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Zur Vertragspraxis der Kaufpreiszahlung in den Tablettes Albertini ...

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ZUR VERTRAGSPRAXIS DER KAUFPREISZAHLUNG 209Die Ravennater Papyri hat Jan-Olof Tjä<strong>der</strong> als Sammlung von <strong>in</strong>sgesamt55 nicht-literarischen, late<strong>in</strong>ischen Dokumenten aus dem erzbischöflichenArchiv von Ravenna, 1955 und 1982 (nach <strong>der</strong> AusgabeMar<strong>in</strong>i aus dem Jahre 1805) ediert 10 . Darunter bef<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong>sgesamtzehn Kaufverträge 11 , von <strong>den</strong>en nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziger (P.35) vollständigerhalten ist.In Ravenna im 6. Jahrhun<strong>der</strong>t wur<strong>den</strong> drei Hauptformulare angewandt,das früheste kann als das spätrömische o<strong>der</strong> das vorjust<strong>in</strong>ianische(vor 540; P.29 und 30) bezeichnet wer<strong>den</strong> (Formular 1). Dieseswurde vom byzant<strong>in</strong>ischen Prov<strong>in</strong>zformular abgelöst, das als nachjust<strong>in</strong>ianischesHauptformular anzusehen ist, und <strong>in</strong> <strong>den</strong> P.31, 33, 35,37 und 38-41 vertreten ist (540-616/19; Formular 2). Zu e<strong>in</strong>em nichtbekannten Zeitpunkt, wahrsche<strong>in</strong>lich aber nicht lange nach 540, entstanddas nachjust<strong>in</strong>ianische ravennatische Mischformular, das imP.36 (575/591) und <strong>in</strong> <strong>den</strong> sehr fragmentarisch erhaltenen, etwa um600 geschriebenen P.42 und 46 vorliegt. Dieses Formular (2b) ist e<strong>in</strong>eKomb<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> Formulare 1 und 2, aber es enthält auch e<strong>in</strong>ige neueFormulierungen. Die erste Form des Formulares, die uns <strong>in</strong> Ravennaentgegentritt (P.29 und 30), sche<strong>in</strong>t bereits das Ergebnis e<strong>in</strong>er Komb<strong>in</strong>ationvon zwei Urkun<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>, und zwar e<strong>in</strong>er, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erlaubniszur Besitznahme erteilt wurde (das <strong>in</strong>strumentum testationis vacuaepossessionis) und e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en, die <strong>den</strong> eigentlichen Kaufkontrakt,das <strong>in</strong>strumentum venditionis, ausmachte.Das Kaufgeschäft ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> sämtlichen Gestaltungen als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitigerAkt, die Urkunde wird formell auf Veranlassung des Verkäufersh<strong>in</strong> geschrieben. 12Der Vergleich <strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i mit <strong>den</strong> P. Tjä<strong>der</strong> hat e<strong>in</strong>enbeson<strong>der</strong>en Reiz, da die <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i Grundstückskaufverträgevon nordafrikanischen Bauern im Vandalenreich des späten 5. Jahr-„e<strong>in</strong>zige größere Fund von Kaufverträgen im Westen überhaupt.“ (WEßEL, Das Recht<strong>der</strong> <strong>Tablettes</strong> Albert<strong>in</strong>i, 18).10 TJÄDER, Die nichtliterarischen late<strong>in</strong>ischen Papyri Italiens aus <strong>der</strong> Zeit 445-700,1. Band Lund 1955, 2. Band, Stockholm 1982, 3. Tafelband Lund 1954.11 P.30, 35, 36, 37, 38-41, 42 und 46, zu datieren <strong>in</strong> die Zeit von 540 bis 616-19. InP.29, 31 und 33 s<strong>in</strong>d, mehr o<strong>der</strong> weniger unvollständig, Kaufverträge <strong>in</strong> Gestaprotokollenüberliefert wor<strong>den</strong>. Vgl TJÄDER, Die nichtliterarischen late<strong>in</strong>ischen Papyri II,2.12 TJÄDER, Die nichtliterarischen late<strong>in</strong>ischen Papyri II, 4ff.; LEVY, Rezension zuTJÄDER, Die nichtliterarischen late<strong>in</strong>ischen Papyri Italiens aus <strong>der</strong> Zeit 445-700, TeilI und III (1955), <strong>in</strong>: SZ 74 (1957), 477ff.Revue Internationale des droits de l’Antiquité LII (2005)

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