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Zivilprozessordnung - WIPO

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271.0Inhaltsverzeichnis1. TeilAllgemeine Bestimmungen§§1. Abschnitt: Parteien1. Titel: Prozessfähigkeit .............................................................. 1-10 2. Titel: Streitgenossenschaft und Hauptintervention ............ 11-16 3. Titel: Beteiligung Dritter am Rechtsstreite .......................... 17-24 4. Titel: Bevollmächtigte ............................................................ 25-39 5. Titel: Prozesskosten................................................................ 40-55 6. Titel: Sicherheitsleistung ....................................................... 56-62 7. Titel: Verfahrenshilfe.............................................................. 63-73 2. Abschnitt: Verfahren1. Titel: Schriftsätze .................................................................... 74-86 2. Titel: Zustellungen................................................................ 87-122 3. Titel: Fristen und Tagsatzungen........................................ 123-143 4. Titel: Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..................................................... 144-154 5. Titel: Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens ........... 155-170 3. Abschnitt: Mündliche Verhandlung1. Titel: Öffentlichkeit............................................................ 171-175 2. Titel: Vorträge der Parteien und Prozessleitung ............. 176-196 3. Titel: Sitzungspolizei .......................................................... 197-201 4. Titel: Vergleich .................................................................... 202-206 5. Titel: Protokolle.................................................................. 207-217 6. Titel: Akten..........................................................................218, 219 7. Titel: Strafen ................................................................................220 8. Titel: Sonntagsruhe und Gerichtsferien ........................... 221-225 1


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2. TeilVerfahren vor dem Gerichte erster Instanz§§1. Abschnitt: Verfahren bis zum Urteile1. Titel: Vergleichsversuch, Klage, erste Tagsatzung und Streitverhandlung.............................................. 226-265 2. Titel: Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme ......................................... 266-291 3. Titel: Beweis durch Urkunden .......................................... 292-319 4. Titel: Beweis durch Zeugen ............................................... 320-350 5. Titel: Beweis durch Sachverständige................................. 351-367 6. Titel: Beweis durch Augenschein...................................... 368-370 7. Titel: Beweis durch Vernehmung der Parteien................ 371-383 8. Titel: Sicherung von Beweisen........................................... 384-389 2. Abschnitt: Urteile und Beschlüsse1. Titel: Urteile ........................................................................ 390-430 2. Titel: Beschlüsse.................................................................. 425-430 3. TeilRechtsmittel1. Abschnitt: Berufung ................................................................... 431-4702. Abschnitt: Revision..................................................................... 471-4823. Abschnitt: Rekurs ....................................................................... 483-4964. TeilNichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage497-5152


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.05. TeilBesondere Arten des Verfahrens§§1. Abschnitt: Verfahren in Ehesachen ......................................... 516-5342. Abschnitt: Bagatellverfahren .................................................... 535-5403. Abschnitt: Besitzerschutzverfahren ........................................ 541-5474. Abschnitt: Mandatsverfahren................................................... 548-5545. Abschnitt: Verfahren in Wechselstreitigkeiten...................... 555-5596. Abschnitt: Verfahren in Bestandstreitigkeiten...................... 560-5767. Abschnitt: a) Schuldentriebverfahren ..................................... 577-593b) Rechtsbotsverfahren .......................................593a-593e8. Abschnitt: Schiedsverfahren ..................................................... 594-635 3


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2Insbesondere bedarf der Minderjährige in Rechtsstreitigkeiten, welchenur dasjenige zum Gegenstande haben, worüber er zufolge der §§ 151,246 und 247 ABGB frei verfügen darf, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichenVertreters.§ 3Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozessfähigkeitmangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zubehandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungendie Prozessfähigkeit zukommt.§ 41) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozessfähigkeitmangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnenFalle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung,soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der erstenProzesshandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.2) Die zu einer einzelnen Prozesshandlung erforderliche besondereErmächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Prozesshandlungnachgewiesen werden.§ 5Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungenüber Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.§ 61) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowieder etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführungist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.2) Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezuerforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amtswegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem6


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschobenbleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozessunfähige Partei Gefahrverbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitendePerson noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung desMangels, zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassenwerden.3) Die im Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen könnendurch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. EineVerlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nurdann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindertwird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einenEinfluss zu nehmen nicht vermag.§ 71) Wenn der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretungoder der Ermächtigung zur Prozessführung nicht beseitigt werdenkann oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat dasGericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache ebenanhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrensdurch Beschluss auszusprechen.2) Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehungdes Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einemanderen inländischen Gerichte gefällte noch bindende Entscheidungentgegensteht.§ 81) Soll wider eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertretersentbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen werden und wäremit dem Verzuge für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahrverbunden, so hat das Prozessgericht auf dessen Antrag für die prozessunfähigePartei einen Kurator zu bestellen.2) Der Kurator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichenVertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, dieBestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.7


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 91) Die Entscheidung über einen im Sinne des § 8 Abs. 1 gestellten Antragerfolgt durch Beschluss und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichenVerhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärungerforderlichen Erhebungen eingeleitet werden.2) Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in welchen nach den Bestimmungendes bürgerlichen Rechtes oder nach diesem Gesetze durchdas Prozessgericht für eine Partei in bürgerlichen Streitsachen ein Kuratorzu bestellen ist.§ 10Die Kosten, welche mit der Bestellung eines Kurators verbundensind, sowie die durch die Tätigkeit des Kurators entstehenden Kosten hatdie Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde,unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.2. TitelStreitgenossenschaft und Hauptintervention§ 11Ausser den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen könnenmehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaftstehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigtoder verpflichtet sind;2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichenund rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungenden Gegenstand des Rechtsstreites bilden und zugleich dieZuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründetist.8


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 12Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft imWege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlichgeklagt werden.§ 13Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derartselbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossendem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.§ 141) Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheitdes streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriftauf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eineeinheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstrecktsich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auchauf sie.2) Der Widerspruch zwischen den Prozesshandlungen der tätigenStreitgenossen ist mit Hilfe der Prozessleitung und des Beweisverfahrenszu beseitigen.§ 151) Das Recht zur Betreibung des Prozesses kann von jedem einzelnender Streitgenossen ausgeübt werden.2) Unter den in § 14 angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder aufAntrag der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzungausser den sonst beteiligten Personen stets auch sämtliche Streitgenossen,und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssacheabgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.§ 16Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personenein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruchnimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreitesbeide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).9


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3. TitelBeteiligung Dritter am RechtsstreiteNebenintervention§ 171) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderenPersonen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kanndieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchendurch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebeninterventioneingeräumt ist.§ 181) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zudessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzesan beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches eram Siege einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben.2) Über den Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenientenist nach vorhergehender mündlicher Verhandlungzwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zuentscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nichtgehemmt.3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegebenist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden undkönnen Prozesshandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässigerklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochtenwerden.§ 191) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, inwelcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt,zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtlichesInteresse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltendzu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen10


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptparteirechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen imWiderspruche stehen.2) Mit Einwilligung beider Prozessparteien kann der Intervenientauch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit alsPartei eintreten.3) Der Intervenient kann durch seine Prozesshandlungen von der zurTagsatzung nicht erschienenen Partei die Rechtsfolgen der Versäumungabwenden und statt der Hauptpartei zu ihrer Unterstützung verhandeln.Ist die Rechtssache durch die mit dem Intervenienten in Abwesenheit derHauptpartei durchgeführten Verhandlung spruchreif geworden, so istdas Endurteil zu fällen, wie wenn die Verhandlung mit der Hauptparteiselbst geführt worden wäre.4) Der Intervenient ist befugt, ohne Genehmigung oder Ermächtigungder Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen,wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht.5) Intervenienten, welchen nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt,können im Prozesse nur als Zeugen vernommen werden.§ 20Wenn das in einem Prozesse ergehende Urteil kraft der Beschaffenheitdes streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriftauch in bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegnerder Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten dieStellung eines Streitgenossen zu (§ 14).Streitverkündigung§ 211) Wer behufs Begründung zivilrechtlicher Wirkungen einen Drittenvon einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündigung),kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchemauch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage desRechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist.2) Mit einer solchen Benachrichtigung kann eine in den Vorschriftendes bürgerlichen Rechtes begründete Aufforderung zur Leistung der11


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Vertretung im bereits anhängigen oder erst einzuleitenden Rechtsstreite(Nebenintervention) verbunden werden.3) Die Streitverkündigung gibt der benachrichtigenden Partei nicht dasRecht, die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites, die Erstreckungvon Fristen oder die Verlegung einer zur Verhandlung bestimmtenTagsatzung zu begehren.Benennung des Auktors§ 221) Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagtwird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Nameneines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auktor) sogleich nachZustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstandeoder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch beider vor dem Prozessgerichte anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären.2) Die Aufforderung an den Auktor und dessen Ladung erfolgt durchZustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderungerforderliche Mitteilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zuenthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger nochvor der ersten Tagsatzung mitzuteilen.§ 231) Erkennt der Auktor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behaupteteVerhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten andessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung desKlägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltendmacht, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagtenbestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.2) Infolge der Übernahme des Prozesses durch den Auktor ist derBeklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Prozessgerichtes von derProzessführung zu befreien. Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzungeine Einigung wegen der Übernahme des Prozesses durch den Auktornicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreitnicht weiter verweigern.12


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 241) Erscheint der Auktor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumtenersten Tagsatzung nicht, bestreitet er die Behauptung des Beklagten odererklärt er sich bei der Tagsatzung überhaupt nicht, so ist der Beklagteberechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruches des Klägers von derKlage zu befreien.2) Inwiefern dem Auktor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst,ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurteilen.4. TitelBevollmächtigte§ 25Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderesbestimmt ist, Prozesshandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigtevornehmen.§ 26 1Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestelltwerden.§ 27Wenn die Erklärungen einer in Begleitung ihres Bevollmächtigten vorGerichte erschienenen Partei mit den Erklärungen des Bevollmächtigtenim Widerspruch stehen, sind in erster Linie die Erklärungen der Partei zuberücksichtigen.§ 28 2Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte haben bei der ersten vonihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigungdurch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche inUrschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gerichtzurückbehalten werden kann.1 § 26 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 28 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.13


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 29 1Wenn die Bevollmächtigung mittels einer Privaturkunde geschah undgegen deren Echtheit Bedenken entstehen, kann das Gericht auf Antragoder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung derUnterschrift anordnen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung,wenn ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar alsBevollmächtigter einschreitet und die Echtheit der Unterschrift mit Berufungauf seinen Eid bestätigt. Die Anordnung der Beglaubigung kanndurch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.§ 30Die Erklärung über die erteilte Bevollmächtigung kann, wenn diePartei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigtenpersönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichemProtokoll aufgenommen werden.§ 311) Die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozessführung(Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes: 21. zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen denRechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschliesslich derjenigen,welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme desVerfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oderdurch eine im Sinne des § 16 erfolgende Klageführung veranlasstwerden;2. zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites,zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüchesowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Parteigeltend gemachten Ansprüche;3. zur Einleitung der Exekution wider den Prozessgegner, zur Vornahmealler im Exekutionsverfahren auf Seiten des Exekutionsführers vorkommendenHandlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;4. zur Empfangnahme der von dem Prozessgegner zu erstattenden Prozesskosten.1 § 29 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.14


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelneAkte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwaltoder an einen anderen Stellvertreter übertragen. 1§ 32Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmachthat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenübernur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31Ziff. 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besondersbekannt gegeben wurde.§ 331) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei eineProzessvollmacht erteilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelnebestimmte Prozesshandlungen bevollmächtigen. 22) Umfang, Wirkung und Dauer der Prozessvollmacht sind nach denBestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einerVollmacht zu einzelnen Prozesshandlungen aber, sofern im folgendennichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht undnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.§ 34Die auf Grund einer Prozessvollmacht von dem Bevollmächtigtenvorgenommenen Prozesshandlungen haben im Verhältnis zur Gegenparteidieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wordenwären. Dies gilt jedoch von Geständnissen und anderen tatsächlichenErklärungen nur insoweit, als sie nicht von der miterschienenen Parteisofort widerrufen oder berichtigt werden.§ 351) Die Prozessvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers,noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozessfähigkeitoder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.2) Die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers, der für die prozessunfähiggewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle1 § 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.15


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertretereiner Partei können jedoch die Prozessvollmacht jederzeit widerrufen.§ 361) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebungder Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungenerlangt dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtlicheWirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht von der Parteiangezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzeszu geschehen.2) Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte nochdurch 14 Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zuhandeln, soweit dies nötig ist, um letzteren vor Rechtsnachteilen zuschützen.§ 37Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreitesvon Amts wegen zu berücksichtigen.§ 381) Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisenzu können, behufs Vornahme einzelner dringlicher Prozesshandlungeneinschreiten will, kann nach Ermessen des Gerichtes entweder gegenvorgängige Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden, oder auch ohnesolche Sicherheitsleistung als Bevollmächtigter einstweilen zugelassenwerden.2) Das Gericht hat zugleich die nachträgliche Vorlage einer zu jenenProzesshandlungen berechtigenden Vollmacht oder die Beibringung derGenehmigung der Partei anzuordnen und bis zum Ablaufe der hierfürbestimmten Frist mit der zu erlassenden Entscheidung oder Verfügunginnezuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist ohne Rücksicht aufjenes Einschreiten vorzugehen; der Gegner hat Anspruch auf Ersatz derdurch die einstweilige Zulassung verursachten Kosten und Schäden.3) Mit Ausnahme des Beschlusses über den Ersatz der Kosten undSchäden können die im Sinne der vorstehenden Absätze ergehendengerichtlichen Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nichtangefochten werden.§ 39Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungenüber die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.16


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.05. TitelProzesskosten§ 401) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kostenzunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen,welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vomGerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegenvorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zubestreiten.2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenenKosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungenenthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurteilen.§ 411) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihremGegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durchdie Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. WelcheKosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellungdes Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinemvon sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zubestimmen.2) Soweit das Mass der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst dieHöhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetragesnach diesen Tarifen zu geschehen. 13) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlichder Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitzedes Prozessgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwaltsentstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden,dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden,sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehungeines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person desRechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 21 § 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.17


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 421) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenientbei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nichtansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendigwar und insbesondere wenn die Partei in erster Instanz ohne einen Bevollmächtigtenerscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenenSchaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nichtdem Stande der berufsmässigen Parteienvertreter angehören, so ist derunterliegende Gegner nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebührenund der durch die Prozessführung verursachten notwendigenBarauslagen zu verhalten.§ 431) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kostengegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Der zu ersetzendeTeil kann ziffermässig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmtwerden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderengesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungenausserhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscherund Übersetzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungensowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte,sind ihr dabei verhältnismässig mit dem Teil zuzusprechen, der demAusmass ihres Obsiegens entspricht. 12) Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreitesder einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner und dessenNebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegnernur mit einem verhältnismässig geringfügigen Teile seines Anspruches,dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat,unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderungvon der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlungdurch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängigwar.§ 441) Werden tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständenangebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung gewinnt,dass die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, undwird durch die Zulassung eines solchen Vorbringens die Erledigung des1 § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.18


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Rechtsstreites verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen der Partei, welche ein solches Vorbringen gemacht hat, auch wennsie obsiegt, den Ersatz der Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegen.2) Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen,die bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichtenvorbereitenden Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und derenspäteres Vorbringen eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigungdes Rechtsstreites bewirkt hat.§ 45Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nichtVeranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofortbei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen die Prozesskosten demKläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitetegerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.§ 461) Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, inder Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselbender Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichenVerschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gerichtdie Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen.2) Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach denVorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zuhaften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenenProzesskosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnenBeteiligten vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen erwachsensind, haben die übrigen Beteiligten nicht zu haften.§ 471) Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwasanderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbegilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites,soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegtist.2) Bleiben Vergleichsverhandlungen erfolgslos, so ist die Verpflichtungzum Ersatze der mit denselben verbundenen Kosten von der Entscheidungder Hauptsache abhängig.19


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 481) Wenn im Laufe des Verfahrens Zwischenfälle eintreten, welche einerPartei lediglich vermöge des Verschuldens des Gegners oder eines demletzteren widerfahrenden Zufalles Kosten verursachen, so kann ihr dasGericht auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängigvom Ausgange des Rechtsstreites zusprechen.2) Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während desRechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auchdann nicht verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze derGerichtskosten verurteilt wird.§ 491) Gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälte und anderen Bevollmächtigtenkann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen auferlegt werden,diejenigen Kosten zu tragen oder zu ersetzen, welche sie durch ihrgrobes Verschulden verursacht haben. 12) Dies gilt insbesondere auch von den Mehrkosten, welche aus grobemVerschulden entweder durch Aufnahme nicht zur Sache gehöriger Anführungenin die Schriftsätze oder durch überflüssige Weitläufigkeiten inden Schriftsätzen verursacht wurden.3) Sofern die Entscheidung nicht in das Urteil in der Hauptsache aufgenommenwird, hat sie mittels Beschluss zu erfolgen. Vor der Entscheidungist der beteiligte Vertreter oder Bevollmächtigte zu hören. DerBeschluss ist nach Rechtskraft in das Vermögen dieser Personen vollstreckbar.§ 50Die Bestimmungen der §§ 40 bis 49 sind auch für das Rechtsmittelverfahrenund für die Entscheidungen massgebend, welche von den Gerichtenzweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrenssowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidungüber die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zufällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzenfür sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht massgebend.§ 511) Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von Amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und1 § 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.20


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werdenkann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundeseingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grundder Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kanndieser Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten desaufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrensauferlegt werden.2) Sofern die Nichtbeachtung des vorhandenen Aufhebungs- oderNichtigkeitsgrundes auf einem offenbaren groben Verschulden des Gerichtesberuht oder ein offenbares grobes Verschulden des Gerichtes dieAufhebung des Verfahrens verursacht hat, kann der Ersatz der Kostendes aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrensauf Antrag oder von Amts wegen dem Gerichte auferlegt werden.3) Ausser diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.§ 521) In jedem Urteile und in den Beschlüssen, welche eine Streitsachefür die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zumKostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über denErsatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vondem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.2) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteiles nicht in der Lage,hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches oder Teilanspruches zugleichüber die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteile auszusprechen, inwieferneeine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteile vorbehaltenbleibt.3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist auch ohne einen bezüglichenParteiantrag zu entscheiden, sofern nur das Kostenverzeichnisrechtzeitig vorgelegt wurde (§ 54).§ 531) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zumKostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinanderaufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.2) Bei der mündlichen Verkündigung des Urteiles oder eines die Verpflichtungzum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedochin allen Fällen, in welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlichauszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichenAusfertigung vorbehalten werden.21


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 54Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verlustedes Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigungder Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichenBelegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch(§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber dieBeschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrerEinvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehendenAntrage dem Gerichte zu übergeben.§ 55Die in einem Urteile des Landgerichtes oder des Appellationsgerichtesenthaltenen Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitigeAnfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittelsRekurs angefochten werden.6. Titel 1Sicherheitsleistung 2Art der Sicherheitsleistung 3§ 56 41) Die Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzeszu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren,durch gerichtlichen Erlag von barem Geld oder von Wertpapieren,welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. DieWertpapiere dürfen nicht ausser Kurs gesetzt und müssen mit den laufendenZins- oder Gewinnanteilscheinen und Talons versehen sein. Siesind nach dem Kurs des Erlagstages zu berechnen.2) Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch unbefristete,unwiderrufliche, unbedingte und auf erste Aufforderung zu zahlendeBankgarantien zum Zweck der Bewirkung einer Sicherheitsleistungzugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mit einer gesetzliche Sicherheitbietenden Hypothek an einem Grundstück kann der Richter zulas­1 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.2 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.3 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.4 § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.22


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0sen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerberden Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oderRechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem das Grundstück gelegenist, vollstreckt werden kann. Eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähigeBürgen kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtlicheEntscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz vonProzesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, imStaat des Wohnsitzes des Bürgen vollstreckt werden kann. Die beidenletztgenannten Möglichkeiten stehen nur offen, wenn eine andere Art derSicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nurschwer beschafft werden kann.3) Mit dem gerichtlichen Erlag wird an dem Gegenstand desselben einPfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistungerfolgt.Sicherheitsleistung für Prozesskosten 1§ 571) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, alsKläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oderRechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheitzu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. 22) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nichtein:1. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerberden Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegnerauferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oderRechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskostenhinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oderan Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestelltsind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oderRechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagtenoder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichenGüter gelegen sind, vollstreckt werden kann;1 Überschrift vor § 57 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.2 § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.23


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten für das gesamte Verfahren;4. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, beiWiderklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichenAufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren. 13) Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertragesoder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über dieProzesskosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen.2 § 57a 3Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberinauftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit fürProzesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen inder Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches derVollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die derKlägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten anden Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.§ 58 4Der Beklagte oder Rechtsmittelgegner kann auch dann eine Sicherheitsleistungverlangen, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber währenddes Rechtsstreites den Wohnsitz im Inland verliert oder die Voraussetzung,unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfälltund nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchesunbestritten ist.§ 59 51) Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss in derersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden, imRechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung.Im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadiumdes Verfahrens gestellt werden. Im Antrag ist stets die Höhe der Sicherheitssummeanzugeben.2) Der Erstrichter hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Be­1 § 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.2 § 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 450.3 § 57a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.4 § 58 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.5 § 59 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.24


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0schluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium derRechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.§ 60 11) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind zugleich der Betrag der zuleistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieserBetrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zubekräftigen ist.2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten,welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigungwahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eineetwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. ZumZweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitssummekönnen natürliche Personen als Kläger oder Rechtsmittelwerberbeim Landgericht innerhalb der ihnen hiezu offen gestelltenFrist um Anberaumung einer Tagsatzung ansuchen.3) In der dem Kläger oder Rechtsmittelwerber zuzustellenden schriftlichenAusfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Fallfruchtlosen Ablaufes der im Abs. 1 erwähnten Frist die Klage auf Antragdes Beklagten oder das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittelauf Antrag des Rechtsmittelgegners vom Gericht für zurückgenommenerklärt wird. Beides geschieht mit Beschluss.§ 61 21) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitiggestellt, so ist der Beklagte oder Rechtsmittelgegner bis zur Entscheidungüber denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsachenicht verpflichtet.2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrensvom Gericht angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft desabweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnungfindet ein Rekurs nicht statt.1 § 60 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.2 § 61 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.25


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 62 11) Nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Ableistungdes Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Parteifortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssummeoder Eidesablegung dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortungbzw. dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Berufungsmitteilungoder Revisionsbeantwortung auftragen.2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheitnicht hinreicht, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner dieErgänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichenderTeil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. § 60 ist sinngemässanwendbar.7. TitelVerfahrenshilfe 2§ 631) Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Partei soweit zubewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrensohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, unddie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht alsoffenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhaltist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihreFamilie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführungbenötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen,wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei beiverständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch derfür die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von derFührung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchesgeltend machen würde. 32) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für denNebenintervenienten. 43) Aufgehoben 51 § 62 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.2 Überschrift vor § 63 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.3 § 63 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.4 § 63 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.5 § 63 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 207.26


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.04) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlichdes Prozessumfanges versehen werden. 1§ 641) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit undein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreiteseingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgendenBegünstigungen umfassen: 21. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung: 3a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;4b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes; 5c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzerund Beisitzer; 6d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; 7e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte; 8f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers; 92. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten; 103. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht.Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt zubestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraftBestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungenmit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichenüber den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vomGegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf dievon der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenenPartei bedarf. 111 § 63 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 152.2 § 64 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.3 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.4 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.5 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.6 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.7 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.8 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.9 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152.10 § 64 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.11 § 64 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152.27


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche derin Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass siegewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 3 darf nur in vollemAusmass und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1Ziff. 1 Bst. a gewährt werden. 13) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungenund Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem siebeantragt worden sind. 2 § 65 31) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlichoder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag kann in Verbindungmit dem verfahrenseinleitenden ersten Schriftsatz, in den Fällen der obligatorischenAnrufung des Vermittleramtes oder einer obligatorischenAufforderung auch im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgesuchoder der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oderprotokolliert werden.2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets dasProzessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeithiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Hatauf diese Weise ein kollegial besetztes Gericht über den Antrag zu entscheiden,so obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden des Senates alsbeauftragtem Richter des Kollegiums.3) Der Beschluss über den Antrag darf dem Gegner frühestens mitdem der Beschlussfassung folgenden ersten Schriftsatz zugestellt werden.§ 66 41) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, fürwelche die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr alsvier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertretersüber die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei(Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belegebeizubringen. In dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch dieBelastungen, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmass sowie die1 § 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152.2 § 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.3 § 65 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.4 § 66 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.28


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0allenfalls bestehende Unterhaltspflicht anderer Personen anzugeben. Fürdas Vermögensbekenntnis ist ein von der Regierung mit Verordnungaufzulegendes und inhaltlich näher bestimmtes Formblatt zu verwenden.2) Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen,so hat das Gericht unter Fristsetzung und mit entsprechender Belehrungeine Behebung des Mangels im Sinne der §§ 84 und 85 zu versuchen.3) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisseszu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder VollständigkeitBedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebeikann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zurErgänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zurBeibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.§ 66bis 1Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihrentsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis überihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Vorsteher desOrtes, in dem diese Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelungeines solchen ihren Aufenthalt hat, die Richtigkeit der in § 66 Abs. 1angeführten Tatsachen zu bestätigen.§ 67 2Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, sohat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zubenachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.§ 68 31) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tode der Partei. Das Prozessgerichterster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch desbestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe soweit für erloschen zuerklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dieserfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung alsoffenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2) Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder aufAntrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe soweit1 § 66bis eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 246.2 § 67 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.3 § 68 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.29


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenenVoraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat diePartei die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitungsie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzenund insbesondere den ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltnach dem Tarif zu entlohnen. Über diesen Entlohnungsanspruch hat dasGericht mit Beschluss zu entscheiden.3) Im Zuge eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kanndas Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zurBeibringung eines neuen Vermögensverzeichnisses und, soweit zumutbar,von Belegen auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entziehtes sie, so bleibt der bestellte Verfahrenshelfer noch bis zum Eintritt derRechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zuhandeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen.Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfefür erloschen erklärt oder entzieht, an den Verfahrenshelfer unterbrichtden Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung vonRechtsmitteln gegen die jeweils in Betracht kommende Entscheidung desGerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses.Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zulaufen.§ 69 1Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angabenim Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat dasProzessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)bis zum Fünffachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmasses zu verhängen.Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftigverhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflichtder Partei (§ 68 Abs. 2), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.Schliesslich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall derStaatsanwaltschaft anzuzeigen.§ 70 2Die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitungdie Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuhe­1 § 69 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.2 § 70 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.30


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0ben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sindoder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auchdann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht,darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatzder im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegnerder Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzungso vorzugehen, als wäre der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufigunentgeltlich beigegeben worden.§ 711) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist mit Beschluss zurNachzahlung der Beträge einschliesslich der tarifmässigen Entlohnungdes ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts zu verpflichten,von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die nochnicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung desnotwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach dem Ablauf von dreiJahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlungnicht mehr auferlegt werden. 12) Im Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatzder im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b bis e genannten Beträge aufzuerlegen,dann die Leistung der Entlohnung des Verfahrenshelfers (Bst. f) untergleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung derim § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a genannten Beträge. Dieser Beschluss ist erstnach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. 23) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Gericht überden Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, insbesondere darüber,ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist undProzesskostenersatz geleistet worden ist. Des weiteren hat die die Verfahrenshilfegeniessende Partei dem Gericht während drei Jahren nachAbschluss des Verfahrens jeweils auf Ende eines Kalenderjahres ohneAufforderung Bericht darüber zu erstatten, ob und inwieweit die finanzielleSituation sich gebessert hat, sodass die Kosten der Verfahrenshilfeteilweise oder gänzlich zurückerstattet werden könnten. Wird diese Mitteilungunterlassen, so wird das entsprechende Jahr beim Ablauf der Fristgemäss Abs. 1 nicht eingerechnet. 31 § 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.2 § 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.3 § 71 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 152.31


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 72 11) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündlicheVerhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zurErörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch demGegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu.3) Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen desVorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das Obergerichtendgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.§ 73 21) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch einanderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, dieEinlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zuverweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung vonTagsatzungen zu begehren.2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie einRechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 der Exekutionsordnunggeeignete Entscheidung einzubringen oder die Klage zubeantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich derBeigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, so beginnt die Frist zurEinbringung des Rechtsmittels oder der Klagebeantwortung frühestensmit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestelltwird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dieBeigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen. Der Beschlussüber die Bestellung des Verfahrenshelfers ist durch das Gericht zuzustellen.1 § 72 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.2 § 73 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.32


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. AbschnittVerfahren1. TitelSchriftsätze§ 74Die eine Streitsache betreffenden, ausserhalb der mündlichen Verhandlungvorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen erfolgenmittels Schriftsätzen oder Anbringens zu Protokoll.§ 75Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (VorundZuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung, die Angabeder für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung desStreitgegenstandes;2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, obdie Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertretersoder Bevollmächtigten.§ 76In jedem Schriftsatze sind ferner die tatsächlichen Verhältnisse, durchwelche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper,übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es einesBeweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auchdie Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufsErbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienenwill.§ 771) Wenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandeltwerden soll, sind dem Schriftsatze nur Abschriften der Urkunden33


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)beizulegen, auf welche im Schriftsatze Bezug genommen wird; falls nureinzelne Teile einer Urkunde in Betracht kommen, genügt die Beifügungeines Auszuges, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, denSchluss, das Datum und die Unterschriften enthält.2) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendemUmfange, so ist es ausreichend, wenn im Schriftsatze die Urkundengenau bezeichnet und das Anerbieten gemacht wird, deren Einsicht demGegner zu gewähren, oder dieselben dem Gerichte auf Verlangen vorzulegen.3) Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen der Partei, so hatsie anzugeben, auf welche Weise die Herbeischaffung dieser Urkundenzu veranlassen sei.§ 781) Schriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlungbestimmt sind (vorbereitende Schriftsätze), haben neben den sonstigenErfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten:1. die Anträge, welche die Partei bei der mündlichen Verhandlung zustellen beabsichtigt;2. eine der Vorschrift des § 76 entsprechende Darstellung der tatsächlichenVerhältnisse, auf welche sich die Partei zur Begründung ihrerAnträge oder zur Bekämpfung gegnerischer Anträge bei der mündlichenVerhandlung berufen will, sowie die Angabe der Beweismittel,welche die Partei bei dieser Verhandlung zur Bewahrheitung ihrer eigenenAnführungen oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungendes Gegners zu benützen beabsichtigt;3. nach Lage der Sache die Erklärungen über die Wahrheit, Richtigkeitund Vollständigkeit des in einem vorausgegangenen Schriftsatze desGegners enthaltenen tatsächlichen Vorbringens und über die Zulässigkeitder vom Gegner bezeichneten Beweismittel.2) Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeitoder Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder überdie vermutliche Beweiskraft angebotener Beweise sind in einen vorbereitendenSchriftsatz nicht aufzunehmen.§ 79Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringenist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.34


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 801) Falls ein Antrag mittels Schriftsatzes gestellt wird oder eine auchdem Gegner zur Kenntnis zu bringende Mitteilung an das Gericht mittelsSchriftsatzes erfolgt, desgleichen von allen vorbereitenden Schriftsätzensind, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes angeordnet wird, soviele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen,dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine fürdie Gerichtsakten zurückbehalten werden kann. Den Schriftsätzen sindferner die zur Verständigung sonstiger Beteiligter erforderlichen Rubrikenbeizulegen.2) Die Rubriken haben die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteienund des Streitgegenstandes in der in § 75 bestimmten Weise zu enthalten.§ 811) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar desüberreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselbenauch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschliessen.2) Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagensind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.§ 821) Wenn eine Partei in einem Schriftsatze auf in ihren Händen befindlicheUrkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegnersverpflichtet, diese Urkunden in Urschrift innerhalb dreier Tage bei Gerichtniederzulegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen. DerGegner kann sodann die Urkunden innerhalb dreier Tage nach empfangenerBenachrichtigung einsehen und davon Abschrift nehmen.2) Die Frist zur Einsichtnahme kann, wenn die Partei die Urkundeerweislich dringend benötigt, vom Gerichte auf Antrag entsprechendabgekürzt werden. Gegen den über einen solchen Antrag ergehendenBeschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.35


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 83 11) Rechtsanwälte steht es frei, die Mitteilung der Urschriften von Urkundenvon Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihn eingehändigte Urkunde binnen dervereinbarten Frist oder mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagennach Empfang nicht zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicheroder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicherZurückgabe zu verhalten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.§ 841) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat dasGericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässigegeschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hinderngeeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kanndurch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.2) Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenndie Vorschriften der §§ 75 und 77 nicht beachtet wurden, oder wenn esan der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubrikenfehlt.§ 851) Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen ist die Parteivorzuladen, wenn sie oder ihr Vertreter im Geltungsgebiete dieses Gesetzeswohnt. Das Gericht hat der erschienenen Partei die erforderlichenAufträge und Anweisungen zu erteilen. Das Gericht kann auch die notwendigenVerbesserungen in Gegenwart der Partei selbst vornehmen.Wenn die Beseitigung von Formgebrechen auf diesem Wege nicht innerhalbacht Tagen nach Überreichung des Schriftsatzes bewirkt wurde, soist dieser nachträglich mit den nötigen Anweisungen der Partei zurückzustellen.2) War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, soist letzeren Falles für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen,bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines erstenEinlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist istnicht zulässig.1 § 83 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.36


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Gegen die auf Grund vorstehender Bestimmungen ergehenden Beschlüsseist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; inwieferndeshalb das Aufsichtsrecht der übergeordneten Gerichtsbehörden angerufenwerden kann, ist nach den über die innere Einrichtung und Geschäftsordnungder Gerichte erlassenen Vorschriften zu beurteilen.§ 861) Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung ineinem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche ineinem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugenoder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwaeintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafeverhängt werden.2) Aus den gleichen Gründen ist die Verhängung einer Ordnungsstrafegegen den Rechtsanwalt zulässig, welcher den Schriftsatz unterfertigthat. 12. TitelZustellungen§ 87 21) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegennach dem Zustellgesetz (ZustG) zuzustellen.2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertesRechtsmittel zulässig.3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat demVorsitzenden zu.1 § 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 87 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.37


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)1. Im Inlande§§ 88 bis 90 1Aufgehoben§ 91Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragtenPerson (Zustellungsorgane) zur Beschwerde Anlass gibt, sohat der Richter, sobald er hievon Kenntnis erlangt, das Geeignete zuveranlassen, um Abhilfe zu gewähren. Der Beschwerdegrund kannmündlich angezeigt werden.§ 92Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so habenbis zur Aufhebung der Prozessvollmacht (§ 36) alle diesen Rechtsstreitbetreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigtenzu geschehen.§ 93 2AufgehobenZustellungsbevollmächtigter§ 94 3Aufgehoben§ 95 41) Ist eine Prozesshandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen,die keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevoll­1 §§ 88 bis 90 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.2 § 93 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.3 § 94 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.4 § 95 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.38


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0mächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegnersoder von Amts wegen auftragen, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten(Art. 9 ZustG) namhaft zu machen.2) Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antragdes Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einengemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9 ZustG) zu bestellen.3) Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zuerwarten ist, dass dadurch das Verfahren vereinfacht oder beschleunigtwird. Es hat sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben, wenn erkennbarist oder diese Personen glaubhaft machen, dass sie ein rechtlichesInteresse daran haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.4) Art. 10 Abs. 3 ZustG gilt nicht.§§ 96 bis 105 1AufgehobenZustellung von Klagen§ 106 2Klagen und Dokumente, die wie Klagen zuzustellen sind, können nurzu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zugestellt werden.§§ 107 bis 111 3Aufgehoben1 §§ 96 bis 105 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.2 § 106 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.3 §§ 107 bis 111 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.39


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Zustellung zwischen Rechtsanwälten 1§ 112 21) Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jederdieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegnerbestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, einenZustelldienst oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt übermitteln;diese Übermittlung ist auf dem dem Gericht übermittelten Stückdes Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die demEmpfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellungeine Notfrist in Lauf gesetzt wird.2) Zum Nachweise der bewirkten Zustellung genügt die mit Datumund Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbestätigung des Übernehmersoder ein sonstiger Zustellnachweis.3) Alle in Sachen der Zustellung sonst den Zustellungsorganen obliegendenAnzeigen und Mitteilungen an das Gericht sind bei Zustellungenzwischen Rechtsanwälten von dem zustellenden Rechtsanwalt zu bewerkstelligen.Art. 6, 7 und 16 Abs. 4 ZustG sind sinngemäss anwendbar.§ 113 3Aufgehoben§ 114 4Aufgehoben1 Überschrift vor § 112 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 112 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.3 § 113 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.4 § 114 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.40


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung§ 115 1Durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 ZustG) ist zuzustellen,wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaftgemacht wird.Zustellung an den Kurator§ 116 2Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit desAufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte,hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zubestellen (§ 9), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkendenZustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmenhätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Dokument eine Vorladungderselben enthält.§ 1171) Die Bestellung des Kurators, dessen Name und Wohnort und einekurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Dokuments sind nebst derBezeichnung des Prozessgerichtes und der Streitsache durch Edikt bekanntzu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass diePerson, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftretenoder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahrund Kosten durch den Kurator vertreten werde. 32) Das Edikt ist auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen.Wenn dies im einzelnen Fall zweckmässig erscheint und nicht mit einemim Vergleich zum Streitgegenstand zu grossen Kostenaufwand verbundenist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dassdas Edikt auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch ein- odermehrmalige Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, veröffentlichtwerde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Die Bekanntmachung des Ediktes ist von Amts wegen zu bewirken. 41 § 115 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.2 § 116 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.3 § 117 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.4 § 117 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.41


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3) Aufgehoben 1 § 1181) Die Zustellung gilt mit der Veröffentlichung auf der Webseite desGerichts und der ihr nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Dokumentsan den Kurator als vollzogen. 22) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorsbestellung sindunbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten,durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.2. Im Auslande§§ 119 bis 122 3Aufgehoben3. TitelFristen und TagsatzungenFristen§ 123Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Prozesshandlungennicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen),hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheitdes einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).§ 124Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzungderselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die1 § 117 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.2 § 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.3 §§ 119 bis 122 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.42


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugutekommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mitder Verkündigung des Beschlusses.§ 1251) Bei Verrechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wirdder Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignungfällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mitdem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates,welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchemdie Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, soendet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.3) Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmtenKalendertages bezeichnet werden.§ 1261) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristenwird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so istder nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.§ 127Laufen die den einzelnen Streitgenossen zur Vornahme derselbenProzesshandlung zustehenden gesetzlichen oder richterlichen Fristen zuverschiedenen Zeiten ab, so kann die fragliche Prozesshandlung von allenStreitgenossen so lange vorgenommen werden, als noch einem der Streitgenosseneine Frist für diese Prozesshandlung offen steht.§ 1281) Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerungdas Gesetz ausdrücklich untersagt (Notfristen), sowie die richterlichenFristen, hinsichtlich welcher in diesem Gesetze nichts anderes bestimmtist, können vom Gerichte verlängert werden. Eine Verlängerung vonFristen durch Übereinkommen der Parteien ist unzulässig.43


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Das Gericht kann eine solche Verlängerung auf Antrag bewilligen,wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbarenoder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme derbefristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne dieFristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleidenwürde.3) Der Antrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gerichtangebracht werden. Über den Antrag kann ohne vorhergehendemündliche Verhandlung entschieden werden; vor Bewilligung der wiederholtenVerlängerung einer Frist ist jedoch, wenn der Antrag nicht vonbeiden Parteien einverständlich gestellt wird, der Gegner einzuvernehmen.4) Die zur Rechtfertigung des Antrages angeführten Umstände sinddem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichenderBegründung ist der Antrag zu verwerfen.5) Bei Verlängerung der Frist ist stets zugleich der Tag zu bestimmen,an welchem die verlängerte Frist endet.§ 1291) Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürztwerden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein,urkundlich nachgewiesen werden.2) Das Gericht kann richterliche und gesetzliche Fristen auf Antragnur einer der Parteien abkürzen, wenn Umstände glaubhaft gemachtwerden, welche eine solche Abkürzung zur Abwendung drohender erheblicherNachteile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich derPartei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichenProzesshandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeitmöglich ist. Vor Bewilligung der Abkürzung ist der Gegner einzuvernehmen.Tagsatzungen§ 1301) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetznichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besondererin diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung44


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0der Tagsatzung einschliesslich der Festsetzung von Ort, Tag und Stundeder Tagsatzung dem Gerichte.2) Die Anberaumung einer Tagsatzung sowie jede Ladung zu einerTagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochtenwerden.§ 1311) Die Verständigung von der Anberaumung der Tagsatzung undAufforderung zum Erscheinen bei derselben (Vorladung) erfolgt an diePartei, welche um die Anberaumung der Tagsatzung angesucht hat, mittelsRubrik, an die Gegenpartei durch Zustellung eines mit der Ausfertigungder Ladung versehenen Exemplares des Schriftsatzes oder der Protokollsabschrift.Bei einer von Amts wegen erfolgenden Anberaumung derTagsatzung sind beide Parteien durch Zustellung von Rubriken vorzuladen.2) Zu Tagsatzungen, welche in mündlich verkündigten gerichtlichenEntscheidungen anberaumt werden, sind die Parteien nur insoweit besondersvorzuladen, als weder sie noch ihre Vertreter oder Bevollmächtigtenbei der Verkündigung anwesend waren.§ 1321) Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt,im Gerichtshause abgehalten.2) Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orteausserhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlungan diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein grösserer Kostenaufwandvermieden werden kann.§ 1331) Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.2) Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zuder für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wennerschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt odernach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.45


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 1341) Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegtwerden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder vonAmts wegen stattfinden:1. wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteienoder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnenein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernisentgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung einer Partei einennicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde;2. wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheitenoder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahmeoder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist;3. wenn eine nicht sofort vor dem Prozessgerichte vollziehbare, für dieWeiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahmeangeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung derVerhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachenoder Augenscheinsgegenständen notwendig erweist;4. wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumtenTagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernissenicht zum Abschlusse gebracht werden kann.2) Eine Erstreckung der Tagsatzung muss stattfinden, wenn eine Parteioder ihr Vertreter wegen vorübergehender Tätigkeit in amtlicherEigenschaft im Landesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachenam Erscheinen verhindert ist. 1 § 1351) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des § 134Ziff. 1 auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestelltwird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzungder Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zurBegründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte aufVerlangen glaubhaft zu machen.2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.1 § 134 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.46


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 1361) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieserTagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden.2) Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesendenGegners, ohne Aufschub durch Beschluss zu entscheiden und,wenn die Erstreckung verweigert wird, ohne weitere Unterbrechung dieVerhandlung aufzunehmen oder fortzusetzen. Gegen die Partei, welchesich vor der Entscheidung entfernt hat oder nach Zurückweisung desAntrages sich weigert, zur Sache zu verhandeln, treten die Rechtsfolgender Versäumung der Tagsatzung ein.3) Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen,finden die Bestimmungen des § 128 Abs. 3 entsprechende Anwendung.§ 1371) Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stundeder neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn tunlich, sofort mündlichbekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrikzu geschehen.2) Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden,wenn die Erstreckung der Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahmeerfolgt.§ 138Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichteseine neuerliche Verhandlung stattfinden muss, hat im Falle der Erstreckungeiner Tagsatzung der Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet,bei der späteren Tagsatzung die wesentlichen Ergebnisse der früherenmündlichen Verhandlung auf Grund des Verhandlungsprotokolles undder sonst zu berücksichtigenden Prozessakten mündlich vorzuführen unddie Fortsetzung der abgebrochenen Verhandlung hieran anzuknüpfen.§ 139Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einerProtokollsabschrift, über welche eine Vorladung erging, derart verzögertwird, dass die zwischen der Zustellung der Vorladung und der anberaumtenTagsatzung liegende Frist dem Gegner eine genügende Vorbereitungfür die mündliche Verhandlung nicht mehr gestattet, und wenn47


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)zugleich der Gegner an dieser Verzögerung der Zustellung keine Schuldträgt, so hat das Gericht die anberaumte Tagsatzung auf Antrag oder vonAmts wegen noch vor ihrer Abhaltung zu erstrecken. Hievon sind allezur Tagsatzung vorgeladenen Personen ohne Aufschub zu verständigen.Gemeinsame Bestimmungen§ 1401) Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung vonTagsatzungen nicht in einer Entscheidung des Gerichtes oder bei einermündlichen Verhandlung erfolgt, obliegt sie im Verfahren in zweiter unddritter Instanz dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesenist.2) Gleiches gilt von der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerungoder Abkürzung einer Frist oder auf Erstreckung einer Tagsatzung,falls nicht der Antrag während einer mündlichen Verhandlunggestellt wird.§ 141Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einerTagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soferndie bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Fristund die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochennicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Fristist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.§ 1421) Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckungeiner Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegnersder Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichtefestzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kostenkann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsachezum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.2) Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt,so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesendenGegners, zu entscheiden.48


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 143Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt,so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zurLast.4. TitelFolgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen StandFolgen der Versäumung§ 144Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesemGesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge,dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossenwird.§ 1451) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarfes nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen. Diese Folgentreten von selbst ein, sofern nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzesihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechtsnachteile der Versäumunggerichteten Antrage abhängig gemacht ist.2) Im letzteren Falle kann die versäumte Prozesshandlung, wenn fürdieselbe eine Frist bestimmt war, bis zu dem Tage, an welchem der Antragbei Gericht gestellt wurde, wenn aber die versäumte Prozesshandlungbei einer Tagsatzung vorzunehmen war, bis zum Schlusse der überden Antrag auf Verwirklichung der Versäumungsfolgen stattfindendenVerhandlung nachgeholt werden.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 1461) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbaresEreignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der49


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindertwurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei denRechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlungzur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderesbestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zubewilligen.2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestütztwerden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhinderselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Fristoder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.§ 1471) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteresVerfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlungim Sinne des § 145 Abs. 2 unmittelbar nachholen kann.2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen ein infolgeVersäumung ergangenes Urteil und die Wiedereinsetzung gegen denAblauf der Frist zur Berufung wider dieses Urteil beantragt, so ist dasVerfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftigerEntscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.3) Dem Antrage auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben,wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantragesangeführten Behinderung um Verlängerung der Fristoder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenndiese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da diePartei gemäss § 145 Abs. 2 die Prozesshandlung selbst noch hätte nachholenkönnen.§ 1481) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichteanzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmenwar.2) Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, anwelchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallenist; sie kann nicht verlängert werden.3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahrenzurückzuweisen.50


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 1491) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichenSchriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringenzu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umständeanzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbstoder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zurVorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Parteivorzubringen war.2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung hat dasGericht nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zuentscheiden.§ 1501) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreitin die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der Versäumungbefunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist beiBewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben.2) Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlungüber den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzungdas Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzungmit der Verhandlung, zu deren Vornahme die versäumte Tagsatzungbestimmt war, verbunden oder doch im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantragessogleich diese Verhandlung vorgenommen werden.§ 151Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantragesund wegen Versäumung der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantraganberaumten Tagsatzung findet eine Wiedereinsetzungnicht statt.§ 1521) Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wird der Fortgang des Rechtsstreites nicht gehemmt. DasGericht kann jedoch auf Antrag dessen einstweilige Unterbrechung anordnen,wenn dies unumgänglich notwendig erscheint, um der voraussichtlichzu bewilligenden Wiedereinsetzung vollen Erfolg zu sichern,und wenn zugleich die Unterbrechung des Prozesses dem Gegner desWiedereinsetzungswerbers einen erheblichen Nachteil nicht zufügt.51


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Wird der Rechtsstreit zu dieser Zeit in einer höheren Instanz verhandelt,so ist dieselbe von der angeordneten einstweiligen Unterbrechungdes Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.3) Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages ist das unterbrocheneVerfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.§ 153Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigenStand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.§ 154Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohneRücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, derErsatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung unddurch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursachtsind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksamgewordenen Verfahrens aufzuerlegen.5. TitelUnterbrechung und Ruhen des VerfahrensTod einer Partei§ 1551) Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen,wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt,noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Personvertreten war. 12) Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durchdie Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegnerfrüher die Bestellung eines Kurators beantragt (§ 811 ABGB), um widerdiesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrensdurch den Kurator.1 § 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.52


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger derverstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, beiwelchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Parteianhängig war, auch die Vorladung dieser Rechtsnachfolger beantragen.Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrensund zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführungdieser Verhandlung vorzuladen.4) Die Zustellung dieser Vorladung hat nach den Vorschriften der§§ 106 und 107 zu geschehen.§ 1561) Erscheint keiner der vorgeladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahrenbei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolgeauf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von denRechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären.2) Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrensbetreffende Beschluss verkündigt wurde, kann gleich das Verfahren inder Hauptsache aufgenommen werden.§ 157Wenn die vorgeladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben beider Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Prozess einzutreten,bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlungzu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahmedes Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündigung dieser Entscheidungin der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahrenin der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hatinsbesondere zu gelten, wenn ein Rekurs gegen den verkündigten Beschlussvoraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.Verlust der Prozessfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichenVertreters§ 1581) Wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert oder wenn der gesetzlicheVertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis53


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahrennur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffenePartei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere mit Prozessvollmachtausgestattete Person vertreten ist. 12) Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzlicheVertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellungdem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt.3) Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner dieVorladung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähig gewordenenPartei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.Konkurseröffnung§ 159Inwiefern bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einerPartei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Konkursordnungbestimmt.Wechsel in der Person des Rechtsanwalts 2§ 160Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretungder Partei fortzuführen, tritt keine Unterbrechung des Verfahrensein.Einstellung der Amtstätigkeit des Gerichtes§ 1611) Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeiteines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesemGerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.1 § 158 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 Überschrift vor § 160 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.54


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien dieAufnahme des Verfahrens erwirken.Zufällige Verhinderung einer Partei§ 1621) Wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindetoder wenn sie sich an einem Orte aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung,durch Krieg oder durch andere Ereignisse von dem Verkehremit dem Gerichte abgeschnitten ist, bei welchem die Rechtssache anhängigist, und wenn zugleich die Besorgnis besteht, dass diese Umstände dieProzessführung zu Ungunsten der abwesenden Partei beeinflussen könnten,so kann selbst in dem Falle, dass die abwesende Partei durch eine mitProzessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, auf Antrag oder vonAmts wegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beseitigung desHindernisses angeordnet werden.2) Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen,bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zur Protokollerklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündlicheVerhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zurAufklärung notwendigen Erhebungen einleiten.3) Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann von jeder derParteien erwirkt werden.Wirkung der Unterbrechung§ 1631) Die Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass währendder Dauer der Unterbrechung Vorladungen zur Verhandlung der Streitsachenicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nachEintritt der Unterbrechung ergangenen Vorladungen ihre Wirksamkeitverlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einerProzesshandlung aufhört. Mit Aufnahme des Verfahrens beginnt dievolle Frist von neuem zu laufen.2) Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung deranhängigen Streitsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind deranderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.55


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretendeUnterbrechung wird die Verkündigung der auf Grund dieserVerhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens§ 164Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, sofern in denvorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch denAntrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlungoder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber dieUnterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlungeintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einerFrist für diese Prozesshandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundesist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelteninsbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des§ 811 ABGB, oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft einKurator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloss vom Kurator,sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.§ 1651) Der gemäss § 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrenserforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem dieRechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängigwar.2) Die Entscheidung über die in § 164 bezeichneten Anträge erfolgtohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gerichtvor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschendes Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint.3) Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über denAufnahmeantrag (§ 155) sowie in den Beschlüssen, durch welche einemgemäss §§ 158, 159, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegebenoder das Verfahren von Amts wegen aufgenommen wird, sindden Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgenanzukündigen.56


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 1661) In den Fällen der §§ 156, 157 und 158 Abs. 3 ist der Zeitpunkt, mitwelchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über dieVerpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidunganzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei derzur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzungaufgenommen wurde.2) In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt in der Entscheidungüber den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen dasVerfahren von Amts wegen aufgenommen wird, vom Gerichte zubestimmen.§ 167Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäss zur Anwendungzu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Gesetze aus anderen als denin diesem Titel bezeichneten Gründen eine Unterbrechung des Verfahrensstattzufinden hat und hierüber nichts Abweichendes angeordnet ist.Ruhen des Verfahrens§ 168Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; einesolche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchemsie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhendes Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrensmit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Notfristen nichtaufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat ausserdem zur Folge, dass dasVerfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenenVereinbarung nicht aufgenommen werden kann.§ 169Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteiendie Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder,wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einerProzesshandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einerFrist für diese Prozesshandlung beantragt wird. Geschieht dies vor Ab­57


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)lauf der dreimonatlichen Frist (§ 168) oder der zwischen den Parteien fürdas Ruhen des Verfahrens vereinbarten Zeit, so hat das Gericht den bezüglichenAntrag von Amts wegen oder auf Begehren des Gegners ohneVerhandlung zurückzuweisen oder die Unwirksamkeit der etwa erfolgtenAnberaumung einer Tagsatzung oder Fristbestimmung auszusprechen.§ 170Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzungkeine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleibennach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgangdes Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge.3. AbschnittMündliche Verhandlung1. TitelÖffentlichkeit§ 1711) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschliesslichder Verkündigung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt.Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einerWaffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.3) Unmündigen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben,kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheiteine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgenwäre. 1 § 1721) Die Öffentlichkeit ist auszuschliessen, wenn durch sie die Sittlichkeitoder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn diebegründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlungzum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung derSachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.1 § 171 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455.58


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteiendie Öffentlichkeit ausschliessen, wenn zum Zwecke der Entscheidungdes Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesenwerden müssen.3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlungoder für einzelne Teile derselben stattfinden; auf die Verkündigung desUrteiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeiteiner Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarungdes Inhaltes der Verhandlung untersagt.§ 1731) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeiterfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.2) Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit muss öffentlichverkündigt werden. Gegen denselben ist ein abgesondertesRechtsmittel nicht zulässig.§ 1741) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen,dass ausser ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauensdie Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.2) Dem Landesverweser 1 , den Konzeptsbeamten des Fürstentumssowie Rechtsanwalts bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit derZutritt gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im § 172 Abs. 2angeführten Grunde ausgeschlossen wurde. 2§ 175 31) Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht fürdie nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung übereinen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oderbeider Parteien.1 "Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähntsind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendesergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz dieRede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen." (Art. 170 Abs. 3des LGBl. 1922 Nr. 24, LR 172.020).2 § 174 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.3 § 175 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.59


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Die ausserhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichtestattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigenund anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschliessung der Öffentlichkeit.2. TitelVorträge der Parteien und ProzessleitungVorträge der Parteien§ 176Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über denRechtsstreit mündlich. Die Überreichung vorbereitender Schriftsätze istnur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen notwendig.§ 1771) Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen,mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischenAnträge bestimmten tatsächlichen Vorbringen sowie mit ihrenBeweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnisbetreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien).Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens istunzulässig.2) Dokumente, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird,sind nur insoweit vorzulesen, als die Dokumente dem Gerichte oder demGegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhaltankommt. 1 § 178Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründungihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheitgemäss vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrerAngaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegnervorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mitBestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen1 § 177 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.60


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mitBestimmtheit auszusprechen.§ 1791) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlungneue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächlicheBehauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kannjedoch vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthafterklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in derAbsicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurdenund deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögernwürde.2) Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschuldenzur Last fällt, kann ausserdem gegen denselben eine Ordnungsstrafeverhängt werden. 1Prozessleitung§ 1801) Der Richter eröffnet, leitet und schliesst die mündliche Verhandlung;er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinenAnordnungen nicht Folge leistet; er vernimmt die Personen, welche zumZwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündigt die Entscheidungendes Gerichtes.2) Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfendeErörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeitund unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit tunlich,ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.§ 1811) Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung aufeine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, so hat der Richter nichtnur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen,sondern zugleich von Amts wegen alle Verfügungen zu treffen, welche1 § 179 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.61


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung erledigenzu können.2) Es kann insbesondere den Parteien aufgetragen werden, binnen einerihnen gleichzeitig zu bestimmenden Frist die als Beweismittel zu benützendenUrkunden zur Einsicht für den Gegner bei Gericht zu erlegenund Namen und Wohnort einzuvernehmender Zeugen bekanntzugeben.Wenn die Partei einem solchen Auftrage in der Absicht, den Prozess zuverschleppen, nicht nachkommt und die geforderten Beweismittel erstbei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorbringt, so kann diesesVorbringen vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthafterklärt werden, falls durch dasselbe die Fortführung der Verhandlungverzögert würde.§ 1821) Der Richter hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellungoder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidungerheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügendeAngaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchesgeltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für dieseAngaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhauptalle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmässigenFeststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechteund Ansprüche notwendig erscheinen.2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihrüberreichten vorbereitenden Schriftsatzes abweicht oder wenn die Vorträgeder Parteien mit sonstigen, von Amts wegen zu berücksichtigendenProzessakten nicht im Einklange stehen, hat der Richter darauf aufmerksamzu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche inAnsehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.§ 1831) Behufs Erfüllung der dem Richter nach § 182 obliegenden Verpflichtungenkann der Richter insbesondere:1. die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlungauffordern;2. verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden,auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Akten, Auskunftssachenoder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume,62


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungenvorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen;3. die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einemNotar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogenhat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;4. die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien unddie Begutachtung durch Sachverständige anordnen sowie Personen alsZeugen laden, von welchen nach der Klage oder dem Gange der VerhandlungAufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist.2) Diese Verfügungen können jedoch vom Richter in Ansehung vonUrkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteiendagegen erklären.3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlungangeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass sich andernfallsfür die Entscheidung wichtige Umstände nicht mehr feststellen liessenoder ein Beweismittel später nicht mehr oder doch nur unter erheblichschwereren Bedingungen benützt werden könnte.§ 184Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstanddes Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden,für die Prozessführung erheblichen Umstände und insbesondere auchüber das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführungdienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenständean die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch denRichter stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbststellen.§ 1851) Ist eine ohne Bevollmächtigung zur mündlichen Verhandlung erschienenePartei einer verständlichen Äusserung über den Gegenstanddes Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so istdie Tagsatzung vom Richter auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken unddie betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung miteinem geeigneten Bevollmächtigten zu erscheinen, widrigens sie als ausgebliebenangesehen würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzungkann aus diesem Grunde nicht stattfinden.63


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemässeAnwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichenÄusserung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder dermündlichen Verhandlung unfähig ist und die Partei selbst nicht anwesendist. Wenn ein solches Hindernis in bezug auf den gesetzlichen Vertretereiner Partei eintritt, hat der Richter zugleich wegen Bestellungeines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu erteilen.§ 186Gegen die gemäss §§ 179 Abs. 1 und 181 Abs. 2 ergehenden Entscheidungendes Gerichtes ist ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig.§ 1871) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischenden nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämlichePerson verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten alsProzessgegner gegenübersteht, so können diese Prozesse, wenn dadurchvoraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder derAufwand für die Kosten der Prozessführung vermindert werden wird,durch Beschluss des Gerichtes zur gemeinsamen Verhandlung verbundenwerden.2) Mit einem gemeinschaftlichen Urteile können jedoch nur Rechtsstreitezwischen denselben Parteien entschieden werden.§ 188Das Gericht kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klageerhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennteVerhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungenangeordnet werden.§ 1891) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung einesund desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werdenin Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oderVerteidigungsmittel geltend gemacht, so kann das Gericht anordnen, dassdie Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränktwerde.64


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes,der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenenStreitsache erhoben wird, vom Gerichte verfügt werden, dass zunächstüber diese Einreden abgesondert verhandelt werde.§ 1901) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teilevon dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oderwelches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, sokann das Gericht anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochenwerde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftigeEntscheidung vorliegt.2) Eine solche Unterbrechung kann das Gericht auf Antrag auch imFalle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention sowiedann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten aufden Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlichbeklagt werden (§ 16).3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen Prozesses oderVerwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antragoder von Amts wegen aufzunehmen.§ 1911) Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbarenHandlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidungdes Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist,so kann das Gericht anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigungdes Strafverfahrens unterbrochen werde.2) Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wennsich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidungwichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oderdass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder einZeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage das Gericht sonst bei derEntscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussageschuldig gemacht hat.3) Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrocheneVerfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegenaufzunehmen.65


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 1921) Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindungoder Unterbrechung der Verhandlung oder des Verfahrens betreffendenAnordnungen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.Die Aufhebung kann nicht mehr verfügt werden, wenn das Gerichtdurch ein von ihm gefälltes Urteil gebunden ist, oder wenn die Anordnungzum Gegenstande der Entscheidung einer höheren Instanz gewordenist.2) Die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen können, soweitsie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch einRechtsmittel nicht angefochten werden.Schluss der Verhandlung§ 1931) Der Richter hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenner die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, überwelchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und aufGrund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet.2) Die Verhandlung ist bis zur Verkündigung ihres Schlusses als einGanzes anzusehen.3) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweisefür geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die durch einenersuchten Richter zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise ausstehtund entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnisdieser Beweisaufnahme verzichten oder das Gericht eine solche Verhandlungfür entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeaktenohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlungdie Entscheidung vom Gerichte zu fällen.§ 194Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenenVerhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eineAufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung überden Beweis einer Tatsache als notwendig zeigt, welche das Gericht erstnach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, fernerwenn das Gericht im Falle des § 193 Abs. 3 nach Einlangen der Beweis­66


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0aufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahmeoder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungeneine weitere Verhandlung für notwendig hält.§ 195Die in den §§ 180 bis 194 dem Richter beigelegten Befugnisse kommenim Verfahren in zweiter und dritter Instanz dem Vorsitzenden des Senateszu, vor welchem die Verhandlung stattfindet.Widerspruch§ 196Gegen die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Formeiner Prozesshandlung regelnden Vorschrift kann von der Partei in derVerhandlung erster Instanz oder in der Berufung Widerspruch erhobenwerden.3. TitelSitzungspolizei§ 197Der Richter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei dermündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welchedurch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnungzu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungenzu treffen.§ 1981) Äusserungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt.2) Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldigmacht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung eineran der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener67


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Massregelangeordnet werden.3) Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemachtwerden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumnisurteilerlassen oder das Urteil in Gemässheit des § 399 gefällt werden kann.4) Wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person entfernt wurde,kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wennsie sich freiwillig entfernt hätte.§ 1991) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer groben Ungebühr,insbesondere einer Beleidigung des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters,Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich derstrafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe biszu 50 Franken auferlegt werden. 12) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnungund Ruhe getroffenen Anordnungen des Gerichtes widersetzt, kann Haftbis zu drei Tagen verhängt werden.§ 2001) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung(§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig,so kann er vom Gerichte mit einem Verweise oder einer Geldstrafe biszum Betrage von 100 Franken belegt werden. 22) Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort oderwidersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenenAnordnungen des Gerichtes, so kann ihm durch Beschluss des Gerichtesdas Wort entzogen und, wenn nötig, die Partei aufgefordert werden,einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleichgeschehen, so ist die Tagsatzung von Amts wegen zu erstrecken. DieKosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen denschuldtragenden Bevollmächtigten.1 § 199 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8.2 § 200 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8.68


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Bei erschwerenden Umständen kann das Gericht, wenn der BevollmächtigteRechtsanwalt oder Rechtsanwaltskandidat ist, überdies dieAngelegenheit an die zuständige Disziplinarbehörde desselben leiten. 1§ 201Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sindsofort vollstreckbar.4. TitelVergleich§ 202 2Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage derSache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreitesoder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkteversuchen. Hierbei ist gegebenenfalls auch auf zur einvernehmlichenLösung von Konflikten geeignete Einrichtungen hinzuweisen.§ 203Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag insVerhandlungsprotokoll einzutragen.§ 204Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungendie Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschobenwerden könne, ist nach den Bestimmungen der §§ 128 und 134zu beurteilen.§ 2051) In einem gerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung einesRechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einerLeistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbartenEides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachenzum Gegenstande haben.1 § 200 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 202 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 32.69


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Im Vergleiche muss die Tagsatzung, bei welcher der Eid abzulegenist, oder doch die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtigePartei um Bestimmung dieser Tagsatzung einzuschreitenhat. Die Ablegung des Eides erfolgt vor dem Richter.§ 206Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungendes Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltendenVerhandlungsprotokolles zu erteilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleichvereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Parteieine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolleszu erteilen.5. TitelProtokolleVerhandlungsprotokolle§ 207Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll(Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat ausser den durchdas Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zuenthalten:1. die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers,und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; dieAngabe von Zeit und Ort der Verhandlung und die Angabe, ob dieVerhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossenwar;2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnungdes Streitgegenstandes;3. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreteroder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.§ 2081) Durch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:1. die Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderungdes Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld70


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0oder eines Teiles derselben oder Verzichtleistung auf den geltend gemachtenAnspruch oder einen Teil desselben oder auf Rechtsmittelenthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmungeiner Partei;2. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge,welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zumSchlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogen wordensind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen oder für denGang oder die Entscheidung des Prozesses von Erheblichkeit sind;3. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten gerichtlichenEntscheidungen sowie jene Anordnungen und Verfügungen desRichters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.2) Die unter Ziff. 1 und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge könnenauch in besonderen Dokumenten dem Protokolle als Anlagen beigefügtwerden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokollzu unterbleiben. 13) Gleiches gilt hinsichtlich der verkündigten gerichtlichen Entscheidungen,wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündigung in schriftlicherFassung dem Protokolle beigelegt werden.§ 2091) In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist nebst denAngaben, welche den Gang der Verhandlung im allgemeinen erkennenlassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigenVorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen.2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebeneAnführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dasseinzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungenausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden,so ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachtebesonders zu protokollieren.1 § 208 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.71


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2101) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und derBeweisanbietungen ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätzesowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigungdes Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätzevorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichenVorbringens protokolliert werden.2) Eine Protokollierung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft.Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakte teilzunehmen,hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.§ 2111) Die im § 209 vorgeschriebene Protokollierung kann auch in derArt geschehen, dass der Richter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlungin Gegenwart der Parteien (§ 210 Abs. 3) den aus ihremVorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassungdarlegt und diese Darstellung, soweit tunlich, unter Bezugnahmeauf den Inhalt der Prozessakten zu Protokoll gebracht wird (Resuméprotokoll).2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umständeeine frühere Beurkundung notwendig oder zweckmässig erscheinenlassen, so kann eine derartige Protokollierung auch schon während dermündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelnerAbschnitte der Verhandlung (§§ 188, 189) zusammengefasst und zuProtokoll gebracht wird.§ 2121) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegenoder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteienist gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles aufjene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthalteneDarlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlaufeder Verhandlung nicht entspricht. Eine dem Gerichte notwendig scheinendeRichtigstellung des Protokollsinhaltes hat durch einen Anhangzum Protokolle zu geschehen. Bleiben dagegen die Erklärungen der Parteienunberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben desVerhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden.72


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Parteigegen einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, istin einem Anhange zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungengegen die Protokollierung erhoben wurden.3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte angeordnetwerden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen,dem Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestelltwerde. 1 § 2131) Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen,so ist deren Name dem Protokolle durch den Schriftführerbeizusetzen.2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oderwird die Unterfertigung des Protokolles von ihr abgelehnt, so sind dieseVorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe ineinem Anhange zum Protokolle anzugeben.3) Dem Protokolle hat der Richter, der Schriftführer und ein der Verhandlungetwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen.§ 214Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungendes Richters ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.§ 2151) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt,liefert das in Gemässheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokollüber den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenenFörmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durcheinen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.1 § 212 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.73


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Ausserhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle§ 2161) Die Protokolle, welche ausserhalb einer mündlichen Verhandlungaufgenommen werden, haben nebst den in § 207 erwähnten Angaben undden gemäss § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellungder Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes destatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogenerPersonen zu enthalten.2) Die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 haben auch für diese ProtokolleGeltung.Protokollsinhalt§ 2171) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dannder im Laufe eines Rechtsstreites durch einen ersuchten Richter aufgenommenenund dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle undihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten.2) Wenn die Parteien bei der durch einen ersuchten Richter vorgenommenenAmtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nichtdie Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor derEntscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlungüber die Ergebnisse der bezüglichen Amtshandlung und die Angaben dereingesendeten Akten zu äussern.6. TitelAkten§ 218 1Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr aufVeranlassung des Gegners zugestellten Dokumente Bezug nehmen. Siekann, wenn diese Dokumente in Verlust geraten sind und sich auch keinExemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner1 § 218 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.74


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichenDokumenten Abschriften zu nehmen.§ 2191) Die Parteien können von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden,bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfezu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen undAbstimmungen des Gerichtes und solcher Dokumente, welche Disziplinarverfügungenenthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre KostenAbschriften und Auszüge erteilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitungihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle undAkten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren. 12) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen vonden Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt einesolche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtlichesInteresse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahmegestattet werden. 23) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sinddieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck derAufbewahrung entfallen ist. 37. TitelStrafen§ 220 41) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 000 Franken, eineMutwillensstrafe den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigen.2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oderMutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie dasGericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen. Sonstaber ist die Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln, deren1 § 219 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.2 § 219 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 13.3 § 219 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.4 § 220 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.75


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Höchstdauer bei Ordnungsstrafen drei Tage, bei Mutwillensstrafen 14Tage beträgt.3) Alle Ordnungs- und Mutwillensstrafen fliessen dem Lande zu.8. TitelSonntagsruhe und Gerichtsferien§ 2211) An Sonntagen sowie am Weihnachtstage dürfen Tagsatzungennicht abgehalten werden. Die Anberaumung einer Tagsatzung auf einenanderen Feiertag ist nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben,wird durch Verordnung bestimmt.§ 222 1Die Gerichtsferien dauern acht Wochen. Beginn und Ende derselbenwerden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf denSommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertagezu verlegen sind.§ 2231) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungenabgehalten und Entscheidungen erlassen.2) Auf das Schuldentriebverfahren sowie auf das Exekutionsverfahrenmit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben dieGerichtsferien keinen Einfluss. 2 § 2241) Ferialsachen sind:1. Wechselstreitigkeiten;1 § 222 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.2 § 223 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.76


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. Prozesse, in welchen über die Fortsetzung eines angefangenen Bauesgestritten wird;3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und beiRechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellungdes letzten Besitzstandes gerichtet ist;4. Streitigkeiten über Aufkündigung, Übergabe und Übernahme gepachteteroder gemieteter Sachen, Wohnungen oder anderer Räumeund solcher Sachen, die gegen einen Zins in Früchten (§ 1103 ABGB)zum Gebrauche überlassen wurden;5. Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebernund Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehendenPersonen, zwischen Land- und Forstwirten und ihren land- undforstwirtschaftlichen Hilfsarbeitern und Taglöhnern, zwischen Bergwerksbesitzernund allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnenbeschäftigten Werkführern, Gehilfen, Arbeitern oder Lehrlingen sowieStreitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft;6. Streitigkeiten zwischen Wirten, Schiffern, Flössern oder Fuhrleuteneinerseits und ihren Gästen, Reisenden oder Auftraggebern andererseitsüber die aus diesen ihren gegenseitigen Verhältnissen entspringendenVerpflichtungen;7. alle sonstigen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche,deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 100Franken nicht übersteigt; 18. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligenVerfügungen.2) Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einerschleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären.Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochtenwerden.§ 2251) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist; der noch übrigeTeil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen.2) Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt derLauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf Anfang und Ablaufvon Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinenEinfluss.1 § 224 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8.77


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2. TeilVerfahren vor dem Gerichte erster Instanz1. AbschnittVerfahren bis zum Urteile1. TitelVergleichsversuch, Klage, erste Tagsatzung und StreitverhandlungRechtsbelehrung durch den Richter§ 2261) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durchRechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrerProzesshandlungen nötige Anleitung zu geben und dieselben über diemit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgenzu belehren. 12) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündigungseiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidungdurch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die Möglichkeit,dass Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokolle gegeben werdenkönnen, aufmerksam zu machen.Vergleichsversuch§ 2271) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor Einbringungderselben bei dem Landgerichte die Vorladung des Gegners zurVerhandlung und zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen,wenn der Gegner seinen Wohnsitz im Inlande hat.2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittelnicht zulässig.1 § 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.78


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 228Die Zustellung der Ladung zum Vergleichsversuche muss nicht zu eigenenHanden geschehen.§ 229Die zum Vergleichsversuche nicht erschienene Partei treffen keinerleiVersäumnisfolgen; sie kann nicht durch Ordnungsstrafen zum Erscheinengenötigt werden.§ 2301) Kommt ein Vergleich zustande, so ist nur dieser Vergleich, nichtauch das Vorbringen zu protokollieren, das zur Begründung des ursprünglichenAnspruches des Antragstellers diente.2) Wenn ein Vergleich bei der Tagsatzung nicht zustande kommt,kann nur mit Einwilligung der Gegenpartei sogleich in die Verhandlungder Rechtssache eingegangen werden. Verweigert der Gegner seine Zustimmung,so muss ordnungsmässig Klage erhoben werden.§ 231Der zum Vergleichsversuche geladene Gegner hat bei Fruchtlosigkeitder Vergleichsverhandlungen keinen Anspruch auf unverzüglichen Ersatzder ihn durch die Vorladung verursachten Kosten. Es ist jedoch aufdiese Kosten bei Entscheidung über die Kosten des in der Folge eingeleitetenProzesses Rücksicht zu nehmen.Klage§ 2321) Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hatein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich derAnspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnenkurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnengenau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichenBehauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.2) Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriftenüber vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.79


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 233Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können,auch wenn sie nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhangestehen, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtlicheAnsprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrenszulässig ist.§ 2341) Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einesRechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einerUrkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhobenwerden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenesRechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtlicheEntscheidung alsbald festgestellt werde.2) Wer ein Recht hat von einem andern eine Ablassung von einemrechtswidrigen Verhalten, Unterlassung eines zukünftigen rechtswidrigenVerhaltens, wie insbesondere bei Verträgen und unerlaubten Handlungenzu verlangen, kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, mittels Klageverlangen. 1 § 2351) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:1. dass dem Beklagten bei der Vorladung zur ersten Tagsatzung oder beider Vorladung zur mündlichen Streitverhandlung aufgetragen werde,gewisse, genau zu bezeichnende, dem Kläger zu einer Beweisführungnötig scheinende und im Besitze des Beklagten befindliche Urkunden,Auskunftssachen oder in Augenschein zu nehmende Gegenstände zurVerhandlung mitzubringen;2. dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführungvoraussichtlich nötigen, bei einer öffentlichen Behörde oder beieinem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände,die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur erstenTagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung rechtzeitig herbeigeschafftwerden;3. dass die zur Bewahrheitung tatsächlicher Behauptungen in der Klagenamhaft gemachten Zeugen zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichenStreitverhandlung geladen werden.1 § 234 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.80


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Dem unter Ziff. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben,wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oderAugenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriftenohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wennihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigterWeise verweigert wurde.3) In bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der erstenTagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung derersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.§ 236 1Die Klage sowie alle ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringendenGesuche, Anträge und Mitteilungen können die Parteien,wenn sie nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, zu Protokoll anbringen(§ 79).§ 2371) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richtersin irgendeinem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oderwenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat derRichter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenist, vor Erledigung der Klage zu den entsprechenden Vervollständigungenoder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben. 22) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeitdes Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangelsder persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Prozessfähigkeitdes Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oderauf Verlangen schriftlich Belehrung zu erteilen. Ebenso ist, wenn dieKlage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemesseneBelehrung zu erteilen. Die Aufnahme der Klage darf jedochnicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf derProtokollierung besteht.§ 238Wenn das Gericht unzuständig oder der Rechtsweg unzulässig ist, hatder Richter die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet vonAmts wegen zurückzuweisen.1 § 236 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 237 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.81


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2391) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen unddurch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts bekannt zu machensind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vorGericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüberzu verhandeln. 12) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolleaufzuzeichnen.Streitanhängigkeit§ 2401) Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wirddurch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. ZurWahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Fristgenügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung derKlage bei Gericht.2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben,so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mitdem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlunggeltend gemacht wurde.§ 2411) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauerüber den geltend gemachten Anspruch kein neuer Rechtsstreit durchgeführtwerden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichenAnspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegenzurückzuweisen.2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenndie sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklagevorhanden sind, bei dem Landgerichte insolange eine Widerklageanbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossenist.1 § 239 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.82


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 242Die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderunghat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt,ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.Klagsänderung§ 2431) Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage und namentlichzu einer Erweiterung des Klagebegehrens ist der Kläger vorEintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt.2) Nach Eintritt der Steitanhängigkeit bedarf er hiezu der Einwilligungdes Gegners; diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen,wenn der Beklagte, ohne gegen die Abänderung Einwendung zu erheben,über die abgeänderte Klage verhandelt.3) Das Gericht kann jedoch solche Änderung selbst nach Eintritt derStreitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen,wenn aus der Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerungder Verhandlung nicht zu besorgen ist.4) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohneÄnderung des Klagegrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und diein derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigtwerden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, dasKlagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungenbeschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandesein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.Zwischenantrag auf Feststellung§ 2441) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusseder mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, den Antragstellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnisoder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidungüber das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt, in demüber die Klage ergehenden oder in einem derselben vorausgehendenUrteile festgestellt werde.83


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über denGegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheitendieser Art ausschliesslich vorgeschriebenen Verfahren verhandeltwerden kann.Zurücknahme der Klage§ 2451) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginneder ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nichterscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden.2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagtenzuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlungabgegebene Erklärung.3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nichtangebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle Prozesskostenzu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftigverpflichtet erkannt wurde. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzesentscheidet das Gericht nach vorhergehender mündlicherVerhandlung durch Beschluss.4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden,wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruchverzichtet wurde.5) Die bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eineKlage in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommenzu gelten hat.84


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Erste Tagsatzung§ 246 1In der Regel ist in allen Rechtssachen die erste Tagsatzung mit dermündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedocheine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen.§ 2471) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellungder Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dasszwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von14 Tagen liegt.2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die ersteTagsatzung nach Massgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernterenZeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte amGerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichenkann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt und wenn nötigselbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzungnur ein Zeitraum von 24 Stunden liegt.§ 248Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klageergehenden Beschlusses vorzuladen. In der Vorladung ist dem Klägerbekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen derTagsatzung verbindet.§ 249Die Vorladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einerschriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlussesunter gleichzeitiger Mitteilung eines Exemplares der schriftlichen Klageoder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Beiprotokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klageist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. Inder Vorladung ist dem Beklagten bekanntzugeben, welche Nachteile dasGesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.1 § 246 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.85


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2501) Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuches,zur Anmeldung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, derUnzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftigentschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärungdes benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung istferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu stellen;auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund einesAnerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urteilerledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung derKlage angebracht werden.2) Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oderauf Gestattung der Klagsänderung sowie über den bei der erstenTagsatzung von einer Partei wegen der Prozessunfähigkeit eines derStreitteile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertretereinschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klageist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden.Auch von Amts wegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkteoder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zubeseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzungeingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung desVerfahrens gefasst werden.3) Alles andere Anbringen ist von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.§ 2511) Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muss bei der erstenTagsatzung angemeldet werden.2) Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit unddie Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles sind jederzeitvon Amts wegen zu berücksichtigen.§ 252Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auktorabgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung derÜbernahme des Prozesses durch den Auktor zustande kommt, so hat dasGericht auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagtendurch Beschluss von der Prozessführung zu befreien.86


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 253Erfolgt die Erstreckung der ersten Tagsatzung wegen eines Umstandes,der sich dem rechtzeitigen Erscheinen des Beklagten entgegenstellt oderdiesen daran hindert, bei der ersten Tagsatzung die Einreden anzumeldenund die Anträge zu stellen, zu deren Anbringung die erste Tagsatzungbestimmt ist, so finden die Bestimmungen über die erste Tagsatzung auchauf die erstreckte Tagsatzung Anwendung.Mündliche Streitverhandlung§ 254Wird die Rechtssache bei der ersten Tagsatzung nicht erledigt, so hatdas Gericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.§ 2551) Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen,dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eineFrist von 14 Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offenbleibt.2) In dringenden Fällen kann das Gericht die Tagsatzung früher anordnen.§ 256 1Aufgehoben§ 2571) Die Parteien können Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel,Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltendmachen wollen, in der Zeit zwischen Anberaumung und Beginn derStreitverhandlung durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz demGerichte mitteilen.1 § 256 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.87


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Die Parteien können während dieser Zeit auch Anträge im Sinnedes § 235 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll stellen.3) Das Gericht hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungenohne Aufschub zu erlassen.4) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eineVermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, inwelchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen und Gegenansprüchenzu verhandeln ist, kann vom Gerichte den Parteien, wennbeide Teile durch Rechtsanwälte vertreten sind, der Wechsel vorbereitenderSchriftsätze aufgetragen werden, oder es kann zur Vorbereitungder mündlichen Streitverhandlung eine Einvernehmung der Parteien zugerichtlichem Protokolle stattfinden. 15) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel unzulässig.6) Wenn die Parteien dem gerichtlichen Auftrage zum Wechsel vorbereitenderSchriftsätze nicht nachkommen oder zur anberaumten gerichtlichenEinvernehmung nicht erscheinen, so ist vom Richter sofortdie Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.§ 2581) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriftenüber die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahmeund die Erörterung ihrer Ergebnisse.2) Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte,ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellungim Sinne des § 244 stellen.§ 259Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes und das Begehren umSicherheitsleistung für Prozesskosten hat der Beklagte auch dann, wennschon die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestimmtist, bei derselben vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über dieHauptsache einlässt.1 § 257 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.88


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 2601) Die Partei, welche eine der im § 250 Abs. 1 bezeichneten Einredenerhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlungzur Hauptsache zu verweigern. Das Gericht kann schon vor Beginn dermündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solcheEinreden anordnen.2) In bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des § 192.3) Wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlungdie Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder dasVorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruchgeltend macht, kann das Gericht die abgesonderte Verhandlungüber solche Einreden anordnen. Die Partei kann deshalb nicht dieweitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.§ 2611) Über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeitdes Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraftvorgebrachten Einreden und Anträge ist nach vorgängiger mündlicherVerhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusseszu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindungmit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womitdieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern indie über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung,jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfenwird, so kann das Gericht nach Verkündigung des Beschlusses auf Antragoder von Amts wegen anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsachesogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündigteEntscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit,Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sonderngleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsachegefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsacheergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.3) Sofern der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit,Streitanhängigkeit oder Rechtskraft in die über die Hauptsacheergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittelsdes gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittelsangefochten werden.89


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)4) Wenn eine der obgedachten Einreden oder Anträge durch eine abgesonderteEntscheidung abgewiesen wird, ohne dass sogleich zur Verhandlungder Hauptsache übergegangen würde, kann jede Partei nachRechtskraft des Beschlusses die Anberaumung einer Tagsatzung zurmündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache beantragen.5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden,wenn das Gericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeitoder Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenenEntscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstande dermündlichen Verhandlung macht.§ 262Die mündliche Verhandlung ist womöglich ohne Erstreckung zu Endezu führen.Feststellungen zu Protokoll§ 2631) Der Richter kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dassAnträge und Erklärungen, die zufolge §§ 208 und 209 in das Verhandlungsprotokollaufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antraggestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und demRichter übergeben werden, wenn die Partei bei der Verhandlung durcheinen Rechtsanwalt vertreten ist. 12) Die Niederschrift hat sogleich bei der mündlichen Verhandlung zugeschehen. Die dem Richter überreichten Dokumente sind dem Verhandlungsprotokolleals Anlagen beizufügen. 23) Die angeordneten schriftlichen Feststellungen sind vorzulesen;über deren Richtigkeit entscheidet das Gericht.4) Der Beschluss, durch welchen solche schriftliche Feststellung angeordnetwird, sowie die über die Richtigkeit einer schriftlichen Feststellungergehende Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochtenwerden.1 § 263 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.2 § 263 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.90


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 2641) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Notwendigkeit ergibt, einenBeweisbeschluss im Sinne des § 277 Abs. 3 zu erlassen und die Verhandlungnicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird,kann von der Protokollierung des auf den Sachverhalt sich beziehendenParteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigungdes Beweisbeschlusses vorbehalten werden.2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen.Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das tatsächlicheund Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichenStreitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist imVerhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden(§ 212 Abs. 2 und 3).§ 2651) Wenn die mündliche Verhandlung bei einer Tagsatzung durchgeführtund zum Abschlusse gebracht wird, kann von der Protokollierungdes auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteivorbringens abgesehenund dessen Darstellung dem Urteilstatbestande vorbehalten werden. ImVerhandlungsprotokolle sind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichnetenUmstände und Erklärungen zu beurkunden.2) Die Ausfertigung des Urteilstatbestandes muss in diesem Fallebinnen drei Tagen nach Schluss der Verhandlung in der Gerichtskanzleizur Einsicht der Parteien hinterlegt werden. Diese können innerhalbdreier Tage nach Verständigung von der Hinterlegung gegen unrichtigeAngaben des Urteilstatbestandes über das tatsächliche oder BeweisvorbringenWiderspruch erheben. Der Widerspruch kann zu gerichtlichemProtokolle erklärt oder mittels kurzer Niederschriften festgestellt werden(§ 212 Abs. 2 und 3).3) Infolge erhobenen Widerspruches kann der Urteilstatbestand vomRichter entsprechend geändert werden.91


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2. TitelAllgemeine Bestimmungen über den Beweis und die BeweisaufnahmeBeweis§ 2661) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keinesBeweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatze, imLaufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder imProtokolle eines ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden.Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Tatsachengeständnisses ist dessenAnnahme seitens des Gegners nicht erforderlich.2) Inwiefern ein solches Geständnis durch demselben von der Parteibeigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seinerWirksamkeit beeinträchtigt wird und welchen Einfluss ein Widerruf aufdie Wirksamkeit des Geständnisses hat, ist vom Gerichte nach seinemdurch sorgfältige Erwägungen aller Umstände geleiteten Ermessen zubeurteilen.3) In gleicher Weise hat das Gericht zu beurteilen, inwiefern zufolgeeines aussergerichtlichen Geständnisses die Notwendigkeit des Beweisesentfalle.§ 2671) Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichenGeständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien,hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltesdes gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.2) In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen,ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahmeeines Zugeständnisses ausschliessende oder aber ein Zugeständnisin sich schliessende Erklärung anzusehen sei.92


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 268Wenn die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einerstrafbaren Handlung abhängt, ist der Richter an den Inhalt eines hierüberergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtesgebunden.§ 269Tatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keinesBeweises.§ 270Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt,bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegenteiles ist zulässig,sofern das Gesetz ihn nicht ausschliesst. Dieser Gegenbeweis kann auchdurch Vernehmung der Parteien gemäss §§ 371 ff. geführt werden.§ 2711) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte,Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, alssie dem Gerichte unbekannt sind.2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die vonden Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesemZwecke ihm nötig scheinenden Erhebungen von Amts wegen einleitenund insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Appellationsgerichtesin Anspruch nehmen.§ 2721) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmtist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamtenVerhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen,ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.2) Es hat insbesondere in gleicher Weise zu entscheiden, welchen Einflusses auf die Beurteilung des Falles hat, wenn eine Partei die Beantwortungvon Fragen verweigert, welche durch das Gericht oder mit dessenZustimmung an sie gestellt werden.93


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3) Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung desGerichtes massgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidunganzugeben.§ 273Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder desInteresses gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, derBeweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oderInteresses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismässigenSchwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antragoder vom Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Parteiangebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einerder Parteien über die für die Bestimmung des Betrages massgebendenUmstände vorausgehen.Glaubhaftmachung (Bescheinigung)§ 2741) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung),kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichenVernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sichnicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahmeist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehendenVorschriften nicht gebunden.Beweisaufnahme§ 2751) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblichscheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.94


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antragoder von Amts wegen verweigert werden, wenn es die Überzeugunggewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Prozess zu verschleppen,angeboten werden.§ 2761) Die Beweise, welche das Gericht für erheblich hält, sind im Laufeder Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte aufzunehmen, sofernnicht das Gericht in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes eineBeweisaufnahme ausserhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet.2) Wird die Aufnahme eines Beweises ausserhalb der Verhandlungstagsatzungdurch einen ersuchten Richter notwendig, so ist vom Prozessgerichtedas Erforderliche zu verfügen.§ 2771) Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss).In diesen Beschlüssen sind die streitigen Tatsachen, über welcheder Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.2) An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung istdas Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.3) Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung,wenn die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter stattfindensoll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebendeSachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnisdieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführungder Beweisaufnahme notwendig ist.4) Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig.95


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2781) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren undinsbesondere die ausserhalb der Verhandlungstagsatzung durch einenersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nichtdie Umstände einen anderen Vorgang notwendig machen oder dem Gerichtezweckmässig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterungdes Sachverhaltes und mittels eines und desselben Beweisbeschlussesanzuordnen.2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen istnach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von Amtswegen wieder aufzunehmen. Die bei dieser Verhandlung vorgebrachtenneuen tatsächlichen Anführungen und Beweisanbietungen können aufAntrag oder von Amts wegen durch Beschluss als unstatthaft erklärtwerden, wenn das neue Vorbringen durch die Ergebnisse der inzwischenstattgefundenen Beweisaufnahme nicht veranlasst ist und offenbar in derAbsicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurde.§ 2791) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisserDauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaftoder soll die Beweisaufnahme ausserhalb des Geltungsgebietes diesesGesetzes erfolgen, so hat das Gericht im Beweisbeschlusse auf Antrageine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlungauf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahmefortgesetzt wird.2) Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieserBeweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögertwird.§ 2801) Das Prozessgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahmevon einem oder mehreren beeideten Stenographen aufgezeichnetwerde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabebeeidet ist, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er das mündlich Vorgebrachtetreu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragenwerde. Die Beeidung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Stenographbestellt wird.96


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Die Bestellung der Stenographen erfolgt auf Vorschlag des Antragstellersdurch den Richter.3) Die Übertragung der stenographischen Aufzeichnung in gewöhnlicherSchrift ist binnen 48 Stunden nach der Aufzeichnung dem Richterzu übergeben und den Akten beizulegen.4) Sofern die stenographische Aufzeichnung nicht von beiden Parteienübereinstimmend beantragt wird, hat die antragstellende Partei sämtlichedadurch verursachten Kosten zu bestreiten, ohne selbst für den Fall ihresSieges Anspruch auf Erstattung dieser Kosten erheben zu können.§ 281Wenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgendenBeweisaufnahme eine Tagsatzung erstreckt werden muss, ist die Tagsatzung,in welcher die Beweisaufnahme stattfinden soll, zugleich zur Fortsetzungder mündlichen Verhandlung zu bestimmen.§ 282Muss die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter geschehenund lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung derselben nicht mit Sicherheitbestimmen, so ist die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichenVerhandlung vor dem erkennenden Gerichte nach dem Einlangen derBeweisaufnahmeakten und Protokolle durch den Richter von Amts wegenanzuberaumen und den Parteien bekanntzugeben.Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 2831) Ersuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassenwerden, die ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindensoll, können dem Beweisführer auf seinen Antrag behufs Übermittlungan die ersuchte Behörde übergeben werden.97


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Auf Antrag des Beweisführers kann ferner das Gericht gestatten,dass von der Erlassung eines Ersuchschreibens abgesehen und der Beweisführerermächtigt werde, eine den Gesetzen des Staatsgebietes, inwelchem die Beweisaufnahme erfolgen soll, entsprechende öffentlicheUrkunde über die Beweisaufnahme beizubringen. Der Beweisführer hatden Gegner, wenn möglich, von Ort und Zeit der Beweisaufnahme sozeitig zu benachrichtigen, dass letzterer seine Rechte bei der Beweisaufnahmein geeigneter Art wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigungunterblieben, so hat das erkennende Gericht nach sorgfältiger Erwägungaller Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit der Beweisführer zurBenützung der aufgenommenen Beweise in der mündlichen Verhandlungberechtigt sei.3) Für die Vorlegung der Akten über die Beweisaufnahme ist in beidenFällen im Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, deren fruchtloserAblauf die im § 279 bezeichneten Rechtsfolgen nach sich zieht.§ 284Wenn der Richter eine Beweisaufnahme infolge eines Ersuchens vollzieht,kommen ihm die Befugnisse zu, welche von dem Richter bei einerBeweisaufnahme ausgeübt werden, die vor dem erkennenden Gerichtevor sich geht.§ 285Ergibt sich bei der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter einStreit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig,zu dessen Entscheidung der mit der Beweisaufnahme betrauteRichter jedoch nicht berechtigt ist, so hat er an das Prozessgericht zuberichten.§ 2861) Das Gericht hat die von einem ersuchten Richter vorgelegten Protokolleund sonstigen Akten über die Beweisaufnahme zu prüfen und,falls es Mängel wahrnimmt, die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungenzu veranlassen. Die Beweisaufnahmeakten sind sodannunter gleichzeitiger Verständigung der Parteien bis zur nächsten, zurmündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung der Einsichtnahme derParteien offen zu halten.98


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Die Partei kann in der Zwischenzeit den Antrag stellen, einzelneMängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zuergänzen. Die hiedurch etwa notwendig werdenden Verfügungen sindvom Gerichte ohne Aufschub zu erlassen.3) Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeiteiner Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme, so hat dasGericht die der Sachlage entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dasselbekann auch anordnen, dass die Ergänzung oder Wiederholung derBeweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung selbst stattfinde.§ 2871) Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgtenBeweisaufnahme hat der Richter auf Grund der diese Beweisaufnahmebetreffenden Protokolle und sonstigen Akten bei der mündlichen Verhandlungzu geeigneter Zeit darzulegen.2) Wenn diese Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichenPunkten vom Inhalte der Akten abweicht, sind auf ihren Antragdie Beweisaufnahmeprotokolle und die sonstigen die Beweisaufnahmebetreffenden Akten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.3) Den Parteien bleibt es unbenommen, schon vor dieser Darlegungdes Richters in ihren Vorträgen auf den Inhalt der BeweisaufnahmeaktenBezug zu nehmen.Verfahren bei der Beweisaufnahme§ 2881) Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Vorladungenund für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungenhat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichtestattfindet, der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von Amtswegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahmevon Amts wegen anzuberaumen.2) Die Parteien können die von ihnen benannten Zeugen oder diePersonen, welche sie dem Gerichte bei der Verhandlung als Zeugen namhaftmachen oder als Sachverständige in Vorschlag bringen wollen, auchohne vorherige gerichtliche Vorladung zur Verhandlung vor dem erkennendenGerichte mitbringen.99


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 2891) Die Parteien können bei der Beweisaufnahme zugegen sein; siekönnen an die Zeugen und Sachverständigen diejenigen Fragen durchden Richter stellen lassen oder mit dessen Zustimmung selbst stellen,welche sie zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage sowie zurAufklärung des Streitverhältnisses oder der für die Beweiskraft der Aussagenwesentlichen Verhältnisse für dienlich erachten. Fragen, welche demRichter unangemessen erscheinen, hat er zurückzuweisen.2) Mit der Beweisaufnahme ist, soweit dies nach Lage der Sache geschehenkann, vorzugehen, wenn auch keine der verständigten Parteienerschienen ist. Es kann jedoch vom erkennenden Gerichte eine Ergänzungder Beweisaufnahme zugelassen werden, wenn die Partei glaubhaftmacht, dass ihr durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursachtesNichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahmezur Folge hatte und wenn zugleich die Ergänzung der Beweisaufnahmeohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreites stattfinden kann.§ 290Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommeneBeweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaftist, kann gegen dieselbe dann kein Widerspruch erhoben werden, wenndie Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen entspricht.§ 2911) Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäss§ 278 Abs. 2 neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungenzurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder zum Zwecke derBeweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse,durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahmezurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche dieBenützung eines Beweises nach § 279 Abs. 2 bewilligt oder ausgeschlossenoder eine nach § 286 Abs. 2 in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahmeverweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.2) Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einerBeweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibensgemäss § 283 Abs. 1 übertragen oder für die Beweisaufnahmeoder für die Vorlage der Akten über eine ausserhalb des Gel­100


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0tungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Fristbestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oderWiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch einRechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.3. TitelBeweis durch UrkundenBeweiskraft der Urkunden§ 2921) Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von eineröffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse odervon einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihrzugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtetsind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darinvon der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oderder Urkundsperson bezeugt wird. Das gleiche gilt von den Urkunden,welche zwar ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedochinnerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichenOrganen errichtet wurden, die Amtsbefugnisse für das Inland ausüben.2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder derbezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.§ 2931) Gleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durchbesondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt sind.2) Die ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichten Urkunden,welche am Orte ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten,geniessen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch im Geltungsgebietedieses Gesetzes die Beweiskraft öffentlicher Urkunden,wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.3) Aufgehoben 11 § 293 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.101


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 294Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschriebenoder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichenversehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenenErklärungen von den Ausstellern herrühren.§ 2951) Die Voraussetzungen, die Dauer und das Mass der Beweiskraft derHandelsbücher, der Tagebücher und Schlussnoten der Handelsmäklersind nach den bestehenden Gesetzen zu beurteilen. Eine erforderlicheErgänzung des Beweises kann nur durch die nach diesem Gesetze zulässigenBeweismittel stattfinden.2) Den Handelsbüchern, welche ausserhalb des Geltungsgebietes diesesGesetzes nach den am Orte der Buchführung geltenden Vorschriftengeführt werden, kommt eine Beweiskraft nicht in grösserem Masse undnicht auf eine längere Dauer zu, als an jenem Orte den im Geltungsgebietedieses Gesetzes geführten Handelsbüchern eingeräumt wird.3) Inwiefern ein über den Betrieb einer Wirtschaft, eines Gewerbesoder eines anderen geschäftlichen Unternehmens geführtes Buch in Beziehungauf seinen Inhalt und die den Eintragungen zugrunde liegendenAkte und Geschäfte Beweis macht, hat das Gericht nach § 272 zu beurteilen.§ 296Ob und in welchem Masse Durchstreichungen, Radierungen und andereAuslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äussere Mängel einerUrkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hatdas Gericht nach § 272 zu beurteilen.102


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Beweisantretung§ 297Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angabenberuft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungendieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegungder Urkunden zu veranlassen hat.Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer§ 2981) Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und dieGegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmenkönnen.2) Kommen nur einzelne Teile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnissebeziehenden Urkunde in Betracht, so kann das Gericht, nachdemes vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, aufAntrag anordnen, dass dem Gegner, ausser dem Eingange, dem Schlusse,dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesenwerden, welche für das den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnisvom Belang sind.3) Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegteUrkunde aufzufordern.§ 299Hat die Partei nur eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihrauf Antrag der Gegenpartei oder von Amts wegen die Vorlage der Urschriftaufgetragen werden.§ 300Ob und inwieweit ungeachtet der Nichtbefolgung dieses Antragesder vorgelegten Abschrift infolge ihrer Beglaubigung, ihres Alters, ihresUrsprunges oder aus anderen Gründen Glauben beizumessen ist, hat dasGericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Hiebei sind die für dieUnterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe unddie sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen.103


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 3011) Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützendenUrkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oderin Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlagedie Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag,kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2) Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat das Gericht die zur Herbeischaffungder Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.§ 302Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer aufdieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.Vorlegung der Urkunde durch den Gegner§ 3031) Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführungerhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann aufihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durchBeschluss auftragen.2) Die antragstellende Partei hat eine Abschrift der vom Gegner vorzulegendenUrkunde beizubringen, oder, wenn sie dies nicht vermag, denInhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig anzugeben sowie dieTatsachen anzuführen, welche durch die vorzulegende Urkunde bewiesenwerden sollen. Desgleichen sind die Umstände darzulegen, welche denBesitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen.3) Der Entscheidung über den Antrag hat, wenn derselbe ausserhalbder mündlichen Verhandlung gestellt wird, eine mündliche oder schriftlicheEinvernehmung des Gegners vorauszugehen.104


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 3041) Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:1. wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführungim Prozesse Bezug genommen hat;2. wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oderVorlage der Urkunde verpflichtet ist;3. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftlicheist.2) Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen,in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnissedarin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die überein Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten oder zwischen einem derselbenund dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenenschriftlichen Verhandlungen.§ 305Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflichtverletzen würde;3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personenzur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungzuziehen würde;4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkanntePflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht gültig befreitwurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzten würde;5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche dieVerweigerung der Vorlage rechtfertigen.§ 306Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile desInhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkundevorzulegen.105


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 3071) Leugnet der Gegner den Besitz der Urkunde und erachtet das Gerichtdie durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen erheblich undzugleich die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunde als bestehend, sokann die Vernehmung und eidliche Abhörung des Gegners durch gerichtlichenBeschluss zu dem Zwecke angeordnet werden, um zu ermitteln,ob der Gegner die Urkunde besitze oder doch wisse, wo dieselbe zufinden sei, oder ob die Urkunde nicht etwa von ihm oder auf seine Veranlassung,um sie dem Beweisführer zu entziehen, beseitigt oder zurBenützung untauglich gemacht worden sei.2) Welchen Einfluss es auf die Beurteilung des Falles hat, wenn derGegner dem Auftrage zur Vorlage der Urkunde, deren Besitz er zugegebenhat, nicht nachkommt oder wenn er bezüglich einer Urkunde, derenBesitz er leugnet, die Vernehmung oder die eidliche Aussage ablehnt,oder wenn aus seiner Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlichbeseitigt oder untauglich gemacht worden sei, ob insbesondere in diesenFällen die Angaben des Beweisführers über den Inhalt der Urkunde alserwiesen anzusehen seien, bleibt dem durch sorgfältige Würdigung allerUmstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen.Vorlegung der Urkunde durch einen Dritten§ 3081) Wenn sich eine zur Beweisführung benötigte Urkunde in der Handeines Dritten befindet, welcher nach den Vorschriften des bürgerlichenRechtes oder deshalb zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verpflichtetist, weil dieselbe ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführerund den Dritten gemeinschaftliche ist (§ 304), so kann letzterem auf Antragdes Beweisführers vom Prozessgerichte durch Beschluss aufgetragenwerden, die Urkunde innerhalb einer ihm zugleich zu bestimmendenFrist auf Kosten des Beweisführers bei dem Prozessgerichte behufs Benützungbei der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen.106


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Über einen solchen Antrag hat das Prozessgericht nach Anhörungdes Gegners und des angeblichen dritten Besitzers der Urkunde zu entscheiden;falls letzterer den Besitz der Urkunde leugnet, kann dem Antragenur dann stattgegeben werden, wenn die antragstellende Parteiglaubhaft macht, dass sich die Urkunde in der Hand des Dritten befindet.Zum Zwecke der Einvernehmung der Beteiligten kann vom Prozessgerichteeine besondere Tagsatzung angeordnet werden. Der Beschluss istnach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der angeordneten Vorlagefristvollstreckbar.3) Bei Zurückweisung des Antrages sind dem angeblichen Besitzerder Urkunde auf sein Verlangen die ihm durch das Verfahren verursachtennotwendigen Kosten zu ersetzen.§ 3091) Muss der angebliche Besitzer der Urkunde im Wege der Klage zurHerausgabe und Vorlage der Urkunde verhalten werden, weil nichtglaubhaft gemacht werden kann, dass sich die Urkunde in seiner Handbefindet oder weil die Entscheidung über das Vorhandensein der Pflichtzur Herausgabe und Vorlage der Urkunde die vorgängige Ermittlungund Feststellung streitiger Tatumstände verlangt, so kann das Prozessgericht,wenn es die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen fürerheblich hält, auf Antrag anordnen, dass mit der Fortsetzung der mündlichenVerhandlung bis nach Ablauf der gleichzeitig dem Beweisführerzur Vorlegung der Urkunde zu bestimmenden Frist gewartet werde (§279).2) Der Gegner des Beweisführers kann jedoch noch vor Ablauf dieserFrist die Fortsetzung der Verhandlung beantragen, wenn die Klage desBeweisführers gegen den Dritten früher erledigt ist oder der Beweisführerdie Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Exekutionverzögert.3) Die Vorlegung der Urkunde geschieht auf Kosten des Beweisführers.107


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Echtheitsbeweis§ 3101) Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkundendarstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.2) Hält das Gericht die Echtheit für zweifelhaft, so kann es auf Antragoder von Amts wegen die Behörde oder die Person, von welcher dieUrkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht auf dieseArt beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit demjenigen, der dieseUrkunde als Beweismittel gebrauchen will.§ 311Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behördeoder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandeserrichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat dasGericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.§ 3121) Die Echtheit einer Privaturkunde gilt als unbestritten, wenn derGegner des Beweisführers es unterlassen hat, sich über die Echtheit derUrkunde zu erklären, sofern nicht die Absicht, die Echtheit zu bestreiten,aus den übrigen Erklärungen des Gegners hervorgeht. Befindet sich aufder Urkunde eine Namensunterschrift, so hat sich der Gegner des Beweisführersunter der gleichen Rechtsfolge auch über die Echtheit derUnterschrift zu erklären.2) Die bestrittene Echtheit einer Privaturkunde oder einer auf derselbenbefindlichen Namensunterschrift ist von demjenigen zu beweisen, der dieUrkunde als Beweismittel gebrauchen will.§ 313Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weisebestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.108


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Schriftvergleichung§ 3141) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kannauch durch Schriftvergleichung geführt werden.2) Als Vergleichungsschriften können nur solche Dokumente benütztwerden, deren Echtheit unbestritten ist oder doch ohne erhebliche Verzögerungdargetan werden kann. 13) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vorlegung von Beweisurkundensind auch in Ansehung der Vorlegung von Vergleichungsschriftenanzuwenden.4) Mangelt es an zureichenden Vergleichungsschriften, so kann derjenigenPartei, über deren Handschrift der Beweis der Echtheit hergestelltwerden soll, aufgetragen werden, vor Gericht oder vor einem ersuchtenRichter eine Anzahl von ihr zu bezeichnenden Worten niederzuschreiben.5) Das Niedergeschriebene ist dem Verhandlungsprotokoll beizulegen.Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die Parteieinem solchen richterlichen Aufrage keine Folge leistet oder mit offenbarentstellter Schrift schreibt, bleibt der richterlichen Beurteilung überlassen.§ 3151) Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmenoder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigeneinholen.2) Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nachfreier Überzeugung zu entscheiden.1 § 314 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.109


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden§ 316Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändertsein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses beiGericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eineandere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.Erneuerung von Urkunden§ 3171) Wird eine Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann derenInhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren,dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde.Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lageder Sache zum Beweise dienen soll.2) Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerungnur im Wege der Klage verhalten werden.Auskunftssachen§ 3181) Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Eich- undHeimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer,welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermassen gebraucht haben,ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigungaller Umstände zu beurteilen.2) Die Bestimmungen der §§ 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegungvon Ausfkunftssachen sinngemäss anzuwenden.§ 3191) Gegen die zufolge §§ 298, 299, 301, 309 Abs. 1 und 2, 310, 314 und315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge istein Rechtsmittel nicht zulässig.2) Die gemäss §§ 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durchein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.110


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.04. TitelBeweis durch ZeugenUnzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses§ 320Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sindoder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zurWahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonstunter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegendeAmtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zurGeheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten befreit sind;4. Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Ansehungdessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonstbekannt wurde. 1 § 3211) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegattenoder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in derSeitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert odermit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeelternund Pflegekindern sowie seinem Vormunde oder Mündel zurSchande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehenwürde;2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Ziff. 1bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichenNachteil zuziehen würde;3. in bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagenkönnen, ohne eine ihm obliegende, staatlich anerkannte Pflicht zurVerschwiegenheit zu verletzen, insofern er hievon nicht gültig befreitwurde;1 § 320 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 32.111


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft alsRechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde; 15. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können,ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.2) Die Aussage kann in den unter Ziff. 1 und 2 angegebenen Fällenmit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dannverweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeitbegründet, nicht mehr besteht.§ 322Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen derZeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Tatsachen, welchedie durch das Ehe- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheitenbetreffen, über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle derim § 321 Ziff. 1 bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen,welche der Zeuge in Betreff des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgängeroder Vertreter einer der Parteien vorgenommen hat, darf dasZeugnis wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteilesnicht verweigert werden.§ 3231) Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Teile verweigernwill, hat die Gründe der Weigerung mündlich oder schriftlichvor der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagsatzung oder bei dieserTagsatzung selbst anzugeben und, wenn ein Widerspruch erfolgt, glaubhaftzu machen.2) Im ersteren Falle ist ein solches Vorbringen des Zeugen den Parteien,soweit tunlich, noch vor der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzungbekanntzugeben.§ 3241) Über die Rechtmässigkeit der Weigerung hat das Gericht mittelsBeschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Gericht dieParteien hören.1 § 321 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.112


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zu gerichtlichemProtokoll erklärt, so ist sein Vorbringen bei der Entscheidung auch dannzu berücksichtigen, wenn er bei der zu seiner Einvernehmung anberaumtenTagsatzung nicht erscheint.§ 3251) Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrtder Zeuge auf seiner Weigerung auch, nachdem dieselbe als nichtgerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die Ableistung des gefordertenZeugeneides verweigert, so kann der Zeuge auf dem Wege der zur Erzwingungeiner Handlung zulässigen Exekution von Amts wegen durchGeldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die Haftdarf nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanzverlängert werden und in keinem Falle die Dauer von sechs Wochenüberschreiten.2) Die Entscheidung, dass gegen den Zeugen mit der Exekution vorzugehensei, sowie die Anordnung der einzelnen Zwangsmittel steht demerkennenden Gerichte, wenn aber die Vernehmung durch einen ersuchtenRichter geschehen soll, diesem zu. Vor der Beschlussfassung ist der Zeugezu hören.§ 3261) Die Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fortgangdes Verfahrens in der Hauptsache durch die ungerechtfertigte Weigerungder Aussage, der Ableistung des Zeugeneides oder durch die deshalbwider den Zeugen eingeleiteten Zwangsmassregeln beeinflusst werde,steht dem erkennenden Gerichte zu. Der ersuchte Richter hat deshalbdas Prozessgericht von diesen Vorfällen jederzeit ohne Aufschub inKenntnis zu setzen. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes kannohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.2) In allen Fällen ungerechtfertigter Weigerung haftet der Zeuge beidenParteien für den ihnen durch die Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführungverursachten Schaden; er ist insbesondere auch zum Ersatzealler durch seine Weigerung verursachten Kosten verpflichtet.3) Wenn die Weigerung des Zeugen eine mutwillige war, ist gegenden Zeugen überdies eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Die Beschlussfassungüber die Pflicht zum Kostenersatz steht dem erkennenden Gerichtezu; zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist auch der ersuchteRichter berechtigt.113


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Würdigung der Zeugenaussage§ 327Alle Umstände, welche auf die Unbefangeheit des Zeugen und dieGlaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nachfreier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter§ 3281) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen ersuchtenRichter erfolgen:1. wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlungder Wahrheit förderlich erscheint;2. wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichenSchwierigkeiten unterliegen würde;3. wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichtemit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung fürZeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und desAufenthaltes am Ort der Vernehmung einen unverhältnismässig grossenAufwand verursachen würde;4. wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem erkennenden Gerichtegehindert ist.2) Ein Zeuge, welcher infolge Krankheit, Gebrechlichkeit oder ausanderen Gründen ausserstande ist, seine Wohnung zum Zwecke derVernehmung zu verlassen, oder welcher infolge bestehender Anordnungennicht verpflichtet ist, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichenRechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, wird in seinerWohnung vernommen.3) Mitglieder des Fürstenhauses dürfen nicht als Zeugen vor Gerichtgeladen werden. Ist deren Vernehmung notwendig, so hat das Gerichteine schriftliche Erklärung von ihnen abzuverlangen.114


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.04) Ungeachtet der im Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Umstände sind Zeugenauf Antrag zur Vernehmung vor das erkennende Gericht vorzuladen,wenn sich eine Partei bereit erklärt, den damit verbundenen Aufwand,soweit derselbe die Kosten der Beweisaufnahme durch den ersuchtenRichter übersteigt, ohne Anspruch auf Ersatz zu bestreiten. Der Richterkann anordnen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer bestimmtenFrist einen von ihm zu bestimmenden Betrag zur Deckung diesesAufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).Vorladung§ 3291) Die Vorladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.2) Die Vorladung hat nebst der Benennung der Parteien und einerkurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderungzu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitignach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Vorladungsurkundesind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebührensowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekanntzugeben.§ 330Vorladungen an selbständige Kommandanten der Gendarmerie undder Sicherheitswache sind den Kommandanten unmittelbar zuzustellen.Um die Zustellung der Vorladung an andere Mitglieder dieser Körpersind deren Vorgesetzte zu ersuchen.§ 3311) Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amteoder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oderanderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderungdieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarerVorgesetzter von der ergangenen Vorladung zu benachrichtigen.115


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellteroder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt,ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine imPrivatforstdienste stehende Person vorzuladen sind.§ 3321) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten, sokann der Richter anordnen, dass der Beweisführer innerhalb einer bestimmtenFrist einen Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung desZeugen entstehenden Aufwandes vorschussweise erlege.2) Bei nicht rechtzeitigem Erlage kann die Ausfertigung der Vorladungunterbleiben und die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohneRücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt werden(§ 279).Folgen des Ausbleibens§ 3331) Gegen einen ordnungsmässig vorgeladenen Zeugen, welcher beider zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigungnicht erscheint, ist durch den Richter die Verpflichtung zumErsatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschlussauszusprechen; ausserdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängungeiner Ordnungsstrafe neuerlich vorzuladen. Im Falle wiederholten Ausbleibensist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmasses zuverdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.2) Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens,so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafenwieder aufzuheben; ausserdem können dem Zeugen die zum Ersatzeauferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden.3) Wenn eine der im § 330 bezeichneten Personen der Vorladungnicht Folge leistet, so hat sich der die Beweisaufnahme leitende Richterwegen Verfügung der Bestrafung und wegen Vorführung des Zeugen andessen Vorgesetzte zu wenden.4) Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteiendurch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführungverursachten Schaden.116


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 333a 1Als gesetzlicher Entschuldigungsgrund für einen Zeugen hat zu gelten,wenn derselbe in vorübergehender Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft imLandesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachen verhindert ist.§ 334Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der §§ 326 und 333 zuersetzenden Kosten muss unter Vorlage des Kostenverzeichnisses beisonstigem Ausschlusse binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Beschlussesangesucht werden, durch welchen der Zeuge zum Kostenersatze verpflichtetwurde.§ 3351) Wenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurdeund zu besorgen ist, dass Wiederholungen des Versuches zu neuer Verzögerungdes Prozesses führen würden, so hat das erkennende Gerichtauf Antrag für diese Beweisaufnahme eine Frist zu bestimmen, nachderen fruchtlosem Ablaufe die Verhandlung auf Antrag einer der Parteienohne Rücksicht auf den mittels dieses Zeugen angebotenen Beweis fortzusetzenist. Die Bestimmung der Frist steht auch dann dem erkennendenGerichte zu, wenn die Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchtenRichter stattfinden soll. Vor der Entscheidung über den Antrag ist derGegner des Antragstellers zu hören.2) In Betreff der nachträglichen Vernehmung des Zeugen hat die Vorschriftdes § 279 Abs. 2 zu gelten.1 § 333a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.117


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Vernehmung§ 3361) Zeugen, welche wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eidesverurteilt worden sind oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnteLebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen,welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwächevon dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellunghaben, dürfen nicht beeidet werden.2) Desgleichen kann das Gericht die Beeidigung eines Zeugen unterlassen,wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.3) Die unrechtmässige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgenwie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich.4) Der Richter hat den schwurpflichtigen Zeugen in angemessenerWeise an die Heiligkeit des Eides, an die Wichtigkeit des Eides für dieRechtsordnung, an die Strafen des Meineides zu erinnern und demselbenzu bedeuten, dass der Eid ohne Vorbehalt und Zweideutigkeit abzulegensei.5) Zeugen haben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einenreinen Eid zu schwören, dass sie über alles, was sie vom Gerichte befragtwerden, die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit aussagenwerden, so wahr ihnen Gott helfe.6) Christen haben bei dem Schwur den Daumen und die zwei erstenFinger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Kruzifixeund zwei brennenden Kerzen abzulegen. Angehörige der helvetischenKonfession schwören ohne Kruzifix und Kerzen.7) Juden haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und dierechte Hand auf die Thora, 2. Buch Moses, 20. Kapitel, 7. Vers, zu legen.§ 3371) Der Zeuge ist vor seiner Abhöhrung zu beeiden. Zur Aufklärungüber die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, über die Zulässigkeitseiner Abhörung oder Beeidigung und über den Umstand, ob er eine fürdie Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge,kann jedoch vor der Beeidigung des Zeugen eine Befragung desselbenvorgenommen werden.118


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Aufgrund dieser Befragung kann das Gericht nach Anhörung derParteien beschliessen, dass die Abhörung des Zeugen zu unterbleibenhabe, oder es kann sich vorbehalten, über die Beeidigung des Zeugen erstnach erfolgter Abhörung desselben Beschluss zu fassen. Der ersuchteRichter muss in jedem Falle die Abhörung des Zeugen vornehmen; erkann jedoch die Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen bis nacherfolgter Abhörung aufschieben oder dieselbe dem erkennenden Gerichtevorbehalten.3) Wenn sich ein Zeuge der Verantwortung von Fragen nicht entschlägt,hinsichtlich deren er die Aussage gemäss § 321 Ziff. 1 und 2 zuverweigern berechtigt wäre, kann sich das erkennende Gericht oder derdie Vernehmung leitende ersuchte Richter gleichfalls vorbehalten, überdie Ablegung des Eides erst nach erfolgter Abhörung des Zeugen zuentscheiden.§ 3381) In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über dieBeeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung andie Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutungdes vorbehaltenen Eides sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschenAussage zu erinnern.2) Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeitderselben oder auf das ihr zukommende geringe Mass vonGlaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmungleitenden ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigungunterbleibe.3) Wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschah,kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussagedie nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.§ 3391) Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekanntzugeben, über welcheFragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§ 321).2) Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörendenZeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufindenhat, bestimmt der Richter.3) Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darfsich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.119


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)4) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einandergegenübergestellt werden.§ 3401) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Namen, Alter,Religion, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfallssind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeitin der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungenzu den Parteien vorzulegen.2) Bei der Abhörung hat der Richter an den Zeugen über diejenigenTatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll,sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugenberuht, die geeigneten Fragen zu stellen.§ 3411) Über die Beteiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung geltendie Bestimmungen des § 289.2) In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungennicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage inbürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, istdas Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mitteilung schriftlicherFragen an das Gericht auszuüben.§ 342Findet das erkennende Gericht, dass eine bei der Vernehmung voreinem ersuchten Richter gestellte Frage unzulässig war, so kann dasselbeaussprechen, dass die auf diese Frage erteilte Antwort im weiteren Laufedes Verfahrens unberücksichtigt bleibe.120


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 3431) Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofernes aber notwendig erscheint, ihrem Wortlaute nach in dem über dieTagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge ineiner Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung imVerhandlungsprotokolle zu geschehen.2) Das Aufgezeichnete ist dem Zeugen und den bei der Vernehmunganwesenden Parteien zur Einsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen.3) In dem Protokolle ist zu bemerken, ob der Zeuge vor oder nachseiner Abhörung beeidet wurde, ob dessen Beeidigung unterblieben istoder der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorbehalten wurde,ob die Parteien und welche derselben bei der Abhörung zugegen waren,endlich ob und welche Widersprüche von den Parteien oder vom Zeugengegen das Protokoll erhoben wurden.§ 3441) Das erkennende Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegendie wiederholte Vernehmung von Zeugen insbesondere anordnen, wennes die vom ersuchten Richter für gerechtfertigt erkannte Weigerung derAussage oder der Beantwortung einzelner Fragen für unzulässig erachtet,wenn Zeugen nicht ordnungsgemäss oder nicht vollständig vernommenwurden, wenn die Aussage in bezug auf wesentliche Punkte an Unklarheit,Unbestimmtheit oder Zweideutigkeit leidet, oder wenn die Zeugenselbst eine Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussagen für notwendigerachten.2) Bei wiederholter oder nachträglicher Vernehmung kann angeordnetwerden, dass statt der nochmaligen Beeidigung der Zeuge die Richtigkeitseiner Aussage unter Berufung auf den früher abgelegten Eid zu versichernhabe.§ 345Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten.Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereitszur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommenoder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetztwerde.121


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Zeugengebühren§ 3461) Jeder Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten,welche durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthaltdaselbst, sowie durch die Rückreise verursacht werden.2) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis kann von einem Zeugennur dann begehrt werden, wenn ihm durch dieses Versäumnis ein empfindlicherAbbruch an seinem täglichen Erwerbe verursacht wird.3) Den Anspruch auf eine Vergütung hat der Zeuge sofort nach seinerVernehmung bei Verlust dieses Anspruches geltend zu machen.4) Auf Ansuchen des Zeugen kann der Richter anordnen, dass demZeugen ein zur Bestreitung der Reise zum Gerichte ausreichender Vorschussgeleistet werde.§ 347Über die den Zeugen zu leistende Vergütung entscheidet das Gericht.Die Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.Form des Anbringens§ 348Anzeigen, Gesuche und Rekurse eines Zeugen können ausserhalb derTagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichemProtokoll erklärt werden.122


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Rechtsmittel§ 3491) Gegen die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weigerungeiner Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelnerFragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge§ 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertesRechtsmittel nicht statt.2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgangdes Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung seitenseines Zeugen sowie über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällender §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Vorladung einesZeugen oder dessen Vorführung angeordnet oder behufs Erlegung einesVorschusses für die dem Zeugen zu gewährende Vergütung (§ 332) eineFrist bestimmt wird, die Beschlüsse, durch welche die Leistung einesVorschusses an den Zeugen aufgetragen wird (§ 346), sowie die über dieBeeidigung eines Zeugen gefassten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittelnicht angefochten werden.Sachverständige Zeugen§ 350Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung,insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu derenWahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundigePersonen zu vernehmen sind.123


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)5. TitelBeweis durch SachverständigeBestellung der Sachverständigen§ 3511) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig,so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige,sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zubestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderesnotwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichenArt öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.2) Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigenandere ernennen.§ 3521) Wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstandnicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Aufnahmedes Sachverständigenbeweises aus anderen Gründen im Auslandeerfolgen muss, so hat dieselbe durch einen ersuchten Richter zu erfolgen.2) Die Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen sowie die Auswahlder Sachverständigen kann in diesem Falle dem mit der Beweisaufnahmebetrauten Richter überlassen werden; ferner kann die Auswahl,wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder eines unverhältnismässigenAufwandes dienlich erscheint, ohne vorgängige Vernehmungder Parteien geschehen.§ 3531) Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten,welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlichbestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe,deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlichals Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oderermächtigt ist.124


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Aus denselben Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerungder Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung alsSachverständiger begehrt werden.3) Öffentliche Beamte sind überdies auch dann zu entheben, wenn ihnendie Verwendung als Sachverständige von ihren Vorgesetzten ausdienstlichen Rücksichten untersagt wird oder wenn sie durch besondereAnordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen,enthoben sind.Folgen des Nichterscheinens und der Weigerung§ 3541) Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständigerdie Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert odertrotz ordnungsmässiger Vorladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmtenTagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint,ist demselben der Ersatz der durch seine Weigerung oder durch seinAusbleiben verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen; ausserdemist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilligerVerweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zuverfällen. In bezug auf diese Beschlussfassungen haben die Bestimmungender §§ 326, 333 und 334 sinngemässe Anwendung zu finden.2) Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann ein andererSachverständiger bestellt werden.3) Der ungehorsame Sachverständige haftet nebst dem Kostenersatzefür allen weiteren den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlungoder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.125


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Ablehnung§ 3551) Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden,welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen; jedoch kann die Ablehnungnicht darauf gegründet werden, dass der Sachverständige früherin derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Die Ablehnungkann auch darauf gegründet werden, dass ein zureichender Grund vorliegt,die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte, wenn aberdie Auswahl der Sachverständigen dem ersuchten Richter überlassenwurde, bei diesem anzubringen.3) Ist die durch einen ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahmeschon beendet, so kann die Ablehnung nur bei dem Prozessgerichtevorgebracht werden.§ 3561) Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnunganzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem erkennendenGerichte oder dem ersuchten Richter zu, je nachdem die Ablehnungzufolge § 355 bei ersterem oder letzterem angebracht wurde.2) Die Entscheidung erfolgt, wenn die Ablehnung nicht bei einerTagsatzung vorgebracht wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.Die ablehnende Partei hat die von ihr angegebenen Gründe derAblehnung auf Verlangen des Gerichtes vor der Entscheidung glaubhaftzu machen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub dieBestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen.Beweisaufnahme§ 357Das erkennende Gericht kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen.In diesem Falle sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangenüber das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu gebenoder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.126


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 3581) Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahmeden Eid zu leisten, dass er den Befund und sein Gutachten nach bestemWissen und Gewissen abgeben werde. Von der Beeidigung des Sachverständigenkann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigungverzichten.2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erfordertenArt im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung undBerufung auf den geleisteten Eid.3) Bei der Vornahme der Beeidigung sind die Bestimmungen des§ 336 sinngemäss anzuwenden.§ 359Dem Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände,Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortungder demselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.§ 3601) Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nichtsogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für dieAbgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zubestimmen.2) Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteienin Kenntnis zu setzen (§ 286).§ 361Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt,so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen.Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständigeseine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.§ 3621) Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansichthat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe127


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen, Örtlichkeitenu. dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnisund die Würdigung des Gutachtens von Belang ist, eine Beschreibungder besichtigten Gegenstände zu geben (Befund).2) Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden vonden Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kanndas Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerlicheBegutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständigeoder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine solcheAnordnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Sachverständigernach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Zudiesen Anordnungen ist auch das Landgericht als ersuchtes Gericht berechtigt.§ 363Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat,kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dassdie angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde,wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstensdie Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon beiGericht erschienen sind.§ 364Die dem Gerichte zustehende Befugnis, von Amts wegen eine Begutachtungdurch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzichtder Parteien nicht berührt.Gebühren§ 3651) Der Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz der ihm verursachtenKosten und Auslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und aufEntlohnung seiner Mühewaltung; er kann einen angemessenen Vorschussbegehren.2) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, kannanordnen, dass der Beweisführer einen Betrag zur Deckung des mit der128


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandesvorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).3) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, bestimmtdie Gebühren der Sachverständigen. Gegen den Beschluss überdas Ausmass dieser Gebühren ist der Rekurs zulässig.Rechtsmittel§ 3661) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigenverworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnetwird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen,der Beschluss, durch welchen ein Sachverständiger wegenAblehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigengefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabedes Gutachtens gemäss § 360 eine Tagsatzung anberaumt oder eine Fristbestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.§ 367Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf denBeweis durch Sachverständige und insbesondere auch auf deren Vernehmungund die Protokollierung des bei einer Tagsatzung abgegebenenBefundes und Gutachtens die Vorschriften über den Beweis durch Zeugenentsprechend Anwendung.6. TitelBeweis durch Augenschein§ 3681) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder vonAmts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehungeines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.129


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Wenn der zu besichtigende Gegenstand nicht vor das erkennendeGericht gebracht werden kann oder die Vornahme des Augenscheinesaus anderen Gründen im Auslande erfolgen muss, so hat dieselbe durcheinen ersuchten Richter zu erfolgen. In diesem Falle kann dem mit derVornahme des Augenscheines betrauten Richter die Entscheidung überdie Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben überlassenwerden. Gegen diese Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.3) Wenn die Vornahme des Augenscheines voraussichtlich einen Kostenaufwandverursachen wird, kann der Richter anordnen, dass der Beweisführereinen entsprechenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandesvorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).§ 369Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführersin dem Besitze der Gegenpartei oder in der Verwahrungeiner öffentlichen Behörde oder eines Notars befindet, so sind die Bestimmungender §§ 301 und 303 bis 307 mit der Massgabe anzuwenden,dass die Beurteilung, welchen Einfluss die Verweigerung der Vorzeigungund Herausgabe der Sache seitens des Gegners, die absichtliche oderdoch durch den Gegner veranlasste Beseitigung oder Beschädigung derSache oder die Verweigerung einer Aussage darüber habe, dem durchsorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessenüberlassen bleibt.§ 3701) Gegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheinesfindet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt auchvon dem Beschlusse, durch welchen ein Antrag auf Zuziehung von Sachverständigenverworfen wurde.2) Das Ergebnis des Augenscheines ist in dem Verhandlungsprotokolle,wenn aber der Augenschein ausserhalb der Verhandlungstagsatzungvorgenommen wird, in einem besonderen Protokolle, und zwar inder Regel unmittelbar nach der Vornahme des Augenscheines, aufzuzeichnen.3) In dem Protokolle ist zu bemerken, ob die Parteien und welchederselben bei Vornahme des Augenscheines anwesend waren, sowie obund welche Widersprüche von ihnen bei der Vornahme des Augenscheinesoder gegen das Protokoll erhoben wurden.130


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.07. TitelBeweis durch Vernehmung der Parteien§ 3711) Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachenkann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden.2) Diese Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen, jedochnur dann angeordnet werden, wenn der Beweis weder durch dieanderen von den Parteien angebotenen Beweismittel, noch durch dieetwa von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt ist.§ 372Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer derAusschliessungsgründe der §§ 320 und 336 Abs. 1 vorliegt, dürfen nichtzum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.§ 3731) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenengeführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen,die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach § 372statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.2) Ist eine Konkursmasse Prozesspartei, so kann das Gericht die Vernehmungdes Verwalters der Konkursmasse oder des Gemeinschuldnersoder beider anordnen.3) In Rechtsstreitigkeiten einer offenen Handelsgesellschaft sind alleGesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Kommanditgesellschaft allepersönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von eineranderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereineoder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigenRechtssubjekte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in bezug aufdie Vernehmung als Partei zu behandeln.4) Können hienach oder weil auf Seiten einer Partei Streitgenossenauftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zubestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.131


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 374Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen,ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zuentfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei,welcher der Beweis der streitigen Tatsache obliegt, von derselben keineKenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungendes § 372 unstatthaft ist.§ 3751) Die Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschlussangeordnet. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertesRechtsmittel nicht zulässig. Die Beweisführung geschieht dadurch, dassdas Gericht an die zu vernehmende Partei über die Tatsachen, derenBeweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeignetenFragen stellt. Für diese Befragung der Partei haben die Vorschriften der§§ 340 bis 343 sinngemäss zu gelten.2) Diese Befragung hat vor dem erkennenden Gerichte zu geschehen.Ist die zu vernehmende Partei nicht persönlich anwesend, so ist derenVorladung unter Mitteilung der Tatsachen zu verfügen, über welche dieAbhörung stattfinden soll. Die Beweisaufnahme durch einen ersuchtenRichter ist nur zulässig, wenn dem persönlichen Erscheinen der Parteiunübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder dasselbe unverhältnismässigeKosten verursachen würde.§ 3761) Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeidetenVernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.2) Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienensind, in der Regel beide über die zu beweisenden Tatsachen zubefragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteienaufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werdenkönnen, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.3) Bei der Vornahme der Beeidigung sind die Bestimmungen des§ 336 sinngemäss anzuwenden.132


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 3771) Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, umdas Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisendenTatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die eidliche Vernehmunganordnen.2) Die eidliche Aussage kann über dieselbe Tatsache nur einer derbeiden Parteien aufgetragen werden. Hiebei kann das Gericht aus derunbeeideten Aussage dieser Partei einzelne Behauptungen hervorheben,welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichenkann das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassungbestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zuerfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittelnicht zulässig.3) Die von einer Partei unter Eid abgelegte Aussage unterliegt, wennsie falsch ist, der gleichen strafrechtlichen Beurteilung wie ein vor Gerichtabgelegter falscher Eid. Die Partei ist vor ihrer eidlichen Abhörungan die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutungdes Eides sowie an die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides zuerinnern. Die erfolgte Eideserinnerung ist im Protokolle festzustellen.§ 378Das Gericht hat nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu beschliessen,welche bereits unbeeidet befragte Partei über die streitigeTatsache unter Eid zu vernehmen ist.§ 379Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragungeiner Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmendenPartei eine Überlegungsfrist zu gewähren.§ 3801) Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch aufdie Vernehmung der Parteien zum Zwecke der Beweisführung Anwendung,soweit in diesem Abschnitte nicht abweichende Anordnungenenthalten sind. Durch den im § 321 Ziff. 2 bezeichneten Grund wirdjedoch die Verweigerung der Aussage von Seite einer abzuhörendenPartei nicht gerechtfertigt.133


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Durch das Nichterscheinen einer der Parteien bei der zur Vernehmungnach § 375 angeordneten Tagsatzung oder durch die Verweigerungder Aussage seitens einer der erschienenen Parteien wird die Vernehmungdes anwesenden Gegners nicht gehindert.3) Die Anwendung von Zwangsmassregeln, um eine Partei, die zumZwecke der Beweisführung ohne Beeidigung oder beeidet befragt werdensoll, zum Erscheinen vor Gericht oder zur Aussage zu verhalten, ist unstatthaft.§ 381Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn diePartei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelnerFragen ablehnt, wenn die zum Zwecke der unbeeideten oder beeidetenVernehmung geladene Partei nicht erscheint, oder wenn die eidlicheAussage einer Partei von den bei ihrer vorausgegangenen unbeeidigtenVernehmung abgegebenen Erklärungen in erheblichen Punkten abweicht,hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.§ 3821) Parteien, welche zum Zwecke der Beweisführung unbeeidet oderbeeidet vernommen werden, können unbeschadet des Rechtes auf Ersatzder Prozesskosten einen Anspruch auf Vergütung im Sinne des § 346nicht erheben.2) Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäss auch für diewegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder einesAugenscheingegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörungeiner Partei.§ 383Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sicherbietet, die zu beweisenden Umstände im Prozesse eidlich zu bestätigen,die eidliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todesnicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach § 272 zuwürdigen.134


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.08. TitelSicherung von Beweisen§ 3841) Die Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung vonZeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung einer Beweisführungin jeder Lage des Rechtsstreites und selbst noch vor Beginn desselbenbeantragt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonstverloren oder die Benützung desselben erschwert werde.2) Diese Beweisaufnahmen können auch, ohne dass letztere Voraussetzungenvorliegen, beantragt werden, wenn Mängel einer Sache odereines Werkes festzustellen sind, wegen deren der Gegner Gewähr leistensoll. Hat der Erwerber einer Sache dem Veräusserer einen Mangel angezeigtoder die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, sokann auch der Veräusserer solche Beweisaufnahmen beantragen. In gleicherWeise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt,wenn der Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Annahme desWerkes wegen Mangelhaftigkeit verweigert hat.§ 3851) Die antragstellende Partei hat die Tatsachen, über welche die Beweisaufnahmeerfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung derzu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigenanzugeben. Die Gründe, welche die Besorgnis rechtfertigen,dass das Beweismittel verloren oder dessen Benützung erschwert werdenwürde, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.2) Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen.Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von derPartei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache ausserstandeist, den Gegner zu bezeichnen.§ 3861) Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlungdurch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist jedoch, sofernnicht Gefahr im Verzuge ist, der Gegner zu vernehmen, falls derselbebekannt und seine Zustimmung nicht bereits nachgewiesen ist. Der antragstellendenPartei kann vor der Entscheidung aufgetragen werden, die135


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Umstände glaubhaft zu machen, welche die Sicherung des Beweises notwendigmachen.2) In dem dem Antrage stattgebenden Beschlusse hat das Gericht dieTatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie dieBeweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und unterBestellung der Sachverständigen zu bezeichnen. Zugleich sind die zumVollzuge der Beweisaufnahme nötigen Anordnungen zu treffen. Für denunbekannten Gegner kann das Gericht zur Wahrnehmung seiner Rechtebei der Beweisaufnahme einen Kurator bestellen.3) Der Beschluss, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch einRechtsmittel nicht angefochten werden.§ 3871) Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er überden Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplars des von derantragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes oder einer Abschriftdes über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles zu der für die Beweisaufnahmebestimmten Tagsatzung vorzuladen.2) In dringenden Fällen kann jedoch noch vor Zustellung des Beschlussesan den bekannten Gegner mit der Beweisaufnahme begonnenwerden. Die Bewilligung hiezu kann auf Antrag gleichzeitig mit derEntscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beweisaufnahme erteiltwerden. Gegen die Gewährung oder Verweigerung dieser Bewilligung istein Rechtsmittel unzulässig.§ 3881) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten,vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.2) Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichteverwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat.3) Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellendenPartei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches.Dem Gegner sind die notwendigen Kosten für seine Beteiligung bei derBeweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zuersetzen.136


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 3891) Jede Partei kann im Verlaufe des Rechtsstreites die zur Sicherungeines Beweises erfolgte Beweisaufnahme benützen.2) Welcher Einfluss der Einwendung einzuräumen sei, dass die Beweisaufnahmenicht nach den Bestimmungen stattgefunden hat, welchefür eine im Laufe des Prozesses erfolgende Beweisaufnahme gelten, oderdass der Gegner von der Beweisaufnahme nicht oder nicht rechtzeitigverständigt wurde, hat das erkennende Gericht nach § 272 zu würdigen.3) Im Verlaufe des Rechtsstreites kann eine Ergänzung oder Wiederholungder Beweisaufnahme angeordnet werden.2. AbschnittUrteile und Beschlüsse1. TitelUrteileEndurteil§ 3901) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführtenVerhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahmen zur Endentscheidungreif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urteil zufällen (Endurteil).2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlungverbundenen Prozessen nur einer zur Entscheidung reif ist.Teilurteil§ 3911) Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachtenAnsprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennungvon seiten des Beklagten ausser Streit gestellt, so kann das137


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zumSchluss der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).2) Ein Teilurteil kann auch erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklagenur die Klage oder Widerklage zur Endentscheidung reif ist.3) Hat der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht,welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nichtim rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn der Rechtsstreit nurüber den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben durchTeilurteil erkannt werden. Die Verhandlung über die Gegenforderung istohne Unterbrechung fortzusetzen.§ 3921) Jedes Teilurteil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Exekutionals ein selbständiges Urteil zu betrachten.2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 gelten auch in Ansehung derNebengebühren des Anspruches oder Teilanspruches, über welche mittelsTeilurteiles erkannt wurde.Zwischenurteil§ 3931) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betragstreitig und die Streitsache zunächst bloss in Ansehung des Grundes zurEntscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchesdurch ein Urteil entscheiden (Zwischenurteil).2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendesZwischenurteil im Falle der §§ 244 und 258 über das Bestehenoder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschiedenwerden, sobald die Streitsache über den Feststellungsantrag zur Entscheidungreif ist.3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urteile sind inBetreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen. Durch die Erhebungder Berufung oder Revision gegen ein gemäss Abs. 1 erlassenes Zwischenurteilwird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte derRechtskraft des erlassenen Zwischenurteiles gehemmt. In allen anderenFällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwi­138


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0schenurteil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gerichtkann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentlichesRechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen,dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte derRechtskraft des erlassenen Zwischenurteiles unterbrochen werde. DieseAnordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des § 52 Abs. 2 sinngemässeAnwendung zu finden.Urteil auf Grund von Verzicht§ 3941) Verzichtet der Kläger bei der ersten Tagsatzung oder bei dermündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, soist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durchUrteil abzuweisen.2) Bezieht sich der Verzicht nur auf einen von mehreren in der Klagegeltend gemachten Ansprüchen oder auf einen Teil eines Anspruches, sokann auf Grund des Verzichtes auf Antrag ein Teilurteil erlassen werden.Urteil auf Grund von Anerkenntnis§ 395Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der erstenTagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zumTeile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemässdurch Urteil zu entscheiden.Urteil in Versäumnisfällen§ 396Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumtwird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächlicheVorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch dievorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser139


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehrendurch Versäumnisurteil zu erkennen.§ 397Gegen die Partei, welche die erste auf Grund der Klage anberaumteTagsatzung versäumt, ist auf Antrag gemäss § 396 Versäumnisurteil zufällen, wenngleich schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlungbestimmt war.§ 398Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendethat, ist kein Bedacht zu nehmen.§ 3991) Wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumtwurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichenStreitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt, so kann dieerschienene Partei bei dieser Tagsatzung die Fällung des Urteiles beantragen.Bei der Urteilsfällung ist auf neues tatsächliches Vorbringen dererschienenen Partei, das mit dem Inhalte der von ihr überreichten Schriftsätzeoder mit ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben inWiderspruch steht, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als dasselbe demGegner vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz mitgeteiltwurde. Dagegen sind bei der Urteilsfällung nicht bloss die Ergebnissevorausgegangener Beweisaufnahmen, sondern auch die früheren Erklärungenund tatsächlichen Angaben der nunmehr säumigen Partei zuberücksichtigen, insofern die letzteren in überreichten vorbereitendenSchriftsätzen, im Verhandlungsprotokolle und dessen Anlagen oder imProtokolle ersuchter Richter beurkundet sind oder den Gegenstand einervom Gerichte bei einer früheren Tagsatzung verfügten Beweisaufnahmebilden.2) Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei in der Hauptsachedas Urteil zu fällen, zu einer Zeit gestellt, da über die bei der erstenTagsatzung angemeldeten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges,der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder Rechtskrafteine abgesonderte Verhandlung anhängig ist, so kann die Urteilsfällungerst nach Verwerfung dieser Einreden erfolgen.140


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 400Die Bestimmungen der §§ 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden,wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaaleentfernt wird.§ 4011) Der Umstand, dass die Tagsatzung von einer Partei versäumt wird,ändert nichts an der Anwendung der Bestimmungen, welche festsetzen,was das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und enthebtauch den Gegner nicht der Verpflichtung, diejenigen Nachweisungen zuliefern, welche in Betreff der von Amts wegen zu berücksichtigendenUmstände erforderlich sind.2) Desgleichen steht die Säumnis einer Partei der Aufnahme von Beweisenvor dem erkennenden Gerichte sowie dem Vortrage der Ergebnisseeiner nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahmenicht entgegen.§ 4021) Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen(§§ 396, 397, 399), ist zurückzuweisen:1. wenn der Nachweis fehlt, dass die nicht erschienene Partei zurTagsatzung ordnungsmässig vorgeladen wurde;2. wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die nicht erschienene Parteidurch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinengehindert ist;3. wenn die erschienene Partei die wegen eines von Amts wegen zuberücksichtigenden Umstandes vom Gerichte geforderte Nachweisungbei der Tagsatzung nicht zu beschaffen vermag.2) Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urteil zu fällen,ist bei dem Vorhandensein einer nach § 14 zu beurteilenden Streigenossenschaftzurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossender Nachweis der Vorladung fehlt oder eines der in Ziff. 2 angeführtenHindernisse obwaltet.3) Wenn dem Antrage, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen,nicht stattgegeben wird, ist die Tagsatzung von Amts wegen auf angemesseneZeit zu erstrecken und auch die säumige Partei zur neuenTagsatzung wieder vorzuladen.141


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 403Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen,durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Rekursesaufgehoben, so kann das Urteil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzunggefällt werden.Urteilsinhalt§ 4041) Das in der Hauptsache gefällte Urteil hat alle die Hauptsachebetreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträgebereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesondertenErledigung vorbehalten werden.2) Mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien, welchenach § 187 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, sind durchdasselbe Urteil zu entscheiden, wenn die Verbindung der Verhandlungnicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder über einen derverbundenen Prozesse gemäss § 390 durch besonderes Urteil entschiedenwurde.§ 405Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, wasnicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen undanderen Nebenforderungen.§ 406Die Verurteilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeitzur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen aufAlimente kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nachErlassung des Urteiles fällig werden.142


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 4071) Bei Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tötung,Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eineSicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar notwendig erscheint,auf Antrag im Urteile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleichim Prozesse ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigtenachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls dieVermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblichverschlechtert haben.2) Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhungder im Urteile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.§ 4081) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar mutwilligProzess geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Parteizur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen.2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidungin der Hauptsache nicht aufgehalten werden.3) Bei Bestimmung des Entschädigungsbetrages ist auf die Vorschriftdes § 273 Bedacht zu nehmen.§ 4091) Wenn in einem Urteile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegtwird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen.Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmtist, vier Wochen. 12) Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder einesGeschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeitmit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteteneine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch daraufzu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlungnicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeitengehindert wird.1 § 409 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.143


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ist dieFrist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeit von demTage nach Zustellung des Urteiles an den Verpflichteten, im Bagatellverfahrenaber, sofern das Urteil den Parteien gegenüber mit der Verkündigungwirksam wird, von dem Tage nach Verkündigung des Urteiles zurechnen.4) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird, beginnt dieFrist mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles.5) Ist die Frist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeitkürzer als die Rechtsmittelfrist, so gilt die Erfüllungsfrist mit derRechtsmittelfrist abgelaufen.§ 410Wird in einem Urteile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einemGeldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagtedurch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oderwährend der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sichbereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.Rechtskraft des Urteiles§ 4111) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile sind derRechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klageoder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufedes Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschiedenist, hinsichtlich dessen gemäss §§ 244 oder 258 die Feststellung des Bestehensoder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über denBestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensationgeltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhedes Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.2) Die Rechtskraft des Urteiles ist von Amts wegen zu berücksichtigen.144


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Urteilsfällung, Urteilsverkündigung und Zustellung des Urteiles§ 4121) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welchean der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommenhaben.2) Muss vor der Urteilsschöpfung eine Änderung in der Person desRichters eintreten, so ist die mündliche Verhandlung mit Benützung derKlage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokollesvon neuem durchzuführen.§ 413 1Das Urteil ist im Namen von Fürst und Volk auf Grund der mündlichenVerhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach Schluss derselbenzu fällen und zu verkündigen. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründezu verkündigen. Die Verkündigung des Urteiles ist von derAnwesenheit beider Parteien unabhängig.§ 4141) Der Richter kann sich bei der Verkündigung auf die Bekanntgabedes Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichstenEntscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrageskann bei der Verkündigung des Urteiles der Ausfertigung desselbenvorbehalten bleiben.2) Das verkündigte Urteil ist in schriftlicher Ausfertigung samt denvollständigen Entscheidungsgründen jeder Partei zuzustellen.§ 415Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlunggefällt werden kann, ist das Urteil binnen acht Tagen nach Schlussder mündlichen Verhandlung, im Falle des § 193 Abs. 3 aber binnen achtTagen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahmezu fällen. Eine besondere Verkündigung des Urteiles findet dannnicht statt.1 § 413 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 34.145


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4161) Das Urteil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung derschriftlichen Urteilsausfertigung wirksam.2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobalddieselbe verkündigt oder im Falle des § 415 in schriftlicher Abfassung zurAusfertigung abgegeben ist.§ 416a 11) Das Landgericht hat in seinen Urteilen ausdrücklich anzugeben, obdiese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahendenFalle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, wo die Rechtsbehelfe oderRechtsmittel einzugeben sind.2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelmündlich zu Protokoll des Gerichts oder aber mittels Schriftsatzes einzureichenist.3) Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese längerals die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längernFrist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche,und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft dieRechtsmittelfrist nicht.4) Ist in der Belehrung nicht das Landgericht, sondern statt dessenunrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittelsbezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn esbei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist; die letztere Amtsstellehat das Rechtsmittel von Amts wegen an das Gericht zu leiten.1 § 416a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.146


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Schriftliche Ausfertigung§ 4171) Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, welchebei der Entscheidung mitgewirkt haben;2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung,Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrerVertreter und Bevollmächtigten;3. den Urteilsspruch;4. den Urteilstatbestand;5. die Entscheidungsgründe.2) Der Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe sind äusserlichzu sondern und dürfen auch nicht mit dem Urteilsspruche vereinigt werden.Der Urteilstatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus dermündlichen Streitverhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebungder in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge zuenthalten. Statt der Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrenskann jedoch auf die Akten verwiesen werden.3) Das aufgrund der §§ 179, 181 Abs. 2, 275 Abs. 2 und 278 Abs. 2vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise,deren Benützung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahmebestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Tatbestandedes Urteiles anzuführen.§ 4181) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung desUrteiles ist vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreiben.2) Aufgehoben 13) Der Auszug eines Urteiles muss nebst dem Urteilsspruche auch diein § 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.4) Vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Parteienkönnen Auszüge und Abschriften des Urteiles nicht erteilt werden.1 § 418 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 349.147


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Berichtigung des Urteiles§ 4191) Die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderenoffenbaren Unrichtigkeiten in dem Urteile oder in dessen Ausfertigungenkann das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, jederzeit vornehmen. EineBerichtigung von Amts wegen hat insbesondere auch dann stattzufinden,wenn die Ausfertigung des Urteiles mit der vom Gerichte gefällten Entscheidungnicht übereinstimmt.2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehendemündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss, durch welchender Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertesRechtsmittel nicht statt.3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanzangeordnet werden.§ 420Wenn die Vervollständigung des Tatbestandes lediglich deshalb beantragtwird, weil in demselben Anführungen und Beweise übergangensind, die gemäss § 417 letzter Absatz im Tatbestande zu erwähnen sind,so hat das Prozessgericht gemäss § 419 vorzugehen.§ 421Eine Berichtigung, welche das Gericht nach den §§ 419 oder 420 vorzunehmenfindet, ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und in allenbereits erteilten Ausfertigungen des Urteiles, welche zu diesem Zweckeabzufordern sind, ersichtlich zu machen.§ 422Bei Verwerfung des Antrages auf Urteilsberichtigung ist dem Antragstellerder Ersatz aller entstandenen Kosten aufzuerlegen, sonst sinddie Kosten gegenseitig aufzuheben.148


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Ergänzung des Urteiles§ 4231) Wenn in dem Urteile ein Anspruch, über welchen nach dem Urteilstatbestandezu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einemUrteile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskostennicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch einenachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil).2) Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozessgerichte binnen achtTagen nach Zustellung des Urteiles anzubringen; eine Wiedereinsetzungin den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist unzulässig.3) Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung.Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Teil desRechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzungerfolgt mittels Beschluss.§ 424Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Laufder Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, dessenErgänzung beantragt wird, keinen Einfluss.2. TitelBeschlüsse§ 4251) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zufällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungendurch Beschluss.2) An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselbennicht bloss prozessleitender Natur sind.3) Die Vorschriften des § 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemässanzuwenden.149


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4261) Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Gerichtegefassten Beschlüsse sind zu verkündigen. Diese Beschlüsse sind den beider Verkündigung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigungzuzustellen, wenn der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel gegen denBeschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grunddes Beschlusses zusteht.2) An Parteien, welche bei der Verkündigung nicht anwesend waren,ist in diesen Fällen und nebst dem in allen Fällen, in welchen die Leitungdes Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigungzu bewirken.3) Von mündlich verkündigten Beschlüssen, gegen welche der Parteiein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht dasRecht zur sofortigen Exekutionsführung begründen, sind den bei derVerkündigung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungenzuzustellen. Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigungnicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündigungdie Wirkungen der Zustellung.§ 4271) Ausserhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteiendurch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben.2) Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehendeVernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nurauf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.§ 4281) Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durchwelche ein Antrag abgewiesen wird, müssen begründet werden.2) Hiebei sind die Anträge, über welche im Beschlusse entschiedenwird, und der Sachverhalt, falls nicht beides aus dem gleichzeitig mitgeteiltenSchriftsatze oder aus der Protokollsabschrift zu entnehmen ist, indie Begründung insoweit aufzunehmen, als es zum Verständnis des Ausspruchesoder der Verfügung erforderlich ist.150


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 4291) Die Urschrift des Beschlusses ist von dem Richter zu unterschreiben,welcher den Beschluss gefasst hat. 12) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in§ 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.§ 430In Ansehung der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen, dannder Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wennüber einen Antrag der Partei teilweise nicht erkannt wurde oder wennder beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehltoder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§ 418, 419, 423 und 424.§ 430a 2Die Vorschriften gemäss § 416a über die Rechtsmittelbelehrung findenentsprechende Anwendung.1 § 429 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 349.2 § 430a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.151


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3. TeilRechtsmittel1. AbschnittBerufungZulässigkeit§ 431 11) Gegen die in erster Instanz gefällten Urteile findet die Berufungstatt.2) Die irrtümliche oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels istunerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist.§ 432 21) Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit innerhalb derGrenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlichverhandelt und entschieden, soweit er nicht schon in dem Vorverfahrenerledigt wird.2) Die Parteien können im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründeneue Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in ersterInstanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen undBeweise vorbringen.3) Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen jedoch gleichzeitigauch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urteile vorausgegangenenVerfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtungnach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassungdes Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangeneEntscheidung unabänderlich geworden sind.1 § 431 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 432 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.152


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren§ 433Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahrenvor dem Gerichte erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht ausden nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.Berufungsfrist§ 434 11) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängertwerden.2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung derschriftlichen Ausfertigung des Urteils, in Bagatellsachen aber mit derVerkündigung des Urteils, wenn beide Parteien anwesend waren.Erhebung der Berufung§ 4351) Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitendenSchriftsatzes (Berufungsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichemProtokolle beim Landgerichte erhoben.2) Der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, hat die Partei zurgenauen Angabe der Berufungsgründe, zur Stellung eines bestimmtenBerufungsantrages sowie zur Angabe der für die Berufungsgründe neuvorzubringenden Umstände und Beweise besonders aufzufordern undüber die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufungsschrift sindauch auf die Protokollarerklärungen zu beziehen, welche die Berufungsschriftersetzen.1 § 434 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.153


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 436Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt derRechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfangeder Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.§ 437 11) Die Berufungsschrift muss neben den allgemeinen Erfordernisseneines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, dieebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung(Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eineAbänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag);3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche dieWahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.2) Die Berufungsschrift kann eine kurze Rechtsausführung und Darlegungenin Tatsachen und Beweisen enthalten.3) Als Berufungsgrund kann auch die Behauptung geltend gemachtwerden, dass gewisse, genau zu bezeichnende Teile des vom Erstrichterermittelten Sachverhaltes unrichtig sind, und insbesondere zur Darlegungdieser Anfechtungsgründe können neue Tatsachen und Beweise, die demErstrichter nicht vorlagen, vorgebracht werden.§ 438 21) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschriftoder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegnerdes Berufungswerbers zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen sindvom Gerichte erster Instanz zurückzuweisen.1 § 437 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 438 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.154


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Will der Gegner des Berufungswerbers (Berufungsgegner) im Berufungsverfahrenzur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenenAnfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachteUmstände und Beweise benützen, so hat er das bezüglichetatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschlusse innerhalbder Notfrist von vier Wochen nach Empfang der Berufungsschrift demGerichte erster Instanz mittels vorbereitenden Schriftsatzes oder durchErklärung zu gerichtlichem Protokolle bekanntzugeben.§ 4391) Nach rechtzeitigem Einlangen der im § 438 Abs. 2 erwähnten Mitteilungoder nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür offenstehenden Fristlegt das Landgericht dem Appellationsgerichte die Berufungsschrift unddie etwa eingelangte Mitteilung des Berufungsgegners oder die bezüglichenProtokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessakten undinsbesondere mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und derBerufungsschrift vor.2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urteil nicht vollständigerledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigtenPunkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sinddem Appellationsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstanddes Berufungsverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Prozessakten vorzulegen,welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigtwerden.Verfahren vor dem AppellationsgerichteVorverfahren§ 440Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Appellationsgerichtehat der Vorsitzende des Berufungssenates oder sein Stellvertreter dieBerufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.155


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 441Aufgrund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eineTagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor denBerufungssenat zu bringen:1. wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichenFrist erhoben erscheint;2. wenn in der Berufungsschrift das Urteil nicht angegeben ist, widerwelches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinenoder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründeweder ausdrücklich, noch durch deutliche Hinweisungeinzeln angeführt sind;3. wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltesUrteil darauf gründet, dass eine Versäumung nicht vorliege;4. wenn das Urteil oder das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahrenals nichtig angefochten wird;5. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrededer Unzuständigkeit oder über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraftangefochten wird;6. wenn der mit der Prüfung der Berufungsakten betraute Richter derAnsicht ist, dass das Urteil oder das demselben vorangegangene Verfahrenan einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeitleide.§ 4421) Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie voneiner Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufungnicht zusteht oder welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.2) Die Wirksamkeit eines nach Verkündigung oder Zustellung deserstrichterlichen Urteils erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufungist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommenhat.156


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 4431) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des § 441 über dieBerufung in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündlicheVerhandlung durch Beschluss.2) Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründeoder der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oderdes Landgerichtes oder andere vorgängige Erhebungen erforderlich, sosind dieselben anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in denBerufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenateselbst durchzuführen oder durch das Prozessgericht erster Instanzdurchführen zu lassen.§ 4441) In den Fällen des § 441 Ziff. 1 und 2 ist die Berufung zu verwerfen.2) Wenn die Berufung im Falle des § 441 Ziff. 3 als begründet befundenwird, ist das Urteil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendungder erstrichterlichen Verhandlung bloss zur neuerlichen Urteilsfällungoder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urteilsfällung an das Landgerichtzurückzuverweisen.§ 4451) Hat im Falle des § 441 Ziff. 5 das Landgericht mit Unrecht seineNichtzuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grundangenommen oder eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrechtdeshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschiedensei, so wird dem Landgerichte vom Appellationsgerichte aufgetragen,sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlungund Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidungnach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache oder aufGrund abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeit, Streitanhängigkeitoder Rechtskraft und vor Abschluss der Verhandlung zurHauptsache erging.157


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die Zuständigkeit desProzessgerichtes angenommen, auf die Streitanhängigkeit mit Unrechtkeine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlungzur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruchschon rechtskräftig entschieden sei, unrichtigerweise verworfen, so ist dieKlage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urteils vomAppellationsgerichte zurückzuweisen.§ 4461) Als nichtig (§ 441 Ziff. 4 und 6) ist das angefochtene Urteil und,soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift,auch dieses aufzuheben:1. wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft desGesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssacheausgeschlossen war;2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war;3. wenn das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung derParteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte;4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durchungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung,entzogen wurde;5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichenVertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war,sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigtwurde;6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkanntwurde;7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossenwurde;8. wenn der Vorschrift des § 210 Abs. 2 zuwider die Parteien oder derenBevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollenzu den Akten gebracht haben;9. wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfungnicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteilmit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keineGründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichteangeordnete Berichtigung des Urteils (§ 419) nicht abgeholfenwerden kann.158


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung (Ziff. 5) liegtinsbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangelder Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschriftoder eines vorbereitenden Schriftsatzes (§ 438) in das Berufungsverfahreneingetreten ist.§ 4471) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit,ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlungnotwendig wird (§ 446 Ziff. 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeitreicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.2) Wird durch die gänzliche oder teilweise Aufhebung des erstrichterlichenUrteils wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung notwendig, soist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.§ 448Wenn die Rechtssache an das Landgericht verwiesen wird, so hat diesesdie Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen.Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintrittder Rechtskraft der Entscheidung des Appellationsgerichtes zu warten,wenn letzteres ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanzerst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidungaufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann vonAmts wegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertesRechtsmittel nicht zulässig.§ 449 11) Vor dem Berufungsgericht wird in der Regel mündlich verhandelt.2) Die Parteien können auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlungüber die Berufung verzichten. Der Verzicht ist wirksam, wenner von beiden Parteien in der Berufungsschrift oder durch einen demLandgerichte überreichten, vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich erklärtwurde.3) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicherSitzung, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Ge­1 § 449 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.159


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)richt kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint,trotzdem eine mündliche Verhandlung anordnen.Anberaumung der Berufungsverhandlung§ 4501) Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist so anzuberaumen,dass zwischen der Zustellung der Vorladung an die Parteienund der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringendenFällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.2) Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlunghat auch dann zu erfolgen, wenn die wegen irriger Annahmeeiner Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen derEntscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegenNichtigkeit erhobene Berufung in nichtöffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichteverworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch nochandere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründegeltend gemacht sind und die im § 449 Abs. 2 enthaltenen Voraussetzungenzutreffen.3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretendenRechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Vorladung zur mündlichenVerhandlung an letztere zu richten. 11 § 450 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.160


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 451Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Notwendigkeit,in der Berufungsverhandlung die Wahrheit einzelner in der Berufungsschriftoder in einem vorbereitenden Schriftsatze angeführter Tatsachen,auf welche die Berufung gegründet wird, festzustellen, schon inerster Instanz vorgebrachte Beweise zu widerholen, zu ergänzen oderbisher bloss angebotene Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzendedes Berufungssenates die namhaft gemachten Zeugen oder die in ersterInstanz einvernommenen Sachverständigen zur Berufungsverhandlungvorzuladen, die Parteien behufs ihrer eidlichen Vernehmung zum Erscheinenaufzufordern und die Herbeischaffung aller sonstigen Beweismittelzu veranlassen.Mündliche Berufungsverhandlung§ 452 11) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte dürfen innerhalbder Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Ansprücheund Einreden erhoben werden.2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und insbesondere neueTatumstände und Beweise dürfen die Parteien im Berufungsverfahrenzur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung dannunbeschränkt vorbringen, wenn dieses Vorbringen vorher im Wege derBerufungsschrift oder der Berufungsmitteilung (§ 438) dem Gegner mitgeteiltworden ist.3) Ein solches Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden,neuen Tatsachen und Beweisen kann jedoch vom Gerichte auf Antragoder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn es in der Absicht,den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist,oder es können statt dessen vom Gerichte die Prozesskosten der betreffendenPartei ganz oder teilweise auferlegt oder es kann eine Mutwillensstrafewegen Prozessverschleppung verhängt werden (§§ 44 und 408).1 § 452 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.161


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4531) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohneEinwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetztwerden. Das gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenenBerufungsgründen.2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesendeGegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über dieabgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründeverhandelt.3) Eine Änderung der dem angefochtenen Urteile zugrunde liegendenKlage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.§ 4541) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichenBerufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlungerklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beimAppellationsgerichte erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn dermündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann das Appellationsgerichtanordnen, dass es von der anberaumten Tagsatzung abzukommenhabe.2) Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auchdie Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenenund insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zutragen.3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Appellationsgerichtedurch Beschluss zu entscheiden. Der Antrag ist bei sonstigemAusschlusse bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber diezur Berufungsverhandlung anberaumte Tagsatzung gemäss Abs. 1 nichtabgehalten wurde, innerhalb acht Tagen nach Verständigung des Berufungsgegnersvon der Zurücknahme der Berufung zu stellen.162


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 455Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzunggemäss § 423 beantragt wurde, kann auf Antrag unterbrochen werden,bis entweder das Ergänzungsurteil ohne Berufung in Rechtskrafterwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurteil an dasBerufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung überbeide Berufungen zu verbinden.§ 4561) Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufeder Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Berufungssenates alsBerichterstatter.2) Derselbe hat mit Hilfe der Prozessakten den Sachverhalt und denbisherigen Gang des Rechtsstreites, soweit dies zum Verständnisse derBerufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenenUrteiles und der Berufungsgründe erforderlich ist, dann das Wesentlicheder von den Parteien im Berufungsverfahren erstatteten Schriften darzulegenund die sich daraus ergebenden Streitpunkte zu bezeichnen. DerVortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nichtäussern.3) Sodann sind die Anträge der Parteien und der durch die Berufunggetroffene Teil des erstrichterlichen Urteiles samt den Entscheidungsgründenund, wenn es der Vorsitzende oder der Berufungssenat fürzweckdienlich erachten, auch die bezüglichen Teile des Verhandlungsprotokolleserster Instanz durch den Schriftführer vorzulesen.4) Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört. Stimmtder Vortrag einer Partei mit dem Inhalte der Prozessakten nicht überein,so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen.§ 4571) Der Berufungssenat kann nicht bloss die zur Unterstützung oderBekämpfung der Berufungsgründe dienenden Beweise aufnehmen, sondern,wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendigerscheint, auch eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmewiederholen oder ergänzen und im erstrichterlichen Verfahrenvon den Parteien erfolglos angebotene Beweise nachträglich aufnehmen.163


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Der Berufungssenat kann die Beweise durch den Richter, der dasUrteil erster Instanz gefällt hat, oder durch einen anderen Richter aufnehmenlassen.3) Der Berufungssenat kann einen in erster Instanz geführten Sachverständigenbeweisdurch andere Sachverständige neuerlich vornehmenlassen.§ 458Das Beweisverfahren ist nach den in erster Instanz geltenden Vorschriftendurchzuführen.§ 4591) Wurde eine Partei in erster Instanz unter Eid einvernommen, sokann über dieselbe Tatsache die eidliche Abhörung der Gegenseite vomAppellationsgerichte nicht angeordnet werden.2) Wird vom Berufungssenat die neuerliche eidliche Einvernehmungeiner bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so istdieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zuvernehmen.3) Das Appellationsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei,welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigerthat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat,dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern,und dass diese Gründe seither weggefallen sind.§ 460Das Appellationsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung überdie Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urteil derunteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist. Gegendiesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.164


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 461Im Falle des Ausbleibens einer oder beider Parteien ist über die Berufungdennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschriftund einem etwa überreichten vorbereitenden Schriftsatze(§ 438) Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen(§ 452 Abs. 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat dasAppellationsgericht unter Berücksichtigung des Tatbestandes des angefochtenenUrteiles und aller sonstigen Prozessakten erster und zweiterInstanz zu entscheiden.§ 4621) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist derInhalt des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen derParteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben dererstrichterlichen Prozessakten über den Verhandlungsinhalt abweicht.2) Wenn die mündliche Berufungsverhandlung bei einer Tagsatzungdurchgeführt und zum Abschlusse gebracht wird, kann die Darstellungdes auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens dem Urteilstatbestande(§ 417 Ziff. 4) vorbehalten werden. Im Verhandlungsprotokollesind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichneten Umstände undErklärungen zu beurkunden.Berufungsentscheidung§ 463Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung,dass das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einerbisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht eindurch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigterMangel der Vertretung (§ 446 Ziff. 5) vorliegt, im Sinne der §§ 446 und447 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltendgemacht wurde.165


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 464Werden die im § 441 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mängel erst bei dermündlichen Verhandlung wahrgenommen und versagt der anwesendeGegner des Berufungswerbers zu einer Verbesserung der Berufungsschriftseine Zustimmung, so ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.§ 4651) Die Sache ist vom Appellationsgerichte an das Landgericht zurVerhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurcheine Nichtigkeit begründet wäre:1. die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständigerledigt wurden;2. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welcheeine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsacheverhinderten;3. nach Inhalt der Prozessakten dem Appellationsgerichte erheblichscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.2) Das Verfahren vor dem Landgerichte hat sich im Falle der Ziff. 1auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle derZiff. 2 auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichenVerfahrens und Urteiles zu beschränken.3) Statt der Zurückweisung kann das Appellationsgericht, und zwarerforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenenVerhandlung, durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn entwederbeide Parteien übereinstimmend darauf antragen oder dies nach Ermessendes Gerichtes geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen odereinen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden.§ 4661) Sofern nicht die Bestimmungen der §§ 463, 464 und 465 zur Anwendungkommen, erkennt das Appellationsgericht durch Urteil in derSache selbst.2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkanntenAnspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemässheitder Berufungsanträge eine Erörterung und Beurteilung in zweiter Instanzerfordern.166


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Das erstrichterliche Urteil darf nur soweit abgeändert werden, alseine Abänderung beantragt ist.§ 4671) Das Appellationsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichenProzessakten und im Urteile der ersten Instanz festgestellten,durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisseder Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweitdieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigungerfahren haben.2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegeneinzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die inder Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urteilstatbestandeenthaltenen Angaben über tatsächliches und Beweisvorbringen (§§ 264,265) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Appellationsgericht, nötigenfallsnach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenenFeststellungen und Angaben (§ 457), unter sorgfältiger Würdigung derErgebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zubeurteilen.§ 4681) Die Zurückweisung der Rechtssache an das Prozessgericht ersterInstanz geschieht in den Fällen der §§ 463 und 465 mittels Beschlusses.2) Das Landgericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlussesdes Appellationsgerichtes zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlungoder Entscheidung gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilunggebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangenist.3) In bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschriftdes § 448 zur Anwendung zu kommen.4) Das gleiche gilt, wenn das Appellationsgericht das Urteil, durchwelches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändertund die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeitder Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.5) Das Appellationsgericht kann auch anordnen, dass die neue Verhandlungund Entscheidung in erster Instanz durch einen anderen Richtererfolge als den Richter, welcher das angefochtene Urteil gefällt hat.167


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4691) Das Urteil oder der Beschluss des Appellationsgerichtes, wodurchdie Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigungzuzustellen.2) Bei Darstellung des Tatbestandes im Urteile des Berufungsgerichtesist eine Bezugnahme auf das erstrichterliche Urteil nicht ausgeschlossen.§ 469a 1In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgerichtdie Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagenauf das beschränken, was zum Verständnis seinerRechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht dieRechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpftenEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffenderachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzenBegründung seiner Beurteilung begnügen.§ 470 21) In Bagatellsachen kann das erstrichterliche Urteil nur wegen der im§ 472 aufgezählten Gründe mittels Berufung angefochten werden.2) Wo in den genannten Revisionsgründen von Berufung oder Appellationdie Rede ist, bezieht sich dies auf das erstinstanzliche Verfahren.3) Das Urteil des Obergerichtes ist endgültig.1 § 469a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455.2 § 470 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.168


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. AbschnittRevisionZulässigkeit§ 4711) Gegen die Urteile des Appellationsgerichtes findet die Revision statt.2) In Bagatellsachen ist gegen die Entscheidung des Appellationsgerichtesein weiterer Rechtszug unzulässig.§ 472Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:1. weil das Urteil des Appellationsgerichtes wegen eines der im § 446bezeichneten Mängel nichtig ist;2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohnedie Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung undgründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;3. weil dem Urteile des Appellationsgerichtes in einem wesentlichenPunkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint,welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruchesteht;4. weil das Urteil des Appellationsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichenBeurteilung der Sache beruht.§ 4731) Das Revisionsgericht überprüft das Urteil des Appellationsgerichtesinnerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge.2) Neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der Revisionsinstanznur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptungvorgebracht werden, dass das Urteil des Appellationsgerichtes wegeneines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahrenan einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterungund gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte.169


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Erhebung der Revision§ 474 11) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift)oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll bei demProzessgerichte erster Instanz erhoben.2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von Zustellung des Berufungserkenntnissesan; sie kann nicht verlängert werden.3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt derRechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfangeder Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.§ 4751) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernisseneines Schriftsatzes enthalten:1. die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches die Revision gerichtetist;2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, dieebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung(Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eineAbänderung des Urteiles und welche beantragt werde (Revisionsantrag);3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche dieWahrheit der im § 472 Ziff. 1 und 2 angegebenen Revisionsgründeerwiesen werden soll.2) Insoweit die Revision auf den im § 472 Ziff. 4 angegebenen Revisionsgrundgestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeitendarzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sacheunrichtig erscheint.§ 4761) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Revision verfügt das Landgerichtdie Zustellung eines Exemplares der Revisionsschrift an den Gegnerdes Revisionswerbers (Revisionsgegner). Verspätet erhobene Revisionensind vom Landgerichte zurückzuweisen. 22) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vierWochen von der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Landgerichte1 § 474 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.2 § 476 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.170


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen oder zuProtokoll zu erklären. 13) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des§ 475 mit Ausnahme der unter Ziff. 1 und 2 angegebenen Erfordernissesinngemässe Anwendung. Neue Tatsachen und Beweise, welche derRevisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenenRevisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweitberücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführtsind.4) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerberdurch Mitteilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortungzu verständigen.§ 477Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosemAblaufe der hiefür offenstehenden Frist legt das Landgericht die bezeichnetenSchriften samt allen auf den Rechtsstreit sich beziehendenProzessakten dem Appellationsgerichte vor, welches dieselben sodannnach Anschluss der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichenAkten an das Revisionsgericht weiterbefördert.Verfahren vor dem Revisionsgerichte§ 4781) Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nichtöffentlicherSitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.2) Es kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle dem Revisionsgerichtebehufs Entscheidung über die eingelegte Revision erforderlich erscheint,auch eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgerichte aufAntrag oder von Amts wegen angeordnet werden. In bezug auf dieseVerhandlung haben die für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgerichteerlassenen Vorschriften zu gelten.3) Erhebungen oder Beweisaufnahmen, welche zur Feststellung derim § 472 Ziff. 1 und 2 angeführten Revisionsgründe notwendig sind,haben nach Ermessen des Revisionsgerichtes zu erfolgen.1 § 476 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.171


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4791) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden.Wenn es jedoch das Urteil des Appellationsgerichtes nach § 446Ziff. 4 und 5 als nichtig zu erklären oder aus dem im § 472 Ziff. 2 bezeichnetenGrunde aufzuheben findet und infolgedessen eine neue Verhandlungzur Erledigung der Sache notwendig erachtet, hat es die Streitsachezu diesem Zwecke an das Appellationsgericht zurückzuverweisen.2) Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einerschon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmendenNichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die ersteInstanz zu erfolgen (§ 447 Abs. 2).§ 4801) Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist beider weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilunggebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Urteilzugrunde gelegt hat.2) Die Aufnahme des Verfahrens beim Appellationsgerichte oderbeim Landgerichte erfolgt von Amts wegen.§ 481 1Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zurVerzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerberoder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafezu erkennen.§ 482Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungenergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf dieRevision anzuwenden.1 § 481 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.172


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03. AbschnittRekursZulässigkeit§ 4831) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetzdie Anfechtung derselben nicht ausschliesst, der Rekurs zulässig.2) Mittels Rekurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im§ 446 angegebenen Gründen angefochten werden.3) Gegen Beschlüsse, durch welche gemäss § 51 Abs. 2 der Ersatz derKosten dem Gerichte auferlegt wird, können die hienach zum Kostenersatzeverpflichteten richterlichen Beamten Rekurs ergreifen.§ 484In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzesgegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, könnendie Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen dienächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zurGeltung bringen.§ 4851) In Bagatellsachen kann nur gegen die folgenden Beschlüsse ersterInstanz Rekurs ergriffen werden:1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmässigen Verfahrensüber die Klage verweigert wurde;2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskostenoder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzungder Bestimmungen des § 134 stattgegeben wurde und der Beschlusszugleich gemäss § 141 anfechtbar ist;4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichensder Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;5. wenn über zu ersetzende Kosten durch Beschluss entschieden wurde.173


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Gegen Beschlüsse des Appellationsgerichtes ist in Bagatellsachender Rekurs ausgeschlossen.§ 486 1Aufgehoben§ 487Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Appellationsgerichtesist der Rekurs nur statthaft:1. wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen wurde;2. wenn die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles vom Appellationsgerichtedurch Beschluss ausgesprochen wurde;3. wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zurVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen undwenn zugleich in dem Beschlusse des Appellationsgerichtes ausgesprochenwurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahrenerst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlussesaufzunehmen oder fortzusetzen sei.Erhebung des Rekurses§ 4881) Der Rekurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift)oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll beim Landgerichteerhoben.2) Wenn ein Beschluss wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigenrechtlichen Beurteilung mittels Rekurs angefochten wird, ist im Rekurseohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtlicheBeurteilung der Sache unrichtig erscheint.1 § 486 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.174


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 4891) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden.2) Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung der schriftlichenAusfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidungund in Bagatellsachen, wenn beide Parteien bei der Verkündigungdes Beschlusses anwesend waren, mit dem Tage nach der Verkündigung.§ 490 11) Ist der Rekurs gegen die Verweigerung, Erklärung des Erlöschensoder die Entziehung der Verfahrenshilfe, gegen Strafverfügungen odereinen Beschluss gerichtet, welcher bloss prozessleitender Natur ist, sokann das Gericht, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochtenwird, dem Rekursbegehren selbst stattgeben.2) Das gleiche gilt für alle Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Anhörungdes Gegners als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen oderaus welchem Grunde auch immer abgewiesen wurde.3) Findet sich das Gericht hiezu nicht bestimmt oder werden andereals die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten,so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub mit aufklärendemBericht und mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichenAkten vorzulegen.§ 491Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften diesesGesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertesRechtsmittel versagt ist, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfristerhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreichtwerden, von Amts wegen zurückzuweisen.1 § 490 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.175


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 4921) Der Rekurs hat in bezug auf die Ausführung des angefochtenenBeschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebendeWirkung. Eine Ausnahme tritt, sofern nicht das Gesetz etwasanderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzugeanfechtbar sind.2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführungdes angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitendenExekution der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteilerwächst und ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereiteltwürde, so hat das Gericht, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wurde,auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnungder etwa notwendigen Sicherungsmassregeln zu verfügen. Gegen diesenBeschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.§ 493Aufgehoben 1Verfahren bei dem Rekursgerichte§ 4941) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlungin nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor derEntscheidung kann das Rekursgericht die ihm notwendig scheinendenErhebungen veranlassen.2) Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen.3) Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist den Parteien in schriftlicherAusfertigung zuzustellen.1 § 493 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.176


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 4951) Wird dem Rekurse stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolgeseines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungendemjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochteneBeschluss erlassen war.2) Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehobenund dem Gerichte der ersten Instanz eine neuerliche, nach Anhörung derParteien zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidungdes Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselbenbestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzugedes der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei.§ 4961) Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz,durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde,sind vom Gerichte erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen.2) Findet das Rekursgericht, dass ein gegen den Beschluss eines Gerichteszweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerungder Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführeroder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafezu erkennen. 14. TeilNichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage§ 4971) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigtist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes indem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;2. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichenVertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war,sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigtwurde.1 § 496 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.177


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unterZiff. 1 bezeichneten Falle der Ausschliessungsgrund, im Falle der Ziff. 2aber der Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretungschon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches,mittels des Antrages auf Nichterklärung des Verfahrens oder imWege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.3) Die Nichtigkeitsklage ist ferner dann unstatthaft, wenn die Parteiimstande war, den Ausschliessungsgrund (Ziff. 1) in dem früheren Verfahrenoder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.§ 4981) Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren kann auf Antrag einerPartei wieder aufgenommen werden:1. wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlichangefertigt oder verfälscht ist;2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussageoder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldiggemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist;3. wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrenszu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegnersoder dessen Vertreters erwirkt wurde;4. wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteilezugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf denRechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zuahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründetist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehobenist;6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnisfrüher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil(§ 411) auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welcheszwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Rechtschafft;7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittelauffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, derenVorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigereEntscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde.178


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Wegen der in Ziff. 6 und 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahmenur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstandewar, die Rechtskraft des Urteiles oder die neuen Tatsachenoder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welchedas Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen.§ 499Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des§ 279 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligtwerden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbareine der Partei günstigere Entscheidung der Hauptsache zur Folgegehabt haben würde.§ 5001) Für die Nichtigkeitsklage und für die nach § 498 Ziff. 4 erhobeneWiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem das durch die Klageangefochtene Urteil gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere indemselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällteUrteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschliesslichzuständig.2) In allen übrigen Fällen (§§ 498 Ziff. 1 bis 3, 5, 6 und 7 und 499)muss die Wiederaufnahmsklage beim Landgerichte, wenn aber nur ein inhöherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrundebetroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanzangebracht werden.Verfahren§ 501Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage undauf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgendenBestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis dritten Teiledieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.179


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 5021) Die Klage ist binnen der Notfrist eines Monates zu erheben.2) Diese Frist ist zu berechnen:1. im Falle des § 497 Ziff. 1 von dem Tage, an welchem die Partei vondem Ausschliessungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder, wenn diesvor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen,vom letzteren Tage;2. im Falle des § 497 Ziff. 2 von dem Tage, an welchem die Entscheidungder Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, dem gesetzlichenVertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht voreingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;3. in den Fällen des § 498 Ziff. 1 bis 5 von dem Tage, an welchem dasstrafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichenVerfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;4. im Falle des § 498 Ziff. 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Parteiimstande war, das rechtskräftige Urteil zu benützen oder die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;5. im Falle des § 499 von der Zustellung des Urteiles erster Instanz.3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraftdes Urteiles kann die Klage, mit Ausnahme des in Ziff. 2 erwähnten Falles,nicht mehr erhoben werden.§ 503Wird die Klage nicht bei dem Landgerichte erhoben, sondern bei einemhöheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselbengeltenden Bestimmungen die Hauptsache spruchreif zu machen vermag,so sind in Ansehung der mündlichen Verhandlung, der Beweisführungund der Mitteilung des über die Klage gefällten Urteiles an die erste Instanzsowie in Ansehung der Anfechtbarkeit des Urteiles diejenigenBestimmungen massgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanzmassgebend wären.180


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 504Die Klage muss insbesondere enthalten:1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-,Wiederaufnahmsgrund);3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichenFrist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefürvorhandenen Beweismittel;4. die Angabe der für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichenUmstände;5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidungund welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragtwird.§ 505Der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage(§ 497 Ziff. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklagenach § 498 Ziff. 4 angebracht wird, ist von der Leitung derVerhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oderWiederaufnahmsklage ausgeschlossen.§ 5061) Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichenVerhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicherSitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe(§§ 497 bis 499) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei.Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmungeiner Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschlusszurückzuweisen.2) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichenFrist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zumachen.§ 5071) Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 498 Ziff. 1 bis 4angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihrer wegenbereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgerichtohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des181


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung derbehaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen. Gegen diesen Beschlussist ein Rechtsmittel nicht zulässig; vor der Beschlussfassung kanndas Gericht die Parteien oder eine derselben vernehmen und die ihmsonst wichtig scheinenden Erhebungen einleiten.2) Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklageist erst nach rechtskräftigem Abschlusse des strafgerichtlichenVerfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahrenentweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zurBegründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbarenHandlung geführt hat, oder wenn das strafgerichtliche Verfahren ausanderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangelsan Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Andernfalls istdie Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrensals unzulässig zurückzuweisen. Diese Zurückweisung geschiehtgleichfalls ohne vorgängige mündliche Verhandlung und beim Gerichtshofedurch einen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss. DasStrafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabeder wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefasstenBeschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder der Einstellungdes Verfahrens stets ausdrücklich zu bezeichnen.§ 5081) Ist in den Fällen des § 498 der Wiederaufnahmsgrund durch derKlage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegte Urkundendargetan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des § 499 beantragt, soist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeitder Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im § 189 eingeräumtenBefugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sievom Anfechtungsgrunde betroffen ist.3) Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahmezuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahrenvor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsachespruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeitder Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft desdie Wiederaufnahme bewilligenden Urteiles den Rechtsstreit zur Verhandlungder Hauptsache an das Landgericht zurückzuverweisen. Vondiesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung derHauptsache von Amts wegen anzuberaumen und nach den für das Verfahrenvor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.182


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 5091) In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit derWiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselbenzu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in derHauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei demGerichte, bei welchem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde,oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungennicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, bei demLandgerichte abzuführen.3) In bezug auf die Verweisung, die Anberaumung der Tagsatzungzur mündlichen Verhandlung und die Durchführung der Verhandlunggelten die Bestimmungen des § 508 Abs. 3.§ 5101) Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidungüber die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zuständigen Gerichte abzuführen,so kann das Gericht nach Verkündigung der dem Wiederaufnahmebegehrenstattgebenden Entscheidung durch Beschluss anordnen,dass vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache verhandeltwerde. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist indiesem Falle in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen.§ 511Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms-oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigenAnfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist dieKlage durch Beschluss zurückzuweisen.§ 5121) Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebungder Berufung oder Revision gegen dasselbe Urteil oder währenddes anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens eingebracht wird,ist von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung desBerufungs- oder Revisionsverfahrens anzuordnen, wenn einer der im183


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 498 Ziff. 1 bis 5 angeführten Wiederaufnahmsgründe geltend gemachtund das ergangene rechtskräftige strafgerichtliche Urteil der Klage inUrschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegt wird.2) Das Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmsklage angebrachtwurde, hat im Falle einer solchen Beschlussfassung das Gericht, bei welchemüber das eingelegte Rechtsmittel zur Zeit verhandelt wird, von derangeordneten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.§ 5131) Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklagedas in bezug auf dasselbe Urteil eingeleitete oder anhängigeBerufungs- oder Revisionsverfahren unterbrochen werden soll, darüberhat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von Amtswegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnissedes Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundesvorgebrachten Beweise zu entscheiden.2) Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichenVerhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden.Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des§ 512 Abs. 2 zur Anwendung.§ 5141) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäss §§ 512 und513 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.2) Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist dasunterbrochene Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antragwieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vorwelchem das Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Zeit der angeordnetenUnterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitigeWiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Aktenvon Amts wegen zu veranlassen.184


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 5151) Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringungder Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigenRechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklagein bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitdes angefochtenen Urteiles keine hemmende Wirkung.2) Auf die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen rechtskräftigen Urteilesist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklageohne Einfluss.5. TeilBesondere Arten des Verfahrens1. AbschnittVerfahren in EhesachenAllgemeine Bestimmungen 1§ 516 21) Unmündige Ehegatten und Ehegatten, für die ein Sachwalter bestelltist, können für sich selbst in die Scheidung oder Trennung einwilligen.Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz, wenn sieurteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichenVertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über dieKlage des Einsprechers (§ 517).2) Das Gericht hat im Eheverfahren auch den gesetzlichen Vertreterzu laden. Er ist berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie sindinsoweit rechtswirksam, als sie nicht mit den Prozesshandlungen desunmündigen oder unter Sachwalterschaft stehenden Ehegatten im Widerspruchstehen.1 Überschrift vor § 516 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.2 § 516 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 127.185


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Klage des Einsprechers 1§ 517 2Die Klage des Einsprechers auf Untersagung des Eheabschlusses istgegen beide Brautleute zu richten. Sie ist auf den Mangel der Ehefähigkeiteines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis zu gründen(Art. 18 des Ehegesetzes) und kann nach Eintritt der Streitanhängigkeitauch mit Einwilligung der Beklagten nicht geändert werden (§ 243).Verfahren bei Scheidung auf gemeinsames Begehren 3§ 518 bis 519a 4AufgehobenVerfahren bei Scheidung auf Klage 5§ 5201) Die Scheidung nach Getrenntleben und die Scheidung wegen Unzumutbarkeitsind mit Klage geltend zu machen. 62) Die Klage auf Scheidung ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beimLandgericht anzubringen. Sie hat Angaben zu enthalten über:a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit dieNummer des Registers;c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;d) die Staatsangehörigkeit;e) die Beschäftigung;1 Überschrift vor § 517 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.2 § 517 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.3 Überschrift vor § 518 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.4 § 518 bis 519a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 455.5 Überschrift vor § 520 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.6 § 520 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.186


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0f) die Geburtsdaten;g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft;h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;i) die früheren Ehen der Ehegatten;k) die Errichtung von Ehepakten. 1§ 521 21) Das Gericht hat zu Beginn des Verfahrens den im Falle einerScheidung wegen Unzumutbarkeit in Art. 57 des Ehegesetzes vorgeschriebenenVersöhnungsversuch zu unternehmen, der einmal zu wiederholenist, wenn Aussicht auf Versöhnung besteht. Die Ehegattenhaben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zuerscheinen. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht hierzuSachverständige von Ehe- und Familienberatungsstellen beiziehen.2) Das Gericht kann das Verfahren für einen angemessenen Zeitraumunterbrechen, wenn es nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens imZuge des Scheidungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass eine Möglichkeitzur Aussöhnung besteht.§ 522 3Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.§ 5231) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungdes dreijährigen Getrenntlebens (Art. 55 Ehegesetz) oder einUnzumutbarkeitsgrund (Art. 56 Ehegesetz) vorliegt, ob der Scheidungsklagestattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeitdem Beklagten überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann. 42) Das Gericht kann auch Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptetwurden, berücksichtigen und Beweise aufnehmen, die keine derParteien angeboten hat. 51 § 520 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.2 § 521 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.3 § 522 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.4 § 523 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.5 § 523 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.187


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3) Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen des Beweisesselbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden (§ 266). 14) Verweigert eine Partei ohne genügenden Grund die Untersuchungdurch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder leistet sie derAufforderung zum persönlichen Erscheinen oder der Ladung zur Parteienvernehmungohne genügenden Grund nicht Folge, so kann gegen sie eineOrdnungsstrafe verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung angeordnetwerden. 2 § 5241) Eine abgesonderte erste Tagsatzung (§§ 246, 250) findet nichtstatt. 32) Eine Widerklage (§ 48 JN) kann der Beklagte bis zum Schluss dermündlichen Verhandlung erster Instanz anbringen. 4§ 5251) Klagen und Widerklagen sind stets zur gemeinsamen Verhandlungund Entscheidung zu verbinden (§§ 187, 404). 52) Im Falle einer Widerklage oder einer ausdrücklichen Zustimmungder beklagten Partei zur Scheidung sind die Bestimmungen über dasVerfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar(Art. 59 Ehegesetz). 63) Im Falle des Abs. 2 ist der wegen Ehescheidung anhängige Rechtsstreitzu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so giltdie Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlussesals zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben.Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftigabgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antragwiederaufzunehmen. 71 § 523 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.2 § 523 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.3 § 524 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.4 § 524 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35 und LGBl. 1999 Nr. 29.5 § 525 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.6 § 525 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.7 § 525 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455.188


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0Verfahren über die Ungültigkeit der Ehe und Scheidung der Ehe auf Klage 1§ 526 21) Zu einer Änderung des Klagegrundes (§ 243) ist der Kläger bis zumSchluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch ohne Einwilligungdes Beklagten berechtigt.2) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils auch ohne Einwilligungdes Beklagten zurückgenommen werden. Ein schon ergangenesUrteil gilt als aufgehoben.§ 527 31) In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches,eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumungsurteils oder eines Urteilsnach § 399 nicht zulässig.2) Das Gericht hat zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidungder Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteils über dieScheidung der Ehe zu urteilen; diese tritt aber erst in Kraft, nachdem imausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgender Scheidung befunden wurde.§ 528 4Das Gericht hat im Falle einer Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeitin jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zuversuchen. Es kann hierzu die Parteien zum persönlichen Erscheinen beider mündlichen Verhandlung auffordern.§ 529 5Erscheint der Kläger zur ersten für die mündliche Verhandlung anberaumtenTagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vomGericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.1 Überschrift vor § 526 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.2 § 526 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.3 § 527 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.4 § 528 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.5 § 529 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.189


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 530 1Stirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteiles, ist das Verfahreneinzustellen. Das Urteil gilt als aufgehoben. Die Prozesskosten werdengegeneinander aufgehoben.§ 531 21) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenenBeweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Scheidungsgrundesfestgestellt, so hat es die Scheidung mit Urteil auszusprechen.2) Wird die Ehe aufgrund von Art. 55 des Ehegesetzes (Getrenntleben)geschieden, so ist lediglich der objektive Umstand des dreijährigenGetrenntlebens im Urteil festzuhalten.3) Im Falle der Scheidung wegen Unzumutbarkeit bestimmt das Gerichtdie Aufteilung der Prozesskosten sinngemäss nach den Grundsätzender ZPO. Bei der Scheidung wegen Getrenntlebens werden die Kostengegeneinander aufgehoben.4) Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt derRechtskraft das Band der Ehe gelöst ist.5) Sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen derScheidung vorliegt, hat das Gericht von Amtes wegen im Scheidungsurteileine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen.Verfahren bei Trennung der Ehe 3§ 532 41) Auf das Verfahren über die Trennung der Ehe sind die Bestimmungendes Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar.1 § 530 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.2 § 531 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.3 Überschrift vor § 532 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.4 § 532 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.190


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Im Trennungsurteil ist vom Gericht auszusprechen, dass es mitEintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaftund zur ehelichen Treue aufhebt, das Band der Ehe aber bestehen bleibt,sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrenntenEhegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davondas Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.§ 532aVoraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern 11) Ist eine Scheidungsklage nach ausländischem Recht zu beurteilen,so ist ausschliesslich das Vorliegen der vom ausländischen Recht gefordertenScheidungsvoraussetzungen zu prüfen. 22) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei der Scheidungsind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen.33) Die Vorschriften der §§ 518, 520, 521, 522, 524 bis 530 sind auf jedenFall sinngemäss anzuwenden. 4Ungültigkeitserklärung der Ehe 5Klagebefugnis 6§ 5331) In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Ehegesetzes dasVerfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amts wegen durchzuführenist, ist die Staatsanwaltschaft zur Klagserhebung verpflichtet. DieKlage ist gegen beide Ehegatten zu richten. Wenn ein öffentliches Interessevorliegt, kann die Klage auch dann noch erhoben werden, wenn dasBand der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidungsurteilgelöst wurde. 71 § 532a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132.2 § 532a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132.3 § 532a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.4 § 532a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132.5 Überschrift vor § 533 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.6 Überschrift vor § 533 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.7 § 533 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.191


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36, 37 und 38 des Ehegesetzes kann dieKlage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle desArt. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden. 13) Die Klage der Staatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe istgegen beide Ehegatten, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen denüberlebenden Ehegatten zu richten. 24) Bei einer Doppelehe ist die Klage gegen beide Ehegatten der späterenEhe zu richten. 35) Hat die Staatsanwaltschaft die Klage bei Lebzeiten beider Ehegattenangebracht, so wird das Verfahren beim Tod eines Ehegatten gegen denüberlebenden fortgesetzt. 46) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524,525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 und 5 sinngemäss. 57) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170)sind nicht anzuwenden. 68) Die Kosten sind danach zu verteilen, ob und inwieweit einem Ehegattendie Schuld an der Ungültigerklärung der Ehe insofern zugerechnetwerden muss, als ihm der Grund, der zur Ungültigkeit der Ehe führte,bekannt war oder bekannt sein musste. Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig,so ist der Kostenersatz dem Land aufzuerlegen. 7Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 8§ 534 9Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche,die mit dem Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärungder Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522,524, 525, 526 und 530 anzuwenden.1 § 533 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.2 § 533 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.3 § 533 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.4 § 533 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.5 § 533 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.6 § 533 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.7 § 533 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29..8 Überschrift vor § 534 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.9 § 534 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.192


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. AbschnittBagatellverfahren§ 535 1Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert desStreitgegenstandes den Betrag von 1 000 Franken nicht übersteigt oderder Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen1 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen(Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten.§ 536 2Aufgehoben§ 537Wenn über eine der im § 250 bezeichneten Einreden abgesondert verhandeltund dieselbe auf Grund dieser Verhandlung abgewiesen wird, hatder Richter nach Verkündigung dieser Entscheidung anzuordnen, dassdie Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. DieEntscheidung über die Einrede ist solchenfalls nicht besonders auszufertigen,sondern in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsachegefällt wird.§ 5381) In Bagatellsachen hat das Verhandlungsprotokoll nur zu enthalten:1. die in § 207 und § 208 Ziff. 1 angeordneten Angaben;2. Aufzeichnungen über eine zu Protokoll gegebene Vollmacht, wenndie Partei persönlich mit dem Bevollmächtigten erscheint; über dasKlagebegehren, wenn dieses im Sinne des § 239 an einem Gerichtstageangebracht wurde; über den wesentlichen Inhalt der Beweisaufnahmenund insbesondere über den Umstand, ob ein Zeuge oder Sachverständigervor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde oder ob dessenBeeidigung unterblieben ist; ferner über den Umstand, dass der Parteivor der unbeeideten Vernehmung und vor der eidlichen Vernehmungdie gesetzlichen Erinnerungen gemacht wurden (§§ 376 und 377);1 § 535 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.2 § 536 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.193


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)3. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten Urteile sowiejene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche einRechtsmittel zulässig ist;4. die Bemerkung, ob die Parteien bei Verkündigung des Urteiles anwesendwaren.2) Ausserdem ist in dem Falle, wenn die begonnene Verhandlungnicht an einem Tage beendet werden kann, auf Antrag oder nach Ermessendes Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch desBeklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen in dervom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung durch das Verhandlungsprotokollzu beurkunden.§ 5391) Das Urteil ist mündlich zu verkündigen. Das in Anwesenheit beiderParteien verkündigte Urteil wird mit der Verkündigung den Parteiengegenüber wirksam. Waren beide Parteien bei der Urteilsverkündigunganwesend, so wird eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles nur aufVerlangen der Partei zugestellt. Ausser diesem Falle ist beiden Parteieneine schriftliche Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen.2) Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteiendarauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nurwegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 aufgezählten Nichtigkeiten ergriffenwerden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigungdes Urteiles aufzunehmen.§ 540Wird durch eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderungder Klage die im § 535 bezeichnete Wertgrenze überschritten, so hat dieVerhandlung und Entscheidung der Rechtssache nach den sonst für dasVerfahren geltenden Vorschriften stattzufinden.194


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03. AbschnittBesitzerschutzverfahren 11. Anwendbares Recht 2§ 541 31) Das Verfahren bei Klagen wegen Schutz des Besitzes an Sachenund Rechten ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuenRechtes und nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften und desordentlichen Prozessverfahrens durchzuführen.2) Schriftlich überreichte Klagen sind als Besitzesschutzklagen zu überschreiben.2. Beschleunigung des Verfahrens 4§ 542 51) Bei der Anberaumung der Tatsachen und Fristen ist auf die Dringlichkeitder Erledigung besonders Rücksicht zu nehmen.2) Das Landgericht kann schon vor Anhebung des Prozesses oderwährend desselben Amtsbefehle nach der Rechtssicherungsordnungergehen lassen. Der Klage vorgängig kann das Rechtsbotsverfahrendurchgeführt werden.3. Beweisführung 6§ 543 71) Im Besitzesschutzverfahren sind alle Erörterungen gemäss den Artikelnüber den Besitzesschutz des Sachenrechts und ebenso alle Beweismittelzulässig.1 Überschrift vor § 541 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 Überschrift vor § 541 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.3 § 541 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.4 Überschrift vor § 542 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.5 § 542 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.6 Überschrift vor § 543 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.7 § 543 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.195


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Die Beweisführung durch eidliche Vernehmung der Parteien isterst im Berufungsverfahren zulässig.4. Urteil 1§ 544 2Die Entscheidung hat nach geschlossener Verhandlung mittels Urteilszu erfolgen.5. Rechtsmittel 3§ 545 4Gegen das Urteil und gegen die im Verfahren ergehenden Beschlüssesind Rechtsmittel in gleicher Weise zulässig, wie gegen Urteile und Beschlüsseim ordentlichen Verfahren.§ 546 5Aufgehoben§ 547 6Aufgehoben1 Überschrift vor § 544 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 544 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.3 Überschrift vor § 545 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.4 § 545 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.5 § 546 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.6 § 547 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.196


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.04. AbschnittMandatsverfahren§ 548In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderenvertretbaren Sachen eingebrachten Klage (§ 587 Abs. 2) kann der Klägerbeantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsaufrag (Mandat) erlassenwerde, wenn alle Tatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers inder Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch inUrschrift von unbedenklicher äusserer Form beigebrachte Urkunden dernachbezeichneten Art erwiesen werden:1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Ausstellervon einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderungein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Bucheeinverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolgederen diese Einverleibung geschah, weder ein Rekurs anhängig,noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitigist.§ 5491) Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den derKlage zu Grunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oderwenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benanntenVerpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung einesZahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweitdurch Urkunden der in § 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesenwird, dass der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder teilweise vondem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personenübergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhobenwird.2) Zur Einbringung von Forderungen, welchen die Einwendung derVerjährung entgegengesetzt werden könnte, kann ein Zahlungsauftragnur dann erlassen werden, wenn die Unterbrechung oder Hemmung derVerjährung schon in der Klage durch Urkunden der im § 548 bezeichnetenBeschaffenheit erwiesen wird.197


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 5501) Infolge eines gemäss §§ 548 und 549 gestellten Antrages ist derZahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohneEinvernehmung des Beklagten zu erlassen. Der Kläger kann, insoweit dienach §§ 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichenUrkunden in Urschrift bei dem Landgerichte erliegen, die Vorlage derUrkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsakten ersetzen.2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, dass der Beklagte binnen14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekutiondie gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichtebestimmten Kosten zu befriedigen oder seine Einwendungen gegen denZahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden.3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltendenBestimmungen zuzustellen.§ 551Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftragesgegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antragenur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welchemit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschriftvorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge massgebend, in welcher dieBeklagten in der Klage genannt sind.§ 5521) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittelnicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidungüber die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der imZahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Landgerichte anzubringen.3) Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.4) Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichenAntrag des Klägers auf tunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichenStreitverhandlung anzuberaumen.198


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 553In dem das Verfahren erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob deran den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oderob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.§ 554Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftragesnicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zurBestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung eignet, nachVorschrift des Gesetzes vorzugehen; ausser diesem Falle ist die Klage alszur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.5. AbschnittVerfahren in Wechselstreitigkeiten§ 555 1In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmässigerAnsprüche ist:1. im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem Beklagten auferlegtenVerbindlichkeit auf 14 Tage festzusetzen;2. die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand, zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegungdes Rekurses beträgt 14 Tage. Diese Fristen können nicht verlängertwerden.§ 556In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zumNachteile einer Partei, die in dem Hauptprozesse in gutem Glaubengehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmässigenAnsprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zumTeile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nichtmehr geltend machen kann.1 § 555 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.199


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 557 11) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einenWechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegendessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit derKlage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung,soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischenAnsprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann derKläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen derunerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuldnebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenenund vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seineEinwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben,so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn ausser den im erstenAbsatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebrachtwird.§ 558 2Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung vonRückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungendurch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesensind. Zum Nachweise der Eröffnung des Konkurses genügt dieVorlegung des amtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses.§ 559Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungs- oderSicherstellungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahrendie Bestimmungen des vierten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechendAnwendung zu finden.1 § 557 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.2 § 558 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.200


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.06. AbschnittVerfahren in BestandstreitigkeitenAufkündigung§ 560Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Grundstücke,Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärteSachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete andereBauwerke nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes notwendig ist,um der stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages vorzubeugenoder dessen Auflösung zu bewirken, darf sie:1. im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über dieFrist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandesin der Regel nur in dieser Frist erfolgen.2. Wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, muss dort, wo durchdarüber erlassene Vorschriften oder mangels solcher Vorschriftendurch besondere Ortsgewohnheit für die Räumung von Bestandgegenständengewisse Tage des Jahres mit bestimmten Aufkündigungsfristenfestgesetzt sind, die Aufkündigung vor Ablauf der dafür festgesetztenZeit erfolgen.3. In allen anderen Fällen müssen Pachtungen wenigstens sechs Monate,Jahresmieten oder solche Mieten, deren vertragsmässige Dauer einJahr übersteigt, wenigstens drei Monate, Mieten, deren vertragsmässigeDauer zwar länger als ein Monat ist, jedoch ein Jahr nicht erreicht,wenigstens einen Monat, alle anderen Mieten endlich wenigstens14 Tage früher aufgekündigt werden, als der Bestandgegenstandzurückgegeben oder zurückgenommen werden soll.§ 5611) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als vom Bestandnehmergerichtlich oder aussergerichtlich aufgekündigt werden.2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene Aufkündigung kanngegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.201


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 5621) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz odermündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigungaufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung desBestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertragendigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, demGegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmtenZeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, odergegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen.Zur Anbringung der Einwendungen ist, falls die Aufkündigungsfristwenigstens 14 Tage beträgt, eine Frist von acht Tagen, sonst eine Fristvon drei Tagen zu bestimmen.2) Wohnt der Aufkündigende nicht im Inlande, so hat er einen daselbstwohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und dessenNamen und Wohnort bei der Aufkündigung anzugeben.3) Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen,sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäss § 84 behoben werdenkann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.§ 5631) Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgendenTermin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im § 560 Ziff. 1 und 2 bestimmtenFristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen,welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sindvon Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.2) Vor Beginn der vertragsmässigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfristangebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde alleinnicht zurückgewiesen werden.§ 5641) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigendenPartei gemäss § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unterMitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschriftnach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriftenunverzüglich zuzustellen.202


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des § 560 Ziff. 1 und 2erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist dieAufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftragbinnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebrachtwerden.Aussergerichtliche Aufkündigung§ 5651) Die aussergerichtliche Aufkündigung kann durch einen Notar oderin anderer Weise erfolgen.2) Die dem Gegner der aufkündigenden Partei zum Zwecke der Aufkündigungzu machende Mitteilung hat stets auch die im § 562 Abs. 1und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.3) Damit eine solche aussergerichtliche Aufkündigung die Wirkungeiner gerichtlichen Aufkündigung erlangen könne, muss sie durch Urkundenbewiesen werden, welche in Betreff ihrer Beweiskraft zu einemBedenken keinen Anlass geben, und es müssen überdies bei der Aufkündigungdie in §§ 563 und 564 angegebenen Fristen beobachtet sein.4) Der Zeitpunkt der Aufkündigung oder Zustellung der Aufkündigungmuss gleichfalls durch Urkunden der in Abs. 3 bezeichnetenBeschaffenheit bewiesen werden.§ 5661) Derjenige, gegen welchen eine solche aussergerichtliche Aufkündigunggerichtet ist, hat binnen acht, oder wenn die Aufkündigungsfristweniger als 14 Tage beträgt, binnen drei Tagen (§ 562 Abs. 1) nach erfolgteroder empfangener Aufkündigung seine etwaigen Einwendungendawider bei dem Landgerichte schriftlich oder mündlich einzubringen,widrigens die Aufkündigung in Wirksamkeit treten würde.2) An welchem Tage die Aufkündigung der Partei mitgeteilt wurde,welche Einwendungen erhebt, ist von der aufkündigenden Partei aufVerlangen des Gerichtes durch Vorlage der in § 565 Abs. 3 gedachtenUrkunden zu beweisen.203


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes§ 5671) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigungnach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Parteinoch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen,mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstandzur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen,oder gegen diesen Auftrag binnen acht Tagen seine Einwendungenbei Gericht anzubringen.2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangenist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.3) Die Bestimmung des § 564 Abs. 1 ist auch auf die Zustellung solcherAufträge anzuwenden.4) Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung,so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandesschon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltendgemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.Verhältnis zum Afterbestandnehmer§ 568Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge,Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösungeines Bestandvertrages über einen der im § 560 bezeichneten Gegenständebetreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksamund vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmerund dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages§ 569Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohnedass es behufs Auflösung des Vertrages oder Verhinderung seiner stillschweigendenErneuerung einer Aufkündigung bedarf, sind dadurch,204


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchenoder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, nurdann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen,nach Ablauf der Bestandzeit, oder bei Verträgen, welche ursprünglich aufkürzere Zeit als auf einen Monat geschlossen wurden, binnen einer derHälfte der ursprünglich bedungenen Zeit gleichkommenden Frist nachAblauf des Vertrages weder von dem Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung,noch von dem Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstandeserhoben wird.Fristen in Bestandsachen§ 570Die in den §§ 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängertwerden.Verfahren§ 5711) Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen ist eine Tagsatzungzur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Bei der Anberaumung derersten und der etwa folgenden Tagsatzungen sowie bei der Bestimmungvon Fristen ist auf die Dringlichkeit der Bestandsachen besonders Bedachtzu nehmen.2) Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zurZurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging,ist als Kläger anzusehen.3) Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung einesBestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabeoder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von Amts wegen ohneVerhandlung zurückzuweisen.4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stande gegen die Versäumungder Frist zur Anbringung von Einwendungen ist nicht zulässig.205


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 572In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteile istauszusprechen, ob und inwieweit die Aufkündigung oder der nach § 567erlassene Auftrag als wirksam anerkannt oder aufgehoben wird sowie obund wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergebenoder zu übernehmen.§ 5731) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zuübergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit derUrteilsfällung bereits verstrichen, so ist bei Mietverhältnissen in demUrteile auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme sofort zuerfolgen habe; bei Pachtungen kann zu diesem Zwecke eine acht Tagenicht überschreitende Frist gegeben werden.2) Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist die Zeit für dieÜbergabe oder Übernahme nach den hinsichtlich der Räumungsfristenbestehenden besonderen Vorschriften und mangels solcher in Gemässheitder Ortsgewohnheiten zu bestimmen.3) Soweit es auch an solchen Gewohnheiten fehlt, ist bei Mieten anzuordnen,dass mit der Räumung spätestens am dritten Tage vor Ablaufder Mietzeit zu beginnen, dem Übernehmer zur Mittagszeit dieses Tagesein zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse geeigneter Platz zuüberlassen sei, die Übergabe des gänzlich geräumten Mietgegenstandesaber bis zum Mittage des letzten Tages der Mietzeit zu erfolgen habe. BeiPachtungen von Gütern, auf welchen Gebäude stehen, ist anzuordnen,dass mit der Räumung spätestens am achten Tage vor Ablauf der Pachtzeitzu beginnen, dem Übernehmer zur Mittagszeit dieses Tages ein angemessenerTeil der Räumlichkeiten zur Verwahrung von Fahrnissenund zur Einleitung des Wirtschaftsbetriebes zu überlassen sei und dieÜbergabe des gänzlich geräumten Pachtgegenstandes bis zum Mittagedes letzten Tages der Pachtzeit zu erfolgen habe. Bei Pachtungen andererArt endlich ist anzuordnen, dass die Räumung und Übergabe des Pachtgegenstandesbis zum Ablaufe der Pachtzeit vorzunehmen sei.4) Der dritte oder achte Tag vor Ablauf der Bestandzeit ist so zu berechnen,dass zwischen dem Tage des Beginnes und dem Tage der Beendigungder Räumung volle zwei oder volle sieben Kalendertage liegen.5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über die Räumung und Übergabedes Bestandgegenstandes gelten auch dann, wenn gegen die gerichtlicheund aussergerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zurÜbergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitigEinwendungen erhoben wurden.206


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.06) Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile,Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahmedes Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichenist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstandgänzlich geräumt zu übergeben war.§ 574Die Bestimmungen des § 573 sind auch dann anzuwenden, wenn einBestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder aussergerichtlicheAufkündigung infolge einer Klage durch Urteil für aufgehobenoder erloschen erklärt wird.§ 5751) In dem in diesem Abschnitte geregleten Verfahren beträgt die Fristzur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,dann zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung desRekurse acht Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahmedes Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolgeeines gemäss § 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlichder dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.3) Eine gerichtliche oder aussergerichtliche Kündigung oder ein Auftragzur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, widerwelche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen dieüber solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile treten,vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, ausserKraft, wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Eintritte der in diesen Aufträgenoder im Urteile für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandesbestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder ÜbernahmeExekution beantragt wird.Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten§ 576Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im § 1103ABGB bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind imSinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.207


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)7. Abschnitta) Schuldentriebverfahren 1§ 577 21) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbarenSachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens(Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jedenBetrag begehren.2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichtenicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechselneignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.§ 578 3Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen,wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.§ 579 4Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingteZahlbefehl nicht erlassen werden.§ 5801) Das Gesuch um Erlassung des bedingten Zahlbefehles kann mündlichoder schriftlich angebracht werden.2) In demselben hat der Gläubiger:1. seinen und des Schuldners Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnortzu bezeichnen;2. den Betrag der Forderung und den Rechtsgrund derselben und, wenndie Forderung aus mehreren Posten besteht, den Betrag jeder einzelnenPost und deren Rechtsgrund anzugeben.1 Überschrift vor § 577 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19.2 § 577 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.3 § 578 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.4 § 579 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.208


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachenzum Gegenstande, so muss der Gläubiger in dem Gesuche den Betragbezeichnen, den er anstatt derselben anzunehmen bereit ist.4) Aufgehoben 1 § 5811) Das Gesuch ist ohne Anhörung des Schuldners zu erledigen.2) Dasselbe ist zurückzuweisen, wenn es den Bestimmungen der §§ 577bis 580 nicht entspricht, oder wenn sich aus den Angaben des Gesuchstellersergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaftoder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist.3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegendie Verweigerung der Rekurs binnen acht Tagen zulässig.§ 5821) Der Zahlbefehl muss enthalten:1. die Aufschrift: Zahlbefehl;2. die im § 580 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;3. den Auftrag an den Schuldner, binnen 14 Tagen nach Zustellung desZahlbefehles zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt dengeforderten Zinsen zu berichtigen und die Kosten des Zahlbefehles,falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vomRichter bestimmten Betrage zu berichtigen oder gegen den ZahlbefehlWiderspruch zu erheben;4. die Bemerkung, dass der Zahlbefehl nur durch Erhebung des Widerspruchesausser Kraft gesetzt werden könne.2) Ist die Erlassung des Zahlbefehles wegen mehrerer in besonderenGeldbeträgen ausgedrückter oder bewerteter Forderungen angesuchtworden, so ist in dem Zahlbefehl die Berichtigung der Forderungen gesondertaufzutragen.3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachenzum Gegenstande, so ist dem Schuldner in dem Zahlbefehle freizustellen,statt der geforderten Sachen den in dem Gesuche bezeichneten Betrag inGeld zu leisten.1 § 580 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.209


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 583Der Zahlbefehl ist dem Schuldner und, wenn er gegen mehrereSchuldner gerichtet ist, einem jeden derselben nach den Vorschriftenüber die Zustellung von Klagen zuzustellen.§ 584Zur Erhebung des Widerspruches genügt die von dem Schuldner beidem Gerichte mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärung, dass ergegen den Zahlbefehl Widerspruch erhebe. Der Angabe von Gründenbedarf es nicht.§ 585 11) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert derZahlbefehl seine Kraft.2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er denbestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch fürdie ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckungverlangt werden. Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auchdann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Ansprucheserlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem derSchuldner erhoben wird.3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderenGeldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragenworden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eineoder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl inAnsehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.§ 5861) Von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche sind der Gläubigerund der Schuldner zu verständigen.2) Ein verspätet erhobener Widerspruch ist mit Hinweisung auf dieverstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigersbedarf es in diesem Falle nicht.1 § 585 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.210


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 5871) Die Kosten der Erlassung des bedingten Zahlbefehles sind, wenngegen denselben rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde, von demGläubiger zu tragen, und es ist demselben der Ersatz der Kosten desWiderspruches, falls er vom Schuldner angesprochen wird, in dem vomRichter zu bestimmenden Betrage aufzuerlegen.2) Wird infolge des Widerspruches Klage erhoben oder die Einleitungdes Mandatsverfahrens begehrt, so ist über die angesprochenen Kostendes Schuldentriebverfahrens wie über einen Teil der Kosten des Rechtsstreiteszu erkennen. 1 § 588Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen unddem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird,ist der Rekurs binnen der Frist von acht Tagen zulässig.§ 5891) Das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles hat in Betreff derStreitanhängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung die Wirkungeiner Klage; auf die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage unddes Hauptprozesses jedoch ist dieses Ansuchen ohne Wirkung.2) Tritt der Zahlbefehl durch Erhebung des Widerspruches ausserKraft, so ist die Verjährung bis zur Erhebung des Widerspruches alsgehemmt anzusehen.§ 5901) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeterVersäumung der Frist zum Widerspruche ist binnen 14 Tagen, nachdemdem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernisweggefallen ist, anzusuchen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hatdie Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebungdesselben bedarf.2) Ist von dem Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Standangesucht worden, so kann gegen ihn, bis zur erfolgten Abweisung desGesuches, die Exekution nur bis zur Sicherstellung geführt werden.1 § 587 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.211


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 5911) Hat der Schuldner weder Zahlung geleistet, noch rechtzeitig Widersprucherhoben, so ist dem Gläubiger über sein Ansuchen die Exekutionauf Grund des Zahlbefehles zu bewilligen.2) Ist der Zahlbefehl über Forderungen ergangen, welche nicht Geld,sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so bleibtdem Schuldner jederzeit unbenommen, sich von der auf Hereinbringungdieser Sachen geführten Exekution durch Leistung des in dem Zahlbefehlebezeichneten Geldbetrages samt Nebengebühren zu befreien.3) Aufgehoben 1 § 5921) Schriftliche Eingaben um Erlassung des Zahlbefehles und zur Erhebungdes Widerspruches sind in einem Exemplare zu überreichen undbei Gericht aufzubehalten.2) Die Zahlbefehle sowie die zur Verständigung des Gläubigers undSchuldners von dem Widerspruch erforderlichen Ausfertigungen sindamtlich zu verfassen; der Beibringung von Rubriken bedarf es zu diesemZwecke nicht.3) Die Mitteilung einer Abschrift der über das Ansuchen um Erlassungdes Zahlbefehles oder über die Erhebung des Widerspruches aufgenommenenProtokolle an die Gegenpartei findet nicht statt.4) Personen, welche im Namen des Schuldners Widerspruch erheben,sind nicht verpflichtet, sich zu diesem Einschreiten mit einer Vollmachtauszuweisen. Die Zustellung der gerichtlichen Erledigung hat jedoch,wenn eine Vollmacht nicht beigebracht wurde, an den Auftraggeberselbst zu erfolgen.§ 5931) Der Gläubiger kann das Begehren um Erlassung des Zahlbefehlesauch in einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage stellen(Mahnklage).1 § 591 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.212


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02) In diesem Falle hat das Gericht den Zahlbefehl mittels Bescheidesauf die Klage und mit dem Beisatze zu erlassen, dass im Falle des Widerspruchesdas weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde (§ 256).Eine von dem Kläger zu überreichende Abschrift der Klage ist aufzubehalten.3) Wird von dem Beklagten gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben,so hat das Gericht die Tagsatzung zur Verhandlung über die Klageanzuordnen und hiezu beide Parteien in Erledigung des Widerspruchesvorzuladen.4) Findet das Gericht das Begehren um Erlassung des Zahlbefehlesunstatthaft, so hat es unter Zurückweisung desselben sofort über dieKlage die Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren anzuordnen.5) Die Mahnklage hat für die Streitanhängigkeit und die Unterbrechungder Verjährung dieselbe Wirkung wie eine andere Klage.b) Rechtsbotsverfahren 1§ 593a 21) Zur Geltendmachung irgend eines Anspruches auf Feststellung,Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung und dergleichen kann derKlage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beimLandgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden.2) Dem Besitzesschutzverfahren vorgängig kann auch das Rechtsbotsverfahrendurchgeführt werden.3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehesachen, in Wechselstreitigkeiten,vor Schiedsgericht, im Konkursverfahren oder mittels der Wiederaufnahmeoder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüchewegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachenfindet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.1 Überschrift vor 593a eingefügt durch LGBl. 1921 Nr. 19.2 § 593a abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.213


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 593b 11) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oderschriftlich angebracht werden.2) Der Rechtsbotwerber hat im Gesuche:1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbeund den Wohnort zu bezeichnen;2. den Wert des geltend gemachten Anspruchs anzugeben;3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben,und wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jedeneinzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben.3) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherlicheEintragung oder wird eine solche oder die Abänderung oderAufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angabenzu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan demGesuche beizulegen.4) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistungabhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen desbürgerlichen Rechts anzubieten.§ 593c 21) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängerszu erlassen.2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungennicht entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbersergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere,wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtlichoder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidungentgegensteht.3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegendie Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.1 § 593b abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 593c abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.214


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 593d 11) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten:1. die Aufschrift: Rechtsbot;2. die in § 593 b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;3. den Auftrag an den Rechtsbotempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellungdes Rechtsbots zur Vermeidung der Zwangsvollstreckungdem näher bezeichneten Begehren zu entsprechen und die Kosten desRechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, indem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnender gleichen Frist gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch)zu erheben;4. die Bemerkung, dass das Rechtsbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlagesausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalleaber rechtskräftig werde.2) Ist die Erlassung des Rechtsbots wegen mehrerer besonders angeführterAnsprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigunggesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass derRechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllenwolle.§ 593e 21) Auf das Rechtsbotverfahren finden, soweit in den vorstehendenBestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften überdas Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung.2) Wenn das Gesuch um Erlassung eines Rechtsbotes mit einer Klage(Rechtsbotsklage) verbunden wurde, ist der Klage gleichzeitig ein Leitscheinbeizulegen.1 § 593d abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.2 § 593e abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.215


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)8. Abschnitt ∗Schiedsverfahren 11. TitelAllgemeine Bestimmungen 2§ 594 3Anwendungsbereich1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn derSitz des Schiedsgerichts in Liechtenstein liegt.2) §§ 595, 597, 600, 601, 602, 610 Abs. 3 bis 6, §§ 619, 629 und 630sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Liechtensteinliegt oder noch nicht bestimmt ist.3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, bestehtdie inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genanntengerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.§ 595 4Gerichtliche TätigkeitDas Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheitennur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.∗ Gesamter 8. Abschnitt abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 1821 Überschrift vor § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 Überschrift vor § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.4 § 595 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.216


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 596 1RügepflichtHat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts,von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbartenVerfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, sokann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sieihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenenFrist gerügt hat.§ 597 2Empfang schriftlicher Mitteilungen1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftlicheMitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfängeroder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigtwurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.2) Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er odereine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungenunbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung andem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemässe Übermittlungnachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarungoder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oderdem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden istund bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde.3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.1 § 596 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 597 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.217


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2. TitelSchiedsvereinbarung 1§ 598 2Begriff1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alleoder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtesRechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstandensind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgerichtzu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigenVereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertraggeschlossen werden.2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichtesinngemäss anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwilligeVerfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhendeRechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.§ 599 3Schiedsfähigkeit1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichenGerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarungsein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtlicheAnsprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über denGegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig sind.2) Familienrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus Lehrverträgennach dem Berufsbildungsgesetz können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarungsein. Gesetzliche Vorschriften ausserhalb dieses Abschnitts,nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unterbestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.1 Überschrift vor § 598 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 598 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 599 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.218


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Die Zuständigkeit des Landgerichts für Verfahren, die von Amtswegen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Antragdes Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder der Staatsanwaltschafteingeleitet werden, kann durch eine Schiedsklausel in Statuten odergleichwertigen Dokumenten einer Verbandsperson oder Treuhänderschaftnicht abbedungen werden.§ 600 1Form der Schiedsvereinbarung1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteienunterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben,Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlungenthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.2) Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechenderVertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält,so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestaltist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil desVertrages macht.3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahrendurch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleichmit der Einlassung gerügt wird.§ 601 2Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, dieGegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klagezurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlichverhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gerichtfeststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbarist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig,so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werdenund ein Schiedsspruch ergehen.1 § 600 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 601 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.219


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand desStreits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden istoder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gerichteine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für dieAngelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung derKlage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 628 eine Klageauf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgerichtseine Zuständigkeit verneint hat.3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachtenAnspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einemSchiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruchesangebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeitdes Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassungin die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichtshierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit einesSchiedsgerichts oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit einesGerichts oder eines anderen Schiedsgerichts zurückgewiesen oder wird ineinem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeitdes Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt,wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgerichterhoben wird.5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahrenauf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kannspäter nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn,die massgebenden Umstände haben sich seither geändert.§ 602 1Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche MassnahmenEine Schiedsvereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Partei vor oderwährend des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige odersichernde Massnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Massnahmeanordnet.1 § 602 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.220


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03. TitelBildung des Schiedsgerichts 1§ 603 2Zusammensetzung des Schiedsgerichts1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren.Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart,so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichterzu bestellen.§ 604 3Bestellung der Schiedsrichter1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichtersoder der Schiedsrichter frei vereinbaren.2) Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so giltFolgendes:1. In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter,wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vierWochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderungeiner Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrageiner Partei durch das Gericht bestellt.2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einenSchiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den drittenSchiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen sind, hat jede Partei diegleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese bestellen einenweiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätigwird.1 Überschrift vor § 603 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 603 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 604 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.221


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)4. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nachEmpfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch dieandere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vierWochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilungüber den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist derSchiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.5. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichtersgebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung überdie Bestellung empfangen hat.3) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechenddiesem Verfahren nicht erzielen oder3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabeinnerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechendenschriftlichen Mitteilung nicht,so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichternbeantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zurSicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.4) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichtershat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemachtwird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft.5) Können sich mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrereSchiedsrichter zu bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochennach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen,so ist der Schiedsrichter oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einerPartei vom Gericht zu bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahrenzur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.6) Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einerPartei vom Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellungaus anderen in den vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründennicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechendenschriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei erfolgen kann oderauch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nicht binnenangemessener Zeit zur Bestellung führt.7) Wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgtund eine Partei dies nachweist, ist der Antrag abzuweisen.222


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.08) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nachder Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungenangemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnungzu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischenSchiedsrichters sicherstellen.9) Gegen eine Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird,ist kein Rechtsmittel zulässig.§ 605 1Ablehnungs- und Ausschlussgründe1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alleUmstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oderUnabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen.Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an undwährend des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umständeoffen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umständevorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeitwecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbartenVoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, densie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur ausGründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkungdaran bekannt geworden sind.3) Vollamtliche Richter der ordentlichen Gerichte dürfen während ihresDienstverhältnisses eine Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.§ 606 2Ablehnungsverfahren1) Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für dieAblehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.1 § 605 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 606 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.223


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichterablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzungdes Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 605 Abs. 2 bekanntgeworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurückoder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidetdas Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters überdie Ablehnung.3) Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahrenoder nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, sokann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung,mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, beiGericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen dieseEntscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antraganhängig ist, kann das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehntenSchiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedssprucherlassen.§ 607 1Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbarenoder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich desAbs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung desSchiedsrichteramts vereinbaren.2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigungdes Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder ausserStande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessenerFrist nicht nachkommt und1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung desSchiedsrichteramtes führt.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.1 § 607 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.224


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 606 Abs. 2 zurückoder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichterszu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 605 Abs. 2genannten Gründe.§ 608 1Bestellung eines Ersatzschiedsrichters1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichterzu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, dieauf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgerichtdie Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse,insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls undaller sonstigen Akten, fortsetzen.4. TitelZuständigkeit des Schiedsgerichts 2§ 609 3Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit 1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. DieEntscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden,aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.2) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestensmit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebungdieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einenSchiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkthat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnissedes Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand einesSachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung derEinrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung1 § 608 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 Überschrift vor § 609 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 609 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.225


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholtwerden.3) Auch wenn eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mitwelchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch beiGericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahrenfortsetzen und auch einen Schiedsspruch fällen.§ 610 1Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgerichtauf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Massnahmengegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezugauf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzungdes Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würdeoder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kannvon jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemesseneSicherheit fordern.2) Massnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Parteiist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahrenmit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift desVorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters,sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf derAnordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.§ 623 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.3) Auf Antrag einer Partei hat das Gericht eine solche Massnahme zuvollziehen. Sieht die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntesSicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörungdes Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen,welches der Massnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt.Dabei kann es die Massnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichendfassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.1 § 610 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.226


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.04) Das Gericht hat die Vollziehung einer Massnahme nach Abs. 1 abzulehnen,wenn1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Massnahme aneinem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einenAufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2, § 634 Abs. 6 und 7 oder § 635darstellen würde;2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Massnahmean einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedssprucheinen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärungdarstellen würde;3. die Vollziehung der Massnahme mit einer früher beantragten odererlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennendenausländischen gerichtlichen Massnahme unvereinbar ist;4. die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittelvorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischenRechts beantragt wurde.5) Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über dieVollziehung der Massnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegnervor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligungder Vollziehung Einspruch im Sinne von Art. 290 der Exekutionsordnungeinlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nurgeltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nachAbs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemässArt. 287 der Exekutionsordnung über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.6) Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn1. die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Massnahme abgelaufenist;2. das Schiedsgericht die Massnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat;3. ein Fall von Art. 291 Abs. 1 Bst. a bis e der Exekutionsordnung vorliegt,sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgerichterfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidungdes Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen;4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde, welche die Vollziehungder Massnahme entbehrlich macht.227


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)5. TitelDurchführung des Schiedsverfahrens 1§ 611 2Allgemeines1) Vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts könnendie Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei könnensie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung,so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels,darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.2) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehörzu gewähren.3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oderberaten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränktwerden.4) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommeneVerpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftetden Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerungverursachten Schaden.§ 612 3Sitz des Schiedsgerichts1) Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren.Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen.Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichtsvom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falleseinschliesslich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgerichtungeachtet des Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden OrtVerfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung,mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.1 Überschrift vor § 611 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 611 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 612 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.228


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 613 1VerfahrensspracheDie Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahrenzu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung,so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.§ 614 2Klage und Klagebeantwortung1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgerichtbestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und dieTatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie derBeklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnenerheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittelbezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteienim Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändernoder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätungnicht zu.§ 615 3Mündliche Verhandlung und schriftliches VerfahrenHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet dasSchiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlichdurchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlungnicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einerPartei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.1 § 613 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 614 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 615 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.229


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 616 1Verfahren und Beweisaufnahme1) Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahmezu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis freizu würdigen.2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffendes Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitigin Kenntnis zu setzen.3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die demSchiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Parteizur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf diesich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beidenParteien zur Kenntnis zu bringen.§ 617 2Versäumung einer Verfahrenshandlung1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen,so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.2) Versäumt es der Beklagte nach § 614 Abs. 1 binnen der vereinbartenoder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht,wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahrenfort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägersfür wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlungversäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzenund eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen.Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügendentschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.1 § 616 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 617 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.230


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.0§ 618 1Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht1. einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtensüber bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunftzu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstückeoder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglichzu machen.2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige,wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es fürerforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichenVerhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die ParteienFragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zuden streitigen Fragen aussagen lassen.3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 605und 606 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei dasRecht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.§ 619 2Gerichtliche RechtshilfeDas Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichteroder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts könnenbei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zuderen Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kannauch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eineBehörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. §§ 27, 28 und 29der Jurisdiktionsnorm gelten entsprechend mit der Massgabe, dass dieRechtsmittelbefugnis gemäss § 29 der Jurisdiktionsnorm dem Schiedsgerichtund den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgerichtoder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien1 § 618 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 619 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.231


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmenund Fragen zu stellen. § 289 ist sinngemäss anzuwenden.6. TitelSchiedsspruch und Beendigung des Verfahrens 1§ 620 2Anzuwendendes Recht1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mitden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von denParteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder derRechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisungauf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrechtzu verstehen.2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oderRechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriftenanzuwenden, die es für angemessen erachtet.3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden,wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.§ 621 3Entscheidung durch ein SchiedsrichterkollegiumHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidungdes Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitgliederzu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden,wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihndazu ermächtigt haben.1 Überschrift vor § 620 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 620 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 § 621 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.232


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohnerechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichterohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderlicheStimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nichtteilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmungüber einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteienvorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien vonder Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zusetzen.§ 622 1VergleichVergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über dieStreitigkeit und sind die Parteien fähig, über den Gegenstand des Streitseinen Vergleich abzuschliessen, so können sie beantragen, dass1. das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert, sofern der Inhalt desVergleichs nicht gegen Grundwertungen der liechtensteinischenRechtsordnung (ordre public) verstösst; es reicht aus, wenn das Protokollvon den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird;2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mitvereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nichtgegen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordrepublic) verstösst. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäss § 623 zu erlassen.Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.§ 623 2Schiedsspruch1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichteroder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteiennichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr alseinem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder desSchiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichteram Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriftenentgegensteht.1 § 622 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 623 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.233


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruchzu begründen.3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und dernach § 612 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. DerSchiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenesExemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.5) Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sindgemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. DasSchiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchssowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.6) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter,hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeitdes Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.7) Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegendeSchiedsvereinbarung nicht ausser Kraft.§ 624 1Wirkung des SchiedsspruchsDer Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigengerichtlichen Urteils.§ 625 2Beendigung des Schiedsverfahrens1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einemSchiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2beendet.2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen;1 § 624 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 625 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.234


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.02. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagtedem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interessedes Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;3. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies demSchiedsgericht mitteilen;4. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondereweil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicherAufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf dieMöglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, dasSchiedsverfahren nicht weiter betreiben.3) Vorbehaltlich der §§ 623 Abs. 4 bis 6, 626 Abs. 5 und 627 sowie derVerpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sicherndenMassnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigungdes Schiedsverfahrens.§ 626 1Entscheidung über die Kosten1) Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht überdie Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteiennichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinemErmessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgangdes Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenenKosten umfassen. Im Fall von § 625 Abs. 2 Ziff. 3 hat einesolche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mitder Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrenseine solche Entscheidung beantragt.2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eineVerpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich fürunzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist.3) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zumKostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist unddie Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zuersetzenden Kosten festzusetzen.1 § 626 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.235


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)4) In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zumKostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Formeines Schiedsspruchs nach § 623 zu erfolgen.5) Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oderdie Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nachBeendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einemgesonderten Schiedsspruch entschieden.§ 627 1Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jedePartei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchsbeim Schiedsgericht beantragen,1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art imSchiedsspruch zu berichtigen;2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteiendies vereinbart haben;3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die imSchiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nichterledigt worden sind.2) Der Antrag nach Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vorder Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zuhören.3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung desSchiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung desSchiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Ziff. 1 kann dasSchiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchsauch ohne Antrag vornehmen.5) § 623 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung desSchiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteildes Schiedsspruchs.1 § 627 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.236


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.07. TitelRechtsbehelf gegen den Schiedsspruch 1§ 628 2Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtlicheAufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchendas Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.2) Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn1. eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn dasSchiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarungaber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nachdem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, zum Abschluss einergültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;2. eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahrennicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einemanderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltendmachen konnte;3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarungnicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche dieGrenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren derParteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teildes Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmungdieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung derParteien widerspricht;5. das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungender liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1Ziff. 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochtenwerden kann;7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähigist;1 Überschrift vor § 628 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 628 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.237


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)8. der Schiedsspruch Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung(ordre public) widerspricht.3) Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Ziff. 7 und 8 sind auch von Amtswegen wahrzunehmen.4) Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von vier Wochen zu erheben.Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruchoder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antragnach § 627 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall desAbs. 2 Ziff. 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungenüber die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.5) Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeitder zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimalein Schiedsspruch über denselben Gegenstand rechtskräftig aufgehobenund ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedsspruch aufzuheben, sohat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarunghinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.§ 629 1Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines SchiedsspruchsDie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchskann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interessedaran hat.§ 630 2Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen VerfahrenStellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwain einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach§ 628 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesemVerfahren nicht zu beachten.1 § 629 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 630 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.238


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.08. TitelAnerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche 1§ 631 21) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprücherichten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung,soweit nicht durch Staatsverträge oder Gegenrechtserklärungen anderesbestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auchdann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriftendes § 600 als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarunganwendbaren Rechts entspricht.2) Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift derSchiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1 Bst. b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischerSchiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.9. TitelGerichtliches Verfahren 3§ 632 4ZuständigkeitFür die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage aufFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs istdas Obergericht als einzige und letzte Instanz zuständig. Für Verfahrenin Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist das Landgericht zuständig.1 Überschrift vor § 631 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 631 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.3 Überschrift vor § 632 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.4 § 632 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.239


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 633Verfahren 11) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchsund die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einesSchiedsspruchs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen diesesGesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel nachden Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Ausserstreitverfahren. 22) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossenwerden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird. 33) Mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten können auch Dritte vonden Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. 44) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sinddieser Partei wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrungentfallen ist. 510. TitelSonderbestimmungen 6§ 634 7Konsumenten1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einemKonsumenten können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeitenabgeschlossen werden.2) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Konsument beteiligt ist, müssenin einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthaltensein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahrenbeziehen, darf dieses nicht enthalten.1 § 633 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.2 § 633 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.3 § 633 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.4 § 633 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.5 § 633 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.6 Überschrift vor § 634 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.7 § 634 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.240


<strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO) 271.03) Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einemKonsumenten ist dem Konsumenten vor Abschluss der Schiedsvereinbarungeine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiedezwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahrenzu erteilen.4) In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Konsumentenmuss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgerichtdarf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nurdann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Konsument demzugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichtserhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.5) Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer undeinem Konsumenten geschlossen, und hat der Konsument weder beiAbschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eineKlage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltoder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgerichtseinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sichder Konsument darauf beruft.6) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren,an dem ein Konsument beteiligt ist,1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen wurde, deren Anwendungauch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durchRechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1Ziff. 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklageangefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklagenach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.7) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einemKonsumenten stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben,wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs. 3 nicht erteilt wurde.241


271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong> (ZPO)§ 635 1ArbeitsrechtssachenFür Schiedsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsvertraggilt § 634 sinngemäss.Wien, am 10. Dezember 1912Johann m.p.Karl v. In der Maur m.p.Fürstlicher Kabinettsrat1 § 635 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.242


271.0Übergangsbestimmungen271.0 <strong>Zivilprozessordnung</strong>243


271.0 ÜbergangsbestimmungenLiechtensteinisches LandesgesetzblattJahrgang 2009 Nr. 206 ausgegeben am 14. Juli 2009Gesetzvom 26. Juni 2009über die Abänderung der <strong>Zivilprozessordnung</strong>...II.ÜbergangsbestimmungDieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf VerfahrensschritteAnwendung, die nach seinem Inkrafttreten 1 gesetzt werden....1 Inkrafttreten: 14. Juli 2009.244


Übergangsbestimmungen 271.0Liechtensteinisches LandesgesetzblattJahrgang 2010 Nr. 182 ausgegeben am 13. Juli 2010Gesetzvom 26. Mai 2010über die Abänderung der <strong>Zivilprozessordnung</strong>...II.Übergangsbestimmungen1) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes1 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.2) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes geschlossen worden sind, richtet sich nach denbisher geltenden Bestimmungen....1 Inkrafttreten: 1. November 2010.245

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