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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt 215Das Bild, das sich dabei zeigt, ist trübe. Trotz des eingangs betonten volkswirtschaftlichenund politischen Gewichts wurden die Vermögensauseinandersetzungenvon Anfang an auf eine schiefe Ebene gesetzt, als die neuen Herren - im allgemeinenprovisorische Regierungen von Sozialdemokraten - versuchten, durch entsprechendefinanzielle Zugeständnisse die Abdankung der entmachteten Fürsten zu erkaufenbzw. die politische Abstinenz der gestürzten Landesherren zu sichern. Zu diesem verquerenAnsatz kam die deutsche Wirtschaftskatastrophe im Gefolge einer nicht minderunzulänglichen Bewältigung des verlorenen Krieges. Einige der ehemaligen Fürstenhatten auch Umstellungsschwierigkeiten bei der Aufgabe der maßstäblichenHofverklcinerung: vom Landesherrn zum bürgerlichen Millionär. Kein Wunder, daßdie ersten Regelungen nicht hielten und die letzte - in Preußen - erst 1926 zustandekam.Vertragsschluß und Scheitern - Prozeß - Pressionsgesetz - Anrufung einesVermittlers - Vergleich und Widerruf - wieder Prozeß: diese Stationen charakterisiertendie Auseinandersetzungen während der gesamten Zeit der Weimarer Republik,so ging es zum Teil noch während der NS-Zeit weiter und in Ausläufern sogar inder zweiten Hälfte der 40er Jahre in Westdeutschland. Auf Staatsseite lag dasSchwergewicht dabei, jedenfalls anfangs, auf dem Parlament, während die Fürstenseitesich vorzugsweise der Justiz bediente - Demokratie gegen Recht, wenn man sowill-, aber dabei gilt es zu differenzieren: Auch wo Länder gesetzliche Regelungenverkündeten (Lippe, Gotha) oder planten (Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Waldeck),war nicht eigentlich eine einseitige hoheitliche Regelung beabsichtigt. Es handeltesich vielmehr um Pressionsgesetze, mit denen vor allem die Sozialdemokratienach dem Scheitern der ersten Verhandlungsphase die neugewachsenen Muskelnspielen ließ, um die Kontrahenten zu anderweit nicht erreichbaren Konzessionen zubestimmen. Umgekehrt setzten bei aller Prozeßfreude die abgetretenen Fürsten bzw.ihre Berater doch mehr auf ein umfassendes politisches Management, innerhalb dessender Nutzen ständiger Drohung mit der Justiz offenbar höher geschätzt wurde alsder eines isolierten Versuchs, diese Drohung wahrzumachen.Die <strong>Braunschweig</strong>er Auseinandersetzung lag im landesgeschichtlichen Vergleichdurchaus im Rahmen des Üblichen; auf fällt an ihr weniger die angebliche Radikalitätals vielmehr das besondere formaljuristische Profil, das freilich wiederum mit demLinkskurs zusammenhängen dürfte. Ein starkes normatives Bewußtsein, wie es vorallem jener Aufruf des Arbeiter- und Soldatenrats und Art. 7 der Verfassung ausdrückten,verband sich mit einiger Energie - das war doch etwas anderes als jenesBild aus der Gartenlaube der deutschen Revolution, daß Fürst und Sozialdemokratim Dezember 1918 zusammen zum Notar gingen, um die "Abfindung" festzulegen.2. Die sogenannten FürstenprozesseHier sei noch einmal fachlich-juristisch auf die famosen "Fürstenprozesse" eingegangen.Erstens die materielle Seite: Es war just der braunschweigische KammerpräsidentFriedrich Wilhelm Rudolph Zimmermann, der in einer gerade zum Ende dermonarchischen Zeit erschienenen ausführlichen Studie zu dem eigentlich jedenRechtsansatz vernichtenden Schluß kam, "daß es weder ein gemeines Recht gibt, um

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