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Zur Vertragspraxis der Kaufpreiszahlung in den Tablettes Albertini ...

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210 ELISABETH KOSSARZhun<strong>der</strong>ts zum Gegenstand haben; <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ravennater Papyri des 6. und7. Jahrhun<strong>der</strong>ts h<strong>in</strong>gegen wollten Personen <strong>der</strong> dort ansässigen Oberschichtihre Käufe beurkun<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>erseits stammen die Kaufverträgeaus völlig unterschiedlichen gesellschaftlichen Schichten und an<strong>der</strong>erseitsliegt, abgesehen von <strong>der</strong> verschie<strong>den</strong>en Herkunft, aufgrund <strong>der</strong>Datierung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahrhun<strong>der</strong>t zwischen ihnen. Dennoch weisendie Urkun<strong>den</strong>formulare <strong>in</strong> Aufbau und Inhalt viele Ähnlichkeitenauf.Hendrik Weßel 13 hat 2003 e<strong>in</strong>e ausführliche Bearbeitung <strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong>Albert<strong>in</strong>i vorgelegt 14 , <strong>in</strong> <strong>der</strong> auch des Öfteren die RavennaterPapyri zum Vergleich herangezogen wer<strong>den</strong>.Weßel konstatiert, dass, zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> <strong>der</strong> Spätantike, „die Zahlunggrundsätzlich Voraussetzung des Eigentumserwerbs“ sei. Dies lassesich <strong>den</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i selbst zwar nicht entnehmen, wohl aber<strong>den</strong> Ravennater Kaufpapyri. Dort heißt es, dass die Verkäufer <strong>den</strong>Kaufpreis „ob quam distractionem iuristraditionisque causa“ empf<strong>in</strong>gen.Der Kaufpreis werde – nach Weßels Interpretation – ausdrücklichzum Zweck <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Eigentumsrechte am Kaufgegenstandgezahlt 15 . Weßels These soll nun im Folgen<strong>den</strong> nachgegangenwer<strong>den</strong>.Dabei s<strong>in</strong>d drei Fragen zu unterschei<strong>den</strong>:1. Wurde die <strong>Kaufpreiszahlung</strong> im römischen Recht tatsächlich alsVoraussetzung für <strong>den</strong> Eigentumsübergang angesehen?2. Warum sollte dieses Pr<strong>in</strong>zip <strong>den</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i nicht zuentnehmen se<strong>in</strong>, wohl aber <strong>den</strong> Ravennater Kaufpapyri?3. Ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ravennater Papyri die Phrase „ob quam distractionemiuristraditionisque causa“ tatsächlich <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>n zu verstehen, <strong>den</strong>Weßel ihr zuschreibt?2. Rufen wir uns zu Beg<strong>in</strong>n zwei Quellen aus dem corpus iuris civilis<strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung, die dem Thema <strong>der</strong> <strong>Kaufpreiszahlung</strong> gewidmet s<strong>in</strong>d(und die auch Weßel zur Untermauerung se<strong>in</strong>er These verwendet):13 WEßEL, Das Recht <strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i, Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen,Band 40 (Berl<strong>in</strong> 2003).14 Vgl dazu KAISER, Rezension zu WEßEL, Das Recht <strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i, <strong>in</strong>: SZ122 (2005), 303; KEHOE, Roman law <strong>in</strong> Africa, Rezension zu WEßEL, Das Recht <strong>der</strong><strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i, <strong>in</strong>: The Classical Review vol. 55 no. 1 (2005), 284f, im Internetabrufbar unter http://cr.oxfordjournals.org/cgi/repr<strong>in</strong>t/55/1/284.15 WEßEL, Das Recht <strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i, 145.

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