13.07.2015 Aufrufe

AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz des Garantiegebers. Die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> haftet für dassorgfältige Vorgehen bei der Entscheidung für den Garantiegeber. Die Auswahl des Garantiegebers erfolgte unter Berücksichtigung derBonität des Garantiegebers.(4) Unbenommen dieser Garantieverhältnisse erfolgt die Auszahlung der Beträge über den Versicherer.ANHANGAuszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechts-Änderungsgesetzes2006 (VersRÄG 2006) - § 176 Abs.5§ 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzWird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen beider Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, derdem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht.Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien<strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahrenoder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.Informationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung (gemäß §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz)1. Informationen zum UnternehmenVersicherer ist die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong>, A-1110 Wien, <strong>ERGO</strong> Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße17, registriert beim HG Wien als Firmenbuchgericht unter FN 101528 g.2. Anwendbares RechtDieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.Vertragsgrundlagen sind der Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle(Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen der FondsgebundenenLebensversicherung und die Hinweise für die Vermögensveranlagung.3. AufsichtsbehördeDer Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch dieFinanzmarktaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at), die auch für Beschwerden der <strong>Versicherung</strong>snehmer /Versicherten zuständig ist.4. Rücktritts- und Kündigungsrechte des <strong>Versicherung</strong>snehmersSie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen:Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz:Der Antragsteller, für den die beantragte <strong>Versicherung</strong> nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, ist - soferne der Antrag außerhalb dervom Versicherer dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - berechtigt, von seinem <strong>Versicherung</strong>santrag oder vom Vertrag zurückzutreten.Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder nach Zugang der <strong>Versicherung</strong>surkunde binnen einer Woche erklärtwerden. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist; es genügt, wenn dieRücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesandt wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nachZustandekommen des Vertrages. Es steht dem Antragsteller jedoch nicht zu, wenn er die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung desVertrages selbst angebahnt hat.Rücktrittsrecht nach § 3a Konsumentenschutzgesetz:Der Verbraucher ist berechtigt vom Antrag oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn maßgebliche Umstände, die ihn zur Vertragsschließungveranlasst haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Solche maßgeblichen Umstände sind die Erwartung der Mitwirkungoder Zustimmung eines Dritten in Zusammenhang mit dem gegenständlichen <strong>Versicherung</strong>svertrag, die Aussicht auf steuerliche Vorteile,öffentliche Förderung oder auf einen Kredit. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlichvereinbart ist und kann binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nichteintritt der maßgeblichen Umstände erkennbar wird und abErhalt dieser Belehrung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze.Rücktrittsrecht nach § 5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihmunverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertragzurücktreten, sofern er keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht vor Abgabe seinerVertragserklärung erhalten hat oder die in den §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen<strong>Versicherung</strong>svermittler in der Form "<strong>Versicherung</strong>sagent" erfolgte, die in den §§ 137f Abs 7 und 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 unterBeachtung des § 137h Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen,wenn die angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die Polizze und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungenausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenenForm; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang derPolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrerDauer entsprechende Prämie.Rücktrittsrecht nach § 5c <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom <strong>Versicherung</strong>svertrag oder seiner Vertragserklärung ohneAngabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, zurücktreten. Hat der Versicherer demL 201/05.13 Seite 8 von 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!