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Rechtslage zur Instandhaltung von privaten und gewerblichen ...

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Selbstüberwachung <strong>von</strong> Abwasseranlagen,§ 61 Abs. 2 WHG / § 83 Abs. 2-4 WG (2)Selbstüberwachung nach B<strong>und</strong>esrecht (§ 61 Abs. 2 WHG)• § 61 Abs. 2 WHG begründet erstmals eine b<strong>und</strong>esrechtliche Pflicht<strong>zur</strong> Selbstüberwachung für alle Betreiber <strong>von</strong> Abwasseranlagen, somitauch für häusliches Abwasser• Einzelheiten bzw. konkretisierende Regelungen der Selbstüberwachungwerden in einer RVO geregelt (§ 61 Abs. 3 WHG)• Bislang noch keine B<strong>und</strong>es-RVO Mangels Konkretisierung der Selbstüberwachungspflicht durch B<strong>und</strong>es-RVO keine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers <strong>zur</strong>Durchführung einer Dichtheitsprüfung gemäß § 61 Abs. 2 WHG Landesrecht <strong>zur</strong> Selbstüberwachung gilt fort10 10

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