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Anforderungen an die BetriebsführungRegelungP01012. Notfallplan und NotfallmaßnahmenZielDafür sorgen, dass Pläne erstellt und Vorbereitungen getroffen werden, um bei Unfällen oderKatastrophen adäquat reagieren zu können. Das heißt, dass alle Maßnahmen getroffen werden, dienotwendig sind, um Anwohner, Mitarbeiter, Firmenpersonal, Umwelt und Eigentum zu schützen.Anforderungen12.112.2Der Notfallplan und die Notmaßnahmen müssen auf den identifizierten Notsituationen und LOC-Szenarienbasieren, die bei den verschiedenen Prozessen, Anlagen und Tätigkeiten entstehen können. Mindestens müssender Notfallplan und die Notfallmaßnahmen auf den identifizierten Notsituationen und LOC-Szenarien derRisikostudien von Paragraph 3 basieren.Jeder Standort verfügt über einen Notfallplan, der die technischen, medizinischen und organisatorischenEinrichtungen umfasst, mit denen die Folgen von Unfällen und Katastrophen begrenzt werden können. Es müssenin jedem Fall ausreichende Mittel vorhanden sein (technisch, organisatorisch, personell), um bei Unfällen ErsteHilfe leisten und Katastrophen bekämpfen zu können.12.312.412.512.6Der Notfallplan wird mit der örtlichen Behörde, den örtlichen Hilfsdiensten und Nachbarunternehmen abgestimmt.Der Notfallplan wird regelmäßig in der Praxis, mindestens 1 Mal in 3 Jahren, geprüft und beurteilt.Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit des Notfallplanes in Notsituationen wird durch Maßnahmen, wieSchattenarchive und/oder Backup-Einrichtungen garantiert.Jeder Standort verfügt über deutlich erkennbare technische und organisatorische Notfalleinrichtungen, die auf dieRisiken am Standort abgestimmt sind und eine schnelle und zielgerichtete Reaktion möglich machen. DieseEinrichtungen werden regelmäßig auf ihre Brauchbarkeit geprüft und wenn notwendig angepasst oder ersetzt. Esmüssen regelmäßig Unterweisungen und Übungen im Gebrauch dieser Notfalleinrichtungen stattfinden.Blatt 21 von 35