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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt 209sierte und die hermeneutische Unergiebigkeit des ganzen Verfahrens zeigte 1l2 , halfFleischmann sich unverdrossen mit einigen ad hoc entwickelten Grundgedankenaus l13 • Ferner: Da bis zum Inkrafttreten der Weimarer Verfassung keine Norm eineEntschädigung für Legalenteignungen vorschrieb - jetzt auf dem Boden dieses Ansatzesargumentiert 1l4 -, führte Schücking erst einmal die regelmäßigen Rechtsgepflogenheitenin zivilisierten Staaten ins Feld 1l5 • Nachdem Jellinek auf den entgegenstehenden§ 197 Abs. 2 NLO (Entschädigung nur nach Maßgabe dcs Gesetzes) hingewiesenhatte lI 6, variierte Schücking hilflos zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen ll7 ,während Anschütz 1l8 und Fleischmann 1l9 den Ratifikationszusammenhang, den letztererja einräumte, beiseite schoben und den "Enteignungs"-Vorgang ins nachkonstitutionelleJahr 1922 datierten, um ihn so an Art. 153 WRV scheitern lassen zu können.Indes liegt bei dem <strong>Braunschweig</strong>er Gutachterauftritt mehr vor als das methodischkritikwürdige Vorgehen von Professoren, unliebsamen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungenmit Hilfe höchst privater Konstrukte die dispositive Kraft (Anschütz)auszubauen, sie sozusagen in die juristischen Papierkörbe, beschriftet "Programmsätze"oder "bloße Rechtsansicht" , zu legen; das war nicht nur das methodologischeProblem eines Faches, sondern das moralische eines öffentlichen Lebens, das Spielwar falsch und entwürdigend: Hier hatten Leute in einer Krise des ganzen Systemsder aufbrechenden Bewegung der Massen Führung und Ziel gegeben - honett, wieauch Gegner nach längerer Zeit einräumten 120 , und dabei immerhin Kopf und Kragenriskiert. Man braucht sich nur vorzustellen, wie bei einer Niederschlagung derRevolution ihr Ende gewesen wäre. Jahre später nun wußten Bürger, die im November1918 fein zu Hause gewesen waren, ganz genau Bescheid, was damals draußenfalsch gemacht worden sei, und verbreiteten sich mit wissenschaftlichem Anspruch -und für Honorar - über wesentliche Interessen der Revolution (Fleischmann) oderergingen sich in Vermutungen zu sozialistischen Revolutionen (Anschütz) 121 , umdas, was jene Revolutionäre seinerzeit tatsächlich wollten, zu hintertreiben.Im letzten freilich bezog hicr die Linke verdiente Ohrfeigen. Daß so mit der Revolutionumgesprungen wurde, legte deren Schwäche offen, und wenn die Auseinandersetzungschließlich auf einer historisch so ahnungslosen und moralisch abge-112 Jellinek (wie Anm. 81), S. 41 f.113 Fleischmann (wie Anm. 87), S. 25.114 Daß es sich bei der Inanspruchnahme des Art. 153 WRV vor Abschluß der Vermögensauseinandersetzungenum eine monströse Petitio principii von Fürstenseite handelte, ist ausgeführt bei JUNG,Volksgeselzgebung (wie Anm. 4) S. 587 f.IIS Schücking (wie Anm. 77), S. 37.116 Jellinek (wie Anm. 81), S. 46.117 Schücking (wie Anm. 82), S. 56.118 Anschütz (wie Anm. 86), S. 137.119 Fleischmann (wie Anm. 87), S. 25.120 Vgl. Roloff (wie Anm. 100), S. 42.121 Fleischmann (wie Anm. 87), S. 24; Anschülz (wie Anm. 86), S. 135.

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