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AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

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(2) Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der Erhebungen zum <strong>Versicherung</strong>sfall undLeistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung einer <strong>Versicherung</strong>sleistung gehindert, besteht keinAnspruch auf Vergütung von Zinsen. Die Überweisung der Leistung an den Bezugsberechtigten erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.(3) Leistungen an einen im Ausland wohnhaften Bezugsberechtigten erbringen wir, sobald uns nachgewiesen wird, dass wir die Zahlungohne Gefahr der Haftung für Steuern vornehmen dürfen. Wir können verlangen, dass der Bezugsberechtigte den erforderlichenbehördlichen Nachweis vorlegt.§ 12 Stichtage(1) Der Stichtag für die Umrechnung der laufenden Anlagebeträge, von Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer-Rückerstattungen inFondsanteile ist der 24. des. Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage.(2) Im Erlebensfall legen wir bei der Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung den dem letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sschutzesletztvorangegangenen Börsetag zu Grunde. Im Ablebensfall wird als Stichtag der letzte Börsetag des aktuellen Monats herangezogen, indem der Todesfall gemeldet wird. Erfolgt die Meldung jedoch nach dem 15. des Monats, so wird als Stichtag der letzte Börsetag desnächsten Monats herangezogen.(3) Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.B. Fonds wird an diesem Tag nichtgehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag.§ 13 Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, kündigen.(2) Teilweise Kündigungen Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sind mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss desersten <strong>Versicherung</strong>sjahres, möglich, sofern die Entnahme mindestens 1.000,- Euro beträgt sowie der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung ebenfalls mindestens 1.000,- Euro beträgt.(3) Im Falle der Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages erhalten Sie den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem derFeststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. DerGeldwert der Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien. Ihr Wert berechnet sich zum Stichtag gemäß §12 (2), wobei innerhalb der ersten 5 Jahre § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt wird. Ein gesonderterAbzug wird nicht verrechnet.(4) Die beispielhafte Entwicklung des Geldwertes der Deckungsrückstellung unter Annahme von verschiedenen Performancewerten könnenSie Ihrer - sowohl im Angebot als auch in Ihrer Polizze enthaltenen – Modellrechnung entnehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse sindabhängig von der Entwicklung des Fonds und werden daher höher oder niedriger sein als die in der Tabelle angegebenen Werte.(5) Beträgt der Geldwert der Deckungsrückstellung weniger als 15,- Euro, wird dieser Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weitererZahlungsvorgang (z.B. Prämienrückzahlung) erfolgt.§ 14 Prämienfreistellung(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, prämienfrei stellen.(2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der Geldwert der Deckungsrückstellung die Mindestsumme von 1.000,- Euro nichtunterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ausbezahlt. Bei Prämienfreistellung wird dieTodesfallsumme entsprechend gekürzt. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis (Quotient) der ursprünglichen Todesfallsumme zurursprünglichen Prämiensumme, multipliziert mit der neuen Prämiensumme. Für die Ablebensleistung gelten die Regelungen gemäߧ 1 B) (5).Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt.Die beispielhafte Entwicklung des prämienfreien Wertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres entnehmen Sie bitte Ihrem Angebotsowie der der Polizze angeschlossenen Modellberechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellungen infolge derNichtvorhersehbarkeit der Entwicklung der Fonds unverbindlich sind und nur mögliche prämienfreie Werte darstellen.(3) Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Risiko- und Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich derDeckungsrückstellung entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Fondsanteile dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vorAblauf der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere <strong>Versicherung</strong>sleistung.(4) Anstelle einer gänzlichen Prämienfreistellung können Sie schriftlich verlangen, teilweise von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit zuwerden. In diesem Fall wird die Todesfallleistung analog zu § 13 (3) neu festgelegt. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von derPrämienzahlungspflicht beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung einen Mindestwert von 1.000,- Euro erreicht.§ 15 Nachteile einer Kündigung(1) Die Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann deutlich unter der Summe dereinbezahlten Prämie liegen. Der Rückkauf Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages kann mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles dereinbezahlten Prämie verbunden sein. Verbindliche Rückkaufswerte können aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit der tatsächlichenWertstellung der Fonds nicht angegeben werden. Sie finden jedoch in Ihrem Angebot sowie in der der Polizze angeschlossenenModellrechnung eine mögliche, beispielhafte Entwicklung des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres.(2) Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.L 201/05.13 Seite 6 von 9

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