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Zur Vertragspraxis der Kaufpreiszahlung in den Tablettes Albertini ...

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ZUR VERTRAGSPRAXIS DER KAUFPREISZAHLUNG 211Inst 2.1.41 :Sed si quidem ex causa donationis aut dotis aut qualibet alia ex causatradantur, s<strong>in</strong>e dubio transferuntur: venditae vero et traditae non aliteremptori adquiruntur, quam si is venditori pretium solverit vel alio modoei satisfecerit, veluti expromissore aut pignore dato, quod cavetur quidemetiam lege duodecim tabularum: tamen recte dicitur et iure gentium, idest iure naturali, id effici. Sed si is qui vendidit fidem emptoris secutusfuerit, dicendum est statim rem emptoris fieri.Und wenn nun Sachen aufgrund e<strong>in</strong>er Schenkung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Mitgifto<strong>der</strong> aus irgende<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Grund übergeben wer<strong>den</strong>, wird das Eigentumunzweifelhaft übertragen. Sachen jedoch, die verkauft und übergebens<strong>in</strong>d, erwirbt <strong>der</strong> Käufer nur dann, wenn er dem Verkäufer <strong>den</strong> Kaufpreisgezahlt o<strong>der</strong> ihm <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Form Genüge getan hat, zum Beispiel durchStellung e<strong>in</strong>es Schuldübernehmers o<strong>der</strong> durch Pfandbestellung. Dies wirdzwar auch im Zwölftafelgesetz so bestimmt; doch sagt man mit Recht,dass es auch nach Völkergeme<strong>in</strong>recht, das heißt, nach Naturrecht, gilt.Wenn aber <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Sache verkauft hat, dem Käufer <strong>den</strong> Kaufpreiskreditiert, muss man sagen, dass die Sache sogleich Eigentum desKäufers wird 16 .In dieser Stelle geht es um <strong>den</strong> Eigentumserwerb an verkauftenund übergebenen Sachen. Just<strong>in</strong>ians Institutionen zitieren das Zwölftafelgesetz17 , das bereits bestimmte, dass das Eigentum nur dann auf<strong>den</strong> Käufer übergeht, wenn dieser dem Verkäufer entwe<strong>der</strong> <strong>den</strong> Kaufpreisbezahlt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Sicherstellung <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Form gegeben hat.Dies kann beispielsweise durch Pfandbestellung (pignore dato) geschehen.Weiters sei hier auf <strong>den</strong> letzten Satz h<strong>in</strong>gewiesen, demzufolgedas Eigentum an <strong>der</strong> Sache gemäß dem ius gentium genauso bereitsbei Kreditierung des Kaufpreises, und zwar si fidem emptorissecutus fuerit 18 erworben wer<strong>den</strong> kann 19 .Auch bereits Pomponius hält <strong>in</strong> D.18.1.19 an dem Pr<strong>in</strong>zip fest,dass neben tatsächlicher <strong>Kaufpreiszahlung</strong> auch ebenso Formen <strong>der</strong>16 BEHRENDS/KNÜTEL/KUPISCH/SEILER, Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung,I: Institutionen², Heidelberg 1997.17 E<strong>in</strong>geordnet wird <strong>der</strong> Satz als tab 7, 11.18 Vgl die Untersuchung <strong>der</strong> Phrase „fidem emptoris sequi“ im Rahmen <strong>der</strong> Textstufenforschungbei FEENSTRA, Fidem emptoris sequi, <strong>in</strong>: Studi <strong>in</strong> onore di Ugo EnricoPaoli (Florenz 1955), 273-287.19 Das fidem emptoris sequi ist <strong>der</strong> Sache nach für klassisch zu halten. So etwaKASER, ‘Comptes rendus’ zu WATSON, The Law of Obligations <strong>in</strong> the Later RomanRepublic (Oxford 1965), <strong>in</strong>: TR 34 (1966), 412.Revue Internationale des droits de l’Antiquité LII (2005)

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