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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650208 O. JungDie Verfassung freilich hatte gegen deutsche Rechtsprofessoren 104 ohnehin keineChance. Zu der Textaussage, daß das Kammergut Staatsgut war, legte Stammler los:Diese bloß doktrinäre Behauptung ist zweifel/os falsch. Es dürfte unter bemerkenswertenBearbeitern dieser Frage noch niemals jemanden gegeben haben, der es geleugnethätte, daß in alten Zeiten das Kammergut im Eigentum des Herzogs oder derHerzoglichen Familie gestanden habe 105 - ohne zu reflektieren, ob der Verfassungsgeberunter jene Bearbeiter überhaupt zutreffend eingereiht wäre, und ohne nach derRäson für diese ungewöhnliche normative Aussage im Präteritum auch nur zu suchen.Desgleichen sah Anschütz in jenem Satz eine völlig falsche Unterstellung 106 ,und nach Fleischmann war er als Konstatierung von Vergangenem ein unverbindlicherGesetzesinhalt 107 • So das Parlament zum Autorenkollektiv gemacht, mit demman disputieren könne 108 , dessen Entscheidungen man aber doch nicht etwa akzeptierenmüsse - dann seine Lesungen wohl zu Redaktionssitzungen und die GesetzundVerordnungs-Sammlung zur parlamentarischen Schriftenreihe -, war die zweiteAussage der Verfassung, daß das Kammergut Staatsgut ist, kein sonderliches Hindernismehr. Da verführte es selbst Anschütz, es dem Kompctenzgerichtshof nachzutunund über die Verbindung war und ist zur bloßen Rechtsansicht zu gelangen 109 , wasHatschek mit der methodischen Rüge quittierte: Dem Gesetzgeber die Formulierungeiner bloßen Rechtsansicht zuzumuten ist jedenfalls dann nicht nötig, wenn die Deutungals Imperativ möglich ist. 110 Letztlich wurde hier die normative Kraft der Verfassungschlichtweg ignoriert bzw. - schlimmer - nicht anerkannt.An zwei Beispielen sei illustriert, wie methodisch haltlos die vier herzoglichen Professoren-Gutachtervorgingen: Zu jenem Rechtsbereinigungsverfahren, auf das esdoch seines Erachtens entscheidend ankam, leistete sich Schücking eine reine offenbar-Deduktionaus der Gesetz- und Verordnungs-Sammlung ohne Blick in die Parlamentarial1l • Als Jellinek daraufhin den Verhandlungsablauf fast vollständig analy-104 In dieser Tradition ignoriert Gerhard SEIDLER (Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts im Spiegelder "Bsg. Zs. für Rechtspflege"; in: Justiz im Wandel der Zeit. Festschrift des Oberlandesgerichts Bs.,hg. v. Rudolf WASSERMANN. Bs. 1989, S. 191-216 (212» die landesverfassungsrechtliche Entscheidung.Peter FORMER (Die Entschädigung des Welfenhauses durch den Bsger Staat und Preußen; in:Victoria Luise - Kaisertochter, Herzogin und Bsger Bürgerin, hg. v. Gerd BIEGEL. Bs. 1992,S. 143-154 (143, 145» behandelt sie - eine zentrale Schwäche - mehr als beiläufig.10' Stammler (wie Anm. 84), S. 116.106 Anschütz (wie Anm. 86), S. 137.107 Fleischmann (wie Anm. 87), S. 25.101< Vgl. Anschütz (wie Anm. 86), S. 137, Art. 7 S. 1 (Alles Staatsgut ist Eigentum des Volkes) sei eineAussage, die das Prädikat • geistvoll" schwerlich verdient. In dieser Tradition erschien es dem Verwaltungsgerichtshofspäter gewagt, daß Art. 7 die bisherigen Domänen als Staatsgüter bezeichne(te)(VwGH - 60/27 - Urt. vom 22.6.1927, BsgZs. 73, 1927, Beil. S. 33-39 (35».109 Anschütz (wie Anm. 86), S. 137; diese vorgebliche Rechtsansicht setzt Otto DIEDERICHS, Die staatspolitischeund staatsrechtliche Entwicklung des Landes Bs. nach der Revolution von 1918. Jur.Diss. Jena 1930, S. 78, mit der Alternative "Programmsatz" gleich; darum ging die Diskussion zuArt. 7 der Verfassung aber nicht.110 Hatschek (wie Anm. 89), S. 67.111 Schücking (wie Anm. 77), S. 36 f.

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