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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts werden vom Präsidiummit Zust<strong>im</strong>mung des Länderrates berufen und müssen nicht Mitglied eines Landesverbandessein. Ein Mitglied eines Organs des Bundesverbandes oder derLandesverbände darf nicht Mitglied des Schiedsgerichts sein.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Schiedsgerichts an einem Verfahren mitwirken.§ 29Zuständigkeit des Schiedsgerichts(1) Das Schiedsgericht wird nicht von selbst tätig, sondern nur, wenn es von einerberechtigten Person angerufen wurde. Die Bundesgeschäftsstelle ist gleichzeitigGeschäftsstelle des Schiedsgerichts.(2) Das Schiedsgericht ist zuständig für die Regelung von Streitfällen zwischen demBundesverband und seinen Landesverbänden, zwischen den Landesverbändenuntereinander und zwischen Mitgliedern der Landesverbände und dem Bundesverbandoder der Landesverbände, soweit sie Satzungen oder Ordnungendes Bundesverbandes oder der Landesverbände betreffen. Darüber hinausentscheidet das Schiedsgericht über zulässige eingelegte Rechtsmittel gegenEntscheidungen des Sportgerichts. .§ 30Anrufung des Schiedsgerichts(1) Jeder Beteiligte gemäß § 29 kann das Schiedsgericht anrufen. Die Anrufungmuss schriftlich erfolgen und ist ausreichend zu begründen.(2) Das Schiedsgericht kann Anrufungen durch den Vorsitzenden ablehnen, dieunzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder aufgrund fehlender Kostenvorschüsse.(3) Bei Streitfällen gemäß § 29 ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig, derordentliche Rechtsweg ist dabei ausgeschlossen.§ 31Verfahren vor dem Schiedsgerichts(1) Das Schiedsgericht ist befugt und verpflichtet, alle zu einer Entscheidung notwendigenErmittlungen zu führen.(2) Die Ermittlungen führt der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Er kann weiterePersonen mit Ermittlungen beauftragen.(3) Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kannZuhörern, die keinem Landesverband der in der Ersten WesternreiterunionDeutschland e.V. zusammengeschlossenen Verbänden angehören, die Anwesenheituntersagen.Als Vertreter eines Beteiligten sind neben Rechtsanwälten nur Mitglieder, die einemLandesverband, der in der Ersten Westernreiterunion Deutschland e.V. zusammengeschlossenenVerbände angehören, zugelassen. Schriftliche Vollmacht isterforderlich.Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er entscheidetnach pflichtgemäßen Ermessen, ob und welche Zeugen und Sachverständigegeladen und vernommen werden sollen.Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit undentlässt sie aus dem Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung. Er vern<strong>im</strong>mtanschließend Beteiligte und Zeugen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts können99gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 99 08.02.13 08:43

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