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Turnierbestimmungen Tierschutz im Pferdesport ... - Wittelsbuerger

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Kann innerhalb der Richterkommission keine Einigkeit erzielt werden, so entscheidetdie nächste ordentliche einberufene Richterversammlung mit einfacher Mehrheit.Die Richterschaft ist nach § 14 der Bundessatzung angemessen an den einzelnenAusschüssen zu berücksichtigen.§ 2Die Richter-Jahreshauptversammlung2.1 Der Termin für die Richter-Jahreshauptversammlung muss von der Richter-Jahreshauptversammlung des Vorjahres best<strong>im</strong>mt werden.Die Richter-Jahreshauptversammlung muss von der Richterkommission mindestenseinmal jährlich mit einer schriftlichen Einladung an alle amtierendenRichter unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen werden.Weitere Richterversammlungen können bei Bedarf mit einer Frist von vier Wocheneinberufen werden. Diese müssen auch auf Verlangen von mindestens 30% der Richterschaft einberufen werden.Eine Richterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufenwurde und die Anwesenden mindestens 50 % der Richterschaft repräsentieren.Kommen diese 50 % nicht zustande, so kann frühestens zu einem Termin nachvier Wochen später eine erneute Richterversammlung einberufen werden, beider die dann Anwesenden beschlussfähig sind.Über jede Versammlung sind Protokolle zu fertigen, die jedem Richter innerhalbvon acht Wochen nach dem Sitzungstermin zugesandt werden müssen.2.2 AusschlüsseÜber Ausschlüsse von der Richterliste entscheidet nach Vorschlag der Richterkommissiondas Präsidium und der Länderrat. Die Richterkommission kannin begründeten Fällen auch Sperren verhängen, dies jedoch nur <strong>im</strong>mer mitZust<strong>im</strong>mung des Präsidiums.2.3 WidersprücheÜber Widersprüche gegen Entscheidungen der Richterkommission entscheidetdie nächste Richterversammlung mit einfacher Mehrheit.§ 3Richterprüfung3.1 D/E-Richterprüfung3.1.1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:- Vollmitgliedschaft in der EWU.- Vollendung des 25. Lebensjahres.- Einwandfreie charakterliche Haltung und Führung, Vorlage eines polizeilichenFührungszeugnisses, nicht älter als 6 Monate (<strong>im</strong> Original)- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.- Nachweis, dass der Bewerber <strong>im</strong> Besitz des WRA Kl. III(Westernreitabzeichen Bronze) ist oder zehn Platzierungen auf A, A/Q oderB-Turnieren nachweisen kann- Nachgewiesene Tätigkeit als Ringsteward mit zufriedenstellenden Leistungenauf mindestens 5 EWU A, B oder C Turnieren oder Turnieren kooperativerVerbände- erfolgreiche und vollständige Teilnahme an einem Aufbauseminar(Richtergrundkurs)- Richten eines Anerkennungsturniers102gelbuch_2011_Teil 1_NEU_DC.indd 102 08.02.13 08:43

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