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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2217. Freihaltezone Fr1 Die Freihaltezone dient der Freihaltung <strong>und</strong> Aufwertungder Dorfumgebung <strong>und</strong> von Waldrändern.23Sie überlagert die Landwirtschaftszone.Die Erstellung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist nicht zulässig.Lager, Ablagerungen, anderweitige Terrainveränderungen<strong>und</strong> Veränderungen, die zur Verarmung des Landschaftsbildesbeitragen, sind nicht gestattet.18. Landschaftsschutzzone Rottal Ls1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszoneüberlagert.23456Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung empfindlicherLandschaftsbilder, geologisch-geomorphologischer<strong>und</strong> kulturhistorischer Objekte <strong>und</strong> von Lebensräumenfür Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.Die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.Neu- <strong>und</strong> Umbauten sind in der ortstypischen<strong>Bau</strong>weise zu erstellen <strong>und</strong> gut in die Landschaft einzugliedern.Es dürfen keine Massnahmen getroffen werden, die zuwesentlichen Veränderungen der Geländeform oder zueiner Verarmung der Landschaft beitragen, wie beispielsweiseTerrainveränderungen (Materialentnahme,Aufschüttungen usw.), Aufforstungen, Begradigungenvon Waldrändern, Roden von Hochstammobstgärtensowie Veränderungen von Bachläufen <strong>und</strong> Gräben.Das Bodenrelief, Grabensystem <strong>und</strong> die vernässten Stellender ehemaligen Wässermatten sind zu erhalten. Fürdie künftig wieder gewässerten Matten werden die Auflagen<strong>und</strong> Entschädigungen mit dem Kanton vertraglichvereinbart.Entlang von Gewässern, Hecken <strong>und</strong> Waldrändern ist einKrautsaum von mind. 3.00 m Breite anzulegen. Entlangden unbestockten Gewässern ist ein Hochstaudensaumfachgerecht zu unterhalten.19. Naturschutzzone N1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertungempfindlicher Lebensräume von Pflanzen <strong>und</strong>Tieren. Naturstandorte sind ökologisch wertvolle Objekte,die aus Gründen des öffentlichen Interesses eines besonderenSchutzes bedürfen (Auflistung im Anhang 4).

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