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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 5Art. 4RechtsmittelGegen alle in Anwendung dieses Reglementes gefasstenBeschlüsse <strong>und</strong> Entscheide des Gemeinderates kann gemässder übergeordneten Gesetzgebung Verwaltungsgerichtsbeschwerdeeingereicht werden, soweit das Planungs-<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetz nichts anderes vorsieht.Art. 5Gebühren1 Von den Gesuchstellern werden für sämtliche administrativen<strong>und</strong> technischen Abklärungen, Aufwendungen,Bewilligungen <strong>und</strong> Kontrollen in den Verfahren nach diesemReglement kostendeckende Gebühren erhoben.Diese werden nach Zeitaufwand berechnet.23Der Gemeinderat erhebt dafür von den Gesuchstellerneinen Kostenvorschuss von bis zu 3 o / oo der projektiertenGebäudekosten.Die Gebühren für die Beurteilung von Bebauungs- <strong>und</strong>Gestaltungsplänen werden nach Zeitaufwand berechnet.Von den Gr<strong>und</strong>eigentümern im Planungsgebiet ist einangemessener Kostenvorschuss zu leisten.Art. 6Ausnahmen1 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen von denVorschriften dieses Reglementes Ausnahmen bewilligen,wenn diese mit dem öffentlichen Wohle vereinbar sind<strong>und</strong> unter Abwägung der beteiligten Interessen gestattetwerden können (§ 37 PBG).234Ausnahmen im Sinne von Abs. 1 kommen insbesonderein Betracht:a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen <strong>und</strong>die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrifteneine unzumutbare Härte bedeuten würde;b) für öffentliche <strong>und</strong> gemeinnützige <strong>Bau</strong>ten;c) beim Umbau bestehender reglementswidriger <strong>Bau</strong>ten,wenn der Umbau gesamthaft zur erheblichenVerbesserung der Verhältnisse führt <strong>und</strong> keine unzulässigeMehrausnützung entsteht;d) für provisorische <strong>Bau</strong>ten wie Verkaufsstände, Barackenusw.;e) bei Gestaltungsplänen gemäss Art. 36;f) in den übrigen, in diesem Reglement vorgesehenenFällen.Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichenAuflagen <strong>und</strong> Bedingungen verknüpft, befristet oderals widerrufbar erklärt werden. Es ist darzulegen, inwieferndie Voraussetzungen der Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> allfälligeranderer Vorschriften erfüllt sind (§ 196 PBG).Die Vorschriften des PBG bleiben vorbehalten.

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