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13.07.2015 Aufrufe

§ 2.Verschiedene Grade der Heiligkeit von Ortund Besitz.Alles, was einmal Ihpuaic. empfangen hat, bleibt unbeweglichesund ewig gebundenes Besitzthum der Gottheit, vomCultusbilde an und dessen x6ajxo; und Tempel, Altären,Opfersfätten bis zum kleinsten Stücke des Apparats der sacra.Alles andere, was nur als dvdOr^fAa gestiftet worden ist, bleibtbewegliches und veräusserliches Besitzthum. Daher ist esmöglich, al/e ä\abri\iaxa ohne Ausnahme profan zu verwerthen,sowohl die, welche der Staat gemacht hat, als die Widmungenund Gaben des Einzelnen. Damit ist nicht das commendh'teGut im Thesauros zu verwechseln jalle dvaOVjjjLaTa sind durchAnathesis und Schenkung EigenthwJi des Tempelschatzes, diesaber ist privates oder profanes Eigenthum, welches demThesauros nur anvertraut wird. Beide Arten zusammenkönnen unter Upd /pi^iiaxa zusammengefasst werden; inWahrheit können beide nicht die Cultusweihe haben. Indemdas ganze Te(x£vo? Eigenthum der Gottheit ist und unter demSchutze derselben steht, wird alles in ihm Untergebrachteund Geborgene in die Sicherheit des Upov hineingezogenund geniesst das gleiche religiöse Schutzverhältniss. Das sacrocommendatum hat das gleiche Recht wie das sacrum, dasgeheiligte Gut selbst; die Entwendung oder Schädigung beiderwird mit dem gleichen Strafmaass belegt. Wo die Staatsgewaltden Schutz des Cultus und des Heiligthums übernimmt,behält der Staat auch die Verwaltung der Güter undSchätze desselben sammt ihrer freien Verwendung. Nur dashochheilige Besitzthum bleibt seiner Verfügung entzogen.Im übrigen wird der Schatz des Up6v thatsächhch zum Staatsschatz,das Gebäude desselben zum Thesauros des Staates.So ist z. B. der Schatz der Athene Polias in Athen der Schatz388

des attischen Staates 5 alles, was sich darin befindet (mit jenerAusnahme) ist veräusserlicher Staatsbesitz, es kann durch(|

§ 2.Verschiedene Grade der Heiligkeit von Ortund Besitz.Alles, was einmal Ihpuaic. empfangen hat, bleibt unbeweglichesund ewig gebundenes Besitzthum der Gottheit, vomCultusbilde an und dessen x6ajxo; und Tempel, Altären,Opfersfätten bis zum kleinsten Stücke des Apparats der sacra.Alles andere, was nur als dvdOr^fAa gestiftet worden ist, bleibtbewegliches und veräusserliches Besitzthum. Daher ist esmöglich, al/e ä\abri\iaxa ohne Ausnahme profan zu verwerthen,sowohl die, welche der Staat gemacht hat, als die Widmungenund Gaben des Einzelnen. Damit ist nicht das <strong>com</strong>mendh'teGut im Thesauros zu verwechseln jalle dvaOVjjjLaTa sind durchAnathesis und Schenkung EigenthwJi des Tempelschatzes, diesaber ist privates oder profanes Eigenthum, welches demThesauros nur anvertraut wird. Beide Arten zusammenkönnen unter Upd /pi^iiaxa zusammengefasst werden; inWahrheit können beide nicht die Cultusweihe haben. Indemdas ganze Te(x£vo? Eigenthum der Gottheit ist und unter demSchutze derselben steht, wird alles in ihm Untergebrachteund Geborgene in die Sicherheit des Upov hineingezogenund geniesst das gleiche religiöse Schutzverhältniss. Das sacro<strong>com</strong>mendatum hat das gleiche Recht wie das sacrum, dasgeheiligte Gut selbst; die Entwendung oder Schädigung beiderwird mit dem gleichen Strafmaass belegt. Wo die Staatsgewaltden Schutz des Cultus und des Heiligthums übernimmt,behält der Staat auch die Verwaltung der Güter undSchätze desselben sammt ihrer freien Verwendung. Nur dashochheilige Besitzthum bleibt seiner Verfügung entzogen.Im übrigen wird der Schatz des Up6v thatsächhch zum Staatsschatz,das Gebäude desselben zum Thesauros des Staates.So ist z. B. der Schatz der Athene Polias in Athen der Schatz388

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