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Widerruf der Restschuldbefreiung - Weka Media

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<strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>http://sepcenter2:7000/modul/context/documents_1055/22080879.htmSeite 1 von 219.11.2010<strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>ErläuterungDer <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> durch das Insolvenzgericht ist auf den Fall nachträglich erkannter vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen(§ 295, § 296 Abs. 1 InsO) beschränkt. Nur schuldhaftes Handeln wie beim Versagungsantrag während <strong>der</strong> Wohlverhaltensperiode (§ 296 Abs. 1 Satz1 zweiter Halbsatz InsO) genügt hier nicht mehr. Zudem bedarf es einer dadurch verursachten erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>der</strong>Insolvenzgläubiger (§ 303 Abs. 1 InsO). Diese Voraussetzungen sind im Antrag glaubhaft zu machen (§ 303 Abs. 2 InsO). Wegen dieser hohenHürden dürfte <strong>der</strong> <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong>santrag nur in krassen Ausnahmefällen erfolgreich sein.Der Gläubiger kann den Antrag nur innerhalb <strong>der</strong> Ausschlussfrist von einem Jahr nach <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung über die <strong>Restschuldbefreiung</strong>stellen. Er muss darin auch glaubhaft machen, dass er bis zur Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung keine Kenntnis von <strong>der</strong> vorsätzlichenObliegenheitsverletzung und <strong>der</strong> dadurch verursachten erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gläubigerbefriedigung hatte (§ 303 Abs. 2 InsO).Das Insolvenzgericht entscheidet durch begründeten Beschluss. Zuvor sind <strong>der</strong> Schuldner und <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> zu hören (§ 303 Abs. 3 Satz 1 InsO).Weist das Insolvenzgericht den <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong>santrag zurück, hat die Gemeinde als Antragstellerin das innerhalb einer Woche nach Zustellung einzulegendeRechtsmittel <strong>der</strong> sofortigen Beschwerde (§ 303 Abs. 3 Satz 1 InsO).PraxishinweisDa <strong>der</strong> <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong>santrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Gewährung <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>gestellt werden kann (§ 303 Abs. 2 InsO), ist rasches Handeln geboten, um die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (§295, § 296 Abs. 1 InsO) und dadurch verursachten erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>der</strong> Insolvenzgläubiger (§ 303 Abs. 1 InsO)aufklären und ggf. glaubhaft machen zu können. Der <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong>santrag sollte nach folgendem Schema aufgebaut werden:Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 InsO: Diese muss vom Schuldner vorsätzlich, d.h. bewusst und gewollt, begangenworden sein. Sowohl das objektive Merkmal <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung als auch das subjektive Merkmal des Vorsatzes müssen vomAntragsteller glaubhaft gemacht werden. Ungenügend ist ein bloßes Verschulden des Schuldners (vgl. § 303 Abs. 1 und § 296 Abs. 1 Satz1 zweiter Halbsatz InsO).Erhebliche und durch die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung verursachte Beeinträchtigung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>der</strong>Insolvenzgläubiger: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ohne das rechtswidrige Verhalten des Schuldners eine nicht nurgeringfügige Befriedigung <strong>der</strong> Insolvenzgläubiger möglich gewesen wäre.Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> und Einhaltung <strong>der</strong> Jahresfrist für die Antragstellung (§ 303 Abs. 2InsO): Dies kann durch Bezugnahme auf den Inhalt <strong>der</strong> Insolvenzakten glaubhaft gemacht werden.Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnisnahme des Antragstellers von <strong>der</strong> vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und <strong>der</strong> erheblichen Beeinträchtigung<strong>der</strong> Gläubigerbefriedigung: Die Gemeinde muss glaubhaft machen, dass sie bis zur Erteilung <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> davon keineKenntnis hatte und daher auch keinen Versagungsantrag während <strong>der</strong> Wohlverhaltensperiode stellen konnte.Wichtig ist das Bestehen eines Vollstreckungstitels für die For<strong>der</strong>ung, damit die Zwangsvollstreckung sofort nach dem erfolgreichen<strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> begonnen werden kann.FallbeispielDurch das Standesamt erfährt die Vollstreckungsstelle <strong>der</strong> Gemeinde vom Tod des Vaters eines mittellosen Schuldners, dem vor einem halbenJahr durch Beschluss des Insolvenzgerichts <strong>Restschuldbefreiung</strong> gewährt worden ist. Durch Einsicht in die Nachlassakten erkennt dieVollstreckungsstelle einen mehrere Jahre vor dem Tod zwischen dem Verstorbenen und dem Schuldner geschlossenen Vertrag über den Verkauf einesGrundstücks mit einem großen Mietshaus, bei dem <strong>der</strong> Kaufpreis allein durch die eingehenden Mieten bezahlt werden soll. Dieser Sachverhalt wardem ehemaligen Treuhän<strong>der</strong> nach dessen Auskunft unbekannt und hätte zu einer namhaften Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger während <strong>der</strong>Wohlverhaltensperiode geführt, die wegen <strong>der</strong> sonstigen Mittellosigkeit des Schuldners nicht möglich war.Die Gemeinde beantragt nunmehr den <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>, indem sie Folgendes ausführt und glaubhaft macht:Das Verschweigen des erheblichen Vermögenswerts gegenüber dem Treuhän<strong>der</strong> stellt eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsOdar. Diese ist durch die planmäßige Zusammenwirkung mit dem Erblasser in <strong>der</strong> Absicht <strong>der</strong> Gläubigerbenachteiligung und damit auch bewusst undgewollt, d.h. vorsätzlich, begangen worden. Die Gemeinde macht dies durch eine Kopie des Vertrags aus den Nachlassakten und die Auskunft desTreuhän<strong>der</strong>s glaubhaft.Die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gläubigerbefriedigung durch das rechtswidrige Verhalten des Schuldners ist erheblich gewesen, weil <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> beiKenntnis des Vermögenswerts das Grundstück hätte verwerten und bis zu diesem Zeitpunkt die Mieteinnahmen den Insolvenzgläubigern hättezuwenden können. Die Gemeinde macht dies durch die entsprechende Auskunft des Treuhän<strong>der</strong>s glaubhaft.Die Rechtskraft <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> ist innerhalb eines Jahres vor Antragstellung eingetreten. Die Jahresfrist für dieAntragstellung ist daher eingehalten. Die Gemeinde macht dies durch Vorlage einer Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses o<strong>der</strong> Bezugnahmeauf den Inhalt <strong>der</strong> Insolvenzakten glaubhaft.Die Gemeinde trägt schließlich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnisnahme vor, von dem Vertrag erst aus den Nachlassakten beim Tod des Vaters desSchuldners erfahren zu haben. Sie macht dies dadurch glaubhaft, dass sie an<strong>der</strong>nfalls sofort die Versagung <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> wegen Verletzungeiner Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO beantragt hätte.RechtsprechungDie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur späteren Durchführung <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung ist schon während <strong>der</strong> laufendenWohlverhaltensperiode möglich. Der Gläubiger ist nicht durch die Unzulässigkeit <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung bis zur Erteilung <strong>der</strong><strong>Restschuldbefreiung</strong> (§ 294 Abs. 1 InsO) an <strong>der</strong> Einleitung vorbereiten<strong>der</strong> Maßnahmen gehin<strong>der</strong>t, die erst im Fall <strong>der</strong> Versagung (§§ 296–298InsO) o<strong>der</strong> des <strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong>s (§ 303 InsO) wirksam werden können.LG Göttingen, Beschluss vom 22.09.2005, Az. 10 T 89/05, ZInsO 2005, S. 1113, ZVI 2005, S. 554, NZI 2005, S. 689


<strong>Wi<strong>der</strong>ruf</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>http://sepcenter2:7000/modul/context/documents_1055/22080879.htmSeite 2 von 219.11.2010© 2010 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

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