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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042650Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt 205früheren Herzog (wirksam) enteignet hätten, so kam dies einer Aufforderung gleich,die Zahlungsansprüche einschließlich der Rente zu lassen und die einzelnen Objekteselbst herauszuverlangen, was den Freistaat in eine ganz ummögliche Situation bringenmußte. Beide Seiten legten Berufung ein.Anfang 1924 lieferte dann Rudolf Stammler sein Gutachten ab, schwach wieSchücking und unangenehm durch Weitschweifigkeit gleichermaßen wie rechtsphilosophischeApodiktik 84 ; nach ihm Gerhard Anschütz eine seiner schwächeren 85 , aberimmerhin akzeptablen Arbeiten 86 • Das Jahr darauf gutachteten Max Fleischmann 87 ,ebenfalls annehmbar, und Stammler, wie vordem, im NachtragB8. <strong>Braunschweig</strong> hieltdagegen und tat erneut mit Julius Hatschek, dem Göttinger Staatsrechtler, einen ausgezeichnetenGriffl 9 •Der <strong>Braunschweig</strong>er Rechtsstreit war als Kampf des ehemaligen Herzogs um dasKammergut in zwei Instanzen ein Millionenprozeß; er gibt als wahre Gutachten­Schlacht von schließlich sechs Ordinarien einen Blick frei in deutsche Universitätsvergangenheit,und er geriet schließlich als mehr oder minder reflektierte juristischeAufarbeitung der Novemberrevolution zu einem Stück über das Verhältnis vonRecht und Geschichte sowie ihrer jeweiligen Wissenschaften. Dies lohnt näheres Eingehen9o •4. Die Gutachter-Schlacht: eine juristische TragikomödieEine der scheinbar offenen Flanken der Revolution in <strong>Braunschweig</strong> war die Tatsache,daß der Arbeiter- und Soldatenrat seine einschlägige Proklamation nicht in derGesetz- und Verordnungs-Sammlung, sondern in der Zeitung - eben dem" Volksfreund"- veröffentlicht hatte. Jeder Gutachter fragte nach der Zulässigkeit diesesVerfahrens, keiner nach seinen Gründen. So seien sie nachgetragen: Der" Volks-H4 Rechtsgutachten in Sachen des Herzoglichen Gesamthauses Bs.-Lüneburg und Seiner KöniglichenHoheit des Herzogs Ernst August zu Bs.-Lüneburg gegen den Bsg. Staat vom 8.1.1924, abgedruckt inLT Ds 680 vom 12.5.1924, S. 101-121.8' Gewiß waren das Texte durchweg "angesehener Rechtsprofessoren", wie SCHMIDT (wie Anm. 1)S. 111, betont; deren Prestige für die eigenen Zwecke nutzbar zu machen, gehörte zur klaren Strategieder Fürstenseite, vg\. JUNG, Volksgesetzgebung (wie Anm. 4) S. 604. Aber diese allgemeine Feststellungbzw. Erkenntnis enthebt doch nicht der Pnifung, ob die im speziellen Fall erstatteten Gutachtendem generellen Niveau der Arbeiten entsprachen, denen jene Autoren ihren Ruf verdankten. SCHMIDTweist selbst darauf hin, daß sich der unzweifelhaft bedeutende Staatsrechtier Anschütz mit den Argumentenund Ansichten der Staatsseite "eher schlagwortartig" auseinandersetzte, (wie Anm. 1) S. 112.86 Rechtsgutachten in Sachen des Gesamthauscs Bs.-Lüneburg gegen den Bsg. Staat vom 23.4.1924, abgedruckta. a. 0., S. 122-138.87 Über die Rechtslage des Kammergutes im Staate Bs. insbesondere unter der Einwirkung der Revolutiondes Jahres 1918. Gutachtliche Äußerung o. D., abgedruckt in LT Ds 63 vom 10.8.1925, S. 16-26.88 Über das Eigentum in alter und neuer Zeit, Gutachtliche Äußerung vom 29.12.1924, abgedruckt a. a.0., S. 27-31. Kostprobe: So muß der Gedanke des Rechtes und die ihm entquellende Frage des Eigentumsdurch alle beschränkenden Einze/särze durchleuchten, die in wogendem Wechsel einherwallen.(S. 31).H. Die Rechtslage des Kammerguts in Bs. Ein Rechtsgutachten o. D., abgedruckt a. a. 0., S. 32-68. Allerdingsverlangte der Gelehrte auch ein stolzes Honorar: 10 000 RM, vg\. StAWf, 12 A Neu 13 n,45092. Zu den "Tarifen u vg\. SCHMIDT (wie Anm. 1) S. 140.90 SCHMIDT (wie Anm. 1) S. 99-102, 111 ff., 127 f., referiert diese Gutachten lediglich.

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