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13.07.2015 Aufrufe

Anforderungen an die BetriebsführungRegelungP010Anlage 9.1-A: Zusätzliche Anforderungen anArbeitsgenehmigungen9.1.A.1Feuergefährliche Arbeiten:Im Genehmigungssystem müssen hierfür folgende Elemente festgelegt werden:• Bedingungen, unter denen eine Arbeitsgenehmigung für feuergefährliche Arbeiten notwendig ist:o Abhängigkeit von der Art der Arbeiten (beispielsweise Schweißen, Schleifen, Bohren,Oberflächentemperaturen, etc.).o Abhängigkeit von der Gefahrenzoneneinteilung und der Entzündungsklasse des Anlagenteiles,an dem gearbeitet wird.• Gaserkennungsapparatur:o wann vorgeschrieben, wer beschließt?o von wem zu verwenden (Kompetenzen)?o Voraussetzung für die Freigabe;o kontinuierliche Messung, Abgleich mit Startmessung.• Brandwache:o wann vorgeschrieben, wer beschließt?o welche Voraussetzungen gelten für die Brandwache (Kompetenzen)?o Anforderungen an die Anwesenheit (Aufsicht, kontinuierlich oder ad-hoc).• Situativ die adäquaten (zusätzlichen) Risikobeherrschungsmaßnahmen bestimmen lassen, unteranderem:o Beschränken der Quelle (beispielsweise Abschirmen des Funkenregens beim Schleifen);o Entfernen Treibstoff (System freimachen von brennbaren Materialien oder Chemikalien);o Entfernen Sauerstoff (unter inerten Bedingungen Arbeiten).Blatt 34 von 35

Anforderungen an die BetriebsführungRegelungP0109.1.A.2Geschlossene Räume:Im Genehmigungssystem müssen dafür folgende Elemente festgelegt werden:• Voraussetzungen, unter denen eine Arbeitsgenehmigung für geschlossene Räume benötigt wird:o Kriterien, nach denen ein Raum ein geschlossener Raum ist, und/odero Verzeichnis der geschlossenen Räume.• Sauerstoff- und Gaserkennungsapparaturo von wem einzusetzen (Kompetenzen);o Bedingung zur Genehmigungserteilung;o kontinuierliche Messung, Abgleich mit Anfangsmessung.• Lukenwache:o Welche Anforderungen werden an die Lukenwache gestellt (Kompetenzen wie beispielsweiseWas ist bei einer Katastrophe zu tun?);o Verzeichnis mit Namen derer, die den geschlossenen Raum betreten.• Situativ adäquate (zusätzliche) Risikobeherrschungsmaßnahmen bestimmen lassen, worunter:o Art der Sicherstellung von Zufuhrleitungen zu geschlossenen Räumen;o Art der Sicherstellung eventueller sich automatisch bewegender Teile in den geschlossenenRäumen (beispielsweise Rührwerke);o Verwendung von elektrischem Werkzeug und Schweißgeräten in geschlossenen Räumen;o Absaugung schädlicher Gase/Dämpfe.Blatt 35 von 35

Anforderungen an die BetriebsführungRegelungP010Anlage 9.1-A: Zusätzliche Anforderungen anArbeitsgenehmigungen9.1.A.1Feuergefährliche Arbeiten:Im Genehmigungssystem müssen hierfür folgende Elemente festgelegt werden:• Bedingungen, unter denen eine Arbeitsgenehmigung für feuergefährliche Arbeiten notwendig ist:o Abhängigkeit von der Art der Arbeiten (beispielsweise Schweißen, Schleifen, Bohren,Oberflächentemperaturen, etc.).o Abhängigkeit von der Gefahrenzoneneinteilung und der Entzündungsklasse des Anlagenteiles,an dem gearbeitet wird.• Gaserkennungsapparatur:o wann vorgeschrieben, wer beschließt?o von wem zu verwenden (Kompetenzen)?o Voraussetzung für die Freigabe;o kontinuierliche Messung, Abgleich mit Startmessung.• Brandwache:o wann vorgeschrieben, wer beschließt?o welche Voraussetzungen gelten für die Brandwache (Kompetenzen)?o Anforderungen an die Anwesenheit (Aufsicht, kontinuierlich oder ad-hoc).• Situativ die adäquaten (zusätzlichen) Risikobeherrschungsmaßnahmen bestimmen lassen, unteranderem:o Beschränken der Quelle (beispielsweise Abschirmen des Funkenregens beim Schleifen);o Entfernen Treibstoff (System freimachen von brennbaren Materialien oder Chemikalien);o Entfernen Sauerstoff (unter inerten Bedingungen Arbeiten).Blatt 34 von 35

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