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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650218 o. Jungund auch andere Länder haben bei ihren Streitigkeiten wegen des Domaniums biszum Reichsgericht "durchgehalten" (Lippe, Gotha, Schwarzburg, aber auch Preußen).Welch ein Kontrast bei den <strong>Braunschweig</strong>er Kontrahenten zwischen einem Privaten,der aUe prozeßrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, und einer Regierung, dieso offenkundig zaudert!Warum hat sich der Freistaat vergleichsweise so nachgiebig verhalten? Zunächstlassen sich einige Legenden aufklären: Auf das Domanium zu verzichten aus Angstvor den Kosten eines Prozesses um selbiges gleicht logisch etwa einem Selbstmord ausAngst vor dem Tode. Es ist auch offensichtlich unbegründet beim Staat, für denz. B. die Gerichtskosten Gedenfalls vor den eigenen Gerichten) gar nicht real anfallen,sondern reine Umbuchungen darstellen, und der überdies prinzipiell unbeschränktMittel zur Verfügung hat. Ein Privatmann mag angesichts zu erwartenderKosten resignieren, beim Fiskus verfängt dieses Argument nicht 155 • Umichtig istauch, daß 8raunschweig bei einem Marsch durch aUe Instanzen wegen der Irrevisibilitätdes einschlägigen Landesrechts keine Erfolgschancen gehabt hätte. Formalmochte sich das so darstellen i56 , aber hätte das Reichsgericht sein Erkenntnis von1932 im lippischen Domanialprozeß, daß nach gemeinem deutschen Privat!ürstenrecht... das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reinesPrivateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des altenDeutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheitgehörte, so daß es ihnen im Zweifel nur solange zustand, als sie die Herrschaft imStaat innehatten 157, nicht womöglich schon bei - hypothetischer - Unterbreitung des<strong>Braunschweig</strong>er Falles gewinnen und aussprechen können?Aus welchen tatsächlichen Gründen aber hat <strong>Braunschweig</strong> nun vor Gericht nichtmit aller Hartnäckigkeit um das Kammergut gekämpft? Die Antwort kann nur vorläufigsein, und sie ergibt sich auf der sonst oft überbewerteten, hier aber einmal einschlägigenEbene des Profils der politischen Akteure, wobei man zwei Phasen unterscheidenmuß. Bis zum Machtwechsel bei den Dezemberwahlen 1924 gilt wohl: Dieneuen "Herren", welche die Revolution an die Macht gebracht hatte, erwiesen sich,konfrontiert mit der strategischen Aufgabe der Führung eines Millionenprozesses,eben doch als überforderte Kleinbürger, die sich etwa durch das "Argument" der ungeheuerlichenProzeßkosten ins Bockshorn jagen ließen. Just dafür sorgte der übernommenegouvernementale Apparat jener "Fachleute" , die teils ungeeignet, teils eindeutigilloyal waren. Finanzpräsident bzw. "Volksbeauftragter" Bartels 158 , Justizmi-ISS An dieser Stelle erscheint es besonders mißlich, daß ScHMIDT (wie Anm. 1) die Auseinandersetzungmit der Literatur vernachlässigt hat. Gerade hier hätte man sich die Stellungnahme eines Justizpraktikersgewünscht.156 So formal argumentiert SCHMIDT (wie Anm. 1) S. 135.151 RG - VI1.445/31 - Urt. v. 27.5.1932, RGZ 136, S. 211,222; vgl. zum Zusammenhang JUNG, Volksgesetzgebung(wie Anm. 4) S. 133f.; SCHMIDT (wie Anm. 1) kennt dieses Urteil (S. 167), aber mißverstehtes, wenn er daraus ableitet, daß "Hoffnungen auf das Reichsgericht" eitel gewesen wären(S. 135).IS8 Vgl. SCHMIDT (wie Anm. 1) S. 40 ff.

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