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Streitig ist die erweiterte Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns ...

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Gericht:Entscheidungsform:FG Baden-WürttembergUrteilParagraphenkette:GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, GewStG § 9 Nr. 1 S.2, GewStDV § 20 Abs. 1 S. 2Datum: 23.11.2009Vorinstanz(en):Kurzleitsatz:Erweiterte <strong>Kürzung</strong> nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Veräußerung <strong>des</strong> einzigen Grundstückseines vermögensverwaltenden GrundstücksunternehmensRedaktioneller Leitsatz:1. Nach dem strengen Stichtagsprinzip <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann eine<strong>erweiterte</strong> <strong>Kürzung</strong> nur für Grundstücke gelten, <strong>die</strong> zu Beginn <strong>des</strong> Erhebungszeitraums demGrundstücksunternehmen zuzurechnen sind.2. Die durch § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bezweckte Gleichstellung von Kapital- undPersonengesellschaften wird von der BFH-Rechtsprechung verfehlt, wenn <strong>die</strong>se auch beider Veräußerung <strong>des</strong> einzigen Grundstücks einer vermögensverwaltenden GmbH verlangt,dass von der GmbH während <strong>des</strong> gesamten Gewinnermittlungszeitraums einer ausschließlichgrundstücksverwaltenden Tätigkeit nachgegangen wird.Tatbestand:<strong>Streitig</strong> <strong>ist</strong> <strong>die</strong> <strong>erweiterte</strong> <strong>Kürzung</strong> <strong>des</strong> <strong>gewerbesteuerlichen</strong> <strong>Gewinns</strong> bzgl.der Veräußerung <strong>des</strong> einzigen Grundstücks eines vermögensverwaltendenGrundstücksunternehmens.Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 1984 gegründet.Gegenstand <strong>des</strong> Unternehmens war <strong>die</strong> Verpachtung <strong>des</strong> Betriebsgebäu<strong>des</strong>an andere Unternehmen; <strong>die</strong> Klägerin stellte unstrittig eine so genannteGrundstücksverwaltungsgesellschaft im Sinne <strong>des</strong> Gewerbesteuerrechts dar undwurde seit Aufnahme der Tätigkeit entsprechend gewerbesteuerlich behandelt.Die Klägerin bilanziert im Streitfall nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußertesie zum 15. Dezember 2004 das gesamte Grundstück und erzielte hieraus einenVeräußerungsgewinn. Danach ging <strong>die</strong> Klägerin keiner grundstücksverwaltendenTätigkeit mehr nach.Mit Beschlussfassung vom 13. Juni 2005 wurde <strong>die</strong> Gesellschaft mit Ablauf <strong>des</strong> 30.Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation <strong>ist</strong> nicht im Handelsreg<strong>ist</strong>er eingetragen. EineAuskehrung <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006erfolgte eine Ausschüttung an <strong>die</strong> Gesellschafter in Höhe von 150.000 EUR.© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart1


In den letzten Jahren vor dem Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks erzielte <strong>die</strong> Klägeringewerbesteuerrechtliche Verluste und beantragte im Rahmen der Gewinnermittlungfür <strong>die</strong> Gewerbesteuer <strong>Kürzung</strong>en im Sinne <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz(GewStG).In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung für 2005 machte <strong>die</strong> Klägerin eine <strong>erweiterte</strong><strong>Kürzung</strong> <strong>des</strong> gewerblichen <strong>Gewinns</strong> gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von488.867 EUR für den Teil <strong>des</strong> Gewerbeertrags geltend, welcher auf das veräußerteGrundstück entfiel.Diese <strong>Kürzung</strong> nahm das Finanzamt unter Hinweis auf das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs(BFH) vom 20. Januar 1982 I R 201/78, Bun<strong>des</strong>steuerblatt (BStBl) 1982, 477 imBescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. September 2006 nichtvor. Durch Verkauf <strong>des</strong> einzigen Grundstücks zur Mitte <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres habe <strong>die</strong>Haupttätigkeit der Gesellschaft (Verpachtung <strong>die</strong>ses Grundstücks) nicht durchgängigvorgelegen; vielmehr sei <strong>die</strong>se Tätigkeit durch den Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks beendetworden.Der gegen <strong>die</strong>sen Bescheid am 26. September 2006 eingelegte Einspruch wurde mitdem BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86, BStBl II 1987, 603 begründet. Hiernachläge auch bei der Veräußerung eines Grundstücks eine grundstücksverwaltendeTätigkeit vor; insoweit sei das vom Finanzamt zitierte Urteil vom 20. Januar 1982überholt. Eine <strong>Kürzung</strong> gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei vorzunehmen. Es seiSinn und Zweck der Vorschrift, grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften denender Personengesellschaften gleichzustellen. Letztere seien mit ihren Gewinnen ausder Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet.Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2007 alsunbegründet zurückgewiesen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit müssewährend <strong>des</strong> ganzen Erhebungszeitraums gegeben sein. Denn nach § 14 S. 2GewStG sei Erhebungszeitraum für <strong>die</strong> Gewerbesteuer das Kalenderjahr. Ende <strong>die</strong>Grundstücksverwaltung vorzeitig (vorliegend mit Veräußerung <strong>des</strong> Grundstücks am 24.November 2004), so sei <strong>die</strong>s bei nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigenKapitalgesellschaften nur unschädlich, wenn das Unternehmen zugleich jede weitereTätigkeit einstelle. Denn <strong>die</strong> Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften ende imHinblick auf § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG nicht mit Aufgabe der werbenden Tätigkeit.Maßgebend sei insofern, ob das Vermögen an <strong>die</strong> Gesellschafter verteilt worden sei,<strong>die</strong> Gesellschaft also liqui<strong>die</strong>rt wurde (BFH-Urteil vom 29. November 2000 I R 28/00,Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen <strong>des</strong> BFH (BFH/NV) 2001,816).Im Anschluss an <strong>die</strong> Veräußerung <strong>des</strong> Grundstücks bis zum Ende <strong>des</strong>Wirtschaftsjahres sei <strong>die</strong> Klägerin nicht mehr vermögensverwaltend tätig gewesen.Gegen <strong>die</strong>se Auslegung spreche auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil vom29. April 1987 I R 10/86, in welchem der Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks im Rahmen einerbestehenden Grundstücksvermögensverwaltung stattfinde.© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart2


Dagegen richtet sich <strong>die</strong> Klage vom 22. Mai 2007. Für <strong>die</strong> Gewährung der <strong>Kürzung</strong>bestünden keine Einschränkungen zeitlicher Art. Entsprechend dem Sinn und Zweck<strong>des</strong> § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform derKapitalgesellschaft den gewerbesteuerfreien Personengesellschaften gleichzustellen,könne es nicht angehen, dass Grundstücksveräußerungsgewinne beim Verbleibweiterer Grundstücke im Betriebsvermögen der <strong>erweiterte</strong>n <strong>Kürzung</strong> unterlägen,während bei Veräußerung <strong>des</strong> letzten Grundstücks <strong>des</strong> Unternehmens <strong>die</strong> <strong>Kürzung</strong>versagt werde. Wenn in einem Fall das Grundstück sowie <strong>des</strong>sen wirtschaftlichesEigentum auf das Ende <strong>des</strong> Erhebungszeitraums übergehe (vgl. Urteil vom 11. August2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080) und im anderen Fall das Grundstück während <strong>des</strong>Erhebungszeitraums übergehe, danach bis zum Ende <strong>des</strong> Erhebungszeitraums derVeräußerungserlös verwaltet werde und im letzteren Fall <strong>die</strong> <strong>Kürzung</strong> versagt werdensolle (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477), so könnten <strong>die</strong>sein der Praxis mehr zufälligen Gegebenheiten bei gleicher wirtschaftlicher Auswirkungnicht zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung führen.Die Klägerin beantragt,den Bescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom19. April 2007 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbeertrag um 488.867 EURgekürzt wird.Der Beklagte beantragt,<strong>die</strong> Klage abzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf <strong>die</strong> gewechselten Schriftsätze, <strong>die</strong> sich inder finanzgerichtlichen Akte befinden, <strong>die</strong> vom Finanzamt vorgelegten Steueraktensowie <strong>die</strong> Niederschriften über den Erörterungstermin vom 3. September 2009 bzw.den Verhandlungstermin vom 23. November 2009 Bezug genommen.Entscheidungsgründe:Die Klage <strong>ist</strong> unbegründet.1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird <strong>die</strong> Summe <strong>des</strong> <strong>Gewinns</strong> und derHinzurechnungen um 1,2 Prozent <strong>des</strong> Einheitswerts <strong>des</strong> zum Betriebsvermögen <strong>des</strong>Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzesgekürzt; maßgebend <strong>ist</strong> der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunktvor dem Ende <strong>des</strong> Erhebungszeitraums lautet.Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, <strong>die</strong> ausschließlich eigenenGrundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltenund nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antragden Gewerbeertrag an Stelle der <strong>Kürzung</strong> nach Satz 1 um den Teil <strong>des</strong> Gewerbeertragskürzen, der auf <strong>die</strong> Verwaltung und Nutzung <strong>des</strong> eigenen Grundbesitzes entfällt.© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart3


2. Die <strong>Kürzung</strong> gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG <strong>ist</strong> der Klägerin zu versagen, da ihrdas streitgegenständliche Grundstück zum 1.1.2005 nicht mehr zuzurechen war.§ 20 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)bestimmt, dass für <strong>die</strong> Frage, ob und inwieweit i.S. <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitzzum Betriebsvermögen gehört, der Stand zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres maßgeblich<strong>ist</strong>.§ 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV stellt nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf § 9 Nr. 1,nicht nur auf § 9 Nr. 1 Satz 1 ab (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 67). Zudem heißtes in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, <strong>die</strong> <strong>erweiterte</strong> <strong>Kürzung</strong> werde auf Antrag "an Stelle der<strong>Kürzung</strong> nach Satz 1" gewährt. Sie kommt also nur in Betracht, wenn zumin<strong>des</strong>t <strong>die</strong><strong>Kürzung</strong> nach Satz 1 zu gewähren wäre. Deshalb muss das strenge Stichtagsprinzipim Rahmen <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit gelten, als <strong>die</strong> <strong>Kürzung</strong> nur fürGrundstücke gelten kann, <strong>die</strong> zu Beginn <strong>des</strong> Erhebungszeitraums zuzurechnen waren(Wendt, Finanzrundschau (FR) 2004, 1404 f.).Nach <strong>die</strong>sen Grundsätzen <strong>ist</strong> der Klägerin <strong>die</strong> beantragte <strong>Kürzung</strong> zu versagen. Dasveräußerte Grundstück war ihr am 1.1.2005, dem Beginn <strong>des</strong> Erhebungszeitraums,nicht mehr zuzurechnen.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1,2 FGO zugelassen.a) Der BFH legt § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV bisher entgegen seinem Wortlaut aus.Der Sachzusammenhang, in den <strong>die</strong>se Bestimmung gestellt sei, zeige auf, dass <strong>die</strong>sesich lediglich auf <strong>die</strong> pauschale <strong>Kürzung</strong> gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beziehe,nicht aber auf <strong>die</strong> <strong>erweiterte</strong> <strong>Kürzung</strong> gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Orientierungauf den Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres sei durch <strong>die</strong> Anknüpfung der Pauschalkürzung andem Einheitswert <strong>des</strong> dem Unternehmen gehörenden Grundbesitzes bedingt, der aufden 1. Januar eines Jahres festgestellt wird (vgl. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2<strong>des</strong> Bewertungsgesetzes (BewG)). Diese Orientierung erübrige sich in<strong>des</strong>, wenn <strong>die</strong><strong>erweiterte</strong> <strong>Kürzung</strong> nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt werde; <strong>die</strong>se <strong>Kürzung</strong>trete dann an <strong>die</strong> Stelle der <strong>Kürzung</strong> nach Satz 1 der Vorschrift und unterfalle eigenenGrundsätzen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251).b) Der Senat verkennt nicht, dass <strong>die</strong> Klage nach ständiger BFH-Rechtsprechung schon <strong>des</strong>wegen abzuweisen wäre, weil das Tatbestandsmerkmalder Ausschließlichkeit gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfassend, also gleichermaßenin qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht verstanden wird (BFH-Urteil vom14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, 1498).aa) Im Streitfall fand <strong>die</strong> Verwaltung und Nutzung <strong>des</strong> Kapitalvermögens nichtneben derjenigen <strong>des</strong> Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von derKlägerin während <strong>des</strong> Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit bestand dahernicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es <strong>ist</strong>zwar nicht erforderlich, dass <strong>die</strong> Grundstücksverwaltung während <strong>des</strong> gesamtenErhebungszeitraums bestanden haben muss. Sie kann auch vorzeitig enden. Aber© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart4


solange das Unternehmen während <strong>des</strong> Erhebungszeitraums überhaupt tätig <strong>ist</strong>, mussseine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzesdurchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 IR 201/78, BStBl II 1982, 477). Das Grundstücksunternehmen kann <strong>die</strong> <strong>erweiterte</strong><strong>Kürzung</strong> seines Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur beanspruchen,wenn es während <strong>des</strong> gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeitnachgeht und daneben allenfalls <strong>die</strong> in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlichangeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 11. August2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080).In der Kommentarliteratur wird <strong>die</strong> Schädlichkeit selbst dann bejaht, wenn sicheine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres einzigen und letzten Grundstücks auf <strong>die</strong>Verwaltung <strong>des</strong> hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und <strong>die</strong> Auskehrung(vorerst) nur wegen <strong>des</strong> Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes betreffend<strong>die</strong> Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unterbleibt (Blümich/Gosch,GewStG, § 9 Rn. 76).Dementsprechend sei eine ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit beiabweichendem Wirtschaftsjahr nur gegeben, wenn sie während <strong>des</strong> gesamtenGewinnermittlungszeitraums vorgelegen hat (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76,Finanzgericht (FG) Saarland, Urteil vom 24. Oktober 1967 535/66, Entscheidungen derFinanzgerichte (EFG) 1968, 141).bb) Diese Rechtsprechung hindert nach der Überzeugung <strong>des</strong> Senats <strong>die</strong> Zulassungder Revision nicht. Der Wortlaut <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert <strong>die</strong> obenzitierte Auslegung nicht. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bei seiner Auslegung<strong>des</strong> Tatbestandsmerkmals "ausschließlich" bisher nicht ausdrücklich mit dem Sinn undZweck der Vorschrift auseinandergesetzt.Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift <strong>des</strong> § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestanddarin, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, <strong>die</strong>also kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, § 2 Abs. 2 Satz 1GewStG, hinsichtlich ihrer <strong>gewerbesteuerlichen</strong> Belastung den gewerbesteuerfreienEinzelpersonen oder Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom27. April 1977 I R 214/75, BStBl II 1977, 776, m.w.N.; Blümich/Gosch, GewStG,§ 9 Rn. 45). Gewerbesteuerfreie Personenunternehmen sind jedoch mit denGewinnen aus der Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet. DieseGleichstellung wird somit verfehlt, wenn der BFH verlangt, dass bis zum Ende<strong>des</strong> Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Soweitgewerbesteuerfreie Personenunternehmen ihr letztes Grundstück veräußern unddanach den Veräußerungsgewinn verwalten, führt <strong>die</strong> (allein) vermögensverwaltendeTätigkeit (hinsichtlich <strong>des</strong> Kapitalvermögens) nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Dieswäre aber bei einer GmbH nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung entgegen demo.g. Gesetzesweck der Fall.Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit soll nach der Überzeugung<strong>des</strong> Senats lediglich verhindern, dass <strong>die</strong> Vergünstigung Kapitalgesellschaften© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart5


gewährt wird, <strong>die</strong> neben der Grundstücksverwaltung gewerbesteuerpflichtigenTätigkeiten nachgehen, welche bei einem Personenunternehmen ebenso zurGewerbesteuerpflicht führen würden. Für eine Ausdehnung <strong>des</strong> Begriffs in zeitlicherHinsicht, was eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit nach sich zöge,besteht kein Anlass. Soweit <strong>die</strong> Schädlichkeit selbst dann bejaht wird, wenn sicheine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auf <strong>die</strong> Verwaltung<strong>des</strong> hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und <strong>die</strong> Auskehrung (vorerst) nurwegen <strong>des</strong> Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG unterbleibt, führt <strong>die</strong>s faktisch zueiner vollständigen Entwertung <strong>des</strong> <strong>Kürzung</strong>statbestan<strong>des</strong> in <strong>die</strong>sen Fällen.Diese Entscheidung finden Sie auch in: EFG 2010, 665© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank <strong>des</strong> Richard Boorberg VerlagsGmbH & Co KG, Stuttgart6

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