(2) Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der Erhebungen zum <strong>Versicherung</strong>sfall undLeistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung einer <strong>Versicherung</strong>sleistung gehindert, besteht keinAnspruch auf Vergütung von Zinsen. Die Überweisung der Leistung an den Bezugsberechtigten erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.(3) Leistungen an einen im Ausland wohnhaften Bezugsberechtigten erbringen wir, sobald uns nachgewiesen wird, dass wir die Zahlungohne Gefahr der Haftung für Steuern vornehmen dürfen. Wir können verlangen, dass der Bezugsberechtigte den erforderlichenbehördlichen Nachweis vorlegt.§ 12 Stichtage(1) Der Stichtag für die Umrechnung der laufenden Anlagebeträge, von Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer-Rückerstattungen inFondsanteile ist der 24. des. Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage.(2) Im Erlebensfall legen wir bei der Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung den dem letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sschutzesletztvorangegangenen Börsetag zu Grunde. Im Ablebensfall wird als Stichtag der letzte Börsetag des aktuellen Monats herangezogen, indem der Todesfall gemeldet wird. Erfolgt die Meldung jedoch nach dem 15. des Monats, so wird als Stichtag der letzte Börsetag desnächsten Monats herangezogen.(3) Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.B. Fonds wird an diesem Tag nichtgehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag.§ 13 Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, kündigen.(2) Teilweise Kündigungen Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sind mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss desersten <strong>Versicherung</strong>sjahres, möglich, sofern die Entnahme mindestens 1.000,- Euro beträgt sowie der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung ebenfalls mindestens 1.000,- Euro beträgt.(3) Im Falle der Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages erhalten Sie den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem derFeststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit – der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. DerGeldwert der Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien. Ihr Wert berechnet sich zum Stichtag gemäß §12 (2), wobei innerhalb der ersten 5 Jahre § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt wird. Ein gesonderterAbzug wird nicht verrechnet.(4) Die beispielhafte Entwicklung des Geldwertes der Deckungsrückstellung unter Annahme von verschiedenen Performancewerten könnenSie Ihrer - sowohl im Angebot als auch in Ihrer Polizze enthaltenen – Modellrechnung entnehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse sindabhängig von der Entwicklung des Fonds und werden daher höher oder niedriger sein als die in der Tabelle angegebenen Werte.(5) Beträgt der Geldwert der Deckungsrückstellung weniger als 15,- Euro, wird dieser Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weitererZahlungsvorgang (z.B. Prämienrückzahlung) erfolgt.§ 14 Prämienfreistellung(1) Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten<strong>Versicherung</strong>sjahres, prämienfrei stellen.(2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der Geldwert der Deckungsrückstellung die Mindestsumme von 1.000,- Euro nichtunterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ausbezahlt. Bei Prämienfreistellung wird dieTodesfallsumme entsprechend gekürzt. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis (Quotient) der ursprünglichen Todesfallsumme zurursprünglichen Prämiensumme, multipliziert mit der neuen Prämiensumme. Für die Ablebensleistung gelten die Regelungen gemäߧ 1 B) (5).Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs.5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt.Die beispielhafte Entwicklung des prämienfreien Wertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres entnehmen Sie bitte Ihrem Angebotsowie der der Polizze angeschlossenen Modellberechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellungen infolge derNichtvorhersehbarkeit der Entwicklung der Fonds unverbindlich sind und nur mögliche prämienfreie Werte darstellen.(3) Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Risiko- und Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich derDeckungsrückstellung entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Fondsanteile dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vorAblauf der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere <strong>Versicherung</strong>sleistung.(4) Anstelle einer gänzlichen Prämienfreistellung können Sie schriftlich verlangen, teilweise von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit zuwerden. In diesem Fall wird die Todesfallleistung analog zu § 13 (3) neu festgelegt. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von derPrämienzahlungspflicht beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn der verbleibende Geldwert derDeckungsrückstellung einen Mindestwert von 1.000,- Euro erreicht.§ 15 Nachteile einer Kündigung(1) Die Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann deutlich unter der Summe dereinbezahlten Prämie liegen. Der Rückkauf Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages kann mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles dereinbezahlten Prämie verbunden sein. Verbindliche Rückkaufswerte können aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit der tatsächlichenWertstellung der Fonds nicht angegeben werden. Sie finden jedoch in Ihrem Angebot sowie in der der Polizze angeschlossenenModellrechnung eine mögliche, beispielhafte Entwicklung des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres.(2) Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.L 201/05.13 Seite 6 von 9
§ 16 Verpfändung, Abtretung und VinkulierungEine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierungbedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.§ 17 Erklärungen(1) Für alle Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftformausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes inSchriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder Telefax).Schriftform bedeutet, dass dem Versicherer das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss(keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Insbesondere müssen Änderungsanträge schriftlich erfolgen. Änderungensind zu jedem künftigen Monatsbeginn möglich, sofern der schriftliche Auftrag bis zum 15. des laufenden Monats beim Versicherereingegangen ist. Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einemberechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfallsrichten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Dazu genügt die Absendung eines nichteingeschriebenen Briefes. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichsbenennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.(2) Informationen zum Antrag, zur Polizze und zur Korrespondenz: Die mit der Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>sverträgen betraute Person istnicht bevollmächtigt, über die schriftlichen Vereinbarungen hinaus, mündliche Zusagen für den Versicherer abzugeben. Der Vermittler istgemäß § 43 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Antragstellers entgegenzunehmen, die Polizzeauszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet.<strong>Versicherung</strong>santräge, sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers und des Versicherten müssen – soweitnicht gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart – schriftlich erfolgen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift dieVerantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben auch dann, wenn er diese nicht selbst geschrieben hat. DerAntragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die <strong>Versicherung</strong>surkunde (Polizze) in deutscher Sprache ausgestellt wird und die geschäftlicheKorrespondenz in deutscher Sprache erfolgt. Weiters stimmen der Antragsteller und die versicherten Personen zu, dass die Antragsdatenan das Dienstleistungsunternehmen <strong>ERGO</strong> Insurance Service GmbH weitergegeben und dort verarbeitet werden. Antragsteller undversicherte Personen erklären sich weiters damit einverstanden, dass die Antragsdaten auch an andere Gesellschaften des <strong>ERGO</strong>Konzerns übermittelt und von diesen verarbeitet werden. Dabei handelt es sich um die auf der Website www.ergo.de angeführten <strong>ERGO</strong>-Gesellschaften im In- und Ausland.§ 18 Bezugsberechtigung(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles.Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderungen der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigtwerden.(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerbensoll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.(3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass dieser uns seine Berechtigung nachweist.§ 19 VerjährungSie können Ihre Ansprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach trittVerjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekanntgeworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.§ 20 VertragsgrundlagenVertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle(Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und dieHinweise für die Vermögensveranlagung.Bei Verlust der Polizze stellen wir Ihnen gegen eine entsprechende Verlusterklärung eine Ersatzpolizze aus (siehe § 8 (10))..§ 21 ErfüllungsortErfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung ist die Direktion des Versicherers in Wien.§ 22 Haftung und Schadenersatzansprüche(1) Die Leistungen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung folgen der Wertentwicklung der vom Versicherer angebotenen Fonds. DerVersicherer hat keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der angebotenen Fonds, die im Wert sowohl steigen als auch fallen können, undderen Wert gegebenenfalls auch durch die schwankenden Wechselkurse beeinflusst werden kann. Die Wertentwicklung der Fonds in derVergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu.(2) Fonds sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiss sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Weder derVersicherer noch der Vermittler haften für eine bestimmte Entwicklung der Fonds. Aus dem Grunde des Kaufes einer FondsgebundenenLebensversicherung sowie insbesondere wegen der Wertentwicklung der Fonds bzw. ihres aktuellen Fondswertes sind daher sämtlicheAnsprüche, auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer, dem Vermittler sowie gegenüber dem vom Versichererbeauftragten Portfoliomanager oder dem Garantiegeber der 80%igen Höchststandsgarantie ausgeschlossen. Den Vermittlern ist es nichtgestattet, von den jeweils gültigen Fondsunterlagen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.(3) Der Garantiegeber stellt der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. für Rechnung des Fonds den garantierten Wert der dieser<strong>Versicherung</strong> zugrunde liegenden Anteile der Fonds zum jeweiligen Stichtag zur Verfügung. Verfügt der Fonds zu diesem Zeitpunkt nichtüber ausreichendes Vermögen, garantiert der Garantiegeber die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Aus dieser der Volksbank InvestKapitalanlagegesellschaft m.b.H für Rechnung des Fonds gegebenen Garantie der Österreichische Volksbanken-AG kann weder derVersicherer noch der <strong>Versicherung</strong>snehmer Ansprüche ableiten. Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Fondsanteile zuL 201/05.13 Seite 7 von 9