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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650Fallersleben im Mittelalter 81Campe den Herzögen Sühne gelobten wegen der entstandenen Irrungen: We ... bekennetunde betughet open bare in dessem breve, de beseghelet is mit usen inghesegelen,dat we hebbet ghelovet und lovet mit samender hand intruwen in dessem breveusen vorbenomden heren, hertogen Otten unde hertogen Wilhelme van Brunswichunde Lunebord, ene rechte sone aller schelinghe, de we mit en hebbet ghehatbet indessen dach 82 .Am 4. Juli 1344 verkauften Angehörige der Familie von Campe den HerzögenOtto und Wilhelm von <strong>Braunschweig</strong> und Lüneburg Besitzteile in und vor dem DorfFallersleben mit allem ZubehörS 3 • Wenige Tage später, am 7. Juli desselben Jahres,gaben weitere Angehörige der Familie ihre Einwilligung zu diesem Güterverkauf andie Herzöge 84 • Möglicherweise handelte es sich hierbei um Campensehen Eigenbesitz,denn in keiner der Urkunden wird gesagt, daß die Güter einem Lehnsherren aufgelassenwurden.d) Die Grafschaftsrechte der Bischöfe von HildesheimWie verwickelt und unübersichtlich die Besitzverhältnisse im Raum Fallersleben waren,wird erst recht deutlich, wenn man erfährt, daß auch die Bischöfe von Hildesheimhier Rechte beanspruchten. Am 30. März 1341 verkaufte Balduin von Wenden zuMeinersen den Herzögen Otto und Wilhelm von <strong>Braunschweig</strong>-Lüneburg diegravscop over den Poppendik, die er vom Hochstift Hildesheim zu Lehen hatte, wobeier sich sein lediges Gut, sein Lehnsgut, sein freies Gut und seine freien Leute vorbehielt85 • Diese Mitteilung muß zunächst einmal sehr verwundern, denn schließlich wargenau diese Grafschaft doch bereits vier Jahre zuvor von den Wohldenberger Grafenschon an die Herzöge verkauft worden.Der scheinbare Widerspruch könnte dadurch zu lösen sein, daß sich hier im Spätmittelalterunterschiedliche Rechte unter derselben Bezeichnung gegenüberstehen.Aus der Urkunde geht hervor, daß zumindest die Hildesheimer Rechtsansprücheauch die Herrschaft über freies Land und freie Leute umfaßte; im konkreten Fall bleibendiese dem Verkäufer vorbehalten. "Grafschaftsrechte" können sich demnach sowohlräumlich als auch inhaltlich überschneiden und damit unterschiedlichen Rechtskreisenangehören. Eine Differenzierung dieser Rechte im Einzelnen ist allerdings ausden Quellenberichten nicht zu entnehmen.Eine weitere Quelle mit vergleichbar widersprüchlichem Inhalt macht dieses Problemnochmals deutlich. Am 29. Juni 1384 stellte König Wenzel eine Urkunde für BischofGerhard von Hildesheim aus, in der er diesem die Erbschaft des Grafen Gerhardvon Wohldenberg übertrug, der Vasall der Hildesheimer Kirche gewesen undohne Nachkommen gestorben war (absque herede legittimo)86. Es werden dabei die'2 Ebd.83 Ebd. S. 46 Nr. 4.,. Ebd. S. 46 Nr. 5 .., Ebd. Bd. I, Nr. 696 S. 350.86 VB HHi (wie Anm. 34) Bd. VI, Nr. 639 S. 451 f.

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