Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

wittelsbuerger.de
von wittelsbuerger.de Mehr von diesem Publisher
13.07.2015 Aufrufe

4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der PferdeVor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. EinPferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankungauftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehendeinem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzungausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweiteingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nichtzu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustandder Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger,fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich. Bei Wettbewerbenmuss eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Fallegewährleistet sein. Grundsätzlich muss bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend,bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. DerGesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durchden Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitungstichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen. Ein Pferd,bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind,oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es seidenn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastendist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhineingesetzt werden kann oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss.In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfallsist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohenLeistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse Lund Distanzritte, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfungunterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungenstichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfunghinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für diebetreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach demWettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischenZeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.5. Stürze und VerweigerungenStürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eineandere Nutzung abzubrechen:- nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oderBrust),- nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde(außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o.ä.),- nach zwei leichten Stürzen im selben Start.Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und beim Springtraining sollenzunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nachSprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden. Pferde,die in einer Springprüfung dreimal verweigert haben, sind aus dem Wettbewerbherauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen wordensind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf demSpringplatz oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse „hineinzureiten“, isttierschutzwidrig.86gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 86 08.02.13 08:43

III. Ausrüstung und Geräte1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendunga) Ausrüstung allgemeinDie Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd angepasst und in einwandfreiemZustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darfeine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandverwendet werden. Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u.a. sind soanzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.b) ZäumungDie Zäumung muss passend und richtig verschnallt sein; eine atembeengende Verschnallungdarf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht passende, abgenutzte oderfehlerhaft eingeschnallte Gebisse können zu erheblichen Schmerzen und Schädenführen. Auch die Verwendung von gebisslosen Zäumungen (z.B. mechanischeHackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzenund Schäden verursachen.c) ZügelhilfenZügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie dürfen wederunsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofernsie nicht, wie z.B. beim Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfedurch die Hand ersetzen. Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondernsollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen undumzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z.B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen,häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt,so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauchvon Führungshilfen ist tierschutzwidrig. Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall,beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.d) SporenDie Benutzung von Sporen muss Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstandvorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen.Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungenführen. Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechterAnwendung nicht zu Stich- oder Schnittverletzungen führen.e) Peitschen und GertenDer Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung,beim Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, übereine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen- oder Gerteneinsatz am Kopfund an den Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.f) FührmaschinenFührmaschinen, Laufbänder o.ä. dürfen das Bewegen oder Training durch denTierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen nur nachsorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendetwerden.g) Unerlaubte Hilfsmittel und ManipulationenUnerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder dieAnwendung von Hilfsmitteln, durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training undNutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch dieLeiden oder Schäden entstehen können.87gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 87 08.02.13 08:43

4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der PferdeVor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. EinPferd, be<strong>im</strong> dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankungauftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehendeinem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzungausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweiteingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nichtzu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustandder Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger,fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich. Bei Wettbewerbenmuss eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Fallegewährleistet sein. Grundsätzlich muss bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend,bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. DerGesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durchden Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitungstichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen. Ein Pferd,bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind,oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es seidenn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastendist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhineingesetzt werden kann oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss.In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfallsist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohenLeistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse Lund Distanzritte, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfungunterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungenstichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfunghinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für diebetreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach demWettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischenZeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.5. Stürze und VerweigerungenStürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eineandere Nutzung abzubrechen:- nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oderBrust),- nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde(außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o.ä.),- nach zwei leichten Stürzen <strong>im</strong> selben Start.Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und be<strong>im</strong> Springtraining sollenzunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nachSprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden. Pferde,die in einer Springprüfung dre<strong>im</strong>al verweigert haben, sind aus dem Wettbewerbherauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen wordensind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf demSpringplatz oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse „hineinzureiten“, isttierschutzwidrig.86gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 86 08.02.13 08:43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!