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Schutzgebiete im Unstrut-Hainich-Kreis

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Im § 5 des Reichnaturschutzgesetzes (RNG)vom 26. Juni 1935 wurde die Möglichkeit geschaffen,unter dem Begriff „Sonstige Landschaftsteile“Flächen in der freien Natur zuschützen, die nicht als Naturdenkmal oder alsNaturschutzgebiet ausgewiesen werden konnten.Am 31. Mai 1939 wurden aufgrund derentsprechenden Paragrafen des RNG die „Wasserläufeund Bruchwiesengelände <strong>im</strong> Bereicheder Stadt Bad Tennstedt und das zwischen denGemeinden Nägelstedt und Großvargula liegende<strong>Unstrut</strong>tal… dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetztesunterstellt.“ Damit wurden defacto die ersten Landschaftsschutzgebiete fürden heutigen <strong>Unstrut</strong>-<strong>Hainich</strong>-<strong>Kreis</strong> geschaffen.Nach dem Landeskulturgesetz wurden am26.08.1970 u.a. die Landschaftsschutzgebiete„Mühlhäuser Stadtwald und Hügelland umLengefeld/Stein“ mit einer Größe von 2.980 haund „Fahner Höhe“ mit einer Gesamtgröße von1.000 ha durch den Bezirkstag Erfurt ausgewiesen.Nach der Wiedervereinigung Deutschlandsund der Gründung des Freistaates Thüringenwurde das „Thüringer Gesetz für Natur undLandschaft“ für unsere He<strong>im</strong>at die gültigeRechtsgrundlage. Durch das Thüringer Landesverwaltungsamtwurde am 26. August 2009auf dieser Rechtsgrundlage das Landschaftsschutzgebiet„Obereichsfeld“ mit einer Flächevon 38.503 ha durch Verordnung ausgewiesen.Mit dieser Verordnung wurde das LSG „MühlhäuserStadtwald“ auf den Flächen außer Kraftgesetzt, auf denen sich eine Überschneidungmit dem LSG „Obereichsfeld“ ergibt.Seit 01. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetzin Kraft, welches nicht mehrwie bisher lediglich Rahmengesetz ist, sondernvielmehr überwiegend unmittelbar geltendesRecht. Dieses Gesetz regelt in § 26 die KategorieLandschaftsschutzgebiete folgendermaßen:Der Begriff „Landschaftsschutzgebiet“ wirddann <strong>im</strong> „Gesetz zur Erhaltung und Pflege derhe<strong>im</strong>atlichen Natur“, dem ersten Naturschutzgesetzder DDR vom 4. August 1954, <strong>im</strong> § 2 mitfolgender Definition verwendet:„Zu Landschaftsschutzgebieten können Landschaftenoder Landschaftsteile erklärt werden,die besondere nationale Bedeutung haben oderdie besondere Eigenarten und Schönheiten aufweisenund deshalb geeignet sind, der werktätigenBevölkerung als Erholungsgebiete undWanderziele zu dienen.“Im „Landeskulturgesetz“ der DDR vom 14.Mai 1970 wurde <strong>im</strong> § 13, Abs.: 3 formuliert:„Zu Landschaftsschutzgebieten können vonden Bezirkstagen Landschaften oder Landschaftsteileerklärt werden, die wegen ihrerSchönheit für die Erholung der Bevölkerung besondersgeeignet, wegen ihrer Eigenart erhaltungswürdigoder Beispiele vorbildlicher Landschaftspflegesind.“86„(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlichfestgesetzte Gebiete, in denen einbesonderer Schutz von Natur und Landschafterforderlich ist1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungder Leistungs- und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeitund nachhaltigen Nutzungsfähigkeitder Naturgüter, einschließlich des Schutzes vonLebensstätten und Lebensräumen best<strong>im</strong>mterwild lebender Tier- und Pflanzenarten,2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheitoder der besonderen kulturhistorischen Bedeutungder Landschaft oder3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für dieErholung.(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sindunter besonderer Beachtung des § 5 Absatz1 (Bei Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege ist die besondere Bedeutungeiner natur- und landschaftsverträglichenLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltungder Kultur- und Erholungslandschaft zuberücksichtigen.) und nach Maßgabe nähererBest<strong>im</strong>mungen alle Handlungen verboten, dieden Charakter des Gebiets verändern oder dem

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