Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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(2) Dem Beschuldigten ist vor der Anerkennung der Sperre Gelegenheit zur Stellungnahmeeinzuräumen.(3) Die Anerkennung kann auch als vorläufige Maßnahme gemäß § 14 (1) erfolgen.§ 17Rechtsmittel gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen(1) Gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen durch das Präsidium stehtdem Beschuldigten das Recht des Einspruchs zu.(2) Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden schriftlich an dasSportgericht zu stellen und ausreichend zu begründen.(3) Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurde.§ 18Veröffentlichung(1) Rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen werden im Verbandsmagazin derEWU veröffentlicht.(2) Das Präsidium des Bundesverbandes ist berechtigt, rechtskräftig verhängteDisziplinarmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach § 5 dieser Ordnung anandere Reitsportverbände weiter zu melden.VI. AbschnittSportgericht§ 19Besetzung des Sportgerichts(1) Das Sportgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Darüber hinaus sollten mindestens zwei Ersatzbeisitzer berufen werden.(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sportgerichts werden vom Präsidium mitZustimmung des Länderrates 4 Jahren berufen und müssen Mitglied eines EWULandesverbandes sein.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Sportgerichts an einem Verfahren mitwirken.§ 20Zuständigkeit des Sportgerichts(1) Das Sportgericht wird nicht von selbst tätig, sondern nur, wenn es von einerberechtigten Person angerufen wurde. Die Bundesgeschäftsstelle ist gleichzeitigGeschäftsstelle des Sportgerichts.(2) Das Sportgericht ist zuständiga) für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, soweit diese nicht bereitsdurch Beauftragte der EWU ausgesprochen wurden,b) für die Entscheidung über eingelegte Proteste, soweit diese nicht bereits durchden Turnierausschuss entschieden wurden,c) für die Entscheidung über eingelegte Beschwerden nach der Ausbildungs- undPrüfungsordnung,d) für die Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel.96gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 96 08.02.13 08:43

§ 21Verfahren vor dem Sportgericht(1) Das Sportgericht ist befugt und verpflichtet, alle zu einer Entscheidung notwendigenErmittlungen zu führen.(2) Die Ermittlungen führt der Vorsitzende des Sportgerichts. Er kann weitere Personenmit Ermittlungen beauftragen.(3) Die Verhandlung vor dem Sportgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kann Zuhörern,die keinem Landesverband der in der Ersten Westernreiterunion Deutschlande.V. zusammengeschlossenen Verbänden angehören, die Anwesenheit untersagen.Als Vertreter eines Beteiligten sind neben Rechtsanwälten nur Mitglieder, die einemLandesverband, der in der Ersten Westernreiterunion Deutschland e.V. zusammengeschlossenenVerbände angehören, zugelassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er entscheidetnach pflichtgemäßen Ermessen, ob und welche Zeugen und Sachverständigegeladen und vernommen werden sollen.Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit undentlässt sie aus dem Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung. Er vernimmtanschließend Beteiligte und Zeugen. Die Mitglieder des Sportgerichts können Fragenstellen, ebenso Personen, die auf Antrag als Verhandlungsteilnehmer zugelassenwerden können. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten dasSchlusswort.Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Vorsitzendendes Sportgerichts und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.Das Protokoll muss enthalten:1. Die Besetzung des Sportgerichts.2. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.3. Die erschienenen Beteiligten und deren Vertreter, Zeugen und Sachverständige.4. Den wesentlichen Verlauf der Verhandlung und die erheblichen Beweisergebnisse.5. Die gestellten Anträge.6. Die verkündete Entscheidung des Sportgerichts.Bleiben Beteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann nach Lage der Aktenentschieden werden.Die Beratung über die Entscheidung ist geheim und den Mitgliedern des Sportgerichtsvorbehalten.Die Entscheidung ist im Anschluss an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkündenund kurz zu begründen. Die schriftliche Entscheidung mit den tatsächlichen Feststellungen,der rechtlichen Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligtenzuzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich auf die Zustellung und/oder auf dieBegründung verzichten.Die Ladung zur Verhandlung hat spätestens 2 Wochen vor Beginn der Verhandlungschriftlich zu erfolgen. Liegt ein Einspruch gegen eine vorläufige Disziplinarmaßnahmevor, so soll ein Verhandlungstermin spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nachEingang der Beschwerde gelegt werden.Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter undzwei Beisitzer anwesend sind.97gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 97 08.02.13 08:43

(2) Dem Beschuldigten ist vor der Anerkennung der Sperre Gelegenheit zur Stellungnahmeeinzuräumen.(3) Die Anerkennung kann auch als vorläufige Maßnahme gemäß § 14 (1) erfolgen.§ 17Rechtsmittel gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen(1) Gegen die Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen durch das Präsidium stehtdem Beschuldigten das Recht des Einspruchs zu.(2) Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden schriftlich an dasSportgericht zu stellen und ausreichend zu begründen.(3) Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurde.§ 18Veröffentlichung(1) Rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen werden <strong>im</strong> Verbandsmagazin derEWU veröffentlicht.(2) Das Präsidium des Bundesverbandes ist berechtigt, rechtskräftig verhängteDisziplinarmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach § 5 dieser Ordnung anandere Reitsportverbände weiter zu melden.VI. AbschnittSportgericht§ 19Besetzung des Sportgerichts(1) Das Sportgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.Darüber hinaus sollten mindestens zwei Ersatzbeisitzer berufen werden.(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sportgerichts werden vom Präsidium mitZust<strong>im</strong>mung des Länderrates 4 Jahren berufen und müssen Mitglied eines EWULandesverbandes sein.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Sportgerichts an einem Verfahren mitwirken.§ 20Zuständigkeit des Sportgerichts(1) Das Sportgericht wird nicht von selbst tätig, sondern nur, wenn es von einerberechtigten Person angerufen wurde. Die Bundesgeschäftsstelle ist gleichzeitigGeschäftsstelle des Sportgerichts.(2) Das Sportgericht ist zuständiga) für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, soweit diese nicht bereitsdurch Beauftragte der EWU ausgesprochen wurden,b) für die Entscheidung über eingelegte Proteste, soweit diese nicht bereits durchden Turnierausschuss entschieden wurden,c) für die Entscheidung über eingelegte Beschwerden nach der Ausbildungs- undPrüfungsordnung,d) für die Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel.96gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 96 08.02.13 08:43

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