13.07.2015 Aufrufe

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 7Art. 9Kulturobjekte1Der Gemeinderat bezeichnet oder entlässt schützenswerteKulturobjekte auf Vorschlag von Fachleuten <strong>und</strong>nach Anhören der Eigentümer in einem Inventar <strong>und</strong> einemdarauf basierenden Richtplan, die auf der Gemeindekanzleiöffentlich aufliegen <strong>und</strong> nachgeführt werden.Die im Anhang dieses Reglementes <strong>und</strong> in den Zonenplänenbezeichneten Kulturobjekte I sind geschützt.2345Für die Objekte der Kategorie II sollen bei Eingriffen <strong>und</strong>Veränderungen fachliche Abklärungen getroffen werden,um danach zu entscheiden, ob das Objekt der KategorieI zuzuordnen oder aus dem Verzeichnis der Kulturobjektezu streichen ist.<strong>Bau</strong>liche Massnahmen, welche die Substanz gefährden,sind untersagt. In der näheren Umgebung sind <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen so zu gestalten, dass das Kulturobjekt inseinem Lagewert nicht beeinträchtigt wird.Sämtliche bauliche Massnahmen sind bewilligungspflichtig.Zur Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen für Kulturobjekteoder für damit im Zusammenhang stehende Anlagen istje nach Bedeutung die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.Weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes<strong>und</strong> des Unterhaltes legt der Gemeinderatim Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten <strong>und</strong> nachAnhörung der Eigentümer fest, soweit dies nicht durchübergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist.Der Gemeinderat kann für Massnahmen zur Erhaltungsowie zur Gestaltung von Schutzobjekten Beiträge entrichten.Art. 10Archäologische F<strong>und</strong>stellen1234Für die archäologischen F<strong>und</strong>stellen ist das Gesetz überden Schutz der Kulturdenkmäler anzuwenden.Die bekannten archäologischen F<strong>und</strong>stellen sind in denZonenplänen eingezeichnet. Vor Eingriffen jeglicher Artin den Boden im Bereich dieser F<strong>und</strong>stellen ist die Gemeindezu informieren.Neue F<strong>und</strong>stellen sind der Gemeinde zu melden.Die Gemeindekanzlei informiert das Amt für Denkmalpflege<strong>und</strong> Archäologie.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!