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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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V. AbschnittDisziplinarverfahren§ 12Einleiten von Disziplinarverfahren(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahren kann nur durch das Präsidium desBundesverbandes oder einer beauftragten Person (Richter, Veranstaltungsleiter,Reitplatzaufsicht) be<strong>im</strong> Sportgericht beantragt werden.(2) Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des zugrundeliegenden Vorfalls zu stellen. Der Antrag hat in Textform zu erfolgen und sollbegründet sein.(3) Wurde die Einleitung durch eine beauftragte Person beantragt, ist das Präsidiumdes Bundesverbandes unverzüglich darüber zu benachrichtigen.§ 13Rechte des Beschuldigten(1) Dem Beschuldigten soll die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglichunter Angabe der Art, Ort und Zeitpunkt des Verstoßes mitgeteilt werden. Darüberhinaus ist ihm der mögliche Strafrahmen mitzuteilen.(2) Dem Beschuldigten ist vor einer Verhängung einer Disziplinarmaßnahme innerhalbangemessener Frist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.(3) Der Beschuldigte kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.§ 14Vorläufige Disziplinarmaßnahmen(1) Kann bei einem eingeleiteten Disziplinarverfahren in Fällen von besondererBedeutung aufgrund der Eilbedürftigkeit eine ordentliche rechtskräftige Entscheidungnicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Vorsitzende des Sportgerichtsbefugt, vorläufige Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.(2) Vorläufige Disziplinarmaßnahmen dürfen nur verhängt werden, wenn demBeschuldigten Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme gewährt wurde,ein schwerwiegender Verstoß vorliegt und dringender Tatverdacht gegen denBeschuldigten besteht.§ 15Rechtsmittel gegen vorläufige Disziplinarmaßnahmen(1) Gegen vorläufig verhängte Disziplinarmaßnahmen steht den Beschuldigtendas Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebendeWirkung.(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche nach bekannt werden schriftlich an dasSportgericht zu richten und ausreichend zu begründen.(3) Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurde. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.§ 16Anerkennung von Disziplinarmaßnahmen anderer Reitsportverbände(1) Das Präsidium des Bundesverbandes ist berechtigt, rechtskräftig verhängteSperren anderer Reitsport- und/oder Zuchtverbände/-vereine aufgrund vonVerstößen gemäß § 5 dieser Rechtsordnung gegen Mitglieder der Landesverbändeoder deren Pferde für die EWU anzuerkennen und dem Betroffenen und/oderdas Pferd zu sperren.95gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 95 08.02.13 08:43

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