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Alexy: Die Beteiligung an multilateralen Konferenzen, Verträgen und ...

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.IRegierung*beiAusführliches,&apos;ABHAN&apos;DLUNGEN<strong>Die</strong> <strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong>, multUateralen <strong>Konferenzen</strong><strong>Verträgen</strong> <strong>und</strong> internationalen Org<strong>an</strong>isationen als Frage.der indirekten Anerkennung von StaatenHelmut <strong>Alexy</strong>*)1. Untersuchung der verschiedenen, Formen gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Verkehr. Literatur <strong>und</strong> Praxis.A. Teilnahme von, Staatsprätendenten <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong>.B. Teilnahme von Staatsprätendenten <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>.C. Teilnahme von Staatsprätendenten <strong>an</strong> internationalen Org<strong>an</strong>isationen.II. Kriterien der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahmeam <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr.111. <strong>Die</strong> Bedeutung der Teilnahme von Staatsprätendenteh am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrohnc Anerkennungseffekt.1:. Arn 5. August 1963 wurde--- in Moskau das sog. Atom-Teststopkommen von den Vertretern der Atommächte USA, UdSSR <strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>nienunterzeichnet&apos;). Unter den zahlreichen Staaten,&apos;die in- der Folgezeitdem Abkommen beitraten, erschien recht bald, (am g. August 1963) auch dieDDR&quot;die das Abkommen in&apos;Moskau untefze&apos;lchnete,.2)..&apos;.Verfasser, Dr. &apos;iur., Legationsrat, z. Z. Washington, D.C., ehemaliger, Referent amInstitut.-Der Aufsatz gibt ausgIließlich die persönlichen Auffassungen des,Verfassers&apos;-wieder. Literaturverzeichnis am Ende des Aufsatzes S. 594 ff.1) Der Vertrag (Text mit deutscher Übersetzung: BGBl. 1964, 11, S. 907:ff.) ist gemäßseinem Art. 111 für die ursprünglichen, Vertragspartner am 10. 10. 1963, für die BRD *am1. 12.1964 in Kraft getreten.(BGBI. 1965 11, S. 124).2) Nach Art. 3 des Vertrags sind drei Depositare (USA, UdSSR, Großbrit<strong>an</strong>nien) vorkönnteden Vertrag nur bei einem von ihnen&quot;der, UdSSR, untergesehen,.<strong>Die</strong> DDRzeichnen <strong>und</strong> dort, in der Folge ihre Ratifikationsurk<strong>und</strong>en hinterlegen. Welche rechtli*die,Bedeutung ein solcher&apos;Teilb&apos;eitritt hat, sch nicht g<strong>an</strong>zklar zu sein., <strong>Die</strong> schweizerische,steht auf dein&quot;St<strong>an</strong>dpunkt, daß&apos;für dieRe die Un&apos;te,rschrift,einer Depositarmacht geniige&quot;B<strong>und</strong>e jg. 115, B&amp;!, 616. S c h w e 1 b ä.-a-. 0.,S. 652, vertritt die Auffassung, die, Frage bleibe offen, ob: ein Beitritt, der nicht von allenDepositaren accepted-sei, als riechtsgültig <strong>an</strong>gesehen werden könne.,32 Z Bd. 26/3-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


- im496 <strong>Alexy</strong><strong>Die</strong> Frage, ob dieses Gebilde, das in Einkl<strong>an</strong>g mit der Politik der kommunistischenStaaten den Anspruch darauf erhebt, ein-Staat Nachfolge-zu sein, jedoch außerhalb des kommunistischenstaat des Deutschen Reiches -Bereichs nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden ist, von Völkerrechts wegen überhauptdurch Beitritt Vertragspartner werden konnte, welche Folgen einsolcher Beitritt hat <strong>und</strong> in welcher Weise er auf den rechtlichen Status desBeitretenden bzw. auf die von ihm be<strong>an</strong>spruchte Staatlichkeit einwirkt&apos;istin der Folge Gegenst<strong>an</strong>d intensiver überlegungen gewesen. <strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esrepublikDeutschl<strong>an</strong>d hat, als sie selbst das Abkommen unterzeichnete (am19. August 1963), es für nötig erachtet klarzustellen, daß ihr Beitritt nichtdie Wirkung einer Anerkennung der DDRhabe <strong>und</strong> daß diese auch nichtVertragspartner der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d geworden sei). AhnlicheErklärungen sind auch von Vertretern der USA <strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>niens abgegebenworden).<strong>Die</strong>s zeigt, wie aktuell die Fragen sind, die die Mitwirkung oder versuchteMitwirkung <strong>an</strong> der <strong>multilateralen</strong> internationalen Zusammenarbeitseitens politischer Einheiten, die nicht allgemein als Staaten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sindauslösen können. <strong>Die</strong> Un-folgenden Staatsprätendenten gen<strong>an</strong>nt -,sicherheit, die der erwähnte Vorg<strong>an</strong>g hervorrief, deutet darauf hin, wieproblematisch auch die rechtliche Seite der aufgeworfenen Fragen ist, die3) <strong>Die</strong> Erklärung ist im Bulletin des Presse- <strong>und</strong> Informationsamts der B<strong>und</strong>esregierung1963, S. 1289 abgedruckt (Text: ZaöRV Bd. 25 [1965], S. 340 f.). Sie wurde allenStaaten, die diplomatische Beziehungen zur B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d unterhalten,notifiziert. Anläßlich der Bek<strong>an</strong>ntgabe des Inkrafttretens des Abkommens für die B<strong>und</strong>esrepublikDeutschl<strong>an</strong>d ist diese Erklärung auch im B<strong>und</strong>esgesetzblatt abgedruckt worden,BGBl. 1965 11, S. 124.4) Vgl. dazu für die USA,insbes. die Botschaft des Präsidenten <strong>an</strong> den Senat aus Anlaßder -Übermittlung zur Ratifizierung vom 8. 8.1963, Department of State Bulletin Dep.St. B.), Bd. 49, S. 317 <strong>und</strong> die Erklärung von Secretary of State Rusk vor dem Senatsausschußfür Auswärtige Beziehungen vom 12. 8. 1963, Dept. St. B., Bd. 49, S. 353. FürGroßbrit<strong>an</strong>nien: Erklärung des Foreign Office vom 3. 8.1963, The Times (London) vom4. 8. 1963, Keesing&apos;s Archiv der Gegenwart 1963, S. 10744 A, <strong>und</strong> das gemeinsame deutschbritischeKommunique zum Treffen der Außenminister vom 15. 8. 1963, Th6 Times (London)vom 16. 8. 1963 <strong>und</strong> Bulletin 1963, S. 1273 (deutscher Wortlaut). Nach dem Kommuniquehat Großbrit<strong>an</strong>nien seine Haltung allen Staaten, die die DDR nicht <strong>an</strong>erkennen,offiziell zur Kenntnis gebracht. Des weiteren haben beide Staaten die russische Notifizierungdes Beitritts der DDR in Noten vom 16. 8. 1963, Keesing&apos;s Archiv der Gegenwart 1963,S. 10746 <strong>und</strong> 10759 E, nicht akzeptiert, da sie das ostdeutsche Regime nicht als Staat<strong>an</strong>erkennten, vgl. dazu auch ZaöRV Bd. 25, S. 333 ff. <strong>Die</strong> schweizerische Regierung hat inder Botschaft des B<strong>und</strong>esrats <strong>an</strong> die B<strong>und</strong>esversammlung zu dem Vertrag erklärt, daßnach allgemeinem Völkerrecht durch Unterzeichnung oder Beitritt zu einem <strong>multilateralen</strong>Vertrag kein Anerkennungseffekt eintrete, B<strong>und</strong>esblatt Jg. 115, Bd. 2, S. 620.- Im übrigenhaben auch die Vereinigte Arabische Republik in Bezug auf Israel sowie Guatemala <strong>und</strong>Südkorea ohne Bezug auf bestimmte Teilnehmer aus Anlag der Unterzeichnung Erklärungenentsprechenden Inhalts abgegeben. Siehe BGBl. 1965 11, S. 125, 126.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 497im wesentlichen um das Problem der Anerkennung oder Nicht<strong>an</strong>erkennungbzw. urn etwaige Auswirkungen auf den rechtlichen Status teilnehmenderStaatsprätendenten kreisen.Dabei ist diese Problematik für die moderne Staatenwelt keineswegsungewöhnlich. <strong>Die</strong> internationalen Beziehungen dieser Staatenwelt sinddurch die seit Beginn des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts stetig <strong>an</strong> Bedeutung gewinnendeMultilateralität charakterisiert, Demgegenüber steht die Tatsache, daß diepolitischen Unruhen <strong>und</strong> Konflikte unserer Zeit die Stabilität der Staatengesellschafterschüttert haben. <strong>Die</strong> Zahl der Bevölkerungen <strong>und</strong> Gebietseinheiten,die aus oder auf etablierten Hoheitsgebieten älterer Staaten zurEigenstaatlichkeit drängen oder durch mehr oder minder massiven Einsatzpolitischer Machtmittel von Großmächten dazu&apos; gedrängt werden, ist seitBeginn des Jahrh<strong>und</strong>erts recht groß.<strong>Die</strong>se Gegebenheiten haben. zu einer für die moderne Zeit charakteristischenSp<strong>an</strong>nungslage geführt. Auf der einen Seite versuchen Staatsprätendenten,die nicht oder zumindest noch nicht allgemein als Staaten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntsind, am <strong>multilateralen</strong> Verkehr zu partizipieren. Sie tun dies einerseits,weil ihre Nichtteilnahme ihnen bzw. ihrer Bevölkerung sachlicheNachteile bringen könnte, <strong>an</strong>dererseits <strong>und</strong> vorwiegend dar-um, um sichallmählich durch gleichberechtigte Teilnahme eine internationale Position zuschaffen, die dem Status eines <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staates nahe- oder gleichkommt<strong>und</strong> die es damit zuläßt, den mehr oder weniger ung<strong>an</strong>gbaren traditionellenWeg einer direkten Anerkennung durch die Altstaaten zu umgehen. Aufder <strong>an</strong>deren Seite werden die nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten vielfach auszivilisatorischen, wirtschaftlichen, hum<strong>an</strong>itären oder politischen Gründenwünschen oder genötigt sein, im Interesse weltweiter oder zumindest regionalvollständiger Regelungen <strong>und</strong> damit auch in ihrem eigenen Interessedie Gebiete oder die Bevölkerung dieser Staatsprätendenten. in die Zusammenarbeiteinzubeziehen.Damit wird die Frage aufgeworfen, wieweit eine derartige <strong>Beteiligung</strong>von Staatsprätendenten zusammen mit nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten Einflußauf ihre Anerkennung seitens jener Staaten nehmen k<strong>an</strong>n oder wie sich ihreTeilnahrne sonst auf ihren rechtlichen Status gegenüber den nicht<strong>an</strong>erkennendenStaaten auswirkt.2. Während die Problematik des Instituts der Anerkennung von derLiteratur bereits in weitem Umf<strong>an</strong>g beh<strong>an</strong>delt worden ist&apos;), gibt es bisjetzt zur Frage des Verhältnisses von Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahme vonStaatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr nur wenige Publikar,)Vgl. die Bibliographie von L a n d h e e r <strong>an</strong>d v a n E s s e n, a. a. 0.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-9)InBedeutungGegen498 <strong>Alexy</strong>tionen, die eine eingehende Analyse versuchen). Es nimmt daher nicht w<strong>und</strong>er,daß m<strong>an</strong> in diesem Bereich noch weit von einer Klarstellung entfernt ist.<strong>Die</strong>se Abh<strong>an</strong>dlung versucht, zu einer Klärung beizutragen. Es ist dabeivon vornherein darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine Beschäftigungmit dem Institut der Anerkennung schlechthin, sondern nur mit seinemvölkerrechtlichen Aspekt h<strong>an</strong>deln soll. Es wird dabei nicht übersehen,daß die politischen Aspekte in der Staatenpraxis die rechtliche Seiteder Anerkennungsfragen in mehr oder minder großem Umf<strong>an</strong>g durchsetzen<strong>und</strong> im Gesamtbild überwiegen mögen. Dadurch wird aber die Aufgabe,sich auch über die rechtliche Seite der Fragen klarzuwerden <strong>und</strong> das Verhältnisvon Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr in seinerrein rechtlichen Bedeutung zu untersuchen, nicht überflüssig. <strong>Die</strong>s könnteauch dazu beitragen, die Verwirrung zwischen dem politischen <strong>und</strong> demrechtlichen Begriff der Anerkennung etwas einzudämmen.3. Im Rahmen der Untersuchung soll nicht auf den bek<strong>an</strong>nten Gegensatzzwischen de iure- <strong>und</strong> de facto-Anerkennung eingeg<strong>an</strong>gen werden. Abgesehendavon, daß dieser schillernden Terminologie verschiedene Bedeutungenbeigemessen,werden&apos;), wird heute in wachsendem Ausmaß <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt,daß diese Gegenüberstellung entweder gar keine rechtlich -erheblichesondern allenfalls politische-hat&quot;) oder daß die Rechtswirkungender beiden Anerkennungsformen zumindest äußerst schwer vonein<strong>an</strong>derzu unterscheiden sind&apos;). Soweit subst<strong>an</strong>tielle rechtliche Unterschiedebejaht werden, meint m<strong>an</strong>, daß die de facto- im Gegensatz zur de iure-Anerkenriungprovisorischer Natur <strong>und</strong> daher widerruflich sei 10).6) C h e n a. a. 0., widmet im Rahmen seines Werks diesen Fragen eine relativ kurzeGesamtbeh<strong>an</strong>dlung (S. 201-216). <strong>Die</strong> wichtigste Sonderfrage, <strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong> internationalenOrg<strong>an</strong>isationen, beh<strong>an</strong>delt monographisch G r a h a m a. a. 0., <strong>und</strong> in längerer Abh<strong>an</strong>dlungC h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 317-336; A u f r i c h t a. a. 0., S. 679-704;B r i g g s, Community a. a. 0., S. 169-181. Zur Frage der <strong>multilateralen</strong> Verträge vgl.L a c h s Recognition a. a. 0., S. 252-259, d e r s., La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 411-421.Autoren nehmen zu Einzelfragen in kürzeren Abh<strong>an</strong>dlungen Stellung.7) Vgl. L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 329 mit weiteren Hinweisen; dgl. C h e na. a. Ö., S. 8, 273 ff., 277 ff.11) Fischer Williams a.a.O., S. 199ff-, 261 L; Kelsen, Recognition a.a.O.,S. 605 ff., 613; C h e n a. a. 0., S. 261, 283, 288; C h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 302 mit-weiteren Hinweisen. neuerer Zeit wird der Begriff gelegentlich in einer Bedeutungverwendet, die ihm eine eigene rechtliche Funktion geben könnte, vgl. dazu unten Anm. 321.Vgl. D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 148 L; S c h a u m a n n a. a. 0., S. 51.10) Vgl. Lauterp acht a. a.O., S. 338, 346; Kunz a.a.O., S. 51 ff.; Verdross,Verfassung a.a.O., S. 140ff.; Bindschedler a.a.O., S. 377ff., 380;S c h 1 ü t e r a. a. 0., insbes.&apos; S. 4 ff .; Art. 11 der Resolution des Institut de Droit internationalBd. 39 11 (1936), S. 300ff. diese Auffassung wendet sich Fischer-Williams a.a.O., S. 262 mit dem realitätsbezogenen Argument: Mais, en v6rite,une reconnaiss<strong>an</strong>ce de fait une fois donn6e ne peut Atre retiree, t<strong>an</strong>t quune: nouvellehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


fallsIndirekte Anerkennung von Staaten 499Es mag dahingestellt bleiben, welche Unterschiede in den Rechtswirkungenzwischen de facto- <strong>und</strong> de zure-Anerkennung bestehen. Für die hierinteressierende Untersuchung erscheinen sie von geringer Bedeutung. Selbstwenn eine Teilnahme von Staatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehräußerstenfalls eine de facto-Anerkennungswirkung haben könnte,würde dies gegenüber der de iure-Anerkennung keinen insGewicht fallendenUnterschied für seine allgemeine Recbtsstellung in der Staatengesellschaftbedeuten &quot;), insbesondere was seine Rechte <strong>und</strong> Pflichten nach allgemeinemVölkerrecht oder-er Partner internationaler Verträge wird -nach Vertragsvölkerrecht <strong>an</strong>geht.4. <strong>Die</strong> Untersuchung dient ausschließlich der Frage der Anerkennungvon S t a a t e n <strong>und</strong> nicht von Regierungen&quot;). Dennoch wird die Praxiszur Frage der Anerkennung von Regierungen miteinbezogen. <strong>Die</strong>s erscheintgeboten, weil sich ein großer Teil der Staatenpraxis darauf bezieht <strong>und</strong> weileine <strong>an</strong>aloge Her<strong>an</strong>ziehung dieser Praxis unter Umständen gerechtfertigtsein könnte, da die Situationen, um die es sich h<strong>an</strong>delt, in Interessenlage<strong>und</strong> praktischen Folgen sich bei m<strong>an</strong>chen Aspekten ein<strong>an</strong>der nahekommenIm folgenden soll die Staatenpraxis zu den verschiedenen Seiten der aufgezeigtenProblematik, geordnet nach typischen Vorgängen <strong>und</strong> den ihnenbeigelegten Wirkungen, dargestellt <strong>und</strong> unter Verwendung des einschlägigenSchrifitums <strong>an</strong>alysiert <strong>und</strong> gewürdigt werden.revolution ne surviendra pas ä la suite de celle dont les ie&apos;sultats ont 6te acceptes commeun fait acquis par cette meine reconnaiss<strong>an</strong>ce. Ahnlich argumentiert K c 1 s e n Recognitiona. a. 0., S. 613.11) <strong>Die</strong>s gilt um so mehr, als von der etwa gegebenen Widerrufsmöglichkeit in derPraxis äußerst selten, wenn überhaupt Gebrauch gemacht wird, vgl. F i s c h e r W i 1 -1 i a m s a. a. 0., S. 261 L; R a e s t a d a. a. 0.. S. 257 ff., 284.12) Damit scheidet die Frage der Vertretung Chinas in den Vereinten Nationen z. B.aus.13) So kommt z. B. die Zulassung oder Nichtzulassung einer nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierungin den Auswirkungen der eines nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staates in der Regel gleich,da in internationalen Gremien Staaten nur durch Regierungen vertreten werden können,vgl. dazu Fischer Williams a.a.O., S. 241; Marshall Brown a.a.O.,S. 617 ff 627; D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 123; C a v a r e a. a. 0., S.-1 :ff., 2. Darüberhinaus ist im Auge zu behalten, daß sich beide Anerkennungsformen berühren können,da mit der Anerkennung eines neuen Staates, die seiner Regierung <strong>und</strong> umgekehrt verb<strong>und</strong>enist, vgl. Kunz a. a. 0., S. 110; Chen a. a. 0., S. 101 ff.; Bindschedlera. a. Ö., S. 381 f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-insoweitVölkerrecht500 <strong>Alexy</strong>L Untersuchung der verschiedenen Formen gemeinsamer Teilnahme am<strong>multilateralen</strong> VerkehrLiteratur <strong>und</strong> PraxisA. Teilnahme von Staatsprätendenten<strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong>K o n f e r e n z e n5. V o r b e m e r k u n g : <strong>Die</strong> Frage, ob die Teilnahme eines Staates <strong>an</strong>einer <strong>multilateralen</strong> Konferenz (bzw. Kongreß) &quot;) zusammen nüt nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten einen Anerkennungseffekt haben k<strong>an</strong>n, setztvoraus, daß es sich um <strong>Konferenzen</strong> h<strong>an</strong>delt, bei denen die Teilnahmegr<strong>und</strong>satzlich nur S t a a t e n off en steht (intergovernmental, public conferences)&quot;). Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist der, daß das Institut der Anerkennung dem-noch rein zwischenstaatlich orientierten <strong>an</strong>gehört.Eine <strong>Beteiligung</strong>smöglichkeit nichtstaatlicher Gebilde auf der einen <strong>und</strong>Staaten auf der <strong>an</strong>deren Seite (semi-public conierences) &quot;), würde den Konferenzcharakterder Sphäre der zwischenstaatlichen Beziehungen entrücken;sie würde es jedem teilnehmenden Staat ermöglichen, einen von ihm nichtals Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmer als nichtstaatlichen Teilnehmer zu betrachten.Zu den zwischenstaatlichen <strong>Konferenzen</strong> sind aber auch solche zu zählen,<strong>an</strong> denen Verwaltungseinheiten teilnehmen, sofern sie Verwaltungseinheitenvon Staaten&apos;sind &quot;); sie h<strong>an</strong>deln insoweit als Org<strong>an</strong>e des Gesamtstaats,dem sie zugehören <strong>und</strong> den sie repräsentieren&quot;).Ob sich bei einer Konferenz die Frage eines Anerkennungseffekts erhebenk<strong>an</strong>n, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Grenzfälle stellen solche<strong>Konferenzen</strong> dar, bei denen neben Staaten auch nicht voll souveräne, mehroder weniger autonome Gebietseinheiten teilnehmen).In der Regel wird14) Das periodische Zusammentreten von Org<strong>an</strong>en internationaler Org<strong>an</strong>isationen gehörtsystematisch in den Komplex der Mitgliedschaft in diesen <strong>und</strong> wird später beh<strong>an</strong>delt.Vgl. P a s t u h o v a. a. 0., S. VIL Dennoch werden Beispiele aus diesem Bereich imfolgenden auch hier schon erwähnt, um den Text zu ver<strong>an</strong>schaulichen.15) An sich ist diese Formulierung zu eng. Natürlich stehen public conierences unterUmständen auch <strong>an</strong>deren Völkerrechtssubjekten nichtstaatlicher, aber allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterNatur offen wie völkerrechtlichen internationalen Org<strong>an</strong>isationen oder dem HeiligenStuhl.&quot;) Einzelne Beispiele siehe bei H i 11 a. a. 0., S. 156 ff.17) Vgl. hierzu aus dem Bereich der Org<strong>an</strong>e internationaler Org<strong>an</strong>isationen die sog.Administrative Conferences des Weltpostvereins, <strong>an</strong> denen die Postverwaltungen teilnehmen.Convention vom 3.10.1957, Art. 14. Siehe auch die Empfehlungen des Konsultativkommiteesdes Völkerb<strong>und</strong>es betr. die Nicht<strong>an</strong>erkennung M<strong>an</strong>4schukuos, Soci6tedes Nations, j. 0. Supplement Sp6cial No,. 113, S. 11 ff., 12, 1 c.18) Vgl. D u n n a. a. 0., S. 4.111) Vgl. dazu die Teilnahme der damals Inochnicht voll souveränen britischen Dohttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


wohlIndirekte Anerkennung von Staaten 501falls <strong>an</strong> ihnen nur Staaten <strong>und</strong> autonome Gebietseinheiten teilnehmen.m<strong>an</strong> diese <strong>Konferenzen</strong> noch zur Gruppe der zWischenstaatlichen zählen müssen,Letztere sind nämlich in irgendeiner Form noch der Hoheit eines Oberstaatsunterworfen <strong>und</strong> treten als partielle bzw. partiell h<strong>an</strong>dlungsfähigeVölkerre auf, denen der Oberstaat die Befugnis, internationalaufzutreten, zugest<strong>an</strong>den hat. Damit bleiben aber die <strong>Konferenzen</strong> im Bereichdes Völkerrechts. <strong>Die</strong> Möglichkeit, einen Staatsprätendenten in dieGruppe der nichtsouveränen &apos;autonomen Teilnehmer einzureihen <strong>und</strong> damiteinen eventuellen Anerkennungseffekt von vornherein auszuschalten, bestehthier nicht.<strong>Die</strong>s würde voraussetzen, daß für ihn ein Oberstaatvorh<strong>an</strong>den ist, mitdessen Genehmigung er <strong>an</strong> der Konferenz teilnimmt. K<strong>an</strong>n er nicht einemOberstaat zugeordnet werden, so k<strong>an</strong>n es sich bei ihm nur um einen staatlichenTeilnehmer h<strong>an</strong>deln, womit die Frage des A.nerkennungseffekts auftaucht.Andere Grenzfälle liegen d<strong>an</strong>n vor,wenn <strong>Konferenzen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichdie Teilnahme staatlicher Vertreter zusammen mit nichtstaatlichen Vertreternvorsehen, die auf nationaler Ebene org<strong>an</strong>isiert <strong>und</strong> insoweit notwendigeinem Staat zugeordnet sind&quot;). Hier dürfte es in erster Linie darauf<strong>an</strong>kommen zu prüfen, ob die Konferenz noch einen zwischenstaatlichenCharakter hat. <strong>Die</strong>s wird nicht mehr der Fall sein, wenn die Teilnahme dernichtstaatlichen Vertreter von der Teilnahme der Staatenvertreter, denensie zugeordnet sind, unabhängig <strong>und</strong> zur Beschlußfassung die Stimmen derStaatenvertreter nicht notwendig sind. <strong>Die</strong>s ist im Einzelfall zu prüfen&quot;).minions <strong>an</strong> der Pariser Friedenskonferenz von 1919; S t e w a r t a. a. 0., S. 140 ff. Ander UN Conference on Trade <strong>an</strong>d Employment von Hav<strong>an</strong>na 1947/48 nahmen als autonomeGebiete Südrhodesien <strong>und</strong> Indonesien teil <strong>und</strong> unterzeichneten die Schlußakte mit,vgl. Department of State, Publication 3206, Commercial Policy Series 114, S. 20.20) Vgl. hierzu die Rotkreuzkonferenzen, zu denen Staaten <strong>und</strong> nationale RotkreuzverbiindeDelegierte entsenden k<strong>an</strong>nen, Art. 1 der Rules of Procedure of the InternationalConference of the Red Cross (Adopted by the 18th International Red Cross Conference,Proceedings, S. 165). Aus dem Bereich der Org<strong>an</strong>isationen vgl. die Zusammensetzung derGeneralkc)nferenzen der ILO mit Staatenvertretern, neben Vertretern der nationalenArbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer, Verfassung der Org<strong>an</strong>isation, Art. 3.21Ein Beispiel für den Fall der Abhängigkeit der nicht staatlichen Vertreter aus demBereich der Org<strong>an</strong>isation bildet die ILO-Generalkonferenz. Für bestimmte Beschlüsse istdort auch die, Zustimmung der Staatenvertreter nötig, vgl. Art. 1 Abs. 4 der ILO-Satzung.Ein Beispiel für die <strong>an</strong>dere Alternative dürften die Rotkreuzkonferenzen sein. Immerhinhat m<strong>an</strong> es auf der 19. Konferenz in New Delhi 1957-im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einemZwischenfall bei der Einladung Nationalchinas, vgl. ZaöRV Bd. 20 (1959/60), S. 642 f.-für nötig gehalten, in Resolution XXXV zu betonen: La XIXe Conf6rence internationalede la Croix-Rouge tient ä souligner en outre que, d<strong>an</strong>s le dornaine de la Croix-Rouge,les criteres de reconnaiss<strong>an</strong>ce qui sont de Agle d<strong>an</strong>s les rapports entre Etats ne s&apos;appliquentpas et que, par cons6quent, les d6cisions concem<strong>an</strong>t les invitations ä la Conference dehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Weiterekeine502 <strong>Alexy</strong>6. Literatur: <strong>Die</strong> Literatur vertritt nahezu einmütig die Auffassung,daß der Teilnahme einesStaates <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong> zusammenmit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendenten keine Anerkennungswirkungzukomme 22) Andere Auffassungen werden nur sehr selten vertreten,sind in der Regel nicht begründet, oft unklar formuliert <strong>und</strong> beziehen sichzumeist auf vereinzelte historische Vorfälle 21) <strong>Die</strong> Vertreter der überwiegendenAuffassung verwenden, soweit sie ihren St<strong>an</strong>dpunkt begründen,mehrere teils kumulativ, teils einzeln gebrauchte Argumente.a) überwiegend beruft m<strong>an</strong> sich auf die Staatenpraxis. <strong>Die</strong> dabei herbeigezogenenPräzedenzfälle betreffen hauptsächlich die Teilnahme nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterRegierungen <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong>&quot;).b) Des weiteren wird die gemeinsame Teilnahme <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong>mit bilateralen Verh<strong>an</strong>dlungen verglichen; wenn letztere -wasunterstellt wird -implizierte Anerkennung zur Folge hätten, könnedas auch nicht bei den ihnen entsprechenden <strong>multilateralen</strong> Verh<strong>an</strong>dlungender Fall sein 25).c) Ferner wird a fortiori ein Anerkennungseffekt verneint, da selbstmultilater Vertragsbeziehungen zwischen Staaten <strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten keinen Anerkennungseffekt hätten 26).d) Weitere Argumente nehmen auf die Wirkungen der Anerkennungla Croix-Rouge n6tablissent pas et ne sauraient etablir de pr6cedents d<strong>an</strong>s d&apos;autres domainesRevue Internationale de la Croix-Rouge 1957, S. 698. <strong>Die</strong>s weist auf den Grenz--fallcharakter hin. Indizien für den vArischenstaatlichen Charakter sind-. Orientierungdes Arbeitsziels auf Ausarbeitung völkerrechtlicher Texte, vgl. H i 11 a. a. 0.,S. 163; die Beachtung der Gebräuche für zwischenstaatliche <strong>Konferenzen</strong>, vgl. dazu dieKodifikationsbemühungen des Völkerb<strong>und</strong>es 1-1 i 11 a. a. 0., S. 85 L; die Modalitäten derVollmaditverifikation u. a.22) Lauterpacht a.a.O., S.380; Chen a.a.O., S.201ff.; Charpentiera.a.O., S. 255; Patel a.a.O., S.101; Schaum<strong>an</strong>n a.a.O., S. 51; Lachs,La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 416 ff .; H u d s o n Recognition a. a. 0., S. 126 ff 129 fAufricht a.a.O.,S.704; BindsChedler a.a.O.,S.382.23) Vgl. Fauchille a.a.O., S. 325 zur Anerkennung der Unabhängigkeit desfrüheren Kongostaates: Ind6pend<strong>an</strong>ce de l-Etat africain du Congo reconnue par sonadmission ä la discussion et au vote de l&apos;acte g6neral de la conference de Berlin, 26 f6vrier1885; T c in p e r 1 e y a. a. 0., S. 158 f. zur Anerkennung der Unabhängigkeit Polens,Jugoslawiens <strong>und</strong> der Tschechoslowakei durch Teilnahme <strong>an</strong> der Pariser Friedenskonferenz1919. Siehe dazu C h e n a. a. 0., S. 201 L; vgl. weiter L a g a r d e a. a. 0., S. 149, derin der Zulassung zu einer politisxfien Konferenz in der Regel eine Anerkennung durch die<strong>an</strong>deren Teilnehmer sieht; D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 143, läßt die Möglichkeit einesAnerkennungseffektes je nach Umständen offen.24) Lauterpacht a.a.O., S. 380;. Chen a.a.O., S. 202f.; Charpentiera.a.O., S. 255; Schaum<strong>an</strong>n a.a.O., S. 51; Hudson, Recognition a.a.O.,S. 129f.; Auf richt a.a.O., S. 686ff., 703 f.25) C h e n a. a. 0., S. 201; L a c h s, La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 416.26) Charpentier a.a.O.,S.255.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


seioder.Indirekte Anerkennung von Staaten 503Bezug. Vom St<strong>an</strong>dpunkt der sog. deklaratorischen Theorie aus beinhaltetdie Anerkennung in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g nur eine Einladung zur Aufnahmeengerer Beziehungen. <strong>Die</strong> Teilnahme <strong>an</strong> internationalen <strong>Konferenzen</strong>zusammen mit Staatsprätendenten könne aber allenfalls als ersterSchritt zur Ergründung der Möglichkeit engerer Beziehungen <strong>an</strong>gesehenwerden &quot;).e) Schließlich wird die Erwägung ins Feld geführt, daß die Funktionmultilateraler <strong>Konferenzen</strong> bei Annahme eines Anerkennungseffekts starkbeeinträchtigt würde. Dadurch würde nämlich die Teilnahme <strong>an</strong> solchen<strong>Konferenzen</strong> -eingeschränkt es durch. die Nichtteilnahme des nicht<strong>an</strong>erkennendenStaates oder des -Staatsprätendenten die Konferenz-Atmosphäre durch Vorbehaltserklärungen vergiftet. <strong>Die</strong>s -würde aber dengroßen Nutzen multilateraler <strong>Konferenzen</strong> herabsetzen, was nicht zu befürwortensei&quot;).7. <strong>Die</strong>se Auffassung bezieht sich auf sämtliche Arten von internationalen<strong>Konferenzen</strong>, zwischen denen im allgemeinen nicht unterschieden wird. Nuräußerst selten <strong>und</strong> vage wird die Möglichkeit verschiedener Beurteilung jenach Art der Konferenz offen gelassen&quot;). Auch zwischen den verschiedenenmöglichen Teilnahmeformen, etwa als Beobachter &quot;) oder in beratenderFunktion`), wird kein Unterschied gemacht&quot;). Lediglich für den Fall einer&apos;besonders offiziellen oder feierlichen Form der Zulassung von Staatspratendentenzu einer Konferenz wird die Möglichkeit einer <strong>an</strong>deren Beurteilungnicht ausgeschlossen&quot;).27) C h e n a. a. 0., S. 204.211) L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 380; L a c h s, La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 417 L;C h e n a. a. 0., S. 204; H u d s o n Recognition a. a. 0., S. 129. <strong>Die</strong>se Argumentationzeigt, daß die eing<strong>an</strong>gs geschilderte Sp<strong>an</strong>nungslage einen großen Einfluß auf die Meinungenzur Rechtslage hat. Es erscheint aber sehr fraglich, daß aus einem eventuell wünschbarenZust<strong>an</strong>d ohne weiteres Reditsfolgen abgeleitet werden.211) H u d s o n Recognition a. a. 0., S. 129: &quot; Something may depend on the nature<strong>an</strong>d purpose of the conference&quot;1 C h e n a. a. 0., S. 203 f., läßt die Möglichkeit offen,daß bei nicht technisch-wirtsdiaftlichen <strong>Konferenzen</strong> Schwierigkeiten entstehen könnten,falls m<strong>an</strong> von der konstitutiven Theorie ausgehe. Auf der <strong>an</strong>deren Seite vertrittC h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 255, ausdrücklich die Meinung, daß audi wichtige politische<strong>Konferenzen</strong> nicht <strong>an</strong>ders beh<strong>an</strong>delt werden könnten, wobei er Fälle aus der Staatenpraxisher<strong>an</strong>zieht. Vgl. dazu audi oben Anm. 23.30) Vgl. zur Reditsstellung des Beobachters S t e p p u h n Der Beobachter in derinternationalen Org<strong>an</strong>isation a. a. 0., <strong>und</strong> d e r s., Der Beobachter bei internationalenGremien a. a. 0., S. 257 f.111) Vgl. hierzu die Stellung der Vertreter der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d <strong>und</strong> derDDR bei der Genfer Außenministerkonferenz 1959; v o n S i e g 1 e r a. a. 0., S. 3.32Das Außeraditlassen von Formen nicht vollbereditigter Teilnahme ersdieint konsequent,wenn m<strong>an</strong> schon der vollberechtigten Teilnahme in allen Fällen keine Bedeutungfür die Anerkennungsfrage beimißt.33) Lauterpacht a.a.O.,S.380; Patel a.a.O.,S.101.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


wurde<strong>an</strong>läßlich504 <strong>Alexy</strong>Schließlich wird auch der Frage, ob eine <strong>an</strong>dere Beurteilung möglich sei,falls es sich um Formen gemeinsamer Teilnahme h<strong>an</strong>delt, die für einzelneKonferenzteilnehmer eventuell intensivere Beziehungen zu einem nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenMitteilnehmer herstellt, nicht viel Beachtung geschenkt. <strong>Die</strong>skönnte unter Umständen der Fall sein, wenn z. B. der nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nteTeilnehmer oder der nicht<strong>an</strong>erkennende Staat einladender Teil istoder die Konferenz auf dem Territorium eines dieser beiden möglichenKonferenzteilnehmer stattfindet&quot;).8. S t a a t e n p r a x i s : <strong>Die</strong> Staatenpraxis in dieser Frage besteht inerster Linie darin, daß Staaten, die <strong>an</strong> internationalen <strong>Konferenzen</strong> zusammenmit Staatsprätendenten teilgenommen haben, weiterhin den St<strong>an</strong>dpunktvertreten, der in Frage stehende Staatsprätendent sei nach wie vorvon ihnen nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Beispielhaft sollen hier einige Präzedenzfälleerwähnt werden.9. Fälle, die sich auf Nicht<strong>an</strong>erkennung von Staaten beziehen:a) Verhältnis Kolumbien-P<strong>an</strong>ama: Kolumbien hat die im Jahr 1903proklamierte Unabhängigkeit <strong>und</strong> Eigenstaatlichkeit des von ihm sezessioniertenP<strong>an</strong>ama erst spät <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt&quot;). Dennoch nahm Kolumbien bereits1906 <strong>und</strong> 1910 <strong>an</strong> der dritten <strong>und</strong> vierten Internationalen Amerik<strong>an</strong>ischen,Konferenz in Rio de J<strong>an</strong>eiro, <strong>und</strong> Buenos Aires zusammen mit Vertreternvon P<strong>an</strong>ama teil&quot;), ohne daß, soweit ersichtlich, die Teilnahme von P<strong>an</strong>amairgendwelche Probleme aufgeworfen hätte 37).b) Verhältnis Arabische Staaten-Israel: <strong>Die</strong> Arabischen Staaten vertretenden St<strong>an</strong>dpunkt, daß sie den Staat Israel nicht <strong>an</strong>erkennen. Sie habenaber, ohne irgendwelche Beschwerden <strong>an</strong>zumelden, <strong>an</strong> einer großen Zahlvon internationalen <strong>Konferenzen</strong> zusammen mit Israel teilgenommen, vondenen hier nur einige erwähnt werden sollen:Genfer Konferenz zur Ausarbeitungvon Konventionen. zum Schutze der Kriegsopfer34) Vgl. dazu C h e n a. a. 0., S. 202 f., der auf diese Fragestellung hinweist.von 1949 &quot;);35<strong>Die</strong> Anerkennung wurde in einem am 6. 4. 1914 unterzeichneten, jedoch erst 1922von Kolumbien ratifizierten Vertrag mit den USA ausgesprochen, Art. 3. M a r t e n sa. a. 0., S. 131; Treaty Series (Washington) 1922, No. 661. Noch 1920-Beitritts von Kolumbien zum Völkerb<strong>und</strong>-sei von Kolumbien noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden.desder St<strong>an</strong>dpunkt vertreten, P<strong>an</strong>ama36) C a r b o n e 11 a.a. 0., S. 221 f., 310.37) Der Vertreter Kolumbiens, der jeweils eine Schlußrede hielt, erwähnte die TeilnahmeP<strong>an</strong>amas mit keinem Wort, C a r b o n e 11 a. a. 0., S. 283 ff., 394 ff. Auch sonstsind keine Erklärungen oder Vorbehalte ersichtlich.38) Neben Israel nahmen Agypten, Lib<strong>an</strong>on, Pakist<strong>an</strong> <strong>und</strong> Syrien teil. Auch das teilnehmendeIndien hatte zu diesem Zeitpunkt Israel noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt <strong>und</strong> vertrat diesenSt<strong>an</strong>dpunkt bis 17. 9. 1950, vgl. M i s r a a. a. 0., S. 398 ff., 407 f. Siehe im übrigen dieActe de la Conf6rence diplomatique de Geneve de 1949, Departement politique f6d6ral,Bd. 1, S. 157 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-wennNordkorea,DDRvonSüdkorea,nichtIndirekte Anerkennung von Staaten 505Haager Konferenz zum Schutz von Kulturgut im Fall bewaffneter Konfliktevon 1954&quot;); Genfer Seeredüskonferenz von 1958&quot;). <strong>Die</strong> überwiegendeZahl der <strong>Konferenzen</strong>, doch nicht alle, sind von den UN oder derenSpezialorg<strong>an</strong>isationen einberufen worden, in denen Israel neben den ArabischenStaaten Mitglied ist.c) Verhältnis Westalliierte Staaten-DDR: An der Genfer Außenministerkonferenzüber die Deutschl<strong>an</strong>dfrage 1959 &gt;nahmen Vertreter derB<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> der - den Westalliierten <strong>und</strong> der. B<strong>und</strong>esrepubliknicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten -mit dem Status von Beratern der westlichen<strong>und</strong> östlichen Delegationen teil&quot;).d) Verhältnis Ostblockstaaten -Südvietnam; Westliche StaatenNordvietnam: Der St<strong>an</strong>dpunkt der Ostblockstaaten zur-Eigenstaatlichkeit dieser beiden Republiken ist nicht g<strong>an</strong>z klar. Aus demVerhalten der UdSSR k<strong>an</strong>n geschlossen werden, daß eine Eigenstaatlichkeitauch nicht offiziell zugegeben <strong>und</strong> vielleicht nur für eine Oberg.<strong>an</strong>gszeitals Provisorium -<strong>an</strong>gesehen bestritten wird&quot;). Auf jedenFall haben Ostblockstaaten zusammen mit Vertretern dieser Republiken <strong>an</strong>internationalen <strong>Konferenzen</strong> teilgenommen. In der Regel h<strong>an</strong>delte es sichdabei um <strong>Konferenzen</strong>, zu denen Vertreter dieser Republiken als Mitgliedervon Spezialorg<strong>an</strong>isationen der UN eingeladen wurden 43) Dazu treten desweiteren z. B. die Genfer <strong>Konferenzen</strong> über Korea <strong>und</strong> Vietnam 1954 <strong>und</strong>die Laos-<strong>Konferenzen</strong> von 1961/62 44).39) Neben Israel nahmen Agypten, Irak, Marokko, Pakist<strong>an</strong>, der Sud<strong>an</strong> <strong>und</strong> Syrienteil. Saudi-Arabien hatte Beobachterstatus, United Nations Treaty Series UNTS),Bd. 266, S. 4 ff.40Neben Israel nahmen der Irak, Jord<strong>an</strong>ien, Lib<strong>an</strong>on, Libyen, Marokko, Pakist<strong>an</strong>,Saudi-Arabien, Tunesien, die Vereinigte Arabische Republik <strong>und</strong> der Jemen teil. UnitedNations Conference on the Law of the Sea, Official records Bd. 2: Plenary meetings,S. XIII ff. (UN-Doc. A/CONF. 13/38 [19581).41) Vgl. zur Stellung der Berater <strong>und</strong> zu den Meinungsverschiedenheiten über derenStatus von Siegler a.a.O.,S.3.42) Vgl. dazu den sowjetischen Resolutionsentwurf A/SPC/L. 9 während der 11. UN-Generalversammlung, in dem eine simult<strong>an</strong>e Zulassung Nord- <strong>und</strong> Südkoreas <strong>und</strong> Nord<strong>und</strong>Südvietnams in die UN vorgeschlagen wurde, vgl. General Assembly, OfficialRecords, 1 Ith Session 1956/57, 663 D Plenary Meeting, S. 1240, § 12; bestritten wird<strong>an</strong>scheinend lediglich der Anspruch Südkoreas bzw. -vietnams, für die Staaten Gesamtkorea<strong>und</strong> -vietnarn aufzutreten. <strong>Die</strong>s geschah, indem entsprechende Erklärungen abgegebenwurden, vgl. Erklärung XXXV des Protokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag vonBuenos Aires von 1952, BGBl. 1955 11, S. 71 ff., 81; Erklärungen <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnungdes Schlußprotokolls des Weltpostvertrags von Brüssel 1952, UNTS, Bd. 169,S. 113 ff.43) So z. B. <strong>an</strong> der Genfer Seerechtskonferenz von 1958, a. a. 0. oben Anm. 40; dieUdSSR <strong>und</strong> die Ostblockstaaten rügten dort lediglich die Abwesenheit der StaatenNordkorea <strong>und</strong> Nordvietnam, a. a. 0., S. 2.44) An der Konferenz von 1954 nahmen Südvietnam <strong>und</strong> Südkorea teil, <strong>an</strong> den Laes-<strong>Konferenzen</strong> Südvietnam.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


u.südamerik<strong>an</strong>ischesollteStaaten506 <strong>Alexy</strong>Von den westlichen Staaten (z. B. USA, Großbrit<strong>an</strong>nien) werden Nordkorea<strong>und</strong> Nordvietnam nicht als selbständige Staaten <strong>an</strong>gesehen&quot;). Wieweitsie selbst sich als solche betrachten oder als freien Teil des GesamtstaatesKorea <strong>und</strong> Vietnam, ist nicht einfach zu be<strong>an</strong>tworten. Auf jeden Fallhaben dieWestmächte zusammen mit Nordkorea <strong>und</strong> Nordvietnam <strong>an</strong>internationalen <strong>Konferenzen</strong> teilgenommen, so z.,B. der Genfer Indochina<strong>und</strong>Korea-Konferenz von 1954 <strong>und</strong> den Laos-<strong>Konferenzen</strong> 1961/62&quot;).10. Fälle, die sich auf Nicht<strong>an</strong>erkennung von Regierungen beziehen:-a) Verhältnis Sowjetregierung der westlichen Welt: Nach derbolschewistischen Revolution in Rußl<strong>an</strong>d von 1917 wurde die Sowjetregierungvon der Mehrzahl der damaligen Staaten zum Teil sehr l<strong>an</strong>ge nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt`). Sie nahm jedoch zusammen mit diesen Staaten <strong>an</strong> einer Reihevon <strong>Konferenzen</strong> teil, dievom politischen bis in den technisch-wirtschaftlichenBereich reichten. Erwähnt werden können neben <strong>an</strong>deren die InternationaleWirtschaftskonferenz von Genua 1922&quot;); die Konferenz von Laus<strong>an</strong>ne zurRegelung der türkischen Frage von 1922/23&quot;); die Stockholmer Konferenzzur Gründung des Weltpostvereins von 1924 &quot;).b) Verhältnis USA- nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regierungen:<strong>Die</strong> USA nahmen zusammen mit von ihnen nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten südamerik<strong>an</strong>ischenRegierungen wiederholt <strong>an</strong> internationalen <strong>Konferenzen</strong> teil, soz. B. am Kinderwohlfahrtskongreß von S<strong>an</strong>tiago de Chile von 1924&quot;) <strong>und</strong><strong>an</strong> der 7. Internationalen Konferenz der Amerik<strong>an</strong>ischen Staaten in Montevideo193345) Vgl. unten Anm. 353.4,8) Vgl. aber dazu unten S. 507.47) So z. B. von der Schweiz, Belgien <strong>und</strong> Portugal bis in den zweiten Weltkrieg, vonden USA bis 1933, von Fr<strong>an</strong>kreich, Großbrit<strong>an</strong>nien <strong>und</strong> Italien bis 1924.48) Teilnahme zusammen mit Belgien, Fr<strong>an</strong>kreich, Großbrit<strong>an</strong>nien, Italien, Schweiz,Livre jaune du Ministere des Affaires etr<strong>an</strong>geres, Docurnents diplomatiques, Conference6conomique internationale de Gen Während der Konferenz wurde eine Reihe vonVorkehrungen getroffen, die der <strong>Beteiligung</strong> der Sowjetregierung einen Sondercharaktergeben sollten; eine Einigung über die Gr<strong>und</strong>züge der wirtschaftlichen Beziehungen zuRußl<strong>an</strong>d-a. die Schuldenfrage-Voraussetzung für die Anerkennung dersowjetischen Regierung sein, vgl. L a g a r d e a. a. 0., S. 136 f., 149 ff.49<strong>Die</strong> Sowjetregierung nahm lediglich <strong>an</strong> dem Teil der Konferenz teil, der sich aufdie Fragen der Festlegung des Status der Meerengen bezog. Weiterhin waren beteiligt:Fr<strong>an</strong>kreich, Großbrit<strong>an</strong>nien, Italien. <strong>Die</strong> USA hatten eine Art Beobachterstellung inne,Livre jaune du Ministere des Affaires 6tr<strong>an</strong>geres, Documents diplomatiques, Conferencede Laus<strong>an</strong>ne, Bd. 1, S. 106. Zur Position der USA siehe Foreign Relations of the UnitedStates (1923 11), S. 889, 897, 900, 982.-50) <strong>Die</strong> Sowjetregierung nahm teil zusammen mit Belgien, USA, Schweiz. League ofNations Treaty Series, Bd. 40, S. 19 ff. Weitere Angaben siehe bei H u d s o n, Recognitiona. a. 0., S. 129 f-51) Hackworth a.a.O.,S.346f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>an</strong>dRotchinesische-&apos;neitherVgl.Indirekte Anerkennung von Staaten 507c) Verhältnis USA -Regierung: <strong>Die</strong> USA, die die Regierungvon Rotchina bis jetzt nicht als Regierung von China <strong>an</strong>erkennen,nahmen zusammen mit ihr <strong>an</strong> der Genfer Außenministerkonferenz von1954 über eine friedliche Regelung der Lage in Indochina <strong>und</strong> <strong>an</strong> den GenferLaos-<strong>Konferenzen</strong> von 1961/62 teil 53).11. Nur relativ selten haben die nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten es in denerwähnten Fällen für notwendig oder <strong>an</strong>gebracht erachtet, spezielle Erklärungenabzugeben, daß aus ihrer Teilnahme zusammen mit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten nicht deren Anerkennung folge. So z. B. enthält dasKommuniqu6 der Berliner Außenministerkonferenz von 1954, auf der dieEinberufung der Genfer Konferenz über Korea <strong>und</strong> Indochina des gleichenJahres beschlossen wurde, folgenden Absatz:&quot;Itis <strong>und</strong>erstood that neither the invitation to, nor the holding of, the abovementionedconference shall be deemed to imply diplomatic recognition in <strong>an</strong>ycase where it has not already been accorded&quot;54).Vorsichtig k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> dabei feststellen, daß solche Erklärungen insbesonderebei hochpolitischen, hinsichtlich der Teilnehmerzahl beschränkten<strong>Konferenzen</strong> vorzukommen scheinen.Der Zweck dieser Erklärungen ist nicht g<strong>an</strong>z sicher zu bestimmen. M<strong>an</strong>chesspricht dafür, die Erklärungen als Klarstellung einer ohnehin bestehendenRechtslage aufzufassen `).Auf jeden Fall scheinen die Staaten aber der52) Vgl. W h i t e m a n a. a. 0., S. 546. Es h<strong>an</strong>delt sich um eine Teilnahme zusammenmit der nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierung von Salvador.53) Vgl. aber dazu unten Ziff. 11.54Department of State Bulletin, Nr. 766, Bd. 30 (1954 1), S. 318. Der Absatz warauf Drängen der USA ins Komn-luniqu6 aufgenommen worden, a. a. 0., Nr. 767, S. 345 f.Vgl. dazu auch die Stellungnahmen der US-Regierung bei W h i t e m a n a. a. 0., S. 548 ff.Ahnlich lautende Erklärungen wurden auch <strong>an</strong>läßlich der Genfer Konferenz über dieLaos-Frage 1961/62 abgegeben. Bei der Eröffnung der Konferenz im Mai 1961 erklärteder britische Auflenminister Lord Home: &quot;The 1954 Conference took place on the <strong>und</strong>erst<strong>an</strong>dingthat I quotethe invitation to, nor in our view, the same-considerations applied to the present Conference; that is to say, neither the invitationto it nor the participation of <strong>an</strong>y delegation in it c<strong>an</strong> be regarded as implying recognitionin <strong>an</strong>y case where it has not previously been accorded&quot;. International Conference on theSettlement of the Laoti<strong>an</strong> Question, Doc. LAOS/S. STA12, S. 6 f. Auf der Schluflsitzungder Konferenz wurden ähnliche Erklärungen von Lord Home <strong>und</strong> dem amerik<strong>an</strong>ischenAußenminister Rusk abgegeben, vgl. Doc. LAOS/STA/113, S. 2; LAOS/STA/125, S. 2.Soweit ersichtlich hat der britisdie Außenminister diese Erklärungen auch für <strong>an</strong>dere Teilnehmerstaaten,die gegenüber Rotchina bzw. Nordvietnam Anerkennungsprobleme haben,-abgegeben (z.B. K<strong>an</strong>ada, Fr<strong>an</strong>kreich, Thail<strong>an</strong>d, Südvietnam). im übrigen auch dieErklärungen der Vertreter Fr<strong>an</strong>kreichs <strong>und</strong> der USA auf der Genfer Außenministerkonferenzüber die Deutschl<strong>an</strong>dfrage 1959 zur Nicht<strong>an</strong>erkennung der DDR, v o n S i e g 1 e ra. a. 0., S. 78 f., 80. Bei der Teilnahme der USA am Kinderwohlfahrtskongreß in Chile1924 wurde eine Erklärung in diesem Sinne für den Fall <strong>an</strong>geordnet, daß Bestrebungenerkennbar würden, die Teilnahme der USA als Anerkennung der chilenischen Regierunghttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Nach508 <strong>Alexy</strong>Auffassung zu sein, daß notfalls mittels solcher Erklärungen ein Anerkennungseffektausgeschlossen werden könne.12. Der Praxis k<strong>an</strong>n nicht entnommen werden, der Tatsache, daß dernicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte oder nicht<strong>an</strong>erkennende Teilnehmer einladender oder gastgebenderTeil ist, komme eine wesentliche Bedeutung zu&quot;). Nur äußerstvereinzelt wurde eine Einladung <strong>an</strong> eine nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regierung mitBerufung auf die Nicht<strong>an</strong>erkennung für nicht möglich erachtet`).13. Neben diesen Erscheinungsformen der Praxis sind einige ausdrücklicheMeinungsäußerungen staatlicher Stellen zu verzeichnen, die allgemeingesehen der Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> zusammen mit Staatsprätendenteneine Anerkennungswirkung absprechen&quot;).Den bisher dargestellten zahlreichen Präzedenzfällen stehen nur vereinzeltVorgänge gegenüber, die geeignet erscheinen, Zweifel <strong>an</strong> der überwiegendvertretenen Auffassung aufkommen zu lassen. Zu erwähnen sind zunächstErklärungen von Staatsvertretern, wonach die Einladung vonnicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierungen zu internationalen <strong>Konferenzen</strong> deren Anerkennungzur Folge habe&quot;), <strong>und</strong> die Erklärung des sowjetischen Vertretersauszulegen, Hackworth a.a.-0., S. 346f. Lagarde a. a.O., S. 157,wurde auch aus Anlaß der Teilnahme der Sowjetregierung <strong>an</strong> der Konferenz vonLaus<strong>an</strong>ne ein formelles Einverständnis unter den Alliierten erzielt, daß die Einladung derUdSSR keine Anerkennung bedeute.55) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese Erklärungen seien ex ab<strong>und</strong><strong>an</strong>tecautela abgegeben <strong>und</strong> demnach überflüssig, vgl. C h e n a. a. 0., S. 204.511) <strong>Die</strong> Einladungen der sowjetrussischen Regierung zu den <strong>Konferenzen</strong> von Genua<strong>und</strong> Laus<strong>an</strong>ne von 1922 <strong>und</strong> 1923 wurden von Italien bzw. Fr<strong>an</strong>kreich, Großbrit<strong>an</strong>nien<strong>und</strong> Italien gemeinsam abgeschickt, ohne daß sich daraus besondere Bedenken oder Schwierigkeitenergaben, vgl. aber Anm. 54 am Ende. <strong>Die</strong> USA nahmen auf der <strong>an</strong>deren Seite<strong>an</strong> dem Kinderwohlfahrtskongreß in Chile teil, obwohl die gastgebende Regierung vonChile zu dieser Zeit noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt war; darin sahen die USA keine Anerkennung,vgl. Hackworth a.a.O.,S.346f.57) Im Jahr 1929 vertrat das State Department der USA die Ansicht, daß die USAwegen der Nicht<strong>an</strong>erkennung der Sowjetregierung nicht in der Lage seien, diese zumKongreß des Weltpostvereins einzuladen. Der Kongreß f<strong>an</strong>d später in London statt,Hackworth a.a.O.,S.347.58) Vgl. in diesem Sinne US State Department, H a c k w o r t h a. a. 0., S. 346 L; dieBotschaft des schweizerischen B<strong>und</strong>esrates <strong>an</strong> die B<strong>und</strong>esversammlung <strong>an</strong>läßlich der Ratifikationdes Teststop-Abkommens von 1963, B<strong>und</strong>esblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft,Jg. 115 (1963), Bd. 2, S. 615 ff., 620: Nach dem allgemeinen Völkerrecht erl<strong>an</strong>gtein nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staat durch die Teilnahme <strong>an</strong> einer internationalen Konferenz oderdie Unterzeichnung eines <strong>multilateralen</strong> Vertrages (bzw. den Beitritt dazu) noch keineAnerkennung, weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende. Dafür gibt es zahlreichePräzedenzfälle. <strong>Die</strong> Schweiz hat ihrerseits <strong>an</strong> diesem Gr<strong>und</strong>satz stets konsequentfestgehalten. Denn nur seine Beachtung ermöglicht es, Verträge von universalem Interessezu schließen unter Außerachtlassung politischer Streitfragen. Siehe auch die Meinungeines argentinischen Vertreters im Rahmen der P<strong>an</strong><strong>an</strong>ierilk<strong>an</strong>ischen Union, zitiert beiAuf richt a. a. 0.,S. 698 Arim. 37.59) Vgl. die Ansicht eines venezol<strong>an</strong>ischen Vertreters im Rahmen der P<strong>an</strong>amerik<strong>an</strong>ischenhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 509bei der Europäischen Wirtschaftskommission der UN, wonach die DDRdurch die Teilnahrne <strong>an</strong> der Genfer Außenministerkonferenz von 1959 alsStaat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden sei&quot;). In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist festzustellen,daß dort die Form der Teilnahme als Berater mit Bedacht gewählt wordenwar, um alles zu vermeiden, was den Eindruck einer Anerkennung erweckenkönnte&quot;); dies deutet darauf hin, daß m<strong>an</strong> sich über die Wirkungeiner gleichberechtigten Teilnahme nicht völlig sicher war&quot;).Weiterhin ist auf die Entscheidung des deutsch-polnischen GemischtenSchiedsgerichts vom 1.August 1929 &quot;) hinzuweisen, die in etwas unklarerFormulierung aussprach, daß Polen durch signature etdes negociati o n s qui Pavaient preced6e des Versailler Vertrags <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden sei.Erwähnenswert ist hier schließlich noch, daß gelegentlich nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nteRegierungen wegen der Tatsache ihrer Nicht<strong>an</strong>erkennung trotz ihrerdahin gehenden Bestrebungen nicht zu internationalen <strong>Konferenzen</strong> Zugelassenwurden&quot;).14. Z u s a m m e n f a s s u n g : Zusammenfassend k<strong>an</strong>n zu dein Gesamtbildvon Literatur <strong>und</strong> Praxis folgendes bemerkt werden: Literatur<strong>und</strong> Praxis betrachten die Frage des Verhältnisses von Anerkennung <strong>und</strong>gemeinsamerTeilnahme <strong>an</strong> internationalen <strong>Konferenzen</strong> unter dem Gesichtspunktder implizierten Anerkennung, d. h. sie nehmen Stellung zurUnion, zitiert bei A u f r i c h t a. a. 0., S. 688 Anm. 38. Es erscheint nicht klar, obder Tatsache der Einladung oder der daraus folgenden Teilnahme das Hauptgewichtzukommen soll.60) 15th Session der ECE, Doc. E/ECE/SR. 15/2, S. 7. <strong>Die</strong>se Meinung wird auch vonder Literatur der Sowjetzone vertreten, vgl. Z a c h rn a n n a. a. 0., S. 87 ff., 91. <strong>Die</strong>seArgumentation scheint aber mehr politischer als juristischer Natur zu sein, zumal dieUdSSR offensichtlich im Gr<strong>und</strong>satz nicht der Auffassung ist, daß aus einer gemeinsamenTeilnahme ein Anerkennungseffekt folge.&quot;)Dokumente zur Außenministerkonferenz in Genf, Mai 1959, hrsg. vom AuswärtigenAmt, S. 19.62Es wurde schon darauf hingewiesen, daß gewisse, wenn auch schwächere Bestrebungen,die nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Sowjetregierung <strong>an</strong>ders als <strong>an</strong>dere Teilnahmestaaten einerKonferenz zu beh<strong>an</strong>deln, auf der Konferenz von Genua 1922 feststellbar sind, sieheoben Anm. 48.-63Entscheidung Deutscbe Kontinental Gas-Geselischafl c. Etat polonais, Recueil desDecisions des Tribunaux Arbitraux Mixtes T.A.M.) Bd. 9, S. 336 ff., 344. <strong>Die</strong> Entscheidungerging mit zwei gegen eine Stimme gegen die dissenting opinion des deutschenMitglieds.114) Vgl. hierzu die Nichtzulassung der von den Westmächten nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten RegierungPolens zur UN-Konferenz von S<strong>an</strong> Fr<strong>an</strong>cisco, 1945, vgl. C h e n a. a. 0., S. 203;die Nichtzulassung der von den USA nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierung von Costa Rica zurPariser Friedenskonferenz, Foreign Kelations 1919, Bd. 1, S. 853 f. <strong>und</strong> der von einerAnzahl südamerik<strong>an</strong>ischer Staaten nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierung von Nicaragua zur Interamerik<strong>an</strong>ischenKonferenz von Rio de J<strong>an</strong>eiro 1947, vgl. A u f r i c h t a. a. 0., S. 686 f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>an</strong>geht,510 <strong>Alexy</strong>Frage, ob in der gemeinsamen Teilnahme ein Anerkennungsakt gesehenwerden k<strong>an</strong>n.<strong>Die</strong>se Frage wird, was die Tatsache gemeinsamer Teilnahme allein -d. h. ohne zusätzliche besondere Vorgänge oder H<strong>an</strong>dlungen gegenüber demnicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Partner-eindeutig <strong>und</strong> ziemlich einhellig verneint.Soweit Einzelfälle aus der Praxis diese Aussage einzuschränken scheinen65), beziehen sie sich meist auf Vorgänge, die über die Tatsache gemeinsamerKonferenzteilnahme hinaus gehen, indem sie z. B. die Unterzeichnungvon Abkommen, die Ergebnisse einer Konferenz waren, mit einbeziehen&quot;%so daß nicht klar ist, was der entscheidende Tatbest<strong>an</strong>d sein soll. Andere Vorgängescheinen mehr aus politischen Erwägungen erklärbar als mit der Absicht,einen Anerkennungseffekt zu verhindern`).<strong>Die</strong>s gilt für gleichberechtigte Teilnahme mit Staatsprätendenten <strong>und</strong> afortiori auch für Teilnahmeformen, die unter dieser Ebene liegen (z. B. alsBeobachter oder Berater).<strong>Die</strong> gelegentlich aufgeworfene Frage, ob nicht Akte, die im Zusammenh<strong>an</strong>gmit einer internationalen Konferenz stehen <strong>und</strong> besondere H<strong>an</strong>dlungsweisengegenüber Staatsprätendenten darstellen, <strong>an</strong>ders zu beurteilen seien,wird kaum vertieft&quot;). Aus der Praxis sind eindeutige Aussagen dazu nichtherzuleiten; die in Frage kommenden Vorgänge scheinen mehr dafür zusprechen, daß auch hierbei keine Anerkennungseffekte eintreten&quot;).Eine unterschiedliche Bewertung je nach Art der <strong>Konferenzen</strong> ist ebenfallskaum zu erkennen. Allenfalls k<strong>an</strong>n auffallen, daß Vorbehalte, dieeinen Anerkennungseffekt verneinen, oder Vorgänge, die das allgemeineErgebnis in Frage zu stellen-geeignet scheinen, insbesondere bei hochpolitischen<strong>Konferenzen</strong>-mit meist beschränktem Teilnehmerkreis zu finden sind(z. B. Pariser Friedenskonferenz, Genfer Außenministerkonferenz über dieDeutschl<strong>an</strong>dfrage, Genfer Indochina- <strong>und</strong> Korea- bzw. Laos-<strong>Konferenzen</strong>,UN-Konferenz in S<strong>an</strong> Fr<strong>an</strong>zisko). Hier scheint der Grad der Sicherheit inder Aussage etwas geringer zu sein.Bei der Beurteilung ist schließlich zu beachten, daß in Literatur <strong>und</strong>Praxis in der Regel nicht klar ist, welcher Aspekt des Anerkennungsbegriff sgemeint ist. In verschiedenen Fällen wird eindeutig auf den Aspekt der An-&apos;15) Siehe oben S. 508 f.66) Vgl. oben S. 509, deutsch-polnisch gemischtes. Sdiiedsgericht.67) Vgl. oben Anm. 64.615) Es h<strong>an</strong>delt sich hier insbesondere um besonders` solemne Einladungsformen, Einladungenvon Staatsprätendenten durch den nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staat oder Annahme vonEinladungen eines Staatsprätendenten durch den nicht<strong>an</strong>erkennenden Staat, Abhaltungder <strong>Konferenzen</strong> auf Territorien einer der beiden Seiten.119) Vgl. hierzu Anm. 54, 56, 57, 59.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 511erkennung als Kennzeichnung der Tatsache oder des Willens der Aufnahmenormaler Beziehungen) <strong>und</strong> weniger auf den Aspekt der Anerkennung derExistenz als Staat abgestellt. Bei Außerungen in Literatur <strong>und</strong> Praxis solltejeweils geprüft werden, welcher der beiden Aspekte in Frage steht oder obgegebenenfalls beide gemeint sind.Obwohl vorher von <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong> schlechthin gesprochenwurde, ist schließlich noch zu beachten, -daß der Begriff einen möglichenTeilnehmerkreis umfaßt, der von drei bis über h<strong>und</strong>ert reichen k<strong>an</strong>n, <strong>und</strong>daß der Konferenzzweck sehr verschieden gestaltet sein k<strong>an</strong>n. Bei kleinemTeilnehmerkreis, der über besonders enge <strong>und</strong> wichtige Beziehungen zwischenden Teilnehmern berät, k<strong>an</strong>n die Anerkennungsfrage trotz Multilateralitäteine Angelegenheit bilateraler Beziehungen sein <strong>und</strong> nach denKriterien der Anerkennung im bilateralen Verhältnis zu beurteilen sein.<strong>Die</strong>s gilt insbesondere, wenn die Verh<strong>an</strong>dlungen die bilateralen Verhältnisseder Teilnehmer zumindest auch in besonderer Weise mitgestaltensollen,z. B. Verh<strong>an</strong>dlungen über Schaffung von Wirtschafts- <strong>und</strong> politischen Unionen<strong>und</strong> dergleichen.B. Teilnahme von Staatsprätendenten <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong><strong>Verträgen</strong>15. Vorbemerkung: Der Begriff des völkerrechtlichen Vertragsbegrenzt den möglichen Teilnehmerkreis von vornherein auf Völkerrechtssubjekte,d. h. in der Regel auf Staaten`). Dabei gilt für eine eventuelle <strong>Beteiligung</strong>smöglichkeitnicht voll souveräner, autonomer Gebietsteile das für<strong>Konferenzen</strong> Gesagte entsprechend&quot;).16. L i t e r a t u r : <strong>Die</strong> Frage der Anerkennungswirkung ist in diesemBereich intensiver als die entsprechende. Frage bei Konferegzen beh<strong>an</strong>deltworden. Dabei wird zwischen den verschiedenen möglichen Formen der <strong>Beteiligung</strong>nicht sehr genau unterschieden.<strong>Die</strong>se verschiedenen Formen ergeben sich aus der verschiedenen Art <strong>und</strong>Weise, mittels deren ein Rechtssubjekt <strong>an</strong> einem völkerrechtlichen Vertragbeteiligt sein k<strong>an</strong>n. In Frage kommen insbesondere die Ratifikation einesvon einem Staatsprätendenten ratifizierten oder unterzeichneten Vertrages;die Unterzeichnung zusammen mit Staatsprätendenten 73) ;der Beitritt eines70) Vgl. dazu oben S. 502 f-, 507; unten S. 568, <strong>und</strong> v o n S c li e n c k a..a. 0., S. 272 ff.,273 f.71) Vgl. Art. 2 des Entwurfs von F i t z m a u r i c e a. a. 0. über das Law of Treatiesfür die Völkerrechtskommission der UN. Yearbook of the International Law Commission1956, Bd. 2, S. 107; UN Doc. A/CN. 4/101.72) Siehe oben S. 500-502.73) Zur rechtlichen Bedeutung der Unterzeichnung vgl. B e r n h a r d t a. a. 0., S. 652 ff.33 ZaöRV Bd. 26/3-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


512 A 1 ex,ynicht<strong>an</strong>erkennenden Staates zu einem Vertrag, <strong>an</strong> dem ein Staatsprätendent(durch Unterzeichnung, Ratifikation oder früheren Beitritt) schon beteiligtist, oder der Beitritt oder Verhaltensweisen.&apos; die einem Beitritt in&apos;rechtlicherWirkung nahekommen&quot;), von Staatsprätendenten zu <strong>Verträgen</strong>, <strong>an</strong>, denenein nicht<strong>an</strong>erkennender Staat beteiligt ist. Bei der Frage des Beitritts liegenUnterschiede zwischen Beitritt zu offenen oder geschlossenen <strong>Verträgen</strong> vor.Eine Befürwortung der Zulassung eines Staatsprätendenten zu geschlossenen<strong>Verträgen</strong> durch einen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staat geht über, die Tatsache gemeinsamer<strong>Beteiligung</strong> hinaus <strong>und</strong> ist eventuell besonderer Beurteilung zuunterziehen&quot;).Soweit in der Literatur die Frage des späteren Beitritts von Staatsprätendentenzu offenen <strong>Verträgen</strong> gesondert beh<strong>an</strong>delt wird, &apos;scheinen die Auffassungeneinmütig zu sein. Es wird als selbstverständlich <strong>an</strong>gesehen,76daß hierin keine Anerkennung durch die früheren Partner liegen könne, weiles nicht <strong>an</strong>gängig sei, durch einseitige Akte des Beitretenden die <strong>an</strong>derenPartner zur Anerkennung zu zwingen, obwohl diese keinen Einfluß auf denBeitritt hätten 117).Beim nachträglichen Beitritt zu geschlossenen <strong>Verträgen</strong> durch Zulassungwird gelegentlich eine strengere Auffassung vertreten 78).Der Aspekt des späteren Beitritts eines nicht <strong>an</strong>erkennenden Staateswird nur selten gesondert ins Auge gefaßt. Dabei sind die Meinungen unterschiedlich.Einige Autoren sehen darin ohne nähere Begründung eine größereAffinität zu einem, möglichen Anerkennungseffekt&quot;), wobei der Vorg<strong>an</strong>gz. B. dem einer gleichzeitigen Unterzeichnung gleichgesetzt wird&quot;).überwiegend wird unter gemeinsamer Teilnahme die gemeinsame gleichzeitigeUnterzeichnung verst<strong>an</strong>den. Nur selten wird der Vorg<strong>an</strong>g der Ratifikationeines Vertrages gesondert erwähnt&quot;). Oft wird nur von participationoder conclusion gesprochen. In beiden Fällen steht eine große Mehrheitauf dem St<strong>an</strong>dpunkt, daß aus gemeinsamer Teilnahme keine Anerkennungswirkungfolge 82).74) Siehe dazu unten S. 518 f. 75) Vgl. dazu unten S. 544 ff74) Schaum<strong>an</strong>n a.a.O.,S.51.77) Vgl. Chen a.a.O., S. 204; Lauterpacht a.a.O., S. 374; Aufrichta.a.O.,S.704; Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O.,S.35; Dahm a.a.O.Bd.l,S.143.78) Vgl. C h e n a. a. 0., S. 206, der die Zulassung dem Vorg<strong>an</strong>g der gleichzeitigenUnterzeichnung gleichsetzt.79) Vgl. Schaum<strong>an</strong>n a. a. 0., S. 51.80) C h e n a. a. 0., S. 206; <strong>an</strong>derer Meinung sind offensichtlich L a u t e r p a.c h ta. a. 0., S*374, <strong>und</strong> K o p e 1 m <strong>an</strong> a s a. a. 0., S. 35.81) Kopelm<strong>an</strong>as a. a.O., S. 35; Hudson, Recognition a. a. 0., S. 126, 131 L;D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 143.82) Lauterpacht a.a.O., S. 374; Charpentier a.a.O., S. 59ff., 255;Hudson, Recognition a.a.O., S. 126ff.; Kopelm<strong>an</strong>as a. a.O., S. 35ff.; Lachs,http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 513Selten werden einschränkende Auffassungen vertreten, die je nach demInhalt des in Frage stehenden Vertrags einen Anerkennungseffekt für möglichoder wahrscheinlich halten. <strong>Die</strong>s soll bei nicht technischen übereinkünften&quot;),die die politischen Beziehungen der Beteiligten regeln, der Fallsein, wobei der notwendige Grad des Politischen nur unklar bestimmtist&quot;).M c N a i r regt <strong>an</strong>, je nach dein Charakter der Verträge zu unterscheiden,wobei bei Kodifikationsverträgen kein Anerkennungseffekt eintretensolle, wohl aber bei <strong>Verträgen</strong>, die contractual relations betreffen).<strong>Die</strong> überwiegende Auffassung stützt sich auch hier auf verschiedenartigeArgumente.a) Großes Gewicht wird auf die Staatenpraxis gelegt; ähnlich wie beidem Problem der Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> greift m<strong>an</strong> dabei in der Regelauf Fälle zurück, die die Anerkennung von Regierungen betreffen &quot;).b) Vom &apos;St<strong>an</strong>dpunkt ausgehend, daß die Anerkennungsfrage nur nachdem Anerkennungswillen zu bestimmen sei, wird argumentiert, die <strong>Beteiligung</strong><strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> sei in der Regel eine Angelegenheit dersachlichen Notwendigkeit; daher könne in gemeinsamer <strong>Beteiligung</strong> alleinnoch kein genügender Nachweis einesAnerkennungswillens erblickt werden&apos;);aus ihr könne allenfalls der Wille, einen nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmerfür den Bereich des konkreten Vertrages, nicht. aber vollständig <strong>an</strong>zuerkennen,gefolgert werden&quot;).c) Ferner wird von den Rechtswirkungen der Anerkennung her argumentiert.Wohl wegen seiner Herkunft aus dem Lager der sog. konstitutivenTheorie mehr umstritten als das vorhergehende ist das Argument, daß inder gemeinsamen Teilnahme deshalb keine Anerkennung liegen k<strong>an</strong>n, weilaus ihrkeine Rechtsbeziehungen zwischen nicht<strong>an</strong>erkennendem <strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntemTeilnehmer folgte. Das Wesen der <strong>multilateralen</strong> Verträgeverl<strong>an</strong>ge keine Rechtsbeziehung zwischen allen Teilnehmern&quot;).La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 420; B i n d s c h e d 1 e r a. a. 0., S. 382; P a t e 1 a. a.S. 100; The Americ<strong>an</strong> Law Institute, Ile Foreign Relations Law of the United States,A Restatement, Tentative Draft No. 4, Part 111 (1960), 5 9 Abs. 3.83) Schaum<strong>an</strong>n a.a.O.,S.51.114) C h e n a. a. 0., S. 207 L; D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 143.8-5) M c N a i r a. a. 0., S. 100 ff., 108 f.86) Chen a.a.O., S. 204ff.; Laute rpacht a.a.O., S. 372f.; Kopelm<strong>an</strong>asa. a. 0., S. 3 5; L a c h s La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 420.87) P a t e 1 a. a. 0., S. 100.88) H u d s o n, Recognition a. a. 0-, S. 127,f,., 132; L. a c h s La reconnaiss<strong>an</strong>cea. a. 0., S. 420.1111) L a u t c r p a c h t a. a. 0., S. 371 f., vgl. dazu ausführlich unten S. 572 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


d.keinedie514 <strong>Alexy</strong>Von den Rechtswirkungen der Anerkennung ausgehend, wird ein Anerkennungseffektauch bei allen nicht politischen <strong>Verträgen</strong> verneint, dadie Anerkennung nur die politischen Beziehungen betreffe. Bei technischen-Abkommen sei die Frage der Souveränität der Teilnehmer bei politischenBeziehungen offenbar notwendigerweise <strong>an</strong>gesprochen sein soll - nichtvon Bedeutung. Daher könne eine Anerkennungswirkung nicht in Betrachtkommen &quot;).d) Schließlich wird <strong>an</strong>geführt, daß bei Annahme eines Anerkennungseffektspolitische Erwägungen in einen Bereich eingeführt würden, in densie nicht gehörten. <strong>Die</strong>s würde die internationale Zusammenarbeit durchVerträge stören&quot;).Gelegentlich wird die Frage des Verhältnisses des Depositarstaats zueinem von ihm nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmer besonders beh<strong>an</strong>delt. <strong>Die</strong>s erscheintinsofern gerechtfertigt,als dieser über den Akt der Kenntnisnahmevon z. B. einer Beitrittserklärung zur Weiterleitung der Mitteilung <strong>an</strong> die<strong>an</strong>deren Vertragspartner verpflichtet ist <strong>und</strong> damit in eine besondere Beziehungzum nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Beitretenden&apos;tritt. Soweit auf diese Frageeingeg<strong>an</strong>gen wird, wird überwiegend die Meinung vertreten, daß die Erfüllungder Depositarpflichten h. die Annahme der Beitrittserklärung <strong>und</strong>--die Benachrichtigung der <strong>an</strong>deren Vertragspartner Anerkennungdarstelle, da der DepOsitar verpflichtet sei, hier unparteiisch vorzugehen <strong>und</strong>nicht seine Auffassung durchsetzen dürfe&quot;). Er sei allerdings auch berechtigt,solche Erklärungen zurückzuweisen, wenn das Fehlen der Staatsqualitätoffenbar sei&quot;).17. S t a a t e n p r a x i s Wie bei der Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> bestehtdie Staatenpraxis, auf die die Literatur sich in erster Linie stützt,darin, daß Staaten trotz vorhergehender <strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>zusammen mit Staatsprätendenten weiterhin den St<strong>an</strong>dpunkt vertreten,die in Frage stehenden Partner nicht <strong>an</strong>zuerkennen. Dabei haben ineiner Reihe von Fällen teilnehmende Staaten es für notwendig oder <strong>an</strong>gebrachterachtet, ausdrückliche Vorbehalte <strong>und</strong> Erklärungen dahingehendabzugeben, daß in der <strong>Beteiligung</strong> am Vertrag keine Anerkennung nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterPartner erblickt werden dürfe. <strong>Die</strong>se Fälle werden im folgendengesondert aufgeführt.90) C h e n a. a. 0., S. 206 ff.; gegen diese Unterscheidung C h a r p e n t i e r a. a. 0-,S. 62 f.91) L a c h s La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 420. Vgl. auch die Erklärung des schweizerischenB<strong>und</strong>esrats, oben Anm. 4 <strong>und</strong> 28.92) C h e n a. a. 0., S. 205; H u d s o n, Recognition a. a. 0., S. 128.93) C h e n a. a. 0., S. 205.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


P<strong>an</strong>ama:Südkorea,Indirekte Anerkennung von Staaten 51518. Fälle, die sich auf Nicht<strong>an</strong>erkennung von Staaten beziehen-.-a) Verhältnis Kolumbien Kolumbien hat trotz der offiziellenNicht<strong>an</strong>erkennung der Eigenstaatlichkeit P<strong>an</strong>amas &quot;) im Rahmen der regionalenZusammenarbeit der amerik<strong>an</strong>ischen Staaten verschiedene Verträgezusammen mit P<strong>an</strong>ama unterzeichnet. Dazu gehören z. B. die Verträge vonRio de J<strong>an</strong>eiro vom 13. August 1906 über den Status naturalisierter Personen&quot;)<strong>und</strong> über die Verlängerung der Konventionsgeltungsdauer betreffenddas Schiedsverfahren bei Geld<strong>an</strong>sprüchen&quot;). <strong>Die</strong> Verträge sahen die Ratifikationvor <strong>und</strong> sind von beiden Staaten ratifiziert worden. Weitere Verträgesind im Jahr 19 10 in Buenos Aires gemeinsam unterzeichnet worden `) -b) Verhältnis Arabische Staaten -Israel: Trotz der Nicht<strong>an</strong>erkennungIsraels haben verschiedene arabische Staaten zusammen mit Israel eineReihe von <strong>Verträgen</strong> unterzeichnet, ohne daß Erklärungen oder Vorbehaltebek<strong>an</strong>nt wurden. Dazu gehören z. B. das Internationale Weizenabkommenvom 23. März 1949 &quot;) <strong>und</strong> die Genfer Rotkreuzkonventionen vom 12. August1949 &quot;). Verschiedenen <strong>Verträgen</strong>, <strong>an</strong> denen Israel schon beteiligt war,sind eine Reihe arabischer Staaten nachträglich beigetreten zu <strong>an</strong>derenistIsrael beigetreten, nachdem bereits arabische Staaten beteiligt warenohne daß Vorbehalte oder Erklärungen bek<strong>an</strong>nt geworden sind. <strong>Die</strong> Mehrzahlder Verträge sieht die Ratifikation vor, die auch in verschiedenen Fä17len seitens der arabischen Staaten <strong>und</strong> Israels erfolgt ist 102).c) Verhältnis Ostblockstaaten - Südvietnam ): <strong>Die</strong> Ostblock-94) Siehe oben S. 504.95) Nouveau Recueil g6n6ral de Traitgs (NRGT) III, Bd. 6, S. 215 ff.96) NRGT III, Bd. 6, S. 218 ff.97) Verträge vom 11. 8. 1910 über, Schiedsverfahren bei Geld<strong>an</strong>sPrüchen <strong>und</strong> überliterarisches <strong>und</strong> künstlerisches Urheberrecht <strong>und</strong> vom 20. 8. 1910 über Schutz von H<strong>an</strong>delsmarken<strong>und</strong> über Erfindungen, Patente, Zeichen <strong>und</strong> industrielle Modelle, Foreign Kelations1910, S. 50 ff98) UNTS Bd. 203, S. 179 ff. Im Text wird Israel mit bestimmten Quoten bedacht.<strong>Die</strong> Unterzeichnung f<strong>an</strong>d v o r Aufnahme Israels in die UN statt. Neben Israel unterzeichnetenAgypten, Lib<strong>an</strong>on <strong>und</strong> Saudi-Arabien sowie Indien, das zu diesem ZeitpunktIsrael auch noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt hatte.911) Neben Israel unterzeichneten Agypten, Lib<strong>an</strong>on, Pakist<strong>an</strong>, Syrien sowie Indien.100) Z. B. die Konvention über Anerkennung <strong>und</strong> Vollstreckung ausländischer Schiedssprüchevom 10. 6. 1958, UNTS Bd. 330, S. 38. Marokko <strong>und</strong> die Vereinigte ArabischeRepublik traten nach Israel bei.101) Z. B. das Abkommen über die Errichtung eines allgemeinen Fischereirats für dasMittelmeer vom 24. 9.,1949, UNTS Bd. 126, S. 238 ff. Lib<strong>an</strong>on <strong>und</strong> Xgypten waren vordem Beitritt Israels am Vertrag beteiligt.102) Z. B. die Genfer Rotkreuzkonventionen vom 12. 8. 1949, die neben Israel vonPakist<strong>an</strong>, Lib<strong>an</strong>on, Agypten, Syrien ratifiziert wurden. Andere arabische Staaten tratenspäter bei. Vgl. die Berichte über die Tätigkeit des Internationalen Komitees vom RotenKreuz 1957, S. 76.103) Vgl. dazu oben S. 505.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Staaten516 A,1 ex ystaaten haben zusammen mit diesen beiden&apos;Staaten verschiedene internationaleVerträge unterzeichnet <strong>und</strong> teilweise auch ratifiziert ohne daß siedazu Vorbehalte gemacht hätten.19. Fälle, die sich auf Nicht<strong>an</strong>erkennung von Regierungen beziehen:a) Verhältnis Sowjetregierung-der westlichen Welt: Noch bevorverschiedene Staaten die Sowjetregierung <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt hatten&quot;&apos;), hatdiese verschiedene multilaterale Verträge zusammen mit mehreren von ihnenunterzeichnet. Dazu zählen unter <strong>an</strong>derem der Meerengenvertrag von Laus<strong>an</strong>nevom 24. Juli 1923 <strong>und</strong> der Weltpostvertrag vom 28. August1924 Zum Kellogg-Pakt vom 27. August 1928, der ein offener Vertrag<strong>Die</strong>war, ist die Sowjetregierung auf Einladung nachträglich beigetretenMehrzahl der Verträge sah die Ratifikation vor, verschiedene sind von derSowjetregierung <strong>und</strong> den sie nicht <strong>an</strong>erkennenden Staaten ratifiziert worden&quot;9).b) Frage der Regierung von China: <strong>Die</strong> nationalchinesische Regierungwird von den kommunistischen, aber auch von vielen westlichen <strong>und</strong> neutralenStaaten nicht mehr als Regierung von China <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Sie tratjedoch verschiedene Male zusammen mit diesen Staaten als Unterzeichnermultilateraler Verträge auf, ohne daß Vorbehalte festzustellen sind. Erwähntwerden können das Abkommen zum Schutz von Kulturgut in Fällenbewaffneter Konflikte vom 14. Mai 1954 `) <strong>und</strong> das Abkommen über dieStaats<strong>an</strong>gehörigkeit verheirateter Frauen vom 20. Februar 1957&apos;11).104) So z.B. das Statut der Internationalen Atomagentur vom 26. 10. 1956, UNTSBd. 276, S. 106 ff <strong>und</strong> die Genfer Laos-Abkommen von 1962.&quot;D- Vgl. oben S. 506.106) British Foreign <strong>an</strong>d State Papers Bd. 117, S. 592 ff. Der Vertrag wurde neben derSowjetregierung von Fr<strong>an</strong>kreich, Italien <strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>nien u. a. unterzeichnet. <strong>Die</strong>Sowjetregierung unterzeichnete den Vertrag, den sie nicht selbst mit ausgearbeitet hatte,in dem Rußl<strong>an</strong>d aber als vertragschließende Partei aufgezählt war, erst am 14. 8. 1923in Rom, nachdem sie dazu eingeladen worden war. Dabei hatte m<strong>an</strong> sich bemüht, wegender Nicht<strong>an</strong>erkennung ihre Teilnahme rechtlich in besondere Form zu kleiden; bei derAufzählung der Bevollmächtigten in der Eing<strong>an</strong>gsformel wurden die Sowjetischen Bevollmächtigtenim Gegensatz zu den <strong>an</strong>deren nicht als vom Staatsoberhaupt bevollmächtigtbezeichnet, sondern von Rußl<strong>an</strong>d, vgl. L a g a r d e a. a. 0., S. 161 ff -107) League of Nations Treaty Series Bd. 40, S. 19 ff Neben der Sowjetregierungunterzeichneten die USA, Belgien, Portugal <strong>und</strong> die Schweiz.1011) League of Nations Treaty Series Bd. 94, S. 57 ff. Nach ihr sind noch weitere sie nicht<strong>an</strong>erkennende Staaten beigetreten. Vgl. dazu H u d s o n, Recognition a. a. 0., S. ff.109) Beispiele bilden der Kellogg-Pakt <strong>und</strong> die Konvention über den Freibord derKauffahrteischiffe vom 5. 7. 1930, League of Nations Treaty Series Bd. 135, S. 301 ff.110) Neben der Regierung von Nationalchina unterzeichneten Ungarn, Indien, Polen,Rumänien, Tschechoslowakei, UdSSR <strong>und</strong> Jugoslawien. Burtna, Indonesien, Dänemark<strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>nien unterzeichneten später. UNTS Bd. 249, S. 344 ff.111) UNTS Bd. 309, S. 87 ff. Neben den in Anm. 110 gen<strong>an</strong>nten Staaten unterzeichnetennach der Regierung von Nationalchina noch Pakist<strong>an</strong> <strong>und</strong> Schweden.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


gebenimIsrael:Indirekte Anerkennung von Staaten 51720. Den bisher erwähnten Fällen stehen zahlreiche Fälle gegenüber, indenen nicht<strong>an</strong>erkennende Staaten <strong>an</strong>läßlichder Unterzeichnung, Ratifikationoder von Benachrichtigungen über Beitritte, Vorbehalte bzw. Erklärungenabgegeben haben. <strong>Die</strong>se enthalten teils alternativ, meist aber kumuliertzwei in ihrer rechtlichen Bedeutung verschiedene Feststellungen. Derüberwiegende Teil enthält die Erklärung, daß aus der gemeinsamen <strong>Beteiligung</strong>keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen ihnen <strong>und</strong> den nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenPartnern entstehen konnten. Dabei werden die in Betrachtkommenden Partner teils ausdrücklich gen<strong>an</strong>nt, wobei festgestellt wird, daßsie nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt seien. Andere Erklärungen begnügen sich mit der Feststellung,daß aus der gemeinsamen <strong>Beteiligung</strong> noch keine Anerkennungfolge.21. Fälle der Nicht<strong>an</strong>erkennung von Staaten: a) Das Bestreben&apos;bei gemeinsamer<strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> zusammen mit Staatsprätendentenbesondere Erklärungen abzugeben, ist bereits in der frühestenPhase multilateraler Vertragsbeziehungen festzustellen. Anläßlich der Unterzeichnungdes Vertrags über die Schiffahrtsgebühren auf der Schelde vom15. Juli 1863 beabsichtigte österreich-Ungam eine derartige Erklärungwegen der <strong>Beteiligung</strong> des damals von ihm noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenItalien 113) Nach Einspruch der italienischen Vertreter wurde vereinbart,daß der Präsident der Konferenz eine Erklärung abgab, die beinhaltete, daßder Vertrag ausschließlich wirtschaftlichen Charakter habe <strong>und</strong> daher diepolitischen Beziehungen der teilnehmenden Staaten nicht berühre`). AhnlicheVorgänge wiederholten sich <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnung der InternationalenTelegraphenkonvention vom 17. Mai 1865b) Verhältnis Arabische Staaten -Gelegentlich in letzter Zeit-häufiger, arabische Staaten solche Erklärungen in Fällen einer gemeinsamenTeilnahme mit Israel. ab. Warum diese Staaten -. teils gemein-konkreten Fall im Gegensatz zu <strong>an</strong>deren Fällensam, teils einzeln-112NRGT Bd. 17, DeuxMme Partie, S. 223 ff.113<strong>Die</strong> beabsichtigte Erklärung lautete: Le Represent<strong>an</strong>t de l&apos;Autriche, au momentde signer au nom de son. Gouvernement le Trait6 co-Ilectif avec le Repr6sent<strong>an</strong>t du Roid&apos;Italie, d6clare qu&apos;il doit le faire sous toutes reserves et s<strong>an</strong>s pr6judicier en rien l&apos;attitudede l&apos;Autriche vis-ä-vis de ce Souverain, qu-&apos;elle ne reconnait que comme Roi de Sardaigne.Fontes juris Gentium, Series B, Sectio 1, T. 1, Pars 1, S. 156.114) La Convention ay<strong>an</strong>t un caractere exclusivement 6conomique et commercial,doit avoir pour effet de faciliter les rapports mutuels. des Etats contract<strong>an</strong>ts s<strong>an</strong>s rienpr6juger, au pointde vue politique, ä l&apos;attitude riciproque des Gouvernements respectifsentre eux. Fontes juris Gentium, a. a. 0., S. 157.115) Fontes juris Gentium, a. a. 0. Eine entsprechende Erklärung wurde auch bei derUhterzeichnung des Schlußprotokolls der Sitzung der Europäischen Donaukommissionvom 2. 11. 1865 abgegeben.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-DDR518 <strong>Alexy</strong>Erklärungen abgeben, ist nicht immer ersichtlich. <strong>Die</strong> Erklärungen enthieltenin der Regel einen Vorbehalt, der jegliche rechtliche Beziehung aus demVertrag zwischen Israel <strong>und</strong> den arabischen Staaten ausschließt <strong>und</strong> eineFeststellung, daß die gemeinsame Teilnahme keine Anerkennung darstelle-c) Verhältnis nichtkommunistische Staaten ): Der außerhalbder kommunistischen Staatenwelt nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten DDR istbisher die Möglichkeit, multilaterale Verträge zusammen mit nichtkommunistischenStaaten zu unterzeichnen, verschlossen geblieben. Sie hat jedochin vielen Fällen versucht, durch nachträgliche Unterzeichnung, Beitritt oderWieder<strong>an</strong>wendungserklärungen Teilnehmer von <strong>Verträgen</strong> zudurch sog.werden.Für die hier interessierende Frage einer möglichen Anerkennungswirkungkönnendie Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungen normalen Beitrittserklärungengleichgestellt werden. Gleich diesen werden sie dem Depositar notifiziert,wobei erwartet wird, daß sie den <strong>an</strong>deren Teilnehmern mitgeteilt werden.Gleich ist ferner der erstrebte Rechtseffekt. Mittels der Erklärungen soll die116) Erwähnt werden können die gemeinsame Erklärung von 9 bzw. 10 arabischenStaaten,in den Schlußprotokollen zu den Internationalen Fernmeldeverträgen von 1952<strong>und</strong> 1959, BGBl. 1955 11, S. 81, Wortlaut vgl. unten Anm. 342, <strong>und</strong> BGBl. 1962 11, S. 2251;die Erklärung Agyptens <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnung des Internationalen Pfl<strong>an</strong>zenschutzabkommensvoin 6. 12. 1951, UNTS Bd. 150, S. 97: &quot;On account of the fact thatthe Royal Egypti<strong>an</strong> Government does not acknowledge <strong>an</strong>d has not up till nowacknowledged the existence of Israel, my signature to this Convention does not bind myGovernment by <strong>an</strong>y me<strong>an</strong>s to Israel <strong>an</strong>d has been allowed with all rights reserved inthis connection&quot;; die ErklHrung Saudi-Arabiens <strong>an</strong>lifflich der Ratifikation des InternationalenFemmeldevertrags von 1959, Telecommunication journal Bd. 28 (1961), Nr. 9,S. 597; der Vorbehalt des Irak <strong>an</strong>läßlich der Ratifikation des Weltpostvertrags vom3. 10. 1957, UNTS Bd. 364, S. 165: &quot;Iraq&apos;s participation in the Universal Postal UnionConference <strong>an</strong>d its ratification of the Universal Postal Convention <strong>an</strong>d its attachedagreements does not me<strong>an</strong> in <strong>an</strong>y way Iraq&apos;s recognition of the State of Israel as amember in the Universal Postal Union. Iraq could not establish <strong>an</strong>y kind of relationswith Israel <strong>an</strong>d the latter has no right to request Iraq to implement <strong>an</strong>y obligation<strong>und</strong>er the terms of these agreements&quot;; die VQrbehalte Agyptens, Syriens <strong>und</strong> des Irakzum Weltpostvertrag vom 11. 7.1952, vgl. Angaben in Doc. C 59/52 der lOth Sessionder Konferenz der FAO in Rom, 1959, Appendix B, S. 18; die Erklärung der VereinigtenArabischen Republik <strong>an</strong>läßlich der Ratifikation des Wiener übereinkommens über diplomatischeBeziehungen vom 18. 4. 1961, BGBl. 1965 11, S. 148, vgl. zum Text untenAnm. 342 <strong>und</strong> zum Atomteststop-Abkommen vom 5. 8. 1963, BGBl. 1965 11, S. 126:&quot;The ratification by the Government of the United Arab Republic of this Treaty doesnot me<strong>an</strong> or imply <strong>an</strong>y recognition of Israel or <strong>an</strong>y Treaty Relations with Israel&quot;.117) Ein Teil der Angaben zur Staatenpraxis in diesem Abschnitt stützt sich auf eineEinsichtnahme in die Akten des Auswärtigen Amts, die dem Verfasser gestattet wurde.F<strong>und</strong>stellen oder Wortlaute von Erklärungen mit Hinweis auf bestimmte Staaten könnendaher nicht wiedergegeben werden. Es k<strong>an</strong>n auch, keine Gewähr dafür gegeben werden,daß alle Vorgänge zu bestimmten Fragen erfaßt wurden.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


wiealsIndirekte Anerkennung von Staaten 519DDR gleichberechtigter Partner der Verträge werden, was sie vorher nichtwar. Gleich sind schließlich die rechtlichen Voraussetzungen. Gr<strong>und</strong>lage istdie Auffassung, die DDR sei Nachfolgestaat des Deutschen Reiches <strong>und</strong>könne als solcher Verträge, <strong>an</strong> denen das Reich beteiligt war, die aber durchKrieg suspendiert worden waren, gegenüber den <strong>an</strong>deren Vertragspar ,tnemfür ihr Gebiet wieder in Kraft setzen. Abgesehen von der Frage, ob, Nachfolgestaatensolche Befugnisse nach allgemeinem Völkerrecht haben&quot;&quot;), setzteine Teilnahme als Vertragspartner voraus, daß die DD-R eben selbständigerNachfolge s t a a t geworden ist <strong>und</strong>-auftritt.beim Beitritt-<strong>Die</strong> Wahl dieser Form scheint auf taktischen Erwägungenhaben <strong>und</strong> schien der DDRSoweit die DDRStaatberuht zuoffensichtlich nicht rechtlich geboten&quot;).Beitritts- oder Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungen abgegebenhat, wurden in der Regel von einer Reihe nichtkommunistischer Staatenauf die entsprechenden Mitteilungen des Depositars Erklärungen abgegeben.<strong>Die</strong> Depositare selbst leiten in der Regel die Mitteilungen derDDR unter dem Vorbehalt weiter, daß dies keine Anerkennung bedeute<strong>und</strong> nur zur Information geschehe <strong>Die</strong> überwiegende Zahl der Erklärungenenthält die Feststellung, daß ein Beitritt der DDR nicht akzeptiertwerden könne bzw. der Wieder<strong>an</strong>wendungserklärung keine rechtliche Bedeutungbeigemessen werde, da die DDR nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sei.Einige Staaten beschränken sich auf die Feststellung, die DDR werde vonihnen nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt bzw. in der Kenntnisnahme der Mitteilung des Depositarsliege keine Anerkennung. Im Falle von Beitrittserklärungen wurdensolche Erklärungen u. a. abgegeben aus Anlaß des Beitritts der DDR zuden Genfer Rotkreuz-Konventionen vom 12. August 1949 &quot;&apos;), zum HaagerProtokoll zur Anderung des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichungvon Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, vom 28.September. 19555. August 1963 &quot;&quot;).<strong>und</strong> vor allem zum sog. Atomteststopabkommen vom1111) Vergleiche zu dieser nicht einw<strong>an</strong>dfrei geklärten Frage 0,&apos;C o n n e 11 a. a. 0.,S. 64 ff <strong>und</strong> C a s t r 6 n a. a. 0., S. 379 ff., 439 f.119) Vgl. Amberg <strong>und</strong> Harhamm er a.a.O., S. 764ff.120) Vgl. dazu Amberg <strong>und</strong> Harhammer a.a. 0., S. 767.121) Beitrittserklärung vom 30. 11. 1956, UNTS Bd. 257, S. 364 ff. Erklärungen imerwähnten Sinne haben abgegeben: die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d, USA, Luxemburg,Norwegen, Italien, Dänemark, Großbrit<strong>an</strong>nien (vgl. zu Großbrit<strong>an</strong>nien die Veröffentlichungder Liste der Teilnehmerstaaten in Treaty Series [London] Nr. 39, 1958, S. 51,93, 215, 323. Dort ist vermerkt, daß der Beitritt der &gt;&quot;DDR von Großbrit<strong>an</strong>nien nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werde), Australien (bei Hinterlegung der Ratifikationsurk<strong>und</strong>e, UNTSBd. 314, S. 334 ff.).122<strong>Die</strong> DDR hat diese bei der Regierung von Polen hinterlegte Konvention amhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Zu520 <strong>Alexy</strong>Im Fall der viel häufigeren Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungen könnenerwähnt werden die Erklärungen der DDRbetreffend die Wieder<strong>an</strong>wendungder am 2. Juni 1928 in Rom revidierten Berner übereinkunft zumSchutz von Werken der Literatur <strong>und</strong> Kunst vom 9. September 1886 `)<strong>und</strong> betreffend die Pariser Verb<strong>an</strong>dsübereinkunft zum Schutze des gewerblichenEigentums vom 20. März 1883 <strong>und</strong> ihrer Nebenabkommen11. 12. 1957 nachträglich unterzeichnet <strong>und</strong> ist ihr am 19. 5. 1959 durch Hinterlegungeiner Ratifikationsurk<strong>und</strong>e beigetreten (vgl. Gesetzblatt der Deutschen DemokratischenRepublik [= GesBI.1 1959, R. I, Nr. 33, S. 529 ff.). Soweit ersichtlich, wurden zur nachträglichenUnterzeidinung bzw. zum Beitritt Vorbehaltserklärungen abgegeben von: derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d, Dänemark, Luxemburg, Großbrit<strong>an</strong>nien, Südafrika, Pakist<strong>an</strong>,Australien, K<strong>an</strong>ada, Norwegen, Schweden, Belgien, Niederl<strong>an</strong>de, österreich, Italien,USA, Ir<strong>an</strong> <strong>und</strong> Schweiz. Vgl. auch den Vermerk zur Wieder<strong>an</strong>wendung der Konventionvon Warschau vom 12. 10. 1929 in Treaty Series -(London), Nr. 73, 1957, S. 2. erwähnensei noch der Versuch der DDR, dem Londoner internationalen Schiffssicherheitsvertragvom 10. 6. 1948 beizutreten (vgl. GesBl. 1961, Teil II, Nr. 18, S. 93). Dertschechoslowakischen Botschaft in London, die die Übermittlung der Beitrittserklärungvom 14. 1. 1960 vorgenommen hatte, wurde von dem als Depositar fungierenden Generalsekretarder Intergovernmental Maritime Consultative Org<strong>an</strong>ization IMCO) mitBilligung durch die Mehrheit des Rats der Org<strong>an</strong>isation (Third Session) mitgeteilt, daßdie von der DDR übermittelten Dokumente nicht als gültige Beitrittserklärungen aufgefaßtwürden, da die DDR noch nicht im Rahmen der UN oder ihrer Spezialorg<strong>an</strong>isationenaufgetreten bzw. kein Staat im Sinne des Art. 10 der Konvention sei, vgl. Doc.A. 11/12 der IMCO, S. 6 f.123) Siehe dazu oben S, 495 ff.124) Vgl. dazu eine Liste von Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungen in GesBl. 1959., Teil 1,Nr. 30, S. 505 f. <strong>Die</strong> Liste ist nicht vollständig.125) Erklärung vom 11. 5. 1955. Text in Gewerblicher Rechtsschutz <strong>und</strong> Urheberrecht,Ausl<strong>an</strong>ds- <strong>und</strong> internationaler Teil GRUR Ausl.) 1956, S. 479 f. Dagegen wurden,soweit ersichtlich, die Erklärungen abgegeben von Neuseel<strong>an</strong>d, der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschl<strong>an</strong>d, den Niederl<strong>an</strong>den, der Türkei, Thail<strong>an</strong>d, der Schweiz, Fr<strong>an</strong>kreich, K<strong>an</strong>ada,Sp<strong>an</strong>ien, Irl<strong>an</strong>d, Pakist<strong>an</strong>, den Philippinen, Norwegen, Dänemark, Isl<strong>an</strong>d, Luxemburg,Italien, Australien, Portugal, Großbrit<strong>an</strong>nien, Südafrika, Österreich <strong>und</strong> Brasilien (Wortlaute<strong>und</strong> Hinweise in: Le droit d&apos;auteur 1955, S. 149 ff.; 1956, S. 105 ff.; 1957, S. 177.Deutsche Übersetzung in GRUR Ausl. 1956, S. 479 ff.; 1958, S. 199. Siehe auch International<strong>an</strong>d Comparative Law Quarterly [= ICLQ] Bd. 7 [1959], S. 93). Es h<strong>an</strong>deltsich hierbei um mehr als die Hälfte der Staaten, zwischen denen die Konvention in derRomfassung am 1. 1. 1957 Geltung hatte (Le droit d&apos;auteur, 1957, S. 1; GRUR ausl. 1957,S. 251 f.). Vgl. die deutsche Übersetzung der Note der Niederl<strong>an</strong>de als Beispiel für dieMehrzahl der Erklärungen: Wie bek<strong>an</strong>nt, haben die Niederl<strong>an</strong>de die Deutsche DemokratischeRepublik nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e k<strong>an</strong>n die Regierung der Niederl<strong>an</strong>dedem vorerwähnten Schreiben keine Bedeutung beimessen, a. a. 0.12&apos;) Erklärung der DDR in Memor<strong>an</strong>dum vom 17. 10. 1955 GRUR Ausl. 1956,S. 478 ff. Dagegen wurden, soweit ersichtlich, Erklärungen abgegeben von der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschl<strong>an</strong>d, Neuseel<strong>an</strong>d, den Niederl<strong>an</strong>den, Sp<strong>an</strong>ien, Portugal, Südafrika, derDominik<strong>an</strong>ischen Republik, Kuba, Lib<strong>an</strong>on (Wortlaut der Erklärungen in: La propri6t6industrielle 1956, S. 41, 153, 169 L; deutsche übersetzung in: GRUR Ausl. 1956, S. 479;1957, S. 123), Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Fr<strong>an</strong>kreich, Griechenl<strong>an</strong>d, Großbrit<strong>an</strong>nien,Irl<strong>an</strong>d, Italien, Jap<strong>an</strong>, K<strong>an</strong>ada, Luxemburg, Mexiko, Türkei, USA, Norwegen,Agypten, österreich, Schweden <strong>und</strong> der Schweiz (Verlautbarung des internationalenhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-AmNordkoreawieSaargebiet:vermerkt,d) Verhältnis westliche Staaten-Indirekte Anerkennung von Staaten 521<strong>und</strong> -vietnam: <strong>Die</strong> beidenvon verschiedenen westlichen Staaten nicht als Staaten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Gebietsteiletraten am 28. Juni <strong>und</strong> am 27. August 1957den Genfer Rotkreuzkonventionenvom 12. August 1949 bei. Erklärungen,nicht als, Staaten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, sind dazu. bek<strong>an</strong>ntwonach diese GebieteAnläßlich der Teilnahme von Nordvietnam am Genfer Laosabkommen1962 sind von den USA <strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>nien schon bei. Beginn der <strong>Konferenzen</strong>tsprechende Erklärungen abgegeben wordene) Aus Anlaß der Ratifikation des Teststopabkommens vom 5. August1963 wurden von Südkorea <strong>und</strong> EI Salvador Erklärungen über die Anerkennungswirkungabgegeben, die nicht ausdrücklich bestimmte nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntePartner erwähnen`).f) Verhältnis B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d - Wiewohl niemalseine Ausrufung eines unabhängigen Saarstaats stattgef<strong>und</strong>en hat, best<strong>an</strong>dzeitweilig eine Tendenz, das Saargebiet schrittweise in enger Verbindungmit Fr<strong>an</strong>kreich zur Eigenstaatlichkeit zu führen. Selbst als diesesVorhaben <strong>an</strong>scheinend aufgegeben war, trat das Saargebiet im Rahmen dervom Europarat ausgearbeiteten Verträge alsfür sich unterzeichnendes Gebildemit besonderem Status auf. <strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esrepublik hat zu keiner Zeitirgendeinen völkerrechtlichen Sonderstatus des Saargebiets <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt`).<strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esrepublik machte <strong>an</strong>läßlich der Ratifikation der Abkommen,die das Saargebiet unterzeichnet oder ratifiziert hatte Vorbehalte, wonachdie Ratifikation bzw. der Beitritt zu Abkommen, <strong>an</strong> denen das Saar-Büros zum Schutze des gewerblichen Eigentums, in-. La propriete industrielle 1957, S. 3;GRUR Ausl. 1957, S. 364). Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um den weitaus überwiegenden Teil -derStaaten, zwischen denen die Konvention in der Londoner Fassung von 1934 am 1. 1. 1957in Geltung war (La propri industrielle 957, S. 1 L; GRUR Ausli 1957, S. 250 f.).127) Vgl. UNTS Bd. 274, S. 335 ff.; ibid. Bd. 278, S. 259 ff.&apos;-211) Australien, UNTS Bd. 314, S. 335 ff .; offensichtlich auch seitens der USA, vgl.dazu W h i t e m a n a. a. 0., S. 561. In der britischen Veröffentlichung in der Liste derTeilnehmerstaaten ist bei beiden Gebieten-bei der-DDR. daß Großbrit<strong>an</strong>niendie Beitritte nicht <strong>an</strong>erkenne, Treaty Series (London), Nr. 39 (1958), S. 51,-93, 215, 323; 20. 12. 1958 trat die damals weitgehend noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte mongolischeVolksrepublik dem Abkommen bei, UNTS Bd. 320, S. 334 ff.; eine Erklärungdazu ist seitens der USA bek<strong>an</strong>nt, W h i t e m a n a. a. 0.129) Siehe dazu oben S. 507.l&quot;) Vgl. BGBl. 1965 11, S. 125.131) Vgl. dazu M ü n c h a. a. 0., S. 1 ff. Siehe auch Conseil de l&apos;Europe, Assemb16econsultative, Nixi session ordinaire 1954, Le statut futur de la Sarre, Annexe auDoc. 225, S. 101 ff.132<strong>Die</strong> Unterzeichnung für das Saargebiet wurde zunächst von Vertretern der Saarregierungvorgenommen; auf Einspruch der B<strong>und</strong>esrepublik unterzeichnete später derVorsitzende des Ministerkomitees des Europarats für die Saar, vgl. Conseil de l&apos;Europe,Assemblee consultative, a. a. 0., S. 102.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


USA:522 <strong>Alexy</strong>sc&gt;gebiet&apos; schon beteiligt war keine Anerkennung des gegenwärtigenStatuts des Saargebiets bedeute`).Wenn es sich hier auch nicht um die Anerkennung von Staaten h<strong>an</strong>delt,doch um die Frage einer eventuellen Anerkennung eines eigenen völkerrechtlichenStatus einer Gebiets-einheit. <strong>Die</strong>s rechtfertigt es, die Vorgängehier mit zu erwähnen.22. Fälle der Nicht<strong>an</strong>erkennung von Regierungen: a) Verhältnis So--wjetregierung Aus Anlaß der <strong>Beteiligung</strong> der Sowjetregierung <strong>an</strong><strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> vor ihrer Anerkennung haben nur die USA besondereErklärungen bei einer Reihe von <strong>Verträgen</strong> abgegeben. Dabei h<strong>an</strong>deltes sich nicht um eine regelmäßige Praxis, doch sind die Fälle, in denen Vorbehaltserklärungenabgegeben wurden, nicht selten. Warum in bestimmtenFällen Erklärungen im Gegensatz zu <strong>an</strong>deren Fällen für notwendig gehaltenwurden, ist nicht klar ersichtlich Zu erwähnen ist die Erklärung ausAnlaß der Unterzeichnung des internationalen S<strong>an</strong>itätsabkommens vom21. Juni 19261&quot;), die in ähnlicher Fassung bei verschiedenen <strong>an</strong>deren Abkommenabgegeben wurde 137)..133) Vgl. den Beitritt zum Abkommen über die Vorrechte <strong>und</strong> Befreiungen des Europaratsvom 2. 9.1949 <strong>und</strong> zum Zusatzprot.okoll vorn 6.11.1952, UNTS Bd. 250, S. 13 ff., 30-134) Vgl. die Erklärung <strong>an</strong>läßlich der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonventionvom 4.11.1950, in Europe<strong>an</strong> Commission of Hum<strong>an</strong> Rights, Documents <strong>an</strong>dDecisions, 1955/57, S. 41: . 3. Comme il a ddjä 6t6 exprime d<strong>an</strong>s la note remise le5 novembre 1950, la ratification de la Convention par la Mpublique F6d6rale d&apos;Allemagne,ne saurait Atre considhr comme une reconnaiss<strong>an</strong>ce du statut: actuel de la Sarre.Ahnliche Erklärungen wurden bei einer Reihe von <strong>Verträgen</strong> abgegeben. Dazu zählen z. B.die europäische übereinkunft über Formerfordernisse bei Patent<strong>an</strong>meldungen vom 11. 12.1953, UNTS Bd. 218, S. 27 ff., 28;&apos; das europäische Kulturabkommen vom 19. 12. 1954,UNTS Bd. 223, S. 38 u. a. <strong>Die</strong> Erklärungen enthalten alle den Hinweis auf Vorbehaltserklärungen,die bereits <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnung abgegeben worden seien.135) Nach H a c k w o r t h a. a. 0., S. 349, beruhte das Versäumnis <strong>an</strong>läßlich derUnterzeichnung der Konvention über die Unterdrückung von Falschmünzerei vom 20. 4.1929, eine derartige Erklärung abzugeben, auf Versehen.136) League of Nations Treaty Series Bd. 78 (1928), S. 229 ff., 335: &quot;. a formaldeclaration that the signature by them of the International S<strong>an</strong>itary Convention of thisdate c<strong>an</strong>not be interpreted in the sense that the United States recognise a r or abody functioning as the Government of a signatory or acceding Power when the UnitedStates have not recognised such regime or body as the Government of that Power. Theyfurther declare that the participation of the United States of America in the InternationalS<strong>an</strong>itary Convention of this date does not entail <strong>an</strong>y contractual obligation on the partof the United States towards <strong>an</strong>y signatory or acceding Power represented by <strong>an</strong>y r6gimeor body that the United States do not recognise as corresponding tothe Government ofsuch a Power, until it is represented by a Government recognised by the United States&quot;.Eine entsprechende Erklärung wurde bei der Ratifikation des Abkommens abgegeben,a. a. 0., S. 233.137) Z. B. Konvention zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 31. 5. 1929,vgl. H a c k w o r t h a. a. 0., S. 349; Konvention zur Beschränkung der *Herstellung <strong>und</strong>http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


jedochIndirekte Anerkennung von Staaten 523b) Frage der Regierung von China: Anläßlich der Unterzeichnung oderdes Beitritts zu verschiedenen Abkommen - -nicht regelmäßig habenStaaten, die die nationalchinesische Regierung nicht mehr als Regierung vonChina <strong>an</strong>erkennen, Vorbehaltserklärungen abgegeben. <strong>Die</strong> Erklärungen derkommunistischen Staaten beschränken sich teilweiseauf den1daßdie Unterzeichnung durch Vertreter Nationalchinas rechtswidrig sei, dadiese nicht berechtigt seien, für China aufzutreten 138) teilweise schließensie sich den bisher üblichen Formen des Anerkennungsvorbehalts <strong>an</strong> 139), derauch von nichtkommunistischen Staaten gelegentlich verwendet wird 1411).Auf der <strong>an</strong>deren Seite läßt sich feststellen, daß der Beitritt der RegierungRotchinas zu <strong>Verträgen</strong>, zu Vorbehaltserklärungen von Staaten geführt hat,die diese Regierung nicht <strong>an</strong>erkennen 141).Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. 7.1931, League of Nations TreatySeries Bd. 139, S. 301 ff., 336 f. <strong>Die</strong>ser Vorbehalt bezog sich auch auf die von den USAdamals nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regierung von S<strong>an</strong> Salvador.138) Vgl. die Erklärung <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnung des Schlußprotokolls des Weltpostvertragsvom 11. 7.1952, UNTS Bd. 169, S. 113 ff.: &quot;I. The delegations [UdSSR,Ukraine, Weil3ruffl<strong>an</strong>d] regard as illegal the fact that the XIIIth Universal Postal Congresshas accorded to the representatives of the Kuomint<strong>an</strong>g the right to sign the UniversalPostal Convention in the name of China. The delegations consider, that theCentral Government of the Chinese People&apos;s Republic is the only legal Governmentrepresenting China <strong>an</strong>d that questions concerning international postal exch<strong>an</strong>ges c<strong>an</strong>notbe equitably resolved without the participation of the Chinese People&apos;s Republic whichmaintains extensive postal services. Consequently, only the representatives of that Governmentmay sign the Universal Postal Convention in the name of China&quot;. Vgl. auch HhnlicheErklirungen <strong>an</strong>hifilich der Unterzeichnung des Schluflprotokolls zum internationalen Fernmeldevertragvon 1952, BGBL 1955 11, S. 71 ff.139) Vgl. die Erklarungen bei Unterzeichnung bzw. Beitritt zum internationalen Zuckerabkommenvom 1. 10. 1953, UNTS Bd. 258, S. 154, 302 ff. (UdSSR): &quot;The signature inthe name of the Union of the Soviet Socialist Republics of the present text of the Agreementreferring in Article 14 to China (Taiw<strong>an</strong>) <strong>an</strong>d in Article 34 to China, does not in<strong>an</strong>y way denote recognition of Kuomint<strong>an</strong>g authority over the territory of Taiw<strong>an</strong> <strong>an</strong>dequally not recognition of the so-called &apos;Nationalist Government of China&apos; as the legal<strong>an</strong>d competent Government of China&quot; a. a. 0., S. 319. Ahnlidle Erklirungen wuiden beiUnterzeichnung des Zuckerabkommens vom 1. 12.1958 abgegeben, AJIL Bd. 53 (1959),S. 897 f.140) Vgl. die ErklNrungen Groflbrit<strong>an</strong>niens <strong>und</strong> Dinemarks bei Unterzeichnung desinternationalen Zuckerabkommens vom 1. 10. 1953, UNTS Bd. 258, S. 308, 320: &quot;At thetime of signing the present Agreement I declare that since the Government do notrecognise the Nationalist Chinese authorities as the competent Government of Chinathey c<strong>an</strong>not regard signature of the Agreement by a Nationalist Chinese representativeas a valid signature on behalf of China&quot;. Almliche Erkhirungen wurden bei Unterzeichnungdes Zuckerabkommens vom 1. 12.1958, AJIL Bd. 53 (1959), S. 898 <strong>und</strong> bei derRatifikation des Statuts der internationalen Atomagentur, UNTS Bd. 276, S. 124 abgegeben.1-41) Vgl. zum. Beitritt Rotchinas zu den Genfer Rotkreuz-Konventionen vom, 12.8.1949, UNTS Bd. 260, S. 438 ff., die ErklHrung Australiens, UNTS Bd. 314, S. 336. Anhiglichdes Beitritts Rotchinas zum Haager Protokoll vom 28.9.1955 zum, Warschauerhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


524 <strong>Alexy</strong>23. In einer Reihe von Fällen haben die von den Vorbehaltse.rklärungenbetroffenen Beteiligten oder Staaten, die ihnen politisch nahestehen, gegendiese Vorbehaltserklärungen Protest erhoben. Zu erwähnen sind Protesteder Regierung von S<strong>an</strong> Salvador gegen einen Vorbehalt der USAIsraelsgegen arabische Vorbehalte&quot;% der Regierung von Nationalchina gegen dieErklärungen von, Staaten, die sie nicht als Regierung von China <strong>an</strong>erkennen&quot;&apos;),<strong>und</strong> verschiedene Ostblockstaaten gegen Vorbehaltserklärungen <strong>an</strong>läßlichvon Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungen der DDR `).<strong>Die</strong> im Inhalt nicht einheitlich gefaßten Proteste können unter politischen<strong>und</strong> rechtlichen Gesichtspunkten interpretiert werden. Ein politisch-erLuftfahrtabkommen von 1929 haben <strong>an</strong>scheinend Australien, Südafrika <strong>und</strong> S<strong>an</strong> SalvadorVorbehaltserklärungen abgegeben.142) Vorbehalt der USA zum Betäubungsmittelabkommen vom 13. 7.1931, vgl. obenAnm. 137, S. 342: .- b) La Republica de EI Salvador consigna su inconforinidad conlas reservas reservas que estima lesivas para la sober<strong>an</strong>ia nacional de EI Salvador,cuyo actual Gobierno, si bien hasta la fecha no esta reconocido per el de los EEUU, si loesta per los de mayor parte de las naciones civilizadas del m<strong>und</strong>e, las que h<strong>an</strong> otorgadosu reconocimiento convencidas de su constitucionalidad perfecta y que gar<strong>an</strong>tiza plenamenteel cumplitniento de sus deberes internacionales, cont<strong>an</strong>do como cuenta con el apoyoun<strong>an</strong>ime, decidido y eficaz de todos los habit<strong>an</strong>tes de la Republica, ciudad<strong>an</strong>os de Ata oestr<strong>an</strong>ieros en ellas domiciliados.Entiende la Repüblica de EI Salvadori respetuosa de los regimenes interlores de lasdemäs naciones, que no es la convenci6n de que aqui se trata, de indole estrictamentehigi y hum<strong>an</strong>itaria, ocasi,6n propicia parahacer reservas de caracter polltico, cornolas que motiv<strong>an</strong> esta observaci6n.143) Zum Pfl<strong>an</strong>zenschutzabkommen vom 6.12.1951, vgl. oben Anm. 116, Treaty Series(London), Nr. 16 (1954), S. 24, Anm. 6: &quot;The Government of Israel has noted the politicalcharacter of the statement made by the Egypti<strong>an</strong> Government on the occasion ofthe signing of the International Pl<strong>an</strong>t Protection Convention. In the view of the Governmentof Israel this Convention, which is of a purely technical character, is not the properplace for the making of such political pronouncements. The Government of Israel will,in so far as concerns the operation of the Convention, adopt towards the Governmentof Egypt <strong>an</strong> attitude of complete reciprocity&quot;. AnLifilich der Vorbehalte zu den Fernmeldeverträgenvon 1952 <strong>und</strong> 1959, siehe oben S. 518, erklärte Israel, es könne dieseVorbehalte nicht <strong>an</strong>nehmen <strong>und</strong> behalte sich vor, bei Anwendung des Vertrags alle geeignetenMaßnahmen zu treffen, a. a. 0., S. 75.144) So <strong>an</strong>läßlich der Vorbehalte zum internationalen Femmeldevertrag von 1952,vgl. oben Antn. 138, BGBl. 1955 11, S. 73: . Toutes les d6clarations ou reservesfaites par differents Membres de l&apos;Union et qui sont incompatibles avec la position dela R6publique de Chine, exposCe plus haut sont illegales et, par cons6quent, nulles et nonavenues. En sign<strong>an</strong>t la presente Convention, la R6publique de Chine Waccepte, vis-Ä-visde ces Membres de l&apos;Union, aucune obligation proven<strong>an</strong>t de la Convention .145) Vgl. die Verbalnote Ungarns wegen der Vorbehalte zur Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungder DDR betreffend die revidierte Berner übereinkunft vom 2. 6. 1928,siehe oben S. 520, GRUR Ausl. 1956, S. 481 (deutsche übersetzung): Da die DeutscheDemokratische Republik ein souveräner Staat ist, betrachtet die Regierung der ungarischenVolksrepublik sie als vollwertiges Mitglied der Berner übereinkünft Aus diesemGr<strong>und</strong>e ist die Regierung nicht in der Lage, von den Erklärungen Kenntnis zunehmen.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 525Aspekt scheint darin zu liegen, daß die betroffenen Beteiligten es für notwendigerachten, einen als politisch motiviert <strong>an</strong>gesehenen öffentlichenAngriff auf ihre Existenz als Staat oder Regierung öffentlich zurückzuweisen.Es h<strong>an</strong>delt sich dabei wohl in erster Linie um einen Protest gegen dieö f f e n t 1 i c h e Tatsache der Nicht<strong>an</strong>erkennung selbst.Soweit dabei darauf hingewiesen wird, daß derartige politische Außerungennicht im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Regelung wirtschaftlich - hum<strong>an</strong>itärerAufgab-en gemacht werden sollten, dürfte darin ein Protest gegen einenmit der Nicht<strong>an</strong>erkennung motivierten Ausschluß der Betroffenen von denRechtswirkungen des Vertrags liegen. Dabei wird einerseits Protest gegendie Rechtmäßigkeit eines solchen Ausschlusses erhoben, wobei m<strong>an</strong> sich aufdie staatliche Existenz bzw. die Exi&apos;stenz als Regierung beruft. Gelegentlichwerden Vorbehaltserklärungen mit Berufung auf diese Rechtswidrigkeit fürnichtig erklärt.Zum <strong>an</strong>deren werden weiterhin auf der Basisder Gegenseitigkeit nunmehrselbst vertragliche Beziehungen zu den Staaten, die Vorbehaltserklärungenabgaben, ausgeschlossen oder vorbehalten. <strong>Die</strong>ser Erklärungsinhaltist rechtlicher Natur, wobei hier nicht näher geprüft werden soll, ob dieserechtlichen Aussagen begründet oder zur Erzielung eines neuen Rechtseffektsnotwendig sind.Auf jeden Fall erscheint es nicht möglich, den Protesten zu entnehmen,daß sie zu der hier interessierenden Frage in dem Sinne Stellung nehmen,daß in der gemeinsamen <strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong> den betreffenden <strong>Verträgen</strong> n<strong>und</strong>och eine Anerkennung durch die bisher nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten liege.24. Neben diesen Erscheinungsformen der Praxis sind vereinzelt auchnoch Meinungsäußerungen staatlicher Stellen bek<strong>an</strong>nt, die ausdrücklich zumAusdruck bringen, daß namentlich im Beitritt von Staatsprätendenten zu<strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>, aber auch in der gleichzeitigen Unterzeichnung zusammenmit Staatsprätendenten keine Anerkennung erblickt werden könne.<strong>Die</strong> Außerungen verwenden das Argument, die Anerkennung sei eine Frage,die vom Willen des einzelnen Staates abhänge, was zur Folge habe, daßeinseitige,Beitritte von Staatsprätendenten oder auch gemeinsame Unterzeichnungzusammen mit solchen, die nicht vom Willen der Anerkennung<strong>und</strong> oft nicht vom Willen des nicht<strong>an</strong>erkennenden Staatesgetragen seienabhängen, keinen Anerkennungseffekt haben könnten 147).25. Dein geschilderten Bild der Praxis stehen Vorgänge gegenüber, die146) Vgl. oben Anm. 142, 143,147) Vgl. dazu Außerungen amerik<strong>an</strong>ischer Regierungsstellen, AJIL Bd. 58 (1964),S. 171 ff., H a c k w o r t h a. a. 0., S. 350 ff., <strong>und</strong> des schweizerischen B<strong>und</strong>esrats, siehedazu oben Anm. 58.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


526 <strong>Alexy</strong>geeignet erscheinen, die These, daß aus der Teilnahme von Staatsprätendenten<strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> keine Anerkennung durch die übrigen Beteiligtenfolge, einzuschränken.So beriefen sich die Vertreter Armeniens <strong>an</strong>läßlich ihres Antrags auf Aufnahmeinden Völkerb<strong>und</strong> auf die Tatsache, daß Armenien als Mitunterzeichnerdes Vertrags von Sevres vom 10. August 1920 über die Rechtsbeziehungender Nachfolgerstaaten der österreichisch-ungarischen Monarchievon den <strong>an</strong>deren Vertragspartnern <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden sei In derDebatte des 5.Komitees der Völkerb<strong>und</strong>sversammlung schloß sich der Ver-itreter Brasiliens dieser Auffassung <strong>an</strong> &quot;&apos;); das 5. Komitee nahm diese Ansicht,ohne zu ihr Stellung zu nehmen, in seinen Bericht auf Weiterhin ist aufdie erwähnte Ent&apos;scheidung des deutsch-polnischen gemischten Schiedsgerichtsvom 1. August 1929 zu verweisen`). Dort heißt es:... Le Traite de Paix a W sign6 par l&apos;Alleinagne et la Pologne. 11 pareitTrait6 de ce genre, s<strong>an</strong>s reserve quelconque,incontestable que la signature d&apos;unimplique la reconnaiss<strong>an</strong>ce compMte de l&apos;Etat avec Iequel le Trait6 estsigne 153).Einschränkend sprach sich auch der Rechtsberater des amerik<strong>an</strong>ischenDepartment of State aus, der bei Unterzeichnung von <strong>Verträgen</strong>, <strong>an</strong> denenauch ein Staatsprätendent teilnehme, eine Anerkennungswirkung für Verträge<strong>an</strong>nahm, die&apos;mutual <strong>an</strong>d reciprocal obligations requiring the governments to have dealingswith each other or to recognize -official acts of <strong>an</strong>other&quot;vorsähen. Allerdings vertrat er offensichtlich die Auffassung, daß ein Anerkennungseffektdurch entsprechenden Vorbehalt auch in diesen Fällen ausgeräumtwerden könne 154).148) British <strong>an</strong>d Foreign State Papers Bd. 113, S. 959:ff. Armenien unterzeichnete miteiner Reihe <strong>an</strong>derer Staaten ein Protokoll, das den Beitritt zu diesem <strong>und</strong> weiterenVertrag vom 10. 8. 1920 vorsah, a. a. 0., S. 873.149) G r a h a m a. a. 0., S. 61. Der Generalsekretär des Völkerb<strong>und</strong>es schloß sich<strong>an</strong>scheinend dieser Meinung <strong>an</strong>, a. a. 0.150) Socieh6 des Nations SdN) Actes de l&apos;Assemb16e 1, 1920, S6<strong>an</strong>ces des Commissions11, S. 174: M. Octavio rappelle que son gouvernement a reconnu de droit leGouvernement de l&apos;Armenie puisqu&apos;il est co-signataire du Trait6 de Sevres, d<strong>an</strong>s Iequell&apos;ArrnAnie est consider6e comme une Puiss<strong>an</strong>ce souveraine; ..151) SdN, Actes de l&apos;Assemb16e 1, 1920, S6<strong>an</strong>ces Pleni S. 614. Armenien wurdenicht in den Völkerb<strong>und</strong> aufgenommen <strong>und</strong> verlor bald darauf seine Eigenschaft alsstaatliches Gebilde.152) Siehe oben Anm. 63.153) Recueil des D6cisions a. a. 0. oben Anm. 63, S. 344.154) Hackworth a. a. 0., S. 351: &quot; the signing without reservation wouldcarry with it <strong>an</strong> implication that the signatories are prepared to treat with each other<strong>an</strong> <strong>an</strong> equal footing&quot;. <strong>Die</strong>se Rechtsauffassung scheint im, State Department noch heutehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


gleichvielIndirekte Anerkennung von Staaten 527Schließlich k<strong>an</strong>n auch auf die Vorschläge des Konsultativkomitees desVölkerb<strong>und</strong>s zur M<strong>an</strong>dschukuo-Frage hingewiesen werden; dort wird festgestellt,dem Beschluß der Nicht<strong>an</strong>erkennung M<strong>an</strong>dschukuos wohne inne,daß der Beitritt M<strong>an</strong>dschukuos zu <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> verhindert werdensolle&quot;&apos;). Wenn au! <strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong> Anerkennung nicht ausdrücklichgleichgestellt werden, so sind sie doch in engen Zusammenh<strong>an</strong>g gebracht.Ahnlich verbindet auch Art. 10 des Spitzbergenvertrags, vom 9. Februar1920 `) die Anerkennung mit der <strong>Beteiligung</strong> am Vertrag. Er sieht die <strong>Beteiligung</strong>seitens Rußl<strong>an</strong>ds vor&apos;until the recognition by the high contracting parties of a Russi<strong>an</strong> governmentshall permit Russia to adhere to the present treaty...&quot; 157).26. <strong>Die</strong> Rechtslage der Depositare wird in Fällen des späteren Beitrittsnicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendenten allgemein nicht <strong>an</strong>ders <strong>an</strong>gesehen alsdie <strong>an</strong>derer Beteiligter Der Gr<strong>und</strong> hierfür liegt offenbar darin, daß derDepositar zur Weiterleitung von Beitrittserklärungen in der Regel durchVertrag -verpflichtet ist <strong>und</strong> insoweit nicht in eigenem Namen h<strong>an</strong>delt 159).In letzter Zeit sind häufiger Vorbehalte der Depositare <strong>an</strong>läßlich der Weiterleitungfestzustellen, die ausdrücklich Schlüsse auf einen Anerkennungseffektausschließen27. Z u s a m m e n f a s s u n g:Ein Gesamtüberblick über Literatur <strong>und</strong>Staatenpraxis läßt völlig einw<strong>an</strong>dfreie SchlUßfolgerungen nicht zu. <strong>Die</strong> inder Literatur weithin vertretene Auffassung, daß eine gemeinsame Teilnahme<strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> -<strong>Verträgen</strong> in welcher Weise, sei esdurch Beitritt, gleichzeitige Unterzeichnung oder Ratifikation seitens nichtvertretenzu werden. Vgl. dazu ein Gutachten von 1958 zur möglichen Teilnahme Rotchinas<strong>an</strong> einem Teststopabkommen, W h i t e m a n a. a. 0., S. 563 ff., das diese Kriterienaufnimmt.155) Lytton-Report, S6rie de Publications de la SdN, VII. Questions politiques, 1932.VII. 12., S. 105 ff.156) British <strong>an</strong>d Foreign State Papers Bd. 113, S. 789 ff.157) <strong>Die</strong> USA gestatteten noch vor der Anerkennung der Sowjetregierung deren<strong>Beteiligung</strong> am 21. 12. 1931, Foreign Relations 1932 1, S. 901 f.: &quot;Should other partiesto the Spitsbergen Treaty desire to permit the present regime in Russia to adhere tothis Treaty, the Government of the United States would not raise <strong>an</strong>y objection, providedit is clearly <strong>und</strong>erstood that the absence of such <strong>an</strong> objection should not be construedby <strong>an</strong>y party to the Treaty or by the present regime in Russia as constituting therecognition of that regime by the Government of the United States&quot;. <strong>Die</strong> Sowjetregierungtrat jedoch erst 1935, nach Anerkennung durch die USA, dem Vertrag bei, H a. c k w o r t ha. a. 0., S. 349.158) Vgl. z. B. die USA als Depositarstaat des Kelloggpakts.159) Vgl. dazu H a c k w o r t h a. a. 0., S. 354, Memor<strong>an</strong>dum des Department ofState.16(1) Vgl. dazu oben S. 519.34 ZaöRV Bd. 2613-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


in528 <strong>Alexy</strong>-<strong>an</strong>erkennendem Staat oder Staatsprätendenten keinem Falle Anerkennungswirkunghabe, erscheint in ihrer globalen Aussage nicht zweifelsfreida es Vorgänge in der Praxis <strong>und</strong> Außerungen in der Literatur gibt, dieEinschränkungen <strong>an</strong>deuten.Solche Einschränkungen mögen im Bereich von im engeren Sinne politischen<strong>Verträgen</strong> im Gegensatz zu <strong>Verträgen</strong> technisch-wirtschaftlichenoder hum<strong>an</strong>itären Inhalts in Erwägung gezogen werden. Es h<strong>an</strong>delt sichdabei um Vertragstypen, die etwa den politischen Status, territoriale Fragenoder bestimmte gr<strong>und</strong>legende Rechtsbeziehungen zwischen den Partnernregeln. Letztlich ist aber der Begriff des politischen im Gegensatz zum nichtpolitischenVertrage auch in diesem Bereich nicht klar umrissen, <strong>und</strong> dieübergänge sind sicherlich fließend. Zweifelhaft wird die Frage auch bei <strong>Verträgen</strong>,die mehr&apos;oder weniger enge offizielle Kontakte oder die Respektierunggegenseitiger Hoheitsakte oder Mitwirkungsrechte vorsehen. Aberauchim Bereich dieser zweifelhaften Fälle spricht m<strong>an</strong>ches dafür, daß Anerkennungseffektedurch Vorbehalte ausgeschlossen werden können. Literatur <strong>und</strong>Praxis geben aber letztlich keine präzisen Antworten.Eine besondere Frage wirft die relativ hohe Zahl von Vorbehaltserklärungenauf.Bei der Beurteilung ihrer Bedeutung ist festzuhalten:a) Sie werden nicht von allen Staaten, die im Einzelfall in Betracht kommen,abgegeben <strong>und</strong> stellen insoweit keine allgemeine, regelmäßige Praxisdar. Auch von Staaten, die sie benutzen, werden sie nicht regelmäßig abgegeben.Es läßt sich, auch nicht feststellen, daß sie vor allem bei <strong>Beteiligung</strong><strong>an</strong> politischen <strong>Verträgen</strong> abgegeben werden. Eine große Zahl der Vorbehaltebezieht sich auf nichtpolitische Verträge.b) Sie werden nicht für bestimmte Formen gemeinsamer Teilnahme imGegensatz zu <strong>an</strong>deren für nötig erachtet. Wenn auch der überwiegende Teilbei gleichzeitiger Unterzeichnung oder etwaiger Ratifikation abgegeben wird,gibt es doch auch zahlreiche Fälle, bei denen ein nachträglicher Beitritt vonStaatsprätendenten Anlaß dazu gab.c) Sie bringen zwar fast immer zum Ausdruck, daß kein Anerkennungseffekteintrete; der mit ihnen <strong>an</strong>gestrebte Rechtserfolg scheint aber oft mehrdahin zu gehen, Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen nicht<strong>an</strong>erkennendemStaat <strong>und</strong> Staatsprätendenten auszuschließen&quot;&apos;).Vielfach wird die Auffassung vertreten, diese Vorbehalte würden lediglichex ab<strong>und</strong><strong>an</strong>te cautela 162abgegeben. Das mag für die Mehrzahl der Fälle161) Vgl. dazu. oben S. 517.1112) So z.B. Lauterp acht a. a.O., S. 374; Chen a. a. 0., S. 204; im Departmentof State der USA ist die Auffassung vertreten worden, daß in der gemeinsamen<strong>Beteiligung</strong> keine Anerkennung gesehen werden könne, daß aber Vorbehalte in orderto avoid <strong>an</strong>y possible misconstruction&quot; erwünscht seien, H a c k w o r t h a. a. 0., S. 350.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


FällenIndirekte Anerkennung von Staaten 529unzweifelhaft zutreffen. Dennoch ist die Tatsache, daß diese Vorbehalterelativ häufig vorkommen, zumindest. ein Hinweis darauf, daß bei der Frageder Anerkennungswirkung gemeinsamer Teilnahme <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>ein gewisser Grad von Unsicherheit besteht&quot;). Für bestimmte Fällewird sogar die Auffassung vertreten, Vorbehalte seien zum Ausschluß einerAnerkennungswirkung notwendig. Soweit die Vorbehalte über die Klarstellungder Anerkennungsfrage rechtlich hinausreichen (Ausschluß derRechtswirkungen bezwecken), haben sie sicher eine weitergehende Bedeutungals die einer Erklärung ex ab<strong>und</strong><strong>an</strong>te cautela.Es ist zu beachten, daß die Aussagen von Literatur <strong>und</strong> Praxis auch hier,wie bereits oben für den Fall der <strong>Konferenzen</strong> erwähnt, zur Frage Stellungnehmen, ob in bestimmten Formen gemeinsamer Teilnahme ein implizierter,konkludent erklärter Anerkennungsakt zu sehen ist. <strong>Die</strong>se Frage wird überwiegendverneint.Wie oben erwähnt, unterscheiden Literatur <strong>und</strong> Praxis auch hier nichtzwischen Anerkennung als Kennzeichnung des St<strong>an</strong>des:der zwischenstaatlichenBeziehungen <strong>und</strong> Anerkennung der staatlichen Existenz. In verschiedenenFällen wird offensichtlich ersterer Aspekt her<strong>an</strong>gezogen. Im Einzelfalle sindLiteratur <strong>und</strong> Praxis stets darauf zu -überprüfen, welcher Aspekt gemeint ist.Trotz dieser Einschränkung erscheint es gerechtfertigt, die von Literatur<strong>und</strong> Praxis beh<strong>an</strong>delte Frage, ob in bestimmten Formen gemeinsamer Teilnahmeein implizierter, konkludent erklärter Anerkennungsakt seitens dernicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten zu sehen ist, gr<strong>und</strong>sätzlich zu verneinen. SoweitVorgänge in Literatur <strong>und</strong> Praxis die Möglichkeit <strong>an</strong>deuten, daß in bestimm-klar zu definierenden - eine gemeinsame Teilnahme alsten - nichtimplizierter Anerkennungsakt gewertet werden k<strong>an</strong>n oder soll, wird derAusschluß einer Anerkennungswirkung durch entsprechende Klarstellung desWillens für zulässig erachtet. Praxis <strong>und</strong> Literatur rechtfertigen es vor allemnicht, in bestimmten Fällen eine zwingende Vermutung für das Vorliegeneines Anerkennungsakts <strong>an</strong>zunehmen. Eine solche Annahme müßte sich aufeine breite, im wesentlichen unumstrittene, völkergewohnheitsrechtliche Basisstiltzeii können. <strong>Die</strong>s ist aber offenbar nicht der Fall.C. TeilnahmevonStaatsprätendenten<strong>an</strong>internationalenOrg<strong>an</strong>isationen28. Vorbemerkung: Internationale Org<strong>an</strong>isationen beruhen auf<strong>multilateralen</strong> Vertragswerken. <strong>Die</strong>ser Abschnitt ist daher rechtssystematisch1113) Ein Unsicherheitsgrad, der z. B. größer ist als bei der gemeinsamen Teilnahme<strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong>.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


nichtauch530 <strong>Alexy</strong>eng mit dem vorhergehenden verb<strong>und</strong>en; im vorigen Abschnitt sind unter<strong>an</strong>derem verschiedene Verträge erwähnt worden, die internationale Org<strong>an</strong>isationenoder Institutionen gründen&apos;&quot;). <strong>Die</strong> Rechtfertigung für einen besonderenAbschnitt liegt darin, daß bestimmte Gruppen internationaler Org<strong>an</strong>isationennach ihrer rechtlichen Struktur oder nach ihrer Praxis denkorporativen, org<strong>an</strong>isatorischen Charakter mehr betonen als die zugr<strong>und</strong>eliegendenVertragsverpflichttingen&apos;,&apos;was sie zu rechtlich gesondert Zu betrachtendenPhänomenen macht&quot;,). <strong>Die</strong>s zeigt sich z. B. darin, daß das Verfahrenbei nachträglichem Beitritt oder Zulassung, das hier besonders interessiert,in der Regel nicht in späterer Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitrittnach allgemeinem Vertragsrecht besteht, sondern zu einem Eintritts- oderAufnahmeakt in das korporative, org<strong>an</strong>isierte Gefüge geworden ist, der aufGr<strong>und</strong> Aufnahmeersuchens ineiner Erklärung der Unterwerfung unter dieSatzungsbestimmungen besteht.29. Wie auch im Zusammenh<strong>an</strong>g der <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong> Verträge kommenfür die Schlußfolgerungen für die Frage nadi dem Verhältnis von<strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong> Anerkennung&apos;nur solche Org<strong>an</strong>isationen in Frage, diegr<strong>und</strong>sätzlich nur Staaten offenstehen. Einige Autoren vertreten die Auffassung,daß bei Org<strong>an</strong>isationen, bei&gt; denen der Satzung nach auch nichtvollsouveräne Gebietseinheiten Mitglieder werden können, aus gemeinsamerMitgliedschaft von. vornherein keine Schlüsse auf eine eventuelle Anerkennunggezogen werden könnten`). <strong>Die</strong>se Schlußfolgerung erscheint jedochunkorrekt.Bei solchen Org<strong>an</strong>isationen bestehen lediglich zwei Möglichkeiten. Einnicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendent k<strong>an</strong>n entweder als staatliches oder alsnicht voll souveränes Mitglied zugelassen werden. Dabei wird jeweils klargestellt,ob es staatliches. oder&apos; nichtstaatliches Mitglied &quot;ist&quot;&apos;). LetztereQualifikation ist nur d<strong>an</strong>n möglich, wenn ein Oberstaat real existiert, mitdessen Gestattung das nicht voll souveräne Gebilde auftritt. Ist dies nicht164) Z. B. Gründungsverträge von Weltpostverein <strong>und</strong> Femmeldeunion, internationaleRohstoffabkommen u. a.165) Vgl. C h e n a. a. 0., S. 211; The Americ<strong>an</strong> Law Institute, a. a. 0. oben Anm. 82,S. 80. Zum allgemeinen Problem vgl. M 0 s 1 e r Aufnahme a. a. 0., S. 275 f.&quot;16) Vgl. Chen a.a.O., S. 211.f.; Lauterpacht a.a. 0., S. 402; Erich- -a. a. 0., S. 427 ff., 494 f., die dieses Argument ohne Zweifel auf den Völkerb<strong>und</strong><strong>an</strong>wenden, wo. nach Art. 1 Abs. 2 auch dominions oder colonies Mitglieder werdenkonnten. Der praktische Gr<strong>und</strong> war damals gewesen, den britischen Dominions <strong>und</strong>Indien die Teilnahme zu gestatten. Vgl. P r i e d 1 ä&apos;n d e r a. a. 0., S. 84 ff., 85 L;B i n d s c h e d 1 e r a. a. 0., S. 382, verwendet dieses Argument für Org<strong>an</strong>isationen wieden Weltpostverein.167) Vgl. Charpentier a. a.O., S. 332; Rougier a. a. 0., S. 197ff., 232.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 531der Fall, so könnte es sich nur um staatliche Mitgliedschaft h<strong>an</strong>deln, womitdie Möglichkeit eines Anerkennungeffekts auch.hier offensteht30. Einige besondere Formen, die am R<strong>an</strong>de der allgemeinen Fragennach dem Verhältnis von Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer <strong>Beteiligung</strong> stehen,werden hier besonders beh<strong>an</strong>delt werden mussen. Dazu gehört dieFrage einer ad hoc-<strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong> die Frage der Stimmabgabe für eineZulassung eines Staatsprätendexiten Auf die von B r i g g s aufgeworfeneFrage, ob die Verabschiedung von Resolutionen durch Org<strong>an</strong>e internationalerOrg<strong>an</strong>isationen, in denen bestimmte Aufnahmebewerber alsStaaten bezeichnet werden als Anerkennung seitens der Mitglieder <strong>an</strong>zusehensei, soll hier nicht eingeg<strong>an</strong>gen werden. Es h<strong>an</strong>delt sich hierbei umdie Auswirkungen von Akten von Org<strong>an</strong>en einer Org<strong>an</strong>isation, dieunmittelbar zur gemeinsamen Teilnahme führennicht3 1. L i t e r a t u r : <strong>Die</strong> Literatur hat zur Frage des Verhältnisses vonAnerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme <strong>an</strong>, bzw. insbesondere der Zulassungzu internationalen Org<strong>an</strong>isationen in ziemlich weitem Umf<strong>an</strong>g Stellunggenommen &quot;). Dabei konzentrierte sich das Interesse fast ausschließlichauf den Bereich der beiden großen politischen, im Vordergr<strong>und</strong> der völkerrechtlichenForschung stehenden Org<strong>an</strong>isationen, Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> VereinteNationen. Nur selten wird auf <strong>an</strong>dere Org<strong>an</strong>isationen Bezug genom-denen unter Umständen <strong>an</strong>dere Maßstäbe <strong>an</strong>zuwenden seienmen, bei168) Vgl. dazu eingehender die überlegungen bei <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verträgen</strong>, sieheoben S. 500 f.169) Siehe unten, S. 544 ff.170) B r i g g s, Co mmunIt.y a. a. 0., S. 169 ff. Vgl. dazu den Wortlaut der Resolution296 (IV) der UN-Generalversammlung: &quot;The general assembly 1. determines thatthe Republic of Corea is, in its judgement a peace-loving state within the me<strong>an</strong>ing ofArticle 4 of the Charter, <strong>an</strong>d should therefore be admitted to membership in theUnited Nations Weitere Fille lilinlicher Art siehe bei Briggs, Communitya. a. 0., S. 174 f.171) <strong>Die</strong> Frage ist umstritten, C h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 332 f. <strong>und</strong> T a b a t aa. a. 0., S. 8, lehnen die von B r i g g s -vertretene Auffassung, es h<strong>an</strong>dele sich Um einenVorg<strong>an</strong>g mit Anerkennungswirkung, ab. R o s e n n e a. a. 0., S. 437 ff., 441, 446, siehtsolche Resolutionen als Anerkennung für den Bereich der Org<strong>an</strong>isation <strong>an</strong>.172<strong>Die</strong> <strong>an</strong> sich verschiedene, wenn auch sicher <strong>an</strong>alog zu betrachtende Frage der Zulassungeines <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staates, dessen Regierung bis dahin nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden ist,ist selten besonders gesehen, geschweige denn beh<strong>an</strong>delt worden; vgl. dazu M a k a r o va. a. 0., S. 34 ff., 57. <strong>Die</strong> Frage wird vielfach ohne weiteres der Frage der Anerkennungvon Staaten gleichgestellt.173Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O., S. 38, läßt für Org<strong>an</strong>isationen vom Typ der EuropäischenGemeinschaften die Möglichkeit einer <strong>an</strong>deren Rechtslage als bei org<strong>an</strong>isationsclassiques offen; D a h m a. a. 0..Bd. 1, S. 144, beschränkt seine Meinung ausdrücklichauf Org<strong>an</strong>isationen, die eine enge <strong>und</strong> dauernde Zusammenarbeit zwisx:hen den Regie-.rungen erfordern, bzw. die die Mitgliedstaaten zu einer engeren politischen Gemeinschaftverbinden; Schaum<strong>an</strong>n a.a.O., S. 51, <strong>und</strong> Chen a.a.O., S. 211, diffehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


keinenVfürinsbesonderescheint532 <strong>Alexy</strong><strong>Die</strong>s erscheint insoweit berechtigt, als bei einer eventuellen Verneinung einesAnerkennungseffekts Schlüsse a fortiori auf die Lage bei Org<strong>an</strong>isationenzulässig sind, die diesen großen Org<strong>an</strong>isationen untergeordnet sind (abhängigeSpezialorg<strong>an</strong>isationen) oder keinen vergleichbaren politischenoder rechtlichen Inhalt haben. Immerhin ist festzuhalten, daß die Auffassungender Literatur sich nicht generell auf alle internationalen Org<strong>an</strong>isationenbeziehen.Im Gegensatz zur Situation im Fall der Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong><strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> gibt es hier keine klar mehrheitlich vertretene Auffassung.Es stehen sich im wesentlichen zwei Lager gegenüber, deren einesder gemeinsamen Teilnahme- der Zulassung von Staatsprä-Anerkennungseffekt beimißt, während nach Ansicht dertendenten-<strong>an</strong>deren Seite eine Zulassung die Anerkennung des Zugelassenen durch alle<strong>an</strong>deren Mitgliedstaaten bewirke bzw. eine der Anerkennung entsprechendeWirkung habe, die weitere Anerkennungsakte überflüssig mache. Dazwischensteht eine Gruppe von Autoren, die der ersteren Meinung zuneigen,aber diese insoweit modifizieren, als sie behaupten, in der Zulassungliege zwar eine Anerkennung, doch entfalte diese Wirkungen nur innerhalbder betreffenden Org<strong>an</strong>isationen, während die Beziehungen außerhalb derOrg<strong>an</strong>isationen davon unberührt blieben.<strong>Die</strong> Auffassung, die Zulassung habe Anerkennungswirkung, wurde zurZeit des Völkerb<strong>und</strong>s ziemlich überwiegend vertreten- -In neuerer Zeit den Bereich der UN praktisch die Gegenmeinungim Vordringen begriffen zu sein <strong>und</strong> leicht zu überwiegenrenzieren zwischen den politischen <strong>und</strong> nichtpolitischen vorwiegend technischen Org<strong>an</strong>isationen.174) Für eine Anerkennungswirkung: G r a h a m a. a. 0., S. 39 ff -; S c e 11 e a. a. 0.,S. 122 ff., 127; K e 1 s e n Recognition a. a. 0., S. 614; V e r d r o s s Verfassung a. a. OiS. 144; A n d r 6 -i n c e n t a. a. 0., S. 399 ff., 406; R a e s t a d a. a. 0., S. 257 ff.,296; Schücking <strong>und</strong> Wehberg a.a.O., S.267; Strupp a.a.0., S.83f.;Fauchille a.a.O., S.334f.; Accjioly a.a.O., S.132f.; Kunz a.a.O.,S. 25; Rousseau a.a.O., S. 25f. Vgl. eine Reihe weiterer Autoren, zitiert beiMakarov a.a.O.,S.57Anm.94e.Gegen eine Anerkennungswirkung: E r i c h a. a. 0., S. 496 f.; H a t s c h e k a. a. 0-,S. 150; Catell<strong>an</strong>i a.a.O., S. 106; v<strong>an</strong> Rojen a.a.O., S. 40ff.; Couckea. a. 0., S. 320 ff., 326 ff. Er fügt hinzu, daß die Zulassung in Praxis zur Anerkennungführen sollte, um <strong>an</strong>ormale Situationen, zu vermeiden.175) Der Zulassung messen keine Anerkennungswirkung bei: C h e n a. a. 0., S. 214 L;L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 401 L; P a t e 1 a. a. 0., S. 103; A u f r i c h t a. a. 0.,S. 680 f., 703; M a r s h a 11 B r o w n a. a. 0., S. 617 ff., 621, 625; The Americ<strong>an</strong> LawInstitute a. a. 0. oben Anm. 82, 5 10, S. 79; Ch. D e V i s s c h e r a. a. 0., S. 293; F e i n -berg a.a.O., S. 293 ff., 328 f., 336 L; Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O., S. 38 ff.; Lachs,Recognition a. a. 0., S. 255; d c r s., La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 420; R o s e n n ehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>an</strong>dereIndirekte Anerkennung von Staaten 533<strong>Die</strong> erwähnte Mittelmeinung wird ebenfalls häufiger vertreten alsfrüher &quot;&apos;).32. Stütze der verschiedenen Auffassungen sind auch hier eine Reiheverschiedenartiger Argumente, über deren Beachtlichkeit m<strong>an</strong> sich nicht einigist. <strong>Die</strong> wesentlichsten von ihnen sollen kurz dargestellt werden.a) <strong>Die</strong> Auffassung, die die Anerkennungswirkung der Zulassung zuinternationalen Org<strong>an</strong>isationen bestreitet, stützt sich stark auf die Staatenpraxis,wobei bestimmte Präzedenzfälle immer wiederkehrenVereinzelt beruft sich allerdings auch die Gegenseite auf -- Vorgängeaus der Staatenpraxis &quot;&apos;). Soweit sie dies nicht tut, wird der Praxisvielfach die Bedeutung eines Rechtsarguments abgesprochen. Sie könne, dasie unlogisch sei 179), bzw. die Staaten darin ein sich selbst widersprechendesgegen Treu<strong>und</strong> Glauben verstoßendes Verhalten <strong>an</strong> den Tag legten&quot;&apos;),nicht bei der Entscheidung der Frage nach der Anerkennungswirkungher<strong>an</strong>gezogen werden 182).a. a. 0., S. 445, 447, vertritt die Auffassung, daß Staaten, die gegen die Zulassung stilnmen,durch einen Vorbehalt die Anerkennungswirkung für sich ausschließen können.Für eine Anerkennungswirkung treten ein: Ch a r p e n t i e r a. a. 0., S. 33 1; K e 1 s e nThe Law of the UN a. a. 0., S. 79; V e r d r o s s, Völkerrecht a. a. 0., S. 248 L; C h a-telin a.a.O., S. 731; Guggenh,eim a.a.O., S. 183f.; Dahm, a.a.0. Bd. 1,S.144; Saksena a.a.O., S.140; Bentwich <strong>an</strong>d Martin a.a.O., S.20 (dieVerfasser formulieren etwas unklar ... no member of the United Nations is entitled towithhold individual recognition -&quot;, wenn eine Zulassung erfolgt sei); K 1 e i n, <strong>Die</strong> Mitgliedschaftin den Vereinigten Nationen, Archiv desVölkerrechtsIld. 1 (1948/49),S. 147 ff., 155;Mrasek a. a. 0.,.S. 24; B riggs a. a.0._S. 178f. <strong>und</strong> Wright a.a. 0., S. 548 ff.,551 ff., sehen in der Zulassung eine Anerkennung, die sie jedoch mit verschiedener Betonungvon normalen, bilateralen Anerkennungen zu unterscheiden wissen. Nach T a b a t aa. a. 0., S. 10 f., 14, sind die Wirkungen von Zulassung <strong>und</strong> Anerkennung <strong>an</strong>alog, dochscheint er nicht zustimmenden Staaten ein Vorbehaltsrecht zubilligen zu wollen. Unbestimmt,aber <strong>an</strong>scheinend zur Annahme eines Anerkennungseffekts neigend, sind S c h a u -m<strong>an</strong>n a.a.O.,S.51<strong>und</strong> Bindschedler a.a.O.,S.382f.176) In der älteren Literatur vertreten Erich a.a.O., S. 496f. <strong>und</strong> Hudson,Recognition a.a.O., S.129, diese Meinung von der teilweisen Anerkennungswirkung.Dazu kamen Aufricht a.a.O., S.680, 703; The Americ<strong>an</strong> Law Institute, a.&apos;a.0.obenAnm.82,S.80f.;Ch.DeVisscher a.a.O.,S.293; Feinberg a.a.O.,S.329.177Es. wird immer wieder auf den Fall der Aufnahme der Sowjetunion in den Völkerb<strong>und</strong>abgehoben, siehe dazu unten S. 537 L; so C h e n a. a. 0., S. 213; L a u t e r p a c h ta. a. 0., S.401; Auf richt a.a. 0., S. 680f., 691; Kop elm<strong>an</strong>as a. a.O., S. 38;Feinberg a.a.O.,S.328f.,336.178) Vgl. die sorgfältige Untersuchung der Praxis im Völkerb<strong>und</strong> bei G r a.h a ma. a. 0., S. 23-34.179) C harp entier a. a.O., S.331; auch Bin dschedler a. a. 0., S. 382 meint,in der Aufnahme könne logischerweise nur die Anerkennung als Staat liegen.1110) C h a t e 1 a i n a. a. 0., S. 733.1111) D a h m a.a. 0. Bd. 1, S. 144. Er sieht die Praxisvorgänge als Unregelmäßigkeiten<strong>an</strong>, die keinen Schluß auf eine allgemeine Rechtsüberzeugung zuließen, a. a. 0.,S.145.182<strong>Die</strong>se Meinung wird auch von Autoren vertreten, die sich bei der entsprechendenhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


534 <strong>Alexy</strong>b) Eine Reihe von Argumenten geht von den verschiedenen Wirkungenvon Anerkennung <strong>und</strong> Mitgliedschaft in internationalen Org<strong>an</strong>isationenaus. Nach der Auffassung, die der Zulassung keine Anerkennungswirkungbeimißt, führt eine Anerkennung zu besonderen wechselseitigenBeziehungen zwischen den Staaten; ihr Charakteristikum sei das Vorh<strong>an</strong>denseinregulärer&quot;&apos;), vollständiger, nicht nur partieller&quot;), direkter<strong>und</strong> allgemeiner`) Beziehungen, wobei die Unklarheit dieser Terrninologiedurch häufige Hinweise auf die diplomatischen Beziehungen etwasaufgehellt wird. <strong>Die</strong> gemeinsame Mitgliedschaft in internationalen Org<strong>an</strong>isationenverpflichte die Mitglieder dagegen nicht, unterein<strong>an</strong>der in politische<strong>Die</strong> ge-beinhalte nur das Treffen auf einer common plat-bzw. diplomatische oder vertragliche Beziehungen einzutretenmeinsame Mitgliedschaftform to discuss <strong>und</strong> unterscheide sich nicht von der <strong>Beteiligung</strong> <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong><strong>Verträgen</strong> <strong>und</strong> <strong>Konferenzen</strong><strong>Die</strong> Gegenmeinung läßt diese Argumentation nicht gelten, da sie aufeiner &quot;erroneous identification of recognition with the establishment ofdiplomatic relations-&quot;I&apos;) beruhe&quot;&apos;), bzw. nicht zwischen der Anerkennungals Staat <strong>und</strong> der Aufnahme zwischenstaatlicher Beziehungen unterscheideHiergegen werden <strong>an</strong>dererseits die Wirkungen der Zulassung eingewendet,die nach den Satzungen der Org<strong>an</strong>isationen zur Begründung von Rechten<strong>und</strong> Pflichten zwischen den Mitgliedern führe, da diese verpflichtetwürden, ihre Beziehungen nach dem allgemeinen Völkerrecht zu gestalten<strong>und</strong> eventuelle Streitigkeiten vor bestimmten Gremien auszutragen ImFalle des Völkerb<strong>und</strong>s sei den Mitgliedern sogar auferlegt gewesen,die Integritätaller <strong>an</strong>deren Mitglieder zu gar<strong>an</strong>tieren ); dies beinhalte notwen-Frage bei <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verträgen</strong> auf die Staatenpraxis berufen, ohne sich um etwaigelogische <strong>und</strong> <strong>an</strong>dere Bedenken der erwähnten Art zu bekümmern, vgl. z. B. C h a r p e n -t i e r a. a. 0., S. 255.1113) C o u c k e a. a. 0., S. 326.184) C h e n a. a. 0., S. 214 f.1115) Lauterpacht a.a.O., S.402; Marshall Brown a.a.O., S.625.1116) Erich a.a.O., S.496; Ch. De Visscher a.a.O., S.293.187) P a t e 1 a. a. 0., S. 103.1811 B r i g g s, Community a. a. 0., S. 177 ff.189) Vgl. Charpentier a.a.O., S.331; Tabata a.a.O., S. 4f.1911) Guggenheim a.a.O.,S.184,Anm.54.191) Scelle a.a.O., S. 127; Kelsen, Recognition a.a.O., S. 614; Kunza...a.O.,S.24; Briggs, Communitya.a.O.,S.178f.192Art. 10 der Satzung des Völkerb<strong>und</strong>s: Les Membres de la Soci6te s&apos;engagent arespecter et ä maintenir contre toute agression ext6rieure l&apos;integrite territoriale et Pind6pend<strong>an</strong>cepolitique presente de tous les Membres de la Sociftehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 535digerweise auch die Verpflichtung, die Rechtspersönlichkeit aller Mitgliederzu respektieren Damit sei aber eine Nicht<strong>an</strong>erkennung unvereinbar.c) Gelegentlich ist die Meinung zu finden, eine Anerkennungswirkungkönne der Zulassung deshalb nicht, zukommen, weil dies einen Eingriff indie Souveränität der nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten bedeute,da jeder Staatdas souveräne Recht habe, eine Anerkennung aus eigenem Entschl-uß auszusprechenoder zu verweigern 194).Dagegen wird eingewendet, die Staaten hätten sich durch Unterwerfungunter die Satzungen, die in der Frage der Zulassung Mehrheitsbeschlüssemit Anerkennungswirkung vorsähen, ihrer souver<strong>an</strong>en Rechte freiwilligbegeben. Daher könne von deren Verletzung nicht die Rede seind) Einige Autoren stellen auch hier ausdrücklich oder implicite auf denWillen der einzelnen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten ab. <strong>Die</strong> Beziehungen imRahmen der Org<strong>an</strong>isationenkönnten bei Fehlen eines Anerkennungswillensnicht die Folge einer implizierten Anerkennung habene) Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine Anerkennungswirkungsei deshalb abzulehnen, weil sie ein weiteres Hindernis für die Aufnahmenicht allseitig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendenten schaffe <strong>und</strong> so die.Tendenzen der Org<strong>an</strong>isationen nach Universalität störe 197).f) Der von meticulous neutral thinkersl-Oll) vertretenen Auffassung, dieZulassung habe eine auf die Beziehungen innerhalb der Org<strong>an</strong>isationen beschränkteAnerkennungswirkung, wird entgegengehalten, sie führe dazu,daß einebestimmte zwischenstaatliche Verhaltensweise innerhalb der Org<strong>an</strong>isationenals rechtswidrig, außerhalb aber als rechtmäßig <strong>an</strong>zusehen sei;dies sei aber evidently unreasonable Im übrigen zeige die, Praxis, daßdie Beziehungen innerhalb der Org<strong>an</strong>isationen so vielfältig sei en, daß sievon sich aus zu allgemeinen Rechtsbeziehungen würden 200).193) Fauchille a.a.O., S. 334f.; Charpentier a.a.O., S.331; Kunza. a. 0., S. 24 u. a.194) So insbes. H a t s c h e k a. a. 0., S. 150.195) F a u c h i 11 e a. a. 0., S. 334 L; S c e 11 e a. a. 0., S. 128; K e 1 s e n Recognitiona.a. 0., S. 614; d e r s., The Law of the UN a. a. 0., S. 79; V e r d r o s s, Verfassunga. a. 0., S. 143; K u n z a. a. 0., S. 24; C h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 331.190) Ma r s h a 11 B r o w n a. a. 0., S. 625. Letztlich stellen auch die Autoren aufden Anerkennungswillen ab, die die Meinung vertreten, ein Anerkennungseffekt könntedurch Vorbehalte ausgeschlossen werden, so R o s e n n e a. a. 0-, S. 445, 447; <strong>an</strong>scheinendauch Tab ata a.a.O., S. 14.197) Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O.,S.39f.1911) G r a h a m a. a. 0., S. 40. Nach G r a h a m, S. 23, ist dieser Dualismus insbesondereein &quot;characteristic of British Foreign Policy&quot;.1911) T a b a t a a. a. 0., S. 10.200) G r a h a m a. a. 0., S. 41: &apos;relations only within the compass of the Coven<strong>an</strong>t&apos;tend by attrition, accident, <strong>an</strong>d accumulation to become relations of a general internationallaw character&quot;.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Arabische536 <strong>Alexy</strong>33. Wie bereits oben kurz erwähnt, befaßt sich die Literatur fast ausschließlichmit den Fragen der Zulassung nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendentenzu internationalen Org<strong>an</strong>isationen, wobei darunter fast ausschließlichdie UN <strong>und</strong> der Völkerb<strong>und</strong> diskutiert werden. <strong>Die</strong> Frage, wie derFall eines Beitritts eines nicht<strong>an</strong>erkennenden Staates zu einer Org<strong>an</strong>isationzu bewerten ist, in der von ihm nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Staatsprätendenten bereitsMitglieder sind, wird praktisch nirgends besonders aufgegriffen. Im Falledes Beitritts des nicht<strong>an</strong>erkennenden Staates fällt auf jeden Fall das Merkmalder Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß weg <strong>und</strong> damit dievorher <strong>an</strong>gesprochene Problematik des rechtlichen Zw<strong>an</strong>gs zur Anerkennung&quot;&apos;).Auf der <strong>an</strong>deren Seite finden die meisten Argumente zur gemeinsamenMitgliedschaft auch auf diese Situation Anwendung.34. S t a a t e n p r a x i s : <strong>Die</strong> Praxisvorgänge, die für die Frage desVerhältnisses von gemeinsamer Mitgliedschaft <strong>und</strong> Anerkennung bei Völkerb<strong>und</strong><strong>und</strong> Vereinten Nationen von Bedeutung sind,umfassen in größeremAusmaß als in den Fällen von <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verträgen</strong> Außerungenvon Staatsvertretern zur rechtlichen Problematik. Doch stehen auch hier diejenigenFälle dem Gewicht nach im Vordergr<strong>und</strong>, in denen bestimmte Mitgliedervon internationalen Org<strong>an</strong>isationen nach Zulassung von Staatsprätendentenoder nach eigenem Beitritt,- der zu gemeinsamer Mitlzliedschaftmit solchen führte, weiterhin den St<strong>an</strong>dpunkt vertreten haben, diese Mitgliedernicht als Staaten <strong>an</strong>zuerkennen.35. Fälle, die sich auf die Nicht<strong>an</strong>erkennung, Von Staaten beziehen (Zulassungvon Staatsprätendenten) :Staaten: Auch nach der Aufnahme Israelsa) Verhältnis Israel -in die UN am 11. Mai 1949 vertreten diearabischen Mitgliedstaaten denSt<strong>an</strong>dpunkt, Israel sei von ihnen nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt; bis zur Bek<strong>an</strong>ntgabe eineroffiziellen Anerkennungserklärung vom 17. September 1950 hat auch Indiendiesen St<strong>an</strong>dpunkt vertreten201) Es könnte allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob nicht bei weltweiten oderauf regionale Universalität abzielenden Org<strong>an</strong>isationen die theoretisch <strong>und</strong> rechtlich freieEntscheidung über die Teilnahme einem faktisch politischen Zw<strong>an</strong>g zur Mitgliedschaftgegenübersteht, so daß auch hier ein eventueller Anerkennungseffekt nicht auf freiwilligemH<strong>an</strong>deln beruhte.202Der gelegentlich als Präzedenzfall erwähnte Vorg<strong>an</strong>g im Zusammenh<strong>an</strong>g mit derAufnahme Litauens in den Völkerb<strong>und</strong> im Jahre 1921, bei der die britische Regierungnach Zulassung erklärte, sie beabsichtige nicht Litauen de iure <strong>an</strong>zuerkennen, vgl. L a u -t e r p a c h t a. a. 0-, S. 401, Anm. 4, betrifft ein <strong>an</strong>deres Problem <strong>und</strong> gehört nicht hierher.Vor Aufnahme Litatlens hat Großbrit<strong>an</strong>nien Litauen bereits de facto <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, vgl.SdN, Actes de l&apos;Assemblee, Se<strong>an</strong>ces Plenieres, 11 1921, S. 338; damit k<strong>an</strong>n der Vorg<strong>an</strong>gallenfalls für eine Diskussion über die Unterschiede von de facto- <strong>und</strong> de iure-Anerkennungdienen, vgl. dazu oben S. 498.203) M i s r a a. a. 0., S. 407 f. Eine Stellungnahme von Premierminister Nehru vorhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 537b) Verhältnis Mongolische Volksrepublik-Westliche Staaten: NachPressemeldungen hat die jap<strong>an</strong>ische Regierung nach der Aufnahme derMongolischen Volksrepublik in die Vereinten Nationen am 27. Oktober1961 wissen lassen, daß sie nicht die Absicht habe, das Regime in Ul<strong>an</strong>-Bator diplomatisch <strong>an</strong>zuerkennen; dar-<strong>an</strong> ändere auch die Aufnahme in dieUN nichtsNach Pressemeldungen vom 31. jaAuar 1964 wurde von offizieller Seitein Ottawa bestätigt, daß K<strong>an</strong>ada beschlossen habe, die Außere Mongolei<strong>an</strong>zuerkennen. Daraus geht hervor, daß bis zu diesem Zeitpunkt die k<strong>an</strong>adischeRegierung den St<strong>an</strong>dpunkt&apos; vertreten hat, die Mongolei sei durchAufnahme in die Vereinten Nationen nicht automatisch von K<strong>an</strong>ada <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntworden Soweit dem Verfasser bek<strong>an</strong>nt ist, vertritt auch die Regierungder Vereinigten Staaten von Amerika den St<strong>an</strong>dpunkt, die MongolischeVolksrepublik sei von ihr bisher nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.c) Verhältnis Mauret<strong>an</strong>ien- Marokko: <strong>Die</strong> marokk<strong>an</strong>ische Regierung, diedas Gebiet von Mauret<strong>an</strong>ien als marokk<strong>an</strong>isches Territorium <strong>an</strong>sieht, dasnur durch kolonialistische Machenschaften mit Gewalt von Marokko getrenntworden sei, hat nach Zulassung Mauret<strong>an</strong>iens in die VereintenNationen am 27. Oktober 1961 erklärt, daß dies nichts am marokk<strong>an</strong>ischenCharakter Mauret<strong>an</strong>iens ändere<strong>Die</strong>s scheint zum Ausdruck zu bringen,daß eine Anerkennung Mauret<strong>an</strong>iens durch die Aufnahme in die VereintenNationen nach Auffassung Marokkos nicht bewirkt worden ist.36. Fälle, die sich auf die Nicht<strong>an</strong>erkennung von Regierungen beziehen(Zulassung nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Regierungen):Zulassung der Sowjetregierung zum Völkerb<strong>und</strong>: Anläßlich der Auf&apos;-nahme der Sowjetunion, vertreten durch die nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regierung, inden Völkerb<strong>und</strong> am 18. September 1934 haben die Vertreter der Schweizdem indischen Parlament weist ebenfalls darauf hin, daß Indien nicht der Auffassung ist,die Zulassung eines Staates zu den UN bewirke automatisch dessen Anerkennung, vgl.Lok Sabha Debates 59 (1961), cols. 108/9 zit. nach International Studies, Vol. 4 (1962/63),S. 284: &quot;In broad terms, the general principle that the Government of India follow inthis matter is to extend de jure recognition to a State/Government on its admission to amembership of The United Nations. Im Falle Israel dauerte es über ein Jahr, bis IndienIsrael formell <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte.204AP-Meldung vom 29.10.1961, in Stuttgarter Zeitung vom 30.10.1961, S. 11.&quot;5) AFP-Meldung III vom 31.1.1964.206) Marokko hatte gegen die Zulassung Mauret<strong>an</strong>iens eingewendet, Mauret<strong>an</strong>ien seiein integrierender Teil des marokk<strong>an</strong>ischen Territoriums <strong>und</strong> besitze nicht die Voraussetzungender Staatlichkeit im Sinne des Völkerrechts. Nach der Zulassung erklärte dermarokk<strong>an</strong>ische Vertreter: &quot;We proclaim that this decision will not ch<strong>an</strong>ge the situationMaurit<strong>an</strong>ia will never cease to belong, by right <strong>an</strong>d in fact, to the Morocc<strong>an</strong>in <strong>an</strong>y waycommunity&quot; Official Records of the General Assembly, 16th Session, 1961, PlenaryMeetings Bd. 2,1043rd Meeting, S. 509 ff., 511 ff., 5221.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


538 <strong>Alexy</strong><strong>und</strong> der Niederl<strong>an</strong>de erklärt, daß der Beitritt keinen Einfluß auf die Nicht<strong>an</strong>erkennungder Sowjetregierung habe 207).37. Besonders erwähnt werden sollen die Fälle, in denen nicht<strong>an</strong>erkennendeStaaten ineine Org<strong>an</strong>isation aufgenommen. wurden, zu deren Mitgliedernbereits ein von ihnen nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendent zählte <strong>und</strong>die ebenfalls weiter den St<strong>an</strong>dpunkt vertraten, sie hätten diesen nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<strong>Die</strong> Fälle unterscheiden sich von den vorher erwähnten Fällen insoweit,als nicht alle in der Literatur verwendeten Argumente in Bezug aufdie Anerkennungswirkung.,auf sie passen dürften.a) Israel-Arabische Staaten: Verschiedene arabische Staaten, die nach derZulassung Israels aufgenommen wurden, vertreten ebenfalls den St<strong>an</strong>dpunkt,Israel nicht <strong>an</strong>zuerkennen 208) Anläßlich ihrer Aufnahme haben sie,soweit ersichtlich, dazu keinerlei Erklärungen abgegeben.b) Verhältnis Kolumbien-P<strong>an</strong>ama: Einen weiteren Fall ähnlicher Artstellt der Beitritt 209 Kolumbiens zum Völkerb<strong>und</strong> am 12. Februar 1920dar; das von Kolumbien damals noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte P<strong>an</strong>ama, das vertragschließendePartei des Vertrags von Versailles <strong>und</strong> damit ursprünglichesMitglied, des Völkerb<strong>und</strong>s war, hatte allerdings zu diesem Zeitpunktden Versailler Vertrag noch nicht ratifiziert. Kolumbiens Beitrittsurk<strong>und</strong>ebrachte zum Ausdruck, daß es sich durch seinen Beitritt nicht zur AnerkennungP<strong>an</strong>amas verpflichtetsehen wolle AufRatsbeschlüß bestätigte derGeneralsekretär den Eing<strong>an</strong>g der Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> führte daraufhin Kolumbienals Mitglied auf, ohne zur Erklärung in Bezug auf P<strong>an</strong>ama Stellung zu207) Vgl. M a k a r o v a. a. 0., S. 58 f. mit Angaben der F<strong>und</strong>stellen. Der belgischeAußenminister, der auch oft in ähnlichem Sinne zitiert wird, hat sich nur dahingehendausgesprochen, daß der Beitritt der UdSSR keinen Einfluß auf die Beziehungen zwischenbeiden Regierungen ausüben werde, ibid. Bei der Aufnahmedebatte in der 6. Kommissionwarf der Vertreter Portugals die Frage auf, ob die Aufnahme nicht eine de iure-Anerkennungder Sowjetregierung nach sich ziehe. Er nahm aber nicht dazu Stellung, <strong>und</strong> auch kein<strong>an</strong>derer Staatsvertreter ging auf die Frage ein, SdN, Journal Officiel, Suppl Special,Nr. 130, S. 18.208) Es h<strong>an</strong>delt sich um Jord<strong>an</strong>ien <strong>und</strong> Lybien, die am 14.12.1955 <strong>und</strong> um Marokko,den Sud<strong>an</strong> <strong>und</strong> Tunesien, die am 12.11. 1956 aufgenommen wurden. 1962 wurde Algerienaufgenommen, welches Israel ebenfalls nicht <strong>an</strong>erkennt.209) Es h<strong>an</strong>delte sich nicht um eine Aufnahme, sondern um einen Beitritt zum VersaillerVertrag <strong>und</strong> damit zum Völkerb<strong>und</strong>, der bestimmten Staaten auf Einladung deroriginären Vertragspartner offengest<strong>an</strong>den hatte.210) &quot;Colombia desired to accede to the Coven<strong>an</strong>t, but did not wish to find herselfthereby committed to a recognition of the independence of P<strong>an</strong>ama, a signatory of thepeace treaty. Colombia had not yet recognized the independence of P<strong>an</strong>ama, <strong>an</strong>d a treatyupon this question between Colombia <strong>an</strong>d the United States was even now awaitingratification&quot;. Proces-verbal of the Second Session of the Council, 4th meeting, S. 5,zitiert nach H u d s o n, Membership a. a. 0., S. 436 ff., 438 f. Siehe auch Foreign Relations,1920 1, S. 825.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


dieIndirekte Anerkennung von Staaten 539nehmen. Der Vorg<strong>an</strong>g bietet Besonderheiten, die dazu führen sollten, ihnmit größerer Vorsicht als üblich als Präzedenzfall im Sinne der Auffassung,gemeinsame Mitgliedschaft bewirke keine Anerkennung, zu betrachten 211).Immerhin bringt auch er zum Ausdruck, daß nach Ansicht Kolumbiens diegemeinsame Mitgliedschaft im Völkerb<strong>und</strong> nicht-notwendig zumindest,nicht im Falle einer-entsprechenden Erklärung gegenseitige Anerkennungaller Mitglieder zur Folge habe.38. In Ergänzung dieser Praxisvorgänge ist auf eine Reihe von Stellungnahmenvon Staatsvertretern in internationalen Org<strong>an</strong>isationen hinzuweisen,die sich mit der Rechtsfrage ausein<strong>an</strong>dersetzen.Im Völkerb<strong>und</strong> wurde die Frage des Verhältnisses zwischen Zulassungbisher nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendenten <strong>und</strong> Anerkennung bereits währendder ersten Vollversammlung aufgeworfenAnläßlich der Diskussionenzu verschiedenen Aufnahme<strong>an</strong>trägen nahmen verschiedene Staatsvertretergegen die Anerkennungswirkung der Zulassung Stellung`). Einjuristenkomitee, das sich mit dieser Rechtsfrage befaßte, kam zu keiner einheitlichenAuffassung ); die Vollversammlung selbst nahm keine Stel-211) Es h<strong>an</strong>delt sich erstens nicht um einen Zulassungsakt, sondern um einen normalenBeitritt zu einem Vertrag, wobei streitig sein mag&quot; ob dabei Vorbehalte dieser Art zulässigwaren oder nicht; R o u s s e a u a. a. 0., S. 25 f. vertritt die Ansicht, in der Verhaltensweisedes Rats bzw. des Generalsekretärs könne keine stillschweigende Annahmedes kolumbi<strong>an</strong>ischen Vorbehalts gesehen werden, da es schon vorher gr<strong>und</strong>sätzlich klargestelltworden sei, daß Vorbehalte zum Versailler Vertrag in keinem Fall zulässig seien.Zweitens erscheint es diskutabel, ob die Erklärung Kolumbiens vom Rat akzeptiert wurde,womit unter Umständen ihr Rechtseffekt in Frage gestellt ist, vgl. dazu ebenfalls R o u s-s e a u, wie unter 1. Drittens: Kolumbien war möglicherweise der Ansicht, daß eineAnerkennungswirkung durch diese Erklärung ausgeschlossen werden&apos; sollte. Das würdebedeuten, daß der Fall allenfalls als Präzedenzfall für die Möglichkeit, einen Anerkennungseffektdurch Vorbehaltserklärungen auszuschließen, verwendet werden könnte.212) SdN, Actes de l&apos;Assemb16e, 1 1920, S6<strong>an</strong>ces des Commissions II, 5.Kommission,S. 157 f., 160 ff.; ä. a. 0., Se<strong>an</strong>ces P16ni S. 561 ff. <strong>Die</strong> aufgeworfene Fragestellunghatte dabei zwei Aspekte. Neben der hier interessierenden Frage war von großer Bedeutung,ob die allseitige Anerkennung der K<strong>an</strong>didaten durch die Mitglieder Voraussetzungder Zulassung sei. <strong>Die</strong> Praxis der Folgezeit hat diese Frage.klar verneint (ebenfallsin den Vereinten Nationen).213) So die Vertreter Südafrikas, a. a. 0., 5. Kommission, S. 183: . l&apos;admission etla reconnaiss<strong>an</strong>ce sont deux choses absolument distinctes; Norwegens, a.a.O., 5.Kommission,S. 161: La reconnaiss<strong>an</strong>ce 6t<strong>an</strong>t, pour les Etats, un privi%e relev<strong>an</strong>t de l&apos;exercicede leur souverainet6, chacun d&apos;eux restera libre ä cet 6gard; Portugals, siehe dazuunten Anm. 215.214) A. a. 0., 5. Kommission, S. 160. Im Komitee wurde sowohl die Meinung vertreten,die Zulassung habe eine Anerkennungswirkung als auch die <strong>an</strong>dere Auffassung,wonach die Zulassung nur zur Befolgung der Satzungsvorschriften gegenüber dem neuenMitglied verpflichte. Mitglieder des Komitees waren A n z i 1 o t t i, v a n H a m e<strong>und</strong> K a r n e b e e k Mitglieder des Ständigen Sekretariats des Völkerb<strong>und</strong>s.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


auch540 <strong>Alexy</strong>lung Verschiedene Staatsvertreter sprachen sich gegen eine juristischeUntersuchung aus, da die Frage im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Aufnahme<strong>an</strong>trägenohne praktische Bedeutung seiIm Rahmen der Vereinten Nationen äußerten sich verschiedene Staatsvertreterebenfalls dahingehend, daß zwischen Anerkennung <strong>und</strong> Zulassungzu unterscheiden sei, so daß die Zulassung keine Auswirkungen auf dieFrage der Anerkennung habe <strong>Die</strong>se Ansicht wird -etwas unklar formuliert- in einem Memor<strong>an</strong>dum des Generalsekretärs der VereintenNationen <strong>an</strong> den Präsidenten des Sicherheitsratsvom 8. März 1950 vertreten`) 219).215) Ein Resolutionsentwurf des Vertreters von Portugal, Estl<strong>an</strong>d mit folgendem Vorbehaltaufzunehmen, wurde nicht <strong>an</strong>genommen: Consid6r<strong>an</strong>t que la reconnaiss<strong>an</strong>ce dejure d&apos;un Etat est un acte etabliss<strong>an</strong>t des relations particuli entre ITtat reconnaiss<strong>an</strong>tet I&apos;Etat reconnu et consider<strong>an</strong>t que ces relations ont et6 definies par le droit internationaltraditionnel ne sont pas n6cessairement tout fait les m8mes que les relationscollectives 6tablies par I&apos;admission comme membre de la Soci6te des Nations,a. a. 0., S6<strong>an</strong>ces Pl6nieres, S. 620.2111) Vgl. den Berichterstatter der 5. Kommission Huneeus, a. a. 0., SA<strong>an</strong>ces PlS. 561: &lt; nous ne no-us sommes pas laisse arreter par des soucis juridiques, car lemonde nous dem<strong>an</strong>de des faits, des solutions Promptes -. .; ferner die Vertreter Südafrikas,Fr<strong>an</strong>kreichs <strong>und</strong> Belgiens, a. a. 0., 5. Kommission, S. 161.-217) So der Vertreter der USA (J e s s u p), Official Records of the Security Council,3rd Year, 1&apos;948, Nr. 128, S. 13: &quot;. I think that confusion has arisen on this subjectof -the relationship between the recognition of Governments <strong>an</strong>d the admission of Statesto membership in the United Nations it is my opinion that just as the existence ofdiplomatic relations among Members of the United Nations on a bilateral basis is not afeature inherent in co-membership in the Org<strong>an</strong>ization, so the question of the extension ofbilateral diplomatic recognition or relationship between a Member of the United Nations<strong>an</strong>d a new Member of the United Nations is not a question which lies at the root of actionupon <strong>an</strong> application for membership&quot;. Siehe auch a. a. 0., Nr. 130, S. 12; Argentiniens,a. a. 0., Nr. 130, S. 14: &quot;. the recognition of a State by <strong>an</strong>other State is independent,in a certain way, of its admission into the association of nations; but I should like torecall that <strong>an</strong> <strong>an</strong>alogy may exist between these two questions .&quot;; Fr<strong>an</strong>kreichs, OfficialRecords of the General Assembly, 9th Session, 487th Plenary Meeting, S. 166: &quot;It is tobe hoped that in the not-too-dist<strong>an</strong>t future we shall be able to welcome other countrieshere <strong>an</strong>d that in this way the regrettable but no doubt involuntary tendency whichexists in some quarters to confuse the concepts of admission <strong>an</strong>d of the recognition of aState will be eliminated I was <strong>an</strong>xious to make this brief reference to the conceptsof recognition <strong>an</strong>d of admission <strong>an</strong>d to stress that they are two totally distinct problems&quot;.Vgl. auch die in <strong>an</strong>derem Zusammenh<strong>an</strong>g abgegebene Erklärung des Vertreters der Niederl<strong>an</strong>de,Official Records of the Security Council, 2nd Year, 1947, Nr. 76, S. 1981 (Esging um die Einladung Indonesiens nach Art. 32 der Satzung): &quot;. I submit that it isnot for <strong>an</strong>y org<strong>an</strong> of the United Nations to say that a State is recognized as either ade iure or de facto Government. That is the exclusive prerogative of individual States.There is nothing in the Charter which gives the United Nations or <strong>an</strong>y of its org<strong>an</strong>s,the ability to raise a political entity to the status of a State recognized de facto or de iure,or to raise the Government of such a political entity to the status of a Government recognizedde facto or de iure&quot;&apos;.218) Document S/1466 in Official Records of the Security Council, 5th Year, 1950,http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 54139. <strong>Die</strong> Praxis ist jedoch nicht g<strong>an</strong>z einheitlich. Den geschildertenFällen steht eine Reihe von Vorgängen gegenüber, die sich für eine Argumentationzugunsten einer Anerkennungswirkung der gemeinsamen Mitgliedschaftim Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> den Vereinten Nationen verwenden lassen.Für die Zeit des Völkerb<strong>und</strong>s ist zunächst. auf die Noten der jugoslawischenRegierung <strong>an</strong> Estl<strong>an</strong>d <strong>und</strong> Lettl<strong>an</strong>d vom 7. September 1926 zu verweisen,die <strong>an</strong>läßlich der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zum Ausdruckbringen, die beiden Staaten seien als Mitglieder des Völkerb<strong>und</strong>s vonallen Mitgliedern <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt&quot;). Weiter k<strong>an</strong>n auf den Wortlaut des Antragsvon Liechtenstein auf Zulassung zum Völkerb<strong>und</strong> verwiesen wer-Supplement J<strong>an</strong>uary-May, S. 18 ff. Legal Aspect of Problems of Representation in theUnited Nations. Das Memor<strong>an</strong>dum wurde irn Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Frage der VertretungChinas erstattet, befaßte sich aber darüber hinaus auch mit dem Problem desVerhältnisses von Anerkennung <strong>und</strong> Aufnahme. Zur Kritik, insbes. der Methode desMemer<strong>an</strong>dums, vgl. W r i g h t a. a. 0., S. 548:ff.; T a b a t a a. a. 0-, S. 3 ff.219) Gelegentlich werden als Präzedenzfälle für die Auffassung, daß in der Zulassungkeine Anerkennung zu sehen sei, noch zwei Vorgänge erwähnt, die jedoch bei genauererBetrachtung gar nichts zur Frage aussagen. Dazu gehört die Ablehnung des norwegischenAntrags während der Konferenz von S<strong>an</strong> Fr<strong>an</strong>zisko von 1945, wonach die Generalversammlungausdrücklich ermächtigt werden sollte, <strong>an</strong> die Mitgliedstaaten Empfehlungenüber die Anerkennung von Staaten <strong>und</strong> Regierungen zu richten, United Nations Conferenceon International Org<strong>an</strong>ization, Documents Bd. 3, S. 366 f., Doc. II G/7 (n) (1).Der Schluß1 daß aus der Ablehnung des Vorschlags gefolgert werden könne, die Verfasserder Satzung wollten der Zulassung keine Anerkennungswirkung zubilligen (vgl.A u f r i c h t a. a. 0., S. 691), scheint sehr weit her geholt, da sich der Vorschlag garnicht mit diesem Problem beschäftigte. Darüber hinaus scheint er deshalb abgelehnt wordenzu sein, weil m<strong>an</strong> der Ansicht war, daß die weitgesp<strong>an</strong>nten Befugnisse der Generalversammlungnach der Satzung eine solche Bestimmung überflüssig machten <strong>und</strong> nichtetwa, weil m<strong>an</strong> zum Problem Anerkennung <strong>und</strong> Aufnahme eine Aussage machen wollte,vgl. den Vertreter Uruguays, Assemblge Gin6rale, Document Officiel, 5e Session, CommissionPolitique Sp6ciale, 18e Sg<strong>an</strong>ce, S. 119.Auch die Resolution 396 (V) der Generalversammlung vom 13.12.1950 über Reconnaiss<strong>an</strong>cepar Porg<strong>an</strong>isation des Nations Unies de la repr6sentation d&apos;un Etat membre,k<strong>an</strong>n für eine Argumentation zur hier interessierenden Frage nicht her<strong>an</strong>gezogen werden(vgl. F e i n b e r g a. a. 0., S. 336), <strong>Die</strong> Resolution bezieht sich ausdrücklich nur aufdie von der Frage der Zulassung verschiedene (so auch viele Staatsvertreter in AsGAn6rale, 5e Session, Document Officiel, Commission Politique Spgciale, A/AC. 38/SR-18 ff., S. 120, 126, 131, 132, 142, 161) Frage der Vertretung eines Mitglieds im Fallezweier rivalisierender Regierungen; zudem erwähnt der eventuell in Frage kommendePassus die Anerkennung nicht: L&apos;Assemb16e g6n6rale 4. D6clare que Pattitude qu&apos;auraadopt6e l&apos;Assemb14e gAngrale ou sa Cornmission intgrirnaire sur une question de ce genresera par elle-m8me s<strong>an</strong>s effet sur les relations directes entre les divers Etats Membres etl&apos;Etat int6ress6; .220) J&apos;ai l&apos;honneur de diclarer 1 Votre Excellence que cette d6eision impliquetout naturellement la reconnaiss<strong>an</strong>ce juridique de la Upublique de Lettonie (Estonie)par le Gouvernement du Royaurne des Serbes, Croates et Slov 6t<strong>an</strong>t donng que laLettonie (Estonie) en sa qualit6 de meinbre de la Soci6t6 des Nations est d&amp;jä reconnuecomme Etat ind6pend<strong>an</strong>t et souverain par tous les Etats membres de la Soci&amp;t6 des Nations.Zitiert bei G r a h a m a. a. 0., S. 72 f., Anm. 88.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


vorsichtigder542 <strong>Alexy</strong>den&apos;-&quot;), des weiteren auf verschiedene Erklärungen <strong>an</strong>läßlich der Zulassungdes Irak <strong>und</strong> auf einige <strong>an</strong>dere Erklärungen von Staatsvertretern imRahmen des Völkerb<strong>und</strong>s &quot;).Auch in den Vereinten Nationen sind Erklärungen in diesem Sinne abgegebenwordenFür die Frage der Anerkennung von Regierungen vertrat der Rechtsberaterdes amerik<strong>an</strong>ischen Präsidenten auf der Pariser Friedenskonferenzvon 1919 die Auffassung, eine Einladung <strong>an</strong> Staaten, deren Regierungennicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt seien,&apos; dem Völkerb<strong>und</strong> beizutreten, habe deren Anerkennungzur Folge Hierzu ist auch das Urteil des Tribunal commercial vonLuxemburg vom 2. März 1935 zu erwähnen, das in der Zulassung der vonLuxemburg nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Sowjetregierung zum Völkerb<strong>und</strong>, derenAnerkennung durch das Mitglied Luxemburg 121) sah 211).40. <strong>Die</strong> a d b o c-B eteiligung : <strong>Die</strong> Satzung der Vereinten Nationensieht in Art. 32 vor, daß Nichtmitglieder der&apos; UN, die in einen Streitfallverwickelt sind, der dem Sicherheitsrat unterbreitet wird, ohne Stimmrechtzur Teilnahme <strong>an</strong> den Diskussionen des Sicherheitsrats eingeladenwerden können. Auch hier erhebt sich die Frage, ob in der Teilnahme eines221) Antrag auf &quot;admission into the League of Nations so as to obtain internationalrecognition of the sovereign rights of the Prince&quot;, zitiert bei G r a h a m a. a. 0., S. 9.222) Vgl. dazu SclN, Actes de l&apos;Assemblee, 13 (1932), S. 48 ff., insbes-. die Erklärung desitalienischen Vertreters, a. a. 0., S. 52: Par cet acte [nämlich die admissioni, l&apos;Irak prendson r<strong>an</strong>g parmi les Etats souverains et independ<strong>an</strong>ts.- -223) So Vertreter Griechenl<strong>an</strong>ds, SdN, Actes de l&apos;Assemblee, 1 1920,S6<strong>an</strong>ces des Commissions, 11, 5. Kommission, S. 157 <strong>und</strong> der Vertreter von Chile (A1-varez), SdN, a. a. 0., 11 1921, Se<strong>an</strong>ces des Commissions, 1. Kommission, S. 14 f.: &lt;&lt;... laSociete des Nations se prononcera sur Padmission et cette admission vaudrareconnaiss<strong>an</strong>ce par tous les Etats-.224) So vom Vertreter Chinas, Official Records of the General Assembly, 3rd Session,2nd Part, Ad hoc Political Committee, Summary Records of Meetings, 1949, S. 308:&quot;The admission of Israel to the United Nations would represent the final accept<strong>an</strong>ceof Israel into the family of nations, would give it legal recognition .&quot;; Syriens, OfficialRecords of the Security Council, 3rd Year, 1948, Nr. 130, S. 5: &apos; c<strong>an</strong> the SecurityCouncil recommend its [Israel&apos;s] admission to membership in the United Nations <strong>an</strong>dimpose this on those nations which have not: recognized its existence? If it is admitted,it me<strong>an</strong>s imposing recognition on States which have not recognized it&quot;. Der Wert solcherStellungnahmen wird durch die Tatsache gemindert, daß sie unter politischen Gesichtspunktenabgegeben werden <strong>und</strong> von der Opportunität des Augenblicks geprägt sind. Gelegentlichläßt sich dies nachweisen, wenn der erklärende Staat später eine Haltung einnimmt,die seinereigenen Erklärung widerspricht, so hier wo Syrien nach ZulassungIsraels weiter den St<strong>an</strong>dpunkt vertrat, Israel sei von Syrien nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.225Hunter-Miller a.a.O.,S.467.226) Luxemburg hatte sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.227) Sirey, Recueil G6n6ral 1936, 4e Partie, S. 25 ff.; vgl. auch Annual Digest 1935-37,S. 114, Case No. 33.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennun- von Staaten 543Staatsprätendenten, dessen Anerkennung durch die nicht<strong>an</strong>erkennendenMitglieder des Si&apos;cherheitsrats gesehen werden k<strong>an</strong>n, da der Art. 32 die Teilnahmeberechtigungnur Staaten zuweist.Soweit die Literatur zu dieser Frage Stellung nimmt, wird die Auffassungvertreten, daß dies nicht der Fall sei oder daß ein Anerkennungseffektzumindest durch eindeutige Erklarungen der Mitglieder ausgeschlossenwerden könne&quot;&apos;). <strong>Die</strong> gelegentliche Fühlungnahme reiche nicht aus, um auchnur die Anerkennung seitens der Mitglieder sicherzustellen, die einer solchenEinladung zugestimmt hätten 230); H. K e 1 s en vertritt den St<strong>an</strong>dpunkt,der Sicherheitsrat könne den Staatsbegriff des. Art. 32 dahingehend auslegen,daß auch Gebilde, die den üblichen Anforderungen staatlicher Souveränitätnicht genügten, alsStaaten im Sinne des Art. 32 <strong>an</strong>gesehen werden könnten231).In der Praxis wurde die Frage vor allem <strong>an</strong>läßlich der Einladungvon Vertretern des von den Niederl<strong>an</strong>den damals noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenIndonesien akut. Dabei wurden zunächst divergierende Auffassungen hinsichtlichder Bedeutung des Begriffs Staat in Art. 32 geäußert 232). Weiterhinnahmen einige Staatsvertreter zur Frage einer eventuellen AnerkennungswirkungStellung, wobei auch hier die Meinungen ausein<strong>an</strong>dergingen 233).Im Ergebnis wurde ein Vertreter Indonesiens zugelassen, ohne, daß die entsprechendeResolution auf Art. 32 Bezug nahm; dies führte sofort zu widersprechendenErklärungen zu der Frage, ob die Einladung tatsächlich nachArt. 32 erfolgt sei oder nicht 2&apos;4) <strong>Die</strong> Niederl<strong>an</strong>de zogen auf jeden Fall nicht228Dahm a.a.0. Bd.1, S.145; Bindschedler a.a.O., S.382.220) Rosenne a.a.O.,S.442,445,447.230) Dahm a.a.0.231) Kelsen, TheLawoftheUNa.a.O.,S.226f.232) <strong>Die</strong> Auffassung, der Begriff Staat in Art. 32 habe den herkömmlichen Sinn,vertraten die Niederl<strong>an</strong>de <strong>und</strong> Fr<strong>an</strong>kreich, Official Records of the Security Council, 2ndYear, 1.947, Nr. 67, S. 1619 f.; ibid. Nr. 74, S, 1923, 1937. Dagegen sprachen sich Syrien,Indien, Australien, die UdSSR <strong>und</strong> China aus, a. a. 0., Nr. 67, S. 16291 Nr. 74, S. 1924,1930, 1933 f., 1935.233) Vgl. den Vertreter Belgiens, Offieial Records of the Security Council, 2nd Year,1947, Nr. 74, S. 1930: je ne crois pas qu-&apos;il entre d<strong>an</strong>s la competence du Conseil des6curit6 de procHer indirectement ä une reconnaiss<strong>an</strong>ce en admett<strong>an</strong>t la Mpubliqued&apos;Indon6sie ä titre d&apos;Etat souverain et indgpend<strong>an</strong>t ; <strong>an</strong>ders der Vertreter der USA,ibid., S. 1931 ff.: &quot;In supporting such <strong>an</strong> invitation, the United States expressly reservesits position on the question of whether or not the Republic of Indonesia is a State ininternational law By deciding to invite it, the Council would not be giving to theRepublic of Indonesia <strong>an</strong>y international status or position to which it would not otherwisebe entitled; der Präsident des Sicherheitsrats (EI Khouri, Syrien) erklärte-. Theword &apos;state&apos;, which appears in Article 32, does not indicate what type of State is beingreferred to I should like to add that <strong>an</strong> invitation would not bind <strong>an</strong>y State torecognize the independence or sovereignty of the Indonesi<strong>an</strong> Republic&quot;, ibid., S. 1939 f.234) Official Records of the Security Council., ibid., S. 1940 ff.; ibid., Nr. 76, S. 1983 ff.35 Za8RV Bd. 26/3-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


544 <strong>Alexy</strong>die Konsequenz, daß nunmehr Indonesien von ihnen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden sei.<strong>Die</strong> Frage wurde erneut diskutiert, als der ukrainische Präsident desSicherheitsrats <strong>an</strong>läßlich der Beh<strong>an</strong>dlung des Palästinaproblems einen Vertretervon Israel, aufforderte., am Tisch des Sicherheitsrats Platz zu nehmen235). Bis dahin hatten die jüdischen Vertreter unter der BezeichnungVertreter der Jewish Agency <strong>an</strong> den Beratungen teilgenommen. Gegendie Maßnahme des Präsidenten wurden Einwände erhoben, wobei erklärtwurde, daß in der Teilnahme eines Vertreters des Staates Israel keine Anerkennungseitens einzelner Mitglieder des Sicherheitsrats. erblickt werdenkönne 236) Ein Versuch, die Entscheidung des Präsidenten umzustoßen,scheiterte 237).41. <strong>Die</strong> in der Literatur vertretene Auffassung,scheint im wesentlichendurch die Praxis bestätigt. Wiewohl der gr<strong>und</strong>legende Präzedenzfall nichteindeutig klar ist, vermittelt die Praxis den Eindruck, daß der ad hoc-<strong>Beteiligung</strong>von Staatsprätendenten überwiegend kein Anerkennungseffekt zugemessenwird. <strong>Die</strong> ad hoc-Zulassung in beiden Präzedenzfällen hat nichtdazu geführt, daß die nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten ihre Position nach derZulassung geändert hätten.<strong>Die</strong>se in der Praxis erkennbare Auffassung beruht dabei auf zwei Ged<strong>an</strong>kengängen.Einmal wird dem Begriff Staat in Art. 32 eine Sonderbedeutungbeigelegt, womit die Frage einer Anerkennungswirkung automatischwegfällt. Zum <strong>an</strong>dern stützt m<strong>an</strong> sich auf das Argument, daß derSicherheitsrat nicht befugt sei, in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g Fragen der Anerkennungfür seine Mitglieder mit Mehrheit Zu entscheiden.42. Stimmabgabe für eine Zulassung von Staats-235) Official Records of the.Security Council, 3rd Year, 1948, Nr. 93, S. 2.236) Vgl. den Vertreter Grogbrit<strong>an</strong>niens, ibid., S. 2: &quot;1 wish to say that the action of thePresident c<strong>an</strong>not, of course, possibly affect in <strong>an</strong>y way the attitude of my Governmentin regard to the recognition or non-recognition of that Government. The Security Councilc<strong>an</strong>not commit <strong>an</strong>y of its members in that regard&quot;; Fr<strong>an</strong>kreidis, ibid., S. 2: -je tiens,au nom de mon Gouvernement, a souligner que celui-ci conserve son entiere liberte d&apos;action.11 n&apos;a pas, en effet, reconnu I&apos;Etat dIsra6 &gt;&gt;; Belgiens, ibid., S. 3; <strong>und</strong> der USA, ibid.,S. 7: &quot;As I see it, the import<strong>an</strong>ce of the precedent in the Indonesi<strong>an</strong> case is that <strong>an</strong>invitation to take a seat at this table does not involve recognition on the part of the Statesrepresented on the Security Council the action by the President involves no legalconsequences in terms of recognition&quot;; <strong>und</strong> Argentiniens, ibid., S. 7 f.2&apos;7) Anläßlich der Einladung der Regierung von Rotchina zu den Beratungen derFormosafrage 1m Jahre 1955 führten die Vertreter Fr<strong>an</strong>kreichs <strong>und</strong> der USA aus, daßdie Teilnahme bzw. die Einladung keine Veränderung in der juristischen oder politischenPosition der Teilnehmer bringen werde, Official Records of the Security Council, lOthYear, 1955, 690th meeting, S. 19 f., 22. Rotchina lehnte in der Folge die Einladung ab. Eserscheint zweifelhaft, ob die nicht näher spezifizierte Einladung nach Art. 32 erging, daes sich um die Einladung einer nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierung h<strong>an</strong>delte. Immerhin ähneltder Fall den bisherigen Präzedenzfällen.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


zumindestlassendieIndirekte Anerkennung von Staaten 545prätendenten zu internationalen Org<strong>an</strong>isationen:<strong>Die</strong> Frage der Stimniabgabe für die Zulassung von Staatsprätendenten istnicht nur im Bereich der internationalen Org<strong>an</strong>isationen von Bedeutung.Auch die Zulassung zu geschlossenen <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>, m<strong>an</strong>chmalauch zu <strong>Konferenzen</strong> wird durch Abstimmung entschieden. Allerdings hatdie Frage wegendes besonderen Aufnahmeverfahrens beiden internationalenOrg<strong>an</strong>isationen besonderes Interesse erl<strong>an</strong>gt; Schlußfolgerungen ausdiesem Bereich können unter Umständen auch für die <strong>an</strong>deren Bereiche entsprechendgelten <strong>und</strong> sind bei Beh<strong>an</strong>dlung der Frage zumindest zu berücksichtigen.Das Problem der Stimmabgabe für die Zulassung hat deshalb einen bes,<strong>an</strong>derenAspekt, weil hierbei das Willenselement eine größere Rolle spielt.Ist es bei dem Zust<strong>an</strong>dekommen gemeinsamer Mitgliedschaft möglich, daßein nicht<strong>an</strong>erkennender Staat überstimmt wird <strong>und</strong> sich der Mehrheit zubeugen hat, so geschieht die Stimmabgabe für die Zulassung in Ausübungeines rechtlich freien Willens der nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten. In jederStimmabgabe für eine Zulassung liegt dabei die Aussage, daß es sich bei demK<strong>an</strong>didaten um einen Staat -h<strong>an</strong>delt, für die Zwecke der internationalen-Org<strong>an</strong>isation. <strong>Die</strong>se beiden Aspekte Befürwortung gemeinsamerMitgliedschaft nach freiem Willen <strong>und</strong> die Aussage, daß es sich beidem K<strong>an</strong>didaten um einen Staat h<strong>an</strong>delt -Abschnitt gesondert zu betrachten.esnötig erscheinen, denBejaht m<strong>an</strong> die Anerkennungswirkung einer gemeinsamen Mitgliedschaftfür alle Mitglieder einer internationalen Org<strong>an</strong>isation, so verliert dieStimmabgabe <strong>an</strong> praktischer Bedeutung. Doch k<strong>an</strong>n sie auch in diesem FallBedeutung erl<strong>an</strong>gen, wenn ein Aufnahme<strong>an</strong>trag nicht die erforderlicheMehrheit erl<strong>an</strong>gt, so daß die Frage offenbleibt, ob die Stimmabgabe für dieAufnahme allein schon Anerkennungseffekt hat.Verneint m<strong>an</strong> eine Anerkennungswirkunggemeinsamer Mitgliedschaft, so k<strong>an</strong>n es von großem Interessesein festzustellen, ob nicht wenigstens alle für die Aufnahme stimmenden-Mitglieder d. h. in der Regel eine subst<strong>an</strong>tielle Mehrheit - dadurchdas neue Mitglied <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt haben.43. <strong>Die</strong> überwiegende Meinung in der Literatur geht dahin, daß in derStimmabgabe für die Zulassung eines Staatsprätendenten dessen Anerkennungliegt <strong>Die</strong> Frage, ob dies auch für den Fall gilt, daß der Aufnahme-238) Oppenheim-Lauterpacht a.a.O., S. 147 Anm. 7; Wright a.a.O.,S. 552f.; Rosenne a.a.O., S. 445; Tabata a.a.O., S. 14; Dahrn a.a.0.Ild. 1, S. 144; H e r z e g a. a. 0., S. 336, zitiert nach F e 1 d in a n a. a. 0., S. 18 L; TheAmeric<strong>an</strong> Law Institute, a. a. 0. oben Anm. 82, S. 81. Dort wird ausdrücklich betont,daß selbst ein Vorbehalt bei der Stimmabgabe keine gegenteilige Rechtsfolge eintretenlasse, wenn es sich um die Zulassung von Staaten h<strong>an</strong>dele.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


546 <strong>Alexy</strong><strong>an</strong>trag nicht die erforderliche Mehrheit erhält, wird in der Regel nicht besonderserwähnt&quot;).Soweit außer der Feststellung, diese Rechtsfolge sei reasonable eineBegründung dafür gegeben wird, stützt m<strong>an</strong> sich auf die Erwägung, eineStimmabgabe für die Zulassung könne nur erfolgen, wenn der in Fragestehende Staatsprätendent als Staat <strong>an</strong>gesehen, was bedeute, <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntwerdeEin späteres Bestreiten der Staatsqualität, das in der Nicht<strong>an</strong>erkennungliege, würde zu sich widersprechendem Verhalten führen 242) <strong>Die</strong>Gegenmeinung wird seltener vertreten 243). Ihre Begründung stützt sich auf dieErwägung, in der Zulassung liege nur die Aufnahme von partial relations,die aber nicht zur Annahme einer Anerkennung ausreichen 244).44. <strong>Die</strong> Praxis zeigt zunächst, daß Staaten, die einen Bewerber nicht<strong>an</strong>erkennen, in der Regel nicht für dessen Aufnahme stimmen.Einige Staaten haben ausdrücklich erklärt, daß sie eine Stimmabgabezugunsten eines nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Bewerbers um Mitgliedschaft als dessenAnerkennung betrachteten4&apos;). Andere Außerungen zeigen, daß m<strong>an</strong> zwi-239) Lediglich D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 144 Anm. 17, vertritt ausdrücklich die Auffassung,daß dies vermutlich auch gelte, wenn sich keine Mehrheit für die Aufnahme finde.240) Oppenheim-Lauterpacht a.a.O., S. 147 Anm. 7; Tabata a.a.O.,S.14.241) W r i g h t a. a. 0., S, 552 f. <strong>Die</strong>s trifft, wie schon erwähnt, wohl nicht zu, da dieStaatenpraxis den Begriff Anerkennung durchaus nicht immer als Feststellung staatlicherExistenz eines Staatspräsidenten <strong>an</strong>sieht, sondern seine Bedeutung für die zwischenstaatlichenBeziehungen sehr oft hervorhebt, vgl. dazu unten S. 568.242) D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 144 Anm. 17.243) C h e n a. a. 0., S. 214; A u f r i c h t a. a. 0., S. 680 f., der auch hierin nur eineAnerkennung &quot;for purposes of the org<strong>an</strong>isation&quot; sieht; E r i c h a. a. 0., S. 497. Letztererschränkt seine Stellungnahme allerdings dahingehend ein, daß er in der Stimmabgabe fürdie Zulassung des preuves implicites. mais fort conclu<strong>an</strong>tes einer endgültigen Anerkennungsieht, die vor allem zusammen mit <strong>an</strong>deren Akten den Schluß auf eine erfolgte Anerkennungzuließe.244) C h e n a. a. 0., S. 214.24-&apos;) <strong>Die</strong>se Außerungen beziehen sich sowohl auf Fälle, in denen eine Aufnahme erfolgte,als auch auf solche, in denen sie nicht zust<strong>an</strong>dekain. Vgl. die Erklärung K<strong>an</strong>adasvom August 1949, daß K<strong>an</strong>ada das Votum für die Aufnahme Israels &quot;as having impliedfull recognition by the Government of C<strong>an</strong>ada of the State of Israel&quot; <strong>an</strong>sehe, IsraeliForeign Office letter, FO/I/(60) vom 18. 11. 1949, zitiert nach C h e n a. a. 0., S. 213Anm. 11; Schwedens, Official Records of the General Assembly, 3rd Session, 2nd Part,1949, 191st Plenary meeting, S. 42: &quot; the representative of Sweden stated that as hisdelegation considered that the fact of voting for the admission of Israel to membershipin the United Nations would be t<strong>an</strong>tamount to a de jure recognition of that State, itwould abstain from voting on that matter&quot;. Vgl. auch Official Records of the SecurityCouncil, 12th Year, 1957, 789th meeting, S. 16: &quot;The affirmative vote which will be castby my delegation in respect of this application implies recognition by my Governmentof the Republic of Korea with the territory which it now possesses de facto&quot; ibid. 790thmeeting, S. 8 (bezilglich Süd-Vietnam); Süc1afrikas, Assembl6e G6n6rale, Document Officiel,4e Session, 1949, Commission Politique Sp6ciale, 26e Se<strong>an</strong>ce, S. 141: &lt;(Au point de vuehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


invorauchIndirekte Anerkennung von Staaten 547schen Anerkennung <strong>und</strong> positiver Stimmabgabe einen engen Zusammenh<strong>an</strong>gsieht, wenn auch keine Rechtsmeinung zu dem Verhältnis beider vertretenwirdIn einem Fall, in dem die Aufnahme des Bewerbers scheiterte, isttrotzeiner positiven Stimmabgabe später eine ausdrückliche de iure-Anerkennungserklärungabgegeben worden. <strong>Die</strong>ser Vorg<strong>an</strong>g scheint dagegen zusprechen, daß einer positiven Stimmabgabe eine automatische Anerkennungsfolgebeigemessen wird; er schließt allerdings nicht aus, daß bereitsmit positiver Stimmabgabe eine de facto-Anerkennung <strong>an</strong>genommen werdenk<strong>an</strong>n45. <strong>Die</strong> Praxis scheint in gewissem Ausmaß die Thesen der Mehrheit inder Literatur zu stützen`). <strong>Die</strong>s -gilt abgeschwächtem Maße - fürFälle der Stimmabgabe bei gescheitertern Aufnahmeversuch&apos;).Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß einige der erwähnten Praxisvorgängeauch eine einschränkende Interpretation zulassen. Es läßt sichjuridique, le Gouvernement de l&apos;Union Sud-Africaine estime que l&apos;appui accorde a ladem<strong>an</strong>de d&apos;admission d&apos;un Etat imPlique la reconnaiss<strong>an</strong>ce du gouvernement de cet Etat.Der Vertreter Südafrikas erklärte, da die Regierung der Republik Korea von Südafrik<strong>an</strong>icht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werde, könne er die Resolution, die vorsah, den Sicherheitsrat zu bitten,den abgelehnten Aufnahme<strong>an</strong>trag Südkoreas noch einmal wohlwollend zu prüfen, daKorea alsStaat im Sinne von Art. 4 der Satzung <strong>an</strong>gesehen werden könne, nicht unterstützen.2411) Vgl. dazu die Außerungen des Vertreters von Belgien vor dem Völkerb<strong>und</strong>, SdN,Actes de l&apos;Assemb16e 1 1920, S6<strong>an</strong>ces P16nieres, S. 623 f.: on a paru daccord pourreconnaitre que si juridiquement il dy a pas d&apos;obstaele absolu, il ne serait cepend<strong>an</strong>t pasraisennable de la part d&apos;un Etat qui ne reconnait pas de jure un autre Etat de veterl&apos;admission de l&apos;Etat qu11 ne reconnait pas de jure la conclusion logique devrait Atre,selon moi: si je ne reconnais pas de jure, je ne peux pas admettre ... Der Vertreter derSchweiz erklärte bei der Aufnahme der UdSSR, daß eine positive Stimmabgabe enfait, si ce West en droit die Aufnahme diplomatischer Beziehungen implizierteAnerkennung) zur Folge habe, SdN, Journal Officiel, SuppMment special Nr. 130, S. 18.247 Es h<strong>an</strong>delte sich um den Fall Jord<strong>an</strong>ien. Nachdem die USA im August 1947 fürdessen Aufnahme gestimmt hatten, vgl. Yearbook of the United Nations 1946/47, S. 420,erklärten sie am 31. 1. 1949 eine de iure-Anerkennung, AJIL Bd. 55 (1961), S. 711, vgl.auch W h i t e m a n a. a. 0., S. 172. Es erscheint nicht fernliegend, daß die Betonungder de iure-Anerkennung zum Ausdruck bringen sollte, daß schon vorher eine de facto-Anerkennung erfolgt sei, die in der in der Notifikation erwähnten Stimmabgabe fürJord<strong>an</strong>iens Aufnahme in die UN liegen könnte oder schon früher erfolgt war. <strong>Die</strong>sscheint dadurch gestützt, weil die israelische Regierung am gleichen Tag eine gleichlautendeErklärung erhielt. <strong>Die</strong> israelische Regierung war vorher-der Aufnahmein die UN-ausdrücklich de facto <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden, AJIL a. a. 0., S. 710 f.2411) Es k<strong>an</strong>n noch darauf hingewiesen werden, daß selbst eine Stimmabgabe für eineResolution, die den Staatscharakter nur feststellen sollte&apos; ohne zum formellen Anerkennungsverfahrenzu gehören, als Anerkennung betrachtet wurde, vgl. Anm. 245 am Ende,Erklärung Südafrikas.249) Vgl. dazu Anm. 245, 247.250) Vgl. Anm. 245, Erklärungen K<strong>an</strong>adas zu Israel <strong>und</strong> Schwedens zu Südkorea <strong>und</strong>Südvietnarn.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


548 <strong>Alexy</strong>vertreten, daß Erklärungen von Staaten, wonach in ihrer Stimmabgabe fürdie Aufnahme eines Staatsprätendenten eine Anerkennung desselben zuerblicken sei, keine weitergehendere Schlußfolgerung stützen als die, daßzwar eine Stimmabgabe als konkludenter Anerkennungsakt <strong>an</strong>gesehen werdenk<strong>an</strong>n, aber dies nur d<strong>an</strong>n der Fall sei, wenn klargestellt werde, daß siediese Bedeutung haben solle. Im Zweifel sei nicht zu vermuten, daß in einerStimmabgabe ein konkludenter Anerkennungswille ausgedrückt werde.Der Verfasser ist der Ansicht, daß dennoch in Literatur <strong>und</strong> Praxismehr dafür spricht, daß durch positive Stimmabgabe im Zweifel ein konkludenterAnerkennungswille ausgedrückt wird. Allerdings begegnet esgrößeren Bedenken, dies auch für positive Stimmabgaben bei fehlgeschlagenemAufnahmeversuch <strong>an</strong>zunehmen. Hier fehlt der Erklärung, der BewerberseiStaat <strong>und</strong> infolgedessen aufzunehmen, ein <strong>an</strong>dauernder Effekt. Beieiner Aufnahme, zu der jede einzelne positive Stimmabgabe beiträgt, erwirbtder Aufgenommene wegen der Stimmabgabe eine <strong>an</strong>dauernde Position<strong>und</strong> bestimmten Status im internationalen Bereich, die nur Staaten zukommt.Bei einem fehlgeschlagenen Aufnahmeversuch hat die positive Stimmabgabenur den deklamatorischen Wert einer Aussage zur Staatlichkeit des Bewerbersohne weitergehende Wirkung&quot;&apos;).<strong>Die</strong> Praxis kennt keinen Fall, in dem eine positive Stimmabgabe mitdem Vorbehalt verb<strong>und</strong>en wurde, daß darin keine Anerkennung zu sehensei. Es ist nicht ohne weiteres zurückzuweisen, daß ein solcher Vorbehaltvon rechtlicher Bedeutung sein könnte. Eine zwingende Vermutung, wonacheine positive Stimmabgabe in jedem Falle Anerkennungswirkung habensoll müßte sich auf eine Staatenpraxis stützen können, die völlig eindeutigist Aus der Darstellung der bek<strong>an</strong>nten Praxisvorgänge alle-inläßt sich dies jedoch nach Auffassung des Verfassers nicht völlig einw<strong>an</strong>dfreifolgern. Allerdings wird m<strong>an</strong>, wie erwähnt, ohne Klarstellung eines gegenteiligenWillens, einen konkludent geäußerten Anerkennungswillen <strong>und</strong> damiteinen implizierten Anerkennungsakt <strong>an</strong>nehmen dürfen. <strong>Die</strong>s gilt abernur für den Typus, den die gen<strong>an</strong>nten beiden Org<strong>an</strong>isationen (UN <strong>und</strong> Völkerb<strong>und</strong>)repräsentieren. Bei allen <strong>an</strong>deren Org<strong>an</strong>isationen mit minderempolitischen <strong>und</strong> rechtlichen Gehalt überwiegen auch bei Stimmabgabe fürdie Aufnahme von Staatsprätendenten die Zweifel. Literatur <strong>und</strong> Praxisgeben bei diesen Org<strong>an</strong>isationstypen jedenfalls keine Hinweise für die Annahmeeiner Anerkennungswirkung der Stimmabgabe.251) Vgl. dazu oben S. 53 1.252) So ausdrücklich The Americ<strong>an</strong> Law Institute, a. a. 0. oben Anm. 82, S. 81.253) Wie z. B. die allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Auffassung, in der Aufnahme diplomatischerBeziehungen liege auf jeden Fall eine Anerkennung.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 54946. Andere Org<strong>an</strong>isationen als Vereinte Nationenu n d V ö 1 k e r b u n d : Wie bereits erwähnt, beschäftigt sich die Literaturfast ausschließlich mit den Problemen der gemeinsamen Mitgliedschaft inVereinten Nationen <strong>und</strong> Völkerb<strong>und</strong>. Im folgenden Abschnitt soll aufeinige Typen <strong>an</strong>derer Org<strong>an</strong>isationen hingewiesen werden, bei denen dieProblematik akut geworden ist.47. <strong>Die</strong> gemeinsame Vollmitgliedschaft in den gegenwärtig zwölf Spezialorg<strong>an</strong>isationender Vereinten Nationen k<strong>an</strong>n für die Frage einer eventuellenAnerkennungswirkung deshalb von Bedeutung sein, weil gr<strong>und</strong>sätzlichnur Staaten der Satzung nach`) Vollmitglieder werden könnenIn m<strong>an</strong>chen Org<strong>an</strong>isationen mages dabei zweifelhaft sein, ob bei der Zulassungtatsächlich auf das Vorliegen aller Staatsqualifikationen geachtetwird 256). Soweit festzustellen wäre, daß dies gr<strong>und</strong>sätzlich oder des öfterennicht geschieht, dürften Schlüsse von gemeinsamer Mitgliedschaft auf eineAnerkennung von vornherein zweifelhaft sein.Soweit die Literatur besonders zu den Spezialorg<strong>an</strong>isationen der VereintenNationen Stellung nimmt, geschieht dies ausschließlich in dem Sinn,daß der gemeinsamen Mitgliedschaft keine Anerkennungswirkung beigemessenwird&quot;&apos;); es erscheint im übrigen klar, daß alle Autoren, die schonder gemeinsamen Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen keine Anerkennungswirkungbeimessen, bei Spezialorg<strong>an</strong>isationen auch ohne ausdrücklicheFeststellung die gleiche Meinung vertreten. Als Begründung wird <strong>an</strong>gegeben,daß die Mitgliedschaft in den non-political org<strong>an</strong>isations nicht <strong>an</strong>die Voraussetzung der political independence geknüpft sei&quot;&apos;), bzw. daß nurdie gemeinsame Mitgliedschaft in einer engeren, auch das politische Leben254) Gelegentlich verwenden die Satzungen <strong>an</strong>dere Begriffe: Sovereign countries (Art. 1Internationaler Fernmeldevertrag; Art. 3 Weltpostvertrag), countries (Art. 2 Weltwährungsfondssatzung),nation (Art. 2 Ernährungs- <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dwirtschaftsorg<strong>an</strong>isationssatzung). <strong>Die</strong>Praxis läßt keinen Schluß darauf zu, daß diesen Begriffen besondere von dem gr<strong>und</strong>sätzlichenStaatsbegriff verschiedene Bedeutungen beigemessen werden.-255) <strong>Die</strong>s gilt auch entgegen gelegentlichen Außerungen, daß auch autonome GebieteMitglieder werden können, bzw. bereits seien, für den Weltpostverein, den internationalenFernmeldeverein, die Weltorg<strong>an</strong>isation für Meteorologie u. a. In diesen Org<strong>an</strong>isationensind lediglich bestimmte autonome Gebiete als solche als originäre Mitglieder aufgezählt.Andere können als autonome Gebiete mit Billigung des Oberstaats, vgl. dazu obenS. 501, aufgenommen werden.256) Vgl. Cohen a. a. 0., S. 1156ff.257) Vgl. D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 145, der als Beispiele Weltpostverein, Weltges<strong>und</strong>heitsorg<strong>an</strong>isation<strong>und</strong> Weltorg<strong>an</strong>isation für Meteorologie erwähnt; B i n d s c h e d-e r a. a. 0., S. 382, der den Weltpostverein beispielhaft aufzählt; S c h a u m a n n a. a. 0.,S. 51, der bei technischen <strong>und</strong> C h e n a. a. 0., S. 211, der bei &quot;non-political&quot;-Org<strong>an</strong>isationeneinen Anerkennungseffekt ausschließt; F e 1 d m a n a. a. 0., S. 25.258) Ch en a. a.O., S.211; wohl auch B indschedler a. a.O., S. 382.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


diesevorwiegendzwischen550 <strong>Alexy</strong>umfassenden Gemeinschaft es zulasse, einen Anerkennungseffekt <strong>an</strong>zunehmen&quot;&apos;).Ein zusammenfassender überblick erlaubt die Feststellung, daß <strong>an</strong>dersals im Falle von Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Vereinten Nationen in der Literatur eineklare Mehrheit festzustellen ist, die die Meinung vertritt, daß eine gemeinsameMitgliedschaft zusammen mit Staatsprätendenten in nichtpolitischenbzw. allgemeinen 260) oder die Beziehungen von Staatei nicht eng <strong>und</strong>dauernd umfassenden Org<strong>an</strong>isationen keine Anerkennung bewirke. <strong>Die</strong>Literatur gibt außer den erwähnten vagen Formulierungen keine konkretenKriterien der Differenzierung zwischen den verschiedenen Org<strong>an</strong>isationstypen<strong>an</strong>. Im Einzelfall scheint es, als müßte m<strong>an</strong> eine in Betracht kommendeOrg<strong>an</strong>isation mit den Vereinten Nationen vergleichen. Schafft sienoch engere- -Bindungen politischer Natur ihrenMitgliedstaaten oder ist der Umf<strong>an</strong>g der Beziehungen vergleichbar intensiv112), So wird die Literatur aus gemeinsamer Mitgliedschaft entsprechendeSchlußfolgerungen ziehen wie bei den&apos;Vereinten Nationen, wobei -wie oben dargestellt-<strong>und</strong> dazu umstritten sind.Schlußfolgerungen wieder alles <strong>an</strong>dere als klar48. Aus der Praxis ist zunächst wieder auf die Situation Israels hinzuweisen.Israel, das zusammen mit verschiedenen arabischen Staaten Mitgliedaller Spezialorg<strong>an</strong>isationen ist, wird von diesen trotzdem nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt263).Des weiteren ist die Position von Kuwait von Interesse, Es ist nicht g<strong>an</strong>zklar, ob <strong>und</strong> seit w<strong>an</strong>n Kuwait als unabhängiger Staat <strong>an</strong>gesehen werdenk<strong>an</strong>n. Am 19. Juni 1961 wurde durch Notenwechsel mit Großbrit<strong>an</strong>nien 2&quot;)ein Vertrag vom 23. J<strong>an</strong>uar 1899 formell aufgehoben, der das Gebiet vonKuwait in seinen Außenbeziehungen von Großbrit<strong>an</strong>nien abhängig gemachthatte. Seither istKuwait von einer Reihe von Staaten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden.259) D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 145.2110) Lauterpacht a.a.O.,S.400.261<strong>Die</strong>s könnte etwa bei Org<strong>an</strong>isationen wie der NATO oder bei dem eigenartigenOrg<strong>an</strong>isationstyp der Europäischen Gemeinschaften der Fall sein, vgl. zu den letzterenKopelm<strong>an</strong>as a.a.O.,S.38.262) Den Vereinten Nationen auf regionaler Ebene vergleichbar erscheinen unter Umständenetwa die Org<strong>an</strong>isation amerik<strong>an</strong>ischer Staaten <strong>und</strong> die Arabische Liga.2113) Der Fall gibt allerdings nicht viel her. Israel ist Mitglied der UN. Stellt m<strong>an</strong> sichauf den St<strong>an</strong>dpunkt, daß dies einen Anerkennungseffekt hat, so kommt es auf die nachfolgendeMitgliedschaft in Spezialorg<strong>an</strong>isationen nicht mehr <strong>an</strong>. Stellt m<strong>an</strong> sich auf dengegenteiligen St<strong>an</strong>dpunkt, so k<strong>an</strong>n die Mitgliedschaft in Spezialorg<strong>an</strong>isationen a majoread minus keinen Anerkennungseffekt haben. Israel ist auch nicht durch Abstimmung Mitgliedin diesen Org<strong>an</strong>isationen geworden, sondern als Mitglied der UN durch einfacheBeitrittserklärung.264Treaty Series, London 1961, Nr. 93; Cmnd. 1518.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 551Nach britischer Auffassung war Kuwait jedoch bereits früher unabhängig<strong>und</strong> ist seit dem 24. Juli 1959 bereits Mitglied einer Reihe von Spezialorg<strong>an</strong>isationender Vereinten Nationen geworden Seit dem 25. Juni1961 erhob der Irak für einige Zeit (bis zum Sturze von Kassein) Anspruchauf das Gebiet mit der Begründung, es sei integrierender Best<strong>an</strong>dteildes Irak <strong>und</strong> könne nicht als unabhängiger Staat <strong>an</strong>gesehen werden <strong>Die</strong>Tatsache, daß der Irak zusammen mit Kuwait Mitglied einer Reihe vonSpezialorg<strong>an</strong>isationen ist, wobei die Vertreter des Irak verschiedentlich fürdie Aufnahme Kuwaits gestimmt hatten`), hat den Irak nicht gehindert,die Staatsqualität Kuwaits <strong>und</strong> damit die Anerkennung seit Juni 1961 zubestreiten.Einen weiteren Fall stellt die vor der Aufnahme Mauret<strong>an</strong>iens in dieVereinten Nationen erfolgte Zulassung dieses Staates zu verschiedenen Spezialorg<strong>an</strong>isationendar. Erwähnt sei hier die Zulassung zur Weltges<strong>und</strong>heitsorg<strong>an</strong>isationDer Vertreter von Marokko, das Mauret<strong>an</strong>ien als Teil deseigenen Territoriums <strong>an</strong>sieht <strong>und</strong> nicht als Staat <strong>an</strong>erkennt, erklärte in derDebatte, in der er sich gegen die Zulassung aussprach: &quot;Mauret<strong>an</strong>ia isMorocc<strong>an</strong> <strong>an</strong>d sooner or later will be recovered by the efforts of its ownsons. But me<strong>an</strong>while it is impossible for us to recognize its existence as astate by sitting beside those who claim to represent it&quot;&quot;&apos;).Nachdem Mauret<strong>an</strong>ien doch zugelassen worden war, verließ die marokk<strong>an</strong>ischeDelegation die 14. Ges<strong>und</strong>heitsversammlung <strong>und</strong> nahm <strong>an</strong> denweiteren Arbeiten nicht mehr teil&quot;&apos;). Nach Auskunft des Generaldirektorsder Org<strong>an</strong>isation ist Marokko jedoch Mitglied der WHO gebliebenNach Aufnahme Mauret<strong>an</strong>iens in die Vereinten Nationen hat Marokko <strong>an</strong>der 15. Ges<strong>und</strong>heitsversammlung wieder teilgenommen.2&apos;u) Vgl. die Erklärung des Lord Siegelbewahrers Heath vor dem Unterhaus, CommonwealthSBd. 7 (1961), S. 669; H a n s a r d, Cols. 954-55.266,) Dazu zählen ITU, UTU, ICAO, UNESCO, ILO, IMCO, WHO; die Aufnahmein die UN scheiterte am 30.11. 1961 <strong>an</strong> einem sowjetischen Veto im Sicherheitsrat, Revuedes Nations Unies, 10e Ann6e (1961), No. 12, S. 92 ff.267) Vgl. zur Gesamtentwicklung N a 11 i n o a. a. 0., S. 507 ff.; P i 11 a i <strong>an</strong>d K u-m a r a. a. 0., S. 108 ff.; Cahiers de l&apos;Orient Contemporain (Chronique et Documents),18e Ann6e (1961), S. 241 ff.21111) So z. B. bei Aufnahme in die ILO, Informations Sociales Bd. 26 (1961), S. 8, <strong>und</strong>in die WHO, Official Records of the WHO, Nr. 103, S. 102, 104.Official Records of the WHO, Nr. I 11, S. 143 ff.-&quot;9)270) A. a. 0., S. 145.271A. a. 0., S. 151. Anscheinend hat Marokko auch bei Aufnahme Mauret<strong>an</strong>iens in<strong>an</strong>dere Org<strong>an</strong>isationen sich ähnlich verhalten. Vgl. dazu Le Monde vom 4.11.1961, Erklärungdes mauret<strong>an</strong>ischen Informationsministers.272A. a. 0., S. 156. Im übrigen wäre die Frage, ob ein Austrittsrecht best<strong>an</strong>d, beider WHO zweifelhaft gewesen, siehe unten Anm. 295.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


ebensonicht552 <strong>Alexy</strong>Der Vorg<strong>an</strong>g scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, daß Marokko,wenn nicht in gemeinsamer Mitgliedschaft, so doch in gemeinsameraktiv&apos;er Mitwirkung in einer Org<strong>an</strong>isation eine Anerkennung sah. Bei nähererBetrachtung allerdings muß m<strong>an</strong> erkennen, daß der politische Zweckder Außerung als Mittel der Verhinderung der Aufnahme offensichtlichnäherliegt <strong>und</strong> daß das Verhalten Marokkos seinem Verhalten bei der ZulassungMauret<strong>an</strong>iens in die Vereinten Nationen- wie der Haltung-gegenüber Israel in WHO <strong>und</strong> Vereinten Nationen entspricht. Imübrigen war das Verhalten nicht von Dauer, obwohl Mauret<strong>an</strong>ien vonMarokko, soweit ersichtlich, nach wie vor nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wird.Einen Gesamtüberblick über die Praxis scheint die in der Literatur mehrheitlichvertretene Auffassung im wesentlichen zu rechtfertigen.49. <strong>Die</strong> arabische Liga: <strong>Die</strong> durch den Pakt der Liga arabischer Staatenvom 22. März 1945 ins Leben gerufene Org<strong>an</strong>isation kommt für dieFrage eines Anerkennungseffekts in Betracht, da die Mitgliedschaft nur unabhängigenarabischen Staaten offensteht (Art. 1 des Pakts). <strong>Die</strong> Org<strong>an</strong>isationdarf dem Typ der dem Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> den UN vergleichbarenpolitischen Org<strong>an</strong>isationen zugerechnet werden. Art. 2 des Pakts bezeichnetals Ziel der Org<strong>an</strong>isation&apos;to draw closer relations between member States <strong>an</strong>d co-ordinate theirpolitical activities with the aim of realizing a close collaboration between them,to safeguard their independence <strong>an</strong>d sovereignty, <strong>an</strong>d to consider in a generalway the affairs <strong>an</strong>d interests of the Arab countries&quot;.Darüber hinaus solle eine enge Zusammenarbeit auf verschiedenen technischenGebieten erreicht werden. Art. 5 <strong>und</strong> 6 befassen sich mit der Beilegungvon Streitigkeiten unter Mitgliedern, denen unterein<strong>an</strong>der die Anwendungvon Gewalt gr<strong>und</strong>sätzlich untersagt ist.Mit Ausnahme des regional bzw. ethnisch-kulturell beschränkten Wirkungsbereichs,der aber wohl eher zu einer noch engeren Verbindung führensollte als eine weltweite Org<strong>an</strong>isation, erscheinen die Zielsetzungen denenvon Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Vereinten Nationen in jeder, Hinsicht vergleichbar...wenn nicht darüber hinausgehend.Soweit m<strong>an</strong> daher bei Org<strong>an</strong>isationen vom Typ des Völkerb<strong>und</strong>s <strong>und</strong>der Vereinten Nationen oder solchen, die ein noch engeres Gemeinschaftsverhältnisals dieses schaffen sollen bzw. schaffen, einen Anerkennungseffekt273) Text bei P e a s 1 e e a. a. 0., S. 1600 ff.274) <strong>Die</strong> in Art. 2, 5 <strong>und</strong> 6 niedergelegten Ziele der Org<strong>an</strong>isation ähneln in ihrem sachlichenGehalt <strong>und</strong> teilweise auch in der Formulierung stark den in Art. 1 der UN-Satzungniedergelegten Zielen; L a i s s y a. a. 0., S. 141 f., zieht auch Vergleidie zwischen&apos;UN<strong>und</strong> Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Liga.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


vertritt,Indirekte Anerkennung von Staaten 553müßte dies auch für den Bereich der arabischen Liga geschehenIn diesem Zusammenh<strong>an</strong>g istauch die Aufnahme Kuwaits in die arabischeLiga auf Gr<strong>und</strong> Entscheidung des Rats der Liga vom 20. Juli 1961hinzuweisen. Der Irak, der damals Kuwait nicht als unabhängigen Staat<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte, sondern als Teil seines Territoriums betrachtete erklärte inder Folge, daß er diese Entscheidung als nichtig betrachte, da sie unter Verletzungder Vorschriften des Paktes der Liga getroffen worden sei;Abstimmung habe kein Vertreter des Irak teilgenommen, wodurch das fürderartige Beschlüsse maßgebliche Einstimmigkeitsprinzip verletzt wordensei <strong>Die</strong> <strong>an</strong>deren arabischen Staaten wurden aufgefordert, die Entschei-<strong>an</strong> derdung rückgängig zu machen. Darüber hinaus wurde dem Sekretär der Ligaam 10. August 1961 offiziell mitgeteilt, daß der Irak nicht mehr <strong>an</strong> denVer<strong>an</strong>staltungen der Liga teilnehmen werde, sol<strong>an</strong>ge Kuwait Mitgliedstaatsei Soweit bek<strong>an</strong>nt, hat der Irak bis zur Aufgabe seiner Haltung inBezug auf Kuwait sich von der Zusammenarbeit in der Liga ferngehalten.Obwohl dieser Vorg<strong>an</strong>g wohl in erster Linie unter politischen Gesichtspunktenzu sehen ist <strong>und</strong> wahrscheinlich dein politischen Zweck des WiederausschlussesKuwaits aus der Liga zu dienen bestimmt war, wird m<strong>an</strong> nichtohne, weiteres ausschließen können, daß auch die rechtliche Erwägung derVerhinderung eines Anerkennungseffekts ihn mitmotiviert haben mag. Soweitdies der Fall ist, sah m<strong>an</strong> es offensichtlich nicht für notwendig <strong>an</strong>, ausder Liga auszutreten, wohl aber die faktische Zusammenarbeit in den Gremiender Liga, in denen der nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Staatsprätendent als gleichberechtigtesstaatliches Mitglied vertreten war, einzustellen. Es erscheintmöglich, daß m<strong>an</strong> dies deshalb für ausreichend hielt, weil die Entscheidungüber die Zulassung als nichtig <strong>an</strong>gesehen wurde, so daß daraus nach Auffassungdes Irak keine Verpflichtungen aus dem Pakt der Org<strong>an</strong>isationzwischen dem Irak <strong>und</strong> Kuwait entstehen konnten.Immer-hin deutet der Vorg<strong>an</strong>g darauf hin, daß inOrg<strong>an</strong>isationen wie275) <strong>Die</strong>se Meinung vertritt offensiditlich N a 11 i n o a. a. 0., S. 526 Anm. 2.276) Siehe dazu oben S. 551.277) Vgl. dazu N a 11 i n o a. a. 0., S. 526 f. Erklärung vor der Pressekonferenz am22. 7. <strong>und</strong> Note vom 10. 8. 1961 <strong>an</strong> die arabischen Vertretungen in Bagdad. <strong>Die</strong> Frage derAufnahme war zunächst im Rahmen des politischen Komitees der Liga beraten worden.Nachdem das Komitee mit Stimmenmehrheit (<strong>an</strong>scheinendgegen die Stimmen des Irak<strong>und</strong> des Jernen) dem Rat die Aufnahme Kuwaits empfohlen hatte, verließ der Vertreterdes Irak die Versammlung <strong>und</strong> erschien auch bei der folgenden Abstimmung im Rat nichtmehr, vgl. Commonwealth Survey Bd.7 (1961), S.901. Der Irak erklärte in der Folge,daß die nachfolgende Ratssitzung nicht rechtmäßig gewesen sei, da der Vertreter des Iraknicht eingeladen worden war zu intervenieren, N a 11 i n o a. a. 0., S. 527.278) Cahiers de l&apos;Orient Contemporain, a. a. 0., S. 245; vgl. auch Orient (5e Annee196 1) Nr. 19, S. 203 <strong>und</strong> die Note vom 10. 8. 1961 bei N a 11 in o a. a. 0., S. 528.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>an</strong>geht,554 <strong>Alexy</strong>der arabischen Liga Bedenken gegen eine normale gemeinsame Teilnahmezusammen mit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendenten bestehen, die möglicherweiseauf der Erwägung basieren, daß sonst ein Anerkennungseffekteintreten würde.50. Z u s a m m e n f a s s u n g : Ein zusammenfassender überblick überLiteratur <strong>und</strong> Praxis gestattet, was die großen politischen Org<strong>an</strong>isationen-insbesondere Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Vereinte Nationen -keine eindeutigenAussagen über das Verhältnis von gemeinsamer Mitgliedschaft <strong>und</strong>Anerkennung. Auffassungen <strong>und</strong> Vorgänge aus der Staatenpraxis stehenein<strong>an</strong>der widersprechend gegenüber. In der Literatur besteht der Eindruck,daß die Vertreter der verschiedenen Auffassungen auch in ihren Argumentationenoft <strong>an</strong>ein<strong>an</strong>der vorbeireden, was sich daraus erklären mag, daß sievon verschiedenenAuffassungen über die Problematik der Anerkennungausgehen. <strong>Die</strong> Feststellung von M. W. G r a h a m&quot;Analysis of dus juridical literature is complicated by the divergences ofapproach <strong>an</strong>d viewpoint of the authors, their appraisals of the functions of theLeague of Nations, their conceptions of the character of recognition, <strong>an</strong>d thestrictness or breadth of their interpretations. The result<strong>an</strong>t discussions are thereforefrequently in direct conflict on both essentials <strong>an</strong>d details, <strong>an</strong>d efforts ofindividual authors to take a middle gro<strong>und</strong> are generally weak <strong>an</strong>d inconsistent&quot;.scheint heute auch für den Bereich der Vereinten Nationen weiterhin Geltungzu haben.In der Praxis läßt die häufige Verwendung der Floskel DiplomatischeAnerkennung darauf schließen., Aaß in vielen Fällen die Praxis Anerkennungsagt, wenn sie diplomatische Beziehungen meint.Hier kristallisieren sich die in den Kapiteln über <strong>Konferenzen</strong> <strong>und</strong> Verträgebereits <strong>an</strong>gedeuteten Unklarheiten über den Anerkennungsbegriff <strong>und</strong>die <strong>an</strong>zuwendenden Kriterien zur Feststellung des Verhältnisses zwischenAnerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme klar heraus. Unklarheiten, dieeinerseits darin bestehen, daß m<strong>an</strong> sehr oft nicht unterscheidet, ob m<strong>an</strong> inerster Linie auf die Frage abstellen soll, ob ein konkludent ausgedrückterAnerkennungswille vorliegt, der zu einer implizierten Anerkennung führenwürde, oder ob die Wirkungen der gemeinsamen Teilnahme, sei es wegender durch sie vermittelten Rechtspositionen oder der politischen Bedeutungder Einbeziehung von Staatsprätendenten in wichtige internationale Verbände,bei der Entscheidung her<strong>an</strong>gezogen werden müssen oder gegebenenfallsbeide Aspekte. Unklarheiten, die zum <strong>an</strong>deren deshalb auftreten, weilm<strong>an</strong> nicht deutlich unterscheidet, ob mit Anerkennung im konkreten Fall279Graham a.a.O.,S.35f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


imauchbeiBeziehungenIndirekte Anerkennung von Staaten 555nur die Anerkennung der Existenz der Staatlichkeit oder die Anerkennungnur mit Bezug auf die Einbeziehung eines Staatsprätendenten in die normalenzwischenstaatlichen -bilateralen -sein soll oder gegebenenfalls beide Aspekte.zu verstehenNach dem wohl überwiegend eingenommenen Ausg<strong>an</strong>gspunkt wäre zuprüfen, ob in gemeinsamer Mitgliedschaft ein implizierter Anerkennungsaktgesehen werden k<strong>an</strong>n, der eine Anerkennung zum Ausdruck bringen könnte,die den Aspekt der Aufnahme normaler Beziehungen betont aber denAspekt der Festst&apos;ellung der Existenz der Staatlichkeit nicht ausschließt.Nach diesem Maßstab k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> bei vorsichtiger Wertung von Literatur<strong>und</strong> Praxis feststellen, daß eine in letzter Zeit zunehmend zum Ausdruckkommende Auffassung die Schlußfolgerung f<strong>und</strong>iert erscheinen läßt, daßin gemeinsamer Teilnahme auch in Org<strong>an</strong>isationen wie Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong>Vereinte Nationen wohl kein implizierter Anerkennungsakt zu sehen ist.<strong>Die</strong>s gilt, a fortiori <strong>und</strong> nach überwiegender Auffassung für Org<strong>an</strong>isationenunterhalb der Ebene der großen politischen Org<strong>an</strong>isationen, namentlich fürSpezialorg<strong>an</strong>isationen der UN.<strong>Die</strong>s erscheint nicht zuletzt deshalb richtig, weil eine Vermutung, wonachim Zweifel ein konkludenter Anerkennungswille vorliegt, eine überwiegendeStütze in Literatur <strong>und</strong> Praxis haben müßte. <strong>Die</strong>s ist aber einw<strong>an</strong>dfreinicht der Fall. Zweifel <strong>an</strong> der Logik dieser Erkenntnis ersetzendiese notwendigen Stützen nicht.Es spricht einiges dafür <strong>an</strong>zunehmen, daß die Stimmabgabe für die Aufnahmeeines -Staatsprätendenten Org<strong>an</strong>isationen wie Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong>Vereinte Nationen-Zweifel als implizierter Anerkennungsakt <strong>an</strong>zusehenist.<strong>Die</strong>s ließe sich trotz fehlender Anerkennung für die nicht zustimmendenMitglieder damit rechtfertigen, daß in diesem Falle ein besondererAkt gegenüber dem aufgenommenen Staatsprätendenten vorliegt, der überdie Tatsache gemeinsamer Mitgliedschaft allein hinausgeht <strong>und</strong> daher einerbesonderen Beurteilung unterliegt.IL Kriterien der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Anerkennung <strong>und</strong>Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr5 1. <strong>Die</strong> Analyse von Literatur <strong>und</strong> Praxis zum Verhältnis von Anerkennung<strong>und</strong> Teilnahme von Staatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrführt nicht zu präzisen <strong>und</strong> vollständigen Antworten auf die aufgeworfenenFragen. Sie erlaubt zwar die vorsichtige Schlußfolgerung, daßin gemeinsamer Teilnahme zusammen mit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatspräten-2110) Vgl. dazu die zunehmende Verwendung der Floskel diplomatische Anerkennung.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>und</strong>schonzumindest556 <strong>Alexy</strong>denten gr<strong>und</strong>sätzlich kein implizierter Anerkennungsakt gesehen werdenk<strong>an</strong>n -zwar weder was die Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong>, noch <strong>an</strong> <strong>Verträgen</strong>noch auch in internationalen Org<strong>an</strong>isationen (bis zu Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong>UN) <strong>an</strong>geht. Zumindest scheint es, daß eine solche Wirkung durch entsPrechendeVorbehalte ausgeräumt werden k<strong>an</strong>n.Dar<strong>an</strong> sind aber sofort Einschränkungen <strong>an</strong>zuknüpfen. <strong>Die</strong> überzeugungskraftdieser Schlußfolgerung nimmt nämlich um so stärker ab, je intensiverdie ]Formen der gemeinsamen Teilnahme werden. Läßt sich dieFrage nach dem Vorliegen eines Anerkennungsaktes bei gemeinsamer Teilnahme<strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> ziemlich überzeugend verneinen, so wird die Antwortim Falle von-<strong>Verträgen</strong> für bestimmte Arten von <strong>Verträgen</strong>problematischer, während Literatur <strong>und</strong> auch Praxisvorgänge-für den Bereich der internationalen Org<strong>an</strong>isationen fast ebenso stark füreine Bejahung als für eine Verneinung sprechen.<strong>Die</strong> Unsicherheiten werfen zunächst die Frage auf, ob <strong>und</strong> inwieweitKriterien, nach denen das Verhältnis von Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahmebestimmt wird, verwendet werden, die eine einigermaßen präzise <strong>und</strong> umfassendeBe<strong>an</strong>twortung der aufgeworfenen Fragen gestatten.die in der Literatur verwendeten Argumente, die die Frage von teilweisevöllig verschiedenen Ausg<strong>an</strong>gspunkten ausEin Blick aufzu be<strong>an</strong>tworten suchen - auchwas die Auswertung der Staatenpraxis <strong>an</strong>geht -,läßt Zweifel dar<strong>an</strong> aufkommen,daß allgemein akzeptable <strong>und</strong> überzeugende Kriterien zur Verwendungkommen52. Eine einigermaßen überzeugende, präzise <strong>und</strong> umfassende Be<strong>an</strong>twortungder aufgeworfenen Fragen setzt zunächst voraus, daß m<strong>an</strong> allgemeineMaßstäbe besitzt, die erlauben zu messen, ob, w<strong>an</strong>n <strong>und</strong> warumdie Teilnahme eines Staatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrdie Wirkungen einer Anerkennung durch die<strong>an</strong>deren Teilnehmer habenk<strong>an</strong>n oder <strong>an</strong>dere Wirkungen auf den Status des Staatsprätendenten ausübt.53. Wie dargestellt, wird der Fragenkomplex überwiegend unter demAspekt beurteilt, ob eine gemeinsame Teilnahme als Anerkennungsakt seitensder teilnehmenden nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten gewertet werden k<strong>an</strong>n.<strong>Die</strong>se Frage wird dabei der herkömmlichen, vom bilateralen Verhältnis herbek<strong>an</strong>nten Problematik der sog. implizierten Anerkennung mit ihren traditionellenErscheinungsformen zu- <strong>und</strong> damit den dort geltenden Kriterienuntergeordnet Das entscheidende Kriterium, das für dieses bilaterale281) Vgl. dazu G r a h a m zitiert oben S. 5 54.282Dazu zählen: Aufnahme diplomatischer Beziehungen, Abschluß bilateraler Verträge,Anerkennung von Flaggen u. a., vgl. K u n z a. a. 0., S. 48 ff.283) Unter der Rubrik der implizierten Anerkennung wird der Fragenkomplex behttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


eineinedurchoderoderwäreIndirekte Anerkennung von Staaten 557Verhältnis entwickelt worden ist, ist das Willensmoment (intention). <strong>Die</strong>große Mehrheit in der Literatur betont, daß die Frage, ob im konkreten Falleine Anerkennung vorliege, nur d<strong>an</strong>n bejaht werden könne, wenn in einembestimmten Verhalten eines Staates gegenüber einem Staatsprätendenten einAnerkennungswille zu Tage trete oder nachweisbar seiOrdnet m<strong>an</strong> die Fälle der Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrzusammen mit Staatsprätendenten diesem Kriterium unter, so wird im konkretenFall nur darauf abzustellen sein, ob in solch gemeinsamer Teilnahmeein Anerkennungswille zu Tage tritt oder nicht. <strong>Die</strong> Problematik wäred<strong>an</strong>n relativ leicht zu lösen. K<strong>an</strong>n ein Staat, der einen teilnehmenden Staatsp.rätendentennicht <strong>an</strong>erkennt, dokumentieren, daß in der gemeinsamenTeilnahme kein Anerkennungswille zum Ausdruck gebracht werden soll -z. B. durch einen ausdrücklichen Vorbehalt dieses Inhalts -,d<strong>an</strong>n wäre eineAnerkennungswirkung ausgeschlossen. Zusätzlich wäre nur zu prüfen:a) ob ein solcher Vorbehalt überhaupt notwendig ist, d. h. ob nicht eineVermutung dagegen spricht, daß im Falle gemeinsamer Teilnahme - oderin bestimmten Fällen besonderer Art - die Teilnahme ein Anerkennungswillezum Ausdruck gebracht werden soll,b) ob -im Falle gemeinsamer Teilnahme. in bestimmten Fällen-besonderer Art Vermutung für einen Anerkennungswillen besteht,die durch Vorbehalt ausgeräumt werden muß,c) ob im Fall gemeinsamer Teilnahme -in bestimmten Fällen besondererArt Anerkennungswille unwiderleglich zu vermuten-ist.In den Fällen b <strong>und</strong> c insbesondereim letzteren Fall - -ein einw<strong>an</strong>dfreierNachweis in der Staatenpraxis oder zumindest der Literaturvonnöten. Ob dieser Nachweis erbracht werden k<strong>an</strong>n, erscheint nach obigerDarstellung wohl sehr fraglich, ist jedoch umstritten.h<strong>an</strong>delt z. B. von: L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 369 ff.; Kap. XX; C h e n a. a.S. 189ff., Kap. 14; Schaum<strong>an</strong>n a.a.O., S.51; Patel a. a. 0., S. 97ff.284) Vgl. L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 369 ff., 371: Recognition is primarily <strong>an</strong>dessentially a matter of intention&apos;.&apos;; C h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 250; B i n d s c h e d 1 e ra. a. 0., S. 381 L; K u n z a. a. 0., S. 47, mit weiteren Hinweisen; P a t e 1 a. a. 0., S. 98;C h e n a. a. 0., S. 189 ff., vertritt dabei die Auffassung, es komme nicht darauf <strong>an</strong>, obdie Anerkennung in concreto gewollt sei, sondern darauf, ob eine H<strong>an</strong>dlung vollzogenwerde, der der Wille <strong>an</strong>zuerkennen inhärent sei (m<strong>an</strong> könnte hier audi von der Annahmeeiner zwingenden Vermutung sprechen). C h e n k<strong>an</strong>n sich insoweit auf die Praxisstützen, als bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen eine Anerkennung nach allgemeinerAuffassung immer gegeben ist, auch wenn ein entgegenstehender Wille geäußertwerden sollte. Allerdings läßt die Praxis bei den meisten <strong>an</strong>deren <strong>an</strong>erken-nungsverdächtigenVerhaltensweisen keine so sicheren Schlüsse zu. Auch bei dieser Auffassung mußder in Frage stehenden H<strong>an</strong>dlung der Wille <strong>an</strong>zuerkennen von Natur aus innewohnenbzw. so sehr die Regel sein, daß Ausnahmen nicht mehr zulässig erscheinen. <strong>Die</strong>s wirdsich d<strong>an</strong>n auch in einer widerspruchsfreien Staatenpraxis widerspiegeln.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


558 <strong>Alexy</strong><strong>Die</strong>se relativ einfache Lösung erfaßt aber nicht alle Aspekte des Problems.Abgesehen davon, daß die Verwendung des Willenskriteriums indiesem Bereich teilweise Zweifel aufwirft, erscheint die Begrenzungauf dieFragestellung, ob in einer gemeinsamen Teilnahme ein vom Willen getragenerAnerkennungsakt gesehen werden k<strong>an</strong>n, zu eng. Sie berücksichtigtnicht die Frage, ob die Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr zusamrnenmit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendenten letzteren nicht zu völker:-rechtlichen Rechtspositionen verhelfen k<strong>an</strong>n, die ihren Status dem eines <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaates nahe- oder gleichkommen lassen, gleichgültig, ob sie alsformell <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt <strong>an</strong>gesehen werden oder nicht. <strong>Die</strong>se Möglichkeit bringtjedoch die Frage nach den Rechtswirkungen der Teilnahme in so enge Verbindungmit der Frage nach der Anerkennung, daß sie nicht übersehen werdensollte.54. Zunächst zeigen Literatur <strong>und</strong> Praxis, daß die Lösung der aufgeworfenenFragen tatsächlich nicht so einfach ist.Es erscheint offenbar nicht sosicher, daß eine Klarstellung des Willens immer <strong>und</strong> in jedem Fall genügt,um Anerkennungseffekte zweifelsfrei auszuschließen.Auch in der ausschließlich mit dein Willenselement operierenden Literaturtreten zumindest Zweifel <strong>an</strong> dessen unumschränkter Geltung auf, <strong>und</strong>zwar in um so stärkerem Maße, als die gemeinsame Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr faktisch oder rechtlich intensivierte Beziehungenzwischen teilnehmenden Staaten <strong>und</strong> Staatsprätendenten zur Folge hat oderzumindest haben k<strong>an</strong>n. M<strong>an</strong> bemüht sich gelegentlich, der völlig freienWillensbestimmung über die Anerkennungswirkung solcher Vorgänge inbestimmten Fällen Grenzen zu ziehen.Soweit hierbei aus dem Gesichtspunkt von Treu <strong>und</strong> Glauben oderdes venire contra factum proprium heraus argumentiert wird, daß in bestimmtenFormen gemeinsamer Teilnahme zwingend eine Anerkennung teilnehmenderStaatsprätendenten liege&quot;), löst diese Art vorzugehen die zugr<strong>und</strong>eliegendeProblematik allerdings nicht, sondern verschiebt sie nur. Siebietet nur eine Rechtstechnik, mittels deren etwaige Vorbehalte oder dasBestreiten eines Anerkennungswillens für unbeachtlich erklärt werdenkönnen.<strong>Die</strong> Frage, warum bei bestimmten Formen gemeinsamen <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehrs mit Staatsprätendenten der Wille, diese nicht <strong>an</strong>zuerkennen,beachtlich sein soll, bei <strong>an</strong>deren dagegen nicht wird durch Verweis auf285) Vgl. dazu D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 144*286) <strong>Die</strong> Praxis selbst ist nur bei Aufnahme diplomatischer Beziehungen im bilateralenVerhältnis absolut sicher, daß hierbei ohne Rücksicht auf etwaigen <strong>an</strong>deren Willen dieAnerkennung folgt.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


zweifelhaft,abgesehenIndirekte Anerkennung von Staaten 559solche Formeln nicht be<strong>an</strong>twortet. Hier liegt aber das eigentliche Problem:Was gibt bestimmten Formen gemeinsamer Teilnahme die Bedeutung einerAnerkennung; nach welchen Kriterien wird bestimmt, daß ein Verstoß gegenTreu <strong>und</strong> Glauben usw. im Einzelfall vorliegt <strong>Die</strong>se Kriteriensind demnach entscheidend. Der alleinige Hinweis auf den Willen führt hieroffenbar nicht weiter, da es ja um die Frage geht, ob der Wille in jedemFall allein ausschlaggebend sein soll.55. Bei näherem Zusehen erscheint es-Unsicherheiten in Literatur <strong>und</strong> Praxis -von den aufgezeigtendaß das Willenselementin diesem Bereich als alles entscheidendes Kriterium verwendet werdenk<strong>an</strong>n. <strong>Die</strong> Maßgeblichkeit des Willens stammt aus dem Bereich derkonkludenten bzw. implizierten Anerkennung im bilateralenVerhältnis.Für seine übernahme für das Verhältnis zwischen Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahmeam <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr sollten zunächst die dort erforderlichenVoraussetzungen gegeben sein.<strong>Die</strong> Anerkennung setzt im bilateralen Verhältnis zunächst, ein H<strong>an</strong>delng e g e n ü b e reinem nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendenten voraus. <strong>Die</strong>s istbei der ausdrücklich erklärten Anerkennung g<strong>an</strong>z offenbar. Hier h<strong>an</strong>delt essich um Willenserklärungen, die dein nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendentengegenüber abgegeben werden Das gleiche gilt auch im Bereich der impliziertenAnerkennung. Es h<strong>an</strong>delt sich hier darum, daß ein bestimmtes Verhalten,meist eine Aufnahme bestimmt gearteter Beziehungen,zu einemStaatsprätendenten, Träger eines konkludent geäußerten Anerkennungswillensdem Staatsprätendenten gegenüber sein k<strong>an</strong>n. Es wird nur die Art<strong>und</strong> Weise, nicht aber die Richtung der Willenserklärung geändert. Anknüpfungspunktefür eine implizierte Anerkennung sind z. B. die Aufnahmediplomatischer oder konsularischer Beziehungen, der Abschluß vonbilateralen Abkommen usw. <strong>Die</strong>s sind immer Verhaltensweisen gegenüberden Staatsprätendenten <strong>und</strong> nur zu ihnen, da sie die unmittelbaren gegenseitigenBeziehungen betreffen <strong>und</strong> diese so gestalten, daß in ihnen ein kon-287<strong>Die</strong> Hinweise bei D a h in a. a. 0. Bd. 1, S. 144, wonach die Tatsache, daß z. B.die gemeinsame Mitgliedschaft in einer internationalen Org<strong>an</strong>isation zu enger <strong>und</strong>dauernder Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsregierungen führe <strong>und</strong> es gegen Treu<strong>und</strong> Glauben verstoße, sich zu einer solchen engeren politischen Gemeinschaft- zu verbinden<strong>und</strong> doch außerhalb der Org<strong>an</strong>isation die Staatlichkeit eines Partners zu leugnen,überzeugen nicht. <strong>Die</strong> Kriterien sind zu vage <strong>und</strong> erklären nicht, warum ein Zusammenarbeitenin enger politischer Gemeinschaft <strong>und</strong> Nicht<strong>an</strong>erkennung sich ausschließen sollten.288) Vgl. dazu Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Rechtsinstitut, Völkerrecht,Lehrbuch (Berlin 1960), S. 112 f.; A n z i 1 o t t i a. a. 0., S. 119; H y d e a. a. 0., S. 148;V e r d r o s s Völkerrecht a. a. 0., S. 248. Aus den dort gebrauchten Formulierungengeht hervor, daß die Anerkennung als Akt gegenüber dem Anzuerkennenden <strong>an</strong>gesehenwird.36 ZaöRV Bd. 2613-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


560 <strong>Alexy</strong>kludent geäußerter Wille gesehen werden k<strong>an</strong>n. Erst die Tatsache, daßgegenüber Staatsprätendenten H<strong>an</strong>dlungen vorgenommen werden, die unmittelbareBeziehungen zu ihm schaffen oder gestalten, gestattet es demnachzu prüfen, ob eine solche H<strong>an</strong>dlung geeignet ist, einen Anerkennungswillenauszudrücken.Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen im Falle gemeinsamer Teilnahmeam <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr gegeben sind. Vom Tatbest<strong>an</strong>d hergesehen scheint es sich dabei nicht um eine H<strong>an</strong>dlung, ein Verhalten g e -g e n ü b e r einem ebenfalls teilnehmenden Staatsprätendenten zu h<strong>an</strong>deln,sondern vielmehr um ein Verhalten gegenüber der Gesamtheit der teilnehmendenPartner-um die Schaffung oder Gestaltung von Beziehungen zu<strong>und</strong> innerhalb einer mehr oder weniger org<strong>an</strong>isierten Staatengemeinschaft.<strong>Die</strong> Mitwirkung am <strong>multilateralen</strong> Verkehr ist kein Bündel bilateraler Beziehungen&quot;sondernetwas Eigenständiges. Von der subjektiven Seite hergesehen fehlt es in der Regel am Willen, Beziehungen zu einem bestimmtenMitteilnehmer zu schaffen oder zu gestalten. <strong>Die</strong> Teilnahme beruht vielmehrin der Regel auf der Absicht oder Notwendigkeit, <strong>an</strong> den Vorteileninternationaler Gemeinschaftsaktionen zu partizipieren oder diese mitzugestalten-oder sich zumindest nicht davon auszuschließen&apos;)Sieht m<strong>an</strong> aber in der Tatsache gemeinsamer Teilnahme allein kein Verhalten,keine H<strong>an</strong>dlung gegenüber teilnehmenden Staatsaspir<strong>an</strong>ten&quot;&quot;), sofehlt der Ansatzpunkt für eine Verwendung des Willenskriteriums, da demNicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten gegenüber keine H<strong>an</strong>dlung vorliegt, die Träger eineskonkludent geäußerten Willens sein könnte.56. <strong>Die</strong> Zweifel <strong>an</strong> der Verwendung des Willenskriteriums werden auchdurch folgende Erwägung gestützt.-Bei der Frage der Zulassung nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterStaatsprätendenten zum <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr ist das Zu-2119) Bei <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> zeigt sich dies z. B. dar<strong>an</strong>, daß in der Regel nichtdie Beziehungen zu einem Partner wichtig sind, sondern die Tatsache, daß gleiche Verpflichtungeneine große Anzahl von Partnern binden.290) Wenn D a h m a. a. 0. B<strong>an</strong>d 1, S. 144, ausführt, die gemeinsame Mitgliedschaft inpolitischen internationalen Org<strong>an</strong>isationen z. B. führe eine enge <strong>und</strong> dauernde Zusammenarbeitzwischen allen Mitgliedstaaten herbei <strong>und</strong> müsse daher einen Anerkennungseffekthaben, so entspricht dies kaum immer der Realität. Nicht einmal im Rahmen der Org<strong>an</strong>isation,geschweige, denn außerhalb von ihr, muß gemeinsame Mitgliedschaft zu solcherZusammenarbeit führen. Boykottartiges Verhalten&apos;gegenüber unerwünschten Mitgliedernist nicht selten (vgl. Verhalten der UdSSR gegenüber Nationalchina <strong>und</strong> der arabischenStaaten gegenüber Israel für den Bereich der UN).291) Ober den Sachverhalt gemeinsamer Teilnahme allein hinaus geht die Tatsache derStimmabgabe für die Hinzuziehung eines Staatsprätendenten. In einer solchen Stimmabgabeliegt in der Regel die Feststellung, der Bewerber. habe Staatsqualität. Hier sinddaher unter Umständen <strong>an</strong>dere Kriterien <strong>an</strong>gebracht. Vgl. dazu oben S. 544 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 561st<strong>an</strong>dekommen gemeinsamer Teilnahme oft gar nicht dein Willen desnicht<strong>an</strong>erkennenden Staates unterworfen <strong>Die</strong> Zulassung k<strong>an</strong>n in derRegel ohne oder sogar gegen dessen erklärten Willen mehrheitlich beschlossenwerden. Da hier der Wille offenbar keine Rolle spielen k<strong>an</strong>n hatm<strong>an</strong> die Fragestellung dahingehend modifiziert, ob nicht in der fortgesetztenTeilnahme des nicht<strong>an</strong>erkennenden Staates nach Zulassung eines Staatsprätendenteneine konkludente Willensäußerung gesehen werden müsse.Hierzu ist zu erwähnen, daß es bei m<strong>an</strong>chen internationalen Org<strong>an</strong>isationenzumindest sehr fraglich ist, ob die Mitglieder ein Recht haben auszutreten`).Bei <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> hängt die Möglichkeit der Beendigungvertraglicher Beziehungen von der Kündigungsklausel ab, die diesesoder jenes stipulieren k<strong>an</strong>n. Soweit die Möglichkeit des Ausscheidens alsReaktion auf die Zulassung eines nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendentenrechtlich nicht gegeben ist, scheitert auch der Versuch, im Verbleiben in einerOrg<strong>an</strong>isation, einem Vertragsb<strong>an</strong>d oder einer Konferenz eine irgendwie gearteteWillenserklärung zu erblicken.<strong>Die</strong>s würde bedeuten, daß die Frage des Verhältnisses zwischen Anerkennung<strong>und</strong> Teilnahme unter Umständen je nach der Ausgestaltung derMöglichkeit, die Teilnahme rechtlich zu beenden, verschieden zu be<strong>an</strong>twortenwäre. <strong>Die</strong>s erscheint nicht sehr glücklich <strong>und</strong> deutet ebenfalls darauf hin,&apos;daß einOperieren mit dem Willenskriterium der Situation nicht völlig gerechtwird.Selbst wo ein Austritt möglich ist, erscheint es widersinnig, im Verbleibenin einer Org<strong>an</strong>isation, Vertrag oder Konferenz einen konkludentenAnerkennungsakt sehen zu wollen. <strong>Die</strong>s würde die reale Lage völlig verkennen.Der Verbleib im <strong>multilateralen</strong> Kreis hängt allein vom Interesseder Teilnehmer am Partizipieren am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr ab. Er292) <strong>Die</strong>s gilt nur für Fälle, in denen der nicht<strong>an</strong>erkennende Staat bereits teilnimmt <strong>und</strong>ein Staatsprätendent hinzutritt. Nicht für die Fälle, in denen der nicht<strong>an</strong>erkennende Staatin multilaterale Verkehrsformen eintritt, in denen bereits ein von ihm nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterStaatsprätendent mitwirkt.293) Vgl. P a t e 1 a. a. 0., S. 101.294) Gelegentlich sucht m<strong>an</strong> diesem Dilemma dadurch zu entgehen, daß m<strong>an</strong> die Auffassungvertritt, mit dem Beitritt, z. B. zu internationalen Org<strong>an</strong>isationen, unterwerfesich jeder Staat für alle Zukunft dem Willen der Mehrheit, soweit Mehrheit&apos;sbeschlüssevorgesehen seien, <strong>und</strong> damit auch deren zw<strong>an</strong>gsläufigen Folgen. Insofern sei eine vorweggenommeneWillensausübung gegeben. <strong>Die</strong>se Auffassung findet keinerlei Stütze in denBestimmungen von Org<strong>an</strong>isationen <strong>und</strong> der Staatenpraxis.295) Vgl. zur Problematik des Austrittsrechts aus internationalen Org<strong>an</strong>isationenFischer a.a.O.; Singh a. a.O.; zur Rechtslage bei den UN vgl. Dahm a.a.0.Bd. 2, S. 178 ff. (siehe dazu den Anf<strong>an</strong>g 1965 erfolgten Austritt Indonesiens). <strong>Die</strong> WHO,bei der die Frage akut wurde, steht auf dem St<strong>an</strong>dpunkt, ein Austrittsrecht sei nichtgegeben, vgl. B e r t r a n d a. a. 0., S. 602 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


witheventuellwie562 <strong>Alexy</strong>k<strong>an</strong>n für die Teilnehmer lebenswichtig sein. Wenn sie sich in Wahrnehmungihrer Interessen für einen Verbleib entscheiden, k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> dieses Verhaltenkaum als eine H<strong>an</strong>dlung gegenüber dem Staatsprätendenten <strong>und</strong> noch vielweniger als den Willen, ihn <strong>an</strong>zuerkennen, interpretieren.57. <strong>Die</strong> Verwendung der Kriterien der implizierten Anerkennung alleinerscheint für eine Beurteilung des Verhältnisses von Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamerTeilnahme demnach fragwürdig. Sie würde- -erwähntvor allem die auftretenden Fragen nicht vollständig <strong>und</strong> sachgerecht be<strong>an</strong>tworten.Es erhebt sich ja die Frage, ob nicht in gemeinsamer Teilnahmetrotz eventuell entgegenstehenden Willens die Wirkungen der Anerkennungoder Wirkungen, die denen der Anerkennung stark <strong>an</strong>genähert sind, eintreten<strong>und</strong> in Kauf genommen werden müssen.Es scheint sich hier um zwei verschiedene Aspekte der Anerkennungsproblematikzu h<strong>an</strong>deln, was es rechtfertigen würde, den hier <strong>an</strong>geschnittenenFragenkreis getrennt von der Problematik der implizierten Anerkennungzu beh<strong>an</strong>deln <strong>und</strong> zur Klarstellung von i n d i r e k t e r A n e r k e n-n u ng zu sprechenZur Be<strong>an</strong>twortung der Frage nach dem Verhältnis von Anerkennungsbegriff<strong>und</strong> indirekter Anerkennung wird m<strong>an</strong> sich nicht darauf beschränkenkönnen festzustellen, ob die Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr zusammenmit Staatsprätendenten eine Form eines vom Willen her zu interpretierendenAnerkennungsaktes darstellt, sondern ob dieser Vorg<strong>an</strong>g einerechtliche Wirkung entfaltet, die der Wirkung einer ausdrücklich erklärten-oder implizierten Anerkennung nahe- oder- gleichkommt <strong>und</strong> diese für-den rechtlichen Bereich überflüssig macht; es ist schon früh daraufhingewiesen worden, daß es darum gehe, ob die gemeinsame Teilnahme&quot;t<strong>an</strong>tamount to recognition, or equivalent thereto, or productive of <strong>an</strong>alogouseffects, or virtually synonymous&quot; sei<strong>Die</strong>se überlegungen weisen auf ein Kriterium hin, das es erlaubenkönnte, das Verhältnis von Anerkennung <strong>und</strong> Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr präziser <strong>und</strong> überzeugender zu bestimmen. Zu nähererAnalyse dieser Möglichkeit wären zunächst die in Betracht kommendenWirkungen der Zulassung <strong>und</strong> <strong>Beteiligung</strong> denen der Anerkennung gegen-296) Soweit ersichtlich, ist dieser Begriff zuerst von B r i g g s Community, a. a. 0.,S. 169 ff., 179, verwendet worden: &quot;Instead of talking in terms of express or implied--recognition the difficulty raised as to the latter by the presence or absence of intentit may henceforth be more useful to speak of direct <strong>an</strong>d indirect recognition&quot;. C h a r p e n -t i e r a. a. 0., S. 317 ff., beh<strong>an</strong>delt den Problemkreis der Mitgliedschaft von Staatsprätendentenin internationalen Org<strong>an</strong>isationen ebenfalls getrennt von den Fragen derimplizierten Anerkennung. Er spricht von kollekt,iver Anerkennung.297) G r a h a m a. a. 0., S. 39.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


insbes.Indirekte Anerkennung von Staaten 563überzustellen Sollte es sich herausstellen, daß vergleichbare bzw. übereinstimmendeRechtsfolgen eintreten, erschiene es gerechtfertigt, in der gemeinsamenTeilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr einen Vorg<strong>an</strong>g indirekterAnerkennung zu sehen, der für die rechtlichen Beziehungenzwischen nicht<strong>an</strong>erkennenden <strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmern von erheblicherBedeutung sein k<strong>an</strong>nEs erscheint dabei nicht notwendig, daßAnerkennung <strong>und</strong> gemeinsame Teilnahme in allen Rechtswirkungen identischsind. Entscheidend wäre, daß die Reclitswirkungen gemeinsamer Teilnahmeden wesentlichen Rechtswirkungen der Anerkennung entsprechen.Dabei k<strong>an</strong>n es nur auf die völkerrechtlichen Rechtswirkungen <strong>an</strong>kommen,da Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsame Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrvölkerrechtliche, zwischenstaatliche Phänomene sind. Rechtsfolgender Anerkennung in den nationalen Rechtsordnungen einzelner Staatenwären demnach hier nicht in Betracht zu ziehenLiegen derartige ver-298) Vgl. auch oben S. 534 f. diejenigen Autoren, die die Frage, ob in gemeinsamer Teilnahme<strong>an</strong> internationalen Org<strong>an</strong>isationen eine Anerkennung zu sehen sei, nach den Rechtspositionenbeurteilen, die durch Mitgliedschaft in der Org<strong>an</strong>isation auf Gr<strong>und</strong> von Satzungsbestimmungengegenüber <strong>an</strong>deren Mitgliedern erworben werden.-299) <strong>Die</strong> hier vorgeschlagene Methode wird auch von T a b a t a a. a. 0., S. 1 ff.,insbes. S. 7, vertreten.300) <strong>Die</strong>s bezieht sich vor allem auf die Frage der Rechtsposition nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterStaatsprätendenten vor nationalen Institutionen -vor Gerichten. <strong>Die</strong> Nicht<strong>an</strong>erkennungk<strong>an</strong>n dort im wesentlichen in folgenden Bereichen von Bel<strong>an</strong>g sein: a) Problemder Anerkennung <strong>und</strong> Anwendung der Hoheitsakte von Staatsprätendenten; die Masseder Rechtsprechung befaßt sich mit diesen Fällen; b) Problem des Auftretens von Staatsprätendentenvor Gerichten als Kläger; c) Problem der Staatenimmunität für Staatsprätendenten,die Stellung von Staatsprätendenten bzw. nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierungen im Streitum die Rechtsnachfolge in staatliche Vermögenswerte, die im Gerichtsstaat belegen sind.<strong>Die</strong> Rechtsprechung zu fast all diesen Fragen ist ziemlich widersprüchlich <strong>und</strong> verworren<strong>und</strong> befindet sich in konst<strong>an</strong>ter Weiterentwicklung. Sie bezieht sich hauptsächlich aufProbleme nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Regierungen. Vgl. aus der neueren Literatur insbes. S a u v e-pl<strong>an</strong>ne a.a.O., S. 17ff.; Lauterpacht a.a.O., S. 145ff-; Chen a.a.O.,S. 133 ff -; C h a r p e n t i e r a. a. 0., S. 17 ff. Es ist festzuhalten, daß die Rechtswirkungender Anerkennung auf die erwähnten Bereiche nach nationalem Recht <strong>und</strong> nicht nachVölkerrecht zu bestimmen sind <strong>und</strong> bestimmt werden. Zweifel erheben sich allenfalls fürdie Immunitätsrechtsprechung, bei der allerdings aus der Tatsache der Nicht<strong>an</strong>erkennungin der Regel nicht der Schluß gezogen wird, daß damit eine Immunitätsverweigerungrechtens sei. Im übrigen gibt es für die Frage nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staaten wenig Rechtsprechung;diese bezieht sich zumeist auf nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regierungen. Vgl. im übrigeninsbes. H y d e a. a. 0., S. 197: &quot;It should be borne in mind, however, that the interesting<strong>an</strong>d import<strong>an</strong>t inquiry touching the extent to which Americ<strong>an</strong> tribunals draw particularinferences from the withholding of recognition, or the extent to &apos;which, in the makingof them, they defer to the conclusions of the political department, is a domestic matter. Therelev<strong>an</strong>t decisions are not to be, regarded as declaratory of requirements of internationallaw. Ahnlich L a d o r- L e d e r e r a. a. 0., S. 64 ff., 66. Da es sich bei diesen Fragennicht um -völkerrechtliche Wirkungen einer Anerkennung bzw. Nicht<strong>an</strong>erkennung h<strong>an</strong>delt,können sie bei einem Vergleich von Rechtswirkungen zwischen Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamerTeilnahme außer Betracht bleiben.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


vielleichtgesagt564 <strong>Alexy</strong>gleichbare völkerrechtliche Rechtswirkungen nicht vor, d. h. bleiben dieRechtswirkungen der Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr im konkretenFall hinter denen eines Anerkennungsaktes zurück, so würde zu prüfensein, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung die gemeinsameTeilnahme sonst für den rechtlichen Status eines nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendentenhaben k<strong>an</strong>n58. Zur Frage der Rechtswirkungen der Anerkennung:Eine vergleichende Gegenüberstellung der Rechtswirkungen vonAnerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrsetzt die Prüfung der Frage voraus, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche Rechtswirkungenaus Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme folgen, die füreine Gegenüberstellung geeignet erscheinen. <strong>Die</strong>s soll im folgenden Abschnittgeschehen.59. Hier soll zunächst eine terminologische Vorfrage erörtert werden,deren Vernachlässigung zur Verwirrung der Problematik führen k<strong>an</strong>n. <strong>Die</strong>Formulierung Rechtswirkungen der Anerkennung ist geeignet, den Akzentder Problematik, um die es geht, zu verschieben. Sie hat die Tendenz,das Interesse zu sehr auf den Akt der Anerkennung zu konzentrieren <strong>und</strong>auf seine unmittelbare rechtliche Bedeutung abzustellen 112). Worauf es aberhauptsächlich <strong>an</strong>kommt, ist &apos;jedoch die Feststellung der allgemeinen völkerrechtlichenPosition einer nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten politischen Einheit imVerhältnis zu <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staaten. <strong>Die</strong>s bedeutet, daß es entscheidend ist,die völkerrechtliche Bedeutung der Nicht<strong>an</strong>erkennung zu klären; es gehtnicht primär um die Rechtswirkungen der Anerkennung (im Sinne des Anerkennungsaktes),sondern um die Wirkungen der Nicht<strong>an</strong>erkennung...<strong>Die</strong>s ist im folgenden stets zu berücksichtigen.60. <strong>Die</strong> Frage nach den Rechtswirkungen der Anerkennung führt zunächstsofort in den Bereich des bek<strong>an</strong>nten Theorienstreits über die sog.konstitutive oder deklaratorische Wirkung der Anerkennung. Dazu ist schonsehr -viel zu-viel worden.<strong>Die</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Positionen beider Theorien lassen sich wie folgtkurz kennzeichnen: die konstitutive Theorie postuliert, daß nicht als Staaten<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte politische Einheiten keine Völkerrechtssubjekte sind <strong>und</strong>301) Vgl. dazu unten S. 588 ff.302) Vgl. dazu die Rechtswirkung der Unwiderruflichkeit eines Anerkennungsaktes,seinen estoppel-Effekt usw.303) Vgl. dazu Charp entier a.a.O., S. 201: le critere de Peffet constitatifou d6claratif äpend de la situation reconnue au lieu de earact6riser l&apos;acte de reconnaiss<strong>an</strong>ce,<strong>und</strong> K u n z a. a. 0., S. 33: <strong>Die</strong> richtige Erkenntnis der völkerrechtlichenStellung des&apos;nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten neuen Staates ist aber gr<strong>und</strong>legend für die richtige juristischeLösung des g<strong>an</strong>zen Problems der Anerkennung der Staaten .http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


nachalsIndirekte Anerkennung von Staaten 565gegenüber einem <strong>an</strong>erkennenden Staat erst durch einen Anerkennungsaktdie Stellung eines Völkerrechtssubjekts mit allen sich daraus ergebendenRechten <strong>und</strong> Pflichten erhalten`). <strong>Die</strong> deklaratorische Theorie vertritt dieAuffassung, daß jeder Staat vom Beginne seiner Existenz ab, d. h. deinVorliegen der vom Völkerrecht verl<strong>an</strong>gten konstitutiven Merkmale derStaatlichkeit auch gegenüber solchen Staaten, die ihn nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nthaben, Völkerrechtssubjekt sei Zwischen beiden Extremen gibt es vermittelndeAuffassungen.Ohne zu dem Theorienstreit noch eine weitere Stellungnahme abgebenzu wollen, soll hier nur kurz festgehalten werden, daß die sog. deklaratorische-Theorie Auffassung des Verf. zu Recht -zur Zeit gr<strong>und</strong>sätzlichherrschende Auffassung <strong>an</strong>zusehen ist <strong>und</strong> es wohl auch bleibenwird. <strong>Die</strong>s macht es erforderlich, kurz zur Frage der Rechtswirkungen derAnerkennung nach dieser Theorie Stellung zu nehmen.61. <strong>Die</strong> deklaratorische Theorie führt auf den ersten Blick dazu, daß derDer Versuch, der Anerkennung, d. h. nach deklaratorischerTheorie im wesentlichen der Konstatierung der Tatsache, daßAnerkennung gr<strong>und</strong>sätzlich jegliche völker r e c h t 1 i c h erhebliche Bedeutunggenommen wirdein Staat existiertinsoweit eigene Rechtswirkungen zuzuordnen als m<strong>an</strong>diese Konstatierung als unwiderruflich <strong>an</strong>sieht`) <strong>und</strong> ihr damit verb<strong>und</strong>eneinen estoppel-Effekt zuschreibt, der bei Streitigkeiten über das Vorliegender Staatsqualität von Bedeutung sein könne verdient nur geringesInteresse. In der Staatenpraxis sind Fälle des Widerrufs einer Anerkennungnicht bek<strong>an</strong>nt. Ebenso fehlt es <strong>an</strong> Ausein<strong>an</strong>dersetzungen, in denen das Argu-1104) Vgl. dazu insbes. Opp enheim-Lauterp acht a. a. 0., S. 125: A Stateis, <strong>an</strong>d becomes, <strong>an</strong> International Person through recognition only <strong>an</strong>d exclusively&quot;.3&apos;15) Dazu zählen nach überwiegend vertretener Auffassung als MindestvoraussetzungenStaatsvolk, Territorium <strong>und</strong> souveräne Staatsgewalt. Umstritten ist, wieweit noch <strong>an</strong>dereMerkmale erforderlich sind.306) Vgl. B i n d s c h e d 1 e r a. a. 0., S. 386: Vielmehr gilt das heute universellgewordene Völkergewohnheitsrecht ohne weiteres für jeden neu entstehenden Staat.307) Vgl. die Literaturzusammenstellungen bei K u n z a. a. 0., S. 66 ff., <strong>und</strong> bei C h e na. a. 0-, S. 14 ff. Dazu vgl. die Resolution des Institut de Droit International vom April1936 in Annuaire de l&apos;Institut de Droit International, Bd. 36 11 (1936), S. 300 ff.31&apos;11) K o p e 1 m a n a s a. a. 0., S. 1 ff., 30, erklärt, daß die Frage der Anerkennungnur in den nationalen Rechtsordnungen von realer juristischer Bedeutung sein könne.Vgl. dazu oben Anm. 221.309) Vgl. Art. 1 der in Anm. 307 erwähnten Resolution des Institut de Droit International.310) Vgl. Art. 5 der in Anm. 307 erwähnten Resolution des Institut de Droit International.311) Vgl. S c h w a r z e n b e r g e r, International Law a. a. 0., S. 127: &quot;Its [= derAnerkennung] legal effect is to ereate <strong>an</strong> estoppel&quot;; D a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 122; TheAmeric<strong>an</strong> Law Institute a. a. 0. oben Anm. 82, S. 30.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


566 <strong>Alexy</strong>ment der estoppel-Wirkung verwendet wurde. <strong>Die</strong>s zeigt, daß solche Rechtswirkungenin der Praxis kaum von Bedeutung sind. Es erscheint zweifelhaft,ob es sinnvoll ist, bei einem Institut der zwischenstaatlichen Beziehungenvor allem auf Rechtswirkungen abzustellen, auf die es in der Praxiskaum <strong>an</strong>kommtAhnliche Bedenken bestehen gegenüber der Auffassung, mit der Anerkennungverpflichte sich der <strong>an</strong>erkennende Staat, den <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten nunmehrals Völkerrechtssubjekt zu beh<strong>an</strong>deln <strong>Die</strong>s erscheint deshalb nicht rechtsinnvoll, weil nach der deklaratorischen Theorie der bisher nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nteStaat auch ohne Anerkennung Völkerrechtssubjekt ist <strong>und</strong> demgemäß Anspruchauf völkerrechtsgemäße Beh<strong>an</strong>dlung auch gegenüber den nicht<strong>an</strong>erkennendenStaaten hat. Eine Rechtswirkung, die eine Verpflichtung auferlegt,die ohnehin schon besteht, erscheint sehr fragwürdig.Ahnlich verhält es sich mit dem Argument, die Anerkennungswirkungbestehe darin, daß rückwirkend völkerrechtliche Beziehungen geschaffenwürden Auch dies erscheint zweifelhaft, da der nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Staatohnehin seit Beginn seiner staatlichen Existenz auch ohne AnerkennungVölkerrechtssubjekt ist <strong>und</strong> es fragwürdig erscheint, rückwirkend Rechte<strong>und</strong> Pflichten entstehen zu lassen, die bereits bestehenIm übrigen sei hier auf die einleitende Bemerkung (Nr. 59) verwiesen.D<strong>an</strong>ach setzen diese Versuche, Rechtswirkungen der Anerkennung festzustellen,nicht am richtigen Ort <strong>an</strong>, da sie hauptsächlich auf Oen Anerken-312) M<strong>an</strong> sollte sich auch nicht darauf berufen, daß die Tatsache des Vorh<strong>an</strong>denseinsdieser Normen die Staaten von vornherein dar<strong>an</strong> hindere, Anerkennungen zu widerrufenbzw. nach erfolgter Anerkennung weiterhin das Vorh<strong>an</strong>densein der Staatsqualifikationenzu bestreiten. Soweit ersichtlich, ist dafür kein Bedürfnis vorh<strong>an</strong>den. Es besteht immer dieMöglichkeit, auch nach erfolgter Anerkennung die Auffassung zu vertreten, die Voraussetzungender Staatlichkeit seien durch spätere tatsächliche Vorgänge wieder weggefallen.Vgl. dazu j e s s u p a. a. 0., S. 57/5 8: &quot; The withdrawal of recognition isnonsense if the withdrawal is based on factors extrinsic to the consideration of thecontinued existence of the state or government. Recognition need never be &apos;withdrawn&apos;,since it ceases to have vitality or; jural consequences if the entity recognized goes out ofexistence&quot;, mit Zitat des britischen Foreign Secretary in Bezug auf Armenien, das vonGroßbrit<strong>an</strong>nien 1920 <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt worden war, das aber 1924 wieder als zu. Rußl<strong>an</strong>dgehörig betrachtet wurde; vgl. auch C h e n a. a. 0., S. 259 ff.313) Vgl. D a h in a. a. 0. Bd. 1, S. 122; The Americ<strong>an</strong> Law Institute a. a. 0., S. 29(Art. 1); K r a u s a. a. 0., S. 255 ff., 256.314) Vgl. Art. 7 der in Anm. 307 erwähnten Resolution des Institut de Droit International,a. a. 0., S. 302. <strong>Die</strong>ser Ged<strong>an</strong>ke entstammt wahrscheinlich der Rechtsprechungzur Anerkennung in den nationalen Rechtsordnungen, siehe oben Anm. 300, vgl. auchD a h m a. a. 0. Bd. 1, S. 140.315) Ebenso Lauterpacht a. a.O., S. 59; D ahm a.a.0. Bd. 1, S. 139; Fitzma u r i c e The General Principles a. a. 0., S. 23 Anm. 1; V e r d r o s s Völkerrechta. a. 0., S. 245 Anm. 4, meint, die Rückwirkungstheorie sei nur ein Ausdruck der deklaratorischenNatur der Anerkennung.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


1Indirekte Anerkennung von Staaten 567nungsakt <strong>und</strong> nicht auf die Situation vor der Anerkennung abstellen. <strong>Die</strong>seist aber ex definitione so gestaltet, daß der noch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte, aber existierendeStaat Völkerrechtssubjekt ist<strong>und</strong> daher rechtlich durch eine Anerkennungnichts mehr gewinnen k<strong>an</strong>n.62. In Erkenntnis der, oder unbewußt beeinflußt durch die Tatsache,daß die der Anerkennung weithin noch zugeschriebenen Rechtsfolgen praktisch<strong>und</strong> theoretisch fragwürdig sind, besteht unter den Vertretern derdeklaratorischen Theorie verbreitet die Tendenz, die politische Bedeutungder Anerkennung in den Vordergr<strong>und</strong> zu stellen. M<strong>an</strong> sieht in ihrin erster Linie eine Willensäußerung, mit einem Staatsprätendenten inbesonders geartete, in der Regel <strong>und</strong>eutlich umschriebene Beziehungenzu treten, wobei m<strong>an</strong> konsequenterweise soweit geht, bei Fehlen dieser Beziehungeneine Anerkennung zu verneinen&apos;&quot;), auch wenn der nicht<strong>an</strong>erkennendeStaat nicht bestreitet, daß der Staatsprätendent als Staat existiert<strong>Die</strong>se Tendenz trägt viel zur Verwirrung der Anerkennungsproblematikbei63. <strong>Die</strong> These der deklaratorischen Theorie, wonach die völkerrechtlichenRechte <strong>und</strong> Pflichten nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter, aber nach völkerrechtlichenKriterien existierender Staaten im wesentlichen gleich derjenigen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nterStaaten seien, gibt aber noch keine abschließende Möglichkeit, die Fragenach den Rechtswirkungen der Anerkennung zu be<strong>an</strong>tworten.Vermutlich wegen der hauptsächlich am Theorienstreit zwischen konstitutiver<strong>und</strong> deklaratorischer Auffassung orientierten Betrachtungsweise316) VgJ. u.a. Bindschedler a. a.0., S. 394f.; Heug, Problem a.a. 0.,S. I ff., 14 f.; d e r s., Aufnahme a. a. 0., S. 37 ff., 76 ff.317) Vgl. C h e n a. a. 0., S.. 190: &quot; recognition is the intimation of a State&apos;sreadiness to enter into full <strong>an</strong>d formal political relations with <strong>an</strong>other, <strong>an</strong>d, at the sametime, serves as evidence of the latter&apos;s existence&quot;; M a r s h a I I B r o w n a. a. 0., S. 639;L a c h s La reconnaiss<strong>an</strong>ce a. a. 0., S. 413 f.; H u d s o n Recognition a. a. 0., S. 126 ff.,127: &quot;It E non-recognition] me<strong>an</strong>s, rather, that their relations are not those whichmembers of the international community ordinarily have, <strong>an</strong>d are not conducted accordingto established usages <strong>an</strong>d the general principles of international law&quot;. Weitere Hinweisebei L a u t e r p a c h t a. a. 0., S. 42. Ohne die oben kritisierten Rechtswirkungen inZweifel zu ziehen, spricht audi B i n d s c h e d 1 e r a. a. 0., S. 394, der Anerkennung nureine bescheidene juristische Bedeutung zu.3111) Es sei denn, daß eine ausdrückliche Anerkennungserklärung abgegeben wurde.3&apos;9) Vgl. dazu für den Bereich der Anerkennung von Regierungen H u d s o n, Recognitiona. a. 0., S. 127: &quot;The Government of the United States has not recognized theGovernment of the Union of Socialist Soviet Republics. This does not me<strong>an</strong> that in theview of the Government of the United States, the Government of the Union of SocialistSoviet Republics does not exist.&quot; Secretary of State Dulles zur nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten,Regierungvon Rotchina: &quot;Of course the United States knows that. the Chinese Communist regimeexists&quot;, zitiert nach W h i t e m a n a. a. 0. Bd. 2, S. 13; vgl. für eine Stellungnahme derPraxis zur Frage der Anerkennung von Staaten unten Anm. 321.320) Vgl. Bindschedler a.a.O.,S.394.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Auf568 A I e x ywird eine sehr wesentliche Seite der Problematik nicht berücksichtigt-Sie k<strong>an</strong>nnämlich daß die Tatsache der Nicht<strong>an</strong>erkennung mehrdeutig ist.einmal bedeuten, daß die Staatsqualität eines Staatsprätendenten nicht bestrittenwird, daß dieser aber dennoch nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wird, was hierbeibesagt, daß m<strong>an</strong> keine offiziellen bzw. üblichen,Beziehungen zu ihmunterhält <strong>und</strong> unterhalten will Dazu können noch <strong>an</strong>dere weitreichendeZiele einer Nicht<strong>an</strong>erkennungspolitik treten321) Laut AP-Meldung 42 vom 12. 2. 1964 steht das ceylonesische Außenministeriumauf dem St<strong>an</strong>dpunkt, eine in Polen von der Ministerpräsidentin von Ceylon, FrauB<strong>an</strong>dar<strong>an</strong>aike, gemachte Außerung, daß m<strong>an</strong> die Existenz zweier deutscher Staaten <strong>an</strong>erkennenmüsse, bedeute nicht die Anerkennung der DDR. - der BelgraderKonferenz der Staats- <strong>und</strong> Regierungschefs der ungeb<strong>und</strong>enen Staaten 1961 haben dieVertreter verschiedener Staaten, die die DDR nicht <strong>an</strong>erkennen, erklärt, daß diese alsStaat existiere, vgl. The Conference of Heads of State or Government of Non-alignedCountries, Belgrad 1961, Nkrumah (Gh<strong>an</strong>a), S. 101: &quot; there is a State of West Germ<strong>an</strong>y<strong>an</strong>d there is a State of East Germ<strong>an</strong>y...&quot;; Nehru (Indien), S. 112: &quot;. there are twoindependent entities, powers, countries: The Government of Western Germ<strong>an</strong>y (theFederal Republic of Germ<strong>an</strong>y) <strong>an</strong>d the Government of Eastern Germ<strong>an</strong>y (the Germ<strong>an</strong>Democratic People&apos;s Republic)&quot;; Sih<strong>an</strong>ouk (Kambodscha), S. 186: &quot; there are at Presenttwo Germ<strong>an</strong> States &quot;; vgl. auch S. 36 (Sukarno, Indonesien) <strong>und</strong> S. 176 (B<strong>an</strong>dar<strong>an</strong>aike,Ceylon). Gelegentlich hat es den Anschein als gewinne der Begriff de facto-Anerkennungin diesem Zusammenh<strong>an</strong>g eine gewisse neue Bedeutung, <strong>und</strong> zwar in dem Sinne, daß dasNichtbestreiten der Existenz verb<strong>und</strong>en mit einem Verweigern normaler (diplomatischer)Beziehungen <strong>an</strong>scheinend als, de facto-Anerkennung <strong>an</strong>gesehen wird. Vgl. in Verbindung mitden oben zit. Außerungen von Ministerpräsident Nehru dessen Ausführungen vor demindischen Parlament, Lok Sabha Debates 56 (1961) col. 2784, zit. nach International Studies,Vol. 4 (1962/63), S. 283 f.: &quot;. Shri-D<strong>an</strong>ge laid stress on his -desire that we shouldrecognise the East Germ<strong>an</strong> Government We have trade relations with the East Germ<strong>an</strong>Government. De facto we -recognise it. They have got a Trade Representative here <strong>an</strong>dwe\ are dealing with them in m<strong>an</strong>y ways...&quot;.322) Vgl. dazu P i n t o a. a. 0., S. 312 ff., 370: refus de reconnaiss<strong>an</strong>ce ne signif iedonc pas que PEtat ou le gouvernement nouveau n-existe pas. Si cet Etat ou ce gouvernementest du&apos;ment constitue, au sens du droit international, le refus de reconnaiss<strong>an</strong>cen&apos;affecte pas son existence (avec tous les effets juricliques qui ey attachent). D<strong>an</strong>s untel cas, le refus de reconnaiss<strong>an</strong>ce a une signification purement politique et non juridique&gt;&gt;;vgl. statt vieler auch die Ausführungen von B r i g g s Recognition a. a. 0., S. 113 ff-,119, über die Motive von Anerkennung <strong>und</strong> Nicht<strong>an</strong>erkennung in der Praxis, die erkennenIassen, daß die Frage der Existenz als Staat vielfach nicht das entscheidende Moment ist:&quot;A study of the practice of states reveals that considerations which have been weighedby foreign offices in determining whether to recognize a new state or to defer or withholdrecognition include: the freedom of the new state from external control [dies geh6rt wohlzu den vblkerrechtlichen Staatsqualifikationen]; the stability <strong>an</strong>d effectiveness of itsgovernment, <strong>an</strong>d perhaps <strong>an</strong> estimate of its perm<strong>an</strong>ence as indicated by popular support[k<strong>an</strong>n auch noch zum Bereich der Staatsqualifikationen gerechnet werden]; the ability,<strong>an</strong>d perhaps the willingness, of the new state to fulfill its obligations <strong>und</strong>er internationallaw; whether &apos;its existence responds to political exigencies&apos; in a region such as Europeor the Adriatic or in the world community; the extent to which it &apos;comm<strong>an</strong>ds internationalsupport&apos; z. e., has been recognized by other states; the extent to which its establishmentaffronts principles of dynastic <strong>an</strong>d constitutional legitimacy; whether its recognitionhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


nichtzumindestIndirekte Anerkennung von Staaten 569Zum <strong>an</strong>deren k<strong>an</strong>n eine Verweigerung der Anerkennung jedoch besagen,daß ein nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Staatsprätendent die konstitutiven Merkmaleder Staatlichkeit nicht besitzt <strong>und</strong> damit nicht als Staat, d. h. als normalesVölkerrechtssubjekt für den Nicht<strong>an</strong>erkennenden existiert. Daraus k<strong>an</strong>n dieFolgerung gezogen werden, daß solche Staatsprätendenten Völkerrechtsnormenfür sich nicht in Anspruch nehmen können bzw. keine H<strong>an</strong>dlungsfähigkeitauf internationalrechtlichem Gebiet haben 324).would offend <strong>an</strong> ally or be otherwise premature; whether its recognition would not gofar &apos;to support legitimate enterprise&apos; of the recognizing state or be politically adv<strong>an</strong>tageous;the use of non-recognition as a s<strong>an</strong>ction of national policy or of international law&quot;.323) In der Praxis sind solche Folgerungen selten, aber nicht völlig unbek<strong>an</strong>nt. Vgl. z. B.das Verhalten Großbrit<strong>an</strong>niens, als im Jahr 1934 britische Truppen bei lobungen diem<strong>an</strong>dschurische Südgrenze überschritten. Einem m<strong>an</strong>dschurisch-jap<strong>an</strong>ischen Protest wurdenicht stattgegeben, <strong>und</strong> zwar mit dem Bemerken, daß Großbrit<strong>an</strong>nien das Recht aufTruppenbewegungen auf Gr<strong>und</strong> des mit China abgeschlossenen Boxerprotokolls besitze<strong>und</strong> den m<strong>an</strong>dschurischen Staat nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt habe, siehe Keesing&apos;s Archiv der Gegenwart1934, S. 1549 F. <strong>Die</strong>se Nicht<strong>an</strong>erkennung M<strong>an</strong>dschukuos bedeutete damals g<strong>an</strong>zoffensichtlich für Großbrit<strong>an</strong>nien ein Bestreiten der staatlichen Existenz, vgl. dazu denBericht der Studienkommission des Völkerb<strong>und</strong>es (Lytton-Report a. a. 0. oben Anni. 155,S. 105 ff., M<strong>an</strong>dschukuo wurde darin als puppet state bezeichnet).Vgl. auch die Antwort der arabischen Staaten auf die Beschuldigung, sie hätten demvon ihnen nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Israel gegenüber im Jahr 1948 eine Aggressionbeg<strong>an</strong>gen (so der Vertreter der USA irn UN-Sicherheitsrat, SCOR, 3d year 1948, No. 72,S. 41 f.). Es wurde ausgeführt, daß der Status Palästinas-im Jahr der Kampfh<strong>an</strong>dlungen1948-derjenige eines Staates gewesen sei, mit der Folge, daß von einerAggression nicht die Rede sein könne, SCOR, a. a. 0., S. 48 (EI-Khouri, Syrien):&quot;Palestine, a country which has no international status to enable it to be consideredas <strong>an</strong>other State of the Arab States, so that entering it could not be considered as <strong>an</strong>act of aggression or a threat to peace&quot;. Alinlich der Vertreter Agyptens, a. a. 0., S. 46.324) In Bezug auf die Möglichkeit von Staatsprätendenten, offenen internationalen<strong>Verträgen</strong> beizutreten, vgl. die Vorgänge zu den Beitritts- <strong>und</strong> Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungender DDR, vgl. im einzelnen oben S. 518 ff. Frühere Teilnehmer oder Depositarehaben normalerweise keine Möglichkeit, mit Berufung auf das Fehlen der Anerkennungallein die Vertragspartnerschaft zu verhindern, da sie durch Zustimmung zurBeitrittsklausel von vornherein darauf verzichtet haben, den Kreis der Vertragspartnerim einzelnen zu bestimmen, vgl. dazu Z e ni a n e k a. a. 0., S. 378 ff., 380 f., es sei denn,dem Staatsprätendenten werde die Staatlichkeit abgesprochen. In der Tat wurde im Fallder DDR, der von einer großen Anzahl von Staaten durch die Nicht<strong>an</strong>erkennung dieStaatsqualität bestritten wird, in vielen Fällen Beitritts- oder Wieder<strong>an</strong>wendungserklärungenjegliche Relev<strong>an</strong>z abgesprochen. Auch der Aufnahme<strong>an</strong>trag der DDR in dieUNESCO wurde mit dem Argument der fehlenden Staatlichkeit von der Mehrheit imECOSOC der UN abgelehnt, ECOSOC, Official Records, 20th session 1955, 896th meeting,S. 221 f.Vgl. auch einige Entscheidungen nationaler Gerichte zu dieser Frage, in denen es wegender Nicht<strong>an</strong>erkennung abgelehnt wird, der DDR Rechte aus internationalen <strong>Verträgen</strong>zuzugestehen. B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d, BGH vom 18.12.1959, Neue juristische Wochenschrift,Jg. 13 (1960), S. 1103 ff., 1105; Portugal, Juizo civil dä comarca de Lisboavom 30.6. 1959 <strong>und</strong> Oberster Gerichtshof vom 30.6.1959, GRUR Ausl. 1961, S. 43 ff.<strong>Die</strong> Entscheidungen berufen sich lediglich auf die fehlende Anerkennung, ohne zu prüfen,ob diese im konkreten Fall als Bestreiten der Staatlichkeit <strong>an</strong>zusehen ist <strong>und</strong> demzufolgehttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


eineeinebzw.innerhalb570 <strong>Alexy</strong>In diesem Fall hat der Anerkennungsakt den eminent wichtigen Rechtseffekt,daß der <strong>an</strong>erkennende Staat durch ihn feststellt, daß ein Staatsprätendentfür ihn Staatsqualität hat <strong>und</strong> damit für ihn nunmehr als Völkerrechtssubjektexistiert.Soweit bei der Diskussion über die Rechtswirkungen der Anerkennungdie deklaratorische Theorie die Existenz der nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staaten voraussetzt,<strong>und</strong> die Frage der Rechtswirkungen der Anerkennung auf dieserBasis beh<strong>an</strong>delt, wird die Tatsache vernachlässigt, daß die Existenz einesnicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatspr#endenten alsStaat durchaus problematisch seink<strong>an</strong>n. <strong>Die</strong> konstitutiven &apos;er male der Staatlichkeit sind viel zu umstritten<strong>und</strong> ihre Feststellung von zu vielfältigen politischen Wertungen abhängig,als daß im konkreten Fall von einem bestimmten Moment ab eine objektive,allgemein <strong>an</strong>zuerkennende Feststellung darüber möglich wäre, daß ein Staatim Sinne des Völkerrechts existiert. <strong>Die</strong> Staatswerdung ist sehr oft kein-Vorg<strong>an</strong>g, bei dem von einem bestimmten Moment ab einer-logischen Sek<strong>und</strong>e bis dahin noch nicht staatliche Existenz in staatlicheExistenz umschlägt. In vielen Fällen durchläuft ein Staatsprätendentvor seiner allgemeinen Anerkennung im Sinne der Feststellung seiner Staatlichkeiteine Art graue Zwischenzone, die zwischen den Extremen einw<strong>an</strong>dfreierNichtstaat <strong>und</strong> einw<strong>an</strong>dfreier Staat liegt, in der das Vorliegender Merkmale der Staatlichkeit nicht einw<strong>an</strong>dfrei festzustellen istbzw. von verschiedenen Staaten verschieden beurteilt werden k<strong>an</strong>n <strong>und</strong>wird.Berücksichtigt m<strong>an</strong> diese Tatsache jedoch, so zeigt sich, daß auch bei Annahmeder deklaratorischen Theorie die Anerkennung in all den Fällen eineeminent wichtige rechtliche Funktion hat, in denen durch die Nicht<strong>an</strong>erkennungdie staatliche Existenz eines Staatsprätendenten bestritten werden soll.<strong>Die</strong>s ist im Einzelfall festzustellen.-<strong>Die</strong> Vorstellung, daß die Anerkennung besser die Nicht<strong>an</strong>erkennung-zweifache Funktion haben k<strong>an</strong>n, deren eine rechtlich erheblich<strong>und</strong> die <strong>an</strong>dereT im wesentlichen politisch bedeutsam ist, ist <strong>an</strong> sich nichtunbek<strong>an</strong>nt Dennoch wird die wesentliche Bedeutung dieser Erkenntnisfür den zugr<strong>und</strong>e liegenden Vertrag zu einem Ausschluß eines Vertragsb<strong>an</strong>des führte.insofern sind sie von der Methode her kritisch zu betrachten, vgl. W e n g 1 e r a. a. 0.,S. 1 ff. Vom Ergebnis her scheinen keine Einwendungen <strong>an</strong>gebracht, da im Fall der DDRin beiden Fällen (Nicht<strong>an</strong>erkennung durch die BRD <strong>und</strong> durch Portugal) Nicht<strong>an</strong>erkennungein Bestreiten der Staatlichkeit ausdrückt. Damit aber scheint es gerechtfertigt, die internationaleH<strong>an</strong>dlungsfähigkeit der DDR als nicht existent zu betrachten, zumal die Regierungender BRD <strong>und</strong> Portugals <strong>an</strong>läßlich der in Frage stehenden Verträge Erklärungendieses Inhalts abgaben, vgl. oben Anm. 125, 126.325) Vgl. B r i e r I y a a. 0., S. 132: &quot;In practice, <strong>an</strong>d more especially in recentyears, non-recognition does not always imply that the existence of the unrecognizedhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennungvon Staaten 571für die Frage nach den Rechtswirkungen der Anerkennung zu selten hervorgehoben.<strong>Die</strong>s gilt nicht zuletzt für die Beurteilung der Staatenpraxis,bei der <strong>an</strong> sich jeweils festzustellen wäre, welcher Aspekt der Nicht<strong>an</strong>erkennungim Einzelfall im Spiele ist64. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß auch bei Annahme derdeklaratorischen Theorie die Anerkennung in den Fällen, in denen mitder Nicht<strong>an</strong>erkennung die Staatlichkeit eines Staatsprätendenten bestrittenwird, Rechtswirkungen entfaltet, die eine Basis für einen Vergleich mitRechtswirkungen bieten, die aus gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr fließen. <strong>Die</strong> wesentlichen Rechtswirkungen, um die es hierbeigeht, sind diejenigen, die aus dem Wechsel vom Status des nicht als Staat<strong>an</strong>gesehenen Staatsprätendenten zum staatlichen Völkerrechtssubjekt folgen.Vom Moment der Anerkennung ab wachsen dem Staatsprätendentengegenüber dem Anerkennenden gewisse gr<strong>und</strong>legende Positionen nach allgemeinemVölkerrecht zu. <strong>Die</strong>se gewähren in erster Linie eine rechtlicheAbsicherung seiner Existenz ); des weiteren stellen sie die Gesamtheitseiner Beziehungen zum Anerkennenden unter allgemeines Völkerrecht, d. h.alle Formen seiner Beziehungen zum Anerkennenden werden verrechtlicht.In allen Fällen, in denen eine gemeinsame Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Verkehr derartige Rechtswirkungen entfaltet, d. h. &apos;in denen aus ihr einerechtliche Existenzsicherung bzw. eine Unterstellung der Gesamtheit derBeziehungen der Partner unterein<strong>an</strong>der unter Völkerrecht folgt, wird m<strong>an</strong>State is a matter of doubt, States have discovered that the gr<strong>an</strong>ting or withholding ofrecognition c<strong>an</strong> be used to further a national policy; &quot;,4 K o p e 1 m a n a s a. a. 0.,S. 39, erwähnt diese beiden Funktionen: les veritables problemes couverts par l<strong>an</strong>otion g6n6rale de reconnaiss<strong>an</strong>ce, ceux de la realite de l&apos;existence d entit6 politiqueet de ses relations avec le monde ext6rieur ; Guggenheim a.a.O., S. 184,Anm. 54, kritisiert die nicht genügende(n) Ausein<strong>an</strong>derhaltung des Rechtsakts der Anerkennungals Staat <strong>und</strong> des Rechtssatzes der Anerkennung als Gr<strong>und</strong>lage für die Aufnahmedes zwischenstaatlichen Verkehrs; vgl. auch J a f f e a. a. 0., S. 120: &quot; <strong>und</strong>oubtedlyrecognition asserts both the facts of <strong>an</strong>other nations existence <strong>an</strong>d the existenceof relations with it, but non-recognition does not necessarily deny either&quot;; C a v a r ea. a. 0., S. 88, unterscheidet zwischen reconnaiss<strong>an</strong>ce politique <strong>und</strong> reconnaiss<strong>an</strong>ce sociologique.326) <strong>Die</strong> Beachtung dieser beiden Aspekte in der Staatenpraxis erscheint nicht zuletztdeswegen besonders wichtig, weil in der Praxis der Aspekt der Anerkennung, der sich mitder Frage der Ausgestaltung der Beziehungen befaßt, gegenüber demjenigen, der dieFrage der Existenz als Staat aufwirft, immer mehr zu überwiegen scheint, was durch dasVordringen des Begriffs der diplomatischen Anerkennung gekennzeidinet wird.327) Bei Annahme der konstitutiven Theorie gilt dies ex definitione.11211) <strong>Die</strong>ser Oberbegriff der rechtlichen Existenzsicherung umfaßt eine Reihe <strong>an</strong>dererspezifischerer Rechtspositionen, die alle zur Existenzsicherung beitragen. Dazu zählenz. B. die Begriffe des Rechts auf Existenz, des Selbstverteidigungsrechts, des Verbotsder Einmisdhung in die inneren Angelegenheiten u. a.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


572 <strong>Alexy</strong>eine Gleichwertigkeit von Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme <strong>an</strong>nehmen<strong>und</strong> damit von indirekter Anerkennung sprechen können65. <strong>Die</strong> Rechtswirkungen gemeinsamer Teilnahmeam <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr: Der Vergleich vonRechtswirkungen von Anerkennung <strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme setzt nichtnur voraus, daß die Anerkennung Rechtswirkungen entfaltet, sondern auch,daß zwischen allen Teilnehmern am <strong>multilateralen</strong> Verkehr, d. h. auchzwischen teilnehmenden Staatsprätendenten <strong>und</strong> Staaten, die sie nicht <strong>an</strong>erkennen,rechtliche Beziehungen entstehen.Der Inhalt dieser Beziehungen wird jeweils davon abhängen, was imeinzelnen in den Satzungen internationaler Org<strong>an</strong>isationen, in <strong>multilateralen</strong><strong>Verträgen</strong> oder in K<strong>an</strong>ferenzordnungen stipuliert wird. Es ist aber notwendigfestzustellen, ob nicht etwa die Tatsache, daß ein Teilnehmer den<strong>an</strong>deren nicht <strong>an</strong>erkennt, das Entstehen rechtlicher Beziehungen zwischenihnen überhaupt verhindert.Wie die gemeinsame Teilnahme zust<strong>an</strong>de kommt, d. h.ob durch nachträglichenBeitritt eines Staatsprätendenten oder dessen Zulassung durchMehrheitsbeschluß, durch nachträglichen Beitritt des nicht <strong>an</strong>erkennendenStaates zu <strong>Konferenzen</strong>, <strong>Verträgen</strong> oder Org<strong>an</strong>isationen, <strong>an</strong> denen bereitsein Staatsprätendent teilnimmt, oder durch gleichzeitiges Mitwirken beider,ist für diese Frage unerheblich, da alle diese Formen zu gleichwertigen rechtlichenBeziehungen führen würden.66. Was die Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> <strong>an</strong>geht, ist die Frage relativeinfach zu be<strong>an</strong>tworten. Staatsprätendenten, diemit normalem Rechtsstatuszu einer Konferenz zugelassenwerden, besitzen allen <strong>an</strong>deren Teilnehmerngegenüber diejenigen Rechte <strong>und</strong> Pflichten, die allen <strong>an</strong>deren Konferenzteilnehmernzustehen. <strong>Die</strong> Literatur nimmt zu dieser Frage keineStellung. Aus der Praxis sind keine Vorgänge bek<strong>an</strong>nt, die gegen diesesErgebnis sprechen 331). <strong>Die</strong> Rechtspositionen, um die es hier geht, sind jedochin der Regel nur prozeduraler Natur <strong>und</strong> haben ad hoc-Charakter. Sie fließenaus der Verfahrensordnung der Konferenz bzw. aus etwa existierenden329) Vgl. dazu oben S. 563 f.330) Das heißt z. B. nicht als Berater, wie die DDR <strong>an</strong> der Genfer Außenministerkonferenz1959.331) Vgl. zu Praxisvorgängen oben S. 504 ff. <strong>Die</strong>se Vorgänge, z. B. die gemeinsame Teilnahmeder USA <strong>und</strong> Großbrit<strong>an</strong>niens zusammen mit dem von ihnen nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenNordvietnam <strong>an</strong> der Genfer Laoskonferenz von 1962, stützen die obige These.Es ist nicht ersichtlich, daß Nordvietnams Status auf der Konferenz minderen Rechtsgewesen ist als derjenige <strong>an</strong>derer Teilnehmer. Gelegentlich gibt es jedoch Bemühungen,nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmern einen Status besonderer Art zu verleihen, siehe obenAnm. 48.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 573allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen eines Konferenzrechts Für die sonstigen, außerhalbdes Konferenzverfahrens stehenden Beziehungen zwischen denTeilnehmern sind sie kaum von Bedeutung. Rechtlich erheblich k<strong>an</strong>n indirektallenfalls die Tatsache werden, daß jeder Konferenzteilnehmer dasRecht hat, <strong>an</strong> etwa ausgeh<strong>an</strong>delten Abkommen oder Schlußakten zu parti-die ihrerseits weiterreichende rechtliche Bedeutung haben können.zipieren,<strong>Die</strong> Problematik für Staatsprätendenten dürfte mehr darin liegen, zueiner Konferenz überhaupt zugelassen zu werden Politisch k<strong>an</strong>n eineTeilnahme für einen Staatsprätendenten eine politisch stabilisierende Wirkungerheblichen Ausmaßes haben, doch ist diese rechtlich schwer wägbar.67. Schwieriger wird das Problem bei der Frage der gemeinsamen Teilnahme<strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>. Hier können die entstehenden Rechtspositionennicht auf prozedurales oder org<strong>an</strong>isatorisches Feld abgedrängtwerden, sondern werfen jedesmal die Frage auf, ob zwischen Staatsprätendenten<strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erkennendem Staat ein vinculum iuris entsteht, das ihnenauch gegenseitig Rechte <strong>und</strong> Pflichten in dem Ausmaß, wie es der in Fragestehende Vertrag stipuliert, gewährt bzw. auferlegt.Vom St<strong>an</strong>dpunkt einer konsequent deklaratorischen Theorie aus dürftedas Fehlen der Anerkennung allein nicht verhindern, daß ein teilnehmender,Staatsprätendent allen <strong>an</strong>deren Teilnehmern gegenüber gr<strong>und</strong>sätzlich voller<strong>und</strong> gleichberechtigter Vertragspartner wird. In der Literatur scheinen diejenigenAutoren, die der deklaratorischen Theorie nahestehen, diese Auffassungauch allgemein zu vertreten`). Soweit eine gegenteilige Auffassungvertreten wird&apos;, stammt sie von einem Vertreter der konstitutivenTheorie`).Bei bilateralen <strong>Verträgen</strong> zwischen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten <strong>und</strong>Staatsprätendenten k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> diese Problematik umgehen, indem m<strong>an</strong> solchenAbkommen zwar Rechtswirkungen beimißt, die aber außerhalb der332) Vgl. dazu oben Anm. 21.333) Vgl. dazu den Lytton-Report, a. a. 0. oben Anm. 155, in dem empfohlen wurde,mit M<strong>an</strong>dschukuo nicht zusammen <strong>an</strong> <strong>Konferenzen</strong> teilzunehmen. Vgl. für den Bereichder Nicht<strong>an</strong>erkennung von Regierungen die Vorfälle betr. die u. a. von den USA nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regierungen von Costa Rica <strong>und</strong> Polen, die mit Berufung auf die Nicht<strong>an</strong>erkennungnicht zu den <strong>Konferenzen</strong> von Versailles 1919 <strong>und</strong> S<strong>an</strong> Frarizisko 1945zugelassen wurden, siehe oben Anm. 64.334) Chen a.a.O., S. 208ff.; Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O., S. 36; Hudson, Recognitiona.a.O., S. 132; Pinto a.a.O., S. 388ff.; Wengler a.a.O., S. iff., 2,Anm. 3 bezeichnet die gegenteilige Auffassung als sehr zweifelhaft; C h a r p e n t i e ra. a. 0., S. 61, weist darauf hin, daß ja auch bei bilateralen <strong>Verträgen</strong> mit nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten Rechtsbeziehungen entstünden (es erscheint nicht g<strong>an</strong>z sicher, obdiese immer völkerrechtlicher Natur sind. Es sei nicht einzusehen, warum StaatsprätendentenPartner bilateraler, nicht aber multilateraler Verträge sein sollten.335) Lauterpacht a.a.O.,S.371f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


574 <strong>Alexy</strong>völkerrechtlichen Ebene liegen sollen -was immer das heißen mag <strong>Die</strong>serscheint bei <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> nicht möglich. Es ist hier zunächstklar, daß diese Instrumente zumindest zwischen den sich <strong>an</strong>erkennendenTeilnehmern völkerrechtliche Beziehungen entstehen lassen. M<strong>an</strong>che Teilnehmermögen auch den teilnehmenden Staatsprätendenten bereits <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nthaben oder zumindest den Willen haben, diesen auch völkerrechtlichzu binden bzw. zu berechtigen. Eine Konstruktion <strong>an</strong>alog den Vorstellungenbei bilateralen Abkommen würde hier zu <strong>multilateralen</strong> Vertragswerkenführen, die ihrer Rechtsnatur nach gespalten sind, bei denen die Beziehungenzwischen einem Teil der Vertragspartner völkerrechtlicher Natur sind,zwischen <strong>an</strong>deren Vertragspartnern nicht. Ein solches Ergebnis erscheint sehrfragwürdig. Es dürfte in der Regel auch nicht dem Willen der Vertragspartnerentsprechen, der bei <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> dahin gehen dürfte,daß sich alle Partner unterein<strong>an</strong>der den gleichen Verpflichtungen unterwerfen.Auch aus dem Gr<strong>und</strong>satz der vertraglichen Abschlußfreiheit k<strong>an</strong>nnicht hergeleitet werden, daß eine fehlende Anerkennung allein das Entstehenvertraglicher Beziehungen ausschließt. Dazu müßte <strong>an</strong>genommenwerden, daß aus der fehlenden Anerkennung im Zweifel die Vermutungfolgt, daß ein Wille fehlt, in Vertragsbeziehungen auch zu nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenTeilnehmern einzutreten. Dafür gibt es keinen allgemeingültigen AnhaltspunktIn der Praxis spricht eine Reihe von Vorgängen ebenfalls fürdas Entstehen völkerrechtlicher Bindungen.Im Fall der Nicht<strong>an</strong>erkennung von Staaten ist zunächst auf verschiedeneAbkommen zu verweisen, <strong>an</strong> denen Israel <strong>und</strong> arabische Staaten teilnehmen<strong>und</strong> die das Inkrafttreten nach Ratifikation bzw. Beitritt einer bestimmtenMindestzahl von Staaten vorsehen. Der Generalsekretär der UN hat verschiedenedieser Abkommen alsin Kraft getreten <strong>an</strong>gesehen <strong>und</strong> veröffentlicht,wiewohl die Mindestzahl der Staaten, deren katifikationen notwendigfür das Inkrafttreten waren, nur durch <strong>Beteiligung</strong> Israels <strong>und</strong> der arabischenStaaten erreicht wurde 339). Soweit ersichtlich, sind dagegen keine Einwen-336) Vgl. dazu die Untersuchung von F r o w e i n a. a. 0., S 21 ff., insbes. 22 ff., 28,33 ff., zur Frage der Rechtsnatur der Abmachungen zwischen Fr<strong>an</strong>kreich <strong>und</strong> der algerischenUnabhängigkeitsbewegung FLN, die sich selbst als provisorische Regierung Algeriens<strong>an</strong>sah.337) Vgl. dazu Dahm a.a.O.Bd. 3, S. 57338) Kopelm<strong>an</strong>as a.a.O.,S.36.339) Vgl. das Abkommen zur Errichtung eines allgemeinen Fischereirats für das Mittelmeervom 24. 9. 1949, UNTS Bd. 126, S. 237 ff. Das Abkommen wurde mit der Bemerkungveri5ffentlicht: &quot;... the Agreement came into force on 20 February 1952, the date ofreceipt of the fifth notification of accept<strong>an</strong>ce, in respect of the following States &quot;,a. a. 0., S. 239. Der 5. Staat, der eine notification of accept<strong>an</strong>ce eingereicht, hatte, warhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 575dungen seitens der arabischen Staaten erhoben worden. Daraus folgt, daß,das Bestehen völkerrechtlicher Beziehungen zwischen Israel <strong>und</strong> den Israelnicht <strong>an</strong>erkennenden arabischen Staaten <strong>an</strong>genommen wurde.Was die Teilnahme nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Regierungen betrifft, ist auf denBeitritt der Sowjetregierung zum Kellogg-Pakt hinzuweisenTrotz derNicht<strong>an</strong>erkennung der Sowjetregierung haben die, USA die UdSSR im Jahr1929 aufgefordert, sich <strong>an</strong> die Bestimmungen des Paktes zu halten`).Darüber hinaus ist auf die verbreitete Verwendung von Vorbehaltserklärungenzu verweisen, die <strong>an</strong>läßlich gemeinsamer Teilnahme <strong>an</strong> <strong>Verträgen</strong>zusammen mit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staatsprätendenten gemacht werden.<strong>Die</strong>se Vorbehalte enthalten sehr oft zwei Erklärungen. Einmal stellen siefest, aus der gemeinsamen Teilnahme folge nichtdie Anerkennung desStaatsprätendenten, zum <strong>an</strong>deren wird ausdrücklich festgestellt, daß zwischenStaatsprätendenten <strong>und</strong> Erklärendem keinerlei vertragliche Beziehungenentstünden 311). M<strong>an</strong> mag bei Erklärungen, die einen Anerkennungseffektausschließen wollen, <strong>an</strong>nehmen, sie würden ex ab<strong>und</strong><strong>an</strong>te cautelaabgegeben, bei Erklärungen, die die Rechtswirkungen aus dem Vertrag aus-Israel. Entsprechend das Abkommen über den Import erzieherischer, wissenschaftlicher <strong>und</strong>kultureller Güter vom 22. 11. 1950, UNTS Bd. 131, S. 25 ff. Das Abkommen wurde mitentsprechender Vorbemerkung veröffentlicht, a. a. 0., S. 26. Es trat nach Ratifikationoder Beitritt von 10 Staaten in Kraft. Unter diesen bef<strong>an</strong>den sich Israel nebst Agypten<strong>und</strong> Pakist<strong>an</strong>. Besonders interess<strong>an</strong>t der Fall des Abkommens über die Anerkennung <strong>und</strong>Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 6. 1958, UNTS Bd. 330, S. 3 ff. DasAbkommen sollte 90 Tage nach Einreichung des 3. Beitritts in Kraft treten. Es wurde alsam 7. 6. 1959 in Kraft getreten veröffentlicht, 90 Tage nach Beitritt der VereinigtenArabischen Republik. Vor ihr hatten nur Marokko <strong>und</strong> Israel Beitritt bzw. Ratifikationerklärt, so daß das Abkommen ausschließlich zwischen Israel <strong>und</strong> zwei Israel nicht <strong>an</strong>erkennendenStaaten als in Kraft getreten betrachtet wurde.340) Vgl. dazu oben S. 516.341) Documents on International Affairs (London 1929), S. 277. In einer ausführlichenAntwortnote, a. a. 0., S. 278 f., erklärte die Sowjetregierung zwar: Le gouvernementsovietique, enfin, ne peut s&apos;abstenir d&apos;exprimer son 6tonnement que le gouvernement desEtats-Unis, qui, selon son propre äsir, n&apos;entretient pas de relations officielles avec legouvernement de l&apos;Union sovi6tique, trouve possible de lui adresser des conseils et desavis, bestritt aber nicht, daß sie vertraglich auch den USA gegenüber geb<strong>und</strong>en sei.342) Vgl. dazu z. B. den Vorbehalt von 9 arabischen Staaten, <strong>an</strong>läßlich der Unterzeichnungdes internationalen Fernmeldevertrags von 1952, BGBl. 1955 11, S. 81: Zes delegationsdes pays ci-dessus äcIarent que leur signature de la Convention de Buenos Airesainsi que la ratification 6ventuelle ult6rieure de cet Acte par leurs Gouvernements respectifs ne sont pas valables vis-ä-vis du Membre inscrit a P<strong>an</strong>nexe 1 a ladite Conventionsous le nom d&apos;Israel et nimpliquent aucunement sa reconnaiss<strong>an</strong>ce. Noch klarer derVorbehalt der VAR zum Wiener übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom18. 4. 1961, BGBI. 1965 11, S. 148: &quot; 2. It is <strong>und</strong>erstood that the accession to thisconvention does not me<strong>an</strong> in <strong>an</strong>y way a recognition of Israel by the Government of theUnited Arab Republic. Furthermore, no treaty relations will arise between the UnitedArab Republic <strong>an</strong>d Israel. Im einzelnen siehe oben S, 517 ff.37 ZaöRV Bd. 2613-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


wie576 <strong>Alexy</strong>schließen, spricht weniger für eine solche Annahme. Wollte m<strong>an</strong> <strong>an</strong>nehmen,aus der Tatsache der fehlenden Anerkennung allein folge schon, daß zwischenStaatsprätendenten <strong>und</strong> Nicht<strong>an</strong>erkennendem keinerlei völkerrechtlicheBeziehungen entstünden., so wären&apos;zumindest der Hinweis auf. dieVertragswirkungen überflüssig. Dagegen spricht aber die Häufigkeit derVerwendung. Es darf <strong>an</strong>genommen werden, daß bei Fehlen derartiger Vorbehalte343 das Entstehen eines völkervertragsrechtlichen B<strong>an</strong>des auch gegenüberdem Staatsprätendenten nicht in Zweifel gezogen wird..68. In Bezug auf die Teilnahme von Staatsprätendenten in internationalenOrg<strong>an</strong>isationen sind zwei Arten von Beziehungen denkbar, die unterMitgliedern bestehen <strong>und</strong> die im&apos;Gründungsvertrag, meist der Satzung derOrg<strong>an</strong>isation, enthalten sind. Was zunächst die Bestimmungen einer Satzung<strong>an</strong>geht, die die innerorg<strong>an</strong>isatorische Stellung der Mitglieder regeln(z. B. betr. das Stimmrecht, die Mitwirkung <strong>an</strong> bestimmten Org<strong>an</strong>en <strong>und</strong>dergl.), gibt es in Literatur <strong>und</strong> Praxis keine Hinweise, die Mitgliedern, dienicht von allen <strong>an</strong>deren Mitgliedern <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sind, generell oder nur nicht<strong>an</strong>erkennendenMitgliedern gegenüber eine Rechtsstellung besonderer Arteinräumen wollen. Es darf als allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt <strong>an</strong>gesehen werden5 daßjedes Vollmitglied einer Org<strong>an</strong>isation, sei es allgemein als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntoder nicht, gleiche Rechte genießt, die sich aus dem völkerrechtlichen Gründungsvertragherleiten.Soweit aus dem Gründungsvertrag einer internationalen Org<strong>an</strong>isationfür alle Mitglieder Rechte <strong>und</strong> Pflichten entstehen, die sich nicht auf dieorg<strong>an</strong>isatorische Struktur beziehen, sondern die Mitglieder unterein<strong>an</strong>derzur Beachtung bestimmter Normen, zur Respektierung ihrer-völkerrechtlichenRechte oder auf bestimmte Streitregelungsverfahren verpflichtet, darf<strong>an</strong>genommen werden, daß insoweit die oben für multilaterale Verträge343) Ohne generell &apos;auf die Frage einzugehen, ob solche Vorbehalte im Einzelfall alsvölkerrechtlich zulässig <strong>an</strong>zusehen sind, vgl. dazu oben S. 524 f., ist zu erwähnen, daß dieTatsache, daß durch sie einzelne Teilnehmer aus den <strong>multilateralen</strong> Vertragsbestimmungenausgeschlossen werden sollen, keine Sonderbeh<strong>an</strong>dlung nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Teilnehmer indem Sinne darstellt, daß derartige Vorbehalte nur in Bezug auf deren Teilnahme zulässigwären. Nach dem Gr<strong>und</strong>satz der vertraglichen Abschlußfreiheit können Vertragsbeziehungenaus <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> auch gegenüber <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staaten ausgeschlossenwerden. <strong>Die</strong> Grenze der Zulässigkeit k<strong>an</strong>n- bei inhaltsbezogenen Vorbehalten -allenfalls darin liegen, daß der Ausschluß bestimmter Teilnehmer gegen den Sinn <strong>und</strong>Zweck einer <strong>multilateralen</strong> Konvention verstößt, vgl. dazu das Genocide-Konvention-Gutachten des IGH, ICJ Reports 1951, S. 15 ff.; D a h m a. a. 0. Bd. 3, S. 100 ff. In derPraxis sind Vorbehalte gegen die Entstehung von vertraglichen Beziehungen zu <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaaten selten, sind jedoch nicht völlig unbek<strong>an</strong>nt. Vgl. dazu den Vorbehalt Litauen$ zumInternationalen S<strong>an</strong>itätsabkommen vom 21. 6.1926, LNTS Bd. 78, S. 336: Les plenipotentiairesde la Lithu<strong>an</strong>ie declarent que, tout en adher<strong>an</strong>t a la convention, ils font desreserves expresses qu<strong>an</strong>t ä sa mise en pratique entre la Lithu<strong>an</strong>ie et la Pologne, t<strong>an</strong>t queles relations normales entre les, deux pays n&apos;auront pas ete r6tablies.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 577geltenden Gr<strong>und</strong>sätze Anwendung finden &apos;). <strong>Die</strong> Bestimmungen in Org<strong>an</strong>isationssatzungen,die sich nicht auf die Verfassung der Org<strong>an</strong>isation beziehen,sondern die Mitglieder unterein<strong>an</strong>der verpflichten, unterscheiden sichnicht von ähnlichen Bestimmungen multilateraler Verträge, die keine Org<strong>an</strong>isationengründen.69. Zusammenfassend könnte demnach festgestellt werden, daß das Fehlender Anerkennung allein nicht dazu führt, völkerrechtliche Rechtsbeziehungen,die aus gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrfolgen, zwischen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten <strong>und</strong> Staatsprätendenten auszuschließen.<strong>Die</strong>ses Ergebnis scheint für die Fälle, in denen die Nicht<strong>an</strong>erkennung dieAufgabe hat, das Fehlen normaler Beziehungen zwischen Staatsprätendenten<strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erkennendem Staat zu dokumentieren, kaum problematischzu sein. Schwieriger ist die Frage, ob es auch für die Fälle akzeptabel erscheint,in denen mit der Nicht<strong>an</strong>erkennung die Existenz des Staatsprätendentenals Staat bestritten werden soll. In diesen Fällen erhalten nämlichPartner am <strong>multilateralen</strong> Verkehr, die von bestimmten Teilnehmern nichtals Staaten, d. h. zumeist auch als Nichtvölkerrechtssubjekte <strong>an</strong>gesehen werden345) diesen gegenüber völkerrechtliche Positionen, die gr<strong>und</strong>sätzlich Staatenvorbehalten sind 346).Soweit Literatur <strong>und</strong> Praxis zur Frage der Rechtswirkungen gemeinsamerTeilnahme überhaupt Stellung nehmen, wird die Frage, ob m<strong>an</strong> inder Antwort je nach Bedeutung der Nicht<strong>an</strong>erkennung differenzieren müsse,überhaupt nicht aufgeworfen. Der Verf. ist der Ansicht, daß die Erkenntnis,das Fehlen der Anerkennung allein hindere die Entstehung völkerrechilicherRechtsbeziehungen aus gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong>Verkehr nicht, auch hier gilt.344) Vgl. ffir die UN E a g I e t o n a. a. 0., S. 916 ff., 917: &quot; it c<strong>an</strong> be claimed,not unreasonably, that membership in the United Nations establishes certain legalrelationships between <strong>an</strong>y Member which it admits <strong>an</strong>d all other Members&quot;.345) <strong>Die</strong>s gilt immer d<strong>an</strong>n, wenn die Staatsprätendenten nicht etwa als Aufständischeoder lokale de facto-Regierung <strong>an</strong>gesehen werden. Aber auch in diesen Fällen sind dieMöglichkeiten völkerrechtliche Positionen gegen Staaten, die sie nicht als Staaten <strong>an</strong>erkennen,ZU&apos; erl<strong>an</strong>gen, beschränkt.346) <strong>Die</strong>se Problematik läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf lösen, daß auch Nichtstaaten,d. h. autonome Gebiete, Protektorate, Dominions, Gliedstaaten eines B<strong>und</strong>esstaatsusw., Partner im völkerrechtlichen Verkehr werden können. Einmal werden solche politischenEinheiten sehr oft besonderen Bestimmungen unterworfen, d. h. sie erhalten nichtden Status der teilnehmenden Vollstaaten, vgl. z. B. assoziierte Mitgliedschaften beiOrg<strong>an</strong>isationen. Zum <strong>an</strong>deren können solche Einheiten nur d<strong>an</strong>n teilnehmen, wenn diesgenerell vorher festgelegt wurde, wobei es jew&apos;eils klar ist, daß sie als nichtstaatlicheTeilnehmer auftreten, die mit Gestattung des für sie letztlich zuständigen Oberstaatsh<strong>an</strong>deln, vgl. dazu auch oben S. 500 f. <strong>Die</strong>s ist bei der Teilnahme von Staatsprätendentenmit vollen Rechten nicht der Fall.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


578 <strong>Alexy</strong>Vorweg ist dazu zu erwähnen, daß die Praxis in internationalen Org<strong>an</strong>isationen,die ihrer Satzung nach Staatsqualität ihrer Mitglieder verl<strong>an</strong>gen,den Begriff Staat nicht immer im Sinne einer vollen, unbestrittenen Staatlichkeitversteht`) <strong>und</strong> gelegentlich Staatsprätendenten als ordentliche Mitgliederzugelassen werden, bei denen die Existenz als unabhängiger Staatfragwürdig <strong>und</strong> umstritten war. Dabei wurde darauf abgestellt, daß füreine Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied nur die Selbstver<strong>an</strong>twortlich-auf den sich derkeit auf dem Sektor staatlicher Aktivität zu verl<strong>an</strong>gen sei,Tätigkeitsbereich der Org<strong>an</strong>isation erstrecke`). Damit werden Staatsprätendenten,deren Existenz als Staat bestritten ist, einw<strong>an</strong>dfrei völkerrechtlichePositionen innerhalb einer Org<strong>an</strong>isation gewährt,&apos;die dem Begriff nachStaaten vorbehalten sind.Es ist auch offenbar, daß in verschiedenen Fällen ein Interesse <strong>an</strong> derrechtlichen Bindung von Staatsprätendenten besteht, deren Existenz alsStaat verneint wird. Der dabei gelegentlich eingeschlagene Weg, den nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten mit Berufung auf seine fehlende Staatlichkeitvon einem Beitritt zu einem Abkommen fernzuhalten, aber zur Kenntniszu nehmen, daß er sich den Bindungen des Vertragswerks unterworfenhabe&quot;.&quot;), befriedigt rechtlich keineswegs. Es stellt sich die Frage, wem gegenüberein solcher Staatsprätendent, dessen Versuch Vertragspartner zu werdenverhindert wird, geb<strong>und</strong>en sein soll? An was er geb<strong>und</strong>en sein soll,wenn er nicht Vertragspartner werden k<strong>an</strong>n, da die vertraglichen Verpflichtungendem Wesen nach gegenseitige, synallagmatische Bindungen darstellen?M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n in solchen Fällen wohl nur entweder Vertragspartnerschaftoder gar keine Bindung des Staatsprätendenten zumindest dem nicht<strong>an</strong>erkennendenVertragspartner gegenüber <strong>an</strong>nehmen`).347) Vgl. dazu Co hen a.a. 0., S. 1127ff., insbes. 1133 ff., 1156ff.348) Vgl. dazu die Zulassung von Laos, Kambodscha <strong>und</strong> Vietnam zur Weltges<strong>und</strong>heitsorg<strong>an</strong>isation,Official Records of the WHO No. 28, Third World Health Assembly, 1950.<strong>Die</strong> Vertreter K<strong>an</strong>adas, Belgiens <strong>und</strong> Indiens gaben ihre Zustimmung zur Aufnahme aufder Basis, daß diese 3 Staaten auf den Gebieten der Tätigkeit der WHO selbständig seien,a. a. 0., S. 340, 442 ff. Andere Staaten wollten die K<strong>an</strong>didaten wegen der fehlendenvölligen Unabhängigkeit nur als associate members zulassen.349) Vgl. dazu die Noten der USA <strong>an</strong>läßlich des Beitritts der DDR <strong>und</strong> der MongolischenVolksrepublik zu den Genfer Rotkreuzkonventionen vom 12. 8. 1949, W h i t e m a na. a. 0., S. 56, <strong>und</strong> die ErklUrung von Secretary of State Rusk vor dem Senate Committeeon Foreign Relations zu der M6glichkeit des Beitritts der DDR&lt;&lt; zum Teststopabkommenvom 5. 8. 1963. Dort heiflt es: &quot;We are <strong>und</strong>er no obligation to accept that notification[d. h., dag die beigetreten seil, <strong>an</strong>d we have no intention of doing so, but theEast Germ<strong>an</strong> regime would have comm.itted itself to abide by the provisions of thetreaty&quot;, zitiert nach S c h w e I b a. a. 0., S. 642 ff., 655.350) Ahnlich Schwarzenberger, Misery a. a. 0., S. 11, zitiert nach Schwe lba. a. 0., S. 655 Anm. 44.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 579<strong>Die</strong> Tatsache, daß bei Beitrittsversuchen zu <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong>seitens Staatsprätendenten, die eindeutig nicht in ihrer staatlichen Existenz<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden, verschiedentlich Erklärungen abgegeben werden, indenen diesen Versuchen jede rechtliche Wirkung abgesprochen wird, weilnach den jeweiligen Beitrittsklauseln nur Staaten die Möglichkeit des Beitrittshätten spricht nicht gegen das obige Ergebnis. <strong>Die</strong>se Erklärungenstellen auf die fehlende internationale H<strong>an</strong>dlungsfähigkeit dieser Staatsprätendentenab <strong>und</strong> zielen darauf hin, ihre Teilnahme am Vertrag vonvornherein zu verhindern, während es hier gerade dar-um geht festzustellen,ob bei Zust<strong>an</strong>dekommen einer Teilnahme auch zwischen Staatsprätendent<strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erkennendem Staat völkerrechtliche Beziehungen entstehen. In.der Wirkung stehen solche Erklärungen allerdings Vorbehalten gleich, dieein vinculum iuris gegenüber teilnehmenden Staatsprätendenten ausschließen); auch sie wirken nur für das Verhältnis zwischen Staatsprätendent<strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erkennendem Staat <strong>und</strong> schließen das Entstehen von Beziehungenzwischen ihnen aus.Schließlich sprechen auch Vorgänge aus der Praxis dafür, völkerrechtlicheRechtsbeziehungen auch zwischen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten <strong>und</strong>Staatsprätendenten, deren staatliche Existenz bestritten wird, <strong>an</strong>zunehmen.Vertragspartner der Genfer Laosabkommen von 1962 war neben den USAz. B. auch Nordvietnam, dessen Existenz als Staat von den USA nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntwird&quot;-&apos;-). <strong>Die</strong> USA erklärten zwar, die gemeinsame Teilnahme <strong>an</strong>Konferenz <strong>und</strong> Abkommen bedeute keine Anerkennung der mitteilnehmendennicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regime sind aber offensichtlich der Auffassung,daß zwischen allen Beteiligten des Vertrags völkerrechtliche Verpflichtungenentst<strong>an</strong>den sind..351) Vgl. z. B. S. 518 ff.352) Vgl. oben S, 575.353) Vgl. dazu AJIL Bd. 58 (1964), S. 1005, aus einer Stellungnahme des amerik<strong>an</strong>ischenDepartment of State auf Anfrage des Supreme Court: &quot;The United States doesnot recognize the Northern Zone of Vietnam as a state nor the so-called &apos;DemocraticRepublic of Vietnam&apos; as a government&quot;.354Neben Nordvietnam nahm auch Rotchina teil.35-5) <strong>Die</strong> 13-Mächte-Erklärung über die Neutralität von Laos, die auf der Konferenzunterzeichnet wurde, sieht in 5 5 vor: -The present Declaration together with thestatement of neutrality by the Royal Government of Laos of July 9, 1962, shall beregarded as constituting <strong>an</strong> international agreement&quot;. Neben diesen Erklarungen wurdenoch ein Protokoll unterzeichnet. <strong>Die</strong> Tatsache, daß dieses Abkommen als völkerrechtlicherVertrag <strong>an</strong>gesehen wird, ergibt sich auch daraus, daß es in die Treaty Series derUN aufgenommen wurde, UNTS Bd. 456,(1963) No. 6564, S. 301 ff.356) Vgl. dazu die Erklärung von Präsident Kennedy zu den Abkommen, Dept. ofState Bulletin, Bd. 47, No. 1207 (1962), S. 259: &quot;The agreements represent a solemncommitment not only by The United States but by all the signatories to ensure a free,independent <strong>an</strong>d neutral Laos&quot;; die Augerungen von Secretary of State Rusk in Dept.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


auchnicht580 <strong>Alexy</strong>Anderer Auffassung scheint die Regierung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>dzu sein. <strong>Die</strong> Denkschrift <strong>an</strong> die gesetzgebenden Körperschaften <strong>an</strong>läßlichder Zustimmung zum Teststopabkommen vom 5. August 1963 357)scheint davon auszugehen, daß die Tatsache der Nicht<strong>an</strong>erkennung derDDR das Entstehen von Rechtsbeziehungen ausschließe 358) <strong>Die</strong>se Auffassungscheint auch in der Erklärung der B<strong>und</strong>esregierung <strong>an</strong>läßlich ihresBeitritts zum Vertrag zum Ausdruck zu kommen 359) Es ist nicht g<strong>an</strong>z klar,ob diese Aussage eine allgemeine Aufassung zum Ausdruck bringen soll, dader Ausschluß der DDRaus dem Vertragsb<strong>an</strong>dim konkreten Fall bereitsaus der Tatsache folgen könnte, daß die DDR das Abkommen nur inMoskau unterzeichnen konnte 360).Einige Entscheidungen nationaler Gerichte könnten evtl. auch gegen dieAnnahme sprechen, daß Vertragsbeziehungen entstehen 360a).Nach dem Dargelegten scheint insgesamt mehr für die Auffassung zusprechen, daß die fehlende Anerkennungallein das Entstehen völkerrechtlicherBeziehungen zwischen nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten <strong>und</strong> teilnehmenden-Staatsprätendenten im Falle des Bestreitens der staatlichen Existenz-des StaatsPrätendenten hindert. Das Entstehen von Rechtsbeziehungenk<strong>an</strong>n nur durch entsprechende Vorbehalte ausgeschlossen werden. <strong>Die</strong>swird bei <strong>multilateralen</strong> <strong>Verträgen</strong> in der Regel zulässig sein, nicht jedochim Fall der Teilnahme <strong>an</strong> internationalen Org<strong>an</strong>isationen.of State Bulletin Bd. 51, No. 1306 (1964), S. 5, zu den Verletzungen des Abkommensseitens Rotchinas <strong>und</strong> Nordvietnams: &quot;. at stake is the f<strong>und</strong>amental question ofwhether solemn international contracts are to be performed. All who believe in peace<strong>an</strong>d building a decent world order <strong>an</strong>d rule of law have <strong>an</strong> interest in seeing that nogovernment be allowed to gain from breaking its promises&quot;. Vgl. auch die Stellungnahmeder US-Delegation vor dem 6. Komitee der 17. UN-Generalversammlung zur Frage derBeitrittsklausel von <strong>Verträgen</strong>, die unter den Auspizien der UN ausgearbeitet werden,AJIL Bd. 58 (1964), S. 454 ff., 456, Punkt 4. <strong>Die</strong> USA lehnen dort die All-Staaten-Klausel, die u. U. auch in ihrer Staatlichkeit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staaten zur Teilnahmeverhelfen k6nnte, mit der BegrUndung ab, &quot;Not recognizing these entities as States, whyshould we vote to enter into treaty relations with them?&quot;357) Za6RV Bd. 25 (1965), S. 333 ff., 338.358) Vgl. ibid., S. 338: <strong>Die</strong> B<strong>und</strong>esregierung teilt die Auffassung der amerik<strong>an</strong>ischen<strong>und</strong> britischen Regierung, daß vertragliche Beziehungen zwischen der SBZ <strong>und</strong> denPartnerstaaten, von denen sie nicht als Staat <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wird, nicht entstehen <strong>Die</strong>SBZ gehört nach Auffassung der B<strong>und</strong>esregierung daher audi nicht zu den )Vertragsparteien(.359) Vgl. dazu oben S. 496.360) <strong>Die</strong>s ist offenbar die Auffassung der amerik<strong>an</strong>ischen Regierung, vgl. dazu dieErklärung von Außenminister Rusk vom 12. 8. 1963, ZaöRV Bd. 25, S. 336 f. Vgl. dazuoben Anm. 2.360&apos;) Vgl. oben Anm. 324 am Ende. Da diese Entscheidungen nicht vom Ergebnis sondern allenfalls von der Metho&amp; her als Stütze einer so-Ichen. Auffassung dienen könnten,erscheint ihr überzeugungswert gering.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 58170 <strong>Die</strong> Bedeutung der indirekten Anerkennung:Kommen bei einem Vergleich die wesentlichen Rechtswirkungen von Anerkennung<strong>und</strong> gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr im konkretenFall ein<strong>an</strong>der gleich, d. h. treten die wesentlichen Rechtswirkungender Anerkennung durch eine gemeinsame Teilnahme ein, so k<strong>an</strong>n von indirekterAnerkennung gesprochen werden Von der materiellen Rechtsstellungher gesehen k<strong>an</strong>n d<strong>an</strong>n eine Anerkennungserklärung die Rechtspositioneines teilnehmenden Staatsprätendenten gegenüber einem Staat,der ihn bis dahin nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte, nicht mehr verbessern 361a).Das gilt freilich nur d<strong>an</strong>n, wenn die Beziehung, die durch die Teilnahmedes Staatsprätendentenam <strong>multilateralen</strong> Verkehr zwischen <strong>an</strong>deren Staaten<strong>und</strong> ihm entst<strong>an</strong>den ist, ihrer Struktur nach die Staatsqualität allerPartner voraussetzt. <strong>Die</strong>s wird d<strong>an</strong>n der Fallsein, wenn die Teilnehmerdaraus Rechtspositionen erwerben oder in ihnen bestätigt werden, die nachdem gegenwärtigen St<strong>an</strong>d des Völkerrechts nur Staaten zustehen können<strong>und</strong> die zu den gr<strong>und</strong>legenden Rechtspositionen gehören, die der rechtlichenAbsicherung der Existenz der Staaten dienen (z. B. Unterstellung allerRechtsbeziehungen unter allgemeines Völkerrecht, rechtliche Existenzgar<strong>an</strong>tien,Zuweisung oder Gar<strong>an</strong>tie von territorialem Besitzst<strong>an</strong>d, Gewährungoder Bestätigung des Rechts auf Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten,des Selbstverteidigungsrechts oder des Status der Rechtsgleichheit(sovereign equality). In diesem Fall genügte die Feststellung, dem Staatsprätendentenseien einzelne Völkerrechtspositionen zuerk<strong>an</strong>nt worden, nicht.Vielmehr müßte in der Zulassung seiner <strong>Beteiligung</strong> eine indirekte Anerkennungseiner Eigenschaft als Staat gesehen werden.,Daraus folgt, daß im Falle einer indirekten Anerkennung aus gemeinsamerTeilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr die staatliche Existenz einesteilnehmenden Staatsprätendenten von allen Mitteilnehmern, die nicht zulässigerweisedas Entstehen von Rechtsbeziehungen zu ihm ausgeschlossenhaben, nicht mehr in Frage gestellt werden könnte.Im folgenden Abschnitt soll untersucht werden, ob <strong>und</strong> in welchen Fällen361) Siehe dazu oben S. 562 ff.3611) Der Vorg<strong>an</strong>g läßt sich vielleicht <strong>an</strong> einem Beispiel aus dem deutschen Zivilrechtverdeutlichen. Eigentum <strong>an</strong> beweglichen Sachen geht dort durch einen gewollten Obereignungsakt(Einigung <strong>und</strong> übergabe) über. D<strong>an</strong>eben ist es jedoch möglich, daß Eigentumz. B. audi gegen den Willen des Eigentümers auf Gr<strong>und</strong> von Verrnengung oder Verrnischungübergeht. M<strong>an</strong> könnte hier, obwohl diese Vorgänge keine Übereignungsakte darstellen,von indirekterübereignung sprechen, da die wesentlichen Rechtsfolgen der Übereignung,nämlich Verlust des Eigentums beim Alt- <strong>und</strong> Erwerb beim Neueigentümer durch Vermengungoder Vermischung eintreten. Ein nachfolgender Übereignungsakt könnte diesachenrechtliche Position des Neueigentümers nicht mehr verbessern. Für ihn wäre allerdingsauch keine Basis mehr gegeben.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


<strong>und</strong>k<strong>an</strong>n<strong>und</strong>582 <strong>Alexy</strong>gemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr eine indirekte Anerkennung<strong>an</strong>zunehmen ist.71. Fälle indirekter Anerkennung: <strong>Konferenzen</strong>:Eine Beurteilung nach dem gewählten Kriterium des Vergleichs der Rechtswirkungenführt im wesentlichen zu dem auch in Literatur <strong>und</strong> Praxis vertretenenErgebnis<strong>Die</strong> Teilnahme von Staatsprätendenten,deren staatlicheExistenz nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wird, <strong>an</strong> <strong>multilateralen</strong> <strong>Konferenzen</strong> verleihtdiesen keine neuen Rechtspositionen in den zwischenstaatlichen Beziehungen.Zwar mag die Teilnahme als gleichberechtigter Partner alle Rechteaus geltenden Konferenz-Reglements <strong>und</strong> aus eventuell geltenden allgemeinenRechtsprinzipien für <strong>Konferenzen</strong> verleihen; aber diese Rechtenur für-gelten nur für die Mitwirkung <strong>an</strong> der Konferenzprozedurdie jeweils tagende Konferenz ad hoc. Rechtspositionen, die sich auf diePosition des Teilnehmers im allgemeinen Völkerrecht beziehen oder gareine Sicherung seiner staatlichen Existenz darstellen&apos;, entstehen nicht. <strong>Die</strong>Tatsache, daß eine Teilnahme eines Staatsprätendenten <strong>an</strong> einer internationalenKonferenz von erheblicher politischer Bedeutung für seine Positionsein mag, ist rechtlich nicht wägbar. <strong>Die</strong>s gilt im Prinzip für alle <strong>multilateralen</strong><strong>Konferenzen</strong>. Durch Teilnahme zusammen mit nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenStaatsprätendenten werden diese nicht in ihrer Existenz als Staat indirekt<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, da die Teilnahme ihnen keine Rechtspositionyerleiht, die dereiner Anerkennung entspricht.-Allerdings hier begingt der Bereich der vom Willen her zu beurteilendenimplizierten Anerkennung es, Wie schon erwähnt, im Zu--sammenh<strong>an</strong>g mit der Teilnahme <strong>an</strong> einer Konferenz zu besonderen Verhaltensweisengegenüber einem nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Teilnehmer kommen, dieals konkludente Anerkennungsakte gewertetAktewerden könnten. Solchekönnen sowohl eine Anerkennung im Sinne der Feststellung staatlicherExistenz als auch im Sinne des Beginns normaler Beziehungen bezwecken.Literatur <strong>und</strong> Praxis geben dazu, wie erwähnt, allerdings nichtviel her. Sicherlich k<strong>an</strong>n seitens eines nicht <strong>an</strong>erkennenden Staates einemsolchen Akt bewußt die Bedeutung eines Anerkennungsakts beigelegt werden.Aber m<strong>an</strong>gels klarer Nachweise in der Praxis (<strong>und</strong> eventuell inLiteratur) k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> invermuten.derdiesen Fällen eine Anerkennung im Zweifel kaum<strong>Die</strong>s gilt auch für Teilnahme <strong>an</strong> politischen <strong>Konferenzen</strong> (in der Regel362) Siehe oben S. 509 ff.3&quot;3) Vgl. oben Anm. 21.364) Vgl. dazu oben S. 503. Zu den dort erwähnten Akten. k<strong>an</strong>n. eventuell auch dieZustimmung zur Teilnahme im Fall einer umftrittenen Abstimmung über die Zulassungeines Staatsprätendenten treten, vgl. dazu oben S. 544 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 583sog. bargaining conferences im Gegensatz zu legislative conierences). <strong>Die</strong>gelegentlich in der Praxis zu beobachtende Neigung, sich hierbei besondersabzusichern, mag dar<strong>an</strong> liegen, daß m<strong>an</strong> fürchtet, in der Her<strong>an</strong>ziehung zuwichtigen politischen Beschlußfassungen, die im Gegensatz zu technischwirtschaftlichen,administrativen oder hum<strong>an</strong>itären <strong>Konferenzen</strong> oft imTeilnehrnerkreis beschränkt sind, könne ein besonderer Akt gegenübereinem Staatsprätendenten gesehen werden, der einen Anerkennungswillenausdrücke. <strong>Die</strong>s mag unter Umständen d<strong>an</strong>n überzeugen, wenn einStaatsprätendent zu einer Konferenz beigezogen wird, die nicht direkt seinSchicksal oder seine unmittelbaren Interessen berührt, sondern zu der erwegen seines Gewichts in der Staatenwelt <strong>an</strong> den Entscheidungen mitwirkensoll. Praxis <strong>und</strong> Literatur lassen aber auch bei solchen <strong>Konferenzen</strong> eine Vermutungeines Anerkennungswillens im Zweifel nicht zu <strong>und</strong> lassen aufjeden Fall entgegenstehende Vorbehalte gelten-.72. Multilaterale Verträge : Bei der Beurteilung der Problematiknach dem gewählten Kriterium des Vergleichs der Rechtswirkungenk<strong>an</strong>n allgemein gesagt werden, daß multilaterale Verträge selten sind, dieihren Partnern Rechtspositionen im Sinne einer Sicherung oder Gar<strong>an</strong>tieihrer Existenz geben, oder ihre Beziehungen generell unterein<strong>an</strong>der nachden gr<strong>und</strong>legenden Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts bestimmen <strong>und</strong>damit einer Anerkennung in Fällen entsprechen, in denen die Staatlichkeiteines Staatsprätendenten bestritten wurde. Damit ist aber auch gesagt, daßnur in wenigen Fällen eine gemeinsame Teilnahme indirekte Anerkennungswirkunghaben wird. <strong>Die</strong>s trifft für Verträge zu, die den Teilnehmern oderden teilnehmenden Staatsprätendenten Existenzgar<strong>an</strong>tien geben, Territoriumzusprechen oder Gar<strong>an</strong>tien oder die gegenseitigen Beziehungen unterdie gr<strong>und</strong>legenden Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts wie z. B.Achtung der Souveränität der Teilnehmerstaaten, Nichteinmischung ininnereAngelegenheiten <strong>und</strong> ähnliches Stellen. <strong>Die</strong>s k<strong>an</strong>n insbesondere beiFriedensverträgen, Bündnis- oder Gar<strong>an</strong>tieverträgen, Nicht<strong>an</strong>griffspakten<strong>und</strong> dergleichen zutreffen. Da es auf die erworbene Rechtsposition <strong>an</strong>kommt,beginnt eine Anerkennungswirkung erst mit Inkrafttreten. Vorbehaltekönnen hierbei nur d<strong>an</strong>n die.Anerkennungswirkung ausschließen,wenn sie die Funktion haben zu verhindern, daß zwischen Staatsprätendenten<strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erkennendem Staat das Vertrg-gsb<strong>an</strong>d zust<strong>an</strong>de kommt.<strong>Die</strong>s alles gilt für alle Formen gemeinsamer Teilnahme, soweit es zumErwerb von Rechtspositionen kommt. Ob eine gemeinsame Unterzeichnung,die noch keine Bindung bewirkt, allein genügt, ist damit sehr fraglich.Ein nachträglicher Beitritt eines Staatsprätendenten, der dies-en die Rechtspositionenaus dem Vertrag erwerben läßt, ist dagegen ausreichend. Hierbeihttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-Teilrechtspositionen,584 <strong>Alexy</strong>wird m<strong>an</strong> sagen können, daß nicht für jeden einzelnen Fall Vorbehaltserklärungennotwendig erscheinen, wenn die Haltung des nicht<strong>an</strong>erkennendenStaates allgemein klar macht, daß er den Staatsprätendenten nicht alsStaat betrachtet, der für ihn demnach wegen m<strong>an</strong>gelnder internationalerH<strong>an</strong>dlungsfähigkeit einem Vertrag nicht beitreten k<strong>an</strong>n.Bei allen <strong>Verträgen</strong>, die nicht diesen Inhalt haben, mag dieser auch politischerNatur sein, erwirbt ein teilnehmender Staatsprätendent allenfalls --m<strong>an</strong>chmal sehr geringfügige die keineswegs die Wirkungeneiner Anerkennung erreichen. Wieweit solche Positionen für denStatus des Staatsprätendenten von Bedeutung sind, soll weiter unten geprüftwerdenAuch für multilaterale Verträge gibt es einen Bereich, bei dem die Frageder Anerkennungswirkung nicht nur nach den Kriterien der indirekten Anerkennungbe<strong>an</strong>twortet werden k<strong>an</strong>n, sondern auch nach dem Willenskriteriumgeprüft werden muß. Es h<strong>an</strong>delt sich um solche <strong>multilateralen</strong>Verträge, die über die Tatsache gemeinsamer Vertragspartnerschaft hinausreichend,Bestimmungen enthalten, die bilaterale Kontaktaufnahmen zwischeneinzelnen Vertragspartnern vorsehen oder sich zwischen einzelnenPartnern aktualisieren sollen. Es h<strong>an</strong>delt sich um Verträge, deren Erfüllungsich nicht auf die Gewährung der stipulierten Rechtspositionen beschränkt,sondern besondere zusätzliche Kontaktaufnahmen im bilateralen Verhältnisverl<strong>an</strong>gen, die als konkludente Anerkennungsakte <strong>an</strong>gesehen werden könnten.<strong>Die</strong>s wird namentlich bei <strong>Verträgen</strong> zutreffen, die z. B. wegen sehr geringerPartnerzahl (drei oder vier Partner) mehr einem Bündel bilateralerBeziehungen ähneln als einem echt-en <strong>multilateralen</strong> Vertrag Allerdingsgeht der Eindruck dahin, daß auch in solchen Fällen keine zwingende Verriiutungfür eine Anerkennungswirkung spricht, sondern daß eine solchedurch Vorbehalt auf jeden Fall ausgeräumt werden k<strong>an</strong>n. Mehr läßt sichaus Literatur <strong>und</strong> Praxis hierzu nicht entnehmen.73. Internationale Org<strong>an</strong>isatio Eine Beurteilungder Problematik nach dem Kriterium des Vergleidis der Rechtswirkungenvon Teilnahme <strong>und</strong> Anerkennung kommt hier zu folgendem Ergebnis: InBezug auf Org<strong>an</strong>isationen wie Völkerb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Vereinte Nationen ist festzustellen,daß die Satzungen dieser Org<strong>an</strong>isationstypen neben der Regelungder org<strong>an</strong>isatorischen <strong>und</strong> Strukturfragen der Org<strong>an</strong>isation selbst <strong>und</strong> der36-5) Siehe, unten S. 588 ff.366) <strong>Die</strong>se Besonderheit wird in Literatur <strong>und</strong> Praxis gesehen, vgl. dazu die entsprechendeAuffassung im US State Department, oben S. 526, <strong>und</strong> M. c N a i r&apos;s Auffassungoben S. 513, wonach die Frage der Anerkennungswirkung sich. nur bei <strong>multilateralen</strong><strong>Verträgen</strong> stellen solle, die im Gegensatz zu kodifikatorischen <strong>Verträgen</strong> ContractualReiations regelten.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 585Rolle der Mitglieder darin, Bestimmungen enthalten, die den Rechtsstatusaller Mitglieder <strong>und</strong> deren allgemeine Rechtsbeziehungen zuein<strong>an</strong>der gestalten.Bei der Völkerb<strong>und</strong>ssatzung kam insbesondere Art. 10 in Betracht, indem es heißt:Les Membres de la Societe s-engagent a respecter et maintenir contre touteagression exterieure l&apos;int6grite territoriale et l-independ<strong>an</strong>ce politique pr&amp;entede tous les Membres de la Soci6t6 .<strong>Die</strong> darin ausgesprochene Verpflichtung aller Mitglieder, die staatlicheExistenz aller Partner zu achten <strong>und</strong> sogar zu verteidigen <strong>und</strong> zu sichern,stellt eine Rechtswirkung der Teilnahme dar, die der einer Anerkennung inFällen, in denen durch Nicht<strong>an</strong>erkennung die Existenz der Staatlichkeiteines Staatsprätendenten geleugnet worden war, in weitem Ausmaß entspricht,da sie eine rechtliche Existenzsicherung gegenüber den <strong>an</strong>deren Mitgliederndarstellt. Im übrigen scheint der Passus der Präambel, in dein dievertragschließenden Parteien&quot;&apos;by the firm establishment of the <strong>und</strong>erst<strong>an</strong>dings of international law as theactual rule of conduct among governments-367)internationale Zusammenarbeit, Frieden <strong>und</strong> Sicherheit fördern wollen,<strong>und</strong> Art. 12 bis 15 der Satzung, die die Streitregelung durch internationaleGerichte vorsehen, in Verbindung mit Art. 36 des Statuts des StändigenInternationalen Gerichtshofs indirekt zu besagen, daß die Beziehungen derMitgliedstaaten unter allgemeinem Völkerrecht stehen sollen. Aus diesenBestimmungen folgt daher, daß die Rechtswirkung einer gemeinsamen Teilnahmemit denen einer Anerkennung weitgehend identisch waren <strong>und</strong> daßdaher aus Teilnahme am Völkerb<strong>und</strong> eine indirekte Anerkennung seitensaller Mitglieder folgte&quot;&apos;).Für die aktuellere Frage der Teilnahme <strong>an</strong> den Vereinten Nationen k<strong>an</strong>nfestgestellt werden, daß auch die Satzung der UN, wenn auch in den Formulierungenweniger präzise als die Satzung des Völkerb<strong>und</strong>s &quot;&quot;) <strong>und</strong> teilweisewidersprüchlich, Bestimmungen enthält, die den Mitgliedern unterein<strong>an</strong>derAnspruch auf Respektierung ihrer Existenz geben <strong>und</strong> ihre Beziehungenunter die Gr<strong>und</strong>regeln des allgemeinen Völkerrechts stellen Zubeachten sind hierbei vor allem die Bestimmungen von Art. 1 § 1:367) Dazu zählen sicherlich die Regierungen der Mitgliedstaaten.3&apos;111) <strong>Die</strong> Auffassungen in der Literatur haben zu Recht insbesondere auf Art. 10 abgehoben.Vgl. oben S. 534 f.369) Vgl. D a h m a. a. 0. Bd. 2, S. 150.370) Vgl. dazu B r i g g s Community a. a. 0., S. 176, 178.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


auchallerdings<strong>und</strong>586 <strong>Alexy</strong>&quot;The purposes of the United Nations are:1. to bring about in conformity with the principles of justice <strong>an</strong>dinternational law, adjustment or settlement of international disputes2. To develop friendly relations among nations based on respect for theprinciples of equal rights <strong>an</strong>d self-determination of peoples&quot;.Art. 2:&quot;The org<strong>an</strong>ization <strong>an</strong>d its members, in pursuit of the purposes stated inarticle 1, shall act in accord<strong>an</strong>ce with the following principles.1. The org<strong>an</strong>ization is based on the principle of the sovereign equality ofall its members....3. All members shall settle their international disputes by peaceful me<strong>an</strong>sin such a m<strong>an</strong>ner that international peace <strong>an</strong>d security, <strong>an</strong>d justice,end<strong>an</strong>gered.are not4. All members shall refrain in their international relations from the threator use of force against the territorial integrity or political independence of<strong>an</strong>y state, or in <strong>an</strong>y other m<strong>an</strong>ner inconsistent with the Purposes of the UnitedNations&quot;.Wenn diese Formulierungen auch nicht ausschließlich auf den Kreis derMitglieder beschränkt sind, so gelten sie doch sicher zumindest zwischen denMitgliedern <strong>und</strong> gewähren diesen eine rechtliche Sicherung ihrer Existenznach allgemeinen Völkerrechtsprinzipien.Auch hier sprechen des weiteren die Bestimmungen über Streiterledigungzwischen den Mitgliedern <strong>und</strong> die Entscheidung *rechtlicher Streitigkeitendurch den Internationalen Gerichtshof indirekt dafür, daß die Beziehungender Mitgliedstaaten unter allgemeinem Völkerrecht stehen. Zunächst verweistArt. 33 darauf, daß die Parteien einer Streitigkeit dies gilt auf-jeden Fall für die Mitglieder der Vereinten Nationen -von den UN-Org<strong>an</strong>enzur Benutzung völkerrechtsüblicher Erledigungsverfahren aufgerufenwerden können, darunter (Art. 36 Abs. 3) auch zur Vorlage von Streitfällen<strong>an</strong> den Internationalen Gerichtshof. <strong>Die</strong>ser k<strong>an</strong>n nach Art. 38 seinerSatzungab-er im Normalfall nur Völkerrecht <strong>an</strong>wenden. Falls keine vertraglichenBeziehungen bestehen, gilt dabei das allgemeine Völkerrecht. Da nachArt. 93 Abs. 1 der UN-Satzung alle Mitglieder der Vereinten Nationen-Parteien des IGH-Statuts sind, besteht durch Vorbehalte auszuschließendaß nicht<strong>an</strong>erkennender Staat-<strong>und</strong>die Möglichkeit,Staatsprätendent durch Unterwerfungserklärungen der obligatorischen Gerichtsbarkeitdes IGH unterstehen <strong>und</strong> demnach in ihren Beziehungen nachVölkerrecht beurteilt werden müssen, fallserheben sollte.einer gegen den <strong>an</strong>deren KlageAus all dem folgt, daß auch die gemeinsame Mitgliedsc-haft in den VereintenNationen dazu führt, daß alle Mitgliederunterein<strong>an</strong>der in ihrenhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 587gr<strong>und</strong>legenden Rechten der Völkerrechtssubjektivität bestätigt werden; solcheStaatsprätendenten, deren Existenz als Staat bzw. als Völkerrechtssubjektbis zum Erwerb der Mitgliedschaft bestritten war, erl<strong>an</strong>gen durch dieMitgliedschaft diesen Status gegenüber den nicht<strong>an</strong>erkennenden Mitgliedern.Das bedeutet, daß der gemeinsamen Mitgliedschaft indirekt die Rechtswirkungender Anerkennung insoweit folgen, als vom Erwerb der Mitgliedschaftab, ein Bestreiten der Existenz als Staat nicht mehr zulassig erscheint,weil eben das neue nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Mitglied die gr<strong>und</strong>legenden staatlichenRechtspositionen aus der Satzung gegenüber dem nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaterworben hat.<strong>Die</strong>se Erwägungen gelten für alle Org<strong>an</strong>isationen, in denen die Mitgliederunterein<strong>an</strong>der ähnliche Rechtspositionen erwerben. Hier darf unter Umständenauf die arabische Liga hingewiesen werden. Org<strong>an</strong>isationen, die derkollektiven Verteidigung dienen, gehören wohl ebenfalls in diesen Bereich.<strong>Die</strong> Verpflichtung zur Verteidigung eines Partners setzt voraus,rechtlicher Status als Staat respektiert wird.daß seinFür alle <strong>an</strong>deren Org<strong>an</strong>isationen, insbesondere die Spezialorg<strong>an</strong>isationender Vereinten Nationen, gelten diese Erwägungen nicht. Sie regeln die Zusammenarbeitfür bestimmte, meist technische, oder wirtschaftliche <strong>und</strong>soziale Bereiche, ohne damit ihren Mitgliedern gegenein<strong>an</strong>der Rechte zu verleihenbzw. zu bestätigen, die den gr<strong>und</strong>legenden rechtlichen Positioneneines Völkerrechtssubjekts entsprechen. Gemeinsame Mitgliedschaft in ihnenist daher mit den Rechtswirkungen einer Anerkennung nicht zu vergleichen.hier nur noch die Frage zu prüfen, ob eine indirekteAbschließend istAnerkennung tatsächlich in allen Fällen gemeinsamer Mitgliedschaft inOrg<strong>an</strong>isationen wie z. B. den Vereinten Nationen eintritt. <strong>Die</strong>s erscheintd<strong>an</strong>n zweifelhaft, wenn Mitglieder in Sonderfällen zugelassen werden, dieden Ansprüchen eigener Staatlichkeit offensichtlich nicht genügen <strong>und</strong> derenZulassung g<strong>an</strong>z offenbar Teil einer politisch ausgeh<strong>an</strong>delten Lösung ist, dierein org<strong>an</strong>isationsinternen Zwecken, z. B. der Stimmverteilung in der Org<strong>an</strong>isationdienen Meist werden solche Sonderregelungen schon bei derGründung von Org<strong>an</strong>isationen vereinbart. In solchen Fällen, zumal wennsolche Sondermitglieder außerhalb der Org<strong>an</strong>isation den Anspruch aufeigene Staatlichkeit kaum verfolgen &quot;&apos;), scheint es bei größter Zurückhaltungzulässig, die staatliche Existenz derartiger Mitglieder weiterhin zu negieren<strong>und</strong> den St<strong>an</strong>dpunkt zu vertreten, daß die rechtlichen Beziehungen zu ihnen371) Vgl. hierzu die Zulassung der Ukraine <strong>und</strong> Weißrußl<strong>an</strong>ds als eigene Mitgliedermit vollen Rechten in die UN <strong>und</strong> Beispiele bei D a h m a. a. 0. Bd. 2, S. 163.372) <strong>Die</strong> Ukraine <strong>und</strong> Weißrußl<strong>an</strong>d treten z. B. selbst innerhalb des Ostblocks praktischnie als selbständige Einheiten auf <strong>und</strong> haben auch keine eigenen diplomatischen Beziehungen.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


- nichtzurauchVorgängewenn588 <strong>Alexy</strong>sich auf das org<strong>an</strong>isationsinterne Verhältnis beschränken <strong>und</strong> daß wegen deseinw<strong>an</strong>dfreien M<strong>an</strong>gels unabhängiger Staatlichkeit keine sonstigen völkerrechtlichenBeziehungen aus der Satzung entstehen.74. Zusammenfassend k<strong>an</strong>n festgestellt werden, daß nur relativ wenige-sehr häufig auftretende gemeinsamer Teilnahme am<strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr in der Staatenpraxis die Wirkungen einer indirektenAnerkennung entfalten. Es h<strong>an</strong>delt sich im wesentlichen um gr<strong>und</strong>legendeVertragswerke bzw. Org<strong>an</strong>isationen, die der Ordnung oder Neuordnungder Beziehungen der Staatenwelt zum Zwecke der Erhaltung bzw.Sicherung einer friedlichen Weltordnung dienen <strong>und</strong> die meist universaleroder zumindest regional vollständiger Natur sind.-Wird ein Staatsprätendent gegen den Willen bestimmter ihn nicht-<strong>an</strong>erkennender Staaten Teilnahme <strong>an</strong> solchen Vertragswerken oderOrg<strong>an</strong>isationen zugelassen, so ist er als von allen Mitteilnehmern indirekt<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt <strong>an</strong>zusehen, soweit diese nicht zulässigerweise Rechtsbeziehungenzu ihm ausgeschlossen haben. Daraus folgt, daß seine Existenz als Staat,d. h. als vollberechtigtes <strong>und</strong> gleichwertiges Völkerrechtssubjekt, von keinemTeilnehmer mehr bestrittenwerden k<strong>an</strong>n, g<strong>an</strong>z gleich wie im übrigen diebilateralen Beziehungen zu ihm gestaltet werden. <strong>Die</strong>se Folgerung entsprichtletztlich auch der Zielsetzung derartiger Vertragswerke oder Org<strong>an</strong>isationen,deren Realisierung in Frage gestellt wäre, falls sich die, die etablierteoder zu etablierende Friedensordnung mittragenden, Teilnehmergegenseitig als rechtlich nicht existent betrachten könnten.--<strong>Die</strong> Erkenntnis, daß in nur wenigen auch bedeutsamen Fällengemeinsamer Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr davon gesprochenwerden k<strong>an</strong>n, daß teilnehmende StaatsPrätendenten von ebenfalls teilnehmendennicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten als indirekt <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt <strong>an</strong>zusehenseien,daß also Staatsprätendenten nur in wenigen Fällen durch den Umwegder Teilnahme eine einem <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staat voll vergleichbareRechtsposition erwerben, weist darauf hin, daß die Fragen nach den Auswirkungengemeinsamer Teilnahme auf die Rechtsposition von Staatsprätendentendamit noch nicht vollständig be<strong>an</strong>twortet sind. <strong>Die</strong>se Fragensollen im letzten Abschnitt beh<strong>an</strong>delt werden.III.<strong>Die</strong> Bedeutung der Teilnahme von Staatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr ohne Anerkennungseffekt75. <strong>Die</strong> Be<strong>an</strong>twortung der Frage, ob <strong>und</strong> in welchen, Fällen die gemeinsameTeilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr eine indirekte (oder imhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 589plizierte) Anerkennungswirkung nat, erledigt nicht alle in diesem Bereichauftretenden Fragen. Es bleibt zu prüfen, ob <strong>und</strong> wie weit eine gemeinsameTeilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr, die keinen Anerkennungseffekt hat,nicht dennoch den rechtlichenbeeinflußt.Status eines Staatsprätendenten berührt <strong>und</strong>Aus der bisherigen Untersuchung geht hervor, daß nur in relativ wenigen,wenn auch meist wohl bedeutsamen Fällen der gemeinsamen Teilnahmevon S.taatsprätendenten <strong>und</strong> nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Staaten am <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr ein Anerkennungseffekt eintritt. M<strong>an</strong> wird dadurch miteinem Phänomen konfrontiert, daß es Staatsprätendenten gibt, die, wieoben erwähnt völkerrechtliche Rechtspositionen in mehr oder wenigerweitem Umf<strong>an</strong>g auch gegenüber Staaten erl<strong>an</strong>gen, die sie nicht als existierendeStaaten oder Völkerrechtssubjekte <strong>an</strong>erkennen. Das bedeutet aber,daß sie in gewissem Umf<strong>an</strong>ge Völkerrechtssubjekte werden, ohne daß sie inirgendeine bisher <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Gruppe von nichtstaatlichen bzw. vorstaatlichenVölkerrechtssubjekten eingereiht werden können, wie z. B. Aufständische,lokale de facto-Regierungen <strong>und</strong> autonome Gebiete, <strong>und</strong> die m<strong>an</strong>gelsder Anerkennung als Staat theoretisch ein rechtliches Nullum sein müßten.76. Der Hintergr<strong>und</strong>, von dem aus die Problematik gesehen werdenmuß, ist der gegenwärtige Zust<strong>an</strong>d der Staatengesellschaft. Seit etwa 50Jahren ist er durch ständige Umwälzungen gekennzeichnet. Neubildungen<strong>und</strong> Verschwinden von Staaten sind <strong>an</strong> der Tagesordnung. Neubildungen&apos;richten sich stets gegen Interessen oder politische Vorstellungen eines odermehrerer etablierter Staaten. In der gegenwärtigen Zeit sind solche Neubildungenbesonders schwierige Unterf<strong>an</strong>gen, einerseits wegen der politischenZerrissenheit der Welt, die durch gegensätzliche ideologische überzeugungenakzentuiert ist, zum <strong>an</strong>deren, weil die Bildung neuer Staaten im zeitgenössischenpolitischen Instrumentarium eine wichtige Rolle zur Durchsetzungpolitischer Ziele spielt. Demgegenüber steht die Tatsache, daß die internationaleVerflechtung auf wirtschaftlichem, technischem, hum<strong>an</strong>itärem <strong>und</strong>auch politischem Gebiet ständig zunimmt <strong>und</strong> auf den verschiedenen Gebietenimmer mehr zu universalen, regionalen oder solchen Regelungen strebt, dievon einer Vielheit besonders interessierter Staaten getragen wird. <strong>Die</strong> Ausklammerungvon Gebieten, deren völkerrechtlicher Status ungeklärt bzw.umstritten ist, verstößt gegen diese Tendenz.77. Ein Argumentieren nach streng rechtstheoretischen Kriterien, wonachnur politische Einheiten mit völkerrechtlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntem Status Rechtssubjektewerden <strong>und</strong> demnach Partner im <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr seinkönnen, stößt darüberhinaus auf folgende Schwierigkeit:373) Siehe dazu oben S. 571 ff. http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


ein590 <strong>Alexy</strong><strong>Die</strong> Entstehung von Völkerrechtssubjekten, d. h.hier insbesondere vonStaaten als den Völkerrechtssubjekten par excellence, ist vor allem in derheutigen politisch zerrissenen Welt kein Vorg<strong>an</strong>g mit klaren Konturen. Begrifflichexistieren die Gegensatzpaare: hier einw<strong>an</strong>dfreier Nichtstaat 371)_hier einw<strong>an</strong>dfreier Staat, der fest etabliert, <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt oder von historischerDauer ist. In der Realität liegt zwischen diesen Extremen vielfach einegraue Zwischenzone, in der ein Staatsprätendent verschiedene Stufendurchläuft, in denen er bestimmte Staatlidikeitsmerkmale besitzt, <strong>an</strong>dereaber nicht. Dabei ist besonders zu beachten, daß in dem jetzigen Zust<strong>an</strong>ddes Völkerrechts-Reflex der politischen Zerrissenheit unserer Welt -die Frage, welche Staatsqualifikationen eventuell neben den herkömmlichenBegriffen wie Bevölkerung, Gebiet, Souveränität gegeben sein müssen damitvon der Entstehung eines Staates gesprochen werden k<strong>an</strong>n, weit von einerklaren Antwort entfernt ist. Insoweit verlängert oder verdeutlicht dieweltpolitische Ausein<strong>an</strong>dersetzung im gewissen Sinne heute die graueZone der Staatsentstehung.In einer solchen Zwischenzone können verschiedene Seiten zu verschiedenenUrteilen über das Vorliegen einer Staatlichkeit kommen. Ferner sindStaatsprätendenten faktisch oft in der Lage, bestimmte Interessen der vonihnen be<strong>an</strong>spruchten Gebiete <strong>und</strong> Bevölkerungen wahrzunehmen bzw. Interessen<strong>an</strong>derer Staaten auf Gr<strong>und</strong> realen oder,behaupteten eigenen Willenszu beeinflussen.78. <strong>Die</strong> Tatsache, daß das Werden eines neuen Staates l<strong>an</strong>gsam vor sichgehenk<strong>an</strong>n <strong>und</strong> Zwischenstadien durchläuft, wenn politische InteressenKräfte gegen seine Entstehung mobilisieren, daß <strong>an</strong>dererseits aber gewichtigeInteressen die Mitwirkung politischer Einheiten mit unklarem Status am<strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr verl<strong>an</strong>gen, wird durch die Tendenz rechtlichwidergespiegelt, solche Zwischenstadien rechtlich zu akzeptieren <strong>und</strong> siedamitins Völkerrecht einzuführen.<strong>Die</strong> Tendenz, nicht<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Staatsprätendenten zum <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr zuzulassen bzw. das Streben solcher Staatsprätendenten, zugelassenzu werden, ist wie erwähnt weitgehend aus sachlichen Erwägungenhum<strong>an</strong>itärer, wirtschaftlicher oder politischer Natur bzw. aus dempoliti&apos;schen Interesse der Machthaber nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter Territorialgebildeoder deren Protektoren <strong>an</strong> einer Festigung ihrer internationalen Positionzu erklären. Sie ist somit primär mehr ein politisch-soziologisches Phänomender internationalen Beziehungen alsrechtlicher Qualität.374) Z. B. die Ausrufung eines unabhängigen Staates durch eine Privatperson auf einerInsel im Oze<strong>an</strong>.375) Siehe oben S. 497, 589 f.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


-TheIndirekte Anerkennung von Staaten 591Sie hat allerdings notwendigerweise rechtliche Konsequenzen,deren Erfassung bedeutsam erscheint.<strong>Die</strong> Akzeptierung derartiger sachlich begrenzter Rechtsfähigkeit führt zuder Erkenntnis, daß im Völkerrecht der heutigen Zeit die Vorstellung zuschwinden scheint, daß zur Innehabung völkerrechtlicher Positionen einevolle Völkerrechtssubjektivität, d. h. volle Staatlichkeit oder zumindest einejuristisch erfaßte, definierte <strong>und</strong> hierarchisch eingeordnete Teilposition, wiez. B. die der Aufständischen usw. gehört. Der vormals durch den BegriffStaat <strong>an</strong>scheinend eindeutig bestimmte <strong>und</strong> vom Status her definierte Begriffdes in der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtspositionen uneingeschränktenVölkerrechtssubjekts, scheint einer gewissen Abwertung unterworfenzu sein <strong>und</strong> in seinen Konturen unscharf zu werden. <strong>Die</strong>Tendenz, eine nicht vom Status her definierte, hierarchisch gestufte, sondernsachlich begrenzte Rechtsfähigkeit zu akzeptieren, spaltet die mehr oderweniger eindeutige Definition der Völkerrechtssubjekte in viele mit jeweilsverschiedenen Rechtspositionen versehene Rechtsträger auf. Zwischen Völkerrechtssubjekt<strong>und</strong> Nichtvölkerrechtssubjekt schieben sich atypische partielleVölkerrechtssubjekte 377) die nicht mehr vom Status her erfaßt werden,sondern für deren rechtliche Akzeptierung nur ein gewisses Maß erworbeneroder aufoktroyierter Kohärenz <strong>und</strong> Autoritätsausübung notwendig ist, dasgenugt, um die Mitwirkung solcher Territorialgebilde am <strong>multilateralen</strong>Verkehr aus verschiedenen Gründen wünschenswert oder notwendig erscheinenzu lassen 378).376) Siehe unten Anm. 377.377) Ausdruck für die Aufspaltung des Völkerrechtssubjektbegriffs ist die offenbareAufspaltung des Begriffs Staat bei seiner Verwendung in der internationalen Praxis.Vgl. dazu C o h e n a. a. 0. <strong>und</strong> aus der Praxis der UN folgende Stellungnahmen <strong>an</strong>läßlichder Debatte (1947), ob Indonesien gemäß Art. 32 der UN-Satzung zu Sicherheitsratssitzungenzugelassen werden solle oder nicht, siehe dazu oben S. 542 ff. In dieser Debattewurden zu dem Begriff Staat folgende Auffassungen vertreten: Der Vertreter der Niederl<strong>an</strong>deerkhirte, Official Records of the Security Council, 2nd Year (1947), Nr. 67,S. 1619f.; ibid. Nr. 74, S. 1923: &quot;No representative of the Government of the Republicof Indonesia c<strong>an</strong> be admitted to participate in this discussion <strong>und</strong>er Article 32 of theCharter, as the Republic is not a sovereign <strong>an</strong>d <strong>an</strong> independent State generally recognizedas such&quot;; der Vertreter Fr<strong>an</strong>kreichs, ibid. S. 1937: &lt;&lt;Si, cl<strong>an</strong>s Particle 32, on n&apos;a pasemploy6 l&apos;expression (Etat souverain&gt;, il n&apos;en r6sulte 6videmment pas que le mot (Etat)puisse etre pris d<strong>an</strong>s un autre sens que celui qu&apos;il a en droit international; der VertreterAustraliens, ibid. S. 1930: &quot; there is no provision in the Charter stipulating that, inorder to appear before the Council or to participate in its discussions, a State must besovereign &quot;; der Vertreter Syriens, ibid. S. 1924, S. 1939 f.: &quot; there c<strong>an</strong> be Stateswithout full sovereignty which are States for the purposes of Chapter VII of theCharter word- &apos;state, which appears in Article 32, does not indicate what typeof State is being referred to&quot;.378) Im Bereich des hum<strong>an</strong>itären Kriegsrechts ist diese Entwicklung spätestens Endedes 2. Weltkriegs deutlich geworden. Sie hat dazu geführt, daß in den Genfer Rotkreuz-38 ZaöRV Bd. 26/3-4http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


592 <strong>Alexy</strong>79. Werden Staatsprätendenten zu solchen partiellen VÖlkerrechtssubjekten,indem sie am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr teilnehmen, ist nochder Effekt auf ihren allgemeinen Status zu untersuchen.jede völkerrechtliche Teilrechtsposition, die ein Staatsprätendent durchTeilnahme am <strong>multilateralen</strong> Verkehr gegenüber nicht<strong>an</strong>erkenne;iden Staatenerwirbt, stärkt seinen rechtlichen Status. je mehr Teilrechtspositionener gegenüber nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten erwirbt, desto mehr verfestigt-sich seine rechtliche Position ihnen gegenüber er füllt bildlich gesprochenein ursprünglich leeres Gefäß mit völkerrechtlichen Positionen. Wenn esvoll ist, hat er alle gr<strong>und</strong>legenden Rechte, die ein echtes Völkerrechtssubjektqua Natur hat, auf dem Wege über die Teilnahme am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehrerworben. Es h<strong>an</strong>delt sich gewissermaßen jeweils um eine partielleindirekte Anerkennung, die rechtlich einen Schritt näher zur Inhaberschaftaller wesentlichen staatlichen Rechtspositionen <strong>und</strong> damit zur vollen staatlichenVölkerrechtssubjektivität bedeutet, insoweit als eine Verrechtlichungeines wesentlichen oder überwiegenden Teils der Beziehungen zur Außenwelteintritt.W<strong>an</strong>n der Effekt eintritt,g<strong>an</strong>zen Seriedaß ein Staatsprätendentdurch Erwerb einervon Teilrechtspositionen auf verschiedensten Gebieten mehr<strong>und</strong> mehr der Rechtsposition eines vollen Völkerrechtssubjekts sich <strong>an</strong>nähert,ist allgemein schwer zu sagen <strong>und</strong> hängt auch von der Art der erworbenenRechtspositionen ab. Immerhin zeigt sich in der Praxis, daß dieInnehabung zahlreicher solcher Teilpositionen als Nachweis der Staatlichkeitbetrachtet wird Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß im Gefolgemit oder als -Folge von solchen Teilrechtsbeziehungen die Intensität derBeziehungen zu nicht<strong>an</strong>erkennenden Staaten zunimmt, was erfahrungsgekonventionenvon 1949 ausdrücklich gewisse kriegsrechtliche Rechts-(<strong>und</strong> Pflichten-)positionenbis zum Status einer kriegführenden Partei, also eine bisher nur Staaten vorbehaltenePosition, auch Kongregationen eingeräumt wurden, denen die Staatsqualität odersonstige Völkerrechtsfähigkeit <strong>an</strong> sich nicht zukommt. Der Krieg als einerseits akute,<strong>an</strong>dererseits seinem Wesen nach vorübergehende, auf Beendigung hindrängende Ausnahmesituationscheint ein solches Verfahren zeitlich <strong>und</strong> sachlich begrenzter, auf den Krieg, seineDauer <strong>und</strong> auch inhaltlich beschränkter Kriegsvölkerrechtsfähigkeit zu erleichtern <strong>und</strong>besonders&apos;nahezulegen. In den Bereichen des Friedensvölkerrechts hingegen ist -abgesehenvom Status internationaler Org<strong>an</strong>isationen selbst (vgl. M o s 1 e r, Erweiterung a. a. 0.,S. 27) dieser Weg der nicht hierarchisch gestuften, sondern sachlich begrenzten Rechtsfähigkeitnoch kaum beschritten <strong>und</strong> auch noch kaum deutlich erfaßt worden.379) Vgl. dazu den Versuch von Kuwait <strong>an</strong>läßlich des Aufnahme<strong>an</strong>trags in die UN, dieTatsache der Unabhängigkeit bzw. Staatlichkeit mit Hinweis auf die Mitgliedschaft ininternationalen Org<strong>an</strong>isationen <strong>und</strong> Vertragswerken nachzuweisen. Verbatim Record ofthe 958th meeting of the Security Council, 5. 7. 1961, VN-Doc. S/PV. 958, S. 48 zitiertnach International Review Service, ed. by M e z e r i k a. a. 0. Bd. 7, N. 66, S. 6, 37. -Ahnlich verhielten sich die Regierungen von Südvietnam <strong>und</strong> auch Indonesiens.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


mitnebenhierabgesehenunbefriedigendIndirekte Anerkennung von Staaten 593mäß eine Tendenz -zur Anerkennung vor allem im politischen Sinne-eines Anerkennungsaktes sich trägt.<strong>Die</strong>se Vorstellungen sind im Bereich der Staatenpraxis nicht unbek<strong>an</strong>nt.Der von den offiziellen Stellen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d oft gebrauchteBegriff der Aufwertung formuliert in der Tat die sowohl politischals auch rechtlich bedeutsame Erkenntnis, daß der Erwerb von Teilpositionenzu einer rechtlichen Entstehung <strong>und</strong> Verfestigung von partiellenVölkerrechtssubjekten führt, wobei die Akkumulietüng von Teilpositionensozusagen zu einem Umschlagen von der Qu<strong>an</strong>tität &apos;in die Qualität führenk<strong>an</strong>n, d. h. letztlich einen verstaatlichenden Effekt hat.<strong>Die</strong>ser Effekt k<strong>an</strong>n zweifellos durch ein Verhindern der Entstehung vonRechtsbeziehungen im <strong>multilateralen</strong> Rahmen durch entsprechende Vorbehalte-ausgeschlossen werden dem Fernbleiben von jedem <strong>multilateralen</strong>Rechtsverkehr, <strong>an</strong> dem auch ein Staatsprätendent teilnimmt. Allerdingswerden Vorbehalte eines nicht<strong>an</strong>erkennenden Staates, der isoliertseine Position der Nicht<strong>an</strong>erkennung in jeder Hinsicht verteidigen will, aufdie Dauer kaum den erwünschten Erfolg haben, einen Staatsprätendentenvon partieller oder voller Völkerrechtssubjektivität fernzuhalten, wenn dieserdurch eine&apos;große Mehrzahl der Staatenwelt in seiner partiellen odervollen Kechtsposition durch Einbeziehung in die <strong>multilateralen</strong> Rechtsbeziehungenakzeptiert wird. <strong>Die</strong>s wird auf die Dauer einen objektivierendenEffekt haben, der eine isolierte Leugnung der Existenz eines Staatsprätendentenals Völkerrechtssubjekt nicht zulassen wird.80. Mit der Beh<strong>an</strong>dlung der Frage, welche Rechtswirkungen eine Teilnahmevon Staatsprätendenten am <strong>multilateralen</strong> Rechtsverkehr hat, wirdnach Ansicht des Verfassers auch die Frage der Entstehung von Staaten <strong>und</strong>von Völkerrechtssubjekten überhaupt aufgeworfen. <strong>Die</strong> Völkerrechtswissenschafthat, von Begriffsjurisprudenz beeinflußt sich in der Regel begnügt,bei der Frage der Entstehung <strong>und</strong> der Existenz von Staaten herkömmlicherweise<strong>an</strong> bestimmte normative Merkmale (Bevölkerung, Gebiet, Souveränität)<strong>an</strong>zuknüpfen, <strong>und</strong> damit indirekt aufgefordert, jede existierende <strong>und</strong>Staatlichkeit be<strong>an</strong>spruchende politische Einheit darunter zu subsumieren.Wenn diese Voraussetzungen in concreto zutreffen sollten, so wäre d<strong>an</strong>ach-ein Staat existent. <strong>Die</strong>se Methode ist davon, daß die Frage desquis judicabit unbe<strong>an</strong>twortet bleibt - <strong>und</strong> geht wohl auch<strong>an</strong> der Realität vorbei.Politisch gesehen war es seit jeher für die Etablierung eines Staatswesensnotwendig <strong>und</strong> ausreichend, daß die Masse oder die gewichtigsten etabliertenStaaten gewillt waren, mit ihm Beziehungen, die unter Staaten üblich waren,aufzunehmen. <strong>Die</strong> vorliegende Untersuchung deutet darauf hin, daß dieshttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


V594 <strong>Alexy</strong>für den rechtlichen Bereich nicht viel <strong>an</strong>ders ist.Ob eine politische EinheitStaat ist oder nicht, wenn ihre Existenz nicht ausdrücklich oder implicite<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt ist, wird letztlich nicht durch das Behaupten oder das Bestreitendes Vorh<strong>an</strong>denseins von konstitutiven Merkmalen der Staatlichkeit im Sinneder herkömmlichen Qualifikationen zu entscheiden sein, sondern letztlichdurch den Erwerb von Rechtspositionenim Völkerrecht, diein der Regelnur Staaten offenstehen, die im Effekt ihre Beziehungen zur Außenwelt verrechtlichen,damit aber eine rechtliche Sicherung ihrer Existenz darstellen.Geschieht dies uno acto, so k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> von indirekter Anerkennung sprechen,geschieht es in Etappen, so trägt jede partielle Anerkennun&amp;&apos;&lt; zur rechtlichenVerfestigung eines partiellen Völkerrechtssubjekts bei.Es ist hier nicht der Ort, diese Ged<strong>an</strong>kengänge mehr als <strong>an</strong>zudeuten. Siescheinen dem Verfasser darauf hinzuweisen., daß die Frage der Völkerrechtssubjektivität<strong>und</strong> besonders die Frage des Entstehens von Völkerrechtssubjekteneine eingehende Beh<strong>an</strong>dlung durch die Völkerrechtswissenschaft verdient.(Abgeschlossen am 1. August 1966).L i t e r a t u r v e r z e i c h n i sA c c i o 1 y, H., Tratado di direito internacional publico (1933) Bd. 1.Amberg, R. <strong>und</strong> E. Harhammer, Zur Wieder<strong>an</strong>wendung von Konventionendurch die Deutsche Demokratische Republik, Deutsche Außenpolitik Bd. 4 (1959),S. 764 ff.A n d r 6 - i n c e n t, H., Le probleme de la reconnaiss<strong>an</strong>ce, Revue de droit internationalBd. 21 (1938), S. 399 ff.A n z i 1 o t t i, D., Lehrbuch des Völkerrechts (Leipzig 1929) Bd. 1.A u f r i c h t H., Principles <strong>an</strong>d Practices of Recognition by International Org<strong>an</strong>izations,The Americ<strong>an</strong> journal of Internatignal Law Bd. 43 (1949), S. 679 ff.B e n t w i c h, N. <strong>an</strong>d A. M a r t i n, A Commentary of the Charter of the UnitedNations! (1950).B e r n h a r d t, R., Völkerrechtliche Bindungen in den Vorstadien des Vertragsschlusses,ZaöRV Bd. 18 (1957/58), S. 652 ff.B e r t r a n d, P., La situation des membres inactifs de PO.M.S., Annuaire Fr<strong>an</strong>de droit international Bd. 2 (1956), S. 602 ff.B i n d s c h e d 1 e r R. L., <strong>Die</strong> Anerkennung im Völkerrecht, Archiv des VölkerrechtsBd. 9 (1960/62), S. 377 ff.B r i e r I y, J. L., The Law of Nations (5. Aufl. 1955).B r i g g s, H. W., Community Interest in the, Emergence of New States: The Problemof Recognition, in Proceedings of the Americ<strong>an</strong> Society of International Law, 44thmeeting 1950, S. 169 ff. (zit.: Community).B r i g g s, H. W., Recognition of States: Some Reflections on Doctrine <strong>an</strong>d Practice,The Americ<strong>an</strong> journal of International Law Bd. 43 (1949), S. 113 ff. (zit.: Recognition).C a r b o n e 11 N., Las conferencias internacionales americ<strong>an</strong>as (1929).,C a s t r 6 n E. J. S., Aspects recents de la succession d&apos;Etat, Rec. d. C. Bd. 78 (1951 1),S. 379 ff.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


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impliedinternationalrecognition,thatnotissues598 <strong>Alexy</strong>SummaryThe Participation in Multilateral Conferences, Treaties<strong>an</strong>d International Org<strong>an</strong>izations as a Problemof Indirect Recognition of StatesInternational practice demonstrates that the problems raised by the participatioDof entities not recognized as States, in multilateral legal relations <strong>an</strong>d the imPlicationsof such participation for their legal status as against participating Stateswhich do not recognize them, are very complex <strong>an</strong>d far from a generally accepted<strong>an</strong>d <strong>und</strong>isputed solution in international law. The study triesclarification of the legal-political-involved.to contribute to aIn its first part literature <strong>an</strong>d practice are examined, whether <strong>an</strong>d to what extentjoint participation of non-recognizing States <strong>an</strong>d non-recognized entities in multilateralconferences, treaties <strong>an</strong>d international org<strong>an</strong>izations may be interpreted asconstituting recognition of such entities. A thorough <strong>an</strong>alysis of literature <strong>an</strong>dpractice does not lead to very clearcut <strong>an</strong>d <strong>und</strong>isputed <strong>an</strong>swers to the questionsraised. Unclear conceptions about the notion of recognition <strong>an</strong>d the criteria to beused in finding solutions to these questions seem to be responsible for the situation.Among these uncertainties it should be pointed in particular to:a) Insufficient distinction between the recognition of the existence of a nonrecognizedentity as <strong>an</strong> entity possessing the qualifications of statehood <strong>und</strong>erinternational law <strong>an</strong>d recognition as a me<strong>an</strong>s of expressing the fact that a nonrecognizedentity will furtheron be admitted to participate in the -normal alsobilateral -relations. Neither in theory nor in practice do thesenotions necessarily coincide.b) Insufficient distinction between two major problems involved. First, to findout whether joint participation c<strong>an</strong> be interpreted as being <strong>an</strong> act of impliedrecognition. Secondly, to find out whether, independently thereof, the legal effectsof -joint participation is the acquisition of certain mutual -legal rights donot have consequences of their own influencing the relationship between recognition<strong>an</strong>d joint participation.It seems that <strong>an</strong> <strong>an</strong>alysis of literature <strong>an</strong>d practice allows the cautious generalconclusion that joint participation as such c<strong>an</strong>not be interpreted as constituting <strong>an</strong>-act of - neither as far as conferences, nor treaties nor eveninternational org<strong>an</strong>izations (including such org<strong>an</strong>izations as the former League ofNations <strong>an</strong>d the United Nations) are concerned. At least, it seems that such <strong>an</strong>effect could be prevented by appropriate reservations. However, the force ofconviction of such conclusion diminishes, the more intensive forms of joint participationare involved <strong>an</strong>d uncertainties arise in proportion to the intensification.These uncertainties suggest the question whether <strong>an</strong>d how far the criteria widelyhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


toaaforIIIndirekte Anerkennungvon Staaten 599used to determine the relationship between recognition <strong>an</strong>d joint participation,are apt to lead to satisfactory, complete <strong>an</strong>d precise <strong>an</strong>swers.If the only relev<strong>an</strong>t criterion were the generally used criterion of intention,then problems would be relatively simple. However, it seems doubtful that thiscriterion, developed mainly for bilateral relationships, c<strong>an</strong> solve all the problemsarising from joint participation. For example it seems to be doubtful whetherintention c<strong>an</strong> be the only criterion in cases where the joint participation is notsubject to the free determination of a participating non-recognizing State.The question arises whether joint participation could not have effects of recognition,intention to the contrary notwithst<strong>an</strong>ding&apos;). It seems that there are twodifferent aspects of recognition involved which would justify to deal with thiscomplex separately from the question of implied recognition <strong>an</strong>d - reasonsof clarification -use the term &quot;indirect recognition&quot;.The method to deal with this aspect would seem to presuppose: a determinationof the pertinent legal effects of recognition-determination of the legal effectsof joint participation in a concrete case-comparison between both. If it c<strong>an</strong>be ascertained that legal effects are congruent the conclusion would lead to assumelegal equivalence between recognition <strong>an</strong>d joint participation which&apos;could renderfurther acts of recognition legally superfluous. As this study deals with internationallaw, only effects in international law are pertinent. Thus, for example,the legal effects attributed to recognition in national laws (for example in the fieldof recognition of foreign acts of state) are neglected.In examining the legal effects of recognition it is concluded that even <strong>und</strong>er thedeclaratory theory there are import<strong>an</strong>t legal effects if <strong>an</strong>d when a non-recognitionsignifies.the denial of the possession of the qualifications of statehood of a nonrecognizedentity. As these qualifications c<strong>an</strong>not always be determined objectivelyin disputed cases, recognition me<strong>an</strong>s that such entity hence forward enjoys. thebasic <strong>an</strong>d essential rights of a State <strong>und</strong>er international law, as against the recognizingState. These rights confer a legal assur<strong>an</strong>ce of its existence (cf. right to &quot;existence&quot;,principle of non-intervention et al.) <strong>an</strong>d the submission of all mutual relations<strong>und</strong>er general international law. If joint participation also were to confersuch legal positions to particip<strong>an</strong>ts,we would be able to assume <strong>an</strong> equivalencebetween recognition <strong>an</strong>d joint participation.The next question is to find out whether joint participation c<strong>an</strong> lead at all tothe establishment of legal relationships between a non-recognizing State <strong>an</strong>d a nonrecognizedentity conferring mutual rights <strong>an</strong>d duties to non-recognizing Statesas well as non-recognized entities. An examination of literature <strong>an</strong>d practice leadsto the conclusion that the mere fact of non-recognition is not sufficient to preventthe establishment of a legal relationship.In cases of equivalence of the legal effects of recognition <strong>an</strong>d joint participation1) G r a h a m loc. cit., p. 3 9, already pointed out that the problem of joint participationwas to find out whether it could be regarded as being &quot;t<strong>an</strong>tamount to recognition, orequivalent thereto, or productive of <strong>an</strong>alogous effects, or virtually synonymous&quot;.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


such600 <strong>Alexy</strong>we may assume indirect recognition. In such a case a further act,of recognitionc<strong>an</strong>not improve the legal status of the non-recognized entity concerned, sincethe legal positions. flowing from <strong>an</strong> act of recognition have already been acquiredby virtue of joint participation. If -- virtue of joint participation entitydid aquire the essential rights held by States <strong>und</strong>er international law it seems notpermissible <strong>an</strong>y longer to deny its existence as a State. It would be pettifoggingto admit that <strong>an</strong> entity possesses the essential rights of a State <strong>an</strong>d still insist it isnot a State. If a State should continue to regard such entity as non-recognized,this c<strong>an</strong> only me<strong>an</strong> that it still does not w<strong>an</strong>t to enter into normal relations withthe entity.An examination of possible cases of indirect recognition leads to the followingconclusions:a) joint participation in multilateral conferences does not constitute indirectrecognition.b) In the case of multilateral treaties, the question whether there is indirectrecognition depends on the content of such treaties. It appears, that indirect recognitionis involved but in a very restricted number of inst<strong>an</strong>ces as for example intreaties guar<strong>an</strong>teeing the territory or independence <strong>an</strong>d thereby existence of theparticip<strong>an</strong>ts, or in treaties which submit the mutual relations between particip<strong>an</strong>ts<strong>und</strong>er general principles of international law. This might apply to peace treatiesfor example.c) In the case of joint participation in international org<strong>an</strong>izations the questionof indirect recognition also depends on the legal positions em<strong>an</strong>ating from suchparticipation. An <strong>an</strong>alysis of the Coven<strong>an</strong>t of the former League of Nations<strong>an</strong>d the Charter of the United Nations leads to the conclusion that joint participationin the League of Nations <strong>an</strong>d the United Nations should be interpretedas constituting indirect recognition.It follows from the above considerations that joint participation leads toindirect recognition only in a very restricted number of inst<strong>an</strong>ces. This leaves thequestion open what legal signific<strong>an</strong>ce for the status of a non-recognized entityjoint participation may have if it does not lead to indirect recognition.Non-recognized entities which, by virtue of joint participation acquire legalrights as against non-recognizing States, have to be considered to a certain extentas subjects of international law, without the possibility of incorporating them intothe group of theoretically accepted <strong>an</strong>d generally defined entities of a non-or pre-State character (for example: pirates, insurgents, local de facto-governments, autonomousregions etc.). The reasons for this situation are to be fo<strong>und</strong> in theunstable situation in international relations which often creates entities of questionablecharacter <strong>an</strong>d durability. On the other side -the increased international interdependenceprohibits their exclusion from international relations. In addition, thecircumst<strong>an</strong>ces. Betweenprocess of becoming a State is not clearly defined in presentthe clear non-existence <strong>an</strong>d a clearly demonstrable existence as a State stretches agrey intermediate zone&quot; which permits various judgments as to the status of aparticular entity. This phenomenon of political-sociological a more character, howhttp://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht


Indirekte Anerkennung von Staaten 601ever, does have import<strong>an</strong>t legal consequences. It points to the fact that the capabilityof possessing rights <strong>an</strong>d obligations <strong>und</strong>er international law is.increasinglyless determined by a certain legally accepted status, well defined <strong>an</strong>d incorporatedin a hierarchic system of subjects of international law. It seems that more <strong>an</strong>d morea legal capacity, restricted to certain areas in which international cooperation isconsidered politically desirable, is being accepted, without paying much attentionto the question of the status. This seems to lead to <strong>an</strong> accept<strong>an</strong>ce of a type ofpartial subjects of international law, which are characterized only by a minimumof coherence <strong>an</strong>d exercise of authority.Each participation of such entities in multilateral legal relations enh<strong>an</strong>ces theirlegal status because each act of joint participation confers to them more partiallegal positions as against non-recognizing States. As step by step more legal posi-.tions are acquired by such acts of &quot;partial indirect recognition&quot; the point may bereached where most or the essential part of its relations with the outside world areregulated by international law. Such accumulation of partial legal positions maylead to a switch from &quot;qu<strong>an</strong>tity to quality&quot; so that a series of &quot;partial indirectrecognitions&quot; may, over a period, lead to a full indirect recognition as a State withthe above-mentioned consequences. These considerations may lead to the conclusionthat a more thorough reappraisal <strong>an</strong>d <strong>an</strong>alysis of the legal problems of howa State or International Law Subject comes into existence in international lawwould be very useful.http://www.zaoerv.de© 1966, Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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