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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 232345<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie alle Eingriffe, welche irgendeineBeeinträchtigung zur Folge haben, sind nicht zulässig.Nicht zulässig sind je nach Schutzziel insbesondereTerrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,Materialablagerungen <strong>und</strong> -abbau), Entwässerungen,Massnahmen, die den Wasserhaushalt negativ beeinflussen,die Erstellung neuer Wege <strong>und</strong> Leitungen, dieBeseitigung markanter Gehölzgruppen sowie die Aufforstung<strong>und</strong> das Ausbringen von Dünger oder anderenHilfsstoffen wie Herbiziden oder Pestiziden. Die bisherigeNutzung ist soweit zulässig, als sie die Schutzziele nichtbeeinträchtigt.Ökologisch begründete, naturschutzgerechte Massnahmenzur Aufwertung von Naturschutzzonen oder zur Besucherlenkungsind möglich.Der Gemeinderat regelt entsprechende Schutzgebiete,Pflegevorschriften <strong>und</strong> -massnahmen mit den Gr<strong>und</strong>eigentümernmittels Vereinbarungen oder Schutzverfügungen<strong>und</strong> -verordnungen. Für Schutzgebiete von übergeordneterBedeutung werden Schutz- <strong>und</strong> Pflegemassnahmennach Rücksprache mit dem Amt für Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutz festgelegt.Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemachtwerden:a. im Interesse der Schutzziele oderb. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen <strong>und</strong>die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbarist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.Empfindlichkeitsstufe III20. Übriges Gebiet C UeG-C1 Das übrige Gebiet C umfasst die Flächen, die nach derVerordnung zum Schutze der Wässermatten <strong>und</strong> der Rotgeschützt sind (PBG § 56 Abs. 1c).23Die naturnahen Lebensräume <strong>und</strong> ortstypischen Landschaftselementesind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zuunterhalten. Wertvolle Flächen <strong>und</strong> künftig wieder gewässerteMatten sind mit Auflagen <strong>und</strong> Entschädigungendurch den Kanton <strong>und</strong> der "Wässermatten-Stiftung" zusichern.Empfindlichkeitsstufe III

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