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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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Sperre von mindestens einem Jahr und die Aberkennung der damit zusammenhängendensportlichen Erfolgen zu verhängen. Werden Titel oder andere sportlicheErfolge aberkannt, so ist das damit ausbezahlte Preisgeld zurück zu zahlen.(2) Erstmalige Verstöße gemäß § 5 Abs. 3 sind mit einer Verwarnung oder einerGeldstrafe bis zu 1.000,-- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall ist eine Geldstrafevon mindestens 500,-- Euro oder zusätzlich eine Sperre von mindestensdrei Monaten zu verhängen.(3) Zum einheitlichen Bemessen der Ordnungsmaßnahmen gelten als Rahmenbedingungen:- Bei Verstößen mit Gefahr für Gesundheit oder Leben des Pferdes ein zeitlicherAusschluss von mindestens 6 Monaten und zusätzliche Geldbuße; in minderschwerenFällen ein zeitlicher Ausschluss nicht unter 3 Monaten.- Bei Doping ein zeitlicher Ausschluss <strong>im</strong> Regelfall von 6 Monaten undzusätzliche Geldbuße.IV. AbschnittBeauftragte§ 9Disziplinarmaßnahmen durch Beauftragte(1) Beauftragte Personen der EWU <strong>im</strong> Rahmen von Vereinsveranstaltungen (insbesondereSportveranstaltungen) sind Richter, Veranstaltungsleiter (insbesondereTurnierleiter) oder Reitplatzaufsicht.(2) Als Disziplinarmaßnahmen können beauftrage Personen bei Verstößen <strong>im</strong>Rahmen von Vereinsveranstaltungen eine Verwarnung oder einen zeitweise oderdauernden Ausschluss von der Vereinsveranstaltung verhängen.(3) Vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Beschuldigten die Möglichkeiteiner Stellungnahme einzuräumen.(4) Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist schriftlich festzuhalten und unverzüglichnach der Veranstaltung an die Bundesgeschäftsstelle zu melden.(5) Reicht bei einem schwerwiegendem Verstoß der Strafrahmen nicht aus, kannbe<strong>im</strong> Sportgericht die Einleitung eines Disziplinarverfahren beantragt werden.§ 10Rechtsmittel gegen Disziplinarmaßnahmen durch Beauftragte(1) Gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch beauftragte Personensteht dem Beschuldigten das Recht des Einspruchs zu.(2) Der Einspruch ist schriftlich bis spätestens eine Stunde nach Ende der Veranstaltungüber den Veranstaltungsleiter an den Veranstaltungsausschuss zu stellenund ausreichend zu begründen.(3) Rechtsmittel sind nur zulässig, wenn sie frist- und formgerecht unter Einzahlungdes Kostenvorschusses eingelegt wurden.§ 11Veranstaltungsausschuss(1) Vom Veranstalter ist bei jeder Vereinsveranstaltung ein Veranstaltungsausschusszu berufen.(2) Der Veranstaltungsausschuss besteht aus dem Veranstaltungsleiter oder dessenVertreter, einem Richter oder Prüfer und einem Vertreter der EWU.(3) Beteiligte oder aus sonstigen Gründen befangene Personen dürfen nicht alsMitglied des Veranstaltungsausschusses an einem Verfahren mitwirken.94gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 94 08.02.13 08:43

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