen§ 68 b StPO(54 Seiten) 27


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung8 Aufgaben und Stellung des Verteidigers8.4 AkteneinsichtAuch im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist dieZustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.§§ 147 V, 406 e, 475 StPOEinsicht in die Beschuldigtenvernehmung ist jederzeit zugewähren.§ 147 III StPOEinsicht durch den Beschuldigten selbst.§ 147 VII StPO8.5 AnwesenheitsrechteZeugenvernehmung: immer, § 68 b I StPOBeschuldigtenvernehmung: Nur bei richterlicher oderstaatsanwaltlicher <strong>Vernehmung</strong>.§§ 168 c I + 163 a III StPOSollte auch bei der polizeilichen <strong>Vernehmung</strong> gestattetwerden, EGMR in NJW 2009, 37078.6 Beistand für ZeugenAuch bei bei der polizeilichen <strong>Vernehmung</strong>.§ 68 b StPO(54 Seiten) 28


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info9 Sinn und Zweck der <strong>Vernehmung</strong>9.1 Beim Zeugen- Beweismittel finden- Aussagen gerichtsfest machen9.2 Beim Beschuldigten- Tatvorwurf entkräften, § 136 II StPO- Straftatbestand herausarbeitenZeit, Ort, Begehungsweise aller EinzelhandlungenBGH in NStZ 1994, 555- Verhalten vor, während und nach der Taterklären und dokumentieren(Rechtswidrigkeit und Schuld)§ 46 StGB- Täter-Opfer-Ausgleich§ 46 a StGB; § 155 a StPOKommt nur bei einem Geständnis in BetrachtBGH in NStZ 2003, 365- Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schwerenStraftaten während des Ermittlungsverfahrens§ 46 b StGB; § 100 a StPOGericht kann mildere Strafe verhängen(54 Seiten) 29


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info10 Verhältnis zwischen Vernehmendem undAussagendem / Verhaltensregeln10.1 Allgemeines / Kontaktphase• Vorgespräch, kein Sachverhalt• Kennen lernen• Gesprächsebene schaffen• Sprachmächtigkeit ausloten• Intelligenz- und Gemütslage feststellen10.2 Verhaltensregeln• AnpassungAmtliche und soziale Stellung• KontaktsucheInteresse zeigen. Aktives Zuhören• FreundlichkeitGesicht wahrenWürde behaltenRücksichtsvoll behandeln(54 Seiten) 30


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung10.2 Verhaltensregeln• InteresseAugenkontaktAktives ZuhörenAuch Nebensächlichkeiten akzeptierenNicht: Akten blättern, Uhr schauen, Fußwippen, u.a.m.• LobNur zu neutralen Themen oder zur Aussagebereitschaft• SelbsteröffnungNur wahre BegebenheitenGefühle verstehen können• KompetenzKontrollierte Stimmlage und SprechweiseAktenkenntnisseObjektivität und Gerechtigkeit• GeduldZeit nehmenUngeduld führt zu Stress• HärteNiemals schreien (wer schreit, hat Angst)Konsequenzen aufzeigenNicht beleidigt sein(54 Seiten) 31


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung10.2 Verhaltensregeln• Geständnisförderung- Tatvorwurf mildern„Wir wollen Ihnen nichts anhängen, sondernherausfinden, was wirklich war“- Tat rationalisieren, erklärbar machen„Alles war in Ordnung, bis ... eintrat“- Tatablauf auf die Sicht des Opfers projizieren„Der andere hätte bloß ... tun müssen, dann wäredas nicht passiert“- Tatablauf bagatellisieren„Das war eine Verkettung von unglücklichenUmständen“(54 Seiten) 32


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung10.2 Verhaltensregeln• Geständnisförderungbei hartnäckig schweigendem oder leugnendenTatverdächtigen- Geständnis ist der notwendige erste Schritt zurSühneBGHSt 1, 387 und 14, 189 [191]- Hartnäckiges Leugnen kannStrafschärfungsgrund seinBGH in NStZ 1983, <strong>11</strong>8- Milderungsgründe im Gerichtsverfahren- Täter ist einsichtig- Täter hat zur Aufklärung beigetragen- Täter hat Schaden wieder gutgemacht§ 46 StGB- Täter-Opfer-Ausgleich nur möglich beiGeständnis§ 46 a StGB, § 155 a StPOBGH in NStZ 2004, 382, und 2003, 365- Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kann mitGeständnis und Herbeischaffen der Beweismittelausgeräumt werden(Kapitel 18.3)(54 Seiten) 33


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info<strong>11</strong> Bewirtung des Aussagenden<strong>11</strong>.1 Der Regelfall- Eine Bewirtung ist nicht erforderlich- Gegebenenfalls Höflichkeitsgetränk- Tabakgenuss vereinbaren<strong>11</strong>.2 Zeitaufwendige <strong>Vernehmung</strong>en- Getränke- Tabakwaren- Pausen zur Einnahme von Speisen<strong>11</strong>.3 Dokumentation- Am Schluss der <strong>Vernehmung</strong>- Zeitpunkt und Länge der Pausen mit Angaben vonGetränken und Speisen fortlaufend im<strong>Vernehmung</strong>stext vermerken(54 Seiten) 34


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info12 <strong>Vernehmung</strong>stechnik12.1 Situation- Störungen vermeiden- Räumlichkeit optimieren- Atmosphäre optimieren- Sich Zeit nehmen- Korrekte Umgangsformen- Bewirtung?, Ziffer <strong>11</strong>12.2 Rechtskenntnisse- Delikt, Alternativen, Tatbestandsmerkmale- Status des / der AussagendenZeuge, Verdächtiger, Beschuldigter?- Aussage-, Zeugnis- undAuskunftsverweigerungsrechte?12.3 Technische Hilfsmittel- Schreibgeräte, Schreibkraft?- Tonaufzeichnung- Bild-Ton-Aufzeichnung- Kopierer(54 Seiten) 35


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info13 <strong>Vernehmung</strong>staktik13.1 Planung- Aktenstudium- Beweismittel (vollständig? Beweiskraft?)- INPOL-Auskunft- Fachbegriffe- <strong>Vernehmung</strong>splan, Fragen, Vorhalte, Zeitplan13.2 Kontaktphase• Vorgespräch, kein Sachverhalt- Anreise- Stadtgespräche- Zeitungsschlagzeilen• Kennen lernen• Gesprächsebene schaffen• Sprachmächtigkeit ausloten• Intelligenz- und Gemütslage feststellen(54 Seiten) 36


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info13.3 TonaufzeichnungNur in beiderseitigem Einverständnis möglich§ 168 a II StPODie <strong>Vernehmung</strong> bei der Polizei ist kein öffentlichgesprochenes Wort§ 201 StGB• Aufzeichnungsgerät nicht im Blickfeld desVernommenen aufstellen• Gerät am Anfang einschalten und bis zum Endedurchgehend laufen lassen• Der Vernommene hat keinen Anspruch, die<strong>Vernehmung</strong> auf eigenen Tonträger aufzuzeichnen13.4 Bild-Ton-Aufzeichnung• Beschuldigte:Nur in beiderseitigem Einverständnis möglich• Zeugen: §§ 58 a und 255 a StPO- Verletzte unter 18 Jahre- Zeuge steht in der Hauptverhandlung nicht zurVerfügung und die Aufzeichnung ist zurErforschung der Wahrheit erforderlich- Weitergabe solcher Aufzeichnungen an Anwaltdes Beschuldigten nur mit Zustimmung desZeugen, Nr. 19 b RiStBVMinderjährige als Opfer sexueller Straftaten, sieheBölter, in: DRiZ 1996, 273 undZschockelt / Wegner, in: NStZ 1996, 305(54 Seiten) 37


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info13.5 AnhörungAbgeleitet aus § 69 StPO:• Schilderung ohne Unterbrechung,auch bei zweifelhaften Angaben• Missverständnisse ausräumenAussagen bekräftigen13.6 Befragung• Kognitives InterviewOffene Fragen„W-Fragen“: wer, was, wann, wohin, wo, wie, wieviel, woran, worin, weshalb, wozu, wodurch, warum,welche, pp.• FangfragenNicht das Erfragte, sondern die entferntereVoraussetzung oder Folge ist wichtig• DetailtaktikErfragen von allen Einzelheiten• Suggestivtaktik / Geschlossene FragenDie Frage beinhaltet die AussageGeschlossene Fragen:- Ja/Nein – Antwort- Auswahlfragen: verschiedene Handlungen- Alternativfragen: verschiedene Personen• WiederholungstaktikVerstrickung in Widersprüche(54 Seiten) 38


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info13.7 AussageanalyseBGHSt 18, 238 [241], und 45, 164BGH in NStZ 1997, 355, und 2002, 495• Glaubwürdigkeit der Person- PersönlichkeitMilieu, Bildung, Beruf- Motivation zur AussageWem nützt die Aussage?In welchem Abhängigkeitsverhältnis steht derAussagende zu der Person, über die er aussagt?- AussagesituationStruktur der AussageBleiben Mimik, Gestik, Sprechweise undSprechtempo gleich?• Glaubhaftigkeit der Aussage- RealitätskriterienStimmt die Schilderung mit denErfahrungen des täglichen Lebens überein?Könnte mir das auch so passieren?Wird ein „Lehrbuchfall“ geschildert?Welche Individualität ist gegeben?Ist der Aussagende gefühlsmäßig betroffen?(54 Seiten) 39


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung13.7 AussageanalyseGlaubhaftigkeit der Aussage- FantasiesignalePlötzliche ZurückhaltungUnterwürfigkeit zum VernehmendenBestimmtheit bis DreistigkeitStrukturbruch- Unwahr-HypotheseWas spricht für die Unwahrheit der Aussage?BGHSt 45, 164- Aussage gegen Aussage„Der Beweiswert von Aussagen wird nicht durchdie verfahrensrechtliche Stellung derAuskunftspersonen [Zeuge, Verdächtiger,Beschuldigter oder Angeklagter], sondern durchden persönlichen Gesamteindruck, die Art undWeise der Bekundung des Sachverhaltes, dieinnere Wahrscheinlichkeit der Schilderung undzahlreiche andere Umstände bestimmt.“BGHSt 18, 238 [241]BGHSt 44, 153 [159]: „Gewichtige Gründe“BGH, NStZ 2004, 635OLG Koblenz, NStZ 2008, 359Bei RG-Kriminalität:„Besonders eingehende Begründung“Es muss immer der Einzelfall geprüft werden(54 Seiten) 40


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info14 Kriminalistische ListVerbotene <strong>Vernehmung</strong>smethoden14.1 Verbotene <strong>Vernehmung</strong>smethoden, § 136 a StPODie freie Willensentschließung undWillensbetätigung mit verbotenen Mittelnbeeinträchtigen§ 343 StGB, Verbrechenstatbestand§ 24 BeamStG, Beamtenverhältnis erlischt mit derRechtskraft des Strafrechtsurteils.§§ 136 a III + 69 III StPO• Problembereiche- Anerkennung der Leiche, § 88 II StPO- Versprechen von gesetzlich vorgesehenenVorteilenNur durch die in den Gesetzen Genannten, z.B. §127 II, § 128 StPO, § 46 StGBBGH 20, 269 und BGH NJW 1990, <strong>11</strong>88- Ermüdung, BGH in: NStZ 1992, 502- Verabreichung von MittelnZ.B. Drogen, Tabak, Alkohol, Speisen, GetränkeBGHSt 5, 291(54 Seiten) 41


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info14.2 Erlaubte BeeinflussungDie freie Willensentschließung und Willensbetätigung darfmit erlaubten Mitteln beeinflusst werdenBGHSt 1, 387- Hinweis auf § 46 StGB, Strafbemessung- Entfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr(Kapitel 18, Ziffer 3.1.1)14.3 Kriminalistische List- Verdeckte Ermittlungen (Kapitel 14)- Verdeckter Einsatz technischer Hilfsmittel(Soiné, NStZ 2010, 596)- Die tatsächliche Beweislage muss nicht offenbartwerdenBGHSt 37, 48 [53]- Selbst verschuldeter Irrtum muss nicht ausgeräumtwerden„Aktive“ Irreführung ist verbotenBGHSt 35, 329; BGH in NStZ 1997, 251(54 Seiten) 42


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info15 <strong>Vernehmung</strong>sniederschrift§§ 163 a (Rd.Nr. 31), i.V.m. 168 a II und III, 168 b StPOBGH in NStZ 1997, 6<strong>11</strong>§ 147 III StPONr. 45 und 65 RiStBV• Zweck- Beweissicherung- Fixierung der Aussage- Rekonstruktion des FallesTatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld,Tatbeschreibung: BGH in NStZ 1994, 555- Grundlage für weitere Ermittlungen- Kommunikationsmittel zwischen Polizei,Staatsanwaltschaft, Anwalt und Gericht• Formen- Prosa, ungebundene Form- Frage und Antwort- Kombination beider Formen- Protokollführer ist nicht erforderlich§ 168 StPO(54 Seiten) 43


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16 Besondere <strong>Vernehmung</strong>en16.1 TatsimulationNachstellen der Tat durch den Tatverdächtigen oder / undaufgrund von Zeugenaussagen- Augenscheinbeweis?§ 86 StPO- Bild-Ton-AufzeichnungAufzeichnung ohne SchnittAlle Regieanweisungen und Wiederholungenmüssen dokumentiert werden- BegleitpersonFestgenommene Tatverdächtige an unwissendeBegleitpersonen fesseln- LeichenDurch Autoversuchspuppen (Dummies) darstellen(54 Seiten) 44


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16.2 <strong>Vernehmung</strong>s - Einzel - Gegenüberstellung- Ausräumen von Widersprüchen§ 58 II StPO- Nicht mit Kindern- Zur Wiedererkennung siehe Kapitel 12(54 Seiten) 45


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16.3 Anhörung (<strong>Vernehmung</strong>) von Kindern (bis 14 Jahre)• Kinder als Verdächtige oder ZeugenRiStBV Nr. 19, 19 a, 130 a II, 135 a II, 222.BGHSt 45, 164 [174] (Gutachter für Aussagepsychologie)- Kinder können sich nicht strafbar machen,auch nicht durch falsche Aussagen, § 19 StGB- Anhörung erfolgt als Zeugen oder Verdächtige- Als Tatverdächtige werden sie nach § 55 StPObelehrt; unterschreiben die Aussage aber nicht- Die Anhörung als Tatverdächtige soll klären,ob Strafmündige an der Tat beteiligt sind- Als Zeugen sind sie und der Sorgeberechtigten zubelehren, § 52 II StPO. Verweigert einer, so entfälltdie Zeugenaussage.- Verstandesreife (§ 52 II StPO) prüft Richter derHauptverhandlung (BGHSt 13, 394 [397]) )(Siehe Ziffer 7.2, Übersicht 2(54 Seiten) 46


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung16.3 Anhörung von Kindern• Kinder, die Opfer von Straftaten durch ihre Elterngeworden sind oderals Zeugen von anderen Straftaten ihrer ElternBGHSt 45, 164 [174] (Gutachter für Aussagepsychologie)- Obhut durch das Jugendamt§ 42 III KJHG- Einschränkung der elterlichen Sorge§ 1630 BGB- ErgänzungspflegerDurch Vormundschaftsgericht bestellt.Im Regelfall ein Vertreter des Jugendamtes.§ 1909 BGB- Gesetzlicher Vertreter für die Entscheidung desZeugnisverweigerungsrechtes ist jetzt derErgänzungspfleger§ 52 II, Satz 2 StPO- Das Zeugnis können das Kind und der Vertretergleich wirksam verweigern§ 52 II, Satz 1 StPO (siehe oben)- Körperliche Untersuchungen am KindRichtervorbehalt oderStaatsanwalt bei Gefahr im Verzug§ 81 c III StPO; BGHSt 12, 235Sonst Beweisverwertungsverbot(54 Seiten) 47


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.infoFortsetzung16.3 Anhörung von Kindern• Anwesenheitsrecht von Sorgeberechtigten- § 1631 BGB Aufenthaltsbestimmungsrecht derEltern- § 149 II StPO Beistandsrecht des gesetzlichenVertreters- § 406 f III StPO Anwesenheitsrecht einerVertrauensperson- Um Verständnis werben, dass die Kinder inAbwesenheit der Eltern angehört werden- Anhörungsniederschrift / Bild-Ton-Aufzeichnung- EindrucksvermerkIst eine „Erkenntnismitteilung“ im Rahmen einesErmittlungsverfahrens und kann von den Betroffenennicht angefochten werden.OLG Stuttgart, NStZ 2008, 359- Information an Sorgeberechtigte(54 Seiten) 48


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16.4 Jugendliche und Heranwachsende§ 10 StGB, §§ 43 + 44 JGG• Seelische, geistige und charakterliche Entwicklungin der <strong>Vernehmung</strong> aufzeigenBGH in NStZ 2001, 102• Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichengleichzusetzen, wenn in größerem Umfang nochEntwicklungskräfte auf ihn wirken• Jugendverfehlungen gründen auf Leichtsinn,Unüberlegtheit oder soziale Unreife• Konnte die Person das Unrecht der Tateinsehen und nach dieser Einsicht handeln?Ausführliche Darstellung von:- Elternhaus- Kinderzeit- Schulbesuch und -erfolg- Berufsausbildung und -ausübung• Diversion prüfen,§§ 45 + 47 JGGEmpfehlung an die Staatsanwaltschaft• Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 I 7. JGG(Entscheidungen zur Verstandesreife siehe Seite 49)(54 Seiten) 49


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16.3 und 16.4 ÜbersichtZeugnisverweigerungsrechtVerstandesreife bei Minderjährigen§ 52 Abs. 2 und 81 c Abs. 3 StPOBGHSt 12, 235 [238]Minderjährige§ 2 BGB, bis 18 Jahre altAussage oder UntersuchungErziehungsberechtigteVerwertbarkeit1 verweigert (BGHSt 14, 159) zugestimmt nein2 zugestimmt zugestimmt ja3 zugestimmt (BGHSt 12, 235) verweigert ?3.1 nicht verstandesreif nein3.2 verstandesreif ja4 VerstandesreifeBGHSt 12, 235(Erkennen von Tragweite und Bedeutung)4.1 Aussage, § 52 II StPO BGHSt 12, 235 [239]4.2 Untersuchung, § 81 c III StPO BGHSt 12, 235 [239]4.3 Nur durch den Richter feststellen, BGHSt 13, 394 [397]der das Hauptverfahren führt5 Beispiele für Verstandesreife (Aber immer den Einzelfall prüfen!)7 Jahre alt „nein“ BGHSt 14, 15915 Jahre alt „naheliegend“ BGH, NStZ 1997, 145 [146]17 Jahre alt „wahrscheinlich“ BGHSt 14, 21 [24]Zweifel „nein“ BGHSt 19, 85; 23, 221; BGHNStZ 2012, 578(54 Seiten) 50


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info16.5 AusländerDolmetscher§§ 184 + 185 GVGBeachtung der besonderen kulturellen HerkunftDolmetschereid"Treu und gewissenhaft übertragen"§ 189 GVGBeteuerungsformel unter die schriftliche <strong>Vernehmung</strong>schreibenBei Festnahme: Belehrung über das Recht aufkonsularische Unterstützung undAnspruch auf Dolmetscher(§ <strong>11</strong>4 b II StPO; DHB Kapitel 18, Ziffer 3.1.3)16.6 Stumme und TaubeSchriftliche <strong>Vernehmung</strong> oder Dolmetscher fürGebärdensprache§ 186 GVGDolmetschereid"Treu und gewissenhaft übertragen"§ 189 GVGBeteuerungsformel unter die schriftliche <strong>Vernehmung</strong>schreiben16.7 QuellenvernehmungZusage der VertraulichkeitSiehe Kapitel 14- Audiovisuelle <strong>Vernehmung</strong>Optische und akustische AbschirmungZusage der VertraulichkeitKapitel 14(54 Seiten) 51


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info17 Absicherung von Geständnissen undAussagen17.1 Geständnisabsicherung• Motiv für das Geständnis erforschenund in der <strong>Vernehmung</strong> niederlegen• Alle übrigen Beweismittel sorgfältig sichern !!!• Weitere Beweismittel suchen !!!• Richterliche <strong>Vernehmung</strong>Geständnis darf in der Hauptverhandlung verlesenwerden.§ 254 StPO(54 Seiten) 52


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info17.2 Absicherung der Zeugenaussage• Bild-Ton-Aufzeichnung, §§ 58 a und 255 a StPO• Richterliche <strong>Vernehmung</strong>Eventuell vereidigen, § 63 StPO• Auswirkungen:- Bei Tod oder Unerreichbarkeit des Zeugen behältdie Aussage den vollen Beweiswert.§§ 251 und 255 a StPO- Die <strong>Vernehmung</strong>, der einZeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegt,darf bei Widerruf der Angaben zwar nichtverlesen werden, jedoch darf der <strong>Vernehmung</strong>s-Richter in der Hauptverhandlung als<strong>Vernehmung</strong>sperson über die <strong>Vernehmung</strong> undderen Inhalt aussagen§ 252 StPOBGHSt 18, 146 [147]BGHSt 32, 25 [29]BGH in NStZ 2007, 652(54 Seiten) 53


© Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong> - Handbuch, Kapitel <strong>11</strong> - <strong>Vernehmung</strong> Stand: 8.10.2013www.weihmann.info18 BeispieleTexte in: Weihmann, <strong>Kriminalistik</strong>, Kapitel <strong>11</strong>18.1 <strong>Vernehmung</strong> eines Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht,Kapitel <strong>11</strong>.18.<strong>11</strong>8.2 <strong>Vernehmung</strong> eines Zeugen, Kapitel <strong>11</strong>.18.218.3 <strong>Vernehmung</strong> mit qualifizierter Belehrung und Übergangvom Zeugen zum Beschuldigten, Kapitel <strong>11</strong>.18.318.4 <strong>Vernehmung</strong> eines Beschuldigten, Kapitel <strong>11</strong>.18.418.5 <strong>Vernehmung</strong> eines Jugendlichen, Kapitel <strong>11</strong>.18.518.6 <strong>Vernehmung</strong> im beschleunigten BTM-Verfahren,Kapitel <strong>11</strong>.18.6(54 Seiten) 54

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