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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 14Art. 28Gebäudehöhe, sichtbareUntergeschosse12Die zulässige Gebäudehöhe ergibt sich im Sinne von §139 Abs. 1 PBG aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.Das Untergeschoss darf höchstens 1.00 m aus dem gewachsenenoder tiefer gelegten Terrain herausragen, ingeneigtem Terrain bergseits gemessen (Ausnahmen:Garageeinfahrt, Kellereingang, Fenster für Arbeits- oderBastelräume, sowie abweichende Bestimmungen in Gestaltungs-oder Bebauungsplänen).Art. 29FirsthöheDie Firsthöhe ist in PBG § 139 Abs. 4 definiert.Art. 30Dächer1 Dächer sind in ihrer Form <strong>und</strong> Farbe in die Dachlandschaftzu integrieren. Für Dachform <strong>und</strong> Dachgestaltungin der Dorf- <strong>und</strong> der Kernzone sind Art. 33 Ziffer 8. <strong>und</strong> 9.massgebend.23Wo die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht ist,dürfen Dachaufbauten (z.B. Dachlukarnen) in ihrer Gesamtbreitenicht mehr als einen Drittel der Dachlängebeanspruchen.Wenn die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht ist,gelten für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse:a. DachgeschosseKniestockhöhe:höchstens 0.90 mIn den Zonen W2½ <strong>und</strong> WG2½ gelten für die Dachgeschossefolgende Masse:Kniestockhöhe:höchstens 1.80 mDachfirsthöhe:höchstens 5.00 mb. Dachgeschosse mit PultdächernKniestockhöhe an der Fassade VG: höchstens 2.00 mDachfirsthöhe:höchstens 3.50 mc. AttikageschosseAttikageschosse müssen an einer Fassadenfront ummind. 2.50 m zurückversetzt sein, in geneigtem Geländebetrifft dies die talseitige Fassadenfront.d. Allgemeine geltende VorschriftenFassaden von Dachgeschossen mit Pultdächern oderAttikageschossen dürfen nicht an die Fassade des VGgestellt werden, wenn das UG mehr als 1.00 m sichtbarist.Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässigeGebäudehöhe um höchstens 1.00 m überschreiten.

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