13.07.2015 Aufrufe

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 8Art. 11TrinkwasserschutzDie Trinkwasserschutzzone dient der Sicherstellung deröffentlichen Wasserversorgung. Die Vorschriften richtensich gr<strong>und</strong>sätzlich nach der Gewässerschutzgesetzgebung<strong>und</strong> im Speziellen nach dem rechtsgültigen Schutzzonenreglement.Neu- <strong>und</strong> Umbauten innerhalb der Schutzzonesind dem Amt für Umweltschutz zur Stellungnahme zu unterbreiten.Art. 12Naturobjekte1Naturobjekte sind besondere schützenswerte Einzelelementewie kleinflächige Lebensräume für Tiere <strong>und</strong>Pflanzen, besondere Einzelbäume, Findlinge, Wasserfälleetc. Sie sind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zu unterhalten.234Die Hecken, Feldgehölze <strong>und</strong> Uferbestockungen sindgemäss der kant. Verordnung zum Schutz der Hecken,Feldgehölze <strong>und</strong> Uferbestockungen geschützt (SRL Nr.717).Die in den Zonenplänen rot eingetragenen markantenEinzelbäume sind geschützt. Bei einer Beseitigung auszwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) regeltder Gemeinderat die Ersatzpflanzung.Die grün eingezeichneten <strong>und</strong> alle übrigen Einzelbäumesind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten.Im Interesse des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes kann derGemeinderat Bepflanzungen <strong>und</strong> Begrünungen mitstandortgerechten einheimischen Gehölzen verlangen.Neu entstehende Siedlungsränder sind durch ökologischwertvolle Übergangsbereiche/Randbepflanzungen in dieLandschaft einzugliedern.Das Inventar Naturobjekte wird laufend aktualisiert, ist öffentlich<strong>und</strong> kann auf der Gemeindekanzlei eingesehenwerden (Auflistung im Anhang).Art. 13Hochstamm-Obstbäume12Hochstamm-Obstbäume bereichern die Landschaft. Siesind wichtige Brut- oder Nahrungsräume bedrohter Tierarten.Massnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung vonHochstammobstgärten sind von der Gemeinde zu fördern.Die Erhaltung der Hochstamm-Obstbäume in ihrem Bestandist wünschbar. Falls Bäume krankheits- oder altershalberoder aus baulichen Gründen beseitigt werdenmüssen, wird ihre Ersatzpflanzung vom Besitzer geregelt.Die Darstellung im Zonenplan ist als Inventaraufnahmezu verstehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!