13.07.2015 Aufrufe

Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

n Abschnitt B.78: Reining§ 7800AllgemeinesReining („to rein a horse“) heißt nicht nur, das Pferd zu führen, sondern auch jedeseiner Bewegungen zu kontrollieren. Das am besten gerittene Pferd sollte bereitwilligder Führung des Reiters folgen und sich mit nur wenig oder sogar ohne erkennbareHilfen lenken und vollständig beherrschen lassen. Jede selbstständig vomPferd ausgeführte Bewegung muss als fehlende oder zeitweise fehlende Kontrollebetrachtet und daher entsprechend der Schwere der Abweichung mit Punktabzugbestraft werden. Positiv gewertet werden Weichheit, Feinheit, Haltung, rasche Ausführungund Überlegenheit bei der Ausführung der verschiedenen Lektionen unterEinhaltung einer kontrollierten Geschwindigkeit.§ 7801Klassenangebot und PatternauswahlReining wird nicht für die LK 5 ausgeschrieben.Für LK 4 und LK 3 B wird ein Pattern aus den Nr. 2, 6 oder 8 ausgewählt. Statt 4Spins werden nur 2 Spins geritten und einfacher Wechsel ist erlaubt. (Pattern 2 A,6 A oder 8 A).Für LK 3, LK 2 und LK 1 stehen die Patterns 1 bis 10 zur Verfügung.Der Richter entscheidet über das Pattern, das von den startenden Teilnehmernabsolviert werden muss. Dieses muss spätestens 1 Stunde vor Beginn des Turniersbekannt gegeben werden.§ 7802PrüfungsablaufJeder Teilnehmer muss die geforderte Prüfung separat als Einzelaufgabe reiten.Er betritt die Reitbahn auf Aufforderung durch den Ansager. Jedes Reining-Patternbeginnt aus dem Stand oder Schritt (ausgenommen die Run-in-Patterns).§ 7803GebisskontrolleNach dem Ritt muss der Reiter <strong>im</strong> Schritt zum Richter kommen, das Zaumzeugabnehmen und dem Richter das Gebiss vorzeigen. Der Richter kontrolliert das Pferdauch auf Verletzungen und Manipulationen. Dies ist ein vorgeschriebener Teil desReining-Patterns.§ 7804Zusätzlicher Bit-Judge(siehe auch RB T1, A.40)Ein zusätzlicher Richter (Bit-Judge) kann zur Gebisskontrolle eingesetzt werden.Dafür hält sich der Bit-Judge <strong>im</strong> Eingangsbereich der Bahn von Beginn der Prüfungbis zum Verlassen der Platzierten bereit.Wird dies vor Prüfungen durch den Ansager bekannt gegeben, dann verlassen dieTeilnehmer die Bahn und zeigen das verwendete Gebiss dem zusätzlichen Richter,der das Pferd auch auf Verletzungen kontrolliert.Sie dürfen den Bereich vor der Bahn nur verlassen, wenn sie kontrolliert wurden,sonst sind sie disqualifiziert. Über eine diesbezügliche Disqualifikation entscheidetder zusätzliche Richter (Bit-Judge) selbstständig.55gelbuch_2011_Teil 2_NEU_DC.indd 55 08.02.13 08:44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!