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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2114. Übriges Gebiet B UeG-B1 Das übrige Gebiet umfasst Land, das keiner Nutzungzugewiesen werden kann, dessen Nutzung noch nichtbestimmt ist oder für das kantonale <strong>und</strong> kommunaleSchutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur<strong>und</strong>Heimatschutz erlassen werden (§ 56 PBG).234Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land, dessenNutzung noch nicht bestimmt ist, langfristig die <strong>Bau</strong>zoneerweitert werden.Das übrige Gebiet angrenzend an die Abbauzone ist fürden langfristigen Abbaubedarf <strong>und</strong> eine künftige Umzonungin die Abbauzone vorgesehen.Bis zur allfälligen Einzonung im Sinne von Abs. 2 geltendie Bestimmungen der Landwirtschaftszone.Empfindlichkeitsstufe III15. Landwirtschaftszone L1 Es sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig, die den Bedürfnissender Landwirtschaft oder des bodenabhängigen Gartenbausdienen. Im Übrigen gelten § 54 <strong>und</strong> §§ 180 ffPBG.234Der Gemeinderat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungendie <strong>Bau</strong>vorschriften im Einzelfall fest. Erachtet darauf, dass Standort, Gestaltung <strong>und</strong> Materialvon <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sich in die bestehenden Hofbauten<strong>und</strong> die Landschaft gut eingliedern.Terrainveränderungen, Begradigungen von Waldrändernsowie Veränderungen von Bachläufen <strong>und</strong> andere Massnahmendürfen nicht zu einer ökologischen Verarmungder Landschaft führen.Empfindlichkeitsstufe III16. Weilerperimeter WepZweck:Nutzung:Gr<strong>und</strong>satz:Der Weilerperimeter ist der Landwirtschaftszoneüberlagert <strong>und</strong> bezwecktden Schutz des Weilerbildes.LandwirtschaftEs dürfen nur <strong>Bau</strong>ten erstellt werden,die gemäss Landwirtschafts-Gesetzgebung zulässig sind <strong>und</strong> diesich in ihrem Erscheinungsbild harmonischan die Weilerzone angliedern.

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