Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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13.07.2015 Aufrufe

n Abschnitt A.28: Aufsicht Abreiteplatz§ 2800AufsichtEine Aufsicht ist auf allen EWU-Turnieren zwingend vorgeschrieben. Die Person/enfür die Aufsicht Abreiteplatz ist/sind vom Turnierleiter zu bestimmen und namentlichper Aushang in der Meldestelle und am Abreiteplatz zu veröffentlichen.Der amtierende Richter sowie ein Teilnehmer dieses Turniers können nicht AufsichtAbreiteplatz sein.Die Aufsicht Abreiteplatz soll ein Tätigkeits- und Namensschild tragen.§ 2801AnwesenheitDie Aufsicht Abreiteplatz muss zu allen Zeiten, in denen auf den offiziell zugelassenenPlätzen abgeritten werden darf, anwesend sein.Wird in der Arena abgeritten, ist eine Abreiteplatzaufsicht notwendig.§ 2802AbreitezeitenDie zugelassenen Abreitezeiten müssen per Aushang veröffentlicht sein. Außerhalbder zugelassenen Abreitezeiten ist das Abreiten untersagt und kann zu einerTurniersperre führen.§ 2803AusrüstungDie Aufsicht Abreiteplatz muss dieses Regelwerk der EWU ständig bei sich führen.Eine vollständige Teilnehmerliste mit Startnummern ist der Aufsicht von derMeldestelle auszuhändigen. Der Einsatz einer Videokamera wird bei Turnieren derKategorie DM und A/Q empfohlen.§ 2804AnweisungenDen Anweisungen der Aufsicht Abreitplatz ist von den Turnierteilnehmern Folge zuleisten.§ 2805KompetenzDie Aufsicht Abreiteplatz überwacht das Geschehen auf dem Abreiteplatz. Sie istverantwortlich für die Einhaltung dieses Regelwerks, der allgemeinen Sicherheit undUnfallverhütung und der Tierschutzbestimmungen im Pferdesport.§ 2806UnfallverhütungUnter Unfallverhütung ist zu werten:- Wer durch sein Verhalten andere Teilnehmer behindert oder gefährdet.§ 2807TierschutzUnter den Tierschutzbestimmungen im Pferdesport sind insbesondere zu werten:- Wer ein Pferd arbeitet, das aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht (mehr) inder Lage ist, an einem Wettbewerb teilzunehmen.62gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 62 08.02.13 08:43

- Wer ein Pferd so intensiv oder so lange arbeitet, dass seine physischen Grenzenerreicht sind.- Wer einem Pferd wiederholt gezielt Schmerzen zufügt.- Wer ein Pferd arbeitet, dass Verletzungen aufweist.§ 2808LahmheitEs obliegt der Aufsicht auf dem Abreiteplatz, das Arbeiten von Pferden zu untersagen,die offensichtliche Bewegungsstörungen aufweisen, deren Ursache vermutlichSchmerzen sind.Die Aufsicht muss dem Turnierausschuss den Vorfall berichten. Die weitere Verantwortungobliegt dem Turnierausschuss.§ 2809VerwarnungDie Aufsicht Abreiteplatz ist befugt, gegen Teilnehmer eine Verwarnung auszusprechen,wenn diese mit ihrem Verhalten gegen die genannten Bestimmungen verstoßen.Die Aufsicht muss dem Turnierausschuss den Vorfall berichten. Die weitere Verantwortungobliegt dem Turnierausschuss (siehe Abschnitt A.44).Ein Teilnehmer muss mit dem Ausschluss vom Turnier rechnen, wenn er trotz Verwarnungdurch die Aufsicht weiterhin gegen angemahnte Bestimmungen verstößt.Weiteres regelt die Rechtsordnung der EWU.§ 2810Teilnehmerkennzeichnung auf dem AbreiteplatzJeder Benutzer des Abreiteplatzes muss beim Abreiten die für dieses Turnier gültigeStartnummer dieser Pferd-/Reiter-Kombination tragen.Unter „Abreiten“ im Sinne dieses Regelwerks wird jegliches Arbeiten von Pferden ander Hand, an der Longe oder unter dem Sattel verstanden.§ 2811Ausrüstung auf dem AbreiteplatzGrundsätzlich sind auf dem Abreiteplatz nur nach diesem Regelwerk zugelassenenAusrüstungsgegenstände zugelassen. Für Reiter der Leistungsklasse 1-5 B ist dasTragen eines Reithelms beim Abreiten zwingend vorgeschrieben.Die Aufsicht auf dem Abreiteplatz kann die Entfernung von Ausrüstungsteilen verlangen,die den Ausrüstungsbestimmungen der EWU nicht entsprechen.Ausdrücklich verboten ist:- Reiten ohne Sattel.- Reiten ohne zulässige Zäumung.- Mehr als ein Reiter auf einem Pferd.- Kinder auf Sätteln, deren Steigbügel zu lang sind.- Reiten mit Handpferd.§ 2812AusnahmenAuf dem Arbeitsplatz sind nur Zäumungen erlaubt, die auch in den Prüfungenzugelassen sind. Zusätzlich zugelassen sind:63gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 63 08.02.13 08:43

n Abschnitt A.28: Aufsicht Abreiteplatz§ 2800AufsichtEine Aufsicht ist auf allen EWU-Turnieren zwingend vorgeschrieben. Die Person/enfür die Aufsicht Abreiteplatz ist/sind vom Turnierleiter zu best<strong>im</strong>men und namentlichper Aushang in der Meldestelle und am Abreiteplatz zu veröffentlichen.Der amtierende Richter sowie ein Teilnehmer dieses Turniers können nicht AufsichtAbreiteplatz sein.Die Aufsicht Abreiteplatz soll ein Tätigkeits- und Namensschild tragen.§ 2801AnwesenheitDie Aufsicht Abreiteplatz muss zu allen Zeiten, in denen auf den offiziell zugelassenenPlätzen abgeritten werden darf, anwesend sein.Wird in der Arena abgeritten, ist eine Abreiteplatzaufsicht notwendig.§ 2802AbreitezeitenDie zugelassenen Abreitezeiten müssen per Aushang veröffentlicht sein. Außerhalbder zugelassenen Abreitezeiten ist das Abreiten untersagt und kann zu einerTurniersperre führen.§ 2803AusrüstungDie Aufsicht Abreiteplatz muss dieses Regelwerk der EWU ständig bei sich führen.Eine vollständige Teilnehmerliste mit Startnummern ist der Aufsicht von derMeldestelle auszuhändigen. Der Einsatz einer Videokamera wird bei Turnieren derKategorie DM und A/Q empfohlen.§ 2804AnweisungenDen Anweisungen der Aufsicht Abreitplatz ist von den Turnierteilnehmern Folge zuleisten.§ 2805KompetenzDie Aufsicht Abreiteplatz überwacht das Geschehen auf dem Abreiteplatz. Sie istverantwortlich für die Einhaltung dieses Regelwerks, der allgemeinen Sicherheit undUnfallverhütung und der <strong>Tierschutz</strong>best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong>.§ 2806UnfallverhütungUnter Unfallverhütung ist zu werten:- Wer durch sein Verhalten andere Teilnehmer behindert oder gefährdet.§ 2807<strong>Tierschutz</strong>Unter den <strong>Tierschutz</strong>best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong> sind insbesondere zu werten:- Wer ein Pferd arbeitet, das aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht (mehr) inder Lage ist, an einem Wettbewerb teilzunehmen.62gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 62 08.02.13 08:43

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