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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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3.4 Rücktritt, Ausschluss und Wiederholung der Prüfung3.4.1 Tritt ein Bewerber vor Prüfungsende zurück oder versäumt er den für diePrüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.3.4.1.1. Ein Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sichungebührlich ben<strong>im</strong>mt oder eine Täuschung oder einen Täuschungsversuchbegeht. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine erneuteZulassung zur Prüfung ist solchen Fällen nicht mehr möglich.3.4.1.2. Liegen der Prüfungskommission ausreichende Gründe für ein Versäumnisoder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkanntund die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.3.4.1.3. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zwe<strong>im</strong>alwiederholen, also insgesamt dre<strong>im</strong>al zur Prüfung antreten. Danach ist keineZulassung zur Prüfung mehr möglich.Über die Anrechnung von Prüfungsteilen entscheidet die Prüfungskommission.Teilprüfungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren wiederholtwerden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholtwerden.3.5 Zeugnis und Qualifikation3.5.1. Bei Bestehen der Prüfungen D/E, C und A/B stellt die Prüfungskommission einZeugnis aus und macht der Richterkommission der EWU einen Vorschlag zurBerufung als Richter.3.5.2. Über die Aufnahme in die offizielle Richterliste entscheidet das Präsidium inGemeinschaft mit dem Länderrat.3.5.3. Die Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis derPrüfung.§ 3Zulassung zum Richten von Turnieren4.1 Nur EWU-Richter, die nach Beschluss des Präsidiums und Länderrats auf dieoffizielle EWU-Richterliste gesetzt worden sind, dürfen EWU-Turniere richten.4.2 Zum Verbleib auf der Liste muss der Richter innerhalb von drei Jahren mindestenvier EWU – Turniere oder Turniere kooperativer Verbände gerichtet, jährlichan einer Richterfortbildung teilgenommen haben und den jährlichen Regelbuchtesterfolgreich absolviert haben, wobei auch ein (1) Turnier eines anderenVerbandes angerechnet werden kann, maßgeblich hierfür ist die Einreichungeiner zufriedenstellenden Richterbeurteilung.4.3 Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, hat aber die Pflichtseminare besucht,muss er ein Turnier bei einem Prüfungsrichter vollständig mitrichten. Ist er auchdieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so muss er innerhalb von zwei Jahrenerneut erfolgreich an der Richterprüfung teilnehmen. Kommt er auch dieserVerpflichtung nicht nach, erfolgt die Streichung von der Richterliste.4.4 Ein Richter, der entgegen 4.2 nicht an einer Richterfortbildung teilgenommen hat,muss vor der kommenden Turniersaison an einer Fortbildung gem. 4.2 teilnehmen,um auf der Richterliste zu verbleiben. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, wir er vorläufig von der Liste gestrichen.Um wieder auf die Richterliste zu gelangen, muss er vor der Turniersaison –ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des 4.2. – <strong>im</strong> selben Jahr an einemAufbauseminar teilgenommen haben.Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die endgültige Streichung vonder Liste.105gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 105 08.02.13 08:43

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