Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger
Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger
4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der PferdeVor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. EinPferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankungauftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehendeinem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzungausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweiteingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nichtzu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustandder Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger,fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich. Bei Wettbewerbenmuss eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Fallegewährleistet sein. Grundsätzlich muss bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend,bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. DerGesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durchden Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitungstichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen. Ein Pferd,bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind,oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es seidenn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastendist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhineingesetzt werden kann oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss.In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfallsist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohenLeistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse Lund Distanzritte, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfungunterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungenstichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfunghinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für diebetreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach demWettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischenZeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.5. Stürze und VerweigerungenStürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eineandere Nutzung abzubrechen:- nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oderBrust),- nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde(außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o.ä.),- nach zwei leichten Stürzen im selben Start.Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und beim Springtraining sollenzunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nachSprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden. Pferde,die in einer Springprüfung dreimal verweigert haben, sind aus dem Wettbewerbherauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen wordensind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf demSpringplatz oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse „hineinzureiten“, isttierschutzwidrig.86gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 86 08.02.13 08:43
III. Ausrüstung und Geräte1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendunga) Ausrüstung allgemeinDie Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd angepasst und in einwandfreiemZustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darfeine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandverwendet werden. Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u.a. sind soanzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.b) ZäumungDie Zäumung muss passend und richtig verschnallt sein; eine atembeengende Verschnallungdarf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht passende, abgenutzte oderfehlerhaft eingeschnallte Gebisse können zu erheblichen Schmerzen und Schädenführen. Auch die Verwendung von gebisslosen Zäumungen (z.B. mechanischeHackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzenund Schäden verursachen.c) ZügelhilfenZügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie dürfen wederunsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofernsie nicht, wie z.B. beim Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfedurch die Hand ersetzen. Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondernsollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen undumzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z.B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen,häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt,so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauchvon Führungshilfen ist tierschutzwidrig. Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall,beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.d) SporenDie Benutzung von Sporen muss Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandvorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen.Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungenführen. Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechterAnwendung nicht zu Stich- oder Schnittverletzungen führen.e) Peitschen und GertenDer Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung,beim Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, übereine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen- oder Gerteneinsatz am Kopfund an den Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.f) FührmaschinenFührmaschinen, Laufbänder o.ä. dürfen das Bewegen oder Training durch denTierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen nur nachsorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendetwerden.g) Unerlaubte Hilfsmittel und ManipulationenUnerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder dieAnwendung von Hilfsmitteln, durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training undNutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch dieLeiden oder Schäden entstehen können.87gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 87 08.02.13 08:43
- Seite 35 und 36: § 751Zwei Arten von KlassenDas Ang
- Seite 37 und 38: --LK3 und 4; Ausnahme: Western Plea
- Seite 39 und 40: § 769ZusammenlegungenZusammenlegun
- Seite 41 und 42: n 7.6 Ausschreibungen Kategorie E§
- Seite 43 und 44: § 902Anzahl der PlatziertenFür al
- Seite 45: Finden mehrere Klassen hintereinand
- Seite 48 und 49: § 1103GeldpreiseSind Geldpreise f
- Seite 50 und 51: § 1203PunktesystemEs wird folgende
- Seite 52 und 53: 3. Turniere der Kategorie D und E§
- Seite 54 und 55: § 2005AbreiteplätzeDie zugelassen
- Seite 56 und 57: § 2207SonstigesDer Turnierwart sen
- Seite 58 und 59: § 2407StartreihenfolgeDie Startrei
- Seite 60 und 61: § 2508Platzierung und Siegerehrung
- Seite 62 und 63: n Abschnitt A.28: Aufsicht Abreitep
- Seite 64 und 65: --Bandagen, Gamaschen, Streichklapp
- Seite 66 und 67: 3. Beurteilung von Prüfungenn Absc
- Seite 68 und 69: Ausnahme: Bei Turnieren der Kategor
- Seite 70 und 71: § 4018Abgelehnte AusrüstungDer Ri
- Seite 72 und 73: § 4102Kompetenz in Kategorie D und
- Seite 74 und 75: § 4114Ergebnisliste (Richterkarte)
- Seite 76 und 77: Die Verhängung einer Disziplinarma
- Seite 78 und 79: 7. Der Pferdesportler vertraut dem
- Seite 80 und 81: (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbelti
- Seite 82 und 83: werden. Die vorliegenden Leitlinien
- Seite 84 und 85: d) Strafen als AusnahmenStrafen sow
- Seite 88 und 89: Darunter fallen z.B.- die Anwendung
- Seite 90 und 91: V. SchlussbemerkungenDiese Leitlini
- Seite 92 und 93: III. AbschnittDisziplinarmaßnahmen
- Seite 94 und 95: Sperre von mindestens einem Jahr un
- Seite 96 und 97: (2) Dem Beschuldigten ist vor der A
- Seite 98 und 99: § 22Vereinfachtes Verfahren des Sp
- Seite 100 und 101: Fragen stellen, ebenso Personen, di
- Seite 102 und 103: Kann innerhalb der Richterkommissio
- Seite 104 und 105: 3.2.3.3. Auswertung der Prüfungser
- Seite 106: 4.5 Der Richter hat die Möglichkei
- Seite 113 und 114: Ihre Notizen113gelbuch_2011_Teil 1_
- Seite 115 und 116: w w w . e x i s s - e u r o p e . c
- Seite 117 und 118: AusrüstungDisziplinen • PatternW
- Seite 119 und 120: EWU-REGELBUCHTEIL 2Ausrüstung,Disz
- Seite 121 und 122: Verzeichnis der Abkürzungenaa All
- Seite 123 und 124: Ausrüstungsbestimmungenn Abschnitt
- Seite 125 und 126: C. (Western-)BitDie Bit-Zäumung be
- Seite 127 und 128: § 6022Zusätzliche erlaubte Ausrü
- Seite 129 und 130: § 6103Erlaubte HilfszügelEs sind
- Seite 131 und 132: Abbildungsbeispiele zu A 61,Klassis
- Seite 133 und 134: Wettkampfbestimmungenn Abschnitt B.
- Seite 135 und 136: können sein: gute Balance und Selb
4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der PferdeVor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. EinPferd, be<strong>im</strong> dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankungauftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehendeinem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzungausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweiteingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nichtzu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustandder Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger,fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich. Bei Wettbewerbenmuss eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Fallegewährleistet sein. Grundsätzlich muss bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend,bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. DerGesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durchden Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitungstichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen. Ein Pferd,bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind,oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es seidenn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastendist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhineingesetzt werden kann oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss.In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfallsist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohenLeistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse Lund Distanzritte, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfungunterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungenstichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfunghinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für diebetreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach demWettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischenZeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.5. Stürze und VerweigerungenStürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eineandere Nutzung abzubrechen:- nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oderBrust),- nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde(außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o.ä.),- nach zwei leichten Stürzen <strong>im</strong> selben Start.Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und be<strong>im</strong> Springtraining sollenzunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nachSprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden. Pferde,die in einer Springprüfung dre<strong>im</strong>al verweigert haben, sind aus dem Wettbewerbherauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen wordensind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf demSpringplatz oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse „hineinzureiten“, isttierschutzwidrig.86gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 86 08.02.13 08:43