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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 26• Fussgänger- <strong>und</strong> Fahrverkehr so gut als möglichgetrennt werden <strong>und</strong> öffentliche Fusswege im Rahmendes Verkehrsrichtplanes realisiert werden.• gegenüber den Nachbargr<strong>und</strong>stücken mindestensdie vorgeschriebenen Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständeeingehalten werden;• der aktive <strong>und</strong> passive Immissionsschutz optimalgewährleistet ist;34Je nach dem Masse, in dem der Gestaltungsplan dieVoraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, kann der Gemeinderatzur zonengemässen Ausnützung für Einzelbauweiseeinen Zuschlag von bis zu 15 % gewähren.Die Gestaltungspläne werden im Gr<strong>und</strong>buch angemerkt.Art. 37Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflichtsind <strong>Bau</strong>bewilligungen nur aufgr<strong>und</strong> einesgenehmigten Gestaltungsplans möglich.2Für kleinere An- <strong>und</strong> Nebenbauten kann der Gemeinderatvon dieser Vorschrift Ausnahmen bewilligen.E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 38Wiederherstellung des vorschriftsgemässenZustandes,Einstellungder <strong>Bau</strong>arbeitenDie Vorschriften des PBG über die Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes (§ 209) <strong>und</strong> die Einstellung der<strong>Bau</strong>arbeiten (§ 210) gelten auch für die Massnahmen gemässVorschriften dieses Reglementes.Art. 39Strafbestimmungen1 Wer vorsätzlich <strong>und</strong> ohne Berechtigung ein Naturschutzobjektzerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss§ 53 Abs. 1 des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgesetzesmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen oder wenn die Täterschaft fahrlässighandelt, wird die Strafe in Form einer Busse bis zuFr. 40'000.-- ausgesprochen.2Wer die Vorschriften der Artikel 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 33Ziffer 18 Abs. 4 + 5 oder Artikel 33 Ziffer 19 Abs. 2 diesesReglementes verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 Bst. bdes Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit Busse biszu Fr. 20'000.--, in leichten Fällen bis zu Fr. 5'000.-- bestraft.

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