Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger
Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger
(2) Dem Beschuldigten ist vor der Anerkennung der Sperre Gelegenheit zur Stellungnahmeeinzuräumen.(3) Die Anerkennung kann auch als vorläufige Maßnahme gemäß § 14 (1) erfolgen.§ 17Rechtsmittel gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen(1) Gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen durch das Präsidium stehtdem Beschuldigten das Recht des Einspruchs zu.(2) Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden schriftlich an dasSportgericht zu stellen und ausreichend zu begründen.(3) Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurde.§ 18Veröffentlichung(1) Rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen werden im Verbandsmagazin derEWU veröffentlicht.(2) Das Präsidium des Bundesverbandes ist berechtigt, rechtskräftig verhängteDisziplinarmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach § 5 dieser Ordnung anandere Reitsportverbände weiter zu melden.VI. AbschnittSportgericht§ 19Besetzung des Sportgerichts(1) Das Sportgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Darüber hinaus sollten mindestens zwei Ersatzbeisitzer berufen werden.(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sportgerichts werden vom Präsidium mitZustimmung des Länderrates 4 Jahren berufen und müssen Mitglied eines EWULandesverbandes sein.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Sportgerichts an einem Verfahren mitwirken.§ 20Zuständigkeit des Sportgerichts(1) Das Sportgericht wird nicht von selbst tätig, sondern nur, wenn es von einerberechtigten Person angerufen wurde. Die Bundesgeschäftsstelle ist gleichzeitigGeschäftsstelle des Sportgerichts.(2) Das Sportgericht ist zuständiga) für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, soweit diese nicht bereitsdurch Beauftragte der EWU ausgesprochen wurden,b) für die Entscheidung über eingelegte Proteste, soweit diese nicht bereits durchden Turnierausschuss entschieden wurden,c) für die Entscheidung über eingelegte Beschwerden nach der Ausbildungs- undPrüfungsordnung,d) für die Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel.96gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 96 08.02.13 08:43
§ 21Verfahren vor dem Sportgericht(1) Das Sportgericht ist befugt und verpflichtet, alle zu einer Entscheidung notwendigenErmittlungen zu führen.(2) Die Ermittlungen führt der Vorsitzende des Sportgerichts. Er kann weitere Personenmit Ermittlungen beauftragen.(3) Die Verhandlung vor dem Sportgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kann Zuhörern,die keinem Landesverband der in der Ersten Westernreiterunion Deutschlande.V. zusammengeschlossenen Verbänden angehören, die Anwesenheit untersagen.Als Vertreter eines Beteiligten sind neben Rechtsanwälten nur Mitglieder, die einemLandesverband, der in der Ersten Westernreiterunion Deutschland e.V. zusammengeschlossenenVerbände angehören, zugelassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er entscheidetnach pflichtgemäßen Ermessen, ob und welche Zeugen und Sachverständigegeladen und vernommen werden sollen.Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit undentlässt sie aus dem Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung. Er vernimmtanschließend Beteiligte und Zeugen. Die Mitglieder des Sportgerichts können Fragenstellen, ebenso Personen, die auf Antrag als Verhandlungsteilnehmer zugelassenwerden können. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten dasSchlusswort.Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Vorsitzendendes Sportgerichts und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.Das Protokoll muss enthalten:1. Die Besetzung des Sportgerichts.2. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.3. Die erschienenen Beteiligten und deren Vertreter, Zeugen und Sachverständige.4. Den wesentlichen Verlauf der Verhandlung und die erheblichen Beweisergebnisse.5. Die gestellten Anträge.6. Die verkündete Entscheidung des Sportgerichts.Bleiben Beteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann nach Lage der Aktenentschieden werden.Die Beratung über die Entscheidung ist geheim und den Mitgliedern des Sportgerichtsvorbehalten.Die Entscheidung ist im Anschluss an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkündenund kurz zu begründen. Die schriftliche Entscheidung mit den tatsächlichen Feststellungen,der rechtlichen Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligtenzuzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich auf die Zustellung und/oder auf dieBegründung verzichten.Die Ladung zur Verhandlung hat spätestens 2 Wochen vor Beginn der Verhandlungschriftlich zu erfolgen. Liegt ein Einspruch gegen eine vorläufige Disziplinarmaßnahmevor, so soll ein Verhandlungstermin spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nachEingang der Beschwerde gelegt werden.Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter undzwei Beisitzer anwesend sind.97gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 97 08.02.13 08:43
- Seite 45: Finden mehrere Klassen hintereinand
- Seite 48 und 49: § 1103GeldpreiseSind Geldpreise f
- Seite 50 und 51: § 1203PunktesystemEs wird folgende
- Seite 52 und 53: 3. Turniere der Kategorie D und E§
- Seite 54 und 55: § 2005AbreiteplätzeDie zugelassen
- Seite 56 und 57: § 2207SonstigesDer Turnierwart sen
- Seite 58 und 59: § 2407StartreihenfolgeDie Startrei
- Seite 60 und 61: § 2508Platzierung und Siegerehrung
- Seite 62 und 63: n Abschnitt A.28: Aufsicht Abreitep
- Seite 64 und 65: --Bandagen, Gamaschen, Streichklapp
- Seite 66 und 67: 3. Beurteilung von Prüfungenn Absc
- Seite 68 und 69: Ausnahme: Bei Turnieren der Kategor
- Seite 70 und 71: § 4018Abgelehnte AusrüstungDer Ri
- Seite 72 und 73: § 4102Kompetenz in Kategorie D und
- Seite 74 und 75: § 4114Ergebnisliste (Richterkarte)
- Seite 76 und 77: Die Verhängung einer Disziplinarma
- Seite 78 und 79: 7. Der Pferdesportler vertraut dem
- Seite 80 und 81: (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbelti
- Seite 82 und 83: werden. Die vorliegenden Leitlinien
- Seite 84 und 85: d) Strafen als AusnahmenStrafen sow
- Seite 86 und 87: 4. Gesundheitszustand bei der Nutzu
- Seite 88 und 89: Darunter fallen z.B.- die Anwendung
- Seite 90 und 91: V. SchlussbemerkungenDiese Leitlini
- Seite 92 und 93: III. AbschnittDisziplinarmaßnahmen
- Seite 94 und 95: Sperre von mindestens einem Jahr un
- Seite 98 und 99: § 22Vereinfachtes Verfahren des Sp
- Seite 100 und 101: Fragen stellen, ebenso Personen, di
- Seite 102 und 103: Kann innerhalb der Richterkommissio
- Seite 104 und 105: 3.2.3.3. Auswertung der Prüfungser
- Seite 106: 4.5 Der Richter hat die Möglichkei
- Seite 113 und 114: Ihre Notizen113gelbuch_2011_Teil 1_
- Seite 115 und 116: w w w . e x i s s - e u r o p e . c
- Seite 117 und 118: AusrüstungDisziplinen • PatternW
- Seite 119 und 120: EWU-REGELBUCHTEIL 2Ausrüstung,Disz
- Seite 121 und 122: Verzeichnis der Abkürzungenaa All
- Seite 123 und 124: Ausrüstungsbestimmungenn Abschnitt
- Seite 125 und 126: C. (Western-)BitDie Bit-Zäumung be
- Seite 127 und 128: § 6022Zusätzliche erlaubte Ausrü
- Seite 129 und 130: § 6103Erlaubte HilfszügelEs sind
- Seite 131 und 132: Abbildungsbeispiele zu A 61,Klassis
- Seite 133 und 134: Wettkampfbestimmungenn Abschnitt B.
- Seite 135 und 136: können sein: gute Balance und Selb
- Seite 137 und 138: n Abschnitt B.72: Western Pleasure
- Seite 139 und 140: - Kein Gangartenwechsel nach angeme
- Seite 141 und 142: n Abschnitt B.74: Trail§ 7400Allge
- Seite 143 und 144: 3. Rückwärtsrichten (Back): Die S
- Seite 145 und 146: Beispiel:150 - 210 cm100 cm§ 7406U
(2) Dem Beschuldigten ist vor der Anerkennung der Sperre Gelegenheit zur Stellungnahmeeinzuräumen.(3) Die Anerkennung kann auch als vorläufige Maßnahme gemäß § 14 (1) erfolgen.§ 17Rechtsmittel gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen(1) Gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen durch das Präsidium stehtdem Beschuldigten das Recht des Einspruchs zu.(2) Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden schriftlich an dasSportgericht zu stellen und ausreichend zu begründen.(3) Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurde.§ 18Veröffentlichung(1) Rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen werden <strong>im</strong> Verbandsmagazin derEWU veröffentlicht.(2) Das Präsidium des Bundesverbandes ist berechtigt, rechtskräftig verhängteDisziplinarmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach § 5 dieser Ordnung anandere Reitsportverbände weiter zu melden.VI. AbschnittSportgericht§ 19Besetzung des Sportgerichts(1) Das Sportgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Darüber hinaus sollten mindestens zwei Ersatzbeisitzer berufen werden.(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sportgerichts werden vom Präsidium mitZust<strong>im</strong>mung des Länderrates 4 Jahren berufen und müssen Mitglied eines EWULandesverbandes sein.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Sportgerichts an einem Verfahren mitwirken.§ 20Zuständigkeit des Sportgerichts(1) Das Sportgericht wird nicht von selbst tätig, sondern nur, wenn es von einerberechtigten Person angerufen wurde. Die Bundesgeschäftsstelle ist gleichzeitigGeschäftsstelle des Sportgerichts.(2) Das Sportgericht ist zuständiga) für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, soweit diese nicht bereitsdurch Beauftragte der EWU ausgesprochen wurden,b) für die Entscheidung über eingelegte Proteste, soweit diese nicht bereits durchden Turnierausschuss entschieden wurden,c) für die Entscheidung über eingelegte Beschwerden nach der Ausbildungs- undPrüfungsordnung,d) für die Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel.96gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 96 08.02.13 08:43