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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650DieÄbte von Mariental 37Iiationssystem und ein jährlieh tagendes Generalkapitel eng miteinander verbundenwurden. Jede Neugründung war zwar ein selbständiges Vollkloster, angeführt von einemAbt, stand aber gleichzeitig hinter dem Mutterkloster, das die Besetzung übernommenhatte, am Ende eines Filiationsstrangs, der bei einer der vier PrimarabteienClairvaux, Morimond, Pontigny und La Ferte zusammenlief. Die Verfassungsgrundsätzeregelten das Verhältnis von Mutter- und Tochterkloster detailliert. Der Vaterabtsollte die Tochterabtei jährlich visitieren, die Einhaltung der Zisterziensergewohnheitenüberwachen und bei Abtvakanz die Verantwortung für das monastische Lebenund die Verwaltung übernehmen. Abtwahlen sollte er beratend begleiten und auf dieNeuwahl consilio et voluntate Einfluß nehmen. Umgekehrt war der Tochterabt zumBesuch des Mutterklosters verpflichtet und sollte ebenfalls der Wahl des Vaterabtsbeiwohnen. Als Abt durfte nur ein Mönch aus dem Konvent oder aus einem anderenZisterzienserkloster designiert werden, keinesfalls ein Würdenträger aus einer ordensfremdenAbtei.Die Regelung der Beziehung von Mutter- und Tochterkloster, wie sie in der "ChartaCaritatis" vorgesehen war, sollte zwischen den einzelnen Ordenshäusern ein engesBand knüpfen, das durch den ganzen Filiationsstrang hindurchlief. Um der Gefahrvorzubeugen, daß sich die einzelnen Filiationen verselbständigten, richtete der Ordenein Generalkapitel ein, das alle Äbte besuchen mußten. Hier wurden jährlich im Septemberin Citeaux schwere Disziplinarverstöße in den Einzelklöstern vorgetragen undabgeurteilt, ordenspolitische Standpunkte gesucht und durch Einzelbestimmungendas Ordensrecht modifiziert 8 • Durch die Generalkapitel sollten die Einzelklöster indem weitverzweigten europäischen Klosternetz mit mehr als 600 Niederlassungenam Ende des 12. Jahrhunderts 9 auf die Einheitlichkeit der Observanz verpflichtetwerden.Die Architektur der Ordensverfassung zielte auf den inneren Zusammenhalt derZisterziensergemeinschaften und schloß theoretisch Abhängigkeiten von der Außenweltweitgehend aus. Die Ordensgrundsätze beschnitten beispielsweise die Aufsichtsrechtedes Diözesanbischofs, indem Abtwahlen und Disziplinarmaßnahmen als ordensinterneAngelegenheit betrachtet wurden und die Abteien vom Besuch der Synodenbefreit waren lO • Hat es den in der "Charta Caritatis" entworfenen idealen Or-• Die Generalkapitelbeschlüsse sind in den dreißiger Jahren herausgegeben worden. Statuta CapitulorumGeneralium Ordninis Cisterciensis ab anno 1116 ad annum 1786. Hg. Joseph-Marie CANIVEZ8 Bde. (Bibliotheque de la Revue d'histoire ecclesiastique 9-14b) Louvain 1933-41. (Im ff. abgekürztmit Can ....)9 Zu der Entwicklung des Ordens vgl.: Gerhard B. WINKLER, Die Ausbreitung des Zisterzienserordensim 12. und 13. Jh. In: Die Zisterzienser (wie Anm. 6), S. 86-92. - R. A. DONKIN, The Growth andDistribution of the Cistercian Order in Medieval Europe. In: Studia Monastica 9, 1967, S. 275-286.tu Zum Verhältnis der Zisterzienser zur Diözesangewalt vgl. Georg SCHREIBER, Kurie und Kloster im12. Jh. Studien zur Privilegierung, Verfas.~ung und besonders zum Eigenkirchenwesen der vorfranziskanischenOrden, vornehmlich auf Grund der Papsturkunden von Paschalis 11. bis auf Lucius III.(1099-1181)(Kirchenrechtl. Abhandlungen 65/66), bes. Bd. 1 S. 88. - Friedrich PFURTSCHELLER, DiePivilegierung des Zisterzienserordens im Rahmen der allgemeinen Schutz- und Exemtionsgeschichtevom Anfang bis zur Bulle "Parvus fons" (1265). Ein (,lberblick unter besonderer Berücksichtigungvon Schreibers "Kurie und Kloster im 12. Jahrhundert". (Europäische Hochschulschriften, Reihe 23,

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