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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 12910Die Ersatzabgabe beträgt pro fehlendem Abstellplatz Fr.6'000.00. Dieser Ansatz wird vom Gemeinderat alle fünfJahre dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.Die Ersatzabgabe ist bei Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligungzu bezahlen.Die Ersatzabgaben werden zur Schaffung von öffentlichbenützbaren Abstellflächen verwendet. Wenn immermöglich, sind diese Abstellflächen in nützlicher Distanzzu den <strong>Bau</strong>ten zu erstellen, für welche eine Ersatzabgabeentrichtet wurde.Art. 22Entwässerung1 Für die Ableitung des Abwassers gelten die Bestimmungendes Kanalisationsreglementes.234Plätze sind, soweit möglich <strong>und</strong> unter Vorbehalt von entsprechendengewässerschutzrechtlichen Bestimmungen<strong>und</strong> Auflagen, wasserdurchlässig zu gestalten.Wenn möglich, soll Reinabwasser unter Einhaltung dergesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> der Richtlinien vonB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton durch Versickerung, Retention oderEinleitung in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden.Der Gemeinderat ist ermächtigt, das <strong>Bau</strong>gesuch mit entsprechendenAuflagen zu versehen.Art. 23Kehrichtabfuhr, Container<strong>und</strong>Kompostplätze1 Auf privatem Gr<strong>und</strong> sind unmittelbar an der Strasse gelegeneAbstellplätze für Kehrichtgebinde <strong>und</strong> Container zuschaffen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind.23Bei bestehenden <strong>Bau</strong>ten oder besonderen örtlichen Verhältnissenkann der Gemeinderat die Anlegung von Abstellplätzenan geeigneter Lage verlangen.Bei bestehenden <strong>und</strong> neuen Überbauungen kann derGemeinderat Kompostplätze verlangen. Diese sind vonder <strong>Bau</strong>herrschaft zu erstellen <strong>und</strong> von den Eigentümernzu unterhalten.Art. 24Strassenabstände1 Wo kein genehmigter Bebauungs-, <strong>Bau</strong>linien-, Strassen-oder Gestaltungsplan* vorliegt, sind zwischenFlucht <strong>und</strong> Strassengrenze folgende Mindestabständeeinzuhalten:a) bei Kantonsstrassen 6.00 mb) bei Gemeindestrassen 5.00 mc) bei Güterstrassen <strong>und</strong> Privatstrassen 4.00 md) bei Wegen 2.00 m

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