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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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III. Ausrüstung und Geräte1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendunga) Ausrüstung allgemeinDie Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd angepasst und in einwandfreiemZustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darfeine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandverwendet werden. Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u.a. sind soanzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.b) ZäumungDie Zäumung muss passend und richtig verschnallt sein; eine atembeengende Verschnallungdarf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht passende, abgenutzte oderfehlerhaft eingeschnallte Gebisse können zu erheblichen Schmerzen und Schädenführen. Auch die Verwendung von gebisslosen Zäumungen (z.B. mechanischeHackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzenund Schäden verursachen.c) ZügelhilfenZügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie dürfen wederunsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofernsie nicht, wie z.B. be<strong>im</strong> Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfedurch die Hand ersetzen. Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondernsollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen undumzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z.B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen,häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt,so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauchvon Führungshilfen ist tierschutzwidrig. <strong>Tierschutz</strong>widrig ist es auch, Pferde <strong>im</strong> Stall,be<strong>im</strong> Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.d) SporenDie Benutzung von Sporen muss Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandvorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen.Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungenführen. Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechterAnwendung nicht zu Stich- oder Schnittverletzungen führen.e) Peitschen und GertenDer Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung,be<strong>im</strong> Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, übereine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen- oder Gerteneinsatz am Kopfund an den Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.f) FührmaschinenFührmaschinen, Laufbänder o.ä. dürfen das Bewegen oder Training durch denTierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen nur nachsorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendetwerden.g) Unerlaubte Hilfsmittel und ManipulationenUnerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder dieAnwendung von Hilfsmitteln, durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training undNutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch dieLeiden oder Schäden entstehen können.87gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 87 08.02.13 08:43

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