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Flyer zur Kindertagespflege - Landkreis Osterholz

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Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Osterholz</strong>WAS ISTKINDERTAGESPFLEGE?Viele Eltern oder Alleinerziehende können aufgrund vonBerufstätigkeit oder Ausbildung ihre Kinder nicht alleinganztägig betreuen.Die <strong>Kindertagespflege</strong> (§ 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz)ist die geeignete Betreuungsform, um neben derBetreuung in Kindergarten, Tageseinrichtung oder Schule,individuell, flexibel und familienähnlich die Betreuungder Kinder zu gewährleisten.Ausgebildete Tagesmütter oder Tagesväter mit einerPflegeerlaubnis übernehmen die Betreuung eines odermehrerer Kinder stundenweise, halbtags oder ganztags.Die Betreuung kann im Haushalt der <strong>Kindertagespflege</strong>person,im Haushalt der Eltern oder in anderen geeignetenRäumen stattfinden.<strong>Kindertagespflege</strong> ist eine auf Dauer und Regelmäßigkeitausgerichtete Betreuungsform für Kinder in allenAltersgruppen. Sie soll dazu beitragen, dass Kinder inihrer individuellen und sozialen Persönlichkeitsentwicklunggefördert werden.<strong>Kindertagespflege</strong> kommt für Kinder ab der Geburt bis<strong>zur</strong> Vollendung des 14. Lebensjahres in Betracht.WER KANNKINDERTAGESPFLEGEPERSONWERDEN?Um als <strong>Kindertagespflege</strong>person tätig sein zu dürfen,müssen Sie bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen:Wenn Siemindestens 18 Jahre altund deutschsprachig sind,eine Ausbildung <strong>zur</strong> Tagesmutter odereine vergleichbare Ausbildung haben,oder eine Ausbildung machen möchten,genug Platz für Kinder zum Spielen, Schlafenund z.B. für Hausaufgaben haben,bereit sind, sich mit pädagogischen Fragen zubeschäftigen und an Fortbildungen teilzunehmen,Kinder in ihrer Persönlichkeit achten und ihreBedürfnisse erkennen,zu einer am Wohl des Kindes orientierten Zusammenarbeitmit den Eltern und dem Jugendamtbereit sind,dann kann die Tätigkeit in der <strong>Kindertagespflege</strong> für Sieeine sinnvolle und interessante Tätigkeit sein, die vielFreude bereitet.KINDERTAGESPFLEGE BEDARFEINER PFLEGEERLAUBNISUm in der <strong>Kindertagespflege</strong> tätig sein zu können,ist seit dem 01.10.2005 eine Erlaubnisgemäß § 43 SGB VIII erforderlich.Wer fremde Kinderaußerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumenwährend des Tagesmehr als 15 Stunden wöchentlichgegen Entgelt länger als drei Monatebetreuen will bedarf der Erlaubnis.Die Erlaubnis ist für alle <strong>Kindertagespflege</strong>personenverpflichtend und wird durch das Jugendamt erteilt,wenn die Person für die <strong>Kindertagespflege</strong> geeignet ist.Durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflegeerlaubniswerden Sie zu einer anerkannten <strong>Kindertagespflege</strong>person.Sie können sich durch das Jugendamt als geprüfte undgeeignete <strong>Kindertagespflege</strong>person an Erziehungsberechtigtevermitteln lassen und diese haben die Möglichkeiteinen Zuschuss <strong>zur</strong> Kinderbetreuung vom Jugendamt zuerhalten.

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